Niedersächsisches FG, Beschluss vom 11.02.2002 - 2 S 11/00
Fundstelle
openJur 2012, 37870
  • Rkr:

Prozesskostenhilfe zum Verfahren 2 K 915/99 Steuerbescheide an einen hinsichtlich der Vermögenssorge unter Pflegschaft stehenden/Betreuten können wirksam nur an den Pfleger/Betreuer bekannt gegeben werden.

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das anhängige Verfahren 2 K 915/99 wegen Erlass von Einkommen- und Umsatzsteuer 1987 bis 1990 zu gewähren ist.

Der Antragsteller hatte vom 29. Mai 1987 bis zum 24. September 1993 ein Gewerbe als Bodenleger angemeldet. Dieses Gewerbe übte er jedoch nicht aus. Er war in den Streitjahren 1987 bis 1990 bei einem Malereibetrieb angestellt. Der Antragsteller befand sich durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts seit dem 4. September 1990 hinsichtlich der Vermögenssorge unter Pflegschaft. Nach Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes zum 1. Januar 1992 bestand Betreuung hinsichtlich der Vermögenssorge. Diese Betreuung besteht bis heute.

Der Antragsgegner forderte den Antragsteller zur Abgabe von Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre auf. Nachdem der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachkam, schätzte der Antragsgegner die Besteuerungsgrundlagen und erließ entsprechende Bescheide. Die Bescheide für die Streitjahre 1987 und 1988 wurden dem Antragsteller im Jahre 1989 zugesandt, die Bescheide für die Streitjahre 1989 und 1990 im Jahre 1991. In den Jahren 1993 und 1994 gab die Betreuerin des Antragstellers Steuererklärungen für die Streitjahre ab. Der Antragsgegner lehnte jedoch eine Berücksichtigung der Steuererklärungen ab, da die Schätzungsbescheide bestandskräftig seien. Er wertete die Abgabe der Steuererklärungen allerdings als Einsprüche gegen die Schätzungsbescheide und verwarf diese Einsprüche durch Einspruchsentscheidung als unzulässig. Wegen der vom Arbeitslohn des Antragstellers einbehaltenen Lohnsteuern erließ der Antragsgegner geänderte Abrechnungen für die Einkommensteuer 1987 bis 1990. In der Folgezeit tilgte der Antragsteller Teile seiner Steuerrückstände. Wegen der derzeit noch bestehenden Rückstände des Antragstellers wird auf Bl. 50 + 51 d. Gerichtsakte verwiesen.

Im August 1994 beantragte der Antragsteller den Erlass der Einkommen- und Umsatzsteuer für die Streitjahre. Der Antragsgegner lehnte den Erlass ab.

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die unter dem Aktenzeichen 2 K 915/99 anhängige Klage, über die der Senat noch nicht entschieden hat.

Der Antragsteller beantragt,

ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist das Streitverhältnis darzustellen. Soweit Vordrucke für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen (§ 117 ZPO).

Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für seinen Eintritt eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Für die Gewährung der Prozesskostenhilfe kommt es wesentlich darauf an, ob bei summarischer Prüfung und Würdigung der wichtigsten Tatumstände der vom Antragsteller begehrte Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat, eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten ist insoweit jedoch nicht erlaubt (BFH-Beschluss vom 23. Januar 1991; II S 15/90, BStBl II 1991, 366 m.w.N.).

Die Rechtsverfolgung verspricht bei summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Den vom Antragsteller begehrten Erlass der Einkommen- und Umsatzsteuer 1987 bis 1990 hat der Antragsgegner im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Nach § 227 Abgabenordnung (AO) können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

Ein Erlass der Einkommen - und Umsatzsteuer für die Streitjahre 1989 und 1990 ist schon deshalb nicht möglich, weil derartige Ansprüche des Antragsgegners gegen den Antragsteller nicht bestehen. Einkommen- und Umsatzsteuer für diese Jahre hat der Antragsgegner nämlich zu keinem Zeitpunkt wirksam festgesetzt. Insbesondere wurden diese Steuern nicht durch die im Jahre 1991 an den Antragsteller direkt gesandten Schätzungsbescheide festgesetzt. Diese Bescheide sind nämlich unwirksam, denn sie sind nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben. Zu ihrer Wirksamkeit hätte der Antragsgegner die Bescheide der Pflegerin des Antragstellers und nicht diesem selbst bekannt gegeben müssen. Der Antragsteller befand sich nämlich im Jahre 1991 hinsichtlich der Vermögenssorge unter Pflegschaft nach § 1910 BGB a.F. (in der vor dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes geltenden Fassung). Selbst wenn der Antragsteller trotz der Pflegschaft noch voll geschäftsfähig gewesen sein sollte, so waren die Steuerbescheide der Pflegerin des Antragstellers bekannt zu geben, weil die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten des Antragstellers zu ihrem Aufgabenbereich gehörte (vgl. für die Nachlasspflegschaft BFH-Urteil vom 30. März 1982, VIII R 227/80, BStBl. II 1982, 687). Für den Geltungsbereich des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) und die Zeit nach Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes ist dies ausdrücklich in § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG geregelt. Gleichermaßen muss der dahinter stehende Rechtsgedanke auch für einfache Bekanntgaben gelten (so auch Schöll/Leopold/Madle/Rader, Abgabenordnung § 80 Rdnr. 3). Es soll nämlich durch die Pflegschaft bzw. Betreuung im Bereich der Vermögenssorge gerade erreicht werden, die mangelnde Fähigkeit des unter Pflegschaft stehenden, seine finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln, durch Handlungen des Pflegers auszugleichen. Dies muss unabhängig von der Geschäftsfähigkeit des unter Pflegschaft stehenden gelten. Dieses Ziel der Pflegschaft könnte nämlich nicht erreicht werden, wenn dem unter Pflegschaft stehenden direkt Steuerbescheide wirksam bekannt gegeben werden könnten. Denn, wenn, wie im Streitfall der Antragsteller, der unter Pflegschaft stehende gegen diese Bescheide Nichts unternimmt, so wäre der Pfleger durch die Bestandskraft der Bescheide später gehindert, Einwendungen gegen die Steuerfestsetzungen zu erheben. Dies kann im Ergebnis nicht richtig sein, weil eine Pflegschaft dadurch sinnlos würde. Die bei Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung § 79 AO Tz. 21 vertretene gegenteilige Auffassung ist abzulehnen.

Das Erfordernis der Bekanntgabe an die Pflegerin gilt unabhängig davon, ob der Antragsgegner bei Absendung der Bescheide von der Pflegschaft wusste oder nicht. Denn der Gesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung der Pflegschaft bzw. später der Betreuung bewusst dafür ausgesprochen, die Autonomie des unter Pflegschaft stehenden/Betreuten soweit wie möglich zu wahren und dabei Unsicherheiten im Rechtsverkehr in Kauf genommen. Die Pflegschaft soll nur soviel wie nötig in die Rechte des Betroffenen eingreifen, ihm aber so viele Rechte wie möglich belassen. Im Streitfall hatte der Antragsgegner durch seine Unkenntnis von der Pflegschaft auch keine Rechtsnachteile. Er hatte nämlich spätestens durch den Schriftsatz der Betreuerin vom 8. Oktober 1993 erfahren (Bl. 67 d. Heftung "Abgabe Steuererklärungen"), dass der Antragsteller unter Betreuung stand. Dies war noch innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 170 Abs. 2 AO, so dass der Antragsgegner für die Streitjahre 1989 und 1990 neue Bescheide hätte erlassen und gegenüber der Betreuerin bekannt geben können. Dies hat er jedoch nicht getan, sondern unter mangelnder Aufklärung des Sachverhalts, nämlich ab wann die Betreuungssituation bestanden hatte, eine verwerfende Einspruchsentscheidung für die Streitjahre erlassen.

Die Unwirksamkeit der Festsetzungen hinsichtlich Einkommen- und Umsatzsteuer 1989 und 1990 erstreckt sich auch auf die mit diesen festgesetzten Verspätungszuschläge. Auch Säumniszuschläge nach § 240 AO können auf die unwirksamen Festsetzungen nicht verwirken.

Auch wenn der Antragsgegner weiterhin die Steuerforderungen aus den unwirksamen Festsetzungen geltend macht, so kann sich der Antragsteller hiergegen nicht im Erlassverfahren wenden. Bei Streit über das Bestehen oder das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis müsste er einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO beantragen. Er hätte jedoch auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Steuerfestsetzungen für die Streitjahre 1989 und 1990 entsprechend der Regelung des § 125 Abs. 5 2. Hs. AO.

Hinsichtlich der bestandskräftigen Steuerfestsetzungen für die Streitjahre 1987 und 1988 fehlt es dem Antragsteller bei summarischer Prüfung an der Erlassbedürftigkeit. Steuerrückstände, für die Erlass beantragt ist, bestehen nämlich insgesamt nur noch in Höhe von x DM (x DM an ESt 1988 und x DM an USt 1988). Dem stehen aber erhebliche Erstattungsansprüche des Antragstellers gegen den Antragsgegner gegenüber. Diese ergeben sich aus den Zahlungen des Antragstellers auf die zu Unrecht vom Antragsgegner aus den unwirksamen Schätzungsbescheiden der Streitjahre 1989 und 1990 hergeleiteten Steuerforderungen.

Hier hat der Antragsgegner folgende Tilgungszahlungen erbracht:

ESt 1989 festgesetztx DMESt 1990 festgesetztx DMUSt 1989 festgesetztx DMUSt 1990 festgesetztx DMSummex DM./. Tilgung durch geänderte Abrechnung (Anrechnung LSt)x DM./. noch offen (ESt 89 x DM, ESt 90 x DM, USt 89 x DM,x DMUSt 90 x DM) getilgt (Erstattungsanspruch)x DMSoweit die Rückstände durch Verrechnung mit Lohnsteuer getilgt wurden, ergibt sich kein Erstattungsanspruch des Antragstellers. Lohnsteuer kann nämlich nur insoweit angerechnet werden, als entsprechende Einkünfte bei einer Steuerfestsetzung berücksichtigt wurden (ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH-Urteil vom 19. Dezember 2000, VII R 69/99, BStBl. II 2001, 353). Mangels einer solchen (wirksamen) Festsetzung muss die Anrechnung unterbleiben.

Der Erstattungsanspruch des Antragstellers reicht zur Tilgung der Rückstände ESt und USt des Streitjahrs 1988 aus. Zwar bestehen laut der Rückstandsaufstellung auch noch erhebliche Rückstände an Säumniszuschlägen zur ESt 1988 sowie USt 1987+1988 (rd. x DM) sowie Rückstände aus Verspätungszuschlägen zur ESt und USt 1987 + 1988 (x DM). Hierfür hatte der Antragsteller jedoch Erlass beim Antragsgegner beantragt. Über diesen Antrag ist zwar noch nicht entschieden. Der Antragsgegner hat sich jedoch zum Erlass der Säumniszuschläge in voller Höhe bereit erklärt, wenn die Hauptschulden getilgt würden (Schreiben vom 28. Juli 1998 in der Erlassakte, bestätigt durch Stellungnahme vom 22. August 2000, Bl. 36 d. Gerichtsakte). Ein hälftiger Erlass wäre dabei schon allein aus sachlichen Billigkeitsgründen wegen Bestehens einer faktischen Stundungssituation gerechtfertigt. Die Entscheidung über den Erlass der Säumniszuschläge hatte der Antragsgegner aber bewusst bis zur Entscheidung über die Hauptschulden zurückgestellt. Sollte der Antragsgegner, entgegen seiner Ankündigung, dennoch einen Erlass der Säumniszuschläge nicht in einer Höhe aussprechen, die zur Tilgung sämtlicher Rückstände des Antragstellers führt, so wäre gegebenenfalls hinsichtlich der verbleibenden Beträge ein erneutes Erlassverfahren zu führen.

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