Hessischer VGH · Beschluss vom 20. Januar 2012 · Az. 2 E 1890/11
Informationen zum Urteil
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Gericht:
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Datum:
20. Januar 2012
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Aktenzeichen:
2 E 1890/11
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Typ:
Beschluss
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Fundstelle:
openJur 2012, 35563
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Verfahrensgang:
Bei der Bemessung des Streitwerts einer Fahrtenbuchauflage ist bei einer angeordneten Dauer der Auflage von mehr als einem Jahr das erste Jahr wie im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) vorgesehen mit 400,00 Euro pro Monat, aber jedes weitere Jahr der Dauer einer Fahrtenbuchauflage nur noch mit jeweils 1.000,00 Euro streitwerterhöhend zu berücksichtigen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Festsetzung desStreitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Mainvom 30. August 2011 abgeändert.
Der Streitwert für das Eilverfahren wird auf 3.400,00 €festgesetzt.
Gründe
Über die Beschwerde entscheidet gemäß §§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes - GKG - der Einzelrichter,weil die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung durch denEinzelrichter erfolgt ist.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 63 Abs. 3Satz 2 GKG fristgerecht erhoben und auch ansonsten zulässig. ImUmfang des Tenors ist sie auch begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Eilverfahrenbetreffend die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von36 Monaten auf der Grundlage eines angenommenen Streitwerts für dasHauptsacheverfahren von 14.400,00 € auf 7.200,00 €festgesetzt. Dem folgt der Senat nicht.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Wert in Verfahren u. a. vor denGerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus demAntrag des Klägers/Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung derSache nach Ermessen zu bestimmen, soweit nichts anderes bestimmtist. Wenn der Sach- und Streitstand für die Bemessung desStreitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist einStreitwert von 5.000,00 € anzunehmen (sog. Auffangstreitwertgemäß § 52 Abs. 2 GKG). Die Bedeutung der Sache für einenRechtsschutzsuchenden entspricht seinem Interesse an der erstrebtenEntscheidung, wobei allein das im Antrag zum Ausdruck kommendeobjektive Interesse des Rechtsschutzsuchenden maßgeblich ist. Seinesubjektiven Interessen - etwa an einem möglichst hohen odermöglichst niedrigen Streitwert - oder auch die subjektiveBedeutung, die ein Betroffener einer Sache beimisst, dürfenhingegen nicht berücksichtigt werden. Im Rahmen einer objektivenBeurteilung bewertbar sind demnach die rechtliche Tragweite derbeantragten Entscheidung und die Auswirkungen, die ein Erfolg desRechtsschutzbegehrens auf die wirtschaftliche oder sonstige Lageeines Klägers/Antragstellers haben würde. In diesem Rahmen ist dasErmessen des Gerichts bei der Streitwertbemessung auszuüben (sieheHess. VGH, Beschluss vom 18. Mai 2011 - 2 E 279/11 -; Beschluss vom28. November 2011 - 2 E 1964/11 -).
Bei ihrer Ermessensausübung orientieren sich die Richter desSenats in ihrer ständigen Spruchpraxis regelmäßig am sog.„Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit“vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327), da die Streitwertbemessungsich so an einem möglichst einheitlichen und für die Beteiligtenschon bei Einleitung eines Verwaltungsstreitverfahrensvoraussehbaren Maßstab ausrichtet. Der Streitwertkatalog sieht fürden Gegenstand der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage dieOrientierung an der Dauer der Fahrtenbuchauflage vor und setzt proMonat angeordneter Dauer den Betrag von 400,00 € für dieStreitwertbemessung an (Ziffer 46.13 des Streitwertkatalogs).
Damit wird nach Auffassung des Senats in der größten Zahl derFälle, in denen die Fahrtenbauchauflage für 6 oder 12 Monatefestgesetzt wird, eine angemessene Streitwertfestsetzung erreicht.In dieser weit überwiegenden Zahl der Fälle wird das objektiveInteresse an der Anfechtung der Fahrtenbuchauflage noch geringerbewertet als der sog. Auffangstreitwert, der etwa für dieEntziehung einer Fahrerlaubnis der Klasse B angenommen wird (Ziffer46.3 des Streitwertkatalogs).
Im vorliegenden Fall jedoch, in dem die Fahrtenbuchauflage fürdie Dauer von 36 Monaten angeordnet worden ist, führt dieOrientierung am Schema des Streitwertkatalogs zu einer Festsetzung,die nach Auffassung des Senats nicht mehr dem objektiven Interesse(§ 52 Abs. 1 GKG) eines Klägers/Antragstellers an der Bedeutung derFahrtenbuchauflage gerecht wird. Die Festsetzung desVerwaltungsgerichts, für die allerdings weiterhin der Gesichtspunkteiner gleichmäßigen Ermessensausübung streitet, bedeutet, dass dieAnordnung der Fahrtenbuchauflage den mehrfachen „Wert“etwa des Interesses an der Erhaltung der Fahrerlaubnis der Klasse Berreicht. Die Bedeutung einer Fahrerlaubnis ist nach Auffassung desSenats jedoch im Ansatz höher zu bewerten, als die Verpflichtung,für eine bestimmte Zeit ein Fahrtenbuch zu führen (keine Bedenkengegen die Festsetzung des Streitwerts einer Fahrtenbuchauflage imHauptsacheverfahren auf 9.600,00 € jedoch zu erkennen bei Bay.VGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 11 ZB 11.548 -, juris).
Daher ist es nach Auffassung des Senats geboten, von derschematischen Bemessung des Streitwerts nach der angeordneten Dauerder Fahrtenbuchauflage abzuweichen, wenn der so errechneteStreitwert den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG deutlichüberschreiten würde. Andererseits kann auch die für eine lange Zeitangeordnete Dauer einer Fahrtenbuchauflage nicht außer Betrachtbleiben, weil diesem Gesichtspunkt für einen Kläger/Antragstellerobjektiv erhebliche Bedeutung zukommt. Insgesamt erscheint es dahersachgerecht, bei der Bemessung des Streitwerts einerFahrtenbuchauflage bei einer angeordneten Dauer der Auflage vonmehr als einem Jahr das erste Jahr wie im Streitwertkatalogvorgesehen mit 400,00 € pro Monat, aber jedes weitere Jahr derDauer einer Fahrtenbuchauflage nur noch mit jeweils 1.000,00 €streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Hieraus ergibt sichvorliegend der Streitwert von 6.800,00 € für dasHauptsacheverfahren (4.800,00 € + 2 x 1.000,00 €) undhiervon die Hälfte (3.400,00 €) für das Eilverfahren.
Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Festsetzung desStreitwerts ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet(§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs.1 Satz 5 GKG).





