LG Hamburg, Urteil vom 22.05.2009 - 324 O 777/08
Fundstelle
openJur 2009, 638
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

und beschließt: Der Streitwert wird auf Euro 5.000,- festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger ist eine Verbraucherorganisation und qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 2 Unterlassungsklagengesetz (Anlage K 1). Die Beklagte ist eine Bausparkasse mit Sitz in H.. Sie verwendet gegenüber ihren Kunden Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB, Anlage K 2). Der Kläger begehrt Unterlassung zweier Klauseln dieser ABB:

„§ 1 Vertragsabschluss/ Abschlussgebühr
(1) (...)

(2) Mit Abschluss des Bausparvertrages wird eine Abschlussgebühr von 1,6 % der Bausparsumme fällig. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Abschlussgebühr angerechnet. Die Abschlussgebühr wird nicht – auch nicht anteilig – zurückgezahlt oder herabgesetzt, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder nicht voll in Anspruch genommen wird.“

„§ 10 Darlehensgebühr
Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld).“

Daneben begehrt der Kläger Aufwendungsersatz in Höhe von 200,- Euro. Der Kläger mahnte die Beklagte außergerichtlich erfolglos ab (Anlagen K 3, 4).

Der Kläger ist der Ansicht, die beiden angegriffenen Klauseln würden gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoßen. Nach der Rechtsprechung des XI. Senats des BGH sei eine Entgeltverpflichtung unzulässig, wenn die dem Entgelt zugrundeliegende Tätigkeit keine Dienstleistung für den Kunden darstelle. Der Kläger ist der Ansicht, dass Abschlussgebühren in Bausparverträgen AGB-rechtlich unzulässig seien, da der Vertragsabschluss als solcher keine Dienstleistung für den Kunden darstelle, sondern es sich bei diesen Kosten um Vertriebskosten handele. Darlehensgebühren seien allgemein AGB-rechtlich unzulässig, da die Bearbeitung des Darlehensantrags – vor allem die Bonitätsprüfung – keine Dienstleistung für den Kunden sei, sondern den Vermögensinteressen der Bank diene.

Die angegriffenen Klauseln unterlägen auch der AGB-rechtlichen Kontrolle und seien nicht gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Kontrolle entzogen. Eine Kontrollfreiheit ergebe sich nicht aus der Praxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), (Schreiben der BaFin, Anlagen K 6, 7). In dem Schreiben gem. Anlage K 7 stelle die BaFin klar, dass sie ihre Genehmigungspraxis ändern werde, wenn ein oberstes Gericht entscheiden sollte, das die Abschlusskosten nicht rechtmäßig seien. § 5 Abs. 3 Ziff. 3 Bausparkassengesetz enthalte keine Ermächtigungsgrundlage, sondern sei bloß eine Transparenzregelung, aus der sich gerade nicht ergebe, dass eine Bausparkasse derartige Kosten und Gebühren auch berechnen müsse. Zwar halte die BaFin (Schreiben gem. Anlage K 6) ein kontinuierliches Neugeschäft und damit einen provisionsfinanzierten Außendienst für erforderlich, so dass im zeitlichen Zusammenhang zum Vertragsschluss Erträge erzielt werden müssten. Dies mache aber nicht die Abschlussgebühr erforderlich. Gleiches könne auch durch Reduktion der Habenzinsen aus der Ansparphase und/ oder der Vereinbarung sukzessiver Provisionsauszahlung mit dem Außendienst erreicht werden.

Auch handele es sich nicht um eine kontrollfreie Preisvereinbarung, da hier eine Preisnebenabrede vorliege, die der AGB-Kontrolle unterworfen sei. „Preis“ sei dabei die in Geld ausgedrückte Gegenleistung für die vertragliche Leistung. Die beim Bausparvertrag vertraglich vereinbarten Leistungen seien in der Ansparphase die Kapitalüberlassung durch den Bausparer und die Verzinsung des Sparguthabens durch die Sparkasse. In der Darlehensphase bestünden die gegenseitigen Leistungen seitens der Bausparkasse in der Darlehensgewährung und seitens des Darlehensnehmers in der Verzinsung und Tilgung des Darlehens. Die angegriffenen Gebühren würden damit gerade keine Entgelte für vertragliche Leistungen der Beklagten darstellen, sondern Erstattungen für allgemeine Geschäftskosten der Beklagten.

Die Abschlussgebühr sei unangemessen und damit nicht zulässig. Eine Bepreisung von Arbeiten, die keine Dienstleistungen für den Kunden seien, sei unzulässig. Die Abschlussgebühr diene (wie die Beklagte selbst und auch die BaFin ausführe) der Kompensation der Provisionen von Handelsvertretern im Außendienst. Deren Einschaltung erfolge aber ausschließlich im wirtschaftlichen Interesse der Beklagten an der Fortführung und Ausweitung des Geschäfts, so dass sie Vertriebskosten darstellten. Außerdem stelle der Vertragsschluss und die Eröffnung des Bausparkontos deshalb keine Dienstleistung am Kunden dar, da die Klausel ihre Wirkung im vorvertraglichen Bereich entfalte. Schließlich sei die Darlehensgebühr kein Entgelt für eine Kontoführung, da diese nach Ziffer 17 der ABB gesondert erhoben werde.

Auch könne die Abschlussgebühr nicht mit dem Interesse der Bausparer an dem Neukundengeschäft, das der Bausparkasse Liquidität zuführe, gerechtfertigt werden. Es sei zwar im Interesse der bereits vertraglich gebundenen Bausparer, dass weitere Sparer entsprechende Verträge abschlössen, um der Bausparkasse Liquidität zuzuführen. Dieses Interesse bestehe allerdings nicht auf Seiten des noch nicht vertraglich verbundenen Verbrauchers vor Abschluss des Vertrages. Dieser habe kein Interesse mit den Akquisitionsaufwendungen belastet zu werden. Zwar müssten selbstverständlich Provisionen gezahlt werden – nur eben nicht aus der Abschlussgebühr eines Neukunden, sondern aus den von der Beklagten generierten Einnahmen der Altkunden. Erst wenn er bereits Vertragspartner sei, habe der jeweilige Neukunde Interesse am Anwachsen des „Kollektivs“ der Bausparer.

Eine Kompensation der Abschlussgebühr dadurch, dass dem Neukunden per se niedrige vereinbarte Zinsen vorgesehen würden, die ihn unabhängig von der Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt machen würden, sowie dadurch, dass der Neukunde Teil einer „Zweckgemeinschaft“ werde, erfolge nicht. Die Entscheidung für das Bausparen müsse im Ergebnis nicht günstig sein. Es handele sich lediglich um ein Zinssicherungsgeschäft. Es könnten (bei sinkenden allgemeinen Baukreditzinsen) im Nachhinein hohe Mehrkosten im Vergleich zu einem normalen Ansparvertrag und marktüblich verzinsten Bankdarlehen bestehen, so dass von einer generellen Vorteilhaftigkeit keine Rede sein könne.

Die Abschlussgebühr sei weder gesetzlich anerkannt noch abgesichert. Die BaFin nehme keine AGB-rechtliche Kontrolle vor. Auch hätten Bausparkassen (so auch die Beklagte bis heute) in der Vergangenheit Tarife angeboten, bei denen bei Verzicht auf die Inanspruchnahme des Darlehens nach einer bestimmten Vertragsdauer die Abschlussgebühr rückwirkend zurückerstattet werde, was nichts anders darstelle als einen nachträglichen Verzicht auf die angeblich unverzichtbare Abschlussgebühr (und nicht etwa eine Kompensation für die langfristige Bereitstellung des Bausparguthabens zu niedrigen Habenzinsen, da diese bei fehlender Inanspruchnahme des Darlehens ohnehin rückwirkend erhöht würden, § 3 Abs. 2 der ABB, Anlage K 2).

Auch die Argumentation der Beklagten, der Bausparer erhalte gegen die Zahlung eines „Eintrittsgeldes“ in Form der Abschlussgebühr eine Option, dass nach Erreichen der Zuteilungsreife des Vertrages ein Bauspardarlehen ausgekehrt werde, sei unzutreffend. Die Abschlussgebühr allein begründe dies nämlich gerade nicht, sondern vielmehr die renditeschwache Kapitalüberlassung durch den Verbraucher während der Ansparphase.

Auch sei die Bezahlung einer Abschlussgebühr nicht das Ergebnis einer privatautonomen Entscheidung des Bausparers. Der Normzweck des § 307 BGB sei unter anderem, ein Ungleichgewicht der Verhandlungsstärke zwischen Verbraucher und Verwender auszugleichen. Eine derartige Notwendigkeit der Regulierung bestehe hier, da der Markt nicht selbst regulierend eingreife, was dadurch ersichtlich werde, dass alle Anbieter eine Abschlussgebühr verlangten. Leistungen, die im Vorfeld des Vertrages erbracht würden, würden aus Sicht des Verbrauchers nicht als eigenständige Leistung des Verwenders angesehen.

Eine unangemessene Benachteiligung der Neukunden ergebe sich daraus, dass der Neukunde an den allgemeinen Betriebskosten der Beklagten beteiligt werde, die aber aus den sonstigen Einnahmen der Bausparkasse aufzubringen seien. Auch könne die Beklagte sich zur Begründung der Abschlussgebühr nicht darauf berufen, dass eine Beratung erfolge. Schließlich würden auch später abgelehnte Interessenten beraten, ohne ein Entgelt zu zahlen. Die Provision stehe in Abhängigkeit zur Bausparhöhe, eine kundenorientierte Beratung werde durch eine „umsatzabhängige“ Provision gerade nicht gefördert.

Hinsichtlich der Darlehensgebühr ist der Kläger der Ansicht, sie sei in Ermangelung einer erkennbaren Dienstleistung für den Kunden unangemessen, da sie laufzeitunabhängig dem Darlehen zugeschlagen und bei vorzeitiger Ablösung nicht zeitanteilig zurückerstattet werde. Es sei nicht ersichtlich, welche Dienstleistung durch die Darlehensgebühr überhaupt vergütet werden solle. Die Auszahlung des Darlehensbetrages sei Bestandteil der vertraglichen Hauptpflicht, für die die Beklagte als Gegenleistung die Zinsen erhalte. Würde man die Auszahlung als Dienstleistung ansehen, wäre die Klausel dennoch unangemessen, da die Gebühr von der Darlehenshöhe abhänge, der Arbeitsaufwand aber bei kleinen und großen Darlehen derselbe sei. Für die Vorbereitung eines schriftlichen Vertrages könne die Beklagte die Zahlung nicht verlangen, da sie hierzu ohnehin nach gesetzlichen Vorschriften verpflichtet sei.

Da mehr als die Hälfte der deutschen Sparkassen völlig auf die Berechnung von Darlehensgebühren verzichte, sei die Darlehensgebühr nicht üblich. Der Vergleich der Beklagten zwischen Darlehensgebühr und Nichtabnahmeentschädigung hinke, da letztere ihre Rechtfertigung nicht in der Abgeltung einer Leistung der Bank habe, sondern Schadensersatz darstelle. Hier müsse aber die Frage gestellt werden, welche Leistung der Beklagten eigentlich bezahlt werden solle. In dem Umstand, dass sich das Bausparkonto in ein Kreditkonto umwandele, sei eine solche Leistung jedenfalls nicht zu sehen.

Der Klagantrag zu 2) betreffe seinen Aufwendungsersatzanspruch gem. § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 S. 1 UWG, der hier pauschal mit 200 Euro berechnet werde, was angemessen sei, da Abmahnungen beim Kläger durch Volljuristen bearbeitet würden.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,-, ersatzweise von Ordnungshaft der Vorstandsmitglieder der Beklagten bis zu sechs Monaten, folgende und/ oder diesen inhaltsgleiche Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf Bausparverträge zu verwenden und sich darauf zu berufen, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen, beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

Abschlussgebühr
Mit Abschluss des Bausparvertrages wird eine Abschlussgebühr von 1,6 % der Bausparsumme fällig. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Abschlussgebühr angerechnet. Die Abschlussgebühr wird nicht – auch nicht anteilig – zurückgezahlt oder herabgesetzt, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder nicht voll in Anspruch genommen wird.


Darlehensgebühr
Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld).


2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Euro 200,00, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist hinsichtlich der Abschlussgebühr der Ansicht, es fehle bereits an einer Kontrollfähigkeit der Klausel nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB, da die Klausel durch gesetzliche Bestimmungen abgesichert sei: Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Ziff. 3 BausparkG gehe davon aus, dass die ABB die „Höhe der Kosten und Gebühren“ reflektieren müssten, „die den Bausparern berechnet werden“. Auch die BaFin habe die Bedeutung eines gleichmäßigen Liquiditätszuflusses betont, was ein kontinuierliches Neugeschäft erfordere und damit einen funktionierenden Außendienst. Dem diene die Abschlussgebühr. Der Umstand, dass die BaFin die Abschlussgebühr auch aktuell für die Genehmigungsfähigkeit der Verträge fordere, mache deutlich, dass sich die Abschlussgebühr im Rahmen dessen bewege, was § 5 Abs. 3 Nr. 3 BausparkG generell vorsehe. Auch der Gesetzgeber habe bei dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen die Abschlussgebühren im Blick gehabt und für „unverzichtbar“ gehalten (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Bausparkassengesetz, hierzu BT-Drucks. 11/7424, Anlage B 1). Auch in § 6 Abs. 8 PAngV sei die Abschlussgebühr erwähnt. Die Abschlussgebühr sei damit vom Willen des Gesetzgebers gedeckt.

Die Abschlussgebühr sei auch ausreichend transparent, da sie stets 1,6 % der gewünschten Bausparsumme betrage, was sich auch bereits aus dem Antragsformular mit hinreichender Deutlichkeit ergebe. Sie unterfalle daher auch nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot ausnahmsweise der AGB-Kontrolle.

Eine Abschlussgebühr sei typusbedingt auch berechtigt und erforderlich. Für den Vertragstypus „Bausparvertrag“ sei wesentlich, dass mit Vertragsschluss eine „Zweckgemeinschaft“, ein „Bausparkollektiv“ entstehe. Das Bausparsystem könne nur funktionieren, wenn sich das „Kollektiv“ stetig so entwickele, dass ein Gleichgewichtszustand erhalten werde oder es sich vermehre. Zugunsten der „Solidargemeinschaft“ leiste der Bausparer Sparzahlungen. Als Teil dieser „Solidargemeinschaft“ erwerbe der Bausparer dann (nach Zuteilungsreife) das Recht, dass ihm Bausparguthaben und Bauspardarlehen bereitgestellt würden. Die Abschlussgebühr sei also nichts anderes als das „Eintrittsgeld“, das der Bausparer dafür entrichte, dass er der „Solidargemeinschaft“ der Bausparer beitrete. Gleichzeitig erhalte er damit eine „Option“, dass ihm nach Zuteilungsreife ein Bauspardarlehen ausgekehrt werde.

Das Synallagma zwischen Leistung und Gegenleistung sei beim Bausparvertrag nicht im Sinne der gesetzlichen Typologie des Darlehensvertrages zu verstehen. Vielmehr liege die Gegenleistung für die Abschlussgebühr darin, dass die Beklagte dem Bausparer den Eintritt in das „Kollektiv“ (verbunden mit den entsprechenden besonderen Vorteilen des Bausparens) eröffne. Die Vertriebsorganisation, für die die Abschlussgebühr erforderlich sei, diene nicht nur der Beklagten, sondern dem gesamten „Kollektiv“ der Bausparer, da sichergestellt werde, dass die „Solidargemeinschaft“ nicht schrumpfe. Diese wechselseitigen Interessen würden von dem gemeinsamen Interesse beider Parteien des Bausparvertrages überlagert, dass nämlich die „Solidargemeinschaft“ aller Bausparer nur dann die Vorteile des Bausparens genießen könne, wenn ständig neue Bausparer dem „Kollektiv“ zugeführt würden. Als Teil der Gesamtvereinbarung sei diese „Eintrittsgebühr“ als Preisvereinbarung nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB von der richterlichen Inhaltskontrolle ausdrücklich ausgenommen. Insoweit könne entgegen der Ansicht des Klägers der Bausparvertrag gerade nicht auf die einfache Formel „Geld gegen Zins“ gebracht werden, er sei vielmehr ein komplexes Produkt mit einer festen Verknüpfung von Spar- und Darlehensphase durch die Zinsgarantie.

Des Weiteren schließe der Abschluss eines Bausparvertrages stets eine umfassende Beratung ein, auch diese Beratungsleistung werde von der Abschlussgebühr erfasst.

Die Abschlussgebühr diene auch gerade nicht dazu, Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten auf den Kunden abzuwälzen. Die Forderung nach einer Abschlussgebühr leite sich vielmehr unmittelbar aus der Typizität des Bausparvertrages ab, die den Interessen des „Kollektivs“ der Bausparer diene.

Auch eine Parallele zum Versicherungsvertragsrecht ergebe, dass die Abschlussgebühr zulässig sei, da dem Versicherungsnehmer im Rahmen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 VVG auch Informationen zu Abschlusskosten mitzuteilen seien. Wenn der Gesetzgeber im Dauerschuldverhältnis des Versicherungsvertrags die Forderung nach einer Abschlussgebühr als rechtmäßig qualifiziere, könne die gleiche Forderung im Bausparrecht nicht an der Hürde des § 307 Abs. 1 BGB scheitern.

Auch der Vergleich mit anderen vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen zur Frage des Vorliegens einer Preisvereinbarung ergebe, dass im vorliegenden Fall eine derartige Preisvereinbarung angenommen werden müsse. Dass ein Gesamtpreis in Teilentgelte aufgespalten werde, führe nicht dazu, dass die Kontrollfreiheit dieser Gesamtvereinbarung in Frage zu stellen sei.

Die Abschlussgebühr sei im Übrigen, auch wenn man eine Inhaltskontrolle anhand der Vorschriften des § 307 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 307 Abs. 1 Nr. 1 BGB vornehmen würde, wirksam, da keine unangemessene Benachteiligung der Bausparer vorliege, die in unangemessener Weise gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoße. Dies ergebe sich aus dem Gedanken des „Kollektivs“ in das der Bausparer eintrete und daraus, dass der Bausparer mit dem Eintritt die erstrebten spezifischen Vorteile des Bausparens erhalte.

Der Umstand, dass die Beklagte einen Tarif anbiete, bei dem unter eng definierten Bedingungen eine Rückzahlung von maximal 1.000,- Euro nach mindestens 10jährigem Bestehen des Bausparvertrages gewährt werde, begründe entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass eine Abschlussgebühr nicht erforderlich sei. In diesen Fällen habe der Bausparer mit dem Durchlaufen der Sparphase und der langfristigen Zurverfügungstellung seiner Sparleistungen bereits wichtige Leistungen für das „Kollektiv“ erbracht und einen Darlehensanspruch erworben. Diese Fälle seien nicht einem vollständigen Verzicht auf die Darlehensgebühr vergleichbar.

Schließlich handele es sich auch bei der Darlehensgebühr um eine der AGB-Kontrolle entzogene Preisvereinbarung. Eine solche Gebühr sei auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, so sei etwa die Bearbeitungsgebühr, die bei Aufnahme eines Kredites fällig werde, Teil des vereinbarten Preises. Auch in der Literatur, auf die sich der Kläger stütze, werde ein „Bearbeitungsentgelt“ bei einem „subventionierten zweckgebundenen Darlehen aus öffentlichen Programmen zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele“ für gerechtfertigt und nicht nach § 307 Abs. 1 BGB angreifbar gehalten. Vergleichbar liege es hier.

Im Übrigen habe der Bundesgerichtshof eine Nichtabnahmeentschädigung, die neben Bereitstellungszinsen auch eine Bearbeitungsgebühr einschließen dürfe, nicht beanstandet. Dies müsse auch außerhalb einer Nichtabnahmeentschädigung für den Fall gelten, dass wie hier eine Darlehensgebühr als Bearbeitungsgebühr verlangt werde. Es mache keinen Unterschied, ob im Rahmen einer schadensersatzrechtlichen Regelung auf der Nichterfüllungsebene ein Entgelt als Schaden anerkannt werde, oder ob dieses Entgelt spiegelbildlich auf der Erfüllungsebene gefordert werde. Auch sei es bei Bauspardarlehen, anders als sonst in der Kreditwirtschaft, üblich, Entgelte bzw. Gebühren für die Eröffnung von Kreditkonten zu erheben.

Ferner würden auch die Argumente für die Wirksamkeit der Abschlussgebühr aufgrund des Vergleichs mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für die Darlehensgebühr gelten. Auch hier handele es sich um eine Preisvereinbarung.

Die Beklagte erbringe für den jeweiligen Bausparer ein ganzes Bündel von Leistungen und zwar unabhängig davon, ob er Neukunde oder als Darlehensnehmer bereits lange Jahre Mitglied im „Kollektiv“ sei. Wenn sich aber die Zahlung einer Abschlussgebühr aus dem Grundgedanken des „Kollektivs“ rechtfertige, dann würden diese Erwägungen erst recht für die hier von der Beklagten zusätzlich verlangten Darlehensgebühr gelten, weil diese erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt erhoben werde. Daher würden im Ergebnis alle systemischen Vorteile des Bausparvertrages in gleicher Weise auch für die Wirksamkeit der „Darlehensgebühr“ streiten. Der verwendete Tarif sei gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 Bausparkassengesetz mit der Summe der von den Bausparern zu entrichtenden Gebühren/ Entgelten und Zinsen genehmigt worden, die im Ergebnis die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Tarifs begründet hätten. So gesehen seien alle Entgelte nicht nur für die Genehmigung des Tarifs durch die BaFin konstitutiv, sondern sie würden auch eine Preisvereinbarung darstellen.

Es komme auch nicht darauf an, ob eine derartige Preisaufteilung üblich oder unüblich sei, sondern allein darauf, dass es sich dabei um eine autonome Preisvereinbarung im Sinne von § 307 Abs. 3 S. 1 BGB handele. Da es in dem von der Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen B. herausgegebenen „Bausparkassen-Fachbuch 2007/2008“ heiße, dass die Bausparkassen in der Regel eine Darlehensgebühr von 2 oder 3 % des Anfangsbauspardarlehens berechneten, sei die Darlehensgebühr entgegen der Ansicht des Klägers auch üblich.

Die Beklagte führt aus, dass im vorliegenden Fall für den Fall der Unwirksamkeit einer Klausel der vom Bundesgerichtshof aufgestellte Grundsatz, dass im Rahmen eines Verfahrens nach § 1 Unterlassungsklagengesetz eine ergänzende Vertragsauslegung einer unwirksamen AGB-Klausel nicht in Betracht komme, hier keine Geltung haben könne. Entgegen der Ansicht des Bundesgerichtshofs müsse hier eine ergänzende Vertragsauslegung stattfinden, da die Tragfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Bausparkassengesetz andernfalls aufs Schwerste gefährdet sei. Damit sei eine ergänzende Vertragsauslegung mit der Maßgabe in Ansatz zu bringen, dass die einzelnen Bausparer eine „Abschlussgebühr“ in Höhe von 1,6 % der jeweiligen Bausparsumme und in Höhe von 2 % der Darlehenssumme schuldeten.

Schließlich habe die Beklagte aufgrund der Genehmigungspraxis der BaFin darauf vertraut und auch vertrauen dürfen, dass es sich bei der Abschlussgebühr und der Darlehensgebühr um rechtmäßig AGB-Klauseln handele und die von ihr geforderten und an sie gezahlten Gebühren auch bei ihr verbleiben würden und nicht eines Tages zurückgefordert würden. Daher dürfe das Verbot jedenfalls keine Rückwirkung entfalten, da nicht in das Prüfungsergebnis der BaFin (dauerhafte Erfüllbarkeit des Tarifs) eingegriffen werden könne. Die potenziellen Rückforderungsansprüche könnten die wirtschaftliche Existenz der Beklagten ernsthaft gefährden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 27. 2. 2009 Bezug genommen. Die Kammer hat gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 UKlaG der Bundesanstalt für Finanzdienstaufsicht (BaFin) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die BaFin hat mit Schreiben vom 28. 1. 2009, auf das Bezug genommen wird, Stellung genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 2 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG). Da die Beklagte ihren Sitz in Hamburg hat, ist das Landgericht Hamburg örtlich und sachlich zuständig, § 6 Abs. 1 UKlaG.

II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln nach § 1 UKlaG unterlässt. Zwar verwendet die Beklagte diese Klauseln, die unstreitig allgemeine Geschäftsbedingungen iSd § 305 BGB darstellen; der Unterlassungsanspruch setzt aber nach § 1 UKlaG einen Verstoß der Klauseln gegen die §§ 307 bis 309 BGB voraus. Hieran fehlt es.

1) Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der Klausel gem. § 1 Abs. 2 der ABB der Beklagten (Abschlussgebühr). Bei dieser Klausel handelt es sich um eine der AGB-rechtlichen Überprüfung entzogene Preisabrede gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB (a). Im Übrigen verstieße sie selbst dann, wenn man sie als kontrollfähige Preisnebenabrede ansehen würde, nicht gegen die §§ 307 bis 309 BGB (b).

a) Bei der Klausel zur Abschlussgebühr handelt es sich um eine der AGB-rechtlichen Kontrolle nicht unterworfene Preisvereinbarung und nicht um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Nach § 307 Abs. 3 BGB sind nur solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrollfähig, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzenden Regelungen enthalten.

Da die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei bestimmen können, unterliegen AGB-Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln, nicht der Inhaltskontrolle (Preisvereinbarungen) (BGHZ 136, 261 (264); BGHZ 137, 27 (29); BGHZ 141, 380 (282); BGHZ 124 (254 (256); BGHZ 106, 42 (46); BGH NJW 2002, 2386 (2386); Palandt-Grüneberg BGB Kommentar, 68. Aufl. 2009, § 307 Rn 54, 56). Neben den Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistungen sind auch solche Klauseln nicht kontrollfähig, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegen, wenn hierfür keine rechtlichen Regelungen bestehen (BGH NJW 2002, 2386 (2386); BGHZ 137, 27 (29); Nobbe WM 2008, 185 (186)). Dabei besteht bei der konkreten Ausgestaltung des Preisgefüges die Freiheit, zwischen einer Pauschalgebühr und Einzelpreisen oder einer Kombination zwischen beidem zu wählen (BGHZ 137, 27 (29)).

Kontrollfähig sind dagegen (Preis-) Nebenabreden, das heißt Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (BGHZ 136, 261 (264); BGHZ 137, 27 (29); BGHZ 124 (254 (256); BGHZ 141, 380 (282); BGHZ 106, 42 (46); Palandt-Grüneberg aaO § 307 Rn 60). Unter Rechtsvorschriften sind dabei nicht nur Gesetzesvorschriften im materiellen Sinne, sondern auch allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze und das Abweichen von wesentlichen Rechten und Pflichten, die sich aus der Natur des jeweiligen Vertragsverhältnisses ergeben, zu verstehen (BGHZ 136, 261 (264) BGHZ 137, 27 (29)).

Die Abschlussklausel im vorliegenden Fall stellt eine nicht der AGB-rechtlichen Kontrolle unterworfene Preisabrede dar, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die hierfür zu zahlende Vergütung unmittelbar regelt.

Zwar stellt die vorvertragliche Beratungsleistung der Beklagten keine Leistung dar (so auch Landgericht Heilbronn, Urteil vom 12. 3. 2009, Az. 6 O 341/08 S. 18), die durch die Abschlussgebühr vergütetet würde. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Gebühr nicht erhoben wird, wenn (nach der Beratung) kein Vertrag zustande kommt. Auch bemisst sich die Abschlussgebühr in der Höhe nach der Bausparsumme und gerade nicht an dem Aufwand für die Beratungsleistung.

Eine Gegenleistung der Beklagten, für die die Abschlussgebühr geschuldet wird, liegt jedoch in der Aufnahme in die „Bausparergemeinschaft“ selbst, die mit einem Anspruch auf Erhalt eines Darlehens zu bestimmten Konditionen zu einem späteren Zeitpunkt ebenso verknüpft ist wie mit der Sicherstellung eines für das Funktionieren des Bausparens essentiellen stetigen Abschlusses von Neuverträgen seitens der Bausparkasse (so auch schon das LG Heilbronn, Urteil vom 12. 3. 2009, Az. 6 O 341/08 S. 18 eine vergleichbare Klausel einer Bausparkasse betreffend; ähnlich auch Habersack WM 2008, 1057 (1060), wonach der niedrige Darlehenszins nicht allein mit dem niedrigen Einlagenzins, sondern auch mit dem Abschlussentgelt erkauft wird).

Mit dem Eintritt in die „Bausparergemeinschaft“, also bereits mit dem Vertragsschluss, erwirbt der Bausparer einen vertraglichen Anspruch darauf, nach Durchführung der Ansparphase einen Baukredit in bestimmter Höhe mit einem bestimmten Zinssatz zugeteilt zu bekommen. Insoweit erwirbt der Bausparer bereits mit dem Vertragsschluss eine Zinssicherheit, die ihm eine Planungssicherheit ermöglicht. Eine derartige Sicherheit hätte er bei Anlage des Geldes und späterem Abschluss eines Darlehensvertrages nicht, da die künftige Entwicklung von Zinsen für Bauspardarlehen ungewiss ist. Somit lässt sich der Bausparvertrag aus Sicht des Bausparers als Zinssicherungsgeschäft bezeichnen. Der Bausparer wird Teil einer vom sonstigen Kreditmarkt abgekoppelten Gemeinschaft, in der er zunächst mit seiner Einlage die Darlehen anderer Bausparer finanziert und später von kommenden Sparern seinen Kredit zu festgelegten Konditionen finanziert bekommt.

Der Eintritt in die Bausparergemeinschaft begründet damit bereits in diesem Moment den Anspruch des Bausparers, für den Fall künftigen vertragsgemäßen Verhaltens bei Zuteilungsreife einen Kredit in bestimmter Höhe zu einem bestimmten Zinssatz zu erhalten. Diese Planungssicherheit und Zinssicherung durch Aufnahme in die Bausparergemeinschaft stellt eine unmittelbare Gegenleistung für die Abschlussgebühr dar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Darlehenszinsen letztendlich so niedrig sein werden, dass sich die niedrige Verzinsung der Einlage und die Gebühren (wie die Abschlussgebühr) im Ergebnis wirtschaftlich im Vergleich zu anderen Finanzierungsmethoden als günstig herausstellt. Das Wesen des Bausparvertrages ist die langfristige Zinssicherheit und damit Planungssicherheit. Diese stellt die Gegenleistung der Beklagten dar, die mit der Abschlussgebühr „erkauft“ wird.

Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass der Anspruch auf Auszahlung des späteren Kredits letztlich erst dadurch entsteht, dass der Bausparer vorher vertragsgemäß seine Bausparbeträge einzahlt. Die Planungssicherheit als Teil der Bausparerzweckgemeinschaft erwirbt der Bausparer aber bereits mit Vertragsschluss, da ihm der Anspruch auf die Zuteilung des Darlehens zu dem vereinbarten Zinssatz bei künftigem vertragsgemäßem Verhalten nicht mehr genommen werden kann.

Auch dient die Abschlussgebühr nicht lediglich der Deckung von Vertriebskosten, die auf die Bausparer „abgewälzt“ werden. Das mit der Abschlussgebühr eingenommene Geld wird zwar unstreitig jedenfalls im Regelfall dazu verwendet, zumindest einen Teil der Provisionen des Außendienstes zu bezahlen, die dieser sich mit dem Abschluss des jeweiligen Bausparvertrages erworben hat. Darin liegen jedoch entgegen der Ansicht des Klägers nicht lediglich Vertriebskosten der Beklagten. Aus dem Umstand, dass jeder Bausparer zunächst mit seiner Einlage die Kredite der vorherigen Bausparer finanziert und auf die Einlage künftiger Bausparer zur Finanzierung seines künftigen Kredites angewiesen ist, ergibt sich vielmehr, dass auch jeder Bausparer selbst ein Interesse an einem funktionierenden Neukundengeschäft hat, das die Liquidität der Bausparergemeinschaft erhält und so dafür sorgt, dass ihm später selbst ein Kredit zur Verfügung gestellt wird. Die Sicherstellung des Neukundengeschäfts ist damit eine Leistung der Bausparkasse (auch) für den einzelnen Bausparer. Da der Neukunde die Zahlung gerade im Zuge der Aufnahme in die Zweckgemeinschaft der Bausparer zahlt und dafür die künftige Zinssicherheit erhält, und die Zahlung zugleich permanent der Sicherstellung eines Neukundengeschäfts dient, die seine spätere Kreditzuteilung ermöglicht, sind die Abschlussgebühr und die Gegenleistung im Sinne der Aufnahme in die Zweckgemeinschaft mit dem Effekt der Zinssicherung auch synallagmatisch verbunden.

Dagegen vermag die Argumentation des Klägers nicht zu überzeugen, dass ein Neukunde kein Interesse daran habe, dass es künftig weitere Neukunden gebe, sondern dieses Interesse erst in dem Moment entstehe, wo er bereits vertraglich gebunden sei. Bereits mit dem Abschluss des Vertrages entsteht auch das Interesse des Bausparers, nach der Ansparphase auch das vertraglich vereinbarte Bauspardarlehen zu erhalten, für das eine ausreichende Anzahl von Neukunden in der Zukunft erforderlich ist. Wer den Bausparvertrag abschließt, hat bereits in dem Moment des Vertragsschlusses aufgrund der strukturellen Besonderheit des Bausparens ein Interesse daran, dass weiter Neukunden hinzukommen, damit sein künftiger Kredit finanziert wird. Dieses Interesse eine „juristische Sekunde“ nach hinten zu verlagern und das Neukundengeschäft als nicht im Interesse des vertragsschließenden Verbrauchers zu sehen, wird der Interessenlage bei Vertragsschluss nicht gerecht.

Dieses Ergebnis deckt sich auch mit der Stellungnahme der BaFin, die zwar ausführt, dass sie nicht (mehr) zwingend eine Abschlussgebühr verlange, aber eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der dauerhaften Erfüllbarkeit der sich aus dem Bausparvertrag für die Bausparkasse ergebenden Verpflichtungen als Voraussetzung für die Genehmigung ansieht. Dafür hält auch die BaFin die Sicherstellung eines möglichst gleichmäßigen Neukundengeschäfts für erforderlich, damit ein möglichst kontinuierlicher Liquiditätszuschuss erfolgt, der im Interesse der Bausparergemeinschaft zwingend erforderlich sei, um stabile und niedrige Wartezeiten bis zur Darlehenszuteilung aufrecht erhalten zu können. Insoweit hat die BaFin in ihrer Stellungnahme deutlich gemacht, dass sie es für erforderlich hält, dass die Bausparkasse über eine kontinuierliche Vertriebsaktivität stets ein ausreichendes Neugeschäft generieren könne.

Die Ausgaben für den Vertrieb sind damit zwingend für eine Bausparkasse einzuberechnen, damit überhaupt eine Genehmigung durch die BaFin in Betracht kommt. Der Umstand, dass für die BaFin eine kontinuierliche Vertriebsaktivität Voraussetzung für eine Genehmigung ist, unterstreicht, dass es sich bei den Provisionen für den Außendienst um Kosten handelt, die aufgrund der Struktur des Bausparens als erforderlich für die Gesamtheit der Bausparergemeinschaft anzusehen sind und nicht um bloße Vertriebskosten.

Zudem ist auch der Gesetzgeber in den Motiven zu § 8 Abs. 1 Nr. 1 Bausparkassengesetz davon ausgegangen, dass es für die Bausparkassen erforderlich ist, die mit der Akquisition neuer Kunden verbundenen Kosten bereits im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss durch entsprechende Gebühreneinnahmen zu decken, da die sonstigen Belange der Bausparer einer Sparkasse gefährdet sein könnten, wenn die Bausparkasse die zur Sicherung des Neugeschäfts erforderlichen Provisionszahlungen nicht mehr leisten könnte (Bundestagsdrucksache 11/7424, S. 17). Damit hat der Gesetzgeber selbst angenommen, dass entsprechende Gebühren auch Interessen der Bausparer selbst dienen. Schließlich geht der Gesetzgeber auch in § 6 Abs. 8 PAngV ausdrücklich von dem Bestehen von Abschlussgebühren aus.

Desweiteren ergibt sich auch keine Überprüfbarkeit der Klausel aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot. Verstöße gegen das Transparenzgebot begründen zwar unter Umständen auch bei solchen Klauseln eine Unwirksamkeit, die das Preis/ Leistungsverhältnis betreffen (vgl. Palandt-Grüneberg aaO § 307 Rn 55). Die Klausel ist jedoch im vorliegenden Fall transparent – was im Übrigen vom Kläger auch nicht gerügt wird – da sie keinen Zweifel an der Erhebung und Höhe der Abschlussgebühr für den Verbraucher lässt.

b) Selbst wenn man aber in dem Eintritt in die Bausparerzweckgemeinschaft und der Zinssicherung sowie dem Eigeninteresse des Bausparers an einem künftigen Neukundengeschäft und damit einem funktionierenden Vertrieb keine synallagmatische Gegenleistung für die Abschlussgebühr sehen würde, so dass eine kontrollfähige Preisnebenabrede vorläge, wäre jedenfalls kein Verstoß gegen die §§ 307 bis 309 BGB gegeben. In Betracht käme insoweit allein ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1, 2 BGB. Voraussetzung für eine Unwirksamkeit der Klausel wäre danach eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners entgegen den Geboten von Treu und Glauben.

Aus dem unter 1) a) Ausgeführten ergibt sich bereits, dass der Bausparer zwar eine Abschlussgebühr zu zahlen hat, jedoch bereits mit dem Eintritt in die Bauspargemeinschaft einen Anspruch auf künftige Darlehensgewährung in bestimmter Höhe zu einem bestimmten Zinssatz erwirbt, also eine Zinssicherung, so dass die Zahlung der Abschlussgebühr ihn jedenfalls nicht unangemessen benachteiligen würde.

2) Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der Klausel gem. § 10 der ABB der Beklagten (Darlehensgebühr).

Auch bei der Klausel zu der Darlehensgebühr handelt es sich um eine der AGB-rechtlichen Überprüfung entzogene Preisabrede gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB. Voraussetzung für die Annahme einer kontrollfähigen Preisnebenabrede wäre, dass die Klausel lediglich mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung hat, an ihre Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (vgl. BGHZ 136, 261 (264); BGHZ 137, 27 (29); BGHZ 124 (254 (256); BGHZ 141, 380 (282); BGHZ 106, 42 (46); Palandt-Grüneberg aaO § 307 Rn 60).

Die Darlehensgebühr stellt danach bereits keine Preisnebenabrede dar. Insoweit existiert keine gesetzliche Regelung, die eingreifen könnte, vielmehr betrifft die Darlehensgebühr unmittelbar die Leistungspflicht des Kunden, die er für die Leistungen aus dem Bausparvertrag zu erbringen hat. Es stehen (im Sinne einer Preisvereinbarung) beim Bausparvertrag den verschiedenen Verpflichtungen des Bausparers auf der anderen Seite diverse Leistungen gegenüber, auf die er einen Anspruch erwirbt.

Zwar sind unter Rechtsvorschriften, die an Stelle der unwirksamen vertraglichen Regelung treten können, auch allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze und das Abweichen von wesentlichen Rechten und Pflichten, die sich aus der Natur des jeweiligen Vertragsverhältnisses ergeben, zu verstehen (vgl. dazu BGHZ 136, 261 (264) BGHZ 137, 27 (29)). Eine derartige Abweichung von wesentlichen Rechten und Pflichten, die hier allein in Betracht käme, ist jedoch nicht gegeben. Insbesondere können aus der Vorschrift des § 488 Abs. 1 BGB keine wesentlichen Rechte und Pflichten aus der Natur des Vertragsverhältnisses entnommen werden, die an die Stelle der Darlehensgebühr treten könnten und dazu führen würden, dass keine Darlehensgebühr, sondern allein Darlehenszinsen vom Bausparer zu entrichten wären. Zwar wird gem. § 488 Abs. 1 BGB bei einem Darlehensvertrag der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, während der Darlehensnehmer allein zur Zahlung der geschuldeten Zinsen sowie zur Rückzahlung verpflichtet wird, so dass die wesentlichen Rechte und Pflichten aus der Natur eines Darlehensvertrages nach § 488 Abs. 1 BGB keine Darlehensgebühr vorsehen. Diese Argumentation allein mit dem Blick auf das gesetzliche Bild des Darlehensvertrages wird aber den vertraglichen Vereinbarungen bei einem Bausparvertrag nicht gerecht. Bei einem Bausparvertrag wird nicht schlicht ein Darlehen vereinbart, sondern verschiedene Komponenten, die ineinandergreifen und in ihrer Gesamtheit den Bausparvertrag ausmachen (vgl. insoweit die Ausführungen unter 1) a)).

Die Darlehensgebühr betrifft auch unmittelbar eine der primären Leistungen des Bausparvertrages (die Gewährung eines Darlehens nach Erreichen der Zuteilungsreife) und nicht lediglich eine Nebenleistung der Bausparkasse, zu der diese gesetzlich ohnehin verpflichtet wäre und die auf den Bausparer abgewälzt würde. Auch sie wird (wie die Abschlussgebühr) bereits bei Abschluss des Bausparvertrages vereinbart. Sie stellt sich damit als Teil eines aufgespaltenen Gesamtentgelts für die Inanspruchnahme der gesamten Leistungen aus dem Bausparvertrag dar. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es dem Anbieter einer Leistung freisteht, in der konkreten Ausgestaltung des Preisgefüges in den allgemeinen Grenzen hinsichtlich des Entgelts für die von ihm angebotene Leistung zwischen einer Pauschalgebühr oder Einzelpreisen oder einer Kombination beider Möglichkeiten zu wählen (vgl. dazu BGHZ 137, 27 (30)). Hier tritt die Darlehensgebühr als Teil des vom Bausparer insgesamt zu erbringenden Entgelts in Form einer „Aufsplittung“ der vom Bausparer zu erbringenden Leistungen neben den Darlehenszins. Es wird auch insoweit unmittelbar der Preis für die zu erbringende Gesamtheit der Bausparleistungen festgelegt.

In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass der Bausparvertrag im Hinblick auf den Darlehensteil eine Besonderheit gegenüber ansonsten üblichen Darlehensverträgen beinhaltet, die der Erhebung Darlehensgebühr (wenn auch nicht in Form einer synallagmatischen Verknüpfung) gegenübersteht. So ist hinsichtlich des Bauspardarlehens eine sofortige Rückzahlung bzw. sonstige Sondertilgung durch den Bausparer in jedem Umfang möglich, ohne dass Vorfälligkeitszinsen zu entrichten wären (§ 11 Abs. 5 der ABB, Anlage K 2) (vgl. zu dem Aspekt der Vorfälligkeitsentschädigung auch bei Nobbe, WM 2008, 185 (194)). Wenn auch die Darlehensgebühr nicht mit dieser Möglichkeit von Sondertilgungen ohne Vorfälligkeitsentschädigung unmittelbar synallagmatisch verbunden ist, so wird doch anhand dieser vertraglichen Besonderheit deutlich, dass sich der Bausparvertrag vom Wesen des Darlehensvertrags gem. § 488 Abs. 1 BGB (der die Zinszahlung zwingend als Gegenleistung festlegt, so dass die Zinsen auch bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung geschuldet werden – Vorfälligkeitsentschädigung) in einer Weise zugunsten des Verbrauchers abgewichen wird, die es unangemessen erscheinen lässt, die Vorschriften des § 488 Abs. 1 BGB als Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werde, zugrunde zu legen. Der Bausparvertrag ist vielmehr hinsichtlich der Gesamtkonzeption aber auch in den Detailausprägungen, soweit die Überlassung des Bauspardarlehens betroffen ist, vielmehr eine Vertragsgestaltung eigener Art, die sich vom Darlehensrecht der §§ 488 ff. BGB maßgeblich unterscheidet. Die Darlehensgebühr stellt sich im Rahmen dieses Vertragstypus als Teil der vom Bausparer für die Leistungen aus dem Bausparvertrag zu erbringenden (und damit als Preisabrede nicht der Inhaltskontrolle unterliegende) Gegenleistung dar.

3) Auch der mit dem Klagantrag zu 2) geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch gem. § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 S. 1 UWG in Höhe von 200 Euro besteht nicht. Mangels Verstoßes der streitgegenständlichen Klauseln gegen § 1 UKlaG war die Abmahnung unberechtigt.

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3, 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.