OLG Braunschweig, Urteil vom 18.08.2005 - 1 U 99/04
Fundstelle
openJur 2012, 43336
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 24. November 2004 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.760.976,10 € festgesetzt.

Gründe

I. Die klagende Gemeinde nimmt die beklagte Stadt auf Rückzahlung eines Geldbetrages in Höhe von 2.760.976,10 € nebst daraus gezogener Nutzungen und Zinsen in Anspruch.

Die Parteien beteiligten sich in den 1980er Jahren wie viele andere deutsche Kommunen an einem von dem Finanzmakler ... initiierten Kreditsystem, innerhalb dessen Kommunen mit liquiden Mitteln anderen Gemeinden mit Kreditbedarf teils sehr hohe Darlehen zur Verfügung stellten. Die vereinbarten Darlehenszinsen lagen für die Darlehensnehmer unter den banküblichen Sollzinsen, während den Darlehensgebern Zinsen über dem üblichen Anlagezinsniveau zuflossen. ... sprach die Kommunen jeweils unabhängig voneinander an, ohne dass sie selbst in Kontakt traten.

Das Kreditsystem wurde notleidend, als ... begann, Gemeinden über Darlehensgeber bzw. -nehmer zu täuschen und einige der Beteiligten zu Zahlungen an ihn persönlich zu veranlassen; auf diese Weise vereinnahmte Beträge in Höhe von mehreren Millionen DM schaffte er zunächst unbemerkt beiseite und transferierte sie ins Ausland.

Nach dem Zusammenbruch des Kreditsystems setzte sich ... nach ... ab, wo er inzwischen in Auslieferungshaft sitzt. Sein inländisches Vermögen ist vom Finanzamt gepfändet worden.

Am 16.06.1988 übersandte ... ein Telex-Schreiben an die Beklagte, in dem es unter anderem hieß: „ ... vereinbarungsgemäß überlasse ich Ihnen (Kreditgeber wird Ihnen in den nächsten Tagen benannt) ein langfristiges Annuitätendarlehen zu folgenden Konditionen:

Betrag: DM 5.400.000,-

Auszahlung: 100 %

Laufzeit: 05.07.1988 - 05.07.1996 ...“

Am 04.07.1988 wendete sich ... mit einem Schreiben an die Klägerin, das unter anderem folgenden Wortlaut hatte: „ ... vereinbarungsgemäß überlassen Sie Stadt ... , eine Termingeldeinlage in Höhe von DM 5.4oo.ooo,- für 30 Zinstage, vom 05.07.1988 bis 05.08.1988, zum Zinssatz von 4,75 % p. a.

Die Anschaffung des Betrages wollen Sie bitte valutagerecht zu Gunsten der Stadt ... , auf deren Konto ... , bei der ... in ... über Blitzgiro veranlassen.

Ich danke Ihnen für den Abschluss.“

Der Betrag von 5,4 Millionen DM (entspricht 2.760.976,10 €) wurde dem Konto der Beklagten am 05.07.1988 gutgeschrieben. Mit einem am selben Tag bei ihr eingegangenen Schreiben vom 01.07.1988 teilte ... der Beklagten Folgendes mit: „ ... bezugnehmend auf mein Fernschreiben vom 16.06.1988 und unsere Telefonate übersende ich Ihnen einen Schuldschein für das Ihnen gewährte Darlehen.

Ich darf Sie höflichst bitten, mir den Schuldschein rechtsverbindlich unterzeichnet und gesiegelt, zurückzusenden. Da die Beschlussfassung erst in den nächsten Wochen erfolgt, bitte ich um Übersendung einer Interimsquittung.

Die Valutierung erfolgt zum 05.07.1988 auf Ihr Konto ... , BLZ ... , bei der ... - in ... .

Ich danke Ihnen für den Abschluss.“

In dem beigefügten Schuldschein hieß es, die Beklagte bekenne, der Finanzberatung H.-J. ... ein Darlehen über 5,4 Millionen DM zu im Einzelnen aufgeführten Konditionen (Laufzeit u. a.: 05.07.1988 - 05.07.1996) zu schulden. Nach entsprechender Beschlussfassung ihres Rates übersandte die Beklagte diesen Schuldschein im September 1988 an ... und zahlte auch an ihn den Darlehensbetrag nebst Zinsen vollständig zurück.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe den Betrag in Höhe von 5,4 Millionen DM am 05.07.1988 per Blitzgiro auf das Konto der Beklagten überwiesen. Auf dem Überweisungsträger sei vermerkt gewesen: „ f. die Zeit v. 05.07. - 05.08.88“.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie sei im Verhältnis zur Beklagten als Leistende anzusehen und könne deshalb Rückerstattung der 5,4 Millionen DM nebst Nutzungen und Kosten aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen.

Sie hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.760.976,10 € zuzüglich 5,89 % Zinsen p. a. aus 754.452,49 €, 5,8 % Zinsen p. a. aus 1.997.881,50 € sowie weitere 4 % Zinsen p. a. aus 28.642,20 € seit dem 16.08.2000 zu bezahlen,

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie Kapitalnutzungszinsen als Nebenforderung in Höhe von 600.512,31 € zuzüglich 4 % Zinsen p. a. hieraus seit dem 16.08.2000 zu zahlen,

3. bzw. hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, welche Nutzungen sie aus 2.760.976,10 € im Zeitraum vom 01.01.1997 bis 15.08.2000 gezogen oder in welcher Höhe sie Zinsaufwendungen wegen des Zuflusses von 2.760.976,10 € im Zeitraum vom 01.01.1997 bis 15.08.2000 erspart hat,

die Beklagte sodann weiter zu verurteilen, an sie denjenigen Betrag zuzüglich 4 % Zinsen p. a. hieraus seit dem 16.08.2000 zu bezahlen, der sich nach Auskunftserteilung als gezogene Nutzungen oder ersparte Aufwendungen ergibt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin stünden gegen die Beklagte keinerlei - allenfalls auf § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Altern. BGB (Leistungskondiktion) zu stützende - Ansprüche gegen die Beklagte zu. Die Zahlung der 5,4 Millionen DM durch die Klägerin sei, wenn sie denn beweisbar wäre, nämlich nicht als deren Leistung anzusehen. Wenn es - wie hier - Zweifel gebe, wer Leistender sei, komme es nicht auf den inneren Willen des Zuwendenden an, sondern darauf, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise aus Sicht des Zuwendungsempfängers darstelle. Diese Sichtweise führe dazu, dass der Finanzmakler ... , an den die Beklagte das Darlehen auch vollständig zurückgezahlt habe, als Leistender im Rechtssinne anzusehen sei.

Zur näheren Begründung hat sich das Landgericht auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in einem einen gleich gelagerten Fall betreffenden Urteil vom 28.01.2004 (Az.: 19 U 20/03) bezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit der fristgemäß eingereichten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Sie rügt, dass das Landgericht der - unrichtigen - Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf „sklavisch“ gefolgt sei, ohne sich auch nur ansatzweise mit den von der Klägerin vorgebrachten Argumenten, die eine Zahlungspflicht der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung begründeten, auseinander zu setzen. Insbesondere fehle es an einer Befassung mit dem Spannungsverhältnis zwischen Empfängerhorizont und Rechtscheinveranlassung.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.760.976,10 € zuzüglich 5,89 % Zinsen p. a. aus 754.452,49 €, 5,8 % Zinsen p. a. aus 1.977.881,50 € sowie weitere 4 % Zinsen p. a. aus 28.642,20 € seit dem 16.08.2000 zu bezahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie Kapitalnutzungszinsen als Nebenforderung in Höhe von 600.512,31 € zuzüglich 4 % Zinsen p. a. hieraus seit dem 16.08.2000 zu bezahlen,

3. hilfsweise

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, welche Nutzungen sie aus 2.760.976,10 € im Zeitraum vom 01.01.1997 bis 15.08.2000 gezogen oder in welcher Höhe sie Zinsaufwendungen wegen des Zuflusses von 2.760.976,10 € im Zeitraum vom 01.01.1997 bis 15.08.2000 erspart hat,

die Beklagte zu verurteilen, an sie denjenigen Betrag zuzüglich 4 % Zinsen p. a. hieraus seit dem 16.08.2000 zu bezahlen, der sich nach Auskunftserteilung als gezogene Nutzungen oder ersparte Aufwendungen ergibt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht einen einzig auf § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Altern. BGB (Leistungskondiktion) zu stützenden Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte verneint. Selbst wenn die Klägerin beweisen könnte, dass sie den streitigen Betrag in Höhe von 2.760.976,10 € (5,4 Millionen DM) am 05.07.1988 an die Beklagte überwiesen hat, könnte dies ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Ein Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Altern. BGB scheitert daran, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Betrag nicht durch eine Leistung der Klägerin erlangt hat.

Unter Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Dabei kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung, also zunächst darauf an, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist eine objektive Betrachtungsweise aus Sicht des Zuwendungsempfängers geboten. Dabei müssen auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung berücksichtigt werden. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist immer wieder betont worden, dass sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung verbietet. Vielmehr sind in erster Linie die Besonderheiten des einzelnen Falles für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung zu beachten (vgl. nur BGH NJW 1999, 1394 m. W. N.).

Hier stimmten, eine Überweisung des in Rede stehenden Betrages durch die Klägerin unterstellt, die Vorstellungen der Parteien über die Zweckbestimmung der Zuwendung nicht überein. Geboten ist damit eine objektive Betrachtung aus Sicht der Beklagten als Zuwendungsempfängerin, wie sie auch das Landgericht vorgenommen hat. Diese Betrachtung führt im Ergebnis dazu, dass nicht die Klägerin, sondern der Finanzmakler ... als Leistender anzusehen ist.

In die Betrachtung einfließen muss zunächst das Schreiben ... s an die Beklagte vom 16.06.1988, welches aus Sicht der Beklagten den Eindruck entstehen lassen musste, als würde ... (lediglich) als Kreditvermittler tätig werden wollen. Allerdings ist dieser Eindruck in der Folgezeit nicht bestätigt worden - im Gegenteil: Die Beklagte erhielt am 05.07.1988 das Schreiben ... s vom 01.07.1988, in dessen Anlage er einen vorformulierten Schuldschein mit der Bitte um Rücksendung an ihn persönlich übersandte und außerdem den Eingang des Darlehensbetrages am 05.07.1988 ankündigte. Ausweislich des Schuldscheins sollte die Beklagte bekennen, der Finanzberatung H.-J. ... ein Darlehen in Höhe von 5,4 Millionen DM zu schulden; nach Herbeiführung eines notwendigen Ratsbeschlusses ist der Schuldschein dann auch im September 1988 unterzeichnet an ... zurückgesandt worden. Am selben Tag, an dem der Beklagten das vorgenannte Schreiben zuging, nämlich am 05.07.1988, wurde ihrem Konto entsprechend der Ankündigung auch der im Schuldschein erwähnte Betrag von 5,4 Millionen DM gutgeschrieben. Die Beklagte hatte vor diesem Hintergrund am 05.07.1988, dem für die anzustellende Betrachtung maßgeblichen Tag, aus objektiver Sicht keinen Anlass daran zu zweifeln, dass ... selber Darlehensgeber und damit Leistender war.

Durchgreifende Zweifel an dieser Einschätzung wären bei objektiver Betrachtung aus der Perspektive der Beklagtenselbst dann nicht geboten gewesen, wenn die Klägerin - wie von ihr behauptet - den Überweisungsträger mit dem Vermerk „f. die Zeit v. 05.07. - 05.08.88“ versehen hätte und die Beklagte dem Kontoauszug entnommen haben sollte, dass die Klägerin die Überweisung veranlasst hatte. Daraus hätte die Beklagte nämlich nicht zwangsläufig schließen müssen, dass tatsächliche Darlehensgeberin (und damit „Leistende“) die Klägerin war. Bei objektiver Betrachtung der Gesamtumstände konnte die Beklagte - wie schon das Landgericht zutreffend angemerkt hat - vielmehr davon ausgehen, dass der als Finanzmakler tätige ... sich vorübergehend refinanziert hatte, um das Darlehen an die Beklagte ausreichen zu können. Sie war deshalb auch zu Nachfragen nicht verpflichtet.

Auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung vermögen nichts daran zu ändern, dass bei objektiver Betrachtung aus Sicht der Beklagten der Finanzmakler ... und nicht die Klägerin als Leistender anzusehen war. Entgegen der Auffassung der Klägerin muss sie sich den von ... veranlassten Rechtsschein zurechnen lassen; das Vertrauen der Beklagten auf diesen Rechtsschein ist zu Lasten der Klägerin zu schützen. Die Klägerin hätte nämlich in Anbetracht der Umstände allen Anlass dazu gehabt, sich vor der angeblichen Überweisung über die Vertretungsmacht des Finanzmaklers ... für die Beklagte durch Nachfrage Klarheit zu verschaffen bzw. bei der Überweisung durch klarstellende Hinweise unmissverständlich deutlich zu machen, dass sie eine eigene Verpflichtung gegenüber der Beklagten erfüllen wollte. Schon der außerordentlich hohe Darlehensbetrag machte derartige Absicherungen unbedingt erforderlich. Hinzu kommt, dass die Klägerin zu ihrer vermeintlichen Darlehensnehmerin, der Beklagten, keinerlei direkten Kontakt hatte. Nach Auffassung des Senates traf sie deshalb - abweichend von üblichen Regeln - die Obliegenheit, bei der Überweisung klar zum Ausdruck zu bringen, dass sie zur Erfüllung einer eigenen Verpflichtung leistete. Eben dies hat die Klägerin indes unterlassen und in „blindem Vertrauen“ auf die Weisungen ... s einen Millionenbetrag transferiert.

Vor diesem Hintergrund und unter Beachtung der gewichtigen Anhaltspunkte, die aus objektivierter Sicht der Beklagten eindeutig für eine Leistung ... s sprachen, erscheint es im Ergebnis gerechtfertigt, das Vertrauen der Beklagten auf den von ... veranlassten Rechtschein zu Lasten der Klägerin zu schützen, ihr also diesen Rechtsschein zuzurechnen.

Eine nach Auffassung des Senates in analoger Anwendung des § 119 Abs.1 BGB mögliche Anfechtung ihrer „Tilgungsbestimmung“ wegen eines Inhaltsirrtums (vgl. dazu Lorenz, JuS 2003, 843 f. m. w. N.) hat die Klägerin nicht fristgemäß (gem. §121 BGB muss eine solche Anfechtung unverzüglich erfolgen) erklärt.

Nach alledem fehlt es - auch unter Abwägung der von der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15. August 2005 vorgebrachten Argumente - an einer Leistung der Klägerin und damit an den Voraussetzungen für einen Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1. Altern. BGB. Ein Leistungsverhältnis bestand vielmehr zwischen dem Finanzmakler ... und der Beklagten. Wegen des Vorrangs dieses Leistungsverhältnisses scheiden auch Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 S. 1 2. Altern. BGB (Eingriffskondiktion) aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711ZPO.

Der Senat sieht entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Grund zur Zulassung der Revision, da er sich mit der Entscheidung im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung hält.

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