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Gericht: LG Berlin openJur #: 31197
Datum: 26. März 2009
Az: 27 O 1059/08
Typ: Urteil §§ 252, 823 BGBBürgerliches Gesetzbuch; Artt. 2, 1 GGGrundgesetz

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer der Beklagten zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar. Tatbestand In der von der Beklagten verlegten "..." vom 7. September 2007 erschien unter der Überschrift "..." der nachfolgend in Kopie wiedergegebene Artikel, der sich mit dem Gammelfleischskandal befasst und in dem eine Liste der mit Gammelfleisch belieferten Döner-Läden auch den damaligen Betrieb des Klägers, das "...", mit Namen benennt.


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Der Kläger hatte bis zum 31. Juli 2007 Dönerspieße der Firma ... bezogen. Der Kläger, der sich durch die unwahre Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, nimmt die Beklagte auf materiellen sowie immateriellen Schadensersatz in Anspruch. Seine erwarteten Umsätze hätten vor dem Artikel bei monatlich 18.000 €, seine Gewinnmarge bei 50 % gelegen. Der Umsatzrückgang nach der Berichterstattung sei signifikant gewesen. Ihm seien in den Monaten September 2007 bis April 2008 Gewinne in Höhe von insgesamt 30.645,00 € entgangen. Hinsichtlich der Berechnung seiner Umsatzeinbußen infolge des Artikels wird auf die Seiten 3 f. der Klageschrift und seine mit Bl. 20 eingereichten betriebswirtschaftlichen Auswertungen verwiesen. Er hält weiter eine Geldentschädigung von 10.000 € für angemessen. Nach dem Artikel habe er Beschimpfungen wie "Haut aus Deutschland ab" und "Scheiß Döner" ertragen müssen. Es sei ihm auf Tische und den Imbisstresen gespuckt worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 40.645,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Ober dem Basiszinssatz seit dem 29. Juli 2008 zu zahlen. Die Beklagte und die Streithelferinnen beantragen, die Klage abzuweisen. Sie halten die Berichterstattung samt der vom ... nachgedruckten Liste aller Döner-Imbisse für zulässig. Es handele es sich um eine zulässige Verdachtsberichterstattung über den jüngsten Skandal um ungenießbares Fleisch. Auf die ordnungsgemäße Recherche ihrer seriösen und alteingesessenen Quelle habe die Beklagte sich verlassen dürfen. Der Kläger selbst werde lediglich als Opfer des Skandals dargestellt; weder seine persönliche noch seine berufliche Ehre würde in irgendeiner, schon gar keiner schwerwiegenden Form beeinträchtigt. Sie bestreiten die Höhe des vermeintlichen Schadens. Der Kläger habe jedenfalls seine Schadensminderungspflicht verletzt, weil er sich weder gerichtlich noch außergerichtlich um eine Richtigstellung oder eine Gegendarstellung bemüht habe. Etwaige ihrer Berichterstattung folgende ausländerfeindliche Parolen gegenüber dem Kläger seien der Beklagten nicht zurechenbar. Ein etwaiger Umsatzrückgang sei in erster Linie auf die ausführliche Vorberichterstattung im von der Streithelferin zu 1. verlegten ... zurückzuführen. Auch ohne namentliche Erwähnung habe die gesamte Branche Umsatzrückgänge bis zu 50 % zu verzeichnen gehabt. Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Gründe Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht weder der geltend gemachte materielle noch der immaterielle Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG gegen die Beklagte zu. Die Beklagte schuldet keine Geldentschädigung, weil sie mit dem beanstandeten Beitrag nicht in einer Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen hat, die eine Geldentschädigung unabweisbar macht. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt eine Geldentschädigung zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen dann in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, dass der Verletzte andemfalls wegen der erlittenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft bliebe (BGH NJW 1995, 861,864; BVerfG NJW 1973, 1221, 1224; Kammergericht AfP 1974, 720, 721). Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung und des Fehlens anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten muss dabei ein unabwendbares Bedürfnis für einen finanziellen Ausgleich bestehen (BGH LM BGB § 847 Nr. 51). Ob eine schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts schwer ist, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, dem Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handeins des Verletzers (BGH NJW 1996, 1131, 1134). Dabei kann schon ein einziger jener Umstände zur Schwere des Eingriffs führen (Kammergericht a.a.O.). Die angegriffene Berichtserstattung verletzt zwar rechtswidrig das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers; es fehlt jedoch an einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung. Zwar ist die Beklagte mit ihrer Berichterstattung über das Ziel hinausgeschossen, indem sie den Kläger zu Unrecht des Bezugs von Gammelfleisch bezichtigte. Anhaltspunkte dafür, dass die Fa. ..., ausgerechnet den Imbiss des Klägers mit ungenießbarem Fleisch beliefert hat, sind nämlich weder dargetan noch sonst wie ersichtlich. Die angegriffene Berichterstattung bewegt sich auch nicht mehr in den Grenzen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung, weil die Beklagte den Kläger ohne jeglichen Vorbehalt in vorverurteilender Weise des Bezugs von Gammelfleisch bezichtigt. Mit den Worten "An diese Dönerbuden hat die Firma ... Gammelfleisch ausgeliefert" lässt sie keinen Zweifel daran, dass die genannten Döner-Buden mit dem ungenießbaren Fleisch beliefert worden sein sollen. Dass es sich lediglich um einen Verdacht handele, lässt sich den unmissverständlichen Worten gerade nicht entnehmen. Dass die Beklagte den Kläger im Beitrag mit einer Stellungnahme - die sich noch dazu als falsch herausgestellt hat - zu Wort kommen lässt, verhilft der einseitigen, vorverurteilenden Berichterstattung nicht zur Zulässigkeit. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf zurückziehen, sie hätte nur den seitens der Streithelferin zu 1. im Magazin ... gehegten Verdacht wiedergeben, da es an jeglicher Distanzierung fehlt. Die Liste des ..., die keine privilegierte Quelle darstellt, hätte sie ohne sorgfältige eigene Nachrecherche, die unstrittig unterblieben ist, nicht übernehmen dürfen. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass es der Beklagten nicht von vornherein zu verwehren war, sich auch unter namentlicher Nennung des Betriebes des Klägers kritisch mit den von ihm bezogenen Fleischwaren auseinander zu setzen. Ein Gewerbetreibender muss sich - gerade außerhalb von Wettbewerbsverhältnissen wie hier - in der Regel einer Kritik an seiner Leistung und seinem Geschäftsgebaren stellen (BGH NJW 1962, 32,33 - Waffenhändler; NJW 1966, 2010, 2011 - Teppichkehrmaschine 1). Dabei ist eine solche Kritik nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie ungünstig und für den Betroffenen nachteilig ist (BGH GRUR 1967, 113 - Leberwurst). Betrifft ein Beitrag zur Meinungsbildung eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage, dürfen bei der Auslegung der die Äußerungsfreiheit beschränkenden Gesetze an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (BVerfG NJW 1982, 2655). Die Vermutung streitet dann für die Zulässigkeit der freien Rede und damit auch für die Zulässigkeit der Kritik an Waren und Leistungen (BGH NJW 1976,620,621 - Warentest). Um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage handelt es sich jedenfalls dann, wenn sich der Äußernde mit Missständen bei der Fleischwarenherstellung und der Verarbeitung nicht zum menschlichen Verzehr geeigneten Fleisches bei der Lebensmittelherstellung befasst. Das immense Interesse des Verbrauchers daran, über in den Verkehr gelangtes, nicht zum menschlichen Verzehr geeignetes Fleisch informiert zu werden, steht wohl außer Streit. Ausgehend von der Notwendigkeit einer zu betreibenden Verbraucheraufklärung war es der Beklagten nicht zu verwehren, die Öffentlichkeit über die vermeintlich mit zum menschlichen Verzehr nicht geeigneten Abfällen belieferten Firmen zu informieren. Der beanstandete Artikel weist dem Kläger keinertei Mitverantwortung am Gammelfleischskandal zu, sondern weist ihn in die Opferrolle. Um Richtigstellung hat sich der Kläger gar nicht bemüht. Die Beklagte schuldet auch keinen materiellen Schadensersatz. Der Kläger hat den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns nach § 252 S. 1 BGB weder dem Grunde noch der Höhe nach hinreichend dargetan. Es ist davon auszugehen, dass der Umsatz in der gesamten Dönerbranche seit dem streitgegenständlIchen Gammelfleischskandal, den damit gerichtsbekannt einhergehenden Pressemeldungen der Europäischen Kommission und des Landes Berlin, der Rückrufaktion der liefernden Firma ... sowie dem erheblichen Medienecho eingebrochen ist, und zwar auch ohne Nennung vereinzelter Imbisse. Dass Dönerbuden nach Bekanntwerden der umstritttenen Fleischlieferungen generell gemieden worden sein dürften, liegt auf der Hand. Im Verhandlungstermin hat auch der Klägervertreter einräumen müssen, dass er den allein auf die streitgegenständliche Berichterstattung zurückgehenden Umsatzrückgang nicht beziffern könne. Dass die beanstandete Berichterstattung für den behaupteten Schaden adäquat kausal gewesen sein soll, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist nicht veranlasst. Wie oben erörtert war es der Beklagten nicht verwehrt, im Rahmen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung auch den Kläger als vermeintlich belieferten Imbiss namentlich zu erwähnen. Mag sie vorliegend die Grenzen der zulässigen Verdachtsberichterstattung auch überschritten haben, vermag die Kammer nicht zu schätzen, ob sich ein - mutiger - Leser gefunden hätte, der trotz namentlicher Erwähnung des Klägers bei Hervorhebung der noch ungeklärten Sachlage nach Bekanntwerden des Skandals Döner beim Kläger bezogen hätte. Die Nebenentscheidungen folgten aus §§ 91 Abs. 1, 101, 709 ZPO.

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