LG Berlin · Beschluss vom 5. Mai 2009 · 27 O 493/09
Informationen zum Urteil
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Gericht:
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Datum:
5. Mai 2009
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Aktenzeichen:
27 O 493/09
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Typ:
Beschluss
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Fundstelle:
openJur 2009, 825
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Verfahrensgang:
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
untersagt,
in Bezug auf die Berichterstattung der von der Antragstellerin herausgegebenen ...-Zeitung vom 14. April 2009 (Titelseite und Seite 12) wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder aufstellen und/oder verbreiten zu lassen,
das Landgericht Berlin habe mit einstweiliger Verfügung vom 14. April 2009 dem Verlag untersagt, “über ein gegen die Antragstellerin [gemeint: die Sängerin ...] eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen schwerer Körperverletzung und/oder den Gegenstand der Untersuchungshaft zu berichten”, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es in diesem Unterlassungstenor weiter heißt: “... wie in der Ausgabe der ‘...vom 14.04.2009 auf der Titelseite sowie Seite 12 geschehen.”
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3. Der Verfahrenswert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die einstweilige Verfügung war aus den Gründen der verbundenen Antragsschrift nebst Anlagen zu erlassen.
Die Schutzschrift wurde bei Erlass der einstweiligen Verfügung berücksichtigt.
