AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.11.2011 - 454 F 3056/11 UK
Fundstelle
openJur 2012, 35329
  • Rkr:

I. Eine Bachelor-Master-Studienkombination ist entsprechend den sog. Abitur-Lehre-Studium-Konstellationen dann als einheitliche Ausbildung im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB zu werten, wenn zwischen dem Bachelor- und dem Master-Studium ein enger sachli-cher und zeitlicher Zusammenhang besteht.

II. Für einen engen sachlichen Zusammenhang ist ausreichend, dass es sich um verwand-te bzw. gleichwertige Studiengänge handelt. Hiervon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn nach den Zulassungsregeln der Hochschule mit dem Bachelor-Abschluss das Mas-ter-Studium aufgenommen werden darf (vgl. OLG Brandenburg, NJW-RR 2011, 725, 727).

Tenor

I. Die Anträge werden zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

III. Der Verfahrenswert wird auf EUR 7.688,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist der Vater der am […].1986 geborenen Antragsgegnerin.

Am 09.11.1990 schlossen der Antragsteller und die Mutter der Antragsgegnerin vor dem Notar […] eine Unterhaltsvereinbarung, wonach der Antragsteller sich u. a. verpflichtete, der Antragsgegnerin monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von DM 330,00 zu zahlen.

Im Juli 2002 erhob die jetzige Antragsgegnerin gegen den Antragsteller vor dem Amtsgericht Mainz (Az.: 34 F 244/02) eine unterhaltsrechtliche Auskunfts- und Abänderungsklage. Mit dieser machte sie unter Änderung der notariellen Vereinbarung vom 09.11.1990 ab dem 01.01.2003 Unterhaltszahlungen in Höhe von 150% des jeweiligen Regelbetrags der 3. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle geltend. Außerdem verlangte sie für das Jahr 2002 die Differenz aus den Unterhaltszahlbeträgen, die 150% des Regelbetrages der 3. Altersstufe entsprechen, abzüglich der im Jahr 1990 notariell vereinbarten Zahlungen als rückständigen Unterhalt.

Im Zuge des damaligen Verfahrens verpflichtete sich der jetzige Antragsteller mit Jugendamtsurkunde vom 14.02.2003, dass er ab 01.01.2003 einen Kindesunterhalt in Höhe von 135% des jeweiligen Regelbetrags der 3. Altersstufe nach § 1 der Regelbetrag-Verordnung an die jetzige Antragsgegnerin zahlt. Insoweit erklärten die Beteiligten das damalige Verfahren vor dem Amtsgericht Mainz übereinstimmend für erledigt.

Mit Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 14.08.2003 (Az.: 34 F 244/02) wurde der jetzige Antragsteller in Abänderung der 09.11.1990 vor dem Notar […] getroffenen notariellen Vereinbarung verurteilt, an die jetzige Antragsgegnerin ab 01.01.2003 Kindesunterhalt in Höhe von 150% des jeweiligen Regelbetrags der 3. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen, abzüglich der bereits durch Jugendamtsurkunde vom 14.02.2003 titulierten Unterhaltsverpflichtung sowie für 2002 den geltend gemachten, rückständigen Unterhalt zu zahlen.

Die Beteiligten streiten nunmehr darüber, ob der Antragsteller weiterhin Kindesunterhalt an die Antragsgegnerin zu zahlen hat.

Der Antragssteller leistete bis einschließlich September 2010 Kindesunterhalt an die Antragsgegnerin. Im September 2010 schloss die Antragsgegnerin ihr Bachelor-Studium der Studienfächer Politologie und Sinologie ab. Danach zahlte der Antragsteller keinen Unterhalt mehr an die Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin immatrikulierte sich ab dem Wintersemester 2010 (September 2010) an der […] für den Masterstudiengang „Master of International Business“, der als einen regionalen Schwerpunkt China hat.

Im Januar 2011 machte die Antragsgegnerin, die nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, gegenüber dem Antragsteller wieder die Zahlung von Unterhalt geltend, die der Antragsteller jedoch ablehnte.

Der Antragsteller meint, der von der Antragsgegnerin nunmehr besuchte Master-Studiengang sei im Verhältnis zum vorangegangenen Bachelor-Studiengang ein völlig anderes Studium, d. h. ein Zweitstudium, das von ihm nicht mehr zu finanzieren sei. Denn es handele sich nicht um ein die Qualifikation erhöhendes Master-Studium in den Fächern, in denen die Antragsgegnerin einen Bachelor-Abschluss erworben habe.

Der Antragsteller beantragt,

1. die vor dem Notar […], am 09.11.1990 getroffene notarielle Vereinbarung, in der durch notarielle Vereinbarung des Notars […], vom 13.05.2000 sowie durch Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 14.08.2003 (Az.: 34 F 244/02) geänderten Form

 2. die Jugendamtsurkunde des Jugendamtes Kiel vom 14.02.2003 werden dahingehend abgeändert, dass die Unterhaltspflicht des Antragstellers im Wege der Aufhebung mit Wirkung ab dem 01.10.2010, hilfsweise mit Wirkung ab dem 01.01.2011 auf Null reduziert wird.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin meint, bei dem Master-Studium handele es sich nicht um ein Zweitstudium. Mit dem Bachelor-Abschluss habe sie auch keine Aussicht auf eine angemessene Anstellung, weswegen sie das Studium mit dem Masterstudiengang fortgesetzt habe, um ihre Qualifikation und ihre Aussichten auf eine Anstellung zu verbessern. Außerdem baue der Master-Studiengang auf dem Bachelor-Studium auf, da der Master of International Business gewissermaßen dieselben Schwerpunkte habe wie ein Master in Sinologie.

II.

Die im Wege objektiver Antragshäufung gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 260 ZPO gestellten Anträge sind zulässig aber unbegründet.

Insbesondere hat der Antragsteller zur Begründung seiner Anträge Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergeben könnte (§ 238 Abs. 1 S. 2 FamFG) bzw. die eine Abänderung rechtfertigen könnten (§ 239 Abs. 1 S. 2 FamFG).

Die Anträge des Antragstellers haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Antragsgegnerin hat auch während des von ihr im Wintersemester 2010/2011 begonnenen Master-Studiums „Master of International Business“ Anspruch auf Unterhalt gegen den Antragsteller. Insoweit dauert der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin fort.

Zwischen den Beteiligten unstreitig geblieben, ist, dass die Antragsgegnerin bedürftig im Sinne des § 1602 Abs. 1 BGB ist. Sie ist außerstande, sich während ihres Studiums selbst zu versorgen. Zudem ist der Antragsteller leistungsfähig im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB. Zwar hat sein Verfahrensbevollmächtigter im Schriftsatz vom 12.04.2011 (Bl. 26 d. A.) vorgetragen, dass der Antragsteller nicht willens und auch nicht in der Lage sei, seine Tochter hier weiter zu alimentieren. Eine fehlende Leistungsfähigkeit ist allein mit diesem allgemeinen Vorbringen indes nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden. Weiterer Vortrag erfolgte von Seiten des Antragstellers zu seiner Leistungsfähigkeit nicht.

Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der geschuldete Unterhalt den gesamten Lebensbedarf, einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Die Vorschrift bezweckt, dass unterhaltsberechtigte Kinder durch die Unterhaltszahlungen in die Lage versetzt werden, einen angemessenen Beruf zu erlernen, um künftig allein für ihren Unterhalt sorgen zu können. Insofern beinhaltet § 1610 Abs. 2 BGB sowohl ein Recht des Kindes auf eine den Begabungen und Fähigkeiten entsprechende Ausbildung (vgl. BGH, NJW 2006, 2984, 2986) - und zwar unabhängig davon, ob ein Bachelor-Abschluss bereits zur Ausübung irgendeines Berufs befähigt - sowie eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung der Kindseltern, die damit einhergehenden finanziellen Belastungen zu tragen (vgl. Born, in: MüKo, § 1610 Rn. 208, 210 m. w. N.).

Nach § 1610 Abs. 2 BGB haben die unterhaltsverpflichteten Eltern jedoch nur eine Ausbildung zu finanzieren. D. h. nach erfolgreichem Abschluss einer angemessenen Ausbildung hat das Kind keinen Anspruch auf Unterhaltszahlungen während einer weiteren Ausbildung (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2010, 1229).

Ob und wann die Einheitlichkeit einer aus Bachelor- und Master-Studium bestehenden Ausbildung gemäß § 1610 Abs. 2 BGB gegeben ist, ist bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Jedoch bestehen nach Auffassung des Gerichts keine begründeten Einwände dagegen, auf die vorliegende Bachelor-Master-Konstellation die ständige Rechtsprechung zu den sog. Abitur-Lehre-Studium-Fällen zu übertragen (vgl. dazu: BGH, NJW-RR 1992, 1060ff.). Für eine solche Übertragung der entwickelten Grundsätze spricht einerseits, dass durch die Umsetzung des sog. Bologna-Prozesses eine Studienkombination Bachelor-Master geschaffen wurde, die insbesondere im Hinblick auf die Studiendauer den herkömmlichen Diplom- und Magister-Studiengängen vergleichbar sind (so auch: Liceni-Kierstein, FamRZ 2011, 526, 527). Dies kommt auch in § 7 Abs. 1a BAföG zum Ausdruck, wonach Ausbildungsförderung auch für einen Masterstudiengang gezahlt wird, wenn er auf einem Bachelor-Studium aufbaut (vgl. hierzu: OLG Brandenburg, NJW-RR 2011, 725, 726). Außerdem gibt es bei der Kombination Lehre-Studium wie bei Aufeinanderfolgen von Bachelor-Master-Studium die Möglichkeit, dass eine Weiterbildung begonnen wird, die auf der Lehre bzw. dem Bachelor-Studium aufbaut oder eben nicht.

Daher ist die Einheitlichkeit gemäß § 1610 Abs. 2 BGB von Bachelor- und Master-Studium dann gegeben, wenn die beiden Ausbildungsschritte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, wovon regelmäßig auszugehen ist (Brudermüller, in: Palandt, § 1610 Rn. 33), und die Kosten für die unterhaltsverpflichteten Eltern nicht wirtschaftlich unzumutbar sind (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 1060ff.).

Danach handelt es sich im vorliegenden Fall um eine einheitliche Ausbildung im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB.

Ein enger zeitlicher Zusammenhang ist gegeben. Die Antragsgegnerin hat das Master-Studium zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach dem Bachelor-Abschluss begonnen.

Für einen sachlichen Zusammenhang muss es sich nicht um denselben Studiengang handeln. Ausreichend ist, dass es sich um verwandte bzw. gleichwertige Studiengänge handelt. Von der Gleichwertigkeit ist bereits dann auszugehen, wenn nach den Zulassungsregeln der Hochschule mit dem Bachelor-Abschluss das Master-Studium aufgenommen werden darf (vgl. OLG Brandenburg, NJW-RR 2011, 725, 727). Dies ist vorliegend der Fall. Die Antragsgegnerin ist von der […] mit ihrem Bachelor-Abschluss in Sinologie und Politologie zu dem Studium „Master of International Business“ zugelassen worden. Der sachliche Zusammenhang ergibt sich dabei auch aus der vorgelegten Erklärung des Programmdirektors des Master-Studienganges vom 17.10.2011 (Bl. 72 d. A.), wonach sich das Master-Studium besonders an Absolventen der Sinologie richtet.

Tatsachen, aus denen sich die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Kosten ergeben könnte, sind nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Die Entscheidung zum Verfahrenswert beruht auf § 51 FamGKG.