Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.01.2000 - 12 M 231/00
Fundstelle
openJur 2012, 35685
  • Rkr:

1. Der drohende Verlust des Arbeitsplatzes kann dem öffentlichen Interesse am Entzug der Fahrerlaubnis nicht entgegengesetzt werden.

2. Versäumt es der Kraftfahrer, von den Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen, die gegen Maßnahmen nach dem Strafrecht oder Recht der Ordnungswidrigkeiten gegeben sind, muss er im Verfahren auf Entzug der Fahrerlaubnis den in diesen Maßnahmen festgestellten Sachverhalt gegen sich geltend lassen.

Gründe

Der Antrag des Antragstellers, die Beschwerde gegen den ihm die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg; die geltend gemachten Zulassungsgründe (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses und besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache) greifen nicht durch (dazu 1.); der angegriffene Beschluss erweist sich zudem als zutreffend (dazu 2.).

1. Der Zulassungsantrag wird den Darlegungserfordernissen nicht hinreichend gerecht.

1.1 Soweit der Antragsteller ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses geltend macht, genügt der Zulassungsantrag nicht vollständig den Darlegungserfordernissen.

1.1.1 Für den Zulassungsgrund der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist für die Darlegung als Mindestvoraussetzung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist, und die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden.

1.1.2 Gemessen daran erweist sich die Darlegung im Zulassungsantrag nicht als hinreichend, soweit der Antragsteller im Zulassungsantrag unter Punkt 1 den nach seiner Auffassung anzunehmenden Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses damit begründet, dass "der Antragsteller Landwirt ist, der als Angestellter bei seinem Vater arbeitet", wozu der Antragsteller "in der Lage sein <muss> schwere landwirtschaftliche Geräte führen zu können. Um einzelne Parzellen erreichen zu können, muß er öffentliche Straßen benutzen. Daher muß ihm zumindest eine Ausnahmegenehmigung zum Führen von landwirtschaftlichen Gerätschaften, zu den auch Teile des Führerscheines der Klasse C und der Klasse B bzw. L + M, in jedem Fall aber der Klasse E für den Anhängerbetrieb, benötigen wird" (Zulassungsantrag Seite 2). Damit äußert der Zulassungsantrag keine Zweifel an der Richtigkeit u.a. der Feststellung des Verwaltungsgerichtes, der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr (mit der Folge, dass ihm die Fahrerlaubnis gemäß §§ 3 Abs. 1 StVG n.F., 46, 11 ff FeV zu entziehen sei) und sein privates Interesse am Behalten der Fahrerlaubnis müsse hinter dem öffentlichen Interesse, ihn als ungeeigneten Fahrzeugführer von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr auszuschließen, zurücktreten, was der Antragsteller sich selber zuzuschreiben habe (Beschl. S. 4); zugleich geht der Zulassungsantrag mit seiner o.a. Darlegung nicht hinreichend auf die Rechtslage ein, nach der selbst bei Berufskraftfahrern, mithin Personen, die aufgrund ihrer Berufstätigkeit auf eine Fahrerlaubnis angewiesen sind, angesichts der hohen Bedeutung der Verkehrssicherheit und des Interesses der übrigen Verkehrsteilnehmer, dass ungeeignete Kraftfahrer im öffentlichen Straßenverkehr ferngehalten werden, private, insbesondere berufliche Interessen des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers zurücktreten müssen, weshalb der drohende Verlust des Arbeitsplatzes bei Entziehung der Fahrerlaubnis nicht dem öffentlichen Interessen am Entzug der Fahrerlaubnis entgegengesetzt werden kann (st. Rspr. d. Sen., vgl. Beschlüsse v. 1.10.1996 - 12 M 5477/96 -, m.w.Nachw., v. 19.2.1997 - 12 L 216/97 -). Auf diese Rechtsprechung stellt der Zulassungsantrag nicht hinreichend ab.

Soweit der Zulassungsantrag im Folgenden (ab Seite 2, zweitletzter Absatz) das Zulassungsbegehrens weiter begründet, lässt er nicht hinreichend deutlich erkennen, auf welchen Zulassungsgrund sich diese Ausführungen beziehen sollen und vermengt verschiedene Zulassungsgründe, in dem er einerseits von der Unrichtigkeit des angegriffenen Beschlusses ausgeht ("Außerdem hat das Gericht verkannt,...", "Der Einzelrichter... verkennt aber ...") und demgegenüber dartut, "Weitere Schwierigkeiten ergeben sich insbesondere dadurch, ...", zumal der Zulassungsantrag zunächst (Seite 2 Mitte) ausdrücklich eine Darlegung zu Punkt 1 (ernstliche Zweifel) und zu Punkt 2 (besondere tatsächliche Schwierigkeiten) in eingerückter Form enthält, die anschließend folgenden Ausführungen aber nicht mehr dieser Gliederung zuordnet.

Aber auch, soweit der Zulassungsantrag noch einzelne Ausführungen enthält, die als Ausdruck ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses zu verstehen sind, setzen sich diese Erwägungen nicht hinreichend mit den einzelnen Begründungselementen des angegriffenen Beschlusses auseinander. Soweit der Zulassungsantrag meint, die Begutachtung durch das Medizinisch-Psychologische Institut bei dem TÜV Nord e.V. (Gutachten vom 30. September 1999), Bremen, Außenstelle Leer, hätte in Anbetracht des Todes der Ehefrau des Antragstellers nicht am 2. September 1999, mithin nach den Angaben des Antragstellers einen Tag, nachdem er von der Tötung seiner Ehefrau erfahren hatte, durchgeführt werden dürfen (Seite 2, zweitletzter Absatz, Zulassungsantrag), und diese Auffassung im Folgenden noch weiter begründet (Seite 3 Zulassungsantrag), berücksichtigt der Zulassungsantrag nicht hinreichend, dass sich der angegriffene Beschluss mit der Verwertung des Gutachtens vom 30. September 1999 in Auseinandersetzung mit der vom Antragsteller vorgetragenen (besonderen) Situation bereits befasst und diese mit drei einzeln zu betrachtenden Gründen bewertet, indem der angegriffene Beschluss dazu ausführt (Seite 3 unten/ Seite 4 oben): "Der Einzelrichter hat insbesondere auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die untersuchende Psychologin bei der Untersuchung am 2. September 1999 die besondere Lage des Antragstellers verkannt hat <Grund 1>. Zum einen sind Psychologen von ihrer Ausbildung her in der Lage, besondere Situationen zu werten und im Rahmen einer Begutachtung angemessen zu berücksichtigen <Grund 2> und zum anderen ist nicht ersichtlich, was der Tod der Ehefrau des Antragstellers mit seinen Beschönigungstendenzen hinsichtlich seiner Verkehrsverstöße zu tun hat <Grund 3>". In Bezug auf den zuvor benannten Grund 2 macht der Zulassungsantrag nur unsubstantiierte Zweifel an der Qualifikation des Psychologin geltend, indem er ihre Fähigkeit der angemessenen Berücksichtigung besonderer Umstände "hinsichtlich der schrecklichen Ereignisse, die den Tod der Ehefrau angehen in Zweifel" zieht. In Bezug auf den zuvor bezeichneten Grund 1 des angegriffenen Beschlusses macht der Zulassungsantrag insoweit unzureichend geltend, der "Psychologin muss klar gewesen sein, dass eine Konzentration auf die ... Untersuchung... unter den gegebenen Umständen nicht möglich war. Sie hätte die Untersuchung abbrechen müssen und einen neuen Untersuchungstermin mit dem Antragsteller vereinbaren müssen. Dies ist nicht geschehen." (Seite 3, Mitte, Zulassungsantrag); Anhaltspunkte dafür, dass die untersuchende Psychologin die besondere Situation des Antragstellers verkannt hätte, benennt der Zulassungsantrag selbst nicht; zugleich erklärt der Zulassungsantrag nicht, warum der Antragsteller am 2. September 1999 nicht von sich aus auf eine Terminsverlegung gedrängt hat, wenn ihm angesichts der Nachricht vom Tod seiner Ehefrau eine Begutachtung nicht möglich gewesen wäre. Soweit der Zulassungsantrag den o.a. Grund 3 des Verwaltungsgerichtes als unzutreffend betrachtet und meint, die Ausführungen des Antragstellers im Rahmen der Begutachtung, die einen Vorfall vom 7. Dezember 1996 betreffen, stellten "die sachliche Darlegung und Argumentation über das was ihm vorgeworfen wird" und nicht etwa "Beschönigungstendenzen" dar (Zulassungsantrag Seite 3), berücksichtigt der Zulassungsantrag nicht hinreichend, dass das Verwaltungsgericht Beschönigungstendenzen des Antragstellers nicht allein auf einzelne Äußerungen zu einem einzelnen Verkehrsverstoß bezieht, sondern vielmehr allgemein von Beschönigungstendenzen des Antragstellers hinsichtlich der insgesamt von ihm begangenen Verkehrsverstöße ausgeht, was auch der ausdrückliche Zusatz im angegriffenen Beschluss noch erhellt (Seite 4 oben): "Besonders ins Auge fällt auch noch die Geschwindigkeitsüberschreitung am 11. Mai 1997; der Antragsteller überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 70 km/h"; mithin meint das Verwaltungsgericht nicht nur einen einzelnen Verstoß, den der Antragsteller beschönige; darauf geht der Zulassungsantrag nicht näher ein.

Auch soweit sich der Zulassungsantrag gegen die Berücksichtigung von Verstößen gegen das Versicherungsrecht wendet, genügt er nicht hinreichend den Darlegungserfordernissen, indem er lediglich pauschal meint, "daß seitens der Versicherung dem Kraftfahrtbundesamt noch keine Meldung darüber gemacht wurde, daß ein Verstoß gegen das Versicherungsgesetz in der Form nicht vorlag. Deshalb müßten diese Punkte eigentlich herausgerechnet werden. Daraus ergibt sich, daß sich allein wegen der Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz 18 Punkte herausgerechnet werden müßten" (Seite 2/3 Zulassungsantrag), und weiter vorbringt, was "den Vorfall vom 07.12.1996 betrifft, Überlassen einer landwirtschaftlichen Zugmaschine an eine Person ohne gültige Fahrerlaubnis, ist dies so, dass derjenige, den der Antragsteller die Zugmaschine überlassen hat, sich zunächst einmal mit einer Fahrerlaubnis ausgewiesen hatte und dann immer wieder den Antragsteller gearbeitet hat" (Seite 4 oben Zulassungsantrag). Damit bezieht sich der Zulassungsantrag nicht hinreichend genau auf den angegriffenen Beschluss und das dem Verfahren zugrunde liegende Tatsachenmaterial unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung (dazu sogleich); auch indem sich der Zulassungsantrag gegen die Wertung des Vorfalls vom 27. Juli 1998 durch das Verwaltungsgericht wendet und meint, dieses verkenne "aber, daß bei der erheblichen Fahrleistung des Antragstellers, dieser einzelne Verstoß auch von Seiten des Strafrichters als nicht so erheblich gewertet wurde" (Zulassungsantrag Seite 2 unten), befasst sich der Zulassungsantrag nicht hinreichend mit der Rechtsprechung, nach der zwar eine Straßenverkehrsbehörde gehalten sein kann, der Frage nachzugehen, ob ein Fahrerlaubnisinhaber wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu Recht belangt worden ist, was aber bereits dann nicht gilt, wenn es der Kraftfahrer versäumt hat, von den Rechtsbehelfen, die gegen die strafgerichtliche Entscheidung gegeben waren und mit denen er die jetzt erhobenen Einwendungen hätte geltend machen können, Gebrauch zu machen; in dem letztgenannten Fall muss der Kraftfahrer den in der strafgerichtlichen Entscheidung festgestellten Sachverhalt (was entsprechend für Ordnungswidrigkeiten gilt) gegen sich gelten lassen (vgl. Beschl. d. Senats v. 26.11.1998 - 12 O 5186/98 -, m.w.Nachw.). Nach Aktenlage sind die gegenüber dem Antragsteller verhängten Ordnungswidrigkeits- bzw. Strafmaßnahmen rechtskräftig geworden, wie sich dies aus den entsprechenden Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes ergibt (vgl. Vollauskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 6. April 1999 und ergänzenden Auszug vom 18. Juni 1999 nebst Anlagen). Das gegen den Antragsteller am 29. März 1999 ergangene Urteil, mit dem der Antragsteller wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (Tattag 27. Juli 1998, Edewecht) durch das Amtsgericht Westerstede verurteilt wurde, ist seit 17. Mai 1999 rechtskräftig. Das gegen den Antragsteller wegen des Verstoßes vom 11. Mai 1997 (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 70 km/h) ergangene Urteil des Amtsgerichtes Cloppenburg vom 11. März 1998 ist seit 2. April 1998 rechtskräftig. Nach dem Beschluss des Landgerichtes Oldenburg - 1. Große Strafkammer (1 Qs 82/97) - vom 21. Oktober 1997 verblieb es schließlich nach erhobenen Rechtsbehelfen des Antragstellers auch bei dem Strafbefehl des Amtsgerichts Westerstede vom 30. April 1996 - Cs 328 Js 46526/95 -, mit dem der Antragsteller wegen eines in der Zeit vom 10. September bis 2. November 1995 begangenen, nach dem Pflichtversicherungsgesetz strafbaren Vergehens bestraft wurde (Führen eines Pkw im öffentlichen Verkehrsraum, obwohl das Fahrzeug nicht versichert war). Wegen des Überlassens einer landwirtschaftlichen Zugmaschine mit zwei Hängern an eine Person ohne Fahrerlaubnis (7. Dezember 1996) wurde der Antragsteller mit seit 28. März 1998 rechtkräftiger Entscheidung des Amtsgerichts Oldenburg verurteilt - 22 Cs 332 Js 24627/97/43 VRS -. Schließlich wurde am 24. Juli 1999 das Urteil des Amtsgerichtes Brake - Cs 328 Js 46200/98/41 VRS - rechtskräftig, das wegen vorsätzlichen Vergehens gegen das Pflichtversicherungsgesetz in zwei Fällen (letzter Tattag 25. Mai 1998) erging. Soweit der Zulassungsantrag diesen Umständen entgegenhält, zivilprozessual sei die Klage einer Versicherungsgesellschaft gegen den Antragsteller bzw. eine von ihm geführte Firma zurückgenommen worden, und dazu auch ein Protokoll sowie Schriftsätze in Ablichtung vorlegt, macht er nicht hinreichend deutlich, inwieweit diese zivilprozessualen Aspekte Auswirkungen auf die Vergehen, die strafrechtlich geahndet wurden, haben sollte, und inwieweit dies in Anbetracht der dargestellten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung für das vorliegende Verfahren Bedeutung hätte. Entsprechendes gilt hinsichtlich der übrigen, sich aus den Auskünften des Kraftfahrt-Bundesamtes ergebenden Ahndungsmaßnahmen gegen den Antragsteller. Weiter legt der Zulassungsantrag nicht deutlich genug und aus sich heraus verständlich dar, welche Bewandtnis es mit der geltend gemachten, noch fehlenden Mitteilung einer Versicherungsgesellschaft an das Kraftfahrt-Bundesamt haben soll und welche Auswirkung dieses für das vorliegende Verfahren hätte.

Schließlich legt der Zulassungsantrag nicht hinreichend ernstliche Zweifel am angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes dar, wenn er vorbringt, der "Antragsteller fährt jährlich mindestens 50.000 km. Diese sehr hohe Fahrleistung steht den Eintragungen gegenüber, die ihm nun vorgehalten werden" (Zulassungsantrag Seite 2 unten); diese Darlegung nimmt nicht Bezug auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses, der ausführlich einzelne Verstöße des Antragstellers und die ihm gegenüber ergangenen Maßnahmen der Verwaltungsbehörden sowie Gerichte darstellt und diese sowie das o.a. Gutachten bewertet.

1.2. Soweit der Antragsteller besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache geltend macht, genügt der Zulassungsantrag ebenfalls nicht vollständig den Darlegungserfordernissen.

1.2.1 1.2.2 Gemessen daran genügt der Zulassungsantrag nicht den Darlegungserfordernissen, soweit er zur Begründung besonderer tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache ausführt, ein "Großteil der beim Kraftfahrtbundesamt eingetragener Punkte liegt nicht an fahrerischem Unvermögen des Antragstellers. Es liegt daran, daß dieser als Geschäftsführer verantwortlich war für Versicherung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Dieser hat er guten Glaubens auch abgeschlossen. Dann die vereinbarte Prämie von ihm verlangt wurde, hat dieser widersprochen und ging weiterhin wohl auch zurecht davon aus, daß die Fahrzeuge zunächst einmal versichert sind. Diese Tatsachen hat der Antragsteller auch bei der medizinisch-psychologischen Untersuchung dargetan. Diese wurden von Seiten der Gutachterin und auch im Ergebnis von Seiten des Gerichtes als Beschönigungstendenzen hinsichtlich seiner Verkehrsverstöße ausgelegt." (Zulassungsantrag Seite 2, unter Punkt 2.). Mit diesen Ausführungen setzt sich der Zulassungsantrag nicht fallbezogenen mit dem angegriffenen Beschluss auseinander. Er benennt die vermeintlichen tatsächlichen Schwierigkeiten nicht als solche, sondern behauptet sie lediglich allgemein, ohne darzutun, inwieweit sich diese - pauschal behaupteten - Schwierigkeiten von denjenigen anderer Rechtssachen abheben. Soweit der Zulassungsantrag im Folgenden (ab Seite 2 zweitletzter Absatz) weitere Gründe anführt, vermischt er zudem verschiedene Zulassungsgründe (s.o. unter 1.1.2).

2. Der angegriffene Beschluss erweist sich zudem als zutreffend (dies ist ein selbständig tragender Grund der vorliegenden Entscheidung des Senats). In nicht zu beanstandender Art und Weise ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu beurteilender Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unbegründet ist, wenn die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen wurde. Der vom Antragsteller eingelegte Widerspruch gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 18. November 1999 wird voraussichtlich keinen Erfolg haben, da sich der angegriffene Bescheid des Antragsgegners als rechtmäßig erweist. Der Senat verzichtet auf eine weitere Begründung, da er den Gründen des angegriffenen Beschlusses folgt, sich diese auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung und in Anbetracht der durch den Zulassungsantrag geltend gemachten Gründe zu eigen macht und auf sie verweist (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Eine andere Entscheidung als die vom Verwaltungsgericht getroffene kann bei der gegebenen Sachlage nicht ergehen; auf § 4 StVG n.F. (Punktsystem) ist die angefochtene Verfügung (s. § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG n.F.) nicht gestützt, so dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift nicht zu betrachten ist.