Hessisches LAG, Beschluss vom 31.05.2011 - 4 TaBV 153/10
Fundstelle
openJur 2012, 34584
  • Rkr:

1. Die Delegation des Gesamtbetriebsrats zur Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens umfasst nicht zwingend die Berechtigung, einen Spruch der Einigungsstelle gerichtlich anzufechten. Maßgeblich ist der jeweilige Inhalt des Delegationsbeschlusses.2. Im Fall der Insolvenz eines ausländischen Arbeitgebers gelten nach dem Territorialitätsprinzip bei der Aufstellung eines Sozialplans in den inländischen Betrieben des Arbeitgebers die Dotierungsbeschränkungen von § 123 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Satz 3 InsO als Ergänzungen des BetrVG.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss desArbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 2010 – 7 BV877/09 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines durch denSpruch einer Einigungsstelle aufgestellten Sozialplans.

Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin betrieb ein internationalesLuftverkehrunternehmen mit Sitz in A. Sie ist Rechtsnachfolgerinder 1992 gegründeten B. Die zu 100 % im Eigentum der C stehendeArbeitgeberin übernahm 2003 den Flugbetrieb der 1956 gegründetenund seit 1975 im Eigentum des D stehenden E. Sie verfügte in F überfünf Niederlassungen an den Flughäfen G, H, I, J und K. Im GBetrieb wurden 36 Arbeitnehmer beschäftigt und an den vier weiterenStandorten insgesamt 33 Arbeitnehmer. Die Belegschaften der fünfBetriebe werden durch die zu 3) bis 7) beteiligten Betriebsräterepräsentiert. Die Betriebsräte haben den antragstellendenGesamtbetriebsrat gebildet.

Der Flugbetrieb war bereits vor der Übernahme durch dieArbeitgeberin defizitär und konnte seit vielen Jahren nur durchSubventionen des D fortgeführt werden. Aus diesem Anlass führte dieEuropäische Kommission seit 1994 mehrfach Verfahren durch, in denendie Vereinbarkeit der Subventionen mit dem EU-Wettbewerbsrechtgeprüft wurde. Auf Grund vor dem Gericht erster Instanz (EuG I) imwesentlichen ohne Erfolg angefochtener Entscheidungen derKommission aus den Jahren 2002, 2005, 2006 und 2008 wurden die Eund die Arbeitgeberin zur Rückzahlung von Subventionen indreistelliger Millionenhöhe verpflichtet. Wegen der Einzelheitendieser Verfahren wird auf die Seiten 4 bis 10 der in der Anlage A11 zur Antragsschrift (Bl. 51 – 57 d. A.) ersichtlichenEntscheidung der EU-Kommission vom 10. September 2008 Bezuggenommen.

Die letzte veröffentlichte Bilanz der Arbeitgeberin für das Jahr2006 wies einen Fehlbetrag von gut 244 Millionen Euro auf. BisSeptember 2009 stieg die Überschuldung auf gut 411 Millionen Euroan. Auf Grund der Überschuldung unterrichtete die C die Kommissionmit Schreiben vom 27. Juni 2008 über ihre Absicht, Vermögenswerteder Arbeitgeberin zu veräußern und diese anschließend zuliquidieren. Mit der Entscheidung vom 10. September 2008 stelltedie Kommission fest, das die gemeldete Maßnahme keine staatlicheBeihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag sei, und erhobgegen diese Maßnahme keine Einwände. In den Entscheidungsgründenstellte sie fest, dass die einzelnen mitgeteiltenLiquidationsmaßnahmen Marktpreisen entsprächen und daher keineunzulässigen staatlichen Beihilfen seien. Wegen des vollständigenInhalts der Entscheidung der Kommission wird auf die Anlage A 11zur Antragsschrift (Bl. 51 – 101 d. A.) Bezug genommen.

Am 21. Oktober 2008 erließ die C das Gesetz Nr. 3710. Dieses mitseiner Veröffentlichung im Amtsblatt der L am 23. Oktober 2008 inKraft getretene Gesetz sieht ein Sonderliquidationsverfahren füröffentliche Unternehmen vor. Es ergänzt das im D Recht seit demGesetz Nr. 3562 aus dem Jahr 1956 neben dem regulärenInsolvenzrecht geltende Sonderliquidationsverfahren. DieSonderliquidation ist in den Anhängen A bis C der EU-Verordnung Nr.1346/00 über Insolvenzverfahren vom 29. Mai 2000 (EuInsVO) alsInsolvenzverfahren im Sinne von Art. 2 a EuInsVO aufgeführt. DasGesetz Nr. 3710 enthält unter Anderem folgende Bestimmungen:

„Kapitel I des Gesetzes 3429/2005 … wird der Art.14 A mit nachstehendem Inhalt neu hinzugefügt:

„Art. 14 A

Sonderliquidation öffentlicher Unternehmen

1. Öffentliche Unternehmen, die vermehrt:

a. schweren wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder Problemen beider Strukturierung ihres Eigenkapitals gegenüberstehen oderoffensichtlich nicht in der Lage sind, die ihnen gesetztenZahlungsfristen einzuhalten oder bei denen sich der Wert desEigenkapitals gemäß der zuletzt veröffentlichten Bilanz in einerWeise gemindert hat, dass der Art. 48 des kodifizierten Gesetzes k.n. 2190/1920 Anwendung findet, und

b. in der Vergangenheit bereits staatliche Beihilfen bezogenhaben, weshalb die Gewährung weiterer Beihilfen ein Verstoß gegendie Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts bedeuten würde,

können sich in Abweichung von den Bestimmungen desInsolvenzgesetzbuches einer Sonderliquidation unterziehen. Indiesem Fall wird ein Liquidator bestimmt. Liquidator darf jedenatürliche oder juristische Person sein.

4. … Der Liquidator führt die Geschäfte des Unternehmens,er verwaltet und vertritt es. Der Liquidator darf den sofortigenBetriebsstillstand oder die allmähliche Einschränkung oderStilllegung des Unternehmens sowie das Weiterbestehen oder dieBeendigung von mit dem Unternehmen bestehenden Verträgenverschiedener Art beschließen.

6. Unverzüglich nach der Bekanntgabe des durch das Efeteio(Berufungsgericht) gefassten Beschlusses über die Eröffnung derLiquidation gibt der Liquidator entweder einen Aufruf zur Bekundungvon Interesse an dem Kauf des zu verkaufenden Unternehmens inseiner Gesamtheit oder mehrere solcher Aufrufe zum Verkauf vonTeilen der Aktiva des Unternehmens öffentlich bekannt, wobei derLiquidator die Zusammenstellung dieser Teile nach eigenem Ermessenfestlegt.

8. Nach Ablauf von mindestens dreißig Tagen ab derBekanntmachung des Aufrufs zur Interessenbekundung veröffentlichtder Liquidator in den in Punkt 6 des vorliegendes Artikelsaufgeführten Zeitungen die Bekanntmachung der Durchführung eineröffentlichen Auktion.

10. Der Liquidator fasst innerhalb von acht Tagen ab derEntsiegelung der Gebote zu selbigen einen zusammenfassendenBewertungsbericht ab und erteilt dem Höchstbietenden denZuschlag.

14. Es ist die Pflicht des Liquidators, innerhalb von 15 Tagenab der vorstehend dargestellten Übertragung der Aktiva in zweiTageszeitungen … einen Aufruf zur Anmeldung von Forderungenzur Befriedigung der Gläubiger zu veröffentlichen. … DieGläubiger sind berechtigt, ihre Forderungen innerhalb eines Monatsab der Veröffentlichung des Aufrufes anzumelden. Der Liquidatorerstellt daraufhin … gemäß den Bestimmungen der Art. 975– 979 und 1007 der Zivilprozessordnung einenTeilungsplan.…Aus dem Teilungsplan gehen der Rang der Gläubiger und ihr Anteil andem Höchstbetrag im oben dargestellten Sinne … hervor. Fürdas Entscheiden über Widersprüche gegen den Plan ist das Efeteio(Berufungsgericht), in dessen Präfektur der Liquidator sein Sitzhat, zuständig. …“

Wegen des vollständigen Inhalts des Gesetzes Nr. 3710 wird aufdie Anlage A 16 zur Antragsschrift (Blatt 117 – 120 d. A.)Bezug genommen. Mit einem Gesetz zum 26. November 2008, wegendessen Inhalt auf die Anlage A 2 zur Antragsschrift (Blatt 22– 34 d. A.) verwiesen wird, sah die C für die D Rechtunterliegenden Arbeitnehmer der Arbeitgeberin staatlicheUnterstützungsmaßnahmen vor. Auf Grund der beabsichtigtenBetriebsstilllegungen beschlossen die M Betriebsräte derArbeitgeberin im Sommer 2009, den Gesamtbetriebsrat mit derAusübung der sich aus der Betriebsänderung ergebendenBeteiligungsrechte zu beauftragen. Im Beschluss des K Betriebsratsvom 26. Juni 2009 heißt es:

„Der Betriebsrat K hat beschlossen, dem GesamtbetriebsratG die Zuständigkeit gemäß §§ 50.1 und 50.2 BetrVG für alleTätigkeiten, die Betriebsänderungen betreffend, zu übertragen.

Die Übertragung der Zuständigkeit, erfolgt hiermit!“

Der Beschluss des Betriebsrats I vom 29. Juni 2009 lautet:

„In der Sitzung vom 29. Juni 2009 hat der Betriebsrat Iden Entschluss gefasst, die Zuständigkeit aller Maßnahmen eineBetriebsänderung betreffend (Sozialplan, Interessenausgleich,Verhandlung mit der Geschäftsleitung, Gerichtsverfahren) an denGesamtbetriebsrat nach § 50(1) und § 50(2) BetrVG zuübertragen.“

Der Beschluss des Betriebsrats H vom selben Tag hat folgendenWortlaut:

„Der Gesamtbetriebsrat G wird beauftragt, im Sinne von §50 I BetrVG und § 50 II BetrVG alle Angelegenheiten betreffendBetriebsänderung N (Sozialplan, Gerichtsverhandlungen,Verhandlungen mit dem Arbeitgeber) zu verhandeln.“

Der Betriebsrat J beschloss am 30. Juni 2009 Folgendes:

„Der BR-J überträgt dem GBR die Zuständigkeit für alleMaßnahmen, die in Zusammenhang mit der Betriebsänderungstehen.“

Am 03. Juli 2009 traf der Betriebsrat G folgendeEntscheidung:

„Es ergeht einstimmiger Beschluss per Handzeichenhinsichtlich der Zuständigkeitsübertragung an den GBR für alleTätigkeiten betreffend Betriebsänderungen. Insofern überträgt derBR G die Zuständigkeit an den GBR nach § 50 (2) für alleHandlungen, die im Zusammenhang mit den OA Beschäftigten stehen,wie Ausarbeitung eines Interessenausgleich und Sozialplan und dieentsprechenden Verhandlungen mit der Geschäftsleitung F bzw.A.“

Wegen der Einzelheiten der Niederschriften der Beschlüsse wirdauf die Anlage zum Schriftsatz vom 28. Februar 2011 (Bl. 353, 356,358 – 360 d. A.) Bezug genommen. Nach dem Vortrag derBeteiligten zu 4) bis 7) im Anhörungstermin vom 31. Mai 2011 war esdie einheitliche Absicht aller Betriebsräte, die dieBetriebsänderung betreffenden Beteiligungsrechte vollständig aufden Gesamtbetriebsrat zu übertragen. Am 30. September 2009 stelltedie Arbeitgeberin den Flugbetrieb ein. Zum 02. Oktober 2009beschloss das gemäß Ziffer 4 des Gesetzes Nr. 3710 zuständige ABerufungsgericht (Efeteio), das Sonderliquidationsverfahren überdas Vermögen der Arbeitgeberin zu eröffnen und die Firma O zumSonderliquidator zu bestellen. Wegen des genauen Inhalts derEntscheidung wird auf die Anlage B 5 vom Schriftsatz vom 14. Mai2010 (Bl. 230 – 236 d. A.) Bezug genommen. Die Arbeitgeberinund der Gesamtbetriebsrat bildeten eine Einigungsstelle, die inmehreren Sitzungen über den Abschluss eines Interessenausgleichsund Sozialplans anlässlich der Betriebsstilllegungen verhandelte.In der abschließenden Sitzung vom 04. Dezember 2009 stellte derVorsitzende fest, dass die Verhandlung über einenInteressenausgleich gescheitert sei. Auf Grund der abschließendenAbstimmung beschloss die Einigungsstelle mit den Stimmen derArbeitgeberseite und des Vorsitzenden durch Spruch einenSozialplan. Dieser enthält hinsichtlich der Höhe derEntlassungsabfindungen für die betroffenen Arbeitnehmer unterZiffer II folgende Regelung:

„1. Zur Milderung der durch die Betriebsstilllegung undden Personalabbau entstandenen wirtschaftlichen Nachteile erhaltendie von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer Abfindungen nachMaßgabe dieses Sozialplans.

2. Dieser Sozialplan wird gemäß § 123 Abs. 1 Insolvenzordnung(InsO) mit einem Gesamtbetrag von zweieinhalbBruttomonatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz –KSchG) der von einer Entlassung wegen der Betriebsstilllegungbetroffenen Arbeitnehmer dotiert (Gesamtsozialplanvolumen). Gemäß §123 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO beträgt der Dotierungsrahmen dabeihöchstens ein Drittel der Masse. Übersteigt der Gesamtbetrag allerSozialplanforderungen diese Grenze, so sind die einzelnenForderungen anteilig zu kürzen.“

Wegen des vollständigen Inhalts des Protokolls und desSozialplans vom 04. Dezember 2009 wird auf die Anlage A 8 zurAntragsschrift (Bl. 40 – 47 d. A.) Bezug genommen. Nach dersich aus Ziffer II des Sozialplans ergebenden Formel beträgt dasVolumen des Sozialplans etwa 880.000 €. Nach den Forderungendes Gesamtbetriebsrats im Einigungsstellenverfahren hätte dasVolumen zwischen 8 und 10 Millionen Euro betragen. Der Spruch wurdedem Gesamtbetriebsrat am 10. Dezember 2009 zugestellt. Mit einembeim Arbeitsgericht am 23. Dezember 2009 eingereichten Schriftsatzleitete der Gesamtbetriebsrat das vorliegende Anfechtungsverfahrenein. Parallel dazu kündigte die Arbeitgeberin die die MNiederlassungen betreffenden Arbeits-, Miet-, Leasing-, undWerkverträge. Die D Arbeitsrecht unterliegenden Arbeitsverhältnisseder Arbeitgeberin wurden zum 15. Dezember 2009 fristlosgekündigt.

Der Gesamtbetriebsrat hat die Ansicht vertreten, dieEinigungsstelle habe ihr Ermessen mit der Begrenzung derSozialplandotierung auf den Rahmen von § 123 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, 3InsO verletzt. Das Sonderliquidationsverfahren nach dem Gesetz Nr.3710 sei kein Insolvenzverfahren im Sinne der EuInsVO. Daher sei §123 InsO nicht anwendbar. Der Gesamtbetriebsrat hat behauptet, imRahmen der Sonderliquidation seien erhebliche Vermögenswerterealisiert worden, und die Auffassung vertreten, die bessereAbsicherung der griechischem Recht unterliegenden Arbeitnehmerverstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot.

Der Gesamtbetriebsrat hat beantragt,

festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle zum Thema„Verhandlung und Entscheidung über den Abschluss einesSozialplanes und Interessenausgleichs anlässlich derBetriebsstilllegung im Oktober 2009 – ArbeitsgerichtFrankfurt/Main – Az. 18 BV 477/09“ vom 04. Dezember2009 unwirksam ist.

Die Arbeitgeberin hat zur Begründung ihres Zurückweisungsantragsdie Ansicht vertreten, die Begrenzungen von § 123 Abs. 1, Abs. 2 S.2, S. 3 InsO seien von der Einigungsstelle zu beachten gewesen.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wirdauf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl.281 – 287 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat denAntrag zurückgewiesen und zur Begründung – kurzzusammengefasst – ausgeführt, die Einigungsstelle habe ihrErmessen nicht überschritten. Das Sonderliquidationsverfahren seiein Insolvenzverfahren im Sinne der EuInsVO, was die Geltung von §123 Abs. 1, Abs. 2 InsO zur Folge habe. Wegen der vollständigenBegründung wird auf die Ausführungen unter II des angefochtenenBeschlusses (Bl. 287 – 294 d. A.) Bezug genommen.

Der Gesamtbetriebsrat hat gegen den am 26. Juli 2010zugestellten Beschluss am 23. August 2010 Beschwerde eingelegt unddiese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung derBegründungsfrist bis 27. Oktober 2010 am 27. Oktober 2010begründet. Er hält an seiner Ansicht fest, dass dasSonderliquidationsverfahren kein Gesamtverfahren und daher keinInsolvenzverfahren im Sinne der EuInsVO sei, da es keineÜberschuldung des Schuldners voraussetze. Der Gesamtbetriebsrat seioriginär zuständig gewesen, da von der Betriebsänderung sämtlicheNiederlassungen betroffen gewesen seien.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags desGesamtbetriebsrats wird auf die Schriftsätze vom 27. Oktober und14. Dezember 2010 sowie vom 28. Februar 2011 Bezug genommen.

Der Gesamtbetriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni2010 – 7 BV 877/09 – abzuändern und festzustellen, dassder Spruch der Einigungsstelle zum Thema „Verhandlung undEntscheidung über den Abschluss eines Sozialplans anlässlich derBetriebsstilllegung im Oktober 2009“ vom 04. Dezember 2009unwirksam ist.

Die Arbeitgeberin verteidigt zur Begründung ihresZurückweisungsantrags die Würdigung des Arbeitsgerichts wie imSchriftsatz vom 16. Dezember 2010 ersichtlich.

II.

Am vorliegenden Verfahren sind nicht nur die Beteiligten zu 1)und 2) als Beteiligte des Einigungsstellenverfahrens zu beteiligen,sondern auch die Beteiligten zu 3) bis 7).

Die Beteiligung an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrenrichtet sich danach, ob eine Person oder Stelle von demBeschlussverfahren in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen odermitbestimmungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist. Indiesem Sinne betroffen ist ein Organ der Betriebsverfassung, wennes materiellrechtlich ernsthaft als Inhaber des streitigen Rechtsin Betracht kommen kann. Macht ein Gesamtbetriebsrat einMitbestimmungsrecht geltend, sind auch die Einzelbetriebsräte zubeteiligen, wenn über deren Zuständigkeit gestritten wird oder wennernsthafte Zweifel an der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsratsbestehen können (BAG 28. März 2006 – 1 ABR 59/04 – BAGE117/337, zu B I 1, 2; 22. Juli 2008 – 1 ABR 40/07BAGE 127/146, zu B II 1 c aa).

Letzteres ist hier der Fall. Es steht nicht ernsthaft außerZweifel, ob der Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 oder Abs. 2BetrVG über seine Beteiligung am Einigungsstellenverfahren hinausauch zur Anfechtung des Spruchs der Einigungsstelle befugt ist oderob dieses Recht den Einzelbetriebsräten zusteht (siehe III 2 a).Daher sind letztere zu beteiligen, um ihnen Gelegenheit zurStellungnahme bei der Entscheidung über diese ihrebetriebsverfassungsrechtliche Position unmittelbar betreffendeFrage zu geben.

III.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zuRecht erkannt, dass die Anfechtung des Spruchs vom 04. Dezember2009 nicht begründet ist.

1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere besteht das nach § 256Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Streiten dieBetriebsparteien über die Rechtswirksamkeit einesEinigungsstellenspruchs, ist die Feststellung der Unwirksamkeit desBeschlusses und nicht dessen Aufhebung zu beantragen (vgl. nur BAG15. März 2011 – 1 ABR 97/09DB 2011/1698, zu BII).

2. Der Antrag ist nicht begründet.

a) Der Gesamtbetriebsrat ist allerdings zur Ausübung desAnfechtungsrechts aktivlegitimiert.aa) Es besteht keine originäre Zuständigkeit desGesamtbetriebsrates gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Nach dieser Normist ein Gesamtbetriebsrat zuständig für Angelegenheiten, die dasGesamtunternehmen oder mehrere von dessen Betrieben betreffen unddie nicht durch die einzelnen Betriebsräte geregelt werden können.Bei Betriebsänderungen obliegt die Wahrnehmung derMitbestimmungsrechte gemäß § 111 ff BetrVG dem Gesamtbetriebsrat,soweit es sich um Maßnahmen handelt, die das gesamte Unternehmenoder mehrere Betriebe betreffen und notwendigerweise nureinheitlich oder jedenfalls betriebsübergreifend geregelt werdenkönnen (BAG 03. Mai 2006 – 1 ABR 15/05BAGE 118/131,zu B III 1). Aus der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für einenInteressenausgleich folgt nicht notwendigerweise auch eineZuständigkeit für den Abschluss eines Sozialplans (BAG 03. Mai 2006a. a. O., zu B III 1 a). Letztere setzt voraus, dass die Regelungdes Ausgleichs oder der Milderung der durch die Betriebsänderungentstehenden Nachteile ebenfalls zwingend unternehmenseinheitlichoder betriebsübergreifend durchgeführt werden muss. Dafür istallein der Umstand, dass die für den Sozialplan erforderlichenMittel von demselben Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen sind,nicht ausreichend. Die Kostenwirksamkeit mitbestimmter Regelungenbegründet nicht die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Dieserist allerdings zuständig, wenn ein mit dem Arbeitgeber im Rahmeneines Interessenausgleichs vereinbartes, das gesamte Unternehmenbetreffendes Sanierungskonzept nur auf der Grundlage einesbestimmten, auf das gesamte Unternehmen bezogenenSozialplanvolumens realisiert werden kann (BAG 03. Mai 2006 a. a.O., zu B III 1 b). Auch der betriebsverfassungsrechtlicheGleichbehandlungsanspruch vermag die Zuständigkeit desGesamtbetriebsrats nicht zur begründen (BAG 03. Mai 2006 a. a. O.,zu B III 2 b cc). Dieser wirkt war überbetrieblich, aber nichtzuständigkeitsbegründend. Er begrenzt die Regelungsmacht derBetriebsparteien, beeinflusst aber nicht die gesetzlicheZuständigkeitsverteilung zwischen den Betriebsverfassungsorganen(BAG 18. Mai 2010 – 1 ABR 96/08 – AP BetrVG 1972 § 50Nr. 8, zu B III 2 b aa).

Nach diesem Maßstab bestand keine originäre Zuständigkeit desGesamtbetriebsrats. Die Beteiligten haben auch nach dem Hinweis dererkennenden Kammer vom 09. November 2010 keine Gründe aufgezeigt,die eine betriebsübergreifende einheitliche Regelung derKompensation der Nachteile durch die Stilllegungen für dieBelegschaft zwingend erforderlich gemacht haben. Die Beteiligtenhaben insbesondere nicht ein unternehmenseinheitlichesSanierungskonzept entwickelt. Die Regelung vonKompensationsmaßnahmen für die Betriebsstilllegungen war daher aufBetriebsebene ohne weiteres möglich. Die einheitliche Betroffenheitaller fünf Betriebe genügt für sich nach dem aufgezeigten Maßstabzur Begründung der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht.

bb) Der Gesamtbetriebsrat ist zu Durchführung des vorliegendenAnfechtungsverfahrens jedoch durch die Delegationsbeschlüsse derBeteiligten zu 3) bis 7) vom 26., 29. und 30. Juni 2009 sowie vom03. Juli 2009 gemäß § 50 Abs. 2 S. 1 BetrVG legitimiert. Da es sichbei diesen nicht nur um Verhandlungsdelegationen im Sinne von § 50Abs. 2 S. 2 BetrVG handelte, begründeten sie jedenfalls das Rechtdes Gesamtbetriebsrats zur Durchführung des gesamtenEinigungsstellenverfahrens. Darüber hinaus legitimieren sie denGesamtbetriebsrat auch zur Anfechtung des Einigungsstellenspruchsvom 04. Dezember 2010.

Es ist allerdings zweifelhaft, ob eine Delegation nach § 50 Abs.2 S. 1 BetrVG den Gesamtbetriebsrat regelmäßig auch zur Anfechtungeines Spruchs einer auf der Grundlage der Delegation tätiggewordenen Einigungsstelle legitimiert. Im Rahmen einer Delegationhandelt der Gesamtbetriebsrat nicht aus eigenem Recht, sondern alsVertreter der Einzelbetriebsräte. Von ihm geschlosseneBetriebsvereinbarungen sind nicht Gesamtbetriebsvereinbarungen,sondern eine Zusammenfassung von Einzelbetriebsvereinbarungen, überderen Fortbestand oder Beendigung nach dem Abschluss desEinigungsstellenverfahrens die Einzelbetriebsräte im Rahmen ihrerZuständigkeit autonom entscheiden (vgl. etwa GK-BetrVG-Kreutz 9.Aufl. § 50 Rn. 69; HaKo-BetrVG-Tautphäus 3. Aufl. § 50 Rn. 46).Dementsprechend muss eine Beauftragung des Gesamtbetriebsrats zumFühren eines Einigungsstellenverfahrens und zum Abschluss einerBetriebsvereinbarung nicht zwingend auch das Recht umfassen, einedurch Spruch der Einigungsstelle zustande gekommeneBetriebsvereinbarung anzufechten. Allerdings sind dieEinzelbetriebsräte durch § 50 Abs. 2 BetrVG berechtigt, denGesamtbetriebsrat auch mit der Führung eines Anfechtungsverfahrenszu beauftragen. Dies kann ggf. vorsorglich bereits mit derBeauftragung zur Durchführung des Einigungsstellenverfahrensverbunden werden.

Von einer solchen Fallgestaltung ist hier auszugehen. Besondersdeutlich wird dies in den Beschlüssen der Betriebsräte I und H vom29. Juni 2009, mit denen dem Gesamtbetriebsrat die Zuständigkeitfür alle die Betriebsänderung betreffenden Maßnahmeneinschließlich von Gerichtsverfahren übertragen wurde.Diese Übertragung ist umfassend formuliert und betrifft damit ihrerwörtlichen Bedeutung nach auch die gerichtliche Anfechtung eineseinen Sozialplan aufstellenden Spruchs der Einigungsstelle.Ähnliches gilt für die Beschlüsse der Betriebsräte K vom 26. Juni2009, J vom 30. Juni 2009 und G vom 03. Juli 2009, mit denenebenfalls alle die Betriebsänderung betreffenden Zuständigkeitenauf den Gesamtbetriebsrat übertragen wurden. Auch diese Beschlüssesind umfassend zu verstehen, obwohl eventuell erforderlicheBeschlussverfahren in diesen Beschlüssen nicht explizit genanntwurden. Dass alle Delegationen auf Grund einer einheitlichenWillensbildung der Einzelbetriebsräte auch eventuelleAnfechtungsverfahren umfassen sollten, haben die Beteiligten zu 4)– 7) im Anhörungstermin vom 31. Mai 2011 übereinstimmendbestätigt. Dies war daher die gemeinsame Absicht allerBetriebsräte. Da diese in den Delegationsbeschlüssen hinreichendzum Ausdruck kam, ist der Gesamtbetriebsrat zur Durchführung desAnfechtungsverfahrens legitimiert.

b) Einer Wahrung der Frist von § 76 Abs. 5 S. 4 BetrVG bedurftees nicht. Der Gesamtbetriebsrat rügt in erster Linie eineunzutreffende Anwendung von § 123 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, S. 3 InsOdurch die Einigungsstelle. Damit wirft er der Einigungsstelle einefalsche Rechtsanwendung vor, was nicht der Frist von § 76 Abs. 5 S.4 BetrVG unterliegt. Diese gilt nur für die Anfechtung einesSpruchs wegen einer falschen Ermessensentscheidung durch dieEinigungsstelle (vgl. etwa BAG 27. Juni 1995 – 1 ABR 3/95– BAGE 80/222, zu B I). Unabhängig davon hat derGesamtbetriebsrat den ihm am 10. Dezember 2009 zugestellten Spruchmit dem vorliegenden, beim Arbeitsgericht am 23. Dezember 2009eingereichten Antrag innerhalb der Frist von § 76 Abs. 5 S. 4BetrVG angefochten.

c) Die Anfechtung ist nicht begründet. Der Spruch vom 04.Dezember 2009 ist wirksam.

Ein Einigungsstellenspruch unterliegt im Anfechtungsverfahreneiner uneingeschränkten Rechtskontrolle durch die Arbeitsgerichte(vgl. etwa BAG 27. Juni 1995 a. a. O., zu B I; 25. Januar 2000– 1 ABR 1/99AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 137, zu B I 1).Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Einigungsstelle den ihreingeräumten Gestaltungsrahmen eingehalten oder überschritten hat.Es ist zu untersuchen, ob der Spruch zu einem angemessenenAusgleich der Belange des Betriebes und des Unternehmens auf dereinen und der betroffenen Arbeitnehmer auf der anderen Seite führt(BAG 15. März 2011 a. a. O., zu B III 1). Nach diesem Maßstab istder Spruch vom 04. Dezember 2009 nicht zu beanstanden.

aa) Die Einigungsstelle hat zu Recht angenommen, dass dieDotierung des Sozialplans die Grenzen von § 123 Abs. 1, Abs. 2 S.2, S. 3 InsO nicht überschreiten durfte. Das über das Vermögen derArbeitgeberin eröffnete Sonderliquidationsverfahren nach Art. 14 Ades Gesetzes 34209/2005 der C ist ein Insolvenzverfahren im Sinnevon § 123 InsO. Nach § 337 InsO unterliegen die Wirkungen einesInsolvenzverfahrens auf ein Arbeitsverhältnis beiInsolvenzverfahren mit internationalem Bezug dem Recht, das nachdem EGBGB für das Arbeitsverhältnis maßgeblich ist. WelcheVerfahren Insolvenzverfahren sind, richtet sich innerhalb derEuropäischen Union nach der EuInsVO. Insolvenzverfahren sind damitnach deren Art. 1 Abs. 1 Gesamtverfahren, die die Insolvenz desSchuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisenVermögensbeschlag durch den Schuldner sowie die Bestellung einesVerwalters zur Folge haben. Dies sind nach Art. 2 a EuInsVO dieVerfahren, die in der Anlage A zur EuInsVO aufgeführt sind. Da diesauf das D Sonderliquidationsverfahren zutrifft, ist dieses entgegender Ansicht des Gesamtbetriebsrats als Insolvenzverfahren zubehandeln. Die Aufnahme eines Verfahrens in die Anlage A EuInsVOwirkt konstitutiv.

Dagegen greift der Einwand des Gesamtbetriebsrats nicht durch,dass das mit dem Gesetz Nr. 3710 im Jahr 2008 geschaffene spezielleSonderliquidationsverfahren bei Inkrafttreten der EuInsVO nochnicht galt. Bei diesem Verfahren handelt es sich lediglich um einespezielle Variante der Sonderliquidation, die im D Insolvenzrechtschon lange vor dem Inkrafttreten der EuInsVO bestand und die überdie Anlage A EuInsVO in deren Regelungsbereich einbezogen wurde.Art. 2 a EuInsVO in Verbindung mit der Anlage A verweisen alleinauf die Grundformen der in den nationalen Rechtsordnungenvorgesehenen Insolvenzverfahren. Deren spätere Modifikationbeseitigt nicht ihren Charakter als Insolvenzverfahren im Sinne derEuInsVO. Andernfalls müsste die Anlage A EuInsVO regelmäßigaktualisiert werden.

Unabhängig davon handelt es sich bei dem mit dem Gesetz Nr. 3710geregelten Verfahren um ein Gesamtverfahren im Sinne der Definitionvon Art. 1 Abs. 1 EuInsVO. Entgegen der Ansicht desGesamtbetriebsrats verlangt Art. 14 A Nr. 1 a nichts anderes alseine speziell definierte Zahlungsunfähigkeit des betroffenenUnternehmens. Die Verfahrenseröffnung führt nach Art. 14 A Nr. 4 zueinem vollständigen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner und zuBestellung eines Verwalters, nämlich des Liquidators. Dieser führtzunächst die Geschäfte des Unternehmens weiter, verwaltet undvertritt dieses und liquidiert es schließlich, nachdem dieGläubiger auf der Grundlage des Teilungsplans anteilig befriedigtwurden. Damit handelt es sich um ein typischesInsolvenzverfahren.

Ob die Voraussetzungen für die Eröffnung desSonderinsolvenzverfahrens vom A Efeteio zutreffend bejaht wurden,ist im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen. Gemäß Art. 17EuInsVO bindet allein die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ineinem Anerkennungsstaat die Gerichte der anderenAnerkennungsstaaten (vgl. Hessisches LAG 15. Februar 2011 –13 Sa 767/10ZIP 2011/683 L, Tz. 35, 36, m. w. N.). Zudemhat der Gesamtbetriebsrat das Vorliegend derEröffnungsvoraussetzungen auch nicht in Zweifel gezogen.

Damit ist für die Bestimmung des in Zusammenhang mit demSonderliquidationsverfahren geltenden Rechts § 337 InsOheranzuziehen. Dies bedeutet für das Betriebsverfassungsrecht dieGeltung des Territorialitätsprinzips. Das MBetriebsverfassungsgesetz gilt danach räumlich unabhängig von derStaatsangehörigkeit für alle im Inland liegenden Betriebe, und zwarauch für die Betriebe ausländischer Unternehmen (BAG 22. März 2000– 7 ABR 34/98BAGE 94/144, zu B II 3 a ee, m. w. N.).Im Fall der Insolvenz gelten die § 111 ff InsO einschließlich von §123 InsO als das Betriebsverfassungsgesetz ergänzendebetriebsverfassungsrechtliche Regelungen daher auch für die in Fliegenden Betriebe eines ausländischen Unternehmens(FK-InsO-Wenner/Schuster 6. Aufl. § 137 Rn. 9; GottwaldInsolvenzrechtshandbuch 3. Aufl. § 131 Rn. 57; Göpfert/Müller NZA2009/1057, 1061). Aus diesem Grund hat die Einigungsstelle zu Rechtangenommen, dass sie an die Begrenzung des Dotierungsrahmens durch§ 123 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, S. 3 InsO gebunden war.

bb) Aus demselben Grund kann der Einigungsstelle unabhängig vomUmfang und dem Wert der verwertbaren Vermögensgegenstände derArbeitgeberin keine fehlerhafte Ermessensausübung zu Lasten derbetroffenen Arbeitnehmer vorgeworfen werden. Sie hat mit denRegelungen in Ziffer II des Sozialplans den nach § 123 Abs. 1, Abs.2 S. 2, S. 3 InsO zulässigen Höchstbetrag als Dotierungsrahmenherangezogen. Eine höhere Dotierung war daher gesetzlichausgeschlossen.

cc) Schließlich rügt der Betriebsrat zu Unrecht eine Verletzungdes Gleichbehandlungsgrundsatzes entgegen § 75 Abs. 1 BetrVG. ZurGleichbehandlung verpflichtet ist grundsätzlich nur derselbeRechtsträger (BAG 04. Oktober 1994 – 3 AZR 110/93 –BAGE 78/87, zu B II 3; 19. Juni 2007 – 1 AZR 454/06BAGE 123/152, zu II 2 a bb (1) (b)). Unabhängig von der Frage, obeine internationale Geltung des Gleichbehandlungsgrundsatzesüberhaupt in Betracht kommt, behandelt die Arbeitgeberin ihre DBetriebsverfassungsrecht unterliegenden Arbeitnehmer keineswegsgünstiger als ihre deutschen. Vielmehr beendete sie dieArbeitsverhältnisse mit ersteren bereits vor denArbeitsverhältnissen mit den M Recht unterliegenden Arbeitnehmernund zahlte an erstere überhaupt keine Sozialplanabfindungen. DieArbeitnehmer in D Betrieben werden allenfalls durchSozialleistungen des D-Staates günstiger gestellt. Dies ist derArbeitgeberin nicht zuzurechnen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß §§ 72 Abs. 2 Nr. 1, 92 Abs. 1S. 2 ArbGG zugelassen.