OLG Celle, Beschluss vom 14.06.2001 - 14 U 228/00
Fundstelle
openJur 2012, 37033
  • Rkr:
Tenor

Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten haben die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts durch Rücknahme verloren. Die Klägerin hat die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten allein zu tragen, bis auf 0,17 DM Gerichtskosten und 1,50 DM außergerichtlicher Kosten der Beklagten, die sie als Gesamtschuldner zusammen mit den Drittwiderbeklagten trägt.

Der Berufungsstreitwert wird auf 11.931,39 DM festgesetzt.

Gründe

Die Kostenentscheidung folgt aus § 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Bei der Verteilung der Kosten auf die Berufungsführer war entsprechend § 100 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen, dass die Drittwiderbeklagten mit ihrer Berufung lediglich eine Abweisung der Klage um weitere 15,00 DM erstrebten, während die Klägerin am Streit über den gesamten Gegenstand des Berufungsverfahrens (Wert: 11.931,39 DM) beteiligt war.

Der Berufungsstreitwert ergibt aus der Summe von 5.083,30 DM aus dem Berufungsantrag Nr. 1, Bl. 167 d. A., 15,00 DM aus dem Antrag Nr. 2, beide vom 13. Dezember 2000, Bl. 168 d. A. -- zuzüglich 6.833,09 DM aus der Anschlussberufung vom 3. Mai 2001 -- Bl. 193 d. A. -- (§ 19 Abs. 2, Abs. 1, Satz 1 und Satz 3 GKG).

Zu den Kosten der Berufung zählen auch die Kosten der (unselbstständigen) Anschlussberufung vom 3. Mai 2001, Bl. 193 d. A. Das gilt, obwohl die Beklagte zu 2) mit ihrer Widerklage einen neuen Streitgegenstand eingeführt hat. Wenn ein Anschlussberufungskläger einen neuen Anspruch mit der Anschließung durchsetzen will, so wird er an der Realisierung dieser Forderung durch die freie Entschließung des Rechtsmittelführers, die Berufung zurückzunehmen, doch gehindert. Die Mehrkosten, die deshalb entstehen, weil die Berufungsbeklagte sich dem Rechtsmittel angeschlossen hat, sind danach im weiteren Sinne Kosten des Rechtsmittels (vgl. BGH NJW 1952, 384, 385; im Ergebnis ebenso Rimmelspacher in Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Band 2, § 515 Randnummer 27 und OLG Karlsruhe, OLGZ 1966, 42). Die Gegenauffassung (KG FamRZ 1988, 1301; Schneider, Kostenentscheidung im Zivilurteil, 2. Auflage, S. 266; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Auflage, § 515 Randnummer 20; für eine Drittwiderklage OLG Köln, VersR 1977, 62), welche dem Anschlussberufungsführer Kosten nicht erstatten will, wenn dieser einen neuen Streitgegenstand einführt, überzeugt nicht, insbesondere nicht das Argument, der Rechtsmittelführer habe in einem solchen Fall die auf die Anschließung entfallenen Kosten nicht verursacht. Hätte der Berufungsführer sein Rechtsmittel nicht eingelegt, hätte auch sein Gegner nicht die Gelegenheit gehabt, sich diesem im Wege der unselbstständigen Anschlussberufung anzuschließen. Wäre das Rechtsmittel nicht zurückgenommen worden, wären dem Berufungsführer im Falle seines Unterliegens die Kosten der Anschlussberufung ebenfalls auferlegt worden. Einen Erfolg der Anschlussberufung in der Sache mit der entsprechenden Kostenfolge verhindert der Berufungsführer durch die Rücknahme seines Rechtsmittels. Dies rechtfertigt es, der Klägerin im vorliegenden Fall auch die durch die Anschlussberufung verursachten Kosten aufzuerlegen.

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