VG Kassel · Urteil vom 10. Februar 2012 · Az. 1 K 613/11.KS
Informationen zum Urteil
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Gericht:
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Datum:
10. Februar 2012
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Aktenzeichen:
1 K 613/11.KS
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Typ:
Urteil
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Fundstelle:
openJur 2012, 35625
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Verfahrensgang:
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Gerichtskosten vorläufigvollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durchSicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden,falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höheleistet.
Tatbestand
Der Kläger stand als Polizeikommissar im Dienste des Beklagten.Mit Ablauf des Monats Oktober 2009 wurde er wegen Dienstunfähigkeitin den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Im Bis zu seiner Versetzungin den Ruhestand leistete der Kläger 80 Stunden und 36 MinutenMehrarbeit, die in Folge der Pensionierung nicht mehr ausgeglichenwerden konnten. Grund hierfür war ein Unfall am 20. Januar 2008,der als Dienstunfall anerkannt wurde. Infolge dieses Unfalls warder Kläger ab dem 20. Januar 2008 bis zum Eintritt in den Ruhestandnicht mehr im Dienst.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 (Blatt 1 der Behördenakte)wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an den Beklagtenund beantragte den Ausgleich dieser Mehrarbeit in Geld. In derBegründung trug er vor, der Kläger sei auf Grund des Dienstunfallsim Jahr 2008 nicht in der Lage gewesen, bis zur Versetzung in denRuhestand seinen aktiven Polizeidienst wieder aufzunehmen. Es seidamit rein faktisch nicht möglich gewesen, den an sich vorgesehenAusgleich in Freizeit zu gewähren, so dass die geleisteteMehrarbeit nunmehr im Wege eines Geldausgleichs zu entschädigensei. Die 5-Stunden Grenze sei zweifelsfrei überschritten. DieMehrarbeit sei auch jeweils konkret angeordnet worden.
Mit Bescheid vom 30. Dezember 2010 teilte das PolizeipräsidiumOsthessen dem Kläger mit, dass ein finanzieller Ausgleich nichtgewährt werden könne. Dies scheitere an dem Tatbestandsmerkmal des§ 85 Abs. 2 Satz 3 HBG, wonach erforderlich sei, dass eineDienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht gewährtwerden könne. Die im Falle des Klägers vorliegende Erkrankung seikein zwingender dienstlicher Grund, sondern ein in der Person desBeamten liegender Grund.
Am 24. Januar 2011 legte der Kläger Widerspruch gegen denablehnenden Bescheid ein und trug vor, zwar werde nach derRechtsprechung eine Erkrankung nicht als zwingender dienstlicherGrund im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 3 HBG angesehen. DieseAuslegung sei jedoch mit der geltenden Rechtslage nicht mehrvereinbar, denn der EuGH habe mit Urteil vom 25. November 2010entschieden, dass dem Beamten ein direkt aus dem Europarechtfolgender Anspruch auf angemessenen Ausgleich rechtswidriggeleisteter Mehrarbeit zustehe. Diese Entscheidung beruhe auf Art.6 b der Richtlinie 2003/88/EG, wonach die durchschnittlicheArbeitszeit pro 7 Tage Zeitraum 48 Stunden nicht überschreitendürfe. Die Rechtsprechung des EuGH erfordere eine neue Auslegungdes § 85 Abs. 2 Satz 3 HBG dahingehend, dass nunmehr zwingend einAusgleich für Mehrarbeit geschaffen werde müsse. Die Vorschrift seiso zu verstehen, dass der aus dieser Norm ergebende Primäranspruchgrundsätzlich auf Ausgleich in Freizeit und nur ausnahmsweise aufGeldzahlung gerichtet sei. Davon zu unterscheiden sei jedoch dieFrage, ob eine Geldentschädigung bei Unmöglichkeit desPrimäranspruchs in Form eines Sekundäranspruchs bestehe. Zumindestbei unverschuldeter Unmöglichkeit, die hier vorliege, müsse einsekundärer Schadensersatzanspruch bejaht werden. Jede andereAuslegung verstoße eindeutig gegen das EuropäischeArbeitsschutzrecht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04. April 2011 wies dasPolizeipräsidium Osthessen den Widerspruch zurück. In derBegründung heißt es, bereits aus persönlichen Gründen sei eineVergütung von Mehrarbeit nicht möglich. Nach § 2 Abs. 1 derVerordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtekönne eine Vergütung nur denjenigen Beamten gewährt werden, diesich in einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehälternbefänden. Durch die Ruhestandsversetzung eines Beamten falle dieseaus dem persönlichen Geltungsbereich der Verordnung heraus, da einAufstieg in den einzelnen Stufen nur für aktive Beamte, aber nichtmehr für Ruhestandsbeamte möglich sei. Auch aus der Rechtsprechungdes EuGH folge kein Anspruch auf Gewährung einer Vergütung. DieMehrarbeit des Klägers sei insgesamt nicht rechtswidrig im Sinneder EuGH-Rechtsprechung. Als Bezugszeitraum seien hier 12 Monatevorgesehen. Daraus ergebe sich ein Durchschnitt von weniger als 2Stunden Mehrarbeit pro Woche. Ein rechtswidriges Überschreiten derdurchschnittlichen Wochenarbeitszeit liege damit nicht vor. DerWiderspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägersam 05. April 2011 zugestellt.
Am 02. Mai 2011 hat er die vorliegende Klage erhoben. Er beziehtsich auf den Vortrag im Widerspruchsverfahren. Der Klägerbeantragt,
den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung seinesAusgangsbescheides vom 30. Dezember 2010 sowie desWiderspruchsbescheides vom 04. April 2011 dem Kläger im Umfang von80:36 Stunden Ausgleich für geleistet Mehrarbeit in Geld zugewährensowiedie Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren fürnotwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertieft die Argumente aus dem behördlichen Verfahren.
Mit Schriftsätzen vom 11. Mai 2011 und 20. Juni 2011 haben dieBeteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Mit Beschluss vom 03. Februar 2012 hat die Kammer denRechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zurEntscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wirdBezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte.
Gründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, dadie Voraussetzungen des § 101 Abs. 2 VwGO vorliegen.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, insbesonderewurde das nach § 54 Abs. 2 BeamtStG erforderliche Vorverfahrendurchgeführt. Sie ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinenAnspruch auf Ausgleich für geleistete Mehrarbeit in Geld. Dahersind der diesen Anspruch ablehnende Bescheid vom 30. Dezember 2010sowie der Widerspruchsbescheid vom 04. April 2011 rechtmäßig undverletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, 5VwGO).
Ein Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 85 Abs. 2 Satz 3 HBG i.V.m. §3 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütungfür Beamte (Bekanntmachung vom 4. November 2009, BGBl. I 2009,3701, im Folgenden: BMVergV). Nach diesen Regelungen könnenBeamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einenZeitraum von bis zu 480 Stunden im Jahr eine Vergütung erhalten,wenn eine vorrangig gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 HBG zu gewährendeDienstbefreiung aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist.
Der Anspruch scheitert - entgegen der Rechtsauffassung desBeklagten - nicht bereits daran, dass der Kläger sich mittlerweileim Ruhestand befindet. Der Beklagte führt hierzu aus, dass derKläger nach der Ruhestandsversetzung nicht mehr in der jeweiligenBesoldungsgruppe aufsteigen könne und daher nicht aus einerBesoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern besoldet werde.
Diese Rechtsauffassung ist weder mit dem Wortlaut derVorschrift, noch mit deren Sinn und Zweck vereinbar. Nach demWortlaut des § 85 Abs. 2 S. 3 HBG steht die Vergütung„Beamten in Besoldungsgruppen mit aufsteigendenGehältern“ zu. Hierunter fällt der Kläger, denn er erhältVersorgung nach der Besoldungsgruppe A9. Nach dem Wortlaut istnicht erforderlich, ob der Beamte innerhalb seiner Besoldungsgruppenoch aufsteigen kann, so dass grundsätzlich auch Ruhestandsbeamtefür die vor Eintritt in den Ruhestand geleistete Mehrarbeit eineVergütung erhalten können.
Sinn und Zweck der Regelung stützen diese Auslegung: DieBeschränkung der Mehrarbeitsvergütung auf solche Beamte inBesoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern, also ohne die sog.Ministerialbesoldung der B-Besoldung, ist aus sozialen Gründenerfolgt. Bei höheren Besoldungsgruppen wird die geleisteteMehrarbeit als durch das höhere Gehalt als abgedeckt angesehen,während bei den übrigen Beamten die soziale Ausgleichsfunktion imVordergrund steht (vgl. Bauschke in GKÖD, Loseblatt, Stand: Oktober2004, § 72 BBG Rn. 93). Diese Differenzierung ist mit Art. 3 GGvereinbar (BVerwG, Beschluss vom 31. August 1982 - 2 B 172/81 -,juris).
Aus der Sicht des betroffenen Beamten macht es keinenUnterschied, ob er die Mehrarbeitsvergütung noch während desaktiven Dienstes oder später im Ruhestand beantragt und einklagt.Die Ausgleichsfunktion für Beamte mit niedrigerer Besoldung ist inbeiden Fällen die gleiche, so dass die Differenzierung nach demZeitpunkt der Antragstellung, die im Übrigen auch zu zufälligenErgebnissen führen kann, Sinn und Zweck der Regelungwiderspricht.
Der von dem Beklagten als Beleg für seine gegenteiligeRechtsauffassung zitierte Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 6.August 2004 (- 10 A 10906/04 - juris) enthält keinen Rechtssatz desInhalts, dass eine Ruhestandsbeamter, der ursprünglich aus einerder Besoldungsgruppen A2 bis A16 besoldet wurde, nicht mehr einer„Besoldungsgruppe mit einem aufsteigenden Gehalt“angehört. Das OVG hatte den Anspruch auf finanzielle Entschädigungzwar verneint, jedoch mit einer anderen Begründung. Das ferner imWiderspruchsbescheid zitierte Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom8. November 2007 (- 4 B 7.06 -, juris) ist als Beleg für dieRechtsauffassung des Beklagten ebenfalls ungeeignet, da es dortnicht um Überstunden im Einzelfall ging, sondern um rechtswidrig imBeitrittsgebiet zu hoch angesetzte Wochenarbeitszeit. Zur Auslegungdes Begriffs „Besoldungsgruppe mit einem aufsteigendenGehalt“ enthält dieses Urteil keine Ausführungen.
Unterfällt damit der Kläger grundsätzlich den Regelungen des §85 Abs. 2 Satz 2 HBG i.V.m. § 3 Abs. 1 BMVergV, so kommt einAnspruch auf Bewilligung einer Mehrarbeitsvergütung dennoch nichtin Betracht, weil der Kläger im konkreten Fall die Voraussetzungenhierfür nicht erfüllt. Eine Vergütung kann nur gewährt werden, wennder Freizeitausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen nichtmöglich ist. Dies war hier nicht der Fall.
Ein zwingender dienstlicher Grund i.S.d. § 85 Abs. 2 Satz 2 HBGbzw. § 3 Abs. 1 BMVergV liegt dann vor, wenn die Unmöglichkeit desAusgleichs durch Dienstbefreiung aus den Erfordernissen desDienstbetriebs herrührt, insbesondere also dann, wenn dieArbeitsleistung des Beamten zwingend benötigt wird, um denDienstbetrieb aufrecht zu erhalten (vgl. v. Roetteken/Rothländer,HBR, § 85 HBG Rn. 450 m.w.N.). Ein solcher Grund liegt hier jedochnicht vor, vielmehr konnte dem Kläger allein wegen in seiner Personliegenden Umstände, nämlich seiner Erkrankung, Dienstbefreiungnicht gewährt werden. Eine Erkrankung ist ein in der Person desBeamten liegender Grund, nicht aber ein dienstlicher Grund (vgl.BVerwG, Beschl. v. 24. Mai 1985 - 2 B 45/85 -, Buchholz 232 § 72BBG Nr. 26; VG Frankfurt/Main, Urteil vom 25. August 2010, - 9 K1201/10.F -, juris; v. Roetteken/Rothländer, a.a.O., Rn. 452m.w.N.).
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Erkrankung desKlägers, die letztlich zur Dienstunfähigkeit und damit zurVersetzung in den Ruhestand führte, Folge eines Dienstunfalls war.Dies ändert nichts an der - aus dem Wortlaut der Vorschrift zuentnehmenden - Unterscheidung zwischen dienstlichen undpersönlichen Gründen.
Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung der geleistetenMehrarbeit ergibt sich auch nicht aus anderenAnspruchsgrundlagen.
Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Schadensersatz nachden Grundsätzen des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs.Dieser hat zur Voraussetzung, dass der Dienstherr bzw. Bedienstetedesselben dem Beamten rechtswidrig und schuldhaft einen Schadenzuführen. Hier fehlt es bereits an einem im Rahmen desSchadensersatzrechts zu ersetzenden Schaden, denn der Verlust anFreizeit ist kein im Wege des Schadensersatzesausgleichspflichtiger Schaden. Insoweit nimmt das Gericht Bezug aufdas Urteil des VG Kassel vom 31. Dezember 2003 - 1 E 1967/01-,Landesrechtsprechungsdatenbank), wo hierzu ausgeführt wird:
„Bei beamtenrechtlichen Schadensersatzansprüchen istvon dem Schadensbegriff auszugehen, der auch den § 249 f. BGBzugrunde liegt (BVerwG, Urt. v. 21. Februar 1991, - 2 C 48.88 -,BVerwGE 88, 60 m.w.N.). Der Umstand, dass der Kläger dieMehrarbeitsstunden entschädigungslos zu leisten hat, bedeutet zwarein immateriellen Schaden - den Verlust an Freizeit -, nicht abereinen materiellen das heißt geldberechenbaren Schaden, vgl. BVerwGE37, 21, 28 und 31, 33; BGHZ 69, 34, 36). Der Gesetzgeber hat dieVergütung von Mehrarbeit im Beamtenrecht ausdrücklich nur alssachlich und zeitlich begrenzte Ausnahme vorgesehen. Im Übrigenverbleibt es bei den Grundsätzen des Beamtenrechts, wonach derBeamte dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft, wenn auch nachMaßgabe des Arbeitszeitrechts, zur Verfügung stellt, alsGegenleistung dafür Anspruch auf amtsangemessene Alimentation inGestalt der Dienstbezüge hat und Mehrarbeit, soweit überhaupt,allein durch Freizeit ausgeglichen wird (BVerwG, Urt. v. 21.02.1991a. a. O.). Durch die enge sachliche Begrenzung dervergütungsfähigen Mehrarbeit hat der Gesetzgeber einerseits denWillen zum Ausdruck gebracht, dass sonstige Mehrarbeit allein durchFreizeit ausgeglichen werden soll, und andererseits auch einetwaiges finanzielles Interesse der betroffenen Beamten sind selbstan der Leistung weitergehender Mehrarbeit und an einer dazuführenden Diensteinteilung von vornherein und generellausgeschlossen. Dabei muss es auch unter dem Gesichtspunkt einesSchadensersatzanspruchs verbleiben (entspr. BVerwG, Urt. v.21.02.1991 a. a. O. zur zeitlichen Begrenzung der vergütungsfähigenMehrarbeit).“
Entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten desKlägers folgt auch aus der Richtlinie 2003/88/EG kein Anspruch desKlägers auf Vergütung der angefallenen Überstunden.
Zwar hat mittlerweile der EuGH in seinem Urteil vom 25. November2010 (- C-479/09 -, juris) anerkannt, dass aus der Richtlinie, dieauch für Beamtenverhältnisse gilt und, da sie bislang nicht innationales Recht umgesetzt wurde, unmittelbar anwendbar ist, einAusgleichsanspruch hergeleitet werden kann. Dieser Rechtsprechungist das BVerwG mit Urteil vom 29. September 2011 (- 2 C 32/10 -,juris) gefolgt.
Jedoch liegen die Voraussetzungen der Richtlinie 2003/88/EGnicht vor. Der EuGH hat einen Ausgleichsanspruch unter dreiVoraussetzungen angenommen: Ein Ausgleich für geleisteteÜberstunden wird nur gewährt, wenn der Dienstherr gegen einequalifizierte unionsrechtliche Norm verstoßen hat, die demEinzelnen Rechte verleihen soll. Dies ist vorliegend die Richtlinie2003/88/EG. Der Verstoß muss zum zweiten hinreichend qualifiziertsein, was dann der Fall ist, wenn die Grenzen der Richtlinieoffenkundig und erheblich überschritten wurden. Drittens muss eineKausalität zwischen Verstoß und Schaden vorliegen.
Vorliegend fehlt es bereits an einem Verstoß gegen dieRichtlinie 2003/88/EG. In Betracht kommt allein ein Verstoß gegenArtikel 6, der die wöchentliche Höchstarbeitszeit regelt. Danachdarf die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreiten.
Wie der Durchschnitt zu berechnen ist, welcher Bezugszeitraumalso anzunehmen ist, regelt die Richtlinie nicht, sondern überlässtdies der nationalen Gesetzgebung. Dabei darf der Bezugszeitraum fürdie Berechnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit nach Art. 16Buchstabe b) der Richtlinie grundsätzlich vier Monate nichtüberschreiten. Ausnahmen sind nach Art. 19 nur zulässig im Rahmenvon Tarifverträgen oder Vereinbarungen von Sozialträgern. Vordiesem Hintergrund ist es fraglich, ob der in § 2 Abs. 2 derVerordnung über die Arbeitszeit der hessischenPolizeivollzugsbeamtinnen und -beamten vom 11. Dezember 2009 (GVBl.I S. 749, Hessische Polizeiarbeitszeitverordnung - HPolAZVO)festgelegte Bezugszeitraum von 12 Monaten überhaupt zulässig ist,denn bei der HPolAZVO handelt es sich um eine gesetzliche Regelungund nicht um eine Vereinbarung zwischen den Tarifpartnern (vgl. v.Roetteken/Rothländer, HBR, § 85 HBG Rn. 261 ff zu dervergleichbaren Problematik bei der HAZVO).
Dies kann aber dahingestellt bleiben, da, selbst wenn § 2 Abs. 2HPolAZVO gegen die Richtlinie 2003/88/EG verstoßen würde, einAnspruch auf Ausgleich der Überstunden nicht bestehen würde. Wäre §2 Abs. 2 HPolAZVO europarechtswidrig, würde an seiner Stelle dieRegelung des Art. 16 Buchstabe b) der Richtlinie 2003/88/EGunmittelbar gelten, so dass ein Bezugszeitraum von 4 Monaten derBerechnung zugrunde zu legen wäre. Aus den vorgelegten Unterlagenergibt sich nicht, dass der Kläger innerhalb eines Zeitraums von 4Monaten durchschnittlich mehr als 48 Wochenarbeitsstundenabgeleistet hat, da in der vorgelegten Aufstellung (Bl. 4 derBehördenakte) nur die Gesamtzahl der Überstunden angegeben ist.Rechnerisch ist es auch nicht möglich, dass der Kläger - ausgehendvon der gesetzlich vorgegebenen Arbeitszeit von 42 Stunden, anhandderer die Überstunden berechnet wurden - die maßgebliche Grenze desArtikel 6 der Richtlinie 2003/88/EG innerhalb von 4 Monatenüberschritten hat.
Der Kläger musste nach § 2 Abs. 1 HPolAZVO 42 Stunden je WocheDienst leisten, pro Jahr mithin 2.226 Stunden. Damit waren währenddes Bezugszeitraumes von 4 Monaten 742 Stunden zu leisten. Wenn derKläger also alle Überstunden (80:36) innerhalb von 4 Monatengeleistet hätte, was sehr unwahrscheinlich, aber möglich ist, hätteer insgesamt 822:36 Stunden Dienst verrichtet. Die maßgeblicheGrenze, ab der nach der Richtlinie 2003/88/EG Ausgleich zu leistenist, liegt jedoch bei (53 x 48 Stunden : 3 =) 848 Stunden. Damitist es rechnerisch ausgeschlossen, dass der Kläger innerhalb eines4-Monatszeitraums durchschnittlich mehr als 48 Stunden je WocheDienst verrichtet hat, so dass zusammenfassend ein Verstoß gegenArtikel 6 der Richtlinie 2003/88/EG rechnerisch nicht vorliegenkann und damit auch nicht vorliegt.
Schließlich ist der Anspruch aber auch deshalb ausgeschlossen,weil der Kläger ihn nicht vor Ableistung der Überstunden bei demBeklagten geltend gemacht hat. Nach der Rechtsprechung desBundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. September 2011, a.a.O.)muss der aus der Richtlinie 2003/88/EG begründete Anspruch aufAusgleich von Mehrarbeit bei dem Dienstherrn vor Ableistung derMehrarbeit geltend gemacht werden. Der vor Antragstellung zu vielgeleistete Dienst muss nicht ausgeglichen werden. Das BVerwG hatdies wie folgt begründet:
„Der Anspruch auf zeitlichen Ausgleich fürZuvielarbeit muss allerdings von dem Beamten gegenüber seinemDienstherrn ausdrücklich geltend gemacht werden. Ein Ausgleichkommt nur für Zuvielarbeit in Betracht, die der Beamte nachAntragstellung leisten muss. Ein Ausgleich der vorher erbrachtenZuvielarbeit ist unabhängig davon, ob der Anspruch verjährt istoder nicht, nicht angemessen und würde dem Grundsatz von Treu undGlauben widersprechen. Dies folgt aus der sich aus demBeamtenverhältnis ergebenden Pflicht, auch im Rahmen einesAusgleichs für rechtswidriges Verhalten auf die Belange desDienstherrn Rücksicht zu nehmen und ihm die Möglichkeit zu geben,sich auf die gegen ihn erhobenen Ansprüche einzustellen. DerDienstherr hat ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglichmit hohen Ausgleichsforderungen belastet zu werden. Auch der Zweckdes Anspruchs, durch Freizeitausgleich die besonderengesundheitlichen Belastungen der Zuvielarbeit auszugleichen,spricht für das Erfordernis einer Geltendmachung im zeitlichenZusammenhang mit der Belastung. Hiervon unabhängig ist es demBeamten in dem von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägtenVerhältnis zu seinem Dienstherrn zuzumuten, seinem Begehren aufGewährung von zeitlichem Ausgleich frühzeitig Ausdruck zuverleihen, zumal an einen solchen Antrag keine hohen Anforderungenzu stellen sind (Urteile vom 27. Mai 2010 - BVerwG 2 C 33.09 -Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 117 Rn. 14, 15 und vom 13.November 2008 - BVerwG 2 C 16.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GGNr. 101 Rn. 21 ff.).
Dies ist mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs derEuropäischen Union (Urteil vom 25. November 2010 a.a.O. Rn. 71 ff.)vereinbar. Zwar darf die Ausübung der Rechte, die dem Einzelnen ausden unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Unionsrechtserwachsen, nicht durch die Ausgestaltung des innerstaatlichenVerfahrensrechts unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden.Insbesondere darf der Anspruch eines Beamten auf Ersatz desSchadens, der ihm durch den Verstoß der Behörden gegen Art. 6Buchst. b der Richtlinie 2003/88 entstanden ist, nicht davonabhängig gemacht werden, dass zuvor ein Antrag auf Einhaltungdieser unionsrechtlichen Bestimmung bei seinem Dienstherrn gestelltwurde (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 a.a.O. Rn. 90). Denn dasRecht der Europäischen Union ist von den Behörden und Gerichten derMitgliedstaaten unabhängig davon anzuwenden, ob seine Anwendungausdrücklich beantragt worden ist oder nicht. Dies steht jedoch demErfordernis eines Antrags auf Gewährung von zeitlichem Ausgleichfür die Zukunft nicht entgegen. Ohne einen derartigen Antrag mussder Dienstherr nicht davon ausgehen, jeder Beamte werde dieÜberschreitung der zulässigen Arbeitszeit beanstanden, zumal ihnzunächst die Pflicht trifft, die von ihm verlangte Zuvielarbeit zuleisten. Der Antrag ist vielmehr erforderlich, eine Prüfung mit demZiel herbeizuführen, die Belange des Beamten zu berücksichtigen,und die Dienstpläne entsprechend anzupassen. Eine übermäßigeErschwerung der Durchsetzung von Unionsrecht liegt darin ebensowenig wie beispielsweise in der normativen Festsetzung angemessenerAusschluss- und Verjährungsfristen (vgl. zu § 15 Abs. 4 AGG EuGH,Urteil vom 8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Bulicke - NZA 2010,869).“
Wenn also der Kläger in einem Zeitraum von 4 Monaten durchgängigmehr als 48 Stunden Dienst geleistet hätte (wofür wie gesagt keineAnhaltspunkte vorliegen), hätte er vor Beginn der übermäßigenDienstbelastung dies dem Beklagten anzeigen und um Abhilfenachsuchen müssen. Dass dies geschehen ist, lässt sich denBehördenakten nicht entnehmen, so dass auch aus diesem Grund einAnspruch nicht besteht.
Da der Kläger unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO dieVerfahrenskosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufigeVollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711ZPO.
Beschluss:
Der Streitwert beträgt 1.377,00 €.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs.2, 63 GKG. Ausgegangen wurde von einer Mehrarbeitsvergütung in Höhevon 17,13 €/Stunde (Anlage 6 zum HBV AnpG 2009/2010).





