SG Marburg, Urteil vom 22.02.2012 - S 12 KA 100/11
Fundstelle
openJur 2012, 35586
  • Rkr:

Die Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGB V gilt auch für Zahnärzte.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die notwendigen Verfahrenskosten zutragen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Festsetzung eines Abzugs in Höhevon 25% des Honoraranspruchs ab dem Quartal III/10 für längstensvier Quartale, soweit nicht ein Nachweis für die erforderlicheFortbildung nach § 95d SGB V erbracht wird.

Der Kläger wurde als Zahnarzt zur vertragszahnärztlichenVersorgung mit Praxissitz in A-Stadt bereits vor dem Jahr2004 zugelassen. Er ist zugleich Facharzt für Allgemeinmedizin undals solcher zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz inA-Stadt zugelassen.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 01.09.2009, dem Kläger mitPostzustellungsurkunde am 02.09. zugestellt, fest, dass der Klägerzum 30.06.2009 den erforderlichen Nachweis der Pflichtfortbildungnicht erbracht habe. Sie habe daher ab dem laufenden Quartal dieabgerechneten Honorare um 10% zu kürzen. Die einzelnenKürzungsbeträge seien auf den Monats- und Vierteljahresabrechnungenentsprechend ausgewiesen. Die Kürzung ende mit Ablauf desjenigenQuartals, in dem der vollständige Nachweis erbracht werde. NachAblauf von vier Quartalen erhöhe sich der Abzug auf 25%, falls derNachweis nicht erbracht werde.

Hiergegen legte der Kläger am 29.09.2009 Widerspruch ein undreichte verschiedene Bescheinigungen zur Fortbildung ein.

Die Beklagte teilte dem Kläger unter Datum vom 26.10.2009 mit,den erforderlichen Nachweis zur Pflichtfortbildung könne sie nichterkennen. Die eingereichten Unterlagen reichten für einen Nachweisder erforderlichen 25 Punkte nicht aus. Bei einigen Bescheinigungenfehle die Angabe der Dauer der Veranstaltung. Somit sei nichtersichtlich, mit wie vielen Punkten die Maßnahme jeweils zubewerten sei. Bei einigen Bescheinigungen fehle die Angabe desNamens des Klägers, so dass nicht eindeutig sei, ob dieBescheinigung für die Teilnahme des Klägers ausgestellt worden sei.Sie bitte daher ein weiteres Mal um Vorlage des vollständigen undeindeutigen Nachweises der Pflichtfortbildung. Hierzu sei auch derErfassungsbogen zu verwenden.

Der Kläger reichte den Erfassungsbogen mit Datum vom 01.12.2009sowie verschiedene Bestätigungen über die Teilnahme anFortbildungsveranstaltungen ein. Die Beklagte teilte dem Klägerunter Datum vom 13.01.2010 mit, zur abschließenden Anerkennung derNachweise bitte sie darum, die eingereichten Unterlagen im Originalanzusehen. Sie bitte, einen gemeinsamen Gesprächstermin bei ihr zuvereinbaren und die Originalnachweise zu den bezeichnetenFortbildungen mitzubringen. Sie bitte, die Unterlagen nicht mit derPost zu schicken.

Auf einem Aktenvermerk hielt der Mitarbeiter Assessor S. mitDatum vom 19.01.2010 fest, der Kläger habe anlässlich einesTelefonanrufs zugegeben, dass er den Nachweis nicht erbringen könneund er den Widerspruch hiermit zurückziehe. Er sei über dieweiteren Konsequenzen unterrichtet worden, Kürzung in Höhe von 25%,Antrag beim Zulassungsausschuss.

Am 23.02.2010 ging ein vom Kläger mit Datum vom 22.02.2010unterschriebenes Schreiben zurück, wonach er den Widerspruch vom29.09.2009 gegen den Bescheid der Beklagten vom 01.09.2009zurückziehe.

Mit Bescheid vom 05.07.2010 teilte die Beklagte entsprechend demBescheid vom 01.09.2009 mit, dass das abgerechnete Honorar nunmehrab dem laufenden Quartal um 25% zu kürzen sei. Die einzelnenKürzungsbeträge würden wie bisher auf den Monats- undVierteljahresabrechnungen ausgewiesen werden. Ergänzend fügte siedem Bescheid an, sie wiederhole an dieser Stelle ihren dringendenRat, die erforderliche Fortbildung nunmehr nachzuweisen, sollte dieweitere vertragszahnärztliche Tätigkeit auch zukünftig beabsichtigtsein. Der Bescheid vom 05.07.2010 war mit einerRechtsbehelfsbelehrung versehen worden und dem Kläger mitPostzustellungsurkunde am 06.07.2010 zugestellt worden.

Hiergegen legte der Kläger mit Datum vom 16.07.2010, bei derBeklagten am 21.07.2010 eingegangen, Widerspruch ein. Eineschriftliche Widerspruchsbegründung reiche der Kläger nicht ein. Ineinem weiteren Vermerk wurde seitens der Beklagten festgehalten,anlässlich eines Telefonanrufs am 24.11.2010 habe der Kläger daraufhingewiesen, das Gesetz zur Pflichterfüllung sei aus seiner Sichtungerecht, die Zahnärzte könnten sich Punkte erkaufen, er wolleKlage erheben und wolle an die Presse gehen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2011 wies die Beklagte denWiderspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus,für den Umfang des Nachweises der Fortbildung nach § 95d SGB V habedie Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung mit Beschluss vom13.02.2004 festgelegt, dass ein VertragszahnarztFortbildungsmaßnahmen nachweisen müssen, die insbesondere 25 Punkteim Sinne der Bewertung der Bundeszahnärztekammer und der DGZMKbetrügen. Das Gesetz schreibe für den Fall, dass ein Zahnarzt denNachweis nicht erbringe zwingend vor, dass das Honorar für dienächsten vier Quartale um 10% zu kürzen sei und sich derHonorarabzug danach auf 25% erhöhe. Das gem. § 95d SGB Veinbehaltene Praxishonorar betrage 1.478,04 € biseinschließlich zum Quartal III/10. Der Nachweis derPflichtfortbildung sei bislang nicht erbracht worden. DerWiderspruch sei nicht begründet worden trotz Aufforderung hierzu.Für eine abhelfende Entscheidung ergeben sich auch sonst keinerleiAnhaltspunkte. Generelle Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit derVorschrift an sich seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

Hiergegen hat der Kläger am 14.02.2011 die Klage erhoben. Erträgt vor, die Regelung des § 95d SGB V verstoße gegen Art. 3 und12 GG. Die Regelung sei auch in keiner Weise geeignet, den vomGesetzgeber angestrebten Zweck zu erreichen. Es sei zunächstunklar, welche Absicht der Gesetzgeber mit der neu eingeführtenBestimmung des § 95d SGB V verfolge. Eine Verpflichtung zurkontinuierlichen Fortbildung bestehe aufgrund der Berufsordnung.Dieser Pflicht zur Fortbildung, deren Umfang und Inhalt die Ärzteselbst bestimmten, käme die überwiegende Mehrheit der Ärzte nach.Die Vorgabe einer bestimmten Anzahl von Fortbildungspunkten ineinem Fünfjahreszeitraum stelle eine unzulässige Einengung derfreien Berufsausübung dar. Es werde nicht überprüft, ob der Arzttatsächlich an der angegebenen Fortbildungsveranstaltungteilgenommen habe und die Informationen aufgenommen habe. Beizahlreichen Veranstaltungen werde nicht einmal die Anwesenheitüberprüft. Es werde auch nicht überprüft, ob sich dieFortbildungsveranstaltung mit dem Tätigkeitsgebiet desVertragsarztes befasse. Soweit man dem Gesetzgeber unterstellenkönne, er wolle durch die allgemeine Fortbildungsverpflichtung dieQualität in der vertragsärztlichen Behandlung sicherstellen, sowürden hierdurch Ärzte in Kliniken, und Ärzte, die nur einePrivatpraxis betrieben, nicht erfasst werden, was gegen denGrundsatz der Gleichbehandlung verstoße. Behandlungsfehler mitschwerwiegenden Folgen träten fast ausschließlich im stationärenBereich auf. Andere Freie Berufe würden gesetzlich nicht zurFortbildung verpflichtet werden. Es finde keine inhaltlicheKontrolle der Fortbildungsveranstaltung statt. Es würden auchFortbildungsveranstaltungen angeboten werden, die für dievertragsärztliche Berufsausübung nicht benötigt würden. Eine großeAnzahl der Veranstaltungen befassten sich mit dem ThemenbereichAbrechnung. Die vom Gesetz vorgesehenen Sanktionen seien inadäquatund unverhältnismäßig. Der Entzug der Zulassung sei nicht zurechtfertigen. Er sei im Zeitraum November 2010 bis Dezember 2011mehrfach zum zahnärztlichen Notdienst eingeteilt gewesen und habeals einziger Zahnarzt die zahnärztliche Notfallversorgung für dengesamten Bereich der Stadt A-Stadt sichergestellt. Wäre er hierfürungeeignet, hätte er hierzu nicht eingeteilt werden dürfen. DerGesetzgeber habe sich nur mit der Situation der Ärzte beschäftigt,nicht aber mit der der Zahnärzte. Seine Feststellungen seien aufdem Bereich der Zahnärzte nicht übertragbar. Auf Antrag derBeklagten habe ihm der Zulassungsausschuss am 07.09.2011 dieZulassung entzogen. Hiergegen sei ein Widerspruchsverfahrenanhängig. Er habe alle Fortbildungspunkte, welche gefordert würden.Die Beklagte erkenne lediglich die Kopien nicht an. Die Originaleseien leider bei einem Praxisumbau von nicht deutschsprachigemPersonal in Unwissenheit vernichtet worden. Es seien Zeugenvorhanden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 05.07.2010 in der Gestalt desWiderspruchsbescheides vom 20.01.2011 aufzuheben.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheids vom 05.07.2010 in der Gestalt desWiderspruchsbescheid vom 20.01.2011 die Beklagte zu verpflichten,ihm die einbehaltenen Honoraranteile für die Quartale III/10 bisII/11 auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie weist darauf hin, der Kläger habe seinen Widerspruch gegenden Bescheid vom 01.09.2009 zurückgenommen. Somit sei davonauszugehen, dass der erforderliche Nachweis der Fortbildung von ihmnicht erbracht worden sei. Sie halte § 95d SGB V fürverfassungsgemäß und verweise hierzu auf die Entscheidung derKammer vom 23.03.2011 – S 12 KA 695/10 –. Adressat derFortbildungsverpflichtung seien alle ärztlichen Behandler, auchZahnärzte und Psychotherapeuten. Aus der Gesetzesbegründung ergäbensich keine nachvollziehbaren Argumente dafür, dass diePflichtfortbildung nicht für Vertragszahnärzte gelten sollte. DieFortbildungsverpflichtung stehe nicht im Widerspruch zurberufsrechtlichen Verpflichtung, da sie durch die berufsrechtlichenFortbildungsnachweise ausgefüllt werde. Entscheidend sei, dass dievon der Bundeszahnärztekammer zusammen mit der KassenärztlichenBundesvereinigung und der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund-und Kieferheilkunde (DGZMK) entwickelt „Leitsätze zurzahnärztlichen Fortbildung“ bei den konkretenFortbildungsmaßnahmen, für die Fortbildungspunkte erworben werdensollen, erfüllt würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt derGerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand dermündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Gründe

Die Kammer hat in der Besetzung mit einer ehrenamtlichenRichterin und einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen derVertragszahnärzte verhandelt und entschieden, weil es sich um eineAngelegenheit der Vertragszahnärzte handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2Sozialgerichtsgesetz – SGG).

Die Klage ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- undfristgerecht bei dem zuständigen Sozialgericht erhoben worden. Derangefochtene Bescheid vom 05.07.2010 in der Gestalt desWiderspruchsbescheides vom 20.01.2011 ist rechtmäßig und war dahernicht aufzuheben. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dieeinbehaltenen Honoraranteile für die Quartale III/10 bis II/11auszuzahlen. Die Klage war abzuweisen.

Rechtsgrundlage für die Honorarkürzung ist § 95d Abs. 3 Satz 4i.V.m. § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 SGBVgelten, soweit sich die Vorschriften auf Ärzte beziehen, dieseentsprechend für Zahnärzte, soweit nichts Abweichendes bestimmtist.

Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht odernicht vollständig, ist die Kassenärztliche Vereinigungverpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütungvertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die aufden Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen, ab demdarauf folgenden Quartal um 25 vom Hundert. Ein Vertragsarzt kanndie für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zweiJahren ganz oder teilweise nachholen; die nachgeholte Fortbildungwird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. DieHonorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem dervollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird (§ 95d Abs. 3 Satz4 bis 6 SGB V). Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in demUmfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung undFortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in dervertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnissenotwendig ist (§ 95d Abs. 1 Satz 1 SGB V). Ein Vertragsarzt hatalle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung denNachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegendenFünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Absatz 1nachgekommen ist; für die Zeit des Ruhens der Zulassung ist dieFrist unterbrochen. Endet die bisherige Zulassung infolge Wegzugsdes Vertragsarztes aus dem Bezirk seines Vertragsarztsitzes, läuftdie bisherige Frist weiter. Vertragsärzte, die am 30. Juni 2004bereits zugelassen sind, haben den Nachweis nach Satz 1 erstmalsbis zum 30. Juni 2009 zu erbringen (§ 95d Abs. 3 Satz 1 bis 3 SGBV).

Nach diesen Vorschriften war der Kläger verpflichtet, denFortbildungsnachweis bis zum 30.06.2009 zu erbringen bzw. bzgl. deshier streitgegenständlichen Bescheids bis zum 30.06.2010 und danachbis spätestens 31.03.2011. Dies hat er nicht getan.

Die Bescheinigungen, die der Kläger bzgl. der 10 %-igen Kürzungim Bescheid vom 01.09.2009 vorgelegt hat, hat die Beklagte zu Rechtnicht anerkannt, da die Angaben z. T. unvollständig waren und essich ausschließlich um Kopien handelte und der Kläger keine einzigeBescheinigung im Original vorgelegt hatte. Der Kläger hat diesinsofern anerkannt, als er keine weiteren Bescheinigungen vorlegteund den Widerspruch zurückzog. Soweit der Kläger vorträgt, dieUnterlagen seien versehentlich von der Putzfrau seiner Mutter nichtnur entsorgt, sondern auch zuvor zerrissen worden, so hat er keinesder von ihm z. T. geretteten Schnipsel vorgelegt, auch hat er inkeinem Fall eine Zweitbescheinigung vorgelegt. Von daher hegt dieKammer auch erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vortrags,worauf es aber letztlich nicht ankommt, da allein der Kläger füreinen vollständigen rechtzeitigen Nachweis verantwortlich ist. ImÜbrigen wäre es dem Kläger unbenommen gewesen, die Fortbildung auchnach dem 30.06.2009 nachzuholen.

Weitere Unterlagen hat der Kläger bis zum 31.03.2011 nichtvorgelegt. Der Nachweis muss jeweils bis Ende des Vorquartalserfolgt sein, um eine Honorarkürzung zu verhindern. Für das letztehier streitbefangene Quartal II/11 hätte daher der Nachweis bis zum31.03.2011 erfolgen müssen. Bis dahin hat der Kläger aber keineweiteren Unterlagen vorgelegt. Erst danach hat er imZulassungsentziehungsverfahren die Bescheinigung derLandesärztekammer vom 18.08.2008 über 70 Punkte vorgelegt. Aus derBescheinigung geht aber nicht hervor, welcheFortbildungsveranstaltungen der Kläger besucht hat.

Die Kammer sieht keine zwingende Rechtsvorschrift, wonachärztliche Fortbildungspunkte auch als zahnärztlicheFortbildungspunkte anzuerkennen wären. Dies ist lediglich nichtausgeschlossen. Die von der KZBV erlassenen Verfahrensregelungensehen eine zwingende bzw. automatische Anerkennung nicht vor. Nachder Regelung des Fortbildungsnachweises gemäß § 95d Abs. 6 SGB Vder KZBV mit Stand vom 25.03.2009,http://www.kzbv.de/vertragszahnaerztliche-fortbildung.440.de.html(im Folgenden: FortbRL-Z) können in den Fortbildungsnachweis nursolche Fortbildungsmaßnahmen aufgenommen werden, die dem Konzeptder Bundeszahnärztekammer zum freiwilligen Nachweis vonFortbildungen entsprechen (Vorgaben der Bundeszahnärztekammer undder Zahnärztekammern FortbRL-Z). Der Nachweis kann durch Vorlageeiner entsprechenden Bescheinigung einer Landeszahnärztekammer,deren Gültigkeit sich auf den jeweiligen Fünfjahreszeitraumbezieht, ersetzt werden (Mindestpunktzahl FortbRL-Z). Von daherkann allein mit dem Nachweis von ärztlichen Fortbildungspunktennicht der Nachweis für die vertragszahnärztliche Fortbildunggeführt werden. Insofern besteht auch keine Verpflichtung zurAmtsermittlung seitens der Beklagten, da allein der Kläger denNachweis zu führen hat.

Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte habe ihn durchFalschauskunft abgehalten, seine ärztlichen Fortbildungsnachweisevorzulegen, so handelt es sich um eine nicht ansatzweise näherkonkretisierte Behauptung des Klägers, für die er auch keinenBeweis anbieten kann. Dem steht auch entgegen, dass er im gesamtenVerwaltungs- und Gerichtsverfahren grundsätzlich den Standpunktvertreten hat, die Fortbildungsverpflichtung gelte nicht fürZahnärzte bzw. sei verfassungswidrig, weshalb er eines Nachweisesnicht bedürfe. Im Übrigen hat der Kläger auch bis zuletzt keineeinzelnen ärztlichen Nachweise geführt.

Die gesetzliche Regelung stellt eindeutig auf den Nachweis ab.Das Gesetz ordnet ausdrücklich an, dass ein Vertragsarzt alle fünfJahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung „denNachweis zu erbringen“ hat, dass er in dem zurückliegendenFünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Absatz 1nachgekommen ist (§ 95d Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V). Der„Nachweis“, nicht lediglich die Erfüllung derFortbildungspflicht, ist erstmals bis zum 30. Juni 2009 zuerbringen (§ 95d Abs. 3 Satz 3 SGB V). Folgerichtig knüpft dasGesetz insbesondere auch die Verpflichtung der KassenärztlichenVereinigung zur Honorarkürzung an den fehlenden Nachweis. DieVerpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigung zur Honorarkürzungbesteht dann, wenn ein Vertragsarzt den„Fortbildungsnachweis“ nicht oder nicht vollständigerbringt (§ 95d Abs. 3 Satz 4 SGB V). Die Honorarkürzung endet erstnach Erbringung des „vollständigenFortbildungsnachweises“ (§ 95d Abs. 3 Satz 6 SGB V). DieMöglichkeit zur Zulassungsentziehung knüpft ebf. an den fehlendenFortbildungsnachweis an (§ 95d Abs. 3 Satz 7 und 8 SGB V).Entsprechend stellen auch die Regelungen für angestellte Ärzte aufden Fortbildungsnachweis ab (§ 95d Abs. 5 Satz 2 und 6 SGB V).

Die gesetzliche Regelung ist auch verfassungsgemäß. DerGesetzgeber ist befugt, die Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GGzu regeln (vgl. bereits SG Marburg, Urt. v. 23.03.2011 - S 12 KA695/10 -; Urt. v. 07.12.2011 - S 12 KA 854/10 -).

Der Umfang der Fortbildungsverpflichtung ist nichtunverhältnismäßig. Hierfür sieht das Gesetz einenFünfjahreszeitraum vor. Nach den auf der Grundlage des § 95d Abs. 6SGB V ergangenen Richtlinien der KassenzahnärztlichenBundesvereinigung sind im Fünfjahreszeitraum 125 Fortbildungspunktenachzuweisen (Mindestpunktzahl FortbRL-Z), wobei 10 Punktepro Jahr durch Selbststudium erbracht werden können. ProFortbildungsstunde wird ein Punkt vergeben, pro Tag acht Punkte(Punktebewertung von Fortbildung BZÄK/ DGZMK, gültig ab01.01.2006).

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll die Pflicht zurfachlichen Fortbildung der Vertragsärzte eine Gesetzeslückeschließen, da bisher eine generelle vertragsärztliche Pflicht, denNachweis über die Übereinstimmung des eigenen Kenntnisstandes mitdem aktuellen medizinischen Wissen zu erbringen, nicht bestandenhabe. Sie diene der Absicherung der qualitätsgesicherten ambulantenBehandlung der Versicherten. Der Gesetzgeber beruft sich dabei aufFeststellungen des Sachverständigenrats für die Konzertierte Aktionim Gesundheitswesen in dessen Gutachten 2000/2001. Danachveränderten sich die Auffassungen von und die Anforderungen an die„gute ärztliche Praxis“ deutlich innerhalb wenigerJahre. Umso gravierender seien die Mängel im Fortbildungsangebot,in der Inanspruchnahme, in der Förderung und verpflichtendenRegelung der ärztlichen Fortbildung zu betrachten. Zu kritisierenseien eine häufig unzureichende Praxisrelevanz, dieVernachlässigung praktischer und interpersoneller Kompetenzen sowieeine eingeschränkte Glaubwürdigkeit vieler Angebote durch mangelndeNeutralität oder Transparentmachung der Qualität der angeführtenEvidenz. Darüber hinaus sei zu bemängeln, dass die Fortbildung ihreFunktion des Forschungstransfers zu langsam und zu unkritischerfüllt habe. Als Maßnahme der Qualitätssicherung sei die Kompetenzdes Bundesgesetzgebers nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 GG gegeben(vgl. BT-Drs. 15/1525, S. 109).

Der Gesetzgeber kann auch die Honorarkürzung an den Nachweis derFortbildung knüpfen. Dies ist gleichfalls nicht unverhältnismäßig.Letztlich handelt es sich um eine bloße Fristenregelung. DieFortbildung und der Nachweis darüber liegen allein in der Sphäredes Vertragsarztes. Er allein weiß, welche Fortbildungen erabsolviert hat und wer ihm hierüber einen Nachweis ausstellen kann.Mit der Stichtagsregelung nach einem Zeitraum von fünf Jahren weißder Vertragsarzt, wann der Nachweis erbracht sein muss. Hat er dieFortbildung absolviert, so ist es kein wesentlich erhöhter Aufwand,die Nachweise rechtzeitig einzureichen. Dies entspricht auchallgemeinen vertragsarztrechtlichen Grundsätzen, wonach vorBehandlungsbeginn nicht nur die Voraussetzungen zurvertragsärztlichen Behandlung erfüllt sein müssen, sondern aucheine Zulassung oder Genehmigung aufgrund der nachgewiesenenQualifikation vorliegen müssen. Zulassungen und Genehmigungenkönnen als Status- bzw. statusähnliche Verwaltungsakte nichtrückwirkend erteilt werden.

Die Berechtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichenVersorgung kann, auch soweit sie sich nur auf bestimmte Bereicheoder Leistungen der ambulanten Versorgung erstreckt, nichtrückwirkend zuerkannt bzw. in Kraft gesetzt werden. DieUnzulässigkeit rückwirkender Statusbegründungen ergibt sich aus demSystem des Vertragsarztrechts, das nach wie vor durch dasNaturalleistungsprinzip in Verbindung mit der Beschränkung derLeistungserbringung auf einen umgrenzten Kreis dafür qualifizierterLeistungserbringer geprägt ist. Mit dieser Beschränkung istverbunden, dass diesen die Berechtigung zur Erbringung vonLeistungen - abgesehen von Notfällen - förmlich zuerkannt wordensein muss. Dies gilt für alle Arten der Statusbegründung imVertragsarztrecht, also für Zulassungen von Vertragsärzten, fürErmächtigungen von Krankenhausärzten wie auch für Genehmigungen zurAnstellung von Ärzten und ebenso für weitere - nicht auf der Ebenedes Status angesiedelte - Genehmigungen. Denn zum Schutz aller zurLeistungserbringung Berechtigter und aus ihr Verpflichteter undinsbesondere zum Schutz der Versicherten muss zu Beginn einervertragsärztlichen Behandlung feststehen, ob die zu erbringendenLeistungen innerhalb des Systems der gesetzlichenKrankenversicherung durchgeführt werden oder als privatärztlicheLeistungen anzusehen und zu vergüten sind (vgl. zuletzt BSG, Urt.v. 11.03.2009 - B 6 KA 15/08 – SozR 4-2500 § 96 Nr. 11= GesR 2009, 534 = MedR 2010, 128 = ZMGR 2009, 303 = KHR 2009, 172= USK 2009-38 = Breith 2010, 21 = PFB 2009, 144, juris Rdnr. 15f.).

Soweit der Gesetzgeber für die Erfüllung der Fortbildungspflichtauf einen förmlichen - feststellenden – Verwaltungsaktverzichtet, sondern es bei einem bloßen Nachweis belässt, kommt esaber auf den Nachweis bis zum Stichtag entscheidend an.Systematische handelt es sich bei der Fortbildungspflicht um eineQualitätssicherungsmaßnahme. Die Qualitätssicherung wird aber nachder gesetzlichen Regelung erst durch den Nachweis erfüllt. Hierfürgibt es weder eine rückwirkende Wirkung noch eine Wiedereinsetzungin den vorigen Stand. Insofern handelt es sich bei derStichtagsregelung in § 95d Abs. 3 Satz 3 SGB V um eine gesetzlicheAusschlussfrist.

Hinzu kommt, dass die von der KZBV erlassenenVerfahrensregelungen eine Hinweispflicht beinhalten. Die Regelungdes Fortbildungsnachweises gemäß § 95 d Abs. 6 SGB V der KZBV siehtvor, dass mindestens drei Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraumsein Hinweis erfolgen muss, dass die Versäumnis der Frist mit einerHonorarkürzung verbunden ist. Das weitere Verfahren soll dieKassenzahnärztliche Vereinigung regeln (Hinweispflicht der KZVFortbRL-Z).

Die Regelung gilt auch für Zahnärzte. Der Gesetzgeber hat dieAnwendung des § 95d SGB V auf Zahnärzte nicht ausgeschlossen. Auchsind keine Gründe ersichtlich, weshalb die gesetzgeberischeIntention zur Schaffung einer Fortbildungsverpflichtung nicht auchfür Zahnärzte gelten sollte.

Die Beklagte war auch nicht gehindert, den hier streitbefangenenGrundlagenbescheid zu erlassen und die konkrete Honorarkürzung erstim Honorarbescheid festzusetzen. Soweit die Beklagte bei derHonorarkürzung das Honorar aus ZE-Behandlungen nichtberücksichtigt, wird der Kläger nicht beschwert. Von daher kanndahinstehen, ob dies rechtmäßig ist. Im Übrigen ist die konkreteKürzungshöhe nicht streitbefangen.

Im Ergebnis war die Klage daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs.1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.