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OLG Frankfurt am Main · Beschluss vom 4. August 2011 · Az. 8 U 226/10

Informationen zum Urteil

  • Fundstelle:

    openJur 2012, 34989

  • Verfahrensgang:

Tenor

Der Senat weist   darauf hin, dass er beabsichtigt, dieBerufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Gründe

I. Die Berufung dürfte keine Aussicht auf Erfolg bieten.

A. Der Kläger verlangt von der Beklagten als Alleinerbin ihresam ...2007 verstorbenen Ehemannes, Herrn A, soweit imBerufungsverfahren noch relevant, Zahlung von Honorar für in derKrankenhausambulanz des Klinikums B1 von dem Leitenden OberarztProf. Dr. C erbrachte ärztliche Leistungen in Höhe von insgesamt3.794,93 € und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten von421,86 €, jeweils nebst Zinsen.

Der Kläger war liquidationsberechtigter Chefarzt der D1 Klinikdes B1 Klinikums sowie Leiter der dortigen klinischenLaboratorien.

Der Ehemann der Beklagten war an einem E erkrankt. Er wurde inder Zeit vom ...6.2006 bis zum ...8.2006 von dem Vertreter desKlägers, Prof. Dr. C, in der Krankenhausambulanz behandelt.Hierüber stellte der Kläger Herrn A eine Rechnung vom 5.3.2007 über2.691,37 €.

Am ...6.2006 unterzeichneten der Kläger und Herr A ein alsBehandlungsvertrag bezeichnetes Schriftstück, welches einenStempelaufdruck des Prof. Dr. C trägt. In diesem Schriftstück heißtes:

„Hiermit erkläre ich, dass ich als Privatpatient von HerrnProf. Dr. med. F, Direktor der D2 Klinik, behandelt werdenmöchte.“ …„ Bei unvorhergesehener Verhinderungwerden die Aufgaben von Prof. Dr. med. F von seinemVertreter/Vertreterin übernommen.“

Prof. Dr. C behandelte Herrn A wegen derselben Erkrankung auchin der Zeit vom ...9.2006 bis zum ...10.2006 ambulant, wofür derKläger unter dem 5.3.2007 1.103,56 € berechnete.

Der Kläger hat behauptet:

Er habe mit Prof. Dr. C, der seiner Aufsicht und fachlichenWeisung unterstellt gewesen sei, wöchentlich und täglich„Besprechungen zu den Patienten“ abgehalten.

Das Landgericht hat der Klage, mit der der Kläger auch Honorarfür die von Prof. Dr. C in der Zeit vom ...12.2006 bis zum...1.2007 erbrachte wahlärztliche Behandlung des Herrn A währenddessen stationären Aufenthalts im B1 Klinikum geltend gemacht hat,durch Versäumnisurteil vom 12.4.2010 stattgegeben, wogegen dieBeklagte Einspruch eingelegt hat.

Die Parteien haben die im Urteil des Landgerichts vom 19.10.2010wiedergegebenen Anträge gestellt.

Die Beklagte hat eingewandt:

Der Behandlungsvertrag vom ...6.2006 lasse nicht erkennen,welche Person Vertragspartner des Patienten sei. Eine -unvorhersehbare - Verhinderung des Klägers sei nicht dargelegt.

Hinsichtlich ambulanter Leistungen in der Zeit vom ...9.2006 biszum ...10.2006 liege keine Vereinbarung vor.

Das Landgericht hat das Versäumnisurteil vom 12.4.2010 durchUrteil vom 19.10.2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Auf dasUrteil wird Bezug genommen.

Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt derKläger Honoraran-sprüche für die ambulante Behandlung des Herrn Aweiter.

Der Kläger trägt vor:

Der Umstand, dass Prof. Dr. C den Ehemann der Beklagten an 32Terminen ambulant behandelt habe, zeige, dass dieser sich hiermitkonkludent einverstanden erklärt habe. Die Diagnosen, Nachsorge-und Behandlungspläne sowie Applikationen durch Prof. Dr. C hättenangesichts dessen Qualifikation und Erfahrung keine konkretenWeisungen erfordert. Er habe mit Prof. Dr. C wöchentlich, je nachNotwendigkeit auch täglich, die Krankheitsverläufe der Patientenund deren Behandlung besprochen. Überdies habe Prof. Dr. C Herrn Aauf der Grundlage von „Guidelines“ behandelt, die u. a.auch von ihm - dem Kläger - für den von ihm geleiteten Bereichentwickelt worden seien.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

B. Das Urteil des Landgerichts, durch das es die Klage aufHonorar für ambulante

ärztliche Leistungen abgewiesen hat, beruht weder auf einerRechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zulegende Tatsachen eine andere Entscheidung.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlungdes unter dem 5.3.2007 berechneten Honorars für die durch Prof. Dr.C erbrachte ambulante Behandlung des Ehemannes der Beklagten, §§611, 612 Abs. 2, 1922 Abs. 1, 1967 BGB i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 1,2 GOÄ oder einer Vertretervereinbarung.

a) Der Behandlungsvertrag ist zwischen dem Ehemann der Beklagtenund dem die Chefarzt-ambulanz im B1 Klinikum betreibenden Klägerzustande gekommen (vgl. BGH, Urteil vom 20.9.1988, VI ZR 296/87,juris Rn 8 ff; NJW 1989, 769; Urteil vom 8.12.1992, VI ZR 349/91;juris Rn 19; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl. 2009, RnA. 18, 19; Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl. 2011, Einf v § 611 Rn19). Daraus folgt entgegen der Auffassung des Klägers indessennicht ein von einer zulässigen gebührenrechtlichen Delegation nach§ 4 Abs. 2 Satz 1, 2 GOÄ und/oder einer Vertretungsvereinbarungunabhängiges Liquidationsrecht. Solches ist insbesondere nicht ausder Entscheidung des BGH vom 20.9.1988, VI ZR 296/87 (s. o.)herzuleiten. Gegenstand dieser Entscheidung ist die Frage, obVertragspartner des Privatpatienten, der sich in einerChefarzt-ambulanz behandeln lässt, der Krankenhausträger oder derChefarzt ist. Die Ausführungen des BGH (juris Rn 11), die„Zuordnung der Behandlungsaufgaben in der Krankenhausambulanzweist nun auf die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit desliquidationsberechtigten Chefarztes hin“, sind offensichtlichauf die diesem Satz vorangestellten Erläuterungen zumEmpfängerhorizont/der Erwartungshaltung des Privatpatientenbezogen, der sich als Patient der Ambulanz betrachten wird. DerHinweis auf das Liquidationsrecht des Chefarztes betrifft hingegennicht die rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen dem Arzt unddem Patienten, sondern die des Arztes zum Klinikträger. Die von demKläger angeführte Auffassung von Clausen, Münchener AnwaltshandbuchMedizinrecht, Herausgeber Terbille, München 2009, § 7 Rn 105, dermit dem Patienten einen Behandlungsvertrag schließende Chefarztkönne ambulant erbrachte Leistungen auch dann abrechnen, wenn inAbwesenheit des nicht zur persönlichen Leistungserbringungverpflichteten Chefarztes, der sich im weitestgehenden Umfangvertreten lassen könne, nur der diensthabende nachgeordneteKrankenhausarzt tätig werde, hat weder in der dort für dieseMeinung in Anspruch genommenen Entscheidung des BGH vom 20.9.1988,VI ZR 296/87 noch in §§ 613 BGB, § 4 Abs. 2 Satz 1, 2 GOÄ eineGrundlage.

b) Die Voraussetzungen einer gebührenrechtlich zulässigenDelegation nach § 4 Abs. 2 Satz 1, 2 GOÄ, für die es keinerVereinbarung bedarf, liegen nicht vor.

Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ darf der Arzt nur eigene Leistungenberechnen. Als eigene Leistungen gelten solche, die der Arzt selbsterbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisungerbracht wurden. Die erstgenannte Alternative liegt nicht vor. Dieärztlichen Leistungen wurden sämtlich von Prof. Dr. C erbracht.

Die Voraussetzung der Leistungserbringung unter Ausübung derAufsichtspflicht durch den Kläger ist ebenfalls nicht gegeben.Erforderlich ist zumindest, dass der Arzt erreichbar und in derLage ist, unverzüglich persönlich einwirken zu können, falls diesnotwendig wird (vgl. Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- undKranken-hausleistungen, 3. Aufl. 2006, § 4GOÄ Rn 43). Der Klägerhat sich jedoch trotz des zulässigen einfachen Bestreitens derBeklagten - diese hat keine Kenntnis der maßgebenden Tatsachen,welche auf eine Ausübung der Aufsicht nach fachlicher Weisung durchden Kläger schließen lassen könnten – auf den substanzlosenVortrag beschränkt, er habe mit Prof. Dr. C, seinem ständigenVertreter, der seiner Aufsicht und fachlichen Weisung unterstelltgewesen sei, wöchentlich und täglich „Besprechungen zu denPatienten“ abgehalten. Daraus, dass Prof. Dr. C der Aufsichtund fachlichen Weisung des Klägers unterlag, folgt nichtshinsichtlich der Ausübung dieser Pflicht durch den Kläger. Alleindie sorgfältige Auswahl des sich durch Erfahrung und Qualifikationauszeichnenden, spezialisierten Prof. Dr. C begründet keinLiquidationsrecht (vgl. Spickhoff, Medizinrecht, 2011, § 4 GOÄ Rn7, 8). Vielmehr ist zu fordern, dass der liquidierende Arzteigenverantwortlich an der Leistungserbringung mitwirkt(Uleer/Miebach/Patt, a. a. O., Rn 39; Spickhoff, a. a. O., Rn 8).Es fehlt indessen jeglicher Anhalt dafür, dass der Kläger im Falleder Behandlung des Herrn A leitend und eigenverantwortlich tätiggeworden ist. Der Vortrag des Klägers zu wöchentlichen odertäglichen Besprechungen der Krankheitsverläufe der Patienten lässtden notwendigen Fallbezug vermissen. Jetzt noch nachgebrachterVortrag würde der Zurückweisung nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPOunterliegen. Die Substantiierung des Vorbringens des Klägers zurAusübung seiner Aufsichtspflicht war bereits Gegenstand derAuseinandersetzung der Parteien im ersten Rechtszug.

Aus der Einlassung des Klägers, ein Chefarzt könne im Falleseiner unvorhersehbaren Verhinderung durchaus Leistungen andererÄrzte als eigene Leistungen abrechnen, im Falle der Verhinderungindessen keine Weisungen erteilen, folgt hinsichtlich derVoraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1, 2 GOÄ nichts. Fällenunvorhersehbarer Verhinderung mit der Folge, dass die Aufsicht nachfachlicher Weisung nicht ausgeübt werden kann, kann durchVertretervereinbarungen Rechnung getragen werden.

Auch Leistungen des Speziallabors (Abschnitte M III und M IV desGebührenver-zeichnisses) könnten von dem Kläger, der als Chefarztfür G organisatorischer Leiter des Krankenhauslabors war, nur unterden Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ liquidiert werden,die nicht vorgetragen worden sind (s. o.; Uleer/Miebach/Patt, a. a.O., Rn 51).

Des Weiteren hat der Kläger auf der Grundlage des mit demRechtsvorgänger der Beklagten geschlossenen Behandlungsvertrageskeinen Anspruch auf Vergütung der in Abschnitt M II desGebührenverzeichnisses bezeichneten Basislaborleistungen. SolcheLeistungen können nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GOÄ als eigene Leistungenabgerechnet werden, wenn sie in von Ärzten ohne eigeneLiquidationsbefugnis geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden.Auch diese Bestimmung regelt jedoch eine Delegationsbefugnis desArztes dahin, dass Laborleistungen unter den genanntenVoraussetzungen als eigene Leistungen des auftraggebenden Arztesgelten (vgl. Spickhoff, a. a. O. § 4 Rn 20; Uleer/Miebach/ Patt, a.a. O., Rn 51). Der Kläger hat die Laborleistungen indessen wederselbst veranlasst noch über Prof. Dr. C delegiert (s. o.).

c) Ein Liquidationsrecht des Klägers kann auch nicht aus demBehandlungsvertrag vom ...6.2006 hergeleitet werden, in dem dieAufgaben des Klägers abweichend von der Verpflichtung zurpersönlichen Leistungserbringung für den Fall seiner -unvorhergesehenen – Verhinderung von seinemVertreter/Vertreterin übernommen werden.

1. Der Kläger hat nicht zu den vertraglich festgelegtenVoraussetzungen vorge-tragen, unter denen Prof. Dr. C als seinVertreter tätig werden konnte. Es fehlt jegliche Einlassung dahin,dass der Kläger in der Zeit vom ...6.2006 bis zum ...8.2006 undsodann erneut vom ...9.2006 bis zum ...10.2006 verhindert war unddass seine Verhinderung unvorhergesehen bzw. unvorhersehbar gewesensein könnte.

Jetzt noch nachgebrachter Vortrag würde der Zurückweisung nach §531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unterliegen. Ein gerichtlicher Hinweis warnicht veranlasst, denn die Beklagte hat bereits mit Schriftsatz vom19.4.2010 darauf hingewiesen, dass der Kläger eine Verhinderungnicht dargelegt habe. Anhaltspunkte dafür, dass der anwaltlichvertretene Kläger die nicht schwierige Rechtslage gleichwohlverkannt und übersehen haben könnte, dass er zu einer Verhinderungnicht vorgetragen hatte, fehlen. Vielmehr lässt die fehlendeReaktion des Klägers auf den Hinweis der Beklagten den Schluss zu,dass er nicht näher vortragen konnte oder wollte.

2. Die Parteien des Behandlungsvertrages vom ...6.2006 habendiesen nicht einverständlich dahin abgeändert, dass Prof. Dr. C dieAufgaben des Klägers als dessen Vertreter pauschal, ohne dasVorliegen einer Verhinderung des Klägers und ohne Folgen für seinLiquidationsrecht im Verhältnis zu dem Patienten übernehmenkonnte.

Die rechtsgeschäftliche Änderung eines Schuldverhältnissesbedarf eines Vertrages zwischen den Beteiligten (§ 311 Abs. 1 BGB).Ein Vertrag kommt durch überein-stimmende Willenserklärungenzustande. Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger trägt keineUmstände vor, aus denen zu schließen sein könnte, dass Herr A beiHinnahme der Vertreterleistungen überhaupt einErklärungsbewusstsein und einen Geschäftswillen, also dasBewusstsein und die Absicht hatte, eine auf einen bestimmtenrechtsgeschäftlichen Erfolg zielende Erklärung abzugeben (vgl. dazuSpickhoff, a. a. O., Rn 16).

Überdies erforderte die Änderung des Behandlungsvertrages vom...6.2006 übereinstimmende Willenserklärungen der an diesem Vertragbeteiligten Personen, also auch eine Vertragsänderungserklärung desKlägers, welche nicht dargelegt ist.

d) Die Rechtsfolgen der Nichtleistung des Klägers ergeben sichaus §§ 326 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs., 275 Abs. 1 BGB. Danachentfällt ein Anspruch des Klägers auf die Gegenleistung, denn derAnspruch des Rechtsvorgängers der Beklagten auf dieBehandlungsleistung ist wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen.

II. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Rechtssachegrundsätzliche Bedeutung hätte oder die Fortbildung des Rechts oderdie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidungdes Berufungsgerichts erforderten.

Gelegenheit zu etwaiger Stellungnahme - auch zum Streitwert, dersich auf 3.794,93 € belaufen dürfte -besteht bis zum 26.8.2011.

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