| Gericht: | LG Hamburg | openJur #: | 31474 |
| Datum: | 29. Mai 2009 | ||
| Az: | 306 S 23/09 | ||
| Typ: | Urteil | § 1 VVGGesetz über den Versicherungsvertrag; §§ 5, 1 AUB_88<kein Titel bekannt>; § 10 AUB_HH<kein Titel bekannt> | |
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 27.1.2009, 923 C 110/08 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits der 1. und 2. Instanz. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand I. gem. § 540 Abs.1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO Auf die tatbestandlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Im Übrigen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO von der Darstellung gem. § 540 Abs.1 Ziff. 1 ZPO abgesehen. Gründe II. gem. § 540 Abs.1 Satz 1 Ziff. 2 ZPO Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung wegen des Unfallereignisses vom 20.8.2005 gemäß § 1 VVG i.V.m. §§ 1, 5 I., 10 der zugrundeliegenden Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) für die Gruppen-Unfallversicherung der Gewerkschaften. Gemäß § 5 I. Ziff. (4) AUB 88 ist Voraussetzung für einen Anspruch des Versicherten auf Zahlung einer Kapitalleistung, dass nicht nur eine unfallbedingte Invalidität i.,S.d. § 5 I. AUB 88 eingetreten ist, sondern auch, dass sich (ohne das Vorhandensein einer Vorschädigung und ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen) nach den Bestimmungen gemäß § 5 I. Ziff. (2) – (3) ein Invaliditätsgrad von mindestens 20 % ergibt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da unstreitig bei dem Kläger ein Invaliditätsgrad von nur 14 % vorliegt (20 % Verlust der Armfunktion, die nach Gliedertaxe mit 70 % als „Arm im Schultergelenk“ zu bewerten ist). Die in § 5 I. Ziff. (4) AUB geregelte Anspruchsvoraussetzung hält einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB stand. Es handelt sich hierbei nicht um eine überraschende Klausel i.S.d. § 305 c BGB. Eine „überraschende Klausel“ i.S.d. § 305 c BGB liegt nach der Rechtsprechung (nur) dann vor, wenn zwischen den Erwartungen des Versicherungsnehmers und dem Inhalt einer Vertragsbestimmung eine deutliche Diskrepanz besteht, mit der der Versicherungsnehmer vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte (vgl. BGH VersR 1999, 745), wobei die Auslegung der Vertragsbestimmung bei einer (wie hier vorliegenden) Gruppenversicherung nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen hat, der am Willen und Interesse der beteiligten Verkehrskreise ausgerichtet sein muss, und es insofern nicht auf das Verständnis des Einzelnen, sondern der Versicherten in ihrer Gesamtheit ankommt (vgl. zu den Auslegungskriterien: BGH VersR 2006, 1246 ff.; VersR 2005, 976 ff.). Nach diesen Auslegungsgrundsätzen ist die hier zugrunde liegende Klausel nicht zu beanstanden. Sie ist aus der maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen Versicherten, der keine versicherungsrechtlichen Spezialkenntnisse besitzt, so zu verstehen, dass ein Anspruch auf Invaliditätsleitung nur dann besteht, wenn eine Invalidität mit einem nach § 5 I. Ziff. (2) und (3) zu bestimmenden Grad von mindestens 20 % vorliegt. Von einer mangelnden Transparenz kann hier entgegen der Ansicht des Klägers keine Rede sein. Gemessen an dem Vertragszweck ist diese Klausel nicht objektiv ungewöhnlich. Denn wie aus der Anlage K 1 hervorgeht, erhält der Versicherte im vorliegenden Fall den Versicherungsschutz in einem zwischen der Gewerkschaft und der Beklagten festgelegten und von ihm selbst nicht verhandelbaren Umfang allein aufgrund seiner Gewerkschaftsmitgliedschaft (quasi als „Bonus“ zur Mitgliedschaft). In diesem Zusammenhang kann es nicht als ungewöhnlich angesehen werden, dass der Versicherungsumfang hinter dem Umfang einer von einem Versicherungsnehmer „privat“ abgeschlossenen Unfallversicherung zurückbleibt. Schließlich ist hier zwischen den Parteien keine Vollversicherung abgeschlossen worden, sondern es kommt dem Kläger lediglich eine Zusatzleistung zugute, die an seine Gewerkschaftsmitgliedschaft gekoppelt ist. Es ist in dem Bereich derartiger Zusatzleistungen, die sich z.B. auch bei Kreditkartenverträgen vielfach finden, keinesfalls ungewöhnlich, Einschränkungen des Unfallversicherungsschutzes zu vereinbaren. Mit der Möglichkeit derartiger Einschränkungen muss ein Versicherter, der den Unfallversicherungsschutz als Zusatzleistung erhält, vernünftigerweise grundsätzlich rechnen. Darüber hinaus ist das eingeschränkte Leistungsversprechen der Beklagten auch in der Systematik und dem äußeren Erscheinungsbild des § 5 AUB 88 nicht überraschend. Denn der Inhalt der im Falle einer Invalidität des Versicherten vom Versicherer zu erfüllenden Leistungsverpflichtung wird insgesamt in § 5 AUB geregelt. Der Versicherte, der den Inhalt der ihm versprochenen Leistung vollständig erfassen will, kann sich insofern nicht auf das Studium der Gliedertaxe in § 5 I Ziff. (2) a) AUB 88beschränken. Bei der Lektüre des vollständigen Paragrafen erschließt sich ihm dann aber unschwer, dass ein Leistungsanspruch gemäß § 5 I Ziff. (4) AUB 88 in der Regel erst bei Vorliegen eines Invaliditätsgrades von mindestens 20 % besteht. Im Übrigen schließt die dortige Regelung nicht etwa aus, dass auch ein Anspruch des Versicherten auf Kapitalleistung bei Eintritt eines geringeren Invaliditätsgrades besteht (nämlich bei einem Verlust oder einer vollständig dauernden Funktionsfähigkeit von einzelnen Körperteilen oder Sinnesorganen), oder dass der Anspruch durch eine Addition mehrerer geringerer Invaliditätsgrade gemäß § 5 I Ziff. (2) d) begründet wird, die im Ergebnis mindestens 20 % ergeben. Insofern haben letztendlich auch die in der Gliedertaxe erwähnten Körperteile, für die – im Falle eines vollständigen Verlustes oder Funktionsunfähigkeit – ein fester Invaliditätsgrad von unter 20 % aufgeführt ist, Einfluss auf das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung gemäß § 5 I. Ziff. (4). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO. Es liegt kein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO vor.
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