Hessisches LSG, Urteil vom 25.08.2011 - L 8 KR 95/09
Fundstelle
openJur 2012, 34926
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil desSozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 2009 aufgehoben unddie Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kostenzu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin im Jahr2005 als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson in der gesetzlichenRentenversicherung nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a Sechstes BuchSozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –(SGB VI) versicherungspflichtig ist.

Die 1956 geborene Klägerin ist die Mutter der 1991 geborenen undbei der beigeladenen Pflegekasse versicherten HL. (im FolgendenPflegebedürftige). Bei dieser besteht eine psychomentaleEntwicklungsstörung mit aggressivem Verhaltensmuster unklarerGenese. Sie ist als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderungvon 100 und den Nachteilsausgleichen „G", „B"und „H" anerkannt. Die Pflegebedürftige erhielt seit dem1. Februar 1999 von der beigeladenen Pflegkasse Pflegegeld derPflegestufe II nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch - SozialePflegeversicherung - (SGB XI). Grundlage hierfür waren dieGutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI desMedizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Hessen (MDK) vom17. März 1999 und 4. April 2003. In dem Gutachten vom 4. April 2003wurde ein Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege von 207 Minutenund für die hauswirtschaftliche Versorgung von 60 Minuten,insgesamt also von 267 Minuten täglich sowie eine erheblicheEinschränkung der Alltagskompetenz im Sinne des § 45 a SGB XIfestgestellt. Die Beigeladene erkannte die Versicherungspflicht derKlägerin, welche ihre Tochter im eigenen Haushalt damals pflegte,als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 aSGB VI an und entrichtete in der Zeit vom 1. Februar 1999 bis 8.Januar 2005 für die Klägerin Pflichtbeiträge an die Beklagte.

Ab dem 9. Januar 2005 bis Juli 2010 wurde die Pflegebedürftigein einer Einrichtung der Lebensgemeinschaft M. (Heim, Schule undWerkstätten für Seelenpflege - bedürftiger Menschen -) stationärbetreut. Jetzt lebt sie in der Einrichtung E. der LebenshilfeA-Stadt. Die Klägerin, die seit dem 1. Juni 2005 als kaufmännischeAngestellte mit einer Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich beimDeutschen Kinderschutzbund, Bezirksverband A-Stadt,versicherungspflichtig beschäftigt ist, nahm ihre Tochter währendder Ferien und den Heimfahrwochenenden der EinrichtungLebensgemeinschaft M. zu sich und pflegte diese in ihrem Haushalt.Dies entsprach den Vorgaben nach dem mit dieser Einrichtunggeschlossenen Heimvertrag. Der Landeswohlfahrtsverband Hessenübernahm die Betreuungskosten im Rahmen der Eingliederungshilfenach der Hilfsbedarfsgruppe vier für den Bereich„Wohnen" nach §§ 75 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch -Sozialhilfe - (SGB XII). Die Beigeladene erbrachte aufgrund dervollstationären Unterbringung in einer Einrichtung für behinderteMenschen seit 1. Februar 2005 Leistungen nach § 43 a SGB XI undzahlte anteiliges Pflegegeld nach der Pflegestufe II für die Tage,an denen die Pflegebedürftige zu Hause von der Klägerin gepflegtwurde. In den Sommerferien 2005 konnte die Klägerin nur am 22. und23. August die Pflege übernehmen und beschäftigte für die Zeit vom24. Juli bis 21. August, in der sie sich selbst im Erholungsurlaubbefand, eine Ersatzpflegekraft. Diese erhielt 1.432,00 € anEntgelt von der Klägerin. Die beigeladene Pflegekasse hatte für denZeitraum 24. Juli bis 21. August 2005 Leistungen fürVerhinderungspflege erbracht.

In einem weiteren Gutachten zur Feststellung derPflegebedürftigkeit gemäß SGB XI vom 22. März 2006, verfasst vondem Arzt Dr. QY., stellte der MDK weiterhin Pflegebedürftigkeitnach der Pflegestufe II bei einem Hilfebedarf von insgesamt 214Minuten täglich (154 Minuten Grundpflege, 60 Minutenhauswirtschaftliche Versorgung) und einer erheblichen Einschränkungder Alltagskompetenz fest.

Den bei der Beigeladenen gestellten Antrag der Klägerin vom 24.April 2005 auf Feststellung der Rentenversicherungspflicht derPflegeperson für die Zeit ab 9. Januar 2005 lehnte die Beklagte mitBescheid vom 14. November 2005 in der Gestalt desWiderspruchsbescheids vom 9. März 2006 ab, weilVersicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI während derFerienzeiten bei internatsmäßiger Unterbringung nicht bestehe. Nachden Feststellungen der Pflegekasse liege der ausgeübte Umfang derPflegetätigkeit unter 14 Stunden in der Woche (§ 19 Satz 2 SGB XI).Die Dauer von 12 Wochen (= 84 Tage) werde für das Jahr 2005 nichtüberschritten. Die Beigeladene hatte der Beklagten mit Schreibenvom 12. Juli und 1. November 2005 mitgeteilt, sie lehne für dieKlägerin als Pflegeperson eine Beitragszahlung zurRentenversicherung ab, weil der ausgeübte Umfang derPflegetätigkeit unter 14 Stunden in der Woche liege.

Gegen die Entscheidung der Beklagten erhob die Klägerin am 16.März 2006 Klage zum Sozialgericht Frankfurt am Main. Sie trug vor,nach dem Heimvertrag sei sie verpflichtet, ihre Tochter, die einentäglichen Pflegebedarf von mehr als 12 Stunden benötige, 60 Tage imJahr nach Hause zu holen. Maßgeblich seien die häuslichenPflegetage und nicht eine durch Hochrechnung ermitteltedurchschnittliche Pflegetätigkeit. Des Weiteren berief sich dieKlägerin darauf, dass andere Pflegekassen in vergleichbaren Fällendie Versicherungspflicht der Pflegepersonen für die ersten zweiMonate im Jahr oder für die Ferienzeiten anerkennen würden.

Die Klägerin beantragte, den Bescheid der Beklagten vom 14.November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. März2006 aufzuheben und festzustellen, dass sie vom 11. bis 13. Februar2005, 25. März bis 10. April 2005, 13. bis 17. Mai 2005, 8. bis 10.Juli 2005, 22. bis 23. August 2005, 16. bis 18. September 2005, 14.bis 18. Oktober 2005, 18. bis 20. November 2005 und 22. bis 31.Dezember 2005 gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI derRentenversicherungspflicht unterlegen habe.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie führte aus,Versicherungspflicht liege nicht vor, da die Pflegebedürftige nichtan mehr als 60 Tagen im Jahr 2005 von der Klägerin gepflegt wordensei. Gelegentliche oder nur vorübergehende Hilfeleistungen imBereich der häuslichen Pflege würden nicht zur Versicherungspflichtnach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI führen. Pflegepersonen, die ineinzelnen Pflegezeiträumen jeweils unter 2 Monaten oder 60 Tagen imJahr zusammenhängender Dauer pflegen, könnten nurversicherungspflichtig sein, wenn diese Pflegephasen immerwiederkehrten und somit die Pflegetätigkeit auf Dauer angelegt sei.Nach dem Schreiben der Beigeladenen vom 23. Januar 2006 sei einePflegetätigkeit von 29 Tagen (17 Tage für die Osterferien, 2 Tagefür die Sommerferien sowie 10 Tage für die Weihnachtsferien)festgestellt worden. Aufgrund der Bescheinigungen derLebensgemeinschaft M. könnten weitere 22 Tage Pflegetätigkeitangesetzt werden, was eine Pflegetätigkeit von insgesamt 51 Tagenergäbe.

Die mit Beschluss vom 2. August 2006 beigeladene Pflegekassestellte keinen Antrag. Sie trug vor, die Voraussetzungen für eineRentenversicherungspflicht im Jahr 2005 lägen nicht vor.Nachweislich habe die Klägerin ihre Tochter 51 Tage betreut.Voraussetzung für die Rentenversicherungspflicht während derhäuslichen Pflege in den Ferienzeiten sei jedoch, dass diePflegetätigkeit an mehr als 2 Monaten im Jahr ausgeübt und eineDauerhaftigkeit erkennbar werde.

Mit Urteil vom 2. März 2009 gab das Sozialgericht der Klage mitfolgendem Tenor statt:

„1. Der Bescheid der Beklagten vom 14. November 2005 inder Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. März 2006 wirdaufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Klägerin vom 11. bis 13.Februar 2005, 25. März bis 10. April 2005, 13. bis 17. Mai 2005, 8.bis 10. Juli 2005, 22. bis 23. August 2005, 16. bis 18. September2005, 14. bis 18. Oktober 2005, 18. bis 20. November 2005 und 22.bis 31. Dezember 2005 gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI derRentenversicherungspflicht unterlag.

2. Die Beklagte und die Beigeladene haben die außergerichtlichenKosten der Klägerin jeweils zur Hälfte zu tragen.“

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Sozialgerichtaus:

Die Klägerin habe einen Anspruch auf Feststellung ihrerVersicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI für ihre Pflegetätigkeit während der Zeitvom 9. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005. Die Versicherungspflichtnach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI trete ein, wenn der Umfang derPflegetätigkeit für einen Pflegebedürftigen regelmäßig mindestens14 Stunden in der Woche betrage. Eine Regelmäßigkeit könne nochunterstellt werden, wenn die Tätigkeit einer Pflegeperson in einemwöchentlichen oder mehrwöchentlichen Turnus wechsele. Dabei müsseder Mindestaufwand der Pflegetätigkeit im Durchschnitt 14 Stundenpro Woche betragen. Von einer Regelmäßigkeit sei allerdings dannnicht mehr auszugehen, wenn der Zeitraum zwischen den einzelnenPflegetätigkeiten mindestens einen Kalendermonat umfasse oderüberschreite. Versicherungspflicht könne dann nur während dertatsächlichen Pflegetätigkeit bestehen. Bei einer stationärenUnterbringung des Pflegebedürftigen in einer Einrichtung fürbehinderte Menschen liege eine regelmäßige Pflegetätigkeit einerPflegeperson vor, wenn der Pflegebedürftige an den Wochenenden oderin größeren Intervallen in den häuslichen Bereich zurückkehre undin dieser Zeit der Mindestpflegeaufwand im Durchschnitt 14 Stundenin der Woche betrage. Kehre der Pflegebedürftige lediglich in denFerienzeiten in die häusliche Umgebung zurück und werde gepflegt,trete Rentenversicherungspflicht für die in den Ferienzeitentatsächlich ausgeübte Pflege nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI ein,wenn die Pflegetätigkeit während der gesamten Ferienzeit im Jahr inhäuslicher Umgebung erbracht werde. Dabei sei von einerregelmäßigen Pflege auszugehen, wenn sie nicht nur gelegentlichausgeübt werde. Denn eine nur geringfügige nicht erwerbsmäßigePflegetätigkeit sei nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIversicherungsfrei. In Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Viertes BuchSozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für dieSozialversicherung - (SGB IV) liege eine geringfügigePflegetätigkeit vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auflängstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt sei. DieZeitgeringfügigkeitsgrenze von 50 Arbeitstagen im Kalenderjahrfinde in den Fällen Anwendung, in denen die Tätigkeit nichtarbeitstäglich, d.h. an mindestens 5 Tagen in der Woche, ausgeübtwerde. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seidie Zeitgeringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IVallerdings nicht anzuwenden, wenn die Beschäftigung nicht nurgelegentlich ausgeübt werde (Urteil vom 23. Mai 1995 - 12 RK 60/93- SozR 3-2400 § 8 Nr.4; Urteil vom 11. Mai 1993 - 12 RK 23/91 -SozR 3-2400 § 8 Nr. 3).

Nach diesen Grundsätzen sei die Klägerin vom 11. bis 13. Februar2005, 25. März bis 10. April 2005, 13. bis 17. Mai 2005, 8. bis 10.Juli 2005, 22. bis 23. August 2005, 16. bis 18. September 2005, 14.bis 18. Oktober 2005, 18. bis 20. November 2005 und 22. bis 31.Dezember 2005 als Pflegeperson versicherungspflichtig in dergesetzlichen Rentenversicherung. Denn sie habe regelmäßig, wie es §3 Absatz 1 Nr. 1 a SGB VI voraussetze, einen Pflegebedürftigen imSinne des § 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig in mehr als geringfügigemUmfang wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichenUmgebung gepflegt. Die Zeitgeringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1Nr. 2 SGB IV finde vorliegend keine Anwendung, weil die Klägerinnicht nur gelegentlich, sondern in einem von der LebensgemeinschaftM. festgelegten und am Anfang eines Schuljahres bekanntgegebenen (§3 Abs. 1 Satz 4 des Heim- und Schulvertrags vom 6. Januar 2005),sich wiederholenden Turnus und damit regelmäßig und dauerhaft ihreTochter während der Schulferien und den Heimfahrwochenenden pflege.Dies werde belegt durch die entsprechenden Bestätigungen derLebensgemeinschaft M. für die Jahre 2005 bis 2008. Die Klägerin seivorausschauend und in jedem Kalenderjahr verpflichtet, während der„Heimferien" von 60 Kalendertagen (§ 3 Abs. 1 Satz 2Heim- und Schulvertrag) ihre Tochter zu Hause zu pflegen und zubetreuen. Die ständige Wiederholung - über einen Zeitraum voninzwischen vier Jahren - kennzeichne die Pflegetätigkeit derKlägerin als regelmäßig im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI inVerbindung mit § 8 Abs 1 SGB IV. Dabei komme es nicht darauf an, obdie Pflegeeinsätze im Rahmen eines Dauerverhältnisses vonvornherein festgestanden hätten oder von Mal zu Mal vereinbartworden seien. Denn das Merkmal der Regelmäßigkeit sei auch dannerfüllt, wenn die Pflegeperson zu den sich wiederholendenPflegeeinsätzen auf Abruf bereitstehe, ohne verpflichtet zu sein,jeder Aufforderung zur Pflegeleistung Folge zu leisten. Ausweislichder Bestätigungen der Lebensgemeinschaft M. vom 17. Mai 2005, 31.Oktober 2005 und 26. Januar 2006 habe die Klägerin im Kalenderjahr2005 ihre Tochter an folgenden Tagen abgeholt und wiederzurückgebracht und damit in häuslicher Umgebung gepflegt: 11. bis13. Februar 2005 Heimfahrwochenende 3 Tage; 25. März bis 10. April2005 Osterferien 17 Tage; 13. bis 17. Mai 2005 Heimfahrwochenende 5Tage; 8. bis 10. Juli 2005 Heimfahrwochenende 3 Tage; 22. Juli bis21. August 2005 Sommerferien 31 Tage; 16. bis 18. September 2005Heimfahrwochenende 3 Tage; 14. bis 18. Oktober 2005Heimfahrwochenende 4 Tage; 18. bis 20. November 2005Heimfahrwochenende 3 Tage; 22. bis 31. Dezember 2005Weihnachtsferien 10 Tage. Von diesen insgesamt 79 Tagen könnenallerdings 29 Tage, nämlich die vom 24. Juli bis 21. August 2005,nicht als Versicherungspflicht begründende Pflegetätigkeitanerkannt werden, weil sich die Klägerin während dieser Zeit imErholungsurlaub befunden habe und die Pflege ihrer Tochter gemäßder Bestätigung vom 21. August 2005 von Frau EO. durchgeführtworden sei. Das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 22. März2001 (B 12 P 3/00 R - SozR 3-2600 § 3 Nr. 5) entschieden, dasswährend des Urlaubs der Pflegeperson keine Versicherungspflichtnach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI bestehe. Versicherungspflichtbestehe nur in der Zeit, in der die Pflegeperson denPflegebedürftigen tatsächlich pflege. Entgegen der Auffassung derBeklagten und der Beigeladenen betrage der Mindestpflegeaufwand derKlägerin auch im Durchschnitt 14 Stunden in der Woche. Nach demGutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI desMDK vom 4. April 2003 bestehe ein Hilfebedarf im Bereich derGrundpflege von 207 Minuten und für die hauswirtschaftlicheVersorgung von 60 Minuten, insgesamt also von 267 Minutentäglich.

Darüber hinaus sei bei der Ermittlung der Mindeststundenzahlauch die Zeit mitzurechnen, die für die - die Grundpflege undhauswirtschaftliche Versorgung – ergänzende Pflege undBetreuung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 SGB XI benötigt werde,d.h. auch der zeitliche Aufwand der Pflegeleistungen, die nicht ausMitteln der Pflegeversicherung finanziert werden (Begründung zuArtikel 1 § 17 E-PflegeVG, Bundestagsdrucksache 12/5261 Seite 101;Gürtner in Kasseler Kommentar, § 19 SGB XI RdNr. 13; Udsching, SGBXI, 2. Auflage, § 19 RdNr. 14; Wagner in Hauck/Noftz, SGB XI, § 19RdNr. 31). Dazu zähle beispielsweise die Hilfe zur Erfüllungkommunikativer Bedürfnisse des Pflegebedürftigen. Des Weiteren seizu berücksichtigen, dass bei der Ermittlung der Pflegezeit einDurchschnitt zu bilden sei. Demgemäß müsse das Erfordernis derMindestpflegezeit nicht jede Woche erfüllt sein, sondern es reicheaus, dass über einen längeren Zeitraum hinweg die durchschnittlicheMindestpflegezeit erreicht werde. Darüber hinaus habe vorliegendder MDK in allen Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeiteine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz derPflegebedürftigen im Sinne des § 45 a SGB XI festgestellt. UnterBerücksichtigung des hieraus resultierenden erheblichen Bedarfs anallgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung erfülle die Klägerin dieMindeststundenzeit von 14 Stunden wöchentlich. Dies gelte selbstdann, wenn man - wie die Beklagte im Termin zur mündlichenVerhandlung - die Ansicht vertrete, dass die Mindestpflegezeit von14 Stunden wöchentlich auch während der dreitägigenHeimfahrwochenenden vollständig erbracht sein müsse. Denn ausgehendvon einem täglichen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und derhauswirtschaftlichen Versorgung von insgesamt 267 Minuten errechnesich bereits hierfür eine Pflegetätigkeit der Klägerin vonmindestens 13 Stunden und 21 Minuten an drei Tagen. Im Hinblick aufdie vom MDK festgestellte erhebliche Einschränkung derAlltagskompetenz der Pflegebedürftigen im Sinne des § 45 a SGB XIsei es offensichtlich, dass die Pflegetätigkeit der Klägerin dieMindestpflegezeit von 14 Stunden wöchentlich überschreite.

Gegen das ihr am 12. März 2009 zugestellte Urteil hat dieBeklagte am 9. April 2009 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, dasSozialgericht habe verkannt, dass ergänzende Pflege und Betreuungbei der Ermittlung der Mindestpflegezeit von 14 Stunden wöchentlichim Rahmen des § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI neben der Grundpflege undhauswirtschaftlichen Versorgung nicht zu berücksichtigen seien.Dies habe mittlerweile auch das Bundessozialgericht in zweiUrteilen vom 5. Mai 2010 (B 12 R 6/09 R und B 12 R 9/09 R) und derParallelentscheidung vom 6. Oktober 2010 (B 12 R 21/09 R) soentschieden. Auch habe das Sozialgericht verschwiegen, welchekonkreten Verrichtungen es bei der ergänzenden Pflege einbeziehenwolle. Die zu berücksichtigende Pflegezeit betrage für die3-tägigen Heimaufenthalte und die Zeitphase 22. bis 23. August 2005aus den Sommerferien nur 13 Stunden und 21 Minuten täglich, bezogenauf eine 7 Tage-Woche. Die Versicherungspflicht setze neben demMindestumfang der Pflegetätigkeit auch eine gewisse Dauerhaftigkeitvoraus, d.h. sie müsse von vornherein auf 60 Tage angelegt sein.Die 60 Tage seien in 2005 nicht erreicht, weil die Klägerin ihreTochter in den Sommerferien überwiegend nicht selbst gepflegthabe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgericht Frankfurt am Main vom 2. März 2009aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie weistdaraufhin, dass in ähnlich gelagerten Fällen die Pflegekassen vonPflegebedürftigen, die in der Lebensgemeinschaft M. untergebrachtseien, Pflegezeiten während der Heimwochenenden und Ferienanerkannt hätten und auch die Beklagte so verfahren sei.Versicherungszeiten wegen Pflege habe sie auch für die Jahre nach2005 bei der Beigeladenen und der Beklagten geltend gemacht. Auchwährend der Aufenthalte ihrer Tochter bei ihr benötige diese wegender Schwere der Behinderungen eine Rundumbetreuung. Eine Pflegezeitvon unter 14 Stunden pro Woche sei absolut unrealistisch.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie hält das angefochteneUrteil für zutreffend.

Der Senat hat durch den Berichterstatter am 30. September 2010einen Erörterungstermin durchgeführt. Darin hat die Klägerin imeinzelnen beschrieben, wie sich der Lebensalltag gestaltet, wennihre Tochter bei ihr zu Hause ist, insbesondere welche Maßnahmender Pflege, Beaufsichtigung und Anleitung notwendig werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wirdauf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenenVerwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen,der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Gründe

Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz(SGG) statthafte sowie gemäß § 151 Abs. 2 SGG form- undfristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet.Dementsprechend war das Urteil des Sozialgerichts vom 2. März 2009aufzuheben und die Klage abzuweisen. Streitgegenstand ist dabei nurdie Versicherungspflicht der Klägerin im Jahr 2005. Für dieFolgejahre liegen noch keine rechtsmittelfähigen Entscheidungen derBeklagten vor, so dass sich die Frage, ob diese gemäß § 96 Abs. 1SGG Gegenstand des Klageverfahrens sein können, nicht stellt.

Die Beklagte hat rechtsfehlerfrei die Feststellung einerVersicherungspflicht der Klägerin nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VIwegen der Pflege von deren Tochter für den hier streitigen Zeitraum9. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 abgelehnt. Der entsprechendeBescheid der Beklagten vom 14. November 2005 in der Gestalt desWiderspruchsbescheides vom 9. März 2006 ist rechtmäßig und warnicht aufzuheben. Denn die Klägerin war in dem streitigen Zeitraumnicht versicherungspflichtig zur gesetzlichen Rentenversicherunggemäß § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI.

Nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI sind Personen in der Zeitversicherungspflichtig, in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinnedes § 14 des Elften Buches nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stundenwöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (nichterwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der PflegebedürftigeAnspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privatenPflegeversicherung hat. Die entsprechenden Beiträge zurRentenversicherung werden für diese versicherungspflichtigenPflegepersonen nach den beitragspflichtigen Einnahmen erhoben (§161 Abs. 1 SGB VI). Die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmenwiederum ist in § 166 Abs. 2 SGB II geregelt. DieVersicherungspflicht der Pflegepersonen in der Rentenversicherungkonkretisiert die leistungsrechtliche Vorschrift des § 44 Abs. 1SGB XI, wonach die Pflegekassen und die privatenVersicherungsunternehmen, bei denen eine privatePflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird, sowie die sonstigenin § 170 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI genannten Stellen zur Verbesserung dersozialen Sicherung einer Pflegeperson im Sinne von § 19 SGB XIBeiträge an den zuständigen Träger der gesetzlichenRentenversicherung entrichten, wenn die Pflegeperson regelmäßignicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Der Begriffder Pflegeperson im Sinne von § 19 SGB XI ist identisch mitdemjenigen in § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI.

Halten Pflegekassen ihre Leistungspflicht nach § 44 Abs. 1 Satz1 SGB XI für gegeben, haben sie diese ebenso zu erfüllen wieArbeitgeber, die bei unstreitiger Versicherungspflicht,Beitragspflicht und Beitragshöhe denGesamtsozialversicherungsbeitrag für ihre Beschäftigung ohnevorherige Entscheidung der Einzugsstelle zahlen. Besteht aber– wie vorliegend – Streit über die Versicherungspflichtin der Rentenversicherung, hat hierüber bei nicht erwerbsmäßigenPflegepersonen, bei denen das Einzugsstellenverfahren nicht gilt,zunächst der ständige Träger der Rentenversicherung zu entscheidenund nicht die Pflegekasse (vgl. BSG: Urteil vom 23.09.2003, B 12 P2/02 R; BSG, Urteil vom 22.03.2001, B 12 P 3/00 R).

Maßgeblich für die Versicherungs- und Beitragspflicht derPflegeperson in der Rentenversicherung ist, ob die pflegebedürftigePerson wenigstens 14 Stunden wöchentlich gepflegt wird(Mindestpflegezeit). Nach Überzeugung des Senats hat die Klägerinin dem nach dem 8. Januar in dem Jahr 2005 liegendem Zeitraum diewöchentliche Mindestpflegezeit nicht erreicht. Dabei sind entgegender Auffassung der Klägerin und des Sozialgerichts im Rahmen derBestimmung der Mindestpflegezeit nur die im Rahmen derPflegeversicherung gemäß § 14 SGB XI zu berücksichtigendenHilfeleistungen zu Grunde zu legen, mithin nur Pflegeleistungen imRahmen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung.Dies bedeutet wiederum, dass die sogenannten ergänzendenPflegeleistungen, z. B. in Form der nichtverrichtungsbezogenenAnleitung oder Aufsicht, der sozialen Kommunikation oder der nichtverrichtungsbezogenen Mobilitätshilfen nicht in die Berechnung derMindestpflegezeit einzubeziehen sind. Der teilweise inRechtsprechung (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.06.2005, L 4RJ 58/04; LSG Hamburg, Urteil vom 28.09. 2005, L 3 R 202/05;Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.09.2006, L 4 P17/03; SG Berlin Urteil vom 11.02.2008, S 14 R 5725/05) undLiteratur, insbesondere in den Kommentaren zum SGB XI (vgl. Gürtnerin Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 19 SGB XI, 53.EL, Rz. 13; Udsching, SGB XI, Kommentar, 2. Aufl., § 19 Rz. 14;Linke in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung,Pflegeversicherung, § 44 Rz. 12, Stand Januar 2008 mit weiterenNachweisen) vertretenen abweichenden Auffassung folgt der Senatnicht. Er hat dies bereits in seinem den Beteiligten bekanntenUrteil vom 29. Januar 2009 (L 8 P 13/07, veröffentlicht in juris)ausführlich begründet.

Mittlerweile hat das Bundessozialgericht in zwei Entscheidungenvom 5. Mai 2010 (B 12 R 6/09 R und B 12 9/09 R) und einerParallelentscheidung vom 6. Oktober 2010 (B 12 R 21/09 R) dieselbeRechtsauffassung mit weitgehend gleichartiger Begründung vertreten.Es hat hierzu in seinem Urteil vom 6. Oktober 2010 zusammenfassendfolgendes ausgeführt:

„Wie der Senat mit Urteilen vom 5.5.2010 (B 12 R 6/09 R,zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, und B 12 R 9/09R; jeweils in juris veröffentlicht) bereits entschieden hat, istbei der Feststellung, ob die nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VInotwendige Mindeststundenzahl der Pflege erreicht ist, nur derHilfebedarf zu berücksichtigen, der für die in § 14 Abs 4 SGB XIgenannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungenim Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgungerforderlich ist. (Weitergehende bzw andere) Pflegeleistungen beiTätigkeiten im Ablauf des täglichen Lebens, die nicht im Katalogdes § 14 Abs 4 SGB XI enthalten sind, etwa die Zeit, die fürBetreuungsleistungen aufgewendet wird, die in § 4 Abs 2 Satz 1 SGBXI als ergänzende Pflege und Betreuung bezeichnet werden, sind beider Ermittlung des Umfangs der (Mindest)Pflegezeit nichtmitzurechnen. Der Senat hat diese Auslegung des § 3 Satz 1 Nr 1aSGB VI zunächst auf den Gesetzeszusammenhang gestützt, hier vorallem darauf, dass § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI die soziale Sicherungvon Pflegepersonen mit dem Leistungsrecht der Pflegeversicherungund hier insbesondere mit den Leistungen bei häuslicher Pflegeverbindet, sowie auf die die Ermittlung der in derRentenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßigtätiger Pflegepersonen betreffende Regelung des § 166 Abs 2 SGB VI(vgl Urteil des Senats vom 5.5.2010 - B 12 R 6/09 R - juris RdNr 15ff). Das unter Hinweis auf die (Gesetzes)Systematik gefundeneAuslegungsergebnis hat der Senat auch im Hinblick auf teleologischeErwägungen als geboten erachtet. So sei der mit der sozialenSicherung von Pflegepersonen verfolgte Zweck, diePflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu fördern und den hohenEinsatz der Pflegepersonen anzuerkennen, durch das allgemeineStrukturprinzip der Pflegeversicherung, keine Vollversicherungdurch die Leistungen der Pflegeversicherung zu gewährleisten,sondern lediglich eine soziale Grundsicherung, begrenzt. DieBerücksichtigung anderer pflegerischer Leistungen als solcher fürdie in § 14 Abs 4 SGB XI genannten Verrichtungen würde diese(Gesamt)Konzeption ignorieren (vgl Urteil vom 5.5.2010, aaO, jurisRdNr 22). Der Senat hat in seinen Entscheidungen außerdem daraufhingewiesen, dass es bei einer Ausweitung der im Rahmen von § 3Satz 1 Nr 1a SGB VI zu berücksichtigenden Pflegetätigkeiten überHilfeleistungen für die im Katalog des § 14 Abs 4 SGB XI erfasstenVerrichtungen hinaus an klaren, nachvollziehbaren Kriterien füreine Abgrenzung pflegerischer Leistungen von sonstigenBetreuungsleistungen und vor allem auch von auf dem schlichtenZusammenleben mit dem Pflegebedürftigen beruhenden Tätigkeitenfehlte (vgl. Urteil vom 5.5.2010, aaO, juris RdNr 23). Entgegen deroffensichtlich vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung geht derSenat schließlich davon aus, dass jedenfalls dem Wortlaut des § 3Satz 1 Nr 1a SGB VI eine eindeutige Antwort darauf, ob bei derFeststellung der Mindeststundenzahl der Zeitaufwand fürBetreuungsleistungen außerhalb der in § 14 Abs 4 SGB XI genanntenVerrichtungen mit zu berücksichtigen ist, nicht zu entnehmen ist(vgl Urteil vom 5.5.2010, aaO, juris RdNr 14). An dieserRechtsprechung hält der Senat fest“…(zitiert nachjuris, Rz. 11).

Der berücksichtungsfähige Pflegeaufwand im Sinne des § 3 Satz 1Nr. 1a SGB VI und § 19 Satz 2 SGB XI kann damit nicht weitergehen,als der für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und ihrerStufe maßgebliche Bedarf. Es ist damit für die gesetzlicheRentenversicherungspflicht der Pflegeperson eine durchschnittlichmindestens 14 Stunden wöchentlich umfassende Pflegeleistung imBezug auf die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgungerforderlich. Die für die Zuordnung zur Pflegestufe I nach § 15Abs. 3 Nr. 1 SGB XI bereits hinreichende wöchentliche Pflegezeitvon 10,5 Stunden reicht nicht aus.

Unter Berücksichtigung des in dem MDK-Pflegegutachten vom 4.April 2003 ermittelten täglichen Pflegebedarfes von 207 Minuten fürGrundpflege und 60 Minuten für hauswirtschaftliche Versorgungerrechnet sich ein wöchentlicher Hilfebedarf von 31,15 Stunden (267Minuten x 7 Tage / 60 Minuten). Der Senat sieht keine Veranlassungan der Richtigkeit der in diesem MDK Gutachten getroffenenFeststellungen zum Pflegeaufwand zu zweifeln. DieGutachtensabfassung zeigt, dass die für den Pflegeaufwanderheblichen Diagnosen und Beeinträchtigungen sorgfältig erhoben undder daraus resultierende Bedarf im Hinblick auf Körperpflege,Ernährung, Mobilität sowie hauswirtschaftliche Versorgungnachvollziehbar abgeleitet wurde. Da die Klägerin in den Wochen mitden dreitätigen Heimfahrwochenenden auch bei Anrechnung der fürdiese 3 Tage anzusetzenden Pflegezeit von 13,35 Stunden (267Minuten dividiert durch 60 Minuten mal 3) nicht auf einenWochenwert von 14 Stunden an Pflegezeit rechnerisch kommt, könnendie Heimfahrwochenenden nicht berücksichtigt werden. Dies hatwiederum zur Folge, dass die noch verbleibenden Pflegezeitenwährend der Weihnachts-, Oster- und der aber nur mit 2 Tagenberücksichtigungsfähigen Sommerferien nicht als eine regelmäßiganfallende Pflegetätigkeit rechtlich behandelt werden können (§§ 3Satz 1 Nr. 1 a, 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGb VI, § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGBIV).

Auch allein aus dem Umstand, dass die Klägerin bis zum 8. Januar2005 im Bezug auf ihre Pflegetätigkeit als versicherungspflichtigangesehen wurde, begründet keine Bindung der Beklagten an ihrebisherige Entscheidung. Die Vorschriften über die Aufhebung oderAbänderung begünstigender Verwaltungsakte der §§ 48, 45 SGB Xfinden hier keine Anwendung. Es geht hier um dieVersicherungspflicht, die jeweils bezogen auf die aktuellenmaßgeblichen Tatbestandsmerkmale zu beurteilen ist. Sollte dieBeklagte oder sollten andere Rentenversicherungsträger bei völliggleichgelagerten Sachverhalten – dies ist hier fraglich, dadie Klägerin selbst darauf hinweist, Eltern andererPflegebedürftiger aus der Einrichtung M. hätten die Pflege auch inden Sommerferien selbst erbracht – gegenüber ElternPflichtversicherungszeiten wegen Pflegezeiten festgestellt haben,so erwächst hieraus kein Anspruch der Klägerin auf Fortsetzungeiner rechtlich unrichtigen Praxis.

Der Senat verhehlt nicht, dass er die hier aus rein rechtlichenGründen zu treffende Entscheidung sozialpolitisch und im Hinblickauf den großen Einsatz der Klägerin für die Pflege ihrerschwerstbehinderten Tochter für unbefriedigend erachtet. Zu Rechthat Prof. AR. in seiner Anmerkung zu dem Urteil des BSG vom 5. Mai2010 – B12 R 6/09 R – darauf hingewiesen, dass dasGrundproblem darin liegt, dass nach der derzeitigen Rechtslage vonden Leistungen der sozialen Pflegeversicherung im Wesentlichennicht der allgemeine Anleitungs- und Überwachungsbedarf sondern nurder verrichtungsbezogene Bedarf abgedeckt wird. Er hat insoweit voneinem Reformstau im System der gesetzlichen Pflegeversicherunggesprochen, der behoben werden sollte (vgl. Marschner, SGb 2011,166, 168).

Es war daher zu entscheiden, wie geschehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen, da dieRechtssache nach dem Ergehen der BSG-Urteile vom 5. Mai 2010 und 6.Oktober 2010 keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat.