Hessischer VGH, Beschluss vom 01.02.2012 - 5 B 77/12
Fundstelle
openJur 2012, 35616
  • Rkr:

Säumniszuschläge auf kommunale Steuern sind wegen ihrer Finanzierungsfunktion ebenfalls "öffentliche Abgaben" im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss desVerwaltungsgerichts Wiesbaden vom 20. Dezember 2011 - 1 L 741/11.WI- wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zutragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für dasBeschwerdeverfahren auf 376,13 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 20. Dezember 2011 ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die im Beschwerdeverfahren allein zu überprüfenden, von dem Antragsteller vorgebrachten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) wecken beim Senat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsverfügung, die es nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen würden, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, den es zu Recht als Begehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ausgelegt hat, mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe keinen Widerspruch gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 24. Mai 2011 eingelegt. Selbst wenn man das Schreiben des Antragstellers vom 9. Juni 2011 als Widerspruch gegen diese Verfügung auffasse, sei sie als Maßnahme der Vollstreckung rechtmäßig, denn es lägen sowohl die allgemeinen als auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vor.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bleibt der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht bereits deshalb erfolglos, weil der Antragsteller keinen Widerspruch gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 24. Mai 2011 eingelegt hat. Das Schreiben des Antragstellers vom 9. Juni 2011 ist offenkundig als Widerspruch gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung zu werten, denn er bezeichnet diese Verfügung als rechtswidrig und fordert die Antragsgegnerin auf, diese umgehend zurückzunehmen bzw. auszusetzen. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Antragsteller mit diesem selbstständig tragenden Argument des Verwaltungsgerichts in seiner Beschwerdebegründung nicht auseinandergesetzt hat. Denn offensichtliche Unrichtigkeiten der erstinstanzlichen Entscheidung kann das Beschwerdegericht trotz der grundsätzlichen Beschränkung auf die Prüfung der dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) korrigieren, auch wenn die maßgeblichen Gründe in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt worden sind (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2006 - 5 TG 1493/05 -, DÖV 2006, 1055 = NVwZ-RR 2006, 846 = KStZ 2006, 158).

Die vom Antragsteller dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen gleichwohl keine andere Entscheidung, denn das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen für die Ausbringung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 24. Mai 2011 vorliegen. Mit dieser Verfügung vollstreckt die Antragsgegnerin Säumniszuschläge und Mahngebühren aus dem vollziehbaren Haftungsbescheid vom 8. September 2009. Im Ergebnis zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass dieser Haftungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Zwar dürfte es sich bei dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2009 noch nicht um einen Widerspruchsbescheid handeln, denn dort wird dem Antragsteller eine weitere Frist zur Begründung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bis zum 13. November 2009 gewährt. Mit dem Schreiben vom 8. Dezember 2009 bringt die Antragsgegnerin jedoch unmissverständlich zum Ausdruck, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entsprochen werden kann, so dass der Widerspruch vom 14. Oktober 2009 verfristet und der Haftungsbescheid demzufolge bestandskräftig sei. Dies kann letztlich jedoch dahinstehen, denn der Haftungsbescheid vom 8. September 2009 ist hinsichtlich der geltend gemachten Säumniszuschläge und Mahngebühren gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

Säumniszuschläge auf rückständige Abgaben sind, weil ihnen neben ihrer Funktion als „Druckmittel eigener Art“ auch Finanzierungsfunktion zukommt, ihrerseits „öffentliche Abgaben“ im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 27. September 1994 (- 5 TH 1485/93 -, ESVGH 45, 81 = NVwZ-RR 1995, 158 = HSGZ 1995, 121 = HSGZ 1995, 237) ausgeführt, dass die Säumniszuschläge unbeschadet ihrer Funktion als „Druckmittel eigener Art“ auch die Funktion erfüllen, wirtschaftliche Nachteile auszugleichen, die der öffentlichen Hand aus Zahlungsverzögerungen entstehen. Der finanzielle Ausgleich für die Wertminderung, die mit einem verzögerten Zahlungseingang verbunden ist, wird - so der Senat weiter - im Falle der Aussetzung der sofortigen Vollziehung durch die Erhebung von Aussetzungszinsen (§ 237 AO) und im Falle nicht zinsloser Stundung durch die Erhebung von Stundungszinsen (§ 234 Abs. 1 AO) bewirkt. Soweit die Verzögerung des Zahlungseingangs weder auf einer Vollziehungsvoraussetzung noch auf einer Stundung, sondern auf einer „Säumnis“ des Abgabenschuldners beruht, kann der Ausgleich dafür nur über die - höheren - Säumniszuschläge erfolgen, denn irgend einen anderen Ausgleich sieht das Gesetz in diesem Fall nicht vor. Verwirkte Säumniszuschläge treten - was den Ausgleich für die Wertminderung infolge verzögerten Zahlungseingangs angeht - gleichsam an die Stelle von Stundungs- und Aussetzungszinsen. Die Finanzierungsfunktion der Säumniszuschläge geht sogar noch weiter, da sie neben dem eigentlichen „Zinsersatz“ auch den besonderen Verwaltungsaufwand umfasst, den gerade eine Säumnis infolge der durch sie ausgelösten Verwaltungstätigkeit verursacht. Hiervon ausgehend kommt der Finanzierungsfunktion des Säumniszuschlages neben der „Druckmittelfunktion“ ein nicht unerhebliches Gewicht zu. Dies aber zwingt dazu, den Säumniszuschlag ebenso als „öffentliche Abgabe“ im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu behandeln wie die zu Grunde liegende Abgabenschuld selbst. An dieser Auffassung hält der Senat auch im Hinblick auf andere Ansichten in der obergerichtlichen Rechtsprechung fest (zum Meinungsstand vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 8 ME 173/11 -, Juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4. Oktober 2011 - 4 CS 11.1116 -, Juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - OVGE 9 S 50.10; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 80 Rn. 63 mit weiteren Nachweisen).

Unabhängig von der Frage, ob die Mahnkosten als Kosten der Vollstreckung von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO umfasst sind, ergibt sich die sofortige Vollziehbarkeit jedenfalls aus § 16 Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Auch die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, die sich der Senat zu Eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung aus § 219 AO einen Vorrang der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen ableitet, der auch für die Vollstreckung einer Haftungsschuld Geltung beanspruche, folgt dem der Senat nicht. Zwar geht diese Vorschrift im Grundsatz von einer sekundären Inanspruchnahme des Haftungsschuldners aus, ihr lässt sich jedoch keine zwingende Rangfolge von Vollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen entnehmen, insbesondere nicht die Nachrangigkeit einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung. Derartiges ergibt sich auch nicht aus dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung dargelegten weiteren Einwendungen betreffen die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides, mit denen er jedoch die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 24. Mai 2011 - einer Vollstreckungsmaßnahme - nicht in Zweifel ziehen kann. Soweit der Antragsteller ausführt, eine Festsetzung der Säumniszuschläge gegen den Steuerschuldner habe zu keiner Zeit stattgefunden und im Übrigen liege der erforderliche Haftungsschaden nicht vor, da die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der GmbH auf Null reduziert worden seien, verkennt er, dass Säumniszuschläge kraft Gesetzes entstehen und keiner Festsetzung bedürfen (§ 240 AO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 5 lit. b Hess. KAG). Aus dem Gesetz unmittelbar (§ 240 Abs. 1 AO) folgt zugleich, dass die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt bleiben, selbst wenn die Festsetzung der Steuer aufgehoben, geändert oder berichtigt wird. Soweit der Antragsteller die Verletzung des § 191 Abs. 2 AO rügt, geht dieser Einwand offenkundig fehl, da er nicht als Rechtsanwalt, sondern als Geschäftsführer der A.-GmbH in Anspruch genommen worden ist. Der Hinweis des Antragstellers auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Februar 1997 - VII R 15/96 -, wonach bei der Nichtentrichtung des Haftungsbetrages bei Fälligkeit keine Säumniszuschläge entstehen, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn die im Haftungsbescheid geltend gemachten Säumniszuschläge treffen Steuerrückstände, die zu einem Zeitpunkt entstanden sind, bevor das Finanzamt die Gewerbesteuermessbeträge und die Antragsgegnerin die Steuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2009 auf Null reduziert hat. Soweit der Antragsteller schließlich die Mahngebühren von über 200 € unter Zugrundelegung einer Forderung von 1.007,50 € für unangemessen hält, verkennt er, dass es sich dabei um Mahngebühren handelt, die sich seit Anfang 2007 aus Beträgen zwischen 6 € und 25 € zu diesem Betrag addiert haben.

Nach allem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 Gerichtskostengesetz - GKG -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).