Hessischer VGH · Beschluss vom 31. August 2011 · Az. 1 B 1413/11
Informationen zum Urteil
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Gericht:
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Datum:
31. August 2011
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Aktenzeichen:
1 B 1413/11
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Typ:
Beschluss
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Fundstelle:
openJur 2012, 35003
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Verfahrensgang:
1. Die von Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Koalitionsfreiheit umfasst nicht das Recht, die koalitionsspezifische Betätigung in Uniform auszuüben.
2. Das sich für den Polizeivollzugsdienst ergebende Bedürfnis, die Legitimation des Beamten für dienstliche Maßnahmen schon äußerlich durch Tragen der Dienstuniform kundzutun, rechtfertigt es, das Tragen der Uniform bei nicht dienstlichen Angelegenheiten zu untersagen und auf den rein dienstlichen Bereich zu beschränken.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag aufErlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss desVerwaltungsgerichts Kassel vom 8. Juni 2011 - 1 L 571/11.KS - wirdzurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zutragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für dasBeschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Verfügungdes Polizeipräsidiums Nordhessen vom 18. Februar 2011. DerAntragsteller ist Erster Polizeihauptkommissar beimPolizeipräsidium Nordhessen. Er ist zudem stellvertretenderPersonalratsvorsitzender bei dem Polizeipräsidium Nordhessen undVorsitzender der Bezirksgruppe Nordhessen der Gewerkschaft derPolizei. Am 1. April 2009 führte er in den späten Vormittagstundenein Interview mit dem Hessischen Rundfunk, welches die möglicheSchließung von Polizeirevieren aufgrund von Personalmangel zumGegenstand hatte. Das Interview wurde im Rahmen der Fernsehsendung„de facto“ am 5. April 2009 im Hessischen Rundfunk(drittes Fernsehprogramm) ausgestrahlt. In dem Interview äußertesich der Antragsteller u. a. wie folgt:
„Ich stehe hier in Uniform vor Ihnen. Es wurde schon malhier im Haus - bei uns jedenfalls - also untersagt in UniformInterviews zu geben. Ich sage meine Meinung so wie ich dasvertreten möchte und kann, in Uniform. Ich bin Polizist, icharbeite in Uniform, und entsprechend sage ich auch meine Meinung inUniform.“
Das Polizeipräsidium Nordhessen leitete daraufhin einDisziplinarverfahren ein und sprach mit Verfügung vom 7. Juli 2009eine Missbilligung aus. Im Rahmen des hiergegen gerichtetenKlageverfahrens beim Verwaltungsgericht Kassel (28 K 1402/09.KS.D)wurde die Missbilligung durch Verfügung vom 18. Februar 2011zurückgenommen und das Verfahren beiderseitig für erledigt erklärt.In der Verfügung vom 18. Februar 2011 wurde dem Antragstellerzugleich aufgegeben, zukünftig als Gewerkschaftsvertreter keineInterviews in Uniform zu geben. Die Verfügung enthält hierzufolgende Ausführungen:
„In diesem Zusammenhange weise ich Sie jedoch für dieZukunft darauf hin, dass es nach Nr. 1 der Verwaltungsvorschriftüber die Dienstkleidung der hessischen Polizei und andere mit derDienstkleidung im Zusammenhang stehenden Regelungen vom 19.November 2007 grundsätzlich verboten ist, Dienstkleidung außerhalbdes Dienstes zu tragen. Dabei bitte ich zu beachten, dass dasFühren von Interviews als Gewerkschaftsvertreter nicht Teil derdienstlichen Aufgaben eines Polizeivollzugsbeamten ist und dasGewerkschafts- und Personalratstätigkeit in diesem Zusammenhangnicht vermischt oder verwechselt werden darf.
Klarstellend und konkretisierend untersage ich Ihnen deshalbhiermit, zukünftig als Gewerkschaftsvertreter gegenüber MedienInterviews in Uniform zu geben.“
Der Antragsteller hat hiergegen beim Verwaltungsgericht Kasselbeantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnungnach § 123 VwGO aufzugeben, die Verfügung bis zu einer Entscheidungin der Hauptsache vorläufig außer Vollzug zu setzen. DasVerwaltungsgericht Kassel hat den Antrag mit dem von der Beschwerdeangegriffenen Beschluss vom 8. Juni 2011 abgelehnt und zurBegründung ausgeführt, der Antrag auf Erlass einer einstweiligenAnordnung sei statthaft, da die Verfügung vom 18. Februar 2011trotz ihrer äußeren Form nicht die rechtliche Qualität einesVerwaltungsaktes im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG habe, sondernlediglich als innerdienstliche Weisung zu qualifizieren sei, derkeine Außenwirkung zukomme. Jedoch seien die Voraussetzungen einerSicherungsanordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO nichtglaubhaft gemacht. Das Vorliegen einer wesentlichen oderendgültigen Erschwerung der Rechtsverwirklichung, die bei einemetwaigen Obsiegen im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichenwerden könne, sei dem Vortrag des Antragstellers nicht zuentnehmen. Vollendete Tatsachen, die eine möglicherweisestattgebende Entscheidung im Hauptsacheverfahren als für denAntragsteller wertlos erscheinen lassen würden, würden hiermitnicht geschaffen.
Auch seien die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs dannnicht gegeben, wenn man die für die Regelungsanordnung gemäß § 123Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Maßstäbe anlege. Bei der danachgebotenen Interessenabwägung müssten dem Antragsteller bei einemVerweis auf das Hauptsacheverfahren erhebliche, über Randbereichehinausgehende Verletzungen in seinen Grundrechten drohen.Grundrechtlich geschützte Positionen des Antragstellers seienjedoch durch die ausgesprochene Untersagung, falls überhaupt,allenfalls marginal tangiert, da nach der Rechtsprechung desBundesverfassungsgerichts das Recht auf Meinungsäußerung sowie diespezifisch koalitionsmäßige Betätigung nicht die Befugnisumfassten, diese Rechte in Uniform auszuüben (BVerfG, Beschluss vom7. April 1981 - 2 BvR 446/80 - BVerfGE 57, 29 f.). Danach fehle esbereits an einem grundrechtsrelevanten Eingriff. Auch könne derAntragsteller weiterhin Interviews ohne Uniform geben, zumal es ihmaufgrund seiner Tätigkeit im Personalrat freistehe, seineDienstpflichten auch in Zivilkleidung zu erfüllen.
Auch seien die Anforderungen an das Vorliegen einesAnordnungsanspruchs nicht deshalb vermindert, weil überwiegendeoder gar offensichtliche Erfolgsaussichten in der Hauptsachebestünden. Zwar sei die zunächst an den Antragsteller ergangeneDisziplinarverfügung vom 7. Juli 2009 aufgrund eines Hinweises desVerwaltungsgerichts auf ein Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 4.Dezember 1998 (2 A 11514/98) aufgehoben worden. Diese Entscheidungbetreffe jedoch das Disziplinarrecht. Auch habe der Antragsgegnerdas Verbot auf Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift über dieDienstbekleidung der hessischen Polizei und andere mit derDienstbekleidung im Zusammenhang stehenden Regelungen vom 19.November 2007 gestützt. Demgegenüber habe der in Bezug genommenenEntscheidung keine vergleichbare Anzugs- und Kleiderregelung zuGrunde gelegen.
Hiergegen hat der Antragsteller fristgemäß Beschwerde erhoben.Zur Begründung führt er aus, ihm stehe entgegen der Auffassung desVerwaltungsgerichts ein Anordnungsgrund zur Seite. Dies gelteunabhängig davon, ob man die Voraussetzungen von § 123 Abs. 1 Satz1 oder Satz 2 VwGO für einschlägig erachte. Im Hinblick auf dieSicherungsanordnung habe er vorgetragen, dass er kurz vorVollendung seines 60. Lebensjahres stehe und er aufgrund der Dauerdes gerichtlichen Verfahrens, welches unter Umständen über dreiInstanzen geführt werden müsse, erst mit einer Entscheidung imHauptsacheverfahren in vier bis fünf Jahren rechnen könne. Diesbedeute für ihn, dass er faktisch für den Rest seiner Dienstzeitmit dem Verbot, in Uniform Interviews zu geben, belastet sei. Nochgravierender wären die Nachteile für ihn, wenn man ihn daraufverweise, es auf einen neuerlichen Präzedenzfall ankommen zulassen. In einem solchen Fall drohe ihm als wesentlicher Nachteildie erneute Einleitung eines Disziplinarverfahrens und dieInkaufnahme schwerwiegenderer disziplinarischer Maßnahmen. Auch seidie Schwere des Eingriffs in die Rechte des Antragstellers aus Art.9 Abs. 3 GG sowie aus Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. DasRecht auf gesellschaftliche Betätigungsfreiheit werde durch § 108HBG konkretisiert, wonach Beamte das Recht hätten, sich inGewerkschaften oder Berufsverbände zusammenzuschließen und siewegen ihrer Beteiligung an einer Gewerkschaft nicht benachteiligtwerden dürften. Demgegenüber fehle es an einerErmächtigungsgrundlage für die generelle Untersagung von Interviewsals Gewerkschaftsvertreter in Uniform. Soweit dasVerwaltungsgericht sich insoweit auf Nr. 1 derVerwaltungsvorschrift vom 19. November 2007 bezogen habe, regelediese Verwaltungsvorschrift lediglich den außerdienstlichen, nichtjedoch den dienstlichen Bereich. Der Antragsteller begehre jedochnicht die Aufhebung der Untersagung für den außerdienstlichen,sondern vielmehr nur für den dienstlichen Bereich. Soweit dasVerwaltungsgericht aus § 16 Nr. 2 HUrlVO folgere, dass einegewerkschaftliche Betätigung eines Beamten im größeren Zeitumfangdem außerdienstlichen Bereich zuzurechnen sei, hätte dies zurFolge, dass ein freigestelltes Personalratsmitglied undGewerkschaftsfunktionär faktisch überhaupt nicht mehr im Dienstsei. Die Freistellung eines Personalratsmitgliedes bedeute jedochlediglich, dass dieses von der ursprünglichen Tätigkeit alsPolizeivollzugsbeamter für die Dauer der funktionellen Stellung alsPersonalratsmitglied befreit sei.
Auch lägen die Voraussetzungen von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vor.Dem Antragsteller drohten grundrechtsrelevante Nachteile, die durcheine spätere Entscheidung im Klageverfahren nicht mehr beseitigtwerden könnten. Er berufe sich auf seine Rechte aus Art. 9 Abs. 3GG und § 108 HBG. Soweit sich das Verwaltungsgericht auf dieEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 1981 (- 2BvR 446/80 - BVerfGE 57, 29) berufe, sei der dieser Entscheidung zuGrunde liegende Sachverhalt, der das Tragen der Bundeswehruniformbetreffe, nicht vergleichbar mit dem vorliegenden Fall. Eine dem §15 Abs. 3 SG vergleichbare Regelung liege der Untersagungsverfügungdes Antragsgegners nicht zu Grunde. Die in Bezug genommeneVerwaltungsvorschrift betreffe nur das Verbot des Tragens derUniform außerhalb der Dienstzeit. Zutreffend habe dasVerwaltungsgericht wiedergegeben, dass es dem Antragstelleraufgrund seiner starken Inanspruchnahme häufig nicht möglich sei,eine klare Trennung zwischen der Erfüllung seiner regulärenAufgaben und seinem Wirken als stellvertretendemPersonalratsvorsitzenden vorzunehmen. Allerdings sei esunzutreffend, dass der Antragsteller seine Arbeitsabläufe soorganisieren könne, dass er sich Interviewwünschen auch inZivilkleidung stellen könne. Zwar sei es ihm vorbehalten, inZivilkleidung oder in Uniform seinen Dienst auszuüben. DieAuffassung des Verwaltungsgerichts habe jedoch zur Konsequenz, dassder Antragsteller seine gesamte Diensttätigkeit in Zivilkleidungverrichten müsse und es ihm daher nicht mehr möglich sei, frei zuentscheiden, ob er seine Uniform oder Zivilkleidung trage. Es geheauch nicht darum, ob sich der Antragsteller von Fall zu Fallumziehen könne, sondern daran, ob es hinnehmbar sei, einenjahrelangen und dauerhaften Grundrechtseingriff hinzunehmen. Auchhandele es sich bei dem Interview vom 1. April 2009 nicht um einenAusnahmefall, wie das Verwaltungsgericht angenommen habe. DemAntragsteller sei es aufgrund seiner Tätigkeit alsstellvertretender Personalratsvorsitzender und Vertreter derGewerkschaft nicht möglich, seinen Tagesablauf unabhängig vonaktuellen Ereignissen zu planen und sich auf Interviewanfragenvorzubereiten. Auch sei der Kläger in den letzten Jahren mit einemweiteren Disziplinarverfahren überzogen worden, weil er in Uniforman einer Podiumsdiskussion als Vorsitzender seiner Gewerkschaftteilgenommen habe. Letztlich habe das Verwaltungsgericht Kassel imDisziplinarverfahren klargestellt, dass die ausgesprocheneMissbilligung des Antragsgegners wegen des infrage stehendenSachverhalts nicht haltbar gewesen sei.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch imÜbrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. UnterBerücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerde, auf dessenPrüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO imBeschwerdeverfahren beschränkt ist, hat der Antragsteller nichtglaubhaft machen können, dass die Voraussetzungen für den Erlasseiner einstweiligen Anordnung vorliegen.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wird allerdingsdas Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht schon dadurch in Fragegestellt, dass der Antragsteller gegebenenfalls Interviews inseiner Eigenschaft als Gewerkschaftsfunktionär auch ohne Uniformgeben kann. Der Antragsteller hat mit seinem Antrag auf Erlasseiner Sicherungsanordnung beantragt, dem Antragsgegner im Wege dereinstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, dieVerfügung des Polizeipräsidiums Nordhessen vom 18. Februar 2011,mit welchem ihm untersagt wurde, zukünftig alsGewerkschaftsvertreter gegenüber Medien Interviews in Uniform zugeben, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig außerVollzug zu setzen. Zwischen den Beteiligten ist somit geradeumstritten, ob der Antragsteller das Recht hat, als Polizeibeamterim Rahmen seiner gewerkschaftlichen Betätigung Interviews inUniform geben zu dürfen. Die Verfügung vom 18. Februar 2011beschränkt sich insoweit darauf, gegenüber Medien Interviews inUniform zu geben, lässt aber im Übrigen die Möglichkeiten desAntragstellers, überhaupt Interviews zu geben bzw. sich alsGewerkschaftsvertreter zu äußern unberührt.
Davon ausgehend, dass allein die Befugnis, Interviews in Uniformgeben zu dürfen zwischen den Beteiligten streitig ist, kann esjedoch nicht erheblich sein, dass dem Antragsteller auch weiterhindie Möglichkeit gegeben ist, ohne Uniform alsGewerkschaftsvertreter tätig zu werden. Im Hinblick darauf, dasssich der Antragsteller berühmt, ein Recht auf das Tragen vonUniform auch im Rahmen seiner gewerkschaftlichen Betätigung zuhaben, kann für die Frage, ob es ihm zumutbar ist, die Entscheidungin der Hauptsache abzuwarten, jedenfalls der Umstand, dass er auchweiterhin Interviews ohne Uniform in uneingeschränkter Weiseabgeben kann, nicht von Bedeutung sein. Denn bei einer späteren,für den Antragsteller positiven Entscheidung im Hauptsacheverfahrenkönnte dann der Nachteil, der durch die zwischenzeitliche Versagungdes Auftretens in Uniform eingetreten ist, nicht wieder rückgängiggemacht werden.
Allerdings fehlt es an einem Anordnungsanspruch. DemAntragsteller steht nicht der von ihm behauptetemateriell-rechtliche Anspruch zu. Er hat keinen Anspruch darauf, inseiner Funktion als Gewerkschaftsmitglied und Vorsitzender derBezirksgruppe Nordhessen der Gewerkschaft der Polizei in UniformInterviews zu geben.
Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit, die in§ 52 BeamtStG sowie § 110 HBG ihre einfach-rechtliche Umsetzungerfährt, umfasst nach Auffassung des Senats zwar auch das Rechteines Gewerkschaftsfunktionärs, sich zu allen Arbeitsbedingungen inInterviews mit Medien zu äußern.
Zunächst gewährleistet Art. 9 Abs. 3 GG das Recht, zur Wahrungund Förderung der Arbeitsbedingungen Vereinigungen zu bilden.Geschützt ist dabei jedoch nicht lediglich das Recht, Koalitionenzu gründen und diese in ihrem Bestand zu erhalten, sondern auch dasRecht, durch eine spezifisch koalitionsgemäße Betätigung die inArt. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen (BVerfG, Beschlussvom 26. Mai 1970 - 2 BvR 664/65 -, Juris-Umdruck Rn. 26). Zu dergeschützten Betätigungsfreiheit gehört daher auch das Recht derfreien Darstellung organisierter Gruppeninteressen (BVerfG,Beschluss vom 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - Juris-Umdruck Rn.22). Die Koalitionsfreiheit steht dabei auch den Beamten zu(BVerfG, Beschluss vom 30. November 1965 - 2 BvR 54/62 - BVerfGE19, 304, 322; vgl. auch § 52 BeamtStG, § 108 HBG).
Danach hat der Antragsteller das Interview in Ausübung seinervon Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionsfreiheit gegeben. DasInterview betraf die Themenbereiche Schließung vonPolizeidienststellen sowie Personalmangel bei der hessischenPolizei und somit unmittelbar den Bereich der in Art. 9 Abs. 3 GGgenannten Zwecke der Koalitionen, nämlich der Förderung derArbeitsbedingungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2007 - 1BvR 978/05 - Juris-Umdruck Rn.26).
Soweit aber im vorliegenden Verfahren das Tragen derDienstuniform in Frage steht, die gemäß der Verwaltungsvorschriftdes Hessischen Ministeriums des Inneren über die Dienstkleidung derhessischen Polizei und andere mit der Dienstkleidung imZusammenhang stehende Regelungen vom 20. Mai 2008 - Erster Teil,Allgemeine Bestimmungen, 1. Dienstbekleidung - (im Weiteren:Verwaltungsvorschrift Dienstkleidung) nur in Ausübung des Diensteszu tragen ist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Interviewnicht in Ausübung des Dienstes gegeben worden ist und sich ausdiesem Grunde keine Berechtigung des Antragstellers ergeben kann,Uniform zu tragen.
Zwar ist in dem von Art. 9 Abs. 3 GG gezogenen Rahmen diekoalitionsspezifische Betätigung grundsätzlich auch während derArbeitszeiten bzw. während des Dienstbetriebs erlaubt und es istdazu auch ein Zugang zu den Betriebs- und Diensträumen zu gewähren,wobei der koalitionsmäßigen Betätigung allerdings Schranken gezogenwerden können, wenn dies im konkreten Fall der Schutz andererRechtsgüter wie etwa des Betriebsfriedens oder des ungestörtenArbeitsganges gebietet (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1981 - 2BvR 384/78 - BVerfGE 57, 220, 245 f.; Beschluss vom 14. November1995 - 1 BvR 601/92 - Juris-Umdruck Rn. 24; BAG, Urteil vom 28.Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Juris-Umdruck Rn. 26 f.). Das Recht,sich im Rahmen der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistetenKoalitionsfreiheit betätigen zu können, lässt die Dienstpflichtendes Beamten, insbesondere die Verpflichtung zur Erbringung derregelmäßigen Arbeitsleistung unberührt. Die vorgenannteEntscheidung des BVerfG vom 14. November 1995 (- 1 BvR 601/92 -Juris Umdruck Rn. 15) bezieht sich allein auf die Frage, ob diekoalitionsspezifische Betätigung während der Arbeitszeit derübrigen Arbeitnehmer bzw. der üblichen Betriebszeiten desUnternehmens gestattet ist.
In diesem Sinne einer Trennung der koalitionsspezifischenBetätigung und der Dienstausübung des Beamten sieht auch dieRegelung des § 16 Nr. 2a HUrlVO vor, dass Dienstbefreiung ohneAnrechnung auf den Erholungsurlaub zur Teilnahme anVeranstaltungen, die gewerkschaftlichen Interessen dienen, erteiltwerden kann. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn dieKoalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG auch diekoalitionsspezifische Betätigung innerhalb der Arbeitszeitgewährleisten würde.
Geschieht somit die koalitionsspezifische Betätigung nicht imRahmen der von dem Beamten zu erbringenden Arbeitszeit bzw. inAusübung seines Dienstes, sondern außerhalb dieser Tätigkeit, sokann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, alsPolizeivollzugsbeamter ein Recht zum Tragen der Uniform zu haben.Der Antragsgegner wiederum kann zu Recht darauf verweisen, dassgemäß § 89 Satz 1 HBG in Verbindung mit der VerwaltungsvorschriftDienstkleidung vom 20. Mai 2008 das Tragen der Uniform außerhalbdes Dienstes nicht gestattet ist. Das Tragen der Uniform steht ineinem unmittelbaren Zusammenhang mit der hoheitlichenDienstausübung des Polizisten. Die Verpflichtung des Beamten,Uniform tragen zu müssen und die damit verbundene Einschränkung desGrundrechts des Beamten auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ausArt. 2 Abs. 1 GG findet ihre Rechtfertigung darin, dass dieLegitimation des Beamten für dienstliche Maßnahmen schon äußerlichkundgetan werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1999 - 2C 11/98 - Juris-Umdruck Rn. 13). Die mit der Verpflichtung zumTragen der Dienstuniform einhergehende Grundrechtsbeschränkung musssich danach auf die Dienstausübung beschränken. Wollte man indiesem Sinne auch von einem Recht auf Tragen der Uniform sprechen(vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 17. November 2003 - 8 G 2745/03 -Juris-Umdruck Rn. 15), so würde sich diese Berechtigung des Beamtenjedenfalls allein auf den Bereich der Dienstausübung beschränkenmüssen.
Soweit mit dem Verbot, als Gewerkschaftsfunktionär Interviews inUniform zu geben, eine Einschränkung der durch die von Art.9 Abs. 3GG geschützte Koalitionsfreiheit verbunden ist, erweist sich dieseEinschränkung jedoch als zum Schutz von Gemeinwohlbelangen, denenebenfalls verfassungsrechtlicher Rang gebührt, gerechtfertigt.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller desTragens der Uniform nicht bedarf, um seine durch Art. 9 Abs. 3 GGgeschützten Rechte wirksam ausüben zu können. In der Situation desInterviews kann er sowohl seine Funktion als Gewerkschaftsvertreterwie auch den von ihm im Hinblick auf die Wahrung und Förderung derArbeits- und Wirtschaftsbedingungen vertretenen Standpunkthinreichend durch entsprechende Erklärungen deutlich machen.
Entscheidend ist jedoch, dass bei dem Tragen der Uniform bei derGelegenheit des Interviews als Gewerkschaftsfunktionär diekoalitionsspezifische Betätigung mit der Funktionsfähigkeit einerneutralen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelndenöffentlichen Verwaltung kollidiert. Denn es kann gerade wegen derLegitimationsfunktion der Uniform für Polizeivollzugsbeamte nichtausgeschlossen werden, dass in der Öffentlichkeit der Eindruckentsteht, dass die Ausübung hoheitlicher Befugnisse mit derGeltendmachung koalitionsspezifischer Forderungen verbunden wird(vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 -Juris-Umdruck Rn.28). Gerade die besondere Autorität, die dasTragen der Uniform dem Beamten zur Ausübung der ihm eingeräumtenhoheitlichen Befugnisse vermittelt, begründet ein Bedürfnisdahingehend, zum Erhalt des öffentlichen Vertrauens in dieObjektivität der Amtsausübung die Befugnis zum Tragen der Uniformklar und eindeutig auf den rein dienstlichen Bereich zu begrenzen.Soll die Uniform bzw. das Tragen der Uniform ihren Zweck, nämlichdie Legitimation des Beamten im Zusammenhang mit der Dienstausübungäußerlich erkennbar zu machen, dauerhaft erfüllen, so gebietetdies, einen ungeregelten Gebrauch der Uniform außerhalb desDienstes zu unterbinden. In diesem Sinne ist der mit derstreitgegenständlichen Verfügung des Antragsgegners verbundeneEingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Rechte desAntragstellers durch hinreichend gewichtige Interessen vonVerfassungsrang gerechtfertigt.
Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er gem. § 154 Abs. 2VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahrensberuht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und folgtder Streitwertfestsetzung erster Instanz.
Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.





