VG Braunschweig, Urteil vom 17.12.2003 - 6 A 568/02
Fundstelle
openJur 2012, 40746
  • Rkr:

1. Der mit der Pflicht zum Besuch einer staatlichen Schule verbundene Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewinn, den die Erfüllung dieser Pflicht für den staatlichen Erziehungsauftrag und das Gemeinwohlinteresse erwarten lässt (wie BVerfG, Beschl. vom 29.04.2003, DVBl 2003, 999).

2. Auch bei prinzipieller Gleichrangigkeit von schulischer und häuslicher Erziehung stellt ein pädagogisches Konzept, das der Durchsetzung der in der Landesverfassung und im Schulgesetz normierten Wertentscheidungen dient, keinen Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen der Eltern und ihrer Kinder dar, wenn die gebotene Toleranz und Neutralität gewahrt und eine Indoktrination vermieden wird (wie BVerfG, Beschl. vom 09.02.1989, NVwZ 1990, 54; Urteil vom 24.09.2003, DVBl 2003, 1526).

3. Wegen der Wechselwirkung von schulischen und außerschulischen Erziehungseinflüssen sehen die schulrechtlichen Vorschriften in Niedersachsen ein kontinuierliches Zusammenwirken von Lehrern und Erziehungsberechtigten vor.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können eine Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf (8.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Söhne D. und E. der Kläger sind seit dem 1. August 1997 bzw. 1. August 2001 schulpflichtig. Für D. war ab dem 1. August 2001 eine Einschulung in die Orientierungsstufe F. und für E. eine Einschulung in die Grundschule G. vorgesehen.

Mit Schreiben vom 8. August 2001 teilten die Kläger den Schulen mit, dass sie ihre Söhne in Wahrnehmung ihrer Rechte auf eine freie Religionsausübung gemäß Art. 4 GG von der staatlichen Schule abmeldeten, weil mit dem Einzug einer „emanzipatorischen Pädagogik“ in allen Bereichen der Schule die Kinder „durch eine neue Moral und Geistesrichtung zu einer materialistischen Lebensauffassung und Haltung hingeführt“ würden. Besonders die schulische Sexualerziehung hielten sie für verderblich und lehnten sie vollkommen ab, weil sie nicht nur ihren biblischen Glauben, sondern auch das natürliche Schamgefühl und die Intimsphäre berühre. Diesem im Grunde atheistischen Einfluss eines „humanistischen Sozialismus“, mit dem Gott aus den Klassenzimmern und Schulbüchern verbannt werde, wollten sie ihre Kinder nicht aussetzen. Ihre Söhne sollen vielmehr zusammen mit anderen Kindern ihrer Religionsgemeinschaft mit Hilfe von ausgebildeten Lehrern und Fachkräften außerhalb der Schule unterrichtet werden, wie dies schon im europäischen Ausland und in einigen Bundesländern praktiziert werde.

Nachdem die Kläger von den Schulen erfolglos auf die Beachtung der für ihre Kinder bestehenden Schulpflicht hingewiesen worden waren, wurde der Landkreis Gifhorn als Schulträger hiervon in Kenntnis gesetzt. Mit Verfügung vom 30. August 2001 forderte die Behörde die Kläger unter Bezugnahme auf die in § 71 Abs. 1 NSchG normierte Verpflichtung auf, für eine regelmäßige Teilnahme ihrer Kinder am Schulbesuch zu sorgen, und drohte für den Fall einer Fortsetzung der Schulpflichtverletzung die Einleitung von Zwangsmaßnahmen an. Als die Söhne der Kläger auch in der Folgezeit nicht die Schule besuchten, forderte der Landkreis Gifhorn die Kläger mit Verfügung vom 24. September 2001 - zugestellt am 25. September 2001 - nochmals auf, einen Schulbesuch ihrer Kinder zu veranlassen, und drohte ein weiteres Mal an, die Schüler zwangsweise der Schule zuzuführen.

Gegen die Verfügungen des Landkreises Gifhorn vom 20. August und 24. September 2001 erhoben die Kläger am 27. September 2001 Widerspruch, den die Bezirksregierung Braunschweig durch Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2002 als unbegründet zurückwies. Wiederholte Versuche des Landkreises Gifhorn, die Söhne der Kläger von der Wohnung abzuholen und zur Schule zu bringen, waren ebenso erfolglos geblieben wie ein mehrfaches Verhängen von Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,00 DM. Eine von den Klägern am 26. Februar 2002 erhobene Klage (6 A 30/02) ist am 3. Mai 2002 zurückgenommen worden, worauf das Klageverfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom selben Tage eingestellt worden ist.

Mit Bescheid vom 29. Juli 2002 wies der Landkreis Gifhorn den Kläger zu 1) noch einmal auf die Verpflichtung zur Einhaltung der gesetzlichen Schulpflicht hin und gab ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung auf, zur Vermeidung eines angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 600,00 € für den Fall der Zuwiderhandlung bis zum 1. August 2002 für einen Schulbesuch der Söhne in der zuständigen Schule zu sorgen. Mit einer weiteren Verfügung vom 9. August 2002 setzte der Landkreis Gifhorn das angedrohte Zwangsgeld gegen den Kläger zu 1) fest, nachdem die Söhne der Kläger auch weiterhin der Schule ferngeblieben waren.

In Hinblick darauf, dass die Kläger dem gegen sie eingeleiteten Bußgeldverfahren und behördlichen Aufforderungen, die Söhne der zuständigen Schule zuzuführen, keine Beachtung schenkten, beantragte der Landkreis Gifhorn am 28. Juni 2002 beim Amtsgericht Gifhorn (Familiengericht), den Klägern die elterliche Sorge zu entziehen und das Jugendamt des Landkreises Gifhorn zum Vormund zu bestimmen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Gifhorn (Familiengericht) vom 14. August 2002 (16 F 686/02) wurde den Klägern in Bezug auf ihre Söhne das Sorgerecht hinsichtlich des Aufgabenbereichs Anmeldung zur Schule und Teilnahme am alltäglichen Schulunterricht entzogen und auf das Jugendamt des Landkreises Gifhorn als Ergänzungspfleger übertragen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 14. Oktober 2002 zurückgewiesen.

Ein von den Klägern am 15. März 2002 bei der Beklagten gestellter Antrag auf Gestattung von Privatunterricht nach § 63 Abs. 5 NSchG wurde mit Bescheid vom 11. April 2002 abgelehnt und der dagegen erhobene Widerspruch mit Widerspruchsbescheid dieser Behörde vom 26. Juli 2002 zurückgewiesen. Hiergegen haben die Kläger am 21. August 2002 vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig Klage erhoben.

Zur Begründung der Klage tragen sie im Wesentlichen vor:

Sie seien Deutsche und im Jahre 1991 aus Usbekistan in die Heimat zurückgekehrt. Schon in Russland hätten sie der christlichen Glaubensgemeinschaft „Gemeinde Gottes“ angehört. In Deutschland hätten sie sich mit dem staatlichen Schulunterricht befasst und erkannt, dass dieser Unterricht nicht auf der Grundlage des Christentums und im Übrigen wertneutral ausgestaltet sei, sondern dass die Kinder in der Schule entgegen den wesentlichen Geboten ihres christlichen Glaubens erzogen würden. Dies könnten sie mit ihrer christlichen Glaubenshaltung nicht vereinbaren. So stehe die in der Schule vermittelte Auffassung, der Mensch sei durch Evolution entstanden, im krassen Widerspruch zu ihrer Auffassung, dass der Mensch von Gott geschaffen worden sei. Die schulische Sexualerziehung zur sexuellen Freizügigkeit und Unabhängigkeit der Kinder und Jugendlichen von der elterlichen Erziehung in diesem Bereich stehe ebenfalls ihrer Überzeugung entgegen. Der Staat fordere die Schüler damit zum Ungehorsam gegenüber den Eltern sowie zur Promiskuität auf und greife in die von der christlichen Grundordnung vorgegebene Beziehung zwischen Eltern und Kind zerstörerisch ein. Sie sähen in der Geschlechtlichkeit eine Gabe Gottes zur Weitergabe des Lebens, die ausschließlich in die Ehe gehöre. Mit einer Sexualerziehung, die der elterlichen Erziehung zur Keuschheit und Enthaltsamkeit entgegenwirke, werde das Kind in einen Gewissenskonflikt gestürzt, den es mit der Erteilung von Privatunterricht zu vermeiden gelte. In den staatlichen Schulen sei inzwischen die New-Age-Pädagogik an die Stelle der christlichen abendländischen Erziehung getreten und habe das Wertesystem des Christentums in Deutschland weitgehend abgeschafft. Diese New-Age-Pädagogik verfolge das Ziel, die Menschen den Geistesmächten zu unterwerfen, damit sie durch Bewusstseinserweiterung letztlich zu Gott evolutionierten. Diese Art der Weltanschauung sei eine Vermischung von Religionen, philosophischen Lehren, Okkultismus, Spiritismus, Schamanismus und Mystizismus. In fächerübergreifender Weise würden an den staatlichen Schulen Psychotechniken praktiziert wie Fantasiereisen, Atem- und Entspannungsübungen sowie Rollenspiele. Attribute heidnischer Religionen und Kulthandlungen seien außerdem Themen wie Zauberei, Hexerei und Fabelwesen, mögen diese auch teilweise Eingang in die abendländische Tradition gefunden haben. Die in den staatlichen Schulen praktizierten Phantasiereisen und Atemübungen seien - wie festgestellt worden sei – im Falle bestimmter Erkrankungen für die Gesundheit der Schüler nicht ungefährlich. Mit vom Nds. Kultusministerium genehmigten Schulbüchern wie „Abrakadabra“, „Fora und Fu“, „Lolli Pop 1“ und „Das Zauberalphabet“ würden in den staatlichen Schulen die Schüler in den Schamanismus eingeführt. Ihrer Glaubensüberzeugung folgend seien sie gehalten, ihr Kind diesen Einflüssen nicht auszusetzen. Andernfalls würden sie in einen Gewissenskonflikt geraten, wenn sie auf Verlangen der Obrigkeit in einer Weise handelten, die die göttlichen Anordnungen und ihr christlicher Glaube nicht zuließen. Wegen der grundrechtlich geschützten Glaubens- und Religionsfreiheit hätten sie einen Anspruch darauf, dass ihrem Antrag auf Gestattung von Privatunterricht entsprochen werde. Der in Art. 7 Abs. 1 GG normierte staatliche Erziehungsauftrag müsse hinter ihrem Recht als Eltern, ihr Kind von allen Manifestationen religiöser oder weltanschaulicher Art fernzuhalten, die ihrer Glaubensüberzeugung entgegen stünden und die sie ablehnten, zurücktreten. Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Kruzifix-Entscheidung dargelegt habe, sei es Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig hielten. Dies umfasse das Recht, ihr Kind von Glaubensrichtungen fernzuhalten, die ihnen als falsch oder schädlich erschienen. Die von ihnen abgelehnten Schulbuch- und Unterrichtsinhalte seien einem Kreuz im Klassenzimmer gleichzusetzen. Solange die staatlichen Schulen in Niedersachsen nicht gewährleisteten, dass der Unterricht entsprechend ihren religiösen Überzeugungen erteilt werde, müsse ihnen ein privater Unterricht gestattet werden. Zwar sehe das Nds. Schulrecht vor, dass staatlicherseits eine ideologische Erziehung nicht stattfinden dürfe und der staatliche Bildungsauftrag mit New-Age und neomarxistischer emanzipatorischer Pädagogik nicht vereinbar sei; die staatlichen Unterrichtsinhalt seien jedoch bereits in dieser Weise ideologisch beeinflusst worden, was möglicherweise nicht erkannt werde. Der Konflikt mit der Evolutionslehre, den sog. Entspannungsübungen und der Sexualerziehung könne nur durch eine vollständige Befreiung von der Schulbesuchspflicht gelöst werden. Soweit wegen eines Glaubens- und Gewissenskonflikts von der Rechtsprechung bereits ein Anspruch auf die Befreiung von einem edukativen Sportunterricht für muslimische Schülerinnen zuerkannt worden sei, bestehe hier eine solche Möglichkeit zur Konfliktlösung nicht, weil sich die von ihnen abgelehnten Unterrichtsinhalte nicht auf einzelne Fächer bezögen. Der von ihnen organisierte Privatunterricht, an dem noch ein weiteres Kind teilnehme, finde zu Hause in zwei zu Klassenräumen umgestalteten Zimmern statt und werde mit Unterstützung der Klägerin zu 1) von einer zur Schulausbildung befähigten Frau erteilt. Das pädagogische Konzept entspreche dem der Gemeindeschule von Bad Friedrichshall in Baden-Württemberg. Diese Schule bestehe seit dem Jahre 1996. Nach § 63 Abs. 5 NSchG könne Privatunterricht in den ersten sechs Schuljahren erteilt werden. Studien aus den USA hätten gezeigt, dass im Heimunterricht ausgebildete Schüler keinen geringeren Bildungsstand als Schüler von staatlichen Einrichtungen hätten. In der inzwischen zu einem vergleichbaren Fall ergangenen Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgericht Lüneburg vom 5. März 2003 (13 LB 4075/01) werde grundsätzlich ein Anspruch auf Gestattung von Privatunterricht aus Gründen der Gewissens- und Glaubensüberzeugung anerkannt. Die Auffassung des Nds. OVG Lüneburg, dass die Entstehung von Arten durch Evolution nicht Grundschullehrstoff sei, sie als Kläger die Auswirkungen von Esoterik und Okkultismus überinterpretiert und die liberale Sexualerziehung hinzunehmen hätten, werde allerdings nicht geteilt. Diese Rechtsauffassung des Nds. Oberverwaltungsgerichts Lüneburg im Urteil vom 5. März 2003 entspreche nicht den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der schulischen Sexualerziehung aufgestellt habe. Ebenso wenig könne die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 7. Oktober 2003 (6 B 41.03) geteilt werden. Die Entscheidungen unterstellten ohne konkrete Prüfung das Vorliegen eines von den Schulen praktizierten normentreuen Sachverhalts und hätten mit einer solchen typisierenden Betrachtung in unzulässiger Weise einen Grundrechtsverstoß ausgeschlossen. Es sei nicht Aufgabe des Staates vorzugeben, wie sie die in der fernöstlichen Esoterik wurzelnden Unterrichtsinhalte und das Befassen mit Geistern, Hexen und Zauberern zu verstehen hätten. Es stehe außer Frage, dass auch an niedersächsischen Schulen die von ihnen beanstandeten Entspannungsübungen, Phantasiereisen, Märchen und Hexenprojekte vorkämen, wie die von der Beklagten eingeholten schulfachlichen Stellungnahmen zeigten. Die Evolutionstheorie stehe zwar nicht auf dem Lehrplan der Grundschule; es genüge aber insoweit die Möglichkeit, dass der Grundschüler den Lehrer nach der Entstehung des Menschen frage und dieser dann dieses mit der Evolution erkläre. Dies könne zu einem Loyalitätskonflikt führen, in dem die Glaubenserziehung durch die Eltern in diesem Punkt zumindest erschüttert werde, und berge die Gefahr, dass das Kind seelischen Schaden nehme. Indem hinsichtlich der Entstehungsgeschichte von Mensch und Umwelt der Schöpfungstheorie nicht ein gleich großer Raum eingeräumt werde wie der Evolutionstheorie, sei die schulische Erziehung insoweit indoktrinär. Obwohl das Nds. OVG Lüneburg festgestellt habe, dass die religiös begründete Konfliktsituation, wie sie sie dargestellt hätten, für die Betroffenen äußerst belastend sei und dass wegen der fächerübergreifenden schulischen Sexualerziehung letztlich nur eine Befreiung von der Schulpflicht nach § 63 Abs. 5 NSchG bliebe, habe es unter Hinweis auf die in Niedersachsen praktizierte liberale Sexualerziehung einen Anspruch auf Privatunterricht abgelehnt. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden, weil eine liberale Sexualerziehung eine ideologische sei. Sie sei außerdem massiv emanzipatorisch und gehe insoweit auf die Ideologie der sog. neomarxistischen Frankfurter Schule zurück. Damit erzögen die staatlichen Schulen in Niedersachsen die Kinder zu uneingeschränkter Freiheit in der Ausübung ihrer Sexualität. Insoweit hielten sie die Sexualerziehung an den Schulen Niedersachsens für indoktrinär. Die hierzu vorhandenen Materialien des Kultusministeriums zeigten, dass die fächerübergreifende Gestaltung der Sexualerziehung allein den Lehrern überantwortet sei. Eine Möglichkeit, hierauf Einfluss zu nehmen, hätten die Eltern nicht. An der Schullektüre „Ben liebt Anna“ werde deutlich, dass Grundschüler in zielgerichteter Weise zum körperlichen Kontakt erzogen würden. Die neuen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu der Tragweite der Glaubensfreiheit und zum Minderheitenschutz seien nicht genügend berücksichtigt worden. Dies gelte auch für die Entscheidung des Bay. Verfassungsgerichtshofs vom 13. Dezember 2002 (V f. 73-VI-01) in einem weiteren vergleichbaren Fall. Im Gegensatz zu der diesbezüglich vorherrschenden Rechtsmeinung hielten sie ihr elterliches Erziehungsrecht für nicht dem staatlichen Erziehungsauftrag gleichgeordnet. Wie eine vom Bundeskriminalamt in Auftrag gegebene wissenschaftliche Untersuchung ergeben habe, werde eine soziale Kompetenz nicht nur in den staatlichen Schulen, sondern am besten mit einer autoritativen Erziehung in einer warmen Familienatmosphäre erreicht. Die von ihnen beanstandeten Themenbereiche seien vermutlich auch Unterrichtsinhalte an der Grundschule in G., die einen Einblick in die Unterrichtsmaterialien verwehrt habe. In welcher Weise die Sexualerziehung in der Orientierungsstufe F. umgesetzt werde, könne nur durch eine Teilnahme am Unterricht festgestellt werden, weil die Lehrer neben den Schulbüchern zu diesem Themenbereich auch eigene Materialien benutzen dürften. In den staatlichen Schulbüchern werde ausschließlich die Evolutionstheorie vermittelt. Im Religionsunterricht könne dies anders sein; hieran nehme ihr Sohn D. aber nicht teil. Zu etwa 25 v.H. beinhalteten die Lesebücher der 5. und 6. Klasse Märchen, Fabeln, Geschichten von Münchhausen und anderes Irreale. Die Schulbücher zeigten, dass der Okkultismus an die Stelle des Christentums getreten sei. Inzwischen habe sie (Klägerin zu 1) mit ihren Söhnen einen weiteren Wohnsitz in Baden-Württemberg genommen, damit die Söhne am Unterricht der privaten Erkenntnisschule der „Gemeinde Gottes“ teilnehmen könnten. Er (Kläger zu 2) habe seinen Wohnsitz in Niedersachsen beibehalten. Nach der Gestattung des beantragten Privatunterrichts werde der Wohnsitz in Baden-Württemberg wieder aufgegeben werden.

Die Kläger beantragen,

festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 11. April 2002 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2002, mit dem der Antrag auf Gestattung von Privatunterricht abgelehnt worden ist, rechtswidrig ergangen ist,

hilfsweise,

Beweis zu erheben darüber, dass gegensätzliche Erziehung von Elternhaus und Schule, wie sie im vorliegenden Fall gegeben sei, der Persönlichkeitsentwicklung der Kinder schade, durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen H.,

weiter hilfsweise,

Beweis zu erheben darüber, ob für die staatliche Sexualerziehung eine fundierte wissenschaftliche Grundlage i.S.d. Kultusministerkonferenz vom 3. Oktober 1968 vorliege, durch Vernehmung des Nds. Kultusministers oder dessen Vertreter als Zeugen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er entgegnet:

Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Gifhorn vom 21. August 2002 über die Entziehung des Sorgerechts der Kläger in schulischen Belangen für ihre Söhne sei ihnen das Recht genommen, das Klageverfahren weiter zu betreiben. Bereits aus diesem Grund sei die Klage abzuweisen. Zudem bestehe ein Anspruch auf die Befreiung vom Unterricht aus den in den angefochtenen Bescheiden dargelegten Gründen nicht. Mit Nachdruck werde der Behauptung entgegengetreten, die Schule erziehe zur sexuellen Zügellosigkeit und spreche den Eltern im Bereich der Sexualerziehung ein Erziehungsrecht ab. Die Sexualerziehung in der Schule ziele auf einen Menschen ab, der mündig, frei und seiner Verantwortung bewusst sei, die notwendige Urteilskraft für Entscheidungen in diesem Bereich besitze, zugleich aber auch in der Lage sei, Bindungen für eine menschliche und soziale Partnerschaft, vor allem in Ehe und Familie, zu entwickeln. Es werde eine Lebensführung angestrebt, die die Geschlechtlichkeit als Bestandteil des menschlichen Daseins anerkenne, ohne Schwierigkeiten und Konflikte zu verharmlosen. Eine sinnvolle Sexualerziehung solle nicht nur Unkenntnis und Unwissenheit abbauen, sondern den Wert einer persönlichen Intimsphäre bewusst machen. Es gehe nicht darum, Kinder und Jugendliche zum Ungehorsam gegenüber ihren Eltern aufzufordern oder zum Geschlechtsverkehr mit verschiedenen, häufig wechselnden oder gleichgeschlechtlichen Partnern zu verführen, sondern sie dazu zu erziehen, dass das Sexuelle in einer Beziehung etwas Natürliches, aber auch Besonders sei. Die Sexualerziehung beruhe auf der Erkenntnis, dass das Sexualverhalten ein Teil des menschlichen Allgemeinverhaltens sei und deshalb ein wichtiger Bestandteil der Gesamterziehung. Mit diesem Erziehungsauftrag trete das staatliche Erziehungsrecht nicht hinter dem der Eltern zurück, sondern sei gleichrangig. Im Rahmen der Sexualerziehung werde von der Schule Rücksicht auf die religiösen Überzeugungen genommen und keine Indoktrinierung versucht. Die Schule müsse allerdings auch nicht die religiöse Auffassung der Kläger teilen. Es sei vielmehr Zurückhaltung und Toleranz gegenüber allen Glaubenshaltungen in der Klasse geboten. Das Bildungssystem der USA sei völlig anders strukturiert und schon deshalb nicht vergleichbar. Die Entscheidung des Nds. OVG Lüneburg vom 5. März 2003 sei auf diesen Fall übertragbar, zumal dem Verfahren teilweise die gleichen Unterrichtsmaterialien zu Grunde gelegen hätten, auf die sich auch die Kläger bezögen. Die Evolutionstheorie sei nicht Lehrinhalt an der Grundschule. Unzutreffend sei außerdem, dass die Darstellung von Märchenfiguren dem Okkultismus Vorschub leiste. Auf diese Figuren werde allein aus didaktischen Gründen zurückgegriffen, um bestimmte Unterrichtsinhalte zu vermitteln. Ein Eindruck, dass solche Fantasiegestalten tatsächlich existierten, werde nicht vermittelt. Hinsichtlich angeblich angewandter esoterischer Praktiken wie Fantasiereisen u.a. und der Durchführung der Sexualerziehung würden seitens der Kläger lediglich Vermutungen geäußert. Die vage Möglichkeit, dass Lehrkräfte bedenkliche Methoden indoktrinär einsetzen könnten, genüge nicht, um die Gestattung von Privatunterricht zu rechtfertigen. In dem Lehrerheft „Bausteine Sachunterricht“ würden mit den von den Klägern beanstandeten Zitaten (Kinder sollen lernen, Zärtlichkeiten anzunehmen und abzulehnen, verliebt sein, über Gefühle sprechen, Befindlichkeiten ausdrücken usw.) die Kommunikationsfähigkeit und der Umgang miteinander thematisiert. Die Bedeutung von Tänzen würden von den Klägern einseitig auf eine sexuelle Bedeutung reduziert, die die in der Schule vermittelten Tanzübungen nicht hätten. In erster Linie seien solche Tanzübungen in den Fächern Sport und Musik ein didaktisches Hilfsmittel. Wenn in diversen Lehrerhandbüchern dazu angehalten werde, eine Verfestigung der traditionellen Geschlechterrollen zu vermeiden, entspreche dies dem sozialen Wandel in der Gesellschaft , der den Kindern nicht vorenthalten werden solle. Keinesfalls solle damit auf eine Beseitigung der traditionellen Geschlechterrollen oder auf die Beseitigung der traditionellen Familie hingewirkt werden. Es käme einer Indoktrinierung gleich, wenn bestimmte Lebensformen als allgemein gültig oder als schädlich propagiert würden. Den Kindern sollten lediglich die unterschiedlichen Strukturen in Familie und Gesellschaft vermittelt werden, weil sie früher oder später damit konfrontiert würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Der Kammer haben außerdem die Verfahrensakten 6 A 30/02 und 6 B 646/02 vorgelegen.

Gründe

Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, aber nicht begründet.

Das Begehren der Kläger scheitert nicht an der Befugnis, unter Berufung auf das den Eltern zukommende Recht zur Erziehung ihrer Kinder (Art. 6 Abs. 2 GG) den Rechtsstreit (weiter) zu führen. Zwar ist ihnen für ihre schulpflichtigen Söhne D. und E. durch das Amtsgericht Gifhorn mit Beschluss vom 14. August 2002 die Personensorge teilweise entzogen worden, indem der Aufgabenbereich „Anmeldung zur Schule und Teilnahme am alltäglichen Schulunterricht“ auf das Jugendamt des Landkreises Gifhorn übertragen worden ist. Das Antragsrecht, für ihre Söhne um eine Befreiung von der Schulpflicht und die Erteilung von Privatunterricht gegenüber der Beklagten nachzusuchen, sollte ihnen, wie den Ausführungen des Oberlandesgerichts Celle im Beschluss vom 14. Oktober 2002 zu entnehmen ist, hierdurch aber nicht genommen werden. Lediglich für die Dauer der für ihre Söhne bestehenden gesetzlichen Verpflichtung, eine staatliche Schule zu besuchen, war die Durchsetzung dieser Obliegenheit dem Jugendamt des Landkreises Gifhorn überantwortet worden, nachdem die Kläger sich beharrlich der Schulpflicht ihrer Söhne widersetzt hatten.

Das auf die Befreiung von der Schulpflicht und Gestattung von Privatunterricht gerichtete Begehren der Kläger (§ 63 Abs. 5 NSchG) hat sich mit der Verlegung des Wohnorts der Söhne der Kläger nach Baden-Württemberg in der Hauptsache erledigt. Mit dem Verlassen des Landes Niedersachsen unterfallen die Söhne der Kläger nicht mehr der in diesem Bundesland bestehenden gesetzlichen Schulpflicht (§ 63 Abs. 1 Satz 1 NSchG), sodass auch eine Befreiung von dieser Verpflichtung und die Gestattung von Privatunterricht von der Beklagten nicht mehr beansprucht werden kann. Die von den Klägern nunmehr angestrebte Feststellung, dass die in dieser Sache getroffene Entscheidung der Beklagten vom 11. April 2002 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2002 rechtswidrig gewesen sei, ist statthaft (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Das für eine solche Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse der Kläger ist hier gegeben, weil mit einer Wiederholung der von der Beklagten getroffenen Entscheidung zu rechnen ist, wenn die Söhne der Kläger zu ihrer Familie nach Niedersachsen zurückkehren sollten und – womit in einem derartigen Fall zu rechnen wäre – die Kläger erneut um die Gestattung von Privatunterricht nachsuchen würden (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. vom 25.08.1993, DVBl. 1994, 168).

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Die Entscheidung der Beklagten vom 11. April 2002 i.d.F. des Widerspruchsbescheids dieser Behörde vom 26. Juli 2002 erweist sich als rechtmäßig.

Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 NSchG sind die in Niedersachsen wohnenden Schüler gehalten, ab dem Beginn ihrer Schulpflicht (§ 64 Abs. 1 NSchG) die für sie zuständige Schule zu besuchen. Diese Schulpflicht wird grundsätzlich an den staatlichen Schulen erfüllt; ihr kann aber auch durch den Besuch einer als Ersatzschule genehmigten oder anerkannten Privatschule nachgekommen werden. Nur ausnahmsweise darf anstelle eines solchen Schulbesuchs den Schulpflichtigen der ersten sechs Schuljahrgänge Privatunterricht gestattet werden (§ 63 Abs. 5 NSchG). Der Wortlaut dieser Vorschrift kennzeichnet eine solche Gestattung als eine im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde stehende Entscheidung, für die entsprechend ihrem Charakter als Ausnahmevorschrift hinreichende Gründe vorliegen müssen.

Die Beklagte hat unter Beachtung der Wertentscheidungen des Grundgesetzes die von den Klägern vorgetragenen Glaubens- und Gewissenskonflikte für nicht genügend gewichtig angesehen, dem Antrag entsprechen zu müssen. Diese Entscheidung lässt nicht erkennen, dass die Behörde die gerichtlich überprüfbaren rechtlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte (§ 114 VwGO).

Mit dem Nds. OVG Lüneburg (Urt. vom 05.03.2003, 13 LB 4075/01; bestätigt durch BVerwG, Beschl. vom 07.10.2003, 6 B 41.03) geht die Kammer davon aus, dass weder dieser Vorschrift noch anderen Regelungen des Gesetzes Vorgaben dafür zu entnehmen sind, welche Ausnahmegründe die Gestattung von Privatunterricht rechtfertigen können. Hinweise auf das Verständnis von dem Regelungsgehalt des § 63 Abs. 5 NSchG finden sich in Nr. 4 der Ergänzenden Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule i.d.F. der Änderung vom 16. März 1999 (SVBl. 1999, 194). Danach kann eine Ausnahme, die die Genehmigung von Privatunterricht rechtfertigt, dann vorliegen, wenn der Schulbesuch aus in der Person des oder der Schulpflichtigen liegenden besonderen Gründen, zu denen auch gesundheitliche Gründe rechnen, für die Entwicklung des Kindes oder für die Mitschülerinnen und Mitschüler eine Gefährdung bedeuten würde. Eine die Ausnahmegenehmigung rechtfertigende schädliche Entwicklung mag auch eine beachtenswerte und anders nicht auflösbare Konfliktlage sein, die in der Glaubensüberzeugung des Schülers und seiner Familie ihren Grund hat (Nds. OVG Lüneburg, Urt. vom 05.03.2003, aaO.). Mit den von den Klägern geltend gemachten Glaubens- und Gewissensgründen ist jedoch nicht eine Kollisionslage dargetan worden, die sich weder innerhalb der öffentlichen Schulen mit einer die erzieherischen Vorstellungen der Eltern respektierenden Ausgestaltung des Unterrichts noch durch ein Ausweichen auf Privatschulen, die den Eltern einen stärkeren Einfluss auf die Unterrichtsgestaltung einräumen, auflösen ließe.

Die Söhne der Kläger besuchen bereits eine Schule in Bad Friedrichshall, die als Ersatzschule von den Schulbehörden in Baden-Württemberg geduldet wird, ohne förmlich genehmigt worden zu sein. Der Unterricht wird nach den Glaubensgrundsätzen, denen die Kläger anhängen, gestaltet. Ein Verbleiben ihrer Söhne an einer solchen Einrichtung ist den Klägern zuzumuten (vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. vom 29.04.2003, DVBl. 2003, 999).

Die in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Gründe der Kläger sind überdies nicht geeignet, einen Anspruch auf die Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht durch Privatunterricht außerhalb der öffentlichen Schulen zu begründen.

Die von den Eltern in diesem Verfahren vorgetragenen Vorbehalte gegenüber der Ausbildung an den staatlichen Schulen waren mit weitgehend gleichgerichteter Argumentation oder mit im Wesentlichen ähnlichen Erwägungen bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Verfahren (vgl. VG Augsburg, Urt. vom 30.04.2002, Au 9 K 02.294, bestätigt durch: VGH München, Beschl. vom 18.09.2002; VGH Mannheim, Urt. vom 18.06.2002, SchulR 2003, 41, bestätigt durch: BVerwG, Beschl. vom 07.01.2001, 6 B 66.02; BVerfG, Beschl. vom 29.04.2003, aaO.; VG Osnabrück, Urt. vom 15.08.2001, bestätigt durch: Nds. OVG Lüneburg, Urt. vom 05.03.2003, aaO.; BVerwG, Beschl. vom 07.10.2003, aaO.). Wie in diesem Verfahren wurde auch dort geltend gemacht, dass an den öffentlichen Schulen eine von der Glaubenshaltung der Kläger nicht geteilte Evolutionstheorie vermittelt werde, die den Menschen nicht als Schöpfung Gottes, sondern als das Ergebnis einer weltanschaulichen und wissenschaftlich abgeleiteten Entwicklung darstelle. Außerdem werde in schulfachübergreifender Weise eine Sexualerziehung vermittelt, die die Kinder zu frühen sexuellen Erfahrungen sowie zu einer Sexualität ermuntere, die allein der Ehe vorbehalten sei. An die Stelle des Christentums sei mit der vielfachen Verwendung von Fantasiefiguren in Märchen und mit Darstellungen aus den Bereichen der Magie wie Zauberern, Hexen und Zwergen der Okkultismus getreten, wie der Inhalt vieler Schulbücher deutlich mache. Die Kammer teilt diese Auffassung der genannten Gerichte, dass solche auch in diesem Verfahren vorgetragenen Gesichtspunkte die Kläger und ihre Kinder nicht in einen verfassungsrechtlich beachtlichen und unzumutbaren Glaubens- und Gewissenskonflikt bringen, wenn sie die allgemeine Schulpflicht zu befolgen haben.

Dies gilt in Bezug auf die von den Klägern in diesem Verfahren vorgetragenen Vorbehalte gegenüber dem Unterricht an den Schulen in G. und F.. Abgesehen davon, dass die Abstammung des Menschen („Evolutionstheorie“) nicht Ausbildungsstoff der Grundschule ist, ist weder von den Klägern zur Überzeugung des Gerichts dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Behandlung dieses Themenbereiches in höheren Schuljahrgängen sich nicht nur auf die Vermittlung von Wissen beschränkt, sondern unter Missachtung des Toleranzgebots und des Respekts vor einer abweichenden Glaubenshaltung des Schülers Informationen und weltanschauliche Betrachtungen in indoktrinierender Weise vermittelt. Die einschlägigen schulrechtlichen Erlasse (z.B . „Die Arbeit in der Grundschule“, Erlass MK i.d.F. vom 25.01.1999, SV Bl 1999, 26; „Die Arbeit in der Orientierungsstufe“, Erlass MK vom 25.03.1997, SVBl 1997, 97) stellen heraus, dass die Wechselwirkung von schulischen und außerschulischen Erziehungseinflüssen eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus erfordere. Eine kontinuierliche Zusammenarbeit sei von besonderer Bedeutung, weil Unterschiede zwischen der Erziehung im Elternhaus und der Erziehung sowie dem Lernen in der Schule die Schüler belasten könnten. Die Lehrer seien deshalb verpflichtet, die Erziehungsberechtigten über die Grundsätze der schulischen Erziehung zu informieren sowie Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts mit ihnen zu erörtern. Die Erziehungsberechtigten ihrerseits sollen die Lehrer über die Lebensumstände ihrer Kinder und ihre eigene Erziehungspraxis in dem für die Schule erforderlichen Umfang informieren. Dass gegen diese Maximen zum erzieherischen Zusammenwirken seitens der hier für die Kinder der Kläger zuständigen Schule gehandelt und nachhaltig verstoßen worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Leiter der Grundschule in Müden hat in der mündlichen Verhandlung über den Vertreter der Beklagten erläutert, dass die Schule mit den Eltern im Sinne der Erlassregelung eng zusammenarbeite und er sich vorstellen könne, dass ein Unterrichtstext wie „Ben liebt Anna“, wenn er von den Eltern beanstandet würde, nicht verwendet würde.

Die Frage des Gerichts, ob es eine Begebenheit im Schulablauf des Sohnes D. während seiner Grundschulzeit gegeben habe, die ihre Erziehungsgrundsätze berührt habe, hat der Kläger zu 1) zwar bejaht; er vermochte sich aber nicht mehr zu erinnern, worum es hierbei gegangen war. Auch haben die Kläger keine Veranlassung gesehen, hierzu ein Gespräch mit der Schule zu suchen, wie der Kläger zu 1) eingeräumt hat. Das Gericht vermag deshalb nicht zu erkennen, inwieweit die Grundschule (in F.) sich über die im Schulgesetz (§ 96 NSchG) und in den dazu erlassenen Vorschriften bezeichneten Mitwirkungspflichten bei der Erziehung der Schüler hinweggesetzt haben könnte und dass ein solches Verhalten auch für die Zukunft hätte angenommen werden müssen. Die Behandlung von Märchen und Fantasiegestalten dient, worauf die Beklagte hingewiesen hat, vor allem didaktischen Zwecken, den Unterrichtsstoff den Kindern nahe zu bringen. Auch hinsichtlich der inhaltlichen und pädagogischen Ausgestaltung der sexualkundlichen Ausbildung unterliegen die Kläger einer Fehlvorstellung dessen, was ihnen von Verfassungswegen aus ihrem Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG und aus ihrer glaubensmäßigen Überzeugung aus Art. 4 GG an Rechten und Pflichten im Verhältnis zu dem staatlichen Erziehungsauftrag und dem Gemeinwohlinteresse eines demokratischen Staates zukommt.

Das elterliche Erziehungsrecht begründet nicht das Recht, die Erfüllung der Schulpflicht zu verweigern. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erkennt zwar an, dass die Pflege und Erziehung ihrer Kinder zuvörderst das natürliche Recht der Eltern und die ihnen obliegende Pflicht ist. Ein ausschließliches Erziehungsrecht enthält Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG jedoch nicht. Vor allem im schulischen Bereich ist der Staat nicht auf das ihm durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zugewiesene Wächteramt beschränkt; vielmehr ist der staatliche Erziehungsauftrag (Art. 7 GG) im Bereich der Schule dem Elternrecht gleichgeordnet (BVerfG, Urt. vom 21.12.1977, BVerfGE 47, 46). Die Eltern können deshalb die Erfüllung der Schulpflicht grundsätzlich nicht unter Berufung auf eine Glaubens- und Gewissensfreiheit oder auf andere Gründe, aus denen sie die öffentliche Schule als ungeeignet für ihre Kinder ansehen, verweigern. (BVerfG, Beschl. vom 11.12.2000, NVwZ-RR 2001, 311 m.w.N.; BVerfG, Beschl. vom 05.09.1986, BayVBl. 1986, 752). Jedenfalls dann, wenn es, wie es hier der Fall ist, nicht um die Befreiung von dem Unterricht in einem bestimmten Fach geht, setzt die Gestattung von Unterricht außerhalb der Schule zwingende Gründe voraus, die hier nicht vorliegen. In Bezug auf den Konflikt zwischen dem Recht der Eltern einerseits, ihren Kindern ihre Glaubensüberzeugung zu vermitteln und sie von für falsch oder schädlich gehaltenen Glaubensüberzeugungen und -einflüssen fernzuhalten, sowie dem korrespondierenden Recht ihrer Kinder, entsprechend erzogen zu werden, und andererseits den dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordneten staatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz hat das Bundesverfassungsgericht in der bereits zitierten Entscheidung vom 29. April 2003 (DVBl. 2003, 999) ausgeführt:

„Die Pflicht zum Besuch der staatlichen Grundschule dient dem legitimen Ziel der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags und ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich. Dieser Auftrag richtig sich nicht nur auf die Vermittlung von Wissen, sondern auch auf die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die gleichberechtigt und dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft sollen teilhaben können. Es mag zutreffen, dass die Beschränkung des staatlichen Erziehungsauftrags auf die regelmäßige Kontrolle von Durchführung und Erfolg eines Heimunterrichts zur Erziehung des Ziels der Wissensvermittlung ein milderes und insoweit auch gleich geeignetes Mittel darstellen kann. Doch kann es nicht als eine Fehleinschätzung angesehen werden, die bloße staatliche Kontrolle von Heimunterricht im Hinblick auf das Erziehungsziel der Vermittlung sozialer und staatsbürgerlicher Kompetenz nicht als gleich wirksam zu bewerten. Denn soziale Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung können effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichsten Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind.

Die mit der Pflicht zum Besuch der staatlichen Grundschule verbundenen Eingriffe in die genannten Grundrechte stehen auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewinn, den die Erfüllung dieser Pflicht für den staatlichen Erziehungsauftrag und die hinter ihm stehenden Gemeinwohlinteressen erwarten lassen. Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten „Parallelgesellschaften“ entgegenzuwirken und Minderheiten auf diesem Gebiet zu integrieren. Integration setzt aber nicht nur voraus, dass die Mehrheit der Bevölkerung religiöse oder weltanschauliche Minderheiten nicht ausgrenzt, sie verlangt vielmehr auch, dass diese sich selbst nicht abgrenzen und sich einem Dialog mit Andersdenkenden und –gläubigen nicht verschließen. Für eine offene pluralistische Gesellschaft bedeutet der Dialog mit solchen Minderheiten eine Bereicherung. Dies im Sinne gelebter Toleranz einzuüben und zu praktizieren, ist wichtige Aufgabe schon der Grundschule. Das Vorhandensein eines breiten Spektrums von Überzeugungen in einer Klassengemeinschaft kann die Fähigkeit aller Schüler zu Toleranz und Dialog als einer Grundvoraussetzung demokratischer Willensbildungsprozesse nachhaltig fördern.

Die dabei infolge der Schulbesuchspflicht auftretenden Beeinträchtigungen grundrechtlicher Freiheiten sind für die Betroffenen zumutbar, weil die Schwere dieser Beeinträchtigungen durch Pflichten zur Rücksichtnahme auf abweichende religiöse Überzeugungen und durch die verbleibende Möglichkeit der Einflussnahme der Eltern auf die Erziehung ihrer Kinder innerhalb wie vor allem außerhalb der Schule so weit abgemildert wird, dass die Unzumutbarkeitsschwelle für Eltern wie Schüler nicht überschritten wird. Dabei kommt in der zuerst genannten Hinsicht der Verpflichtung der staatlichen Schulen zu Neutralität und Toleranz ein besonders Gewicht zu. Diese Verpflichtung stellt bei strikter Beachtung nicht nur sicher, dass unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstehen und eine Indoktrinierung der Schüler auch auf dem Gebiet der Sexualerziehung unterbleibt. Sie nimmt den Staat vielmehr auch in die Pflicht, in der Schule durch seine Lehrer aktiv auf die Übung von Toleranz gegenüber anderen Menschen hinzuwirken, die weltanschauliche Minderheitenpositionen vertreten. Die mit dem Besuch der Schule gleichwohl verbundene Konfrontation mit den Auffassungen und Wertvorstellungen einer zunehmend säkular geprägten pluralistischen Gesellschaft ist trotz des Widerspruchs zu den eigenen religiösen Überzeugungen zuzumuten.“

In einer weiteren Entscheidung vom 24. September 2003 (2 BvR 1436/02, DVBl 2003, 1526 – sog. „Kopftuchentscheidung“) hat das Bundesverfassungsgericht diese Darlegungen bekräftigt und herausgestellt, dass bei einem unausweichlichen Aufeinandertreffen der unterschiedlichen religiösen Auffassungen in der Schule am nachhaltigsten durch die Erziehung ein tolerantes Miteinander mit Andersgesinnten geübt werden könne. Dies biete die Chance zur Erkenntnis und Festigung des eigenen Standpunkts und zu einer gegenseitigen Toleranz, die sich nicht als nivellierender Ausgleich verstehe. Bei der Gestaltung des Unterrichts an öffentlichen Schulen müsse die Schule auch für andere religiöse und weltanschauliche Inhalte und Wertvorstellungen offen sein. Unzulässig sei lediglich eine gezielte Beeinflussung im Sinne einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung oder ein ausdrückliches oder konkludentes Identifizieren mit einem bestimmten Glauben oder einer Weltanschauung. Mit der Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen bewahre der Staat seine religiöse und weltanschauliche Neutralität. In welchem Umfang religiöse Bezüge in der Schule ihren Platz haben sollten, unterliege innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen der Gestaltungsfreiheit der Länder.

Ausgehend von diesen Gesichtspunkten, die sich die Kammer zu Eigen macht, ist nicht ersichtlich, dass die Gestaltung des Unterrichts an den für die Kinder der Kläger maßgeblichen Schulen, die Behandlung religiöser Themen sowie insbesondere die Sexualkundeerziehung, die in Niedersachsen fächerübergreifend vermittelt wird (§ 96 Abs. 4 Satz 4 NSchG), diesen Grundsätzen widerspricht. Als Prinzip der Unterrichtsgestaltung ist von Gesetzes wegen in Bezug auf diese Ausbildungsbereiche ausdrücklich Zurückhaltung, Offenheit und Toleranz gegenüber verschiedenen Wertvorstellungen vorgegeben worden (§§ 3 Abs. 2 Satz 2, 96 Abs. 4 Satz 7 NSchG). Diese Grundsätze gehen hinsichtlich der Sexualerziehung auf die „Empfehlungen der Kultusministerkonferenz zur Sexualerziehung in der Schule“ vom 3. Oktober 1968 zurück, die als verfassungsmäßig erkannt worden sind (BVerfG, Beschl. vom 21.11.1977, BVerfGE 47, 46). Danach hat ein Ausgleich zwischen der Sexualerziehung in der Schule und dem Elternhaus stattzufinden, wobei jeder Erziehungsträger nach Maßgabe des ihm zugeordneten Rechts Forderungen erheben und Kritik äußern kann, aber auch dem anderen entgegenzukommen hat. Infolgedessen hat der Sexualkundeunterricht in größtmöglicher Abstimmung zwischen Eltern und Schule stattzufinden. Hierbei steht den Eltern kein Mitwirkungs-, sondern lediglich ein Informationsrecht zu (BVerfG, Beschl. vom 21.11.1977, aaO., S. 76). Die Eltern können allerdings Zurückhaltung und Toleranz bei der Durchführung der Sexualerziehung beanspruchen und fordern, dass die Schule ein Indoktrinieren der Schüler mit dem Ziel, ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder abzulehnen, unterlässt. Im Übrigen entsprechen die Grundsätze den Vorgaben des Grundgesetzes (Art. 4 Abs. 1, 7, 3 Abs. 3 GG) und der Niedersächsischen Verfassung (Art. 3, 4 Nds. Verf.).

Mit dieser Konzeption wird schließlich auch nicht gegen europarechtliche Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen. Danach sind die Staaten nicht gehindert, in ihrem Unterrichts- und Erziehungswesen Informationen und Kenntnisse zu vermitteln, die religiöser oder weltanschaulicher Natur sind. Dem Staat ist lediglich untersagt, unter Missachtung der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern eine Indoktrinierung zu verfolgen. Im Bereich des Sexualverhaltens berührt eine Aufklärung der Schüler dahingehend, zu gegebener Zeit in diesem Bereich für sich selbst Verantwortung zu tragen sowie Achtung gegenüber dem Anderen zu zeigen und nicht sich oder anderen aus bloßer Unkenntnis Schwierigkeiten zu bereiten, nicht das Recht der Eltern, ihre Kinder aufzuklären und sie so zu führen, wie es ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen entspricht (EuGHMR, Urt. vom 07.12.1976, SPE I A I/1001). Mit dem in § 2 NSchG umrissenen Bildungsauftrag wird an den Schulen Niedersachsens diesen Erfordernissen entsprochen.

Den Klägern ist zuzugeben, dass die an den Nds. Schulen vermittelte Sexualerziehung in ihrer emanzipatorischen und liberalen Ausgestaltung dem ihnen eigenen und von ihrer Glaubenshaltung geprägten Verständnis von einer Sexualerziehung (Geschlechtlichkeit als Gabe Gottes zur Weitergabe des Lebens, Keuschheit und Enthaltsamkeit bis zur Ehe) widerspricht. Auch kann bereits das Einbringen religiöser oder weltanschaulicher Bezüge in Schule und Unterricht durch die Lehrkräfte den in Neutralität zu erfüllenden staatlichen Erziehungsauftrag, das elterliche Erziehungsrecht und die negative Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler beeinträchtigen. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um abstrakte Gefahren und die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder des Auftretens eines Konflikts. Ein konkretes Verhalten, das sich als Versuch einer Beeinflussung oder als ein unzulässiges Indoktrinieren der anvertrauten Schüler darstellt, ist von den Klägern nicht überzeugend dargetan worden. Die in der mündlichen Verhandlung an dem Zusammenwirken von Eltern und Lehrern von der Beklagten aufgezeigte Realität hinsichtlich der Unterrichtsgestaltung an der Schule (hier Grundschule Müden) macht vielmehr deutlich, dass die diesbezüglichen verfassungsmäßigen und gesetzlichen Vorgaben auch umgesetzt werden. Offenkundig ist von den Klägern bisher nicht einmal versucht worden ist, in Zusammenarbeit mit den Lehrkräften der Schule auf eine ihren Vorstellungen entsprechende Unterrichtsgestaltung – jedenfalls in Bezug auf ihren Söhne – hinzuwirken; es ist deshalb nicht ersichtlich, dass an der hier zuständigen öffentlichen Schule mit der dort vermittelten Schulausbildung die von Verfassung wegen zu berücksichtigenden Belange der Kläger und ihrer Söhne verletzt würden.

Dies gilt auch, soweit die Kläger – allerdings ohne hinreichende Konkretisierung in Bezug auf die hier in Betracht kommende Schule - die Verwendung von Schulbüchern beanstanden, die ihrer Meinung nach u.a. durch das Befassen mit Phantasiegestalten, Märchen und Geistern ihren Glaubensüberzeugungen widersprechen. Hinsichtlich des Inhalts der Schulbücher gilt ebenfalls, dass trotz der prinzipiellen Gleichrangigkeit von schulischer und häuslicher Erziehung der Umfang der dem Staat zukommenden Befugnisse davon abhängt, welcher Art die verfolgten Ziele sind und um welchen Teil des Erziehungswesens es sich handelt. Die Durchsetzung der in den Schulgesetzen und Landesverfassungen verankerten Wertentscheidungen und Bildungsziele erfordern ein pädagogisches Konzept, das dem Einfluss staatlicher Bildungspolitik unterliegt. Ein solches Konzept stellt noch keinen Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen der Eltern und ihrer Kinder dar; die Schulen sind allerdings gehalten, die gebotene Toleranz und Neutralität zu wahren und die Erziehungsbefugnis nicht im Sinne einer Indoktrinierung der Schüler zu missbrauchen. Allerdings kann unter einer unzulässigen Indoktrination nicht schon jede Erziehung und Beeinflussung zu einem bestimmten Verhalten verstanden werden. Unzulässig ist nur eine gezielte Beeinflussung oder Agitation im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung, die über die verfassungsrechtlich und schulgesetzlich vorgegebenen Wertentscheidungen hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschl. vom 09.02.1989, NVwZ 1990, 54 m.w.N.). Eine solche Rechtsverletzung ist von den Klägern weder zur Überzeugung des Gerichts dargetan noch sonst ersichtlich.

Die Klage hat deshalb mit dem Hauptantrag keinen Erfolg. Den in der mündlichen Verhandlung erstmals (hilfsweise) gestellten Beweisanträgen ist ebenfalls nicht zu entsprechen.

Ungeachtet der Frage, ob es sich bei den Beweisanträgen um (unzulässige) Ausforschungsbeweisanträge handelt, sind diese Beweisanträge wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 VwGO als verspätet zurückzuweisen. Das Gericht hatte den Beteiligten bereits aus Anlass der ersten Terminsladung mit Verfügung vom 8. Juli 2003 gemäß § 87b Abs. 2 VwGO aufgegeben, bis zum 28. Juli 2003 alle im Hinblick auf das Klageziel erheblichen Tatsachen und Beweismittel anzugeben, und auf die sich hieraus für den weiteren Verfahrensablauf ergebenden Folgen hingewiesen. Gleichwohl wurden die Beweisanträge bis zum Ablauf der genannten Frist nicht gestellt, obgleich die Anträge ihren Anknüpfungspunkt in den Ausführungen des Nds. Oberverwaltungsgerichts Lüneburg in dem Urteil vom 5. März 2003 (aaO.) haben, wie von der Prozessbevollmächtigten der Kläger dargelegt wurde. Die späte Antragstellung, die im Falle einer Beweisaufnahme zu einer Verzögerung der Verfahrenserledigung führen würde, ist deshalb nicht genügend entschuldigt i.S.d. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO.

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 13 Abs. 1 GKG, wobei der Auffangwert nach der Anzahl der von dem Klageverfahren betroffenen Kinder der Kläger zu bemessen ist.