OLG Celle, Urteil vom 15.08.2002 - 11 U 341/01
Fundstelle
openJur 2012, 38464
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 9. November 2001 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.032,57 € nebst 4 % Zinsen auf 7.797,20 € seit dem 4. Oktober 1996 und nebst 7 % Zinsen auf 2.235,37€ seit dem 2. Juli 2001 zu zahlen,

und den Kläger von seinen Verbindlichkeiten gegenüber der Raiffeisenbank ... e.G. aus dem Darlehensvertrag vom 10.09.1996 (Nr. ...) freizustellen,

beides Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung vom 1.9.1996 an dem Objekt DLF - F. KG - Beteiligungsnummer ... mit einem Nominalbetrag von 60.000 DM.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 8 % zu tragen und hat die Beklagte 92 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird gestattet, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in nämlicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird nachgelassen, eine von ihnen zu erbringende Sicherheit in Form einer unbedingten unwiderruflichen unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volksbank oder eines Kreditinstituts, welches einem namhaften Einlagensicherungsfonds angehört, zu leisten.

6. Die Revision wird zugelassen.

7. Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000 €; die Beschwer des Klägers erreicht nicht 20.000 €.

Gründe

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger für eine aus dessen Sicht misslungene Kapitalanlageberatung Schadensersatz zu leisten.

Der Kläger - von Beruf Musiklehrer, ab 1998 als Musiker im Orchester der "Miss Saigon" Aufführung tätig - beteiligte sich nach einem bereits 1995 gezeichneten Engagements in Höhe von 150.000 DM in dieser Anlageform, die hier nicht Streitgegenstand ist, im September 1996 mit einem Betrag von 60.000 DM zuzüglich 3.000 DM Abwicklungsgebühr an der so genannten "Dreiländer DLF - F. KG -" einem geschlossenen Immobilienfonds (im Folgenden: Dreiländerfonds).

Dem vorhergegangen war eine Beratung durch einen für die Beklagte als Handelsvertreter tätigen Berater namens Dr. B., die ausführlicher von März bis Mai 1995 stattfand und im August 1996 fortgeführt wurde. Wegen der Einzelheiten des Vortrages zur Beratung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 8. August 2001, Bl. 4 ff. (GA 113) und des Klägers vom 7. September 2001, Bl. 17 ff. (GA 288 ff.) Bezug genommen.

Im Rahmen der ersten Beratung des Klägers im Jahr 1995 durch den vorgenannten Finanzberater wurden ihm Beispielsrechnungen vorgelegt, wegen deren Einzelheiten auf die zu den Akten gereichten Ablichtungen Bl. 32 f. Bezug genommen wird.

Die von dem Finanzberater der Beklagten im September 1996 vermittelte Vermögensanlage wurde in Höhe von 15.250 DM vom Kläger aus Barmitteln finanziert. im Übrigen, in Höhe eines Auszahlungsbetrages von 47.750 DM wurde sie durch einen Kredit bei der Raiffeisenbank ... e.G. bezahlt, welchen der Kläger zu einem effektiven Jahreszins von 6,34 % aufnahm und für den er ab 15. Oktober 1996 eine monatliche Rate in Höhe von 334 DM bei einer Zinsfestschreibung bis zum 30. September 2001 zu zahlen hatte (GA 6, 44 f.). Bei Ende der Zinsbindungsfrist betrug die Restschuld noch 42.000 DM.

Der Kläger hat vorgetragen, insgesamt 12.375 DM an Renditezahlungen erhalten zu haben, wovon 11.250 DM auf die Jahre 1996 bis 1999 entfielen; im Jahr 2000 sei nichts gezahlt worden. Im Jahr 2001 monatlich bis Juni 125 DM (GA 6, 282). Er hat behauptet, für das eingebrachte Eigenkapital würde er am Markt ein 5 %ige Verzinsung erzielt haben. Er hat gemeint, Steuerersparnisse müsse er sich nicht als Vorteil anrechnen lassen.

Der Kläger räumt ein, 1995 einen Prospekt der Anlage erhalten zu haben. Zwischen den Parteien ist streitig, um welche Auflage des Prospektes es sich handelte. Der Kläger will den Prospekt ungelesen weggeworfen haben. Der Kläger hat behauptet, um den Prospekt, den die Beklagte zum Verfahren eingereicht habe, könne es sich nicht gehandelt haben, da dies die Ausgabe Mai 1996 sei.

Der Kläger begehrt Schadensersatz, weil er im Wesentlichen meint, unzureichend über die im Herbst 1996 schon erfolgte negative Presseberichterstattung über die Anlage im Dreiländerfonds informiert worden zu sein und nicht zureichend über die mangelnde Veräußerlichkeit der Anlage aufgeklärt worden zu sein.

Seinen Schaden hat der Kläger in der Weise berechnet, dass er von der Summe des eingesetzten Eigenkapitals und der auf den Kredit bis zur mündlichen Verhandlung aufgewendeten Zahlungen die erhaltenen Ausschüttungen abgezogen hat und den verbleibenden Rest als bezifferten Forderungsbetrag verlangt. Daneben hat er Freistellung von den Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung am Dreiländerfonds an die Beklagte begehrt.

Der Kläger hat beantragt, (GA 615)

Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 22.915 nebst 5 % Zinsen aus DM 15.250 seit dem 4. Oktober 1996 und 7 % Zinsen aus DM 7.665 seit Rechtshängigkeit zu zahlen und ihn auf Rechtskraft des Urteils von seinen Verbindlichkeiten gegenüber der Raiffeisenbank ... e.G. aus dem Darlehensvertrag vom 10. September 1996 (Nr. ...) freizustellen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche des Klägers gegen die DLF - F. KG - aus der Beteiligung vom 1. September 1996 (Beteiligungs-Nr.: ...) mit einem Nominalbetrag von DM 60.000.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, im Vorfeld der ersten Anlage im Dreiländerfonds 1995 sei auf Anregung eines befreundeten Nachbarn des Klägers auch der Erwerb einer Eigentumswohnung im Gespräch gewesen. Die dem Kläger angebotenen Wohnungen hätten ihm jedoch nicht zugesagt. Letztlich sei die Anlage im Dreiländerfonds vom Kläger und dessen Nachbarn für weniger riskant als der Wohnungserwerb angesehen worden.

Der Handelsvertreter habe den Kläger auf vier Risiken der Anlage besonders hingewiesen, nämlich

- auf die Möglichkeit des drastischen Falles des US-Dollar,

- die Möglichkeit einer Reduzierung der Ausschüttungen, etwa wenn Mietausfälle in wesentlicher Höhe zu beklagen seien,

- die Möglichkeit eines Anstieges der Finanzierungszinsen,

- die Möglichkeit der Arbeitslosigkeit des Anlegers.

Eine eigene Risikobewertung habe der Handelsvertreter allerdings nicht vorgenommen; verwiesen worden sei insoweit auf den Prospekt. Auf Laufzeit und eingeschränkte Veräußerlichkeit der Anlage sei auf Seiten 3,4,6,7 und 83 des Prospektes hervorgehoben hingewiesen.

Die Beklagte hat einen Vermerk des für sie tätig gewordenen Handelsvertreters Dr. B. über den Verlauf der geführten Gespräche im Streitfall zu den Akten gereicht, GA 375-378 (Bd. III), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe die streitige Fondsbeteiligung unter Finanzierung durch seine Hausbank erworben, obwohl der Bankberater Bedenken gegen die Beteiligung erhoben habe; dem ist der Kläger mit der Behauptung entgegen getreten, die Finanzierungsgespräche bei seiner Hausbank habe der Handelsvertreter der Beklagten allein geführt.

Die Beklagte hat Verjährung der Ansprüche des Klägers eingewendet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das landgerichtliche Urteil zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt und nur zu einem geringen Teil die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, die Beklagte habe es unterlassen, den Kläger von den bereits vor seiner Anlageentscheidung veröffentlichten kritischen Presseberichten in Kenntnis zu setzen. Den Prospekt hat das Landgericht nicht als ausreichende Aufklärung ausreichen lassen. Auf die weitere Frage, ob der Kläger hinsichtlich des Risikos der Kreditfinanzierung der Anlage ausreichend informiert worden sei, komme es danach nicht mehr an.

Bei der Schadensberechnung ist das Landgericht dem Kläger weitgehend gefolgt. Es hat gemeint, Steuervorteile müsse der Kläger sich nicht anrechnen lassen.

Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Mit ihrer Berufung macht sie geltend, der für sie tätige Handelsvertreter habe dem Kläger die Beteiligung als risikobehaftete, quasi unternehmerische dargestellt. Zudem habe der Kläger den Prospekt in der 9. Auflage erhalten, den sie in Ablichtung GA 145 ff. zu den Akten gereicht habe, in dem alle Risiken zureichend dargestellt seien. Die Beklagte meint, sie sei schon deshalb nicht weiter zur Aufklärung von Anlegern wie dem Kläger verpflichtet gewesen, weil entsprechend dem Senatsurteil 11 U 293/00 vom 20. September 2000 die Anleger verpflichtet seien, Warnungen aus einem Prospekt zur Kenntnis zu nehmen. Zur Weitergabe kritischer Pressestimmen entsprechend der Bond-Entscheidung des BGH, BGHZ 123, 126 ff. sieht die Beklagte sich nicht verpflichtet, weil sie keine Bank sei und zudem die im Streitfall ins Feld geführten Berichte in nicht hinreichend seriösen Schriften erschienen seien. Über die nur eingeschränkte Veräußerbarkeit der Anlage sei der Kläger durch den Vermittler Dr. B. hinreichend informiert worden, wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung von Bl. 5 der Berufungsbegründung Bezug genommen.

Neben den besonders hervorgehobenen bereits in erster Instanz näher dargestellten Risikohinweisen habe der Handelsvertreter den Kläger auf die weiteren Risikoschilderungen in dem Prospekt aufmerksam gemacht.

Soweit das Landgericht gemeint habe, der Berater Dr. B. habe den Kläger auf kritische Stimmen in sog. Brancheninformationsdiensten hinweisen müssen, hält die Beklagte diese für im Wesentlichen so aussageschwach, dass sie nicht erwähnenswert gewesen seien; wegen der Einzelheiten wird auf GA 693-704 sowie GA 775 ff. Bezug genommen.

Wenn der Kläger, wie er vortrage, den Prospekt der Anlage einfach ungelesen weggeworfen habe, so treffe ihn an einem etwaigen Schaden ein Mitverschulden, das ihn letztlich zur alleinigen Schadenstragung verpflichte.

Auch eine Vermutung dafür, dass der Kläger bei Vorlage von Risikohinweisen die Anlage nicht eingegangen wäre, bestehe im Streitfall nicht. Der Kläger habe sich für die Risiken doch gar nicht interessiert, wie sich schon aus dessen eigenem Vortrag ergebe, den Prospekt ungelesen weggeworfen zu haben.

Beim Schadensumfang habe der Kläger sich im Rahmen der Vorteilsausgleichung auch Steuervorteile anrechnen zu lassen. Diese müsse er selbst substantiieren, die Beklagte könne dies naturgemäß nicht (BGH v. 31. Januar 1991, NJW-RR 91, 794 f.). Zudem meint die Beklagte, dass der Kläger vermutlich bei einem Steuersatz von 50 %, den man zugrundelegen müsse, einen Steuervorteil von 13.919 DM erhalten habe.

Den Hilfsantrag (siehe sogleich unten) gerichtet auf Feststellung ihrer Ersatzpflicht hält die Beklagte für unzulässig.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Hilfsweise zu den erstinstanzlich verfolgten Klaganträgen hat der Kläger auf Anregung des Senats beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle Schäden aus der unter Ziffer I. 1.1. des Schriftsatzes vom 23. Mai 2002 (Bd. VI, Bl. 862 f. d.A.) aufgeführten Beteiligung und dem dort ebenfalls aufgeführten Darlehen zu ersetzen.

Der Kläger erweitert und vertieft sein Vorbringen erster Instanz.

Hinsichtlich der von der Beklagten versuchten Substantiierung seiner Steuervorteile erklärt er, die Berechnung kranke an der Annahme eines viel zu hohen Nettoeinkommens.

Der Kläger weist darauf hin, dass die Beklagte auf positive Berichte in ... durchaus auch in Mitarbeiterschulungen verwiesen habe, während sie hier geltend mache, das Blatt sei unseriös und müsse/könne nicht herangezogen werden, mit kritischen Berichterstattungen der Wirtschaftswoche setze die Beklagte sich gar nicht auseinander.

Im Wege der Anschlussberufung begehrt der Kläger,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 12.914,33 nebst 4 % Zinsen aus € 7.797,20 seit dem 4. Oktober 1996 und 7 % auf € 3.598,47 seit dem 2. Juli 2001 und auf weitere € 320,58 seit dem 12. September 2001 zu zahlen

und den Kläger von seinen Verbindlichkeiten gegen der Raiffeisenbank ... e.G. aus dem Darlehensvertrag vom 10. September 1996 (Nr. ...) in Höhe der Restschuldvaluta zum Stichtag 2. April 2002 von € 20.802,66 zzgl. der ab dem 1. April 2002 zu leistenden Darlehensraten in Höhe von € 170,77 freizustellen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche des Klägers gegen die DLF - F. KG aus der Beteiligung vom 1. September 1996 (Beteiligungsnummer: ...) mit einem Nominalbetrag in Höhe von 60.000 DM (= € 30.677,51).

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2002 hat der Klägervertreter erklärt, bei der Anschlussberufung gehe es darum, inzwischen durch Zeitablauf sicher bezifferbare Zahlungsbeträge aus dem Freistellungsantrag in den Zahlungsantrag hinüberzuziehen.

Auf das Darlehen habe der Kläger inzwischen bis einschließlich März 2002 22.044 DM gezahlt (Bd. VI, GA 864); es bleibe bei dem eingesetzten Eigenkapital von 15.250 DM. An Ausschüttungen habe er inzwischen bis einschließlich 2001 € 6.153,79, was 12.035,77 DM entspricht, erhalten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

I.

Die Berufung der Beklagten hat überwiegend - bis auf eine Abänderung der Höhe des Verurteilungsbetrages wegen Steuervorteilen des Klägers - keinen Erfolg.

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger unter Anrechnung von diesem erzielter Vorteile die aus der unter Ziff. 1 seines Hauptantrages aufgeführten Beteiligung sowie dem zu seiner Finanzierung aufgenommenen Darlehen gemäß Ziffer 2 des Hauptantrages resultierenden Schäden zu ersetzen.

1. Vertragsverhältnis zwischen den Parteien

Die Beklagte war dem Kläger im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages zur ordnungsgemäßen Beratung verpflichtet.

Die Beklagte ist passivlegitimiert, obwohl gegenüber dem Kläger kein Angestellter der Beklagten, sondern einer von deren Handelsvertretern aufgetreten ist.

Der Senat hat bereits in seinen Urteilen zu einem früheren Verfahrenskomplex ausgeführt, dass ein Finanzdienstleister, der im Wege des Strukturvertriebes Handelsvertreter für sich tätig werden lässt, grundsätzlich wegen positiver Vertragsverletzung eines durch den Handelsvertreter zu ihm begründeten Beratungsvertrages selbst einzustehen hat, weil für den Anlageinteressenten allein die vertragliche Bindung zu dem Großunternehmen mit Erfahrung, Markt- und Spezialkenntnissen und Renommée von Interesse ist, während der Interessent regelmäßig die Kenntnisse und Fähigkeiten des Handelsvertreters nicht beurteilen kann und kennt; vgl. Senatsurteile 11 U 128/96 und andere Gleichlautende v. 28. Oktober 1999; Revision insoweit vom BGH durch Beschluss vom 25. Januar 2001 nicht angenommen; OLG-Report Celle 2001, S. 122 ff.

Das Landgericht ist auch im Streitfall von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat sie zutreffend angewendet. Der Senat schließt sich dessen Ausführungen an und macht sie sich zu Eigen.

Dass es sich bei den von Dr. B. erbrachten Leistungen um Anlageberatung gehandelt hat, ist unzweifelhaft und auch von keiner der Parteien angegriffen worden.

2. Pflichtverletzung

Im Rahmen der Anlageberatung ist es zu Pflichtverletzungen gekommen.

Die Beratung des Interessenten durch seinen Berater, den Handelsvertreter der Beklagten, im Rahmen des Anlageberatungsvertrages hat sowohl anlage- als auch anlegergerecht zu erfolgen. Im Streitfall sind in beiden Bereichen Pflichtverletzungen festzustellen, deren jede für sich allein zur Haftungsbegründung ausreicht.

a) Der Senat erachtet die durch den Finanzberater der Beklagten durchgeführte Risikodarstellung als pflichtwidrig, weil die nach dem Vortrag der Beklagten entsprechend dem Prospekt durchgeführte Risikoberatung unter Hervorhebung von vier Einzelpunkten unzureichend aufzeigt, dass das Wohl und Wehe des Fonds und damit der Finanzbeteiligung des Klägers in höherem Maße als es im Prospekt deutlich wird, von den Erfolgschancen des Musicalbetriebes abhängt. Hierin liegt eine unzureichende anlagebezogene Beratung.

aa) Nach dem Vortrag der Beklagten ist die Risikodarstellung von dem Handelsvertreter anhand des von den Initiatoren der Anlage stammenden Fonds-Prospektes durchgeführt worden. Der Handelsvertreter soll sich nach Darstellung der Beklagten gegenüber dem Kläger auf den Prospekt bezogen haben, eigene darüber hinausgehende Bewertungen habe er nicht abgegeben.

Mit diesem Beratungsumfang, der zugunsten der Beklagten unterstellt werden kann, hat der Handelsvertreter nicht diejenige anlagegerechte Beratung erbracht, die sie im Rahmen des Anlageberatungsvertrages schuldete. Zwar kann es sich im Einzelfall so verhalten, dass ein Anlageprospekt alle erforderlichen Beratungsangaben enthält und der Anlageberater mit dessen Wiedergabe, bzw. einer eng an den Text des Prospekts angelehnten Beratung alles leistet, was erforderlich ist.

Im Streitfall lag es so jedoch nicht.

Der Prospekt über die Fondsanlage ist unübersichtlich und undeutlich. Der Anleger, der sich aus ihm über die Risiken informieren will, findet in der von der Beklagten eingereichten Fassung (Auflage Mai 1996), von der der Senat zu deren Gunsten ausgehen kann, eine Untergliederung "Risiken und Chancen", die sich von S. 77 bis 84 klein gedruckt, engzeilig und zweispaltig hinzieht. Die hier enthaltenen Risikohinweise kranken daran, dass keine zusammenstellende Aufzählung und Gewichtung der Risiken stattfindet.

Die Risiken werden vereinzelt dargestellt. Beispielsweise wird das Risiko der dauerhaften Auslastung der Aufführungen des Musicals Miss Saigon zwar aufgezeigt, aber durch den sogleich nachfolgenden Verweis auf die Erfolge der Aufführungen von "Cats, Starlight Express und Phantom der Oper" unverzüglich wieder abgeschwächt (Prospekt S. 79; GA 221). Es fehlt an dieser Stelle die thematisch hierher gehörende Auseinandersetzung mit der Erfolgsprognose für das konkrete Musical und die Parallelproduktion "die Schöne und das Biest", die im zweiten Bauabschnitt der Musical-Arenen aufgeführt werden sollte. Ferner fehlt der deutliche Hinweis im Zusammenhang mit der Darstellung der Auslastungsrisiken, dass aufgrund der starken Ausrichtung des Hotelbetriebes, der Schwabenquelle und des Einkaufs- und Erlebniszentrums auf die Musicalgäste in Stuttgart bei ansonsten für Publikumszulauf ungünstiger Stadtrandlage ein erhöhtes Risiko bestand. Von diesem Risiko waren nicht nur die Musical-Arenen selbst betroffen, sondern etwa 50 % des Einlagekapitals insgesamt und von demjenigen Teil des Kapitals, der in Deutschland investiert werden sollte (gut 53 % der Fondsinvestitionen lt. Prospekt S. 5; GA 149) der ganz überwiegende Teil, mit Ausnahme desjenigen vergleichsweise geringen Betrages, der auf die Seniorenresidenz Baden-Baden entfiel. Damit hingen die Investitionen in Deutschland ganz überwiegend vom Prosperieren der Mieterin der Musical-Paläste, der S. AG ab, bzw. davon, ob im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten der S. AG rasch und leicht ein anderer Betreiber gefunden werden konnte, der das Immobilien-Konzept nahezu unverändert zu nutzen bereit war. Das wirtschaftliche Wohl und Wehe der S. AG hatte also beträchtlichen unmittelbaren und mittelbaren Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit des Betriebes von etwa 50 % der Fonds-Immobilien bzw. des Fondsvermögens. Das wird mit hinreichender Klarheit aber an keiner Stelle des Prospektes mitgeteilt.

Ob in diesem Mangel an gewichteter Information ein Prospektmangel zu sehen wäre, darauf kommt es in diesem Rechtsstreit nicht an. Ein Anlageberater jedenfalls, der eine solche Anlage mit derartigem Prospekt vertreibt, schuldet eine eigene Prüfung, Gewichtung und Benennung der wesentlichen Risiken der Anlage, wenn diese sich im Prospekt an keiner Stelle geballt und zusammengefasst und in leicht nachvollziehbarer Form findet. Eine derartige pointierte und gewichtete Information gegeben zu haben, deren Übermittlung sich im Streitfall auch schon aufgrund der Länge der Ausführungen des Prospekts, die insgesamt etwa 90 Seiten ausmachen, und damit für nicht professionelle Anleger kaum überschaubar sind, aufgedrängt hätte, nimmt die Beklagte nicht für sich in Anspruch.

Auch soweit die Beklagte behauptet und unter Beweis stellt, dass der Handelsvertreter den Kläger über die Gefahr der Reduzierung der Ausschüttungen im Falle von Mietausfällen in wesentlicher Höhe aufgeklärt habe, räumt dies den Mangel eigener gewichteter Darstellung nicht aus. Dass der Handelsvertreter dem Kläger den Umfang des Mietausfallrisikos in Abhängigkeit von der Wirtschaftslage eines einzigen Unternehmens ausreichend dargestellt hätte, behauptet die Beklagte selbst nicht. Der abstrakte Hinweis auf die Möglichkeit von Mietausfällen mit Auswirkungen auf die Ausschüttung aber reicht nicht aus.

bb) Für die vorstehend geschilderte Pflichtverletzung kommt es nicht darauf an, ob - was die Parteien in den Vordergrund des Rechtsstreits stellen - die Beklagte es versäumt hat, über ihren Handelsvertreter dem Kläger vor dessen Anlageentscheidung kritische Pressestimmen zur Kenntnis zu geben. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es dem Anlageberater grundsätzlich obliegt, dem Interessenten kritische Presseberichte, die vor der Anlage warnen, zumindest dem Inhalt nach - möglicherweise vom Berater kommentiert - zur Kenntnis zu bringen (vgl. hierzu insb. Senatsurteil v. 2. Dezember 1999, 11 U 81/99, S. 9 ff. = OLG-Report 2000, S. 143 ff.; Revision beim BGH eingelegt; Az: III ZR 383/99, dort jedoch dadurch erledigt, dass die Parteien wegen Insolvenz einer Beteiligten das Verfahren dort nicht mehr betrieben haben; ferner Senatsurteil 11 U 29/99 v. 2. Dezember 1999, S. 10 f). Ob diese Pflicht sich auch auf den Tatsachenkern von Warnungen aus sog. "Brancheninformationsdiensten" erstreckt, die im Wesentlichen Meinungsäußerungen enthalten, muss im Streitfall ebenfalls nicht entschieden werden. Hierauf konnte es schon deshalb nicht ankommen, weil die Beklagte im Streitfall Anlass zur Weitergabe von Bedenken aus der Presse, sei es durch Zitat, sei es durch eigene Formulierungen, spätestens aufgrund eines Artikels der Wirtschaftswoche vom 23. März 1995 (GA 425 f. des Parallelverfahrens 11 U 291/01), die nicht zu den sog. Branchendiensten zählt, hatte.

Dort heißt es deutlich eindringlich und wörtlich:

"Doch ob die optimistische Prognoserechnung aufgeht, ist ungewiss. Denn wer den "Miss Saigon"-Fonds zeichnet, beteiligt sich eher an einem Unternehmen als an einer Immobilie. Die Rentabilität steht und fällt mit dem Erfolg der Betreiberin. Das weiß auch D.: "nur die Immobilie wird überleben, in der auch Leben drin ist."

In der Anfangsphase läuft es bombig. "Wir haben 'Miss Saigon` vorsichtig mit einer 80-prozentigen Auslastung budgetiert" erläutert S.-Manager Günter I. In den ersten drei Monaten konnten jedoch bereits 100 Prozent der Tickets verkauft werden. Läuft das Musical, sind auch die Hotels im SI gut belegt.

Ob der Erfolg des Musicalspektakels aber, wie geplant, mindestens 10 Jahre anhalten wird, kann keiner voraussagen. Besuchern, die "Cats", den "Starlight Express" oder das "Phantom der Oper" gesehen haben, erscheint "Miss Saigon" als das schwächste Stück. "Trendanalysen deuten auch künftig auf eine steigende Nachfrage nach kommerziellen Dauer-Musical-Projekten hin" weiß zwar Carl-Otto W., Geschäftsführer der Hamburger Freizeit-Unternehmensberatung W. & Partner. Aber weil die Konkurrenz nicht schlafe, so W., "ist mittelfristig mit zunehmendem Wettbewerb und ersten Sättigungstendenzen zu rechnen."

Für die Anleger bleibt der DLF eine unternehmerische Beteiligung mit Blackbox-Charakter. ..."

Die einer derartigen skeptischen Einschätzung zugrundeliegenden Überlegungen, bzw. sie widerlegende Tatsachen möchte und muss ein Anleger nach Ansicht des Senats von seinem Anlageberater zur Kenntnis erhalten, wenn die aufgezeigten Risiken im Prospekt eher vereinzelt und ohne Gewichtung im Hinblick auf den vom Risiko betroffenen Anteil des Fondskapitals dargestellt werden. Dies gilt umso mehr, als sich der Anleger nur wenn er in dieser Weise in Kenntnis gesetzt wird, bewusst zu entscheiden vermag, ob er an einem Fonds beteiligt sein möchte, in dem wertbildend gerade das als am schwächsten von mehreren ähnlichen Musical-Projekten eingeschätzte Projekt ist.

Der vorerwähnte Artikel versucht - ohne Präzision im Detail - zumindest eine Zusammenfassung der Risiken, die die Beklagte zu geben unterlassen hatte. Dort ist zu lesen:

"So können Lage und Bauqualität der US-Immobilien nur schwer beurteilt werden. Gleiches gilt für die Chancen des Baden-Badener Seniorenheims. Das Haus liegt in ungünstiger Stadtrandlage. Ein passender Betreiber wurde noch nicht gefunden.

Kritisch werden auch die mit 9 Prozent sehr hoch angesetzten Erträge aus den Schweizer Wertpapieren beurteilt. "Das Depot soll den Fonds mit ausreichender Liquidität ausstatten, um über eine ordentliche Revitalisierung die langfristige Wertsteigerung der Immobilien zu gewährleisten. Im Klartext: Läuft das Musical auf Dauer nicht wie erwartet, muss für einen Umbau investiert werden. Minuspunkte bringen zudem die hohen so genannten weichen Kosten von 20 Prozent, mit denen der Vertrieb gefüttert wird."

Die Mitteilung ähnlicher gestraffter Risikobetrachtungen und zusätzlich deren Gewichtung hätte der Beklagten als Beraterin des Anlegers ebenfalls oblegen.

cc) Die Beklagte ist bei ihrer durch den Handelsvertreter anhand des Prospektes vorgenommenen Beratung des Klägers ihrer vorstehend unter aa) dargestellten Pflicht auch keinesfalls dadurch ausreichend nachgekommen, dass im Prospekt im Rahmen der Ausführungen zum Investitionsteil Deutschland bei der Darstellung der Risiken und Chancen davon die Rede ist, dass durch zukünftige Entwicklungen insb. Mietausfälle auch ein vollständiger Vermögensverfall eintreten kann (S. 78 des von der Beklagten eingereichten Prospekts der 8. Auflage, GA 220) und der Handelsvertreter auf diese Passage hingewiesen haben mag. Diese Angabe ist nicht hinreichend deutlich. Sie wird nicht in Zusammenhang gestellt mit der Erfolgsprognose von Musicalaufführungen in einem prozentual besonders schwergewichtigen Investitionsteil, sondern in Zusammenhang mit nicht absehbaren Zukunftsentwicklungen insb. durch Verbesserungen der Telekommunikation und des Datenverkehrs und des Individualverkehrs. Der erforderliche Bezug zu dem Problem des Musicalerfolges wird nicht hergestellt. Zudem schließt sich an diese Passage nicht etwa die Risikobewertung des Stuttgarter Objekts an, sondern es folgen Ausführungen zur Seniorenresidenz Baden-Baden. Damit ist die an dieser Stelle vorgenommene Warnung außer Zusammenhang gesetzt zu dem größten Anlageteil, nämlich dem Stuttgarter Musical-Projekt, nebst Hotel, Badewelt und Nebeneinrichtungen. Nähere Ausführungen hierzu beginnen ohne Bezug zur Passage, die vor dem Totalverlust des Anlagekapitals warnt, erst eine Spalte später.

Auch die näheren Angaben zu dem Stuttgarter Freizeit- und Erlebniscentrum, S. 79 f. des Prospekts, enthalten genügende Risikohinweise nicht. Hier werden die Risiken nur vereinzelt dargestellt, aber an keiner Stelle zusammengefasst und gewichtet. Das Risiko der dauerhaften Auslastung der Aufführungen des Musicals "Miss Saigon" wird zwar aufgezeigt, aber durch den sogleich nachfolgenden Verweis auf die Erfolge der Aufführungen von "Cats, Starlight Express und Phantom der Oper" sofort wieder abgeschwächt. Eine Auseinandersetzung mit der Erfolgsprognose für das konkrete Musical fehlt.

Es wird sodann zwar darauf hingewiesen, dass im Rahmen der 15-jährigen Mietzeit durch die S.-AG das Musical Miss-Saigon wahrscheinlich durch eine Nachfolgeproduktion würde ersetzt werden müssen. Hierfür werden aber keine zeitlichen Dimensionen genannt; vielmehr werden statt der notwendigen argumentativen Unterfütterung des Risikohinweises etwa aufkommende Bedenken dadurch sogleich zerstreut, dass auf die Nutzbarkeit der Baulichkeiten auch für Nachfolgeproduktionen und darauf hingewiesen wird, dass das Management der S. AG nur solche Musicals in Angriff nehme, die in den USA und Großbritannien mit großem Erfolg liefen.

Die Beklagte kann sich gegenüber dem ihr zur Last fallenden unter 2 a erörterten Pflichtenverstoß, der dahin zusammengefasst werden kann, dass sie dem Kläger kein hinreichend klares Bild vom zur Zeit seiner Anlageentscheidung erkennbaren Risiko der Anlage vermittelt hat, nicht mit Erfolg damit verteidigen, dass sie eine derartige gewichtende Risikobewertung nicht vornehmen musste, weil renommierte Pressestimmen, insb. auch renommierte deutsche Tageszeitungen, die Anlageform günstig bewertet und kommentiert hätten. Es obliegt dem Anlageberater gerade, dem Interessenten durch Ermittlung und Vorlage des notwendigen Tatsachen- und Beurteilungsmaterials eine eigene Entscheidung auf zutreffender Grundlage zu ermöglichen. Der Anlageberater darf nicht diese Entscheidung seinerseits für den Kunden dadurch vorwegnehmen und treffen, dass er, solange renommierte positive Beurteilungen vorliegen, von einer eigenen Risikomitteilung und -gewichtung absieht.

b) Im Streitfall kommt hinzu, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger auch - wie nach dem unstreitigen Sachverhalt feststeht - individuelle Beratungspflichten verletzt hat. Nach Auffassung des Senats stellt es sich bei Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles als fehlerhaft dar, dass die Beklagte es unterlassen hat, dem Kläger von der Kreditfinanzierung des Fondsanteils mit allem Nachdruck abzuraten.

Der Kläger hatte auf Beratung des für die Beklagte tätigen Handelsvertreters Dr. B. bereits 1995 eine Beteiligung an dem Dreiländerfonds erworben, die hier nicht Streitgegenstand ist. Diese Beteiligung hatte er über Darlehen der ...bank in Höhe von nominell 150.000 DM finanziert. Vor diesem Hintergrund stellt es sich als schwerer Beratungsfehler dar, dass der Handelsvertreter der Beklagten dem Kläger nicht von einer nochmaligen gleichartigen kreditfinanzierten Anlage abgeraten hat. Naturgemäß erstreckte sich das dieser Anlageform innewohnende Risiko des Totalverlustes mit der Zweitanlage auf einen noch größeren Teil des Vermögens des Klägers. Insgesamt machten beide Anlagen zusammen die größte Position im Geldvermögen (abgesehen vom Immobilienvermögen in Form einer Eigentumswohnung) aus. Bei einem Einkommen, das der Handelsvertreter der Beklagten in auf den Kläger zugeschnittenen Beispielsrechnungen mit 60.000 DM jährlich ansetzte, erscheint eine Kreditaufnahme zur Finanzierung von Anlagen mit Totalverlustrisiko in Höhe von 200.000 DM insgesamt gänzlich unverhältnismäßig. Dies gilt selbst dann noch, wenn wie von der Beklagten behauptet, das Jahreseinkommen des Klägers tatsächlich höher liegen sollte, denn es lag immer noch in einem Bereich, in dem von einem überwiegenden Verbrauch zur Deckung des Lebensbedarfes ausgegangen werden kann.

Der Beklagten hätte es vor diesem Hintergrund oblegen, von der vermittelten Anlagekonzeption intensiv abzuraten bzw. zumindest bei der hier im Streit stehenden zweiten Anlage zu einer sichereren aus dem Haben zu finanzierenden Anlage zu raten. Dergleichen will die Beklagte aber nach eigenem Vortrag nicht getan haben. Dieses Unterlassen gereicht ihr angesichts ihrer Pflichten als Anlageberater zum Verschulden.

Dass der vorstehend erörterte Gesichtspunkt der Beklagten zum Verschulden gereichen könnte, ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht ausdrücklich konkret angesprochen worden. Zur Sprache gekommen und diskutiert worden ist jedoch die allgemeinere - sogleich unter c) angesprochene Frage, ob es dem Anlageberater grundsätzlich zum Pflichtverstoß gereicht, eine Vermögensanlage mit Totalverlustrisiko unter Kreditfinanzierung zu vermitteln. Gegenüber dieser erörterten Problematik stellt sich die zuvor begründete individuelle Pflichtverletzung lediglich als speziellere Ausprägung unter Hinzunahme unstreitiger Tatsachen des speziellen Lebenssachverhalts dar. Im Übrigen kam es nach der unter 2 a) begründeten Pflichtverletzung auf die hier Dargestellte nicht zwingend an.

c) Ob es daneben den für die Beklagte tätig werdenden Anlageberatern generell obliegt, von der Kreditfinanzierung von Anlagen, die das Risiko des Totalverlustes bergen, abzuraten, kann für den Streitfall unentschieden bleiben. In diesen Fällen steht der Anleger, der eine solche Anlage wählt, letztlich möglicherweise so da, dass er sein ganzes (Berufs-)leben lang einen Kredit abzahlt, dessen finanzierten Gegenwert er schon nach kurzer Zeit - ähnlich wie beim Roulette - vollständig verloren haben kann. Niemand würde es aber für einen vernünftigen Rat eines Anlageberaters halten, der Anlageinteressent möge mit dem Geld aus einem Darlehen sein Glück im Spielkasino suchen. Tatsächlich scheinen derartige Anlageberatungen ihren Antrieb im Wesentlichen im Provisionsinteresse des Beraters zu haben, der die Chance hat, die Provision für die gesamte Fondsanlage, zu der der Anleger das Kapital an sich nicht zur Verfügung hat, sofort zu verdienen und ggf. zusätzlich noch Vermittlungsprovision für den Finanzierungskredit.

3. Verschulden

a) An den vorstehend festgestellten Pflichtverletzungen zu 2 a und 2 b traf den die Beratung durchführenden Handelsvertreter auch ein Verschulden. Er hätte erkennen können und müssen, dass die Risikoaufklärung über den Dreiländerfonds, die der Prospekt bot, unzureichend war und hätte dies entweder dem Anleger aufdecken oder bei der Beklagten Weisung einholen müssen, wie insoweit vorzugehen sei.

Auch hinsichtlich der Pflicht von der Kreditfinanzierung der hier in Rede stehenden zweiten Anlage abzuraten, trifft den Handelsvertreter ein Verschulden, weil er wusste, dass der Kläger schon ein Jahr zuvor bezogen auf sein Jahreseinkommen eine erhebliche kreditfinanzierte Erstanlage getätigt hatte, von deren Kreditlast noch nichts Wesentliches abgetragen sein konnte. Als geschulter Mitarbeiter der Beklagten musste er das für den Anleger beträchtliche Risiko und damit seine Pflicht zum Abraten von einer zu hohen Kapitalbindung in einer Anlageform mit geliehenem Geld, erkennen.

b) Zunächst sind der Beklagten, die selbst aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet war, gemäß § 278 BGB diejenigen Handlungen und Unterlassungen zuzurechnen, an denen den Handelsvertreter ein Verschulden traf.

c) Daneben trifft die Beklagte an den unter 2 a und 2 b festgestellten Pflichtverletzungen aber auch ein eigenes - zumindest fahrlässiges - Verschulden. Als professionelle Organisation, die sich der kundengerechten Finanzanalyse und Anlageberatung widmet, war sie sowohl verpflichtet, Beratungsmaterialien oder Beratungsinhalte zu erarbeiten, die die erforderliche gewichtende Risikoaufklärung der Kunden hinsichtlich des Dreiländerfonds gewährleisteten,

als auch verpflichtet, ihren Handelsvertretern zu untersagen, bei Kenntnis von früheren beträchtlichen Kreditaufnahmen zur Finanzierung einer gleichartigen Fondsbeteiligung nochmals zu einer weiteren identischen kreditfinanzierten Anlage zuzuraten, obwohl der Anleger allenfalls über ein mittleres Einkommen verfügte.

4. Kausalität

Die Beratungsfehler der Beklagten sind für den Schaden des Klägers ursächlich geworden. Im Rahmen von Anlageberatungsverträgen gilt die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens, d.h. es wird vermutet, dass der Anleger sich im Falle zutreffender Beratung in deren Sinne entschieden hätte, im Streitfall also nicht im Dreiländerfonds angelegt hätte.

Unerheblich ist demgegenüber, ob sich gerade das Risiko im Wertverlust der Anlage verwirklicht hat, über das falsch beraten/aufgeklärt worden ist.

Für die der Beklagten obliegende Darlegung, dass der Kläger die Anlage dennoch gewählt haben würde, hat die Beklagte nichts von Substanz vorgetragen.

Der Kausalität steht im Streitfall auch nicht entgegen, dass der Kläger einräumt, den erhaltenen Prospekt ungelesen weggeworfen zu haben. Wie bereits dargestellt waren die im Prospekt enthaltenen Risikohinweise nicht ausreichend; die Beklagte schuldete eine eigene gewichtende darüber hinausgehende Beratung. Folglich hätte der Kläger auch bei Lektüre des Prospektes keinen Anlass gehabt, von sich aus von der Anlage Abstand zu nehmen.

Gegenüber der unzureichenden Warnung vor einer zweiten darlehensfinanzierten Anlagecharge im gleichen Fonds hätte die Lektüre des Prospekts ohnehin nichts zu bewirken vermocht, weil der Prospekt insoweit nichts enthielt. Dementsprechend konnte das Nichtbeachten und Wegwerfen des Prospektes insoweit den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nicht unterbrechen.

5. Schädigung

Der Kläger ist durch den Erwerb der Beteiligung geschädigt. Eine Schädigung liegt im Streitfall vor, weil die Beteiligung - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - einen beträchtlichen Wertverlust erlitten hat, der von den Marktteilnehmern so eingeschätzt wird, dass nur noch etwa 30 % des ursprünglichen Nennwertes am sog. grauen Markt gezahlt werden.

6. Mitverschulden

Ein Mitverschulden muss der Kläger sich gegenüber der Beklagten nicht anrechnen lassen. Bei der streitgegenständlichen Anlage handelt es sich um eine solche, bei der der Anleger mit einer Durchschnittsrendite von 7 % geworben wurde. Bei einer solchen Renditehöhe spricht nichts dafür, dass der Anlageinteressent sich aufgrund eines übersteigerten Renditeversprechens hätte selbst fragen können oder müssen, ob das Angebot solide sei.

Ebenso wenig gereicht es dem Kläger zum Mitverschulden, etwaigen Warnungen seines Nachbarn und des Mitarbeiters des kreditgebenden Geldinstituts vor dem Fonds nicht nachgekommen zu sein. Diese Bedenken auszuräumen ist dem Handelsvertreter der Beklagten gelungen; es ist ihr deshalb nach Treu und Glauben verwehrt, dem Kläger entgegen zu halten, er habe nicht nach dem Rat des für sie auftretenden Mitarbeiters handeln dürfen.

7. Verjährung

Der vorstehend begründeten Ersatzpflicht stand nicht entgegen, dass sich die Beklagte bereits erstinstanzlich auf die Verjährung etwaiger Ansprüche berufen hat. Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung aus positiver Vertragsverletzung verjähren in 30 Jahren. Auf die kürzeren Verjährungsfristen, die für Prospektinitiatoren im Rahmen der Prospekthaftung gelten und diejenigen, die im Prospekt der Beteiligung durch deren Initiatoren im Verhältnis zum Kläger angelegt sind, kommt es zwischen den hier streitenden Parteien nicht an.

8. Schadenshöhe

Der Höhe nach war die Beklagte zu verurteilen, wie aus dem Tenor ersichtlich.

a) Der Senat vermochte - ohne auf den Hilfsantrag des Klägers zurückkommen zu müssen - unter Zuhilfenahme von § 287 ZPO den Schaden des Klägers zu schätzen.

Im Ausgangspunkt ist der Senat dem Kläger darin gefolgt, dass er Anspruch hat, ersetzt zu erhalten, was er an Zahlungen aus dem Eigenkapital und auf das Darlehen aufgewendet hat. Dieser Betrag macht nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Klägers 15.250 DM Eigenkapital zuzüglich 22.044 DM aus, die auf das Darlehen gezahlt sind, insgesamt also 37.294 DM aus.

b) Von diesem Betrag waren allerdings diejenigen Vorteile abzuziehen, die dem Kläger aufgrund der Anlage zugeflossen sind, denn diese wären dem Kläger nicht zugeflossen, hätte er die Anlage nicht getätigt.

aa) Abzuziehen waren insoweit in erster Linie diejenigen Beträge, die der Kläger als Rendite erhalten hat. Diese soll sich nach dem Klägervortrag in der Berufungsinstanz auf DM 12.035,77 belaufen. Nachdem der Kläger aber bereits in erster Instanz die Feststellung des Landgerichts hingenommen hat, dass ihm DM 12.375 an Ausschüttungen zugeflossen seien, vermochte der Senat von dem in der Berufungsinstanz genannten Wert nicht auszugehen. Vielmehr hat er die vom Kläger erhaltenen Ausschüttungen bis zum Tag der mündlichen Verhandlung im Wege der Schätzung mit 13.000 DM angenommen. Die Beklagte hat der Senat mit ihrem Bestreiten der Ausschüttungssumme nicht gehört. Sie hätte nämlich, ebenso wie im Parallelverfahren anhand der ihr bekannten prozentualen Ausschüttung ebenfalls die auf den Kläger entfallenden Zahlen leicht ermitteln können.

Es blieb mithin ein aus eigenem Vermögen vom Kläger aufgebrachter Betrag von 24.294 DM.

bb) Angerechnet hat der Senat ferner - entgegen dem erstinstanzlichen Urteil - die Steuerersparnisse, die dem Kläger aufgrund der Anlage zugeflossen sind. Dabei hat sich der Senat im Ausgangspunkt von der Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (II ZR 40/00, NJW 2002, 1711 f.) leiten lassen, wonach im Falle von Schädigungen durch Kapitalanlagen im Einzelfall entschieden werden muss, ob dem Anleger die Steuervorteile zu belassen sind oder nicht. Maßstab soll dabei sein, ob die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entspricht und sie weder den Geschädigten unzumutbar belastet, noch den Schädiger unbillig entlastet. Im Streitfall fällt dabei ins Gewicht, dass die Investition im Dreiländerfonds, wie sich schon aus dem Prospekt ersehen lässt, gerade eine solche ist, die - neben Auszahlungen - auf weitere Rendite über Steuervorteile angelegt ist. Entscheidet sich bei einer solchen Anlageform der Anleger nach einer Falschberatung, allerdings in einer Situation, in der kein Totalverlust der Anlage eingetreten ist, sondern in der sich nur ein wirtschaftliches Teilrisiko verwirklicht hat, für die Inanspruchnahme des Beraters, so erscheint es angebracht, dem Anleger nicht zu Lasten des Beraters die Vorteile der Anlage zu belassen; andernfalls würde man zu einer Situation gelangen, in der es aus Sicht des Anlegers wichtig würde, welchen Zeitpunkt er nach Fehlberatung für sein Rückgabeverlangen wählt. Wählt er den Zeitpunkt möglichst spät, könnte er erreichen, zunächst möglichst viele steuerliche Vorteile für sich behalten zu können, und andererseits noch vom Anlageberater das gesamte eingesetzte Kapital erstattet erhalten. Einer derartigen Entwicklung des Taktierens während der langen Verjährungszeit für Beratungsfehler und einer möglichst späten Entscheidung für die Geltendmachung einer Anlageberatungshaftung gilt es entgegen zu steuern.

Die Anrechnung der Steuervorteile stellt auch keine unzumutbare Belastung des geschädigten Klägers dar. Hierfür hat er keine Gesichtspunkte dargetan; insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass er den von der Beklagten zu beanspruchenden Schadensersatzbetrag anders als die Gesellschafter/Mitunternehmer in den vom Kläger angeführten Urteilen (auch in dem Urteil des 9. Senats des OLG Celle 9 U 138/00 v. 20. Dezember 2000), die Beteiligungen an Gewerbebetrieben betrafen, unter irgendeinem Gesichtspunkt versteuern müsste. Die Anrechnung der Steuervorteile führt auf Seiten der Beklagten auch nicht zu einer unbilligen Entlastung. Dieser Gesichtspunkt greift insbesondere dann, wenn als Schädiger Personen in Anspruch genommen werden, die Gelegenheit hatten, auf das Schicksal der wertlosen oder wertgeminderten Kapitalanlage steuernd Einfluss zu nehmen; ihnen sollen unbillige Entlastungen auf Kosten der Anleger nicht zukommen. So liegt es im Streitfall aber nicht. Die Beklagte als Anlageberaterin übte nach dem Parteivortrag im Streitfall keinen Einfluss auf die Wertentwicklung der Anlage im Dreiländerfonds aus und hätte hierzu auch keine Möglichkeit gehabt. Dementsprechend erscheint es unter Abwägung aller Gesichtspunkte für den Streitfall zutreffend, die Steuervorteile des Klägers schadensmindernd anzurechnen. Hierfür spricht insbesondere auch der Umstand, dass der Kläger andere steuermindernde Maßnahmen in der hier eingegangenen Größenordnung angesichts seiner finanziellen Gesamtsituation nach Überzeugung des Senats nicht ergriffen hätte, zumindest im Rechtsstreit nichts Ausreichendes dafür vorgetragen hat.

Einer Anrechnung steht im Streitfall auch nicht entgegen, dass die Beklagte als darlegungs- und beweispflichtig für die Höhe der Steuervorteile anzusehen wäre und insoweit unzureichend vorgetragen hätte. Die Beklagte hat im Streitfall zu den Steuervorteilen mit Schriftsatz vom 15. Januar 2001, S. 51 f. (GA 708 f.) vorgetragen, dabei allerdings einen Steuersatz von 50 % zugrundegelegt, was angesichts der familiären Situation des Klägers, der inzwischen unstreitig Frau und Kind hat, unzutreffend sein muss. Den von der Beklagten behaupteten Steuervorteil von 13.919 DM vermochte der Senat deshalb nicht zu Grunde zu legen. Details zu den steuerlichen Auswirkungen der Anlage beim Kläger in den einzelnen Veranlagungsjahren, konnte die Beklagte aber naturgemäß nicht vorgetragen, weil sie sie nicht kennt und sich ihre Kenntnis auch nicht verschaffen kann.

Nachdem der Kläger zu seiner Steuersituation aufgrund der Beteiligung ebenfalls im Einzelnen nicht vorgetragen hat, obwohl zu derartigem Vorbringen, ohne dass es noch eines Hinweises des Senats bedurfte, Anlass bestanden hätte, nachdem zwischen den Parteien während des gesamten Rechtsstreits über die Frage der Anrechenbarkeit gestritten wurde, hat der Senat die anrechenbaren Steuervorteile im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO ermittelt und in Höhe von 4.672 DM angerechnet.

Der Senat hat das Vortragsverhalten des Klägers zu seinen Steuervorteilen nicht zum Anlass einer Klagabweisung mangels Darlegung des Schadens oder zur Auseinandersetzung mit dem Hilfsantrag genommen, weil für dessen Verhalten sprach, dass ihn die konkrete Darlegung seiner Steuervorteile zur Preisgabe besonders schützenswerter Individualdaten gezwungen haben würde. Dieser nachvollziehbare Gesichtspunkt hat den Senat veranlasst, die Zurückhaltung des Klägers bei der Mitwirkung im Prozess, wo der Gegner sie nicht leisten kann, nicht gänzlich zu seinem Nachteil durchschlagen zu lassen.

Bei der Vornahme der Schätzung der Steuervorteile, zu der sich der Senat anhand der im Streitfall mitgeteilten finanziellen Ausgangssituation des Klägers und der Einzelheiten der Anlage und des zu deren Finanzierung aufgenommenen Kredits in der Lage sah, hat der Senat berücksichtigt, dass der besondere Steuervorteil der gewählten Anlage darin liegen sollte, dass der Anleger Einkünfte aus der Anlage erzielte, die den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen waren. Dadurch und durch deren Kreditfinanzierung wurde die Möglichkeit eröffnet, die aufzubringenden Kreditraten, soweit sie nicht Tilgung waren, als Verluste aus Vermietung und Verpachtung den Einkünften steuermindernd entgegen zu setzen. Dementsprechend lag der Steuervorteil des Klägers in dem Anteil der Kreditzinsen, der seinem Durchschnittssteuersatz entspricht.

Den Durchschnittssteuersatz des Klägers hat der Senat, nachdem der Kläger als angestellter Musiker mit der zusätzlichen Möglichkeit Privatunterricht zu erteilen und aufgrund von Einnahmen aus einer vermieteten Eigentumswohnung über mittelständische Einkünfte verfügte, andererseits inzwischen aber auch eine Familie zu versorgen hat, auf 25 % geschätzt.

Für den Kredit in Höhe von 50.000 DM hatte der Kläger ausweislich des Darlehensvertrages jährlich 12 mal 334 DM zu zahlen. Hiervon entfielen bei einem effektiven Jahreszins von 6,34 % 264 DM monatlich auf den Zinsdienst, was zu einer jährlichen Zinszahlung von 3.168 DM führt. 25 % hiervon machen 792 DM p.a. aus. Als geschätzter Steuervorteil war mithin für die 5 Jahre (1997 bis 2001) der Zinsfestschreibung 3.960 DM anzusetzen.

Für 2002, in dem die mündliche Verhandlung vor dem Senat lag, hat er den halben Jahresbetrag angenommen nämlich 356 DM, desgleichen für das Jahr der Anlage 1996, obwohl sie erst im September getätigt wurde, weil insoweit regelmäßig im ersten Jahr die Abziehbarkeit erhöht ist. Für 2002 ist der Senat dabei davon ausgegangen, dass der Kläger nach Ende der Zinsfestschreibung eine neue Zinshöhe aushandeln konnte, die nicht höher sein wird, als der ursprünglich zu zahlende Zins.

Insgesamt errechnete sich aus den Steuervorteilen der weitere Abzugsbetrag von der Anlagesumme in Höhe von DM (3.960 und 2 mal 356 DM) 4.672 DM.

Soweit die Parteien im Rahmen der Diskussion um die Anrechenbarkeit etwaiger Steuervorteile im Prozess auch den Einfluss der sog. Spekulationssteuer diskutiert haben, hat der Senat diesem Gesichtspunkt Bedeutung nicht beigemessen. Die Rückabwicklung seiner Kapitalanlageentscheidung im Verhältnis zu der Beklagten die durch Falschberatung die Anlageentscheidung herbeigeführt hat, führt nicht zum Anfall eines Spekulationsgewinns im Vermögen des Klägers, den er zu versteuern hätte. Der Kläger hat insoweit nichts Substantiiertes dargetan und der Zufluss eines solchen Gewinnes ist für den Senat auch aus sonstigen Anhaltspunkten nichts ersichtlich.

Insgesamt errechnete sich mithin unter Abzug der Steuervorteile als vom Kläger bisher aufgebrachter Betrag aus dem eigenen Vermögen von 19.622 DM (= 10.032,57 EUR).

dd) Die vom Kläger begehrten Zinsen waren ihm in Höhe von 4 % auf den aus dem Eigenkapital aufgebrachten Betrag von 15.250 DM (7.797,20 EUR) ab Vornahme der Anlage zuzuerkennen, nachdem er die Erzielbarkeit eines höheren Zinses bei anderer Anlage nicht nachgewiesen hat. Im Übrigen war mit dem Landgericht der überschießende Betrag als in Höhe des Darlehenszinses verzinslich auszusprechen.

Daneben hatte der Kläger mit dem Freistellungsbegehren hinsichtlich des Kredits - wie vom Landgericht ausgesprochen - Erfolg. Der Senat hat lediglich zur Klarstellung ein Anfangsdatum in den Ausspruch aufgenommen, nachdem der Kläger zuletzt die bis einschließlich März 2002 aufgebrachten Raten im Zahlungsanspruch berücksichtigt hatte.

III.

Auf den Hilfsantrag musste der Senat aus den oben dargestellten Gründen nicht zurückkommen.

IV.

Die vom Kläger der Beklagten im Hinblick auf § 255 BGB im Gegenzug zu deren Ersatzleistung angediente Abtretung der Ansprüche aus der Beteiligung an Stelle der Übertragung hat der Senat ausgesprochen, da sie im Sinne des Vortrages der Beklagten der Weg ist, auf dem ein Übergang allein möglich ist.

V.

Die Anschlussberufung des Klägers diente, wie sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage erläutert hat, nur der Klarstellung des Überganges zwischen Freistellungsantrag und beziffertem Antrag aufgrund Zeitablaufs. Mithin hatte die Anschlussberufung keinen Einfluss auf den Streitwert. Sie hatte im Ergebnis keinen Erfolg, weil der Kläger wegen der Berücksichtigung von Steuervorteilen letztlich keine höhere Zahlung erhalten kann, als vom Landgericht ausgeurteilt.

VI.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze beider Parteien haben dem Senat keinen Anlass gegeben, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und auf § 92 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Kosten. Das Verhältnis von 8 % zu 92 % der Kosten, das sich zu Lasten der Beklagten nach den Anteilen des Obsiegens und Verlierens nach dem allein beschiedenen Hauptantrag ergab, hat der Senat im Hinblick auf den Freistellungsantrag geschätzt.

Der Senat hat die Revision auf Anregung beider Parteien zugelassen, zum einen um der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Beklagte Rechnung zu tragen, die die Ansprüche noch vieler Anlagekunden befürchten muss und zum anderen um der Anlegerseite die Klärung zu ermöglichen, ob die Anwendung der Grundsätze zur Anrechenbarkeit steuerlicher Vorteile den rechtlichen Vorgaben des Bundesgerichtshofs entspricht.