LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.04.2001 - L 3/5 KA 67/99
Fundstelle
openJur 2012, 36847
  • Rkr:
Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Befreiung vom allgemeinen Notfalldienst.

Der 46 Jahre alte Kläger ist Arzt für psychotherapeutische Medizin und seit 1.  Februar 1998 in H. als Vertragsarzt niedergelassen. Nach dem Medizinstudium,  das er von 1976 bis 1983 absolvierte, war er bis 1987 als Assistenzarzt in  einer psychiatrischen Großklinik tätig. Danach schloss sich von 1987 bis März  1990 eine neurologische Weiterbildung in einem Krankenhaus in I. an, das  seiner Struktur nach mit einer Universitätsklinik verglichen werden konnte und  etwa 500 bis 600 Betten hatte. Von April 1990 bis Februar 1998 arbeitete der  Kläger zunächst als Assistenzarzt und später als Oberarzt in der  psychosomatischen Abteilung der Rehaklinik in J..

Im März 1998 beantragte der Kläger, vom allgemeinen ärztlichen Notfalldienst  befreit zu werden. Zur Begründung erläuterte er, dass ihm auf Grund seiner  langjährigen Tätigkeit im klinisch-psychologischen Bereich die  fachlich-praktische Kompetenz für die Wahrnehmung des allgemeinen Notdienstes  mangels Übung und Erfahrung fehle. Allenfalls könne er sich eine Teilnahme am  allgemeinen Notfalldienst beschränkt auf psychiatrisch-psychotherapeutisch  Krisenfälle vorstellen.

Der zuständige Vorstand der Bezirksstelle K. der Beklagten lehnte den Antrag  mit Bescheid vom 9. Juli 1998 mit der Begründung ab, dass in Bezug auf den  Kläger keiner der in § 6 der Notfalldienstordnung der Bezirksstelle K. der  Beklagten genannten Befreiungstatbestände zu Gunsten des Klägers griffe.  Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass im Bereich K. keine 20 Ärzte den  allgemeinen Notfalldienst ausübten. Soweit der Kläger geltend gemacht habe,  ihm fehle die Übung und die Kompetenz zur Ausführung des allgemeinen  Notfalldienstes, bestehe für die Vertragsärzte ohnehin die Verpflichtung zur  Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen für die Notdienste. Mit seinem am 7. August  1998 rechtzeitig erhobenen Widerspruch führte der Kläger aus, dass in einem  ländlich strukturierten Raum bei Eintreten eines Notfalles keine schnelle  anderweitige Hilfe erreichbar sei und demnach dem diensthabenden Notarzt  erhebliche Verantwortung zukomme. In anderen Bezirken nähmen aus diesem Grunde  die ausschließlich psychiatrisch-psychotherapeutisch tätigen Kollegen am  Notfalldienst nicht teil. Bis zum Abschluss des Verfahrens beantrage er im  übrigen die vorläufige Befreiung von der Teilnahme am Notfalldienst.

Nachdem der Vorstand der Bezirksstelle K. der Beklagten dem Widerspruch nicht  abgeholfen hatte, legte sie den Vorgang dem Vorstand der Beklagten zur  Entscheidung vor. Mit Bescheid vom 17. März 1999 wies dieser den Widerspruch  des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, dass aus § 75 Abs. 1 Satz 2  SGB V folge, dass zum Sicherstellungsauftrag der Vertragsärzte auch die  vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten gehöre. Diese  Verpflichtung treffe alle Vertragsärzte, auch diejenigen mit  Gebietsbezeichnungen. Er verwies ferner darauf, dass ein Befreiungstatbestand  nicht gegeben sei.

Mit seiner am 16. April 1999 rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger sein  Begehren weiterverfolgt und zusätzlich darauf verwiesen, dass er zu einer  seine Gebietsbezeichnung überschreitenden Weiterbildung nicht verpflichtet  sei. Im übrigen sei eine stärkere Inanspruchnahme der übrigen am Notfalldienst  teilnehmenden Vertragsärzte nicht zu besorgen, weil er lediglich als weiterer  Arzt im Versorgungsgebiet hinzugekommen sei, mithin sich in die Belastung der  anderen Kollegen nicht wesentlich ändere. Einem ärztlichen Psychotherapeuten  sei der Notfalldienst allgemein nicht zuzumuten.

Das SG Hannover hat die Klage durch Urteil vom 8. September 1999 abgewiesen.  Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Beklagten sei § 75 Abs. 1 Sätze 1 und  2 SGB V, wonach von der Sicherstellungsverpflichtung der Vertragsärzte auch  die Sicherstellung der Versorgung der Patienten zu den sprechstundenfreien  Zeiten erfasst sei. Aus § 24 Abs. 4 der Berufsordnung der Ärztekammer  Niedersachsen vom 16.12.1997 folge zudem die Verpflichtung aller Ärzte zur  Teilnahme an einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen. Der Kläger habe keinen  Anspruch auf Befreiung von seiner Verpflichtung zur Teilnahme am  Notfalldienst, weil die Voraussetzungen des § 6 der Notdienstordnung nicht  gegeben seien.

Gegen dieses am 17.9.1999 an seinen Bevollmächtigten abgesandte Urteil hat der  Kläger am 14. Oktober 1999 Berufung eingelegt und sich weitgehend auf sein  erstinstanzliches Vorbringen berufen. Zusätzlich macht er geltend, dass er  wegen der bei ihm obwaltenden Umstände einem psychologischen Psychotherapeuten  gleichzustellen sei. Bei der Entscheidung sei auch zu berücksichtigen, dass er  sich wegen seiner fehlenden Kenntnisse und Übung durch eine Teilnahme am  ärztlichen Notfalldienst gegebenenfalls erheblichen haftungsrechtlichen  Konsequenzen aussetze.

Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des SG Hannover vom 8.9.1999 sowie den Bescheid der Beklagten  vom 9.7.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.3.1999  aufzuheben und

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Teilnahme am Notfalldienst  zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält ihre Bescheide und das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der  Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des  beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Über die gemäß §§ 143 und 144 Abs. 1 SGG zulässige Berufung konnte der  Senat mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden  (vgl. § 124 Abs. 2 SGG).

Das SG und die Beklagte haben zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen  Anspruch auf Befreiung vom allgemeinen ärztlichen Notdienst hat, weil keiner  der in § 6 der seinerzeit geltenden Notfalldienstordnung der Bezirksstelle  Verden der Beklagten genannten Befreiungstatbestände zu Gunsten des Klägers  greift. Der Senat nimmt insoweit auf die diesbezüglichen Ausführungen in den  Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils Bezug und sieht von einer  weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).

Im Berufungsverfahren sind keine für den Kläger günstigeren Gesichtspunkte zu  Tage getreten. Soweit dieser sich im Berufungsverfahren insbesondere darauf  berufen hat, er sei in Bezug auf den ärztlichen Notfalldienst den  psychologischen Psychotherapeuten gleichzustellen, vermag der Senat dieser  Auffassung nicht zu folgen. Das aus Artikel 3 Abs. 1 GG folgende  Gleichbehandlungsgebot ist nur dann verletzt, wenn die zur Entscheidung  berufene Stelle willkürlich eine Ungleichbehandlung vergleichbarer  Sachverhalte bzw. die Gleichbehandlung völlig verschiedenartiger Sachverhalte  vornimmt (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 2. Aufl. 1992, Art. 3 Rdnr. 11). Diese  Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall in Bezug auf die unterschiedliche  Behandlung der psychologischen Psychotherapeuten und der ärztlichen  Psychotherapeuten bezogen auf die Teilnahme am Notdienst nicht gegeben.  Entscheidender Gesichtspunkt für die Heranziehung der ärztlichen  Psychotherapeuten zur Teilnahme am Notfalldienst ist die Tatsache, dass diese  eine ausführliche medizinische Grundausbildung durchlaufen haben, die zum  erfolgreichen Ablegen der ärztlichen Prüfung geführt hat, während dies bei  psychologischen Psychotherapeuten nicht der Fall ist. Darin ist ein  Unterschied von solchem Gewicht zu erblicken, dass die abweichende Behandlung  bei der Heranziehung zum allgemeinen ärztlichen Notdienst ohne weiteres  gerechtfertigt ist.

Das SG hat zu Recht erläutert, dass allein die Tatsache, dass der Kläger  Facharzt für Psychotherapeutische Medizin sei, ihn nicht von der  Teilnahmeverpflichtung am allgemeinen Notfalldienst entbinde. Das BSG hat  entschieden, dass derjenige, der nach Erlangung der Approbation und Ableistung  der kassenärztlichen Vorbereitungszeit als praktischer Arzt an der  kassenärztlichen Versorgung teilnehmen dürfe, in der Regel auch für den  Notfalldienst geeignet sei. Das gleiche gelte auch für Fachärzte (vgl. BSGE  44, 252 <257/258>). Mit wachsender zeitlicher Entfernung von der Approbation  und/oder der letzten allgemeinärztlichen Tätigkeit könne sich allerdings die  Eignung eines Facharztes für den allgemeinen Notfalldienst mindern oder sogar  verloren gehen, sofern der dafür erforderliche Wissens- und Erfahrungsstand  nicht durch Fortbildung erhalten und nötigenfalls ergänzt werde. Ein  nachträglicher Verlust der Eignung sei indessen &#150; auch bei einer längeren,  ausschließlich fachärztlichen Tätigkeit &#150; nicht ohne weiteres zu unterstellen  oder zu vermuten. Berufe sich ein Arzt auf einen solchen Eignungsverlust, dann  habe er vielmehr alle dafür sprechenden Umstände darzulegen und im einzelnen  zu begründen (BSG a.a.O., Seite 258).

Der Senat hat sich indessen nicht davon die Überzeugung zu bilden vermocht,  dass bei dem Kläger ein derartiger Eignungsverlust eingetreten ist. Während  der Tätigkeit in der neurologischen Abteilung des Krankenhauses in I., deren  Zuschnitt der Kläger mit dem einer Universitätsklinik verglichen hat und das  neben einer gynäkologischen auch zwei internistische und zwei chirurgische  Abteilungen aufwies, sind nach dem Vorbringen des Klägers auch  allgemeinmedizinische Fragestellungen bei der Behandlung der Patienten  angefallen. Selbst wenn dabei die fachärztlichen Kollegen aus den anderen  Abteilungen konsiliarisch herangezogen wurden, ergibt sich daraus, dass das  allgemeine Wissen um diese Fragestellungen auf diese Weise bei dem Kläger  immer wieder aktualisiert wurde. Zwischen dem Ende der klinischen Tätigkeit  des Klägers in I. im Jahre 1990 und der Aufnahme der Tätigkeit als  niedergelassener Arzt im Februar 1998 liegt kein so langer Zeitraum, als dass  die für die Wahrnehmung des Notfalldienstes erforderlichen Kenntnisse  gemindert oder gar verloren sein könnten. In diesem Zusammenhang ist  bedeutsam, dass das BSG entschieden hat, dass im Rahmen des Notfalldienstes  keine optimale, nicht einmal eine &#147;normale&#148; ärztliche Versorgung erwartet  werden könne; der Notfalldienst müsse nur den &#147;typischen&#148; Notfallsituationen  gewachsen sein und wenigstens durch &#147;Sofortmaßnahmen&#148; die Zeit bis zum  Einsetzen einer normalen Versorgung überbrücken können (BSG, a.a.O., Seite  257). Eventuelle Defizite kann der Kläger gegebenenfalls durch die Teilnahme  an den in regelmäßigen Abständen stattfindenden Fortbildungsmaßnahmen der  Beklagten oder der Ärztekammer abbauen, sie stellen jedenfalls keine Grundlage  dafür dar, dass der Kläger vom Notfalldienst auf Dauer zu befreien wäre.

Der Hinweis des Kläger auf möglicherweise entstehende haftungsrechtliche  Konsequenzen bei im Notfalldienst auftretenden Behandlungsfehlern vermag vor  diesem Hintergrund ebenso wenig durchzugreifen. Dieser Gefahr setzen sich alle  am Notfalldienst teilnehmenden Ärzte in gleichem Maße aus, so dass für den  Kläger keine Besonderheit besteht.

Nach allem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Es hat keine Veranlassung bestanden, die Revision zuzulassen.