| Gericht: | OLG Hamburg | openJur #: | 31520 |
| Datum: | 15. September 2009 | ||
| Az: | 7 U 57/09 | ||
| Typ: | Urteil | §§ 823, 1004 BGBBürgerliches Gesetzbuch; § 186 StGBStrafgesetzbuch; Artt. 2, 1 GGGrundgesetz | |
Tenor Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Februar 2009, Az. 325 O 294/08, wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer Berufung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weiter, mit der dem Antragsgegner die Verbreitung einzelner Äußerungen untersagt werden soll. Die Antragstellerin ist ein Finanzdienstleistungsunternehmen. Der Antragsgegner hat sich über die P... M... GmbH als Finanzberater betätigt. Die Parteien führen seit mehreren Jahren Rechtsstreite miteinander. Die in diesem Verfahren streitgegenständlichen Äußerungen waren in einem als Pressemitteilung bezeichneten Text enthalten, der unter dem 28. Oktober 2008 über den Internetauftritt „www.n...de“ verbreitet worden ist (Anlage Ast 4). Über diesen Internetauftritt – dessen Inhaber der Antragsgegner nicht ist – werden Pressemitteilungen Dritter verbreitet. Als Urheber des Textes bezeichnet ist „P...-M... GmbH / Geschäftsführerin G... K...“, weiter unten finden sich die Angaben „Kontaktpartner: R... K...“ bzw. „Ansprechpartner: R... K...“. G... K... ist die Ehefrau des Antragsgegners. Hinsichtlich der mit Ziffer I.2. des Verfügungsantrags dieses Verfahrens angegriffenen Äußerung erwirkte der Ast. eine einstweilige Verfügung des Landgerichts gegen die P... M... GmbH (Az. 325 O 302/08) und – auf von ihr eingelegte Beschwerde – eine einstweilige Verfügung des Senats gegen G... K... (Az. 7 W 155/08 = 325 O 304/08). Den Antragsgegner dieses Verfahrens hat die Antragstellerin unter dem 10. November 2008 vergeblich abmahnen lassen. Die Antragstellerin sieht in den angegriffenen Äußerungen unzutreffende Tatsachenbehauptungen, die für sie ehrverletzend und kreditschädigend seien, und stützt ihren Antrag auf §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit §§ 823 Abs. 1 und 2, 824 BGB, 186 StGB. Der Antragsgegner bestreitet, Urheber oder Verbreiter der angegriffenen Äußerungen zu sein. Diese seien zudem im Wesentlichen zutreffend, jedenfalls aber seien vor Veröffentlichung alle Recherchemöglichkeiten ausgeschöpft worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Antragsgegner an Eides Statt versichert, dass nicht er den Beitrag, der die angegriffenen Äußerungen enthält, verfasst habe, sondern seine Ehefrau, dass er sie dabei insofern unterstützt habe, als er einige Recherchen angestellt habe und zum Teil Recherchen auch gemeinsam mit seiner Ehefrau durchgeführt habe, er mit seiner Ehefrau auch über den Beitrag gesprochen habe und es sein könne, dass aufgrund dieser Gespräche der eine oder andere Einschub in den Beitrag eingeflossen sei, und dass er den Beitrag seiner Ehefrau nicht diktiert und ihn auch nicht sonst vorverfasst oder seiner Ehefrau vorgegeben habe. Das Landgericht hat den Verfügungsantrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass der Antragsgegner Störer hinsichtlich der in diesem Verfahren angegriffenen Äußerungen sei. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner gerade über die beanstandeten Textpassagen der Pressemitteilung mit seiner Ehefrau gesprochen und darauf Einfluss genommen habe. Hiergegen richtet sich die Antragstellerin mit ihrer Berufung. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Antragsgegner eingeräumt habe, der Verfasserin des Beitrags, der die angegriffenen Äußerungen enthielt, geholfen zu haben, so dass er Gehilfe und damit als Mitstörer zu behandeln sei. In der Berufung wiederholen und vertiefen die Parteien ihren Vortrag. Die Antragstellerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Antragsgegner bei Vermeidung der gesetzlich bestimmten Ordnungsmittel (§ 890 ZPO) zu verbieten, mit Bezug auf die Antragstellerin zu behaupten und / oder zu verbreiten bzw. behaupten und / oder verbreiten zu lassen: 1. Die Kreditfinanzierung wurde ab 1997 von deutschen Banken als eine absolut sichere Darlehensgewährung beurteilt, da die 175-jährige ‚ehrwürdige‘ C… werbewirksam von einem ‚garantierten Wertzuwachs‘ sprach, der in den vergangenen Jahrzehnten in Großbritannien immer zweistellig gewesen wäre. Ähnliches wurde auch für den deutschen Markt suggeriert“ und / oder 2. „Dem Hörensagen nach wurden Absprachen zu Hebelgeschäften in den Führungszirkeln grundsätzlich mündlich getroffen, so dass die C…-Anwälte lange Zeit ungefährdet behaupten konnten, ihr Auftraggeber habe niemals aktiv an diesen einträglichen Kapitalanlagen mitgewirkt“ und / oder 3. „In den Jahren 2003 und 2004 erzielte die E… AG Hamburg, auch durch Einrichtung von 5 regionalen Vertriebszentren mit 900 Vermittlern erhebliche Geschäftsvolumina. Die Hebelgeschäfte waren dabei ein maßgeblicher Bestandteil. Im Jahresbericht 2004 [der E… AG] heißt es dazu: ‚[...] - Risiken der künftigen Entwicklung sieht der Vorstand in erster Linie in möglichen Schadensersatzklagen aus der Prospekthaftung bei fremdfinanzierten Produkten ... - die Risiken aus Haftung aus den C... M...-Produkten sind in erster Linie durch die Prospekthaftung auf Seiten des Produktlieferanten C... M... und nicht bei der E… AG zu sehen‘“ und /oder ___ 4. „Auch Rechtsanwalt v... T.... [...] hat vorzugsweise über Anwaltskollegen die C… in zahllosen Schriftsätzen als Unbeteiligte bezeichnet. Die Serie der bewussten Falschdarstellung belastet jetzt die Glaubwürdigkeit der Kanzlei.“ Der Antragsgegner beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. II. Die Berufung der Antragstellerin ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung, der der Senat folgt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Antragsgegner hinsichtlich der beanstandeten Äußerungen Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB (analog) ist. Die Erörterungen im Berufungsverfahren geben lediglich Anlass zu folgender Hervorhebung: Die Störung, deren Beseitigung die Antragstellerin allenfalls verlangen könnte, liegt nicht schon in der Verbreitung des Beitrags, der die angegriffenen Äußerungen enthält, sondern in der Verbreitung der einzelnen Äußerungen, in denen die Antragstellerin eine Rechtsverletzung sieht; denn der Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB, § 186 StGB, Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG geht auf Unterlassung der Verbreitung einzelner rechtsverletzender Äußerungen. Unterlassung schuldet der Antragsgegner daher nur, wenn er hinsichtlich der Verbreitung dieser einzelnen Äußerungen Störer ist. Die Antragstellerin geht zwar zu Recht davon aus, dass der Antragsgegner Störer auch dann äre, wenn er die Erstellung oder Verbreitung der einzelnen Äußerungen nicht selbst vorgenommen hätte, sondern dies von Seiten einer dritten Person geschehen wäre und er daran nur wie ein Gehilfe im Sinne von § 830 Abs. 2 BGB mitgewirkt hätte. Auch eine solche gehilfenschaftliche Mitwirkung aber müsste sich auf eben das störende Verhalten der dritten Person, mithin auf die einzelnen Äußerungen beziehen. Der Antragsteller könnte daher nur dann zur Unterlassung verpflichteter Mitstörer sein, wenn er zu der Erstellung oder Verbreitung gerade der einzelnen angegriffenen Äußerungen einen konkreten Tatbeitrag geleistet hätte. Dass dies der Fall gewesen wäre, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Dass der Antragsgegner die Verfasserin des Beitrags, der die angegriffenen Äußerungen enthalten hat, allgemein bei der Erstellung des Beitrags unterstützt hat, reicht hierfür nicht aus; denn damit allein hat der Antragsgegner nicht willentlich auf den konkreten Inhalt der jeweiligen Äußerungen Einfluss genommen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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