LG Hamburg, Beschluss vom 08.09.2008 - 310 O 332/08
Fundstelle
openJur 2009, 215
  • Rkr:
Tenor

I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

verboten,

die vom Antragsteller erstellte, aus der Anlage zu diesem Beschluss ersichtliche Karikatur öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie auf dem Portal www….de geschehen.

II. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von € 6.000,00 zur Last.

Gründe

Der auf Antrag des Antragstellers ergangenen Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde, wobei die Zuständigkeit des Gerichts aus § 32 ZPO folgt. Die Androhung der Ordnungsmittel folgt aus § 890 ZPO, der Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch aus §§ 97, 2, 15, 19a UrhG.

Der Antragsteller hat einen aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Anspruch, die weitere unlizenzierte Nutzung der streitgegenständlichen Karikatur zu unterlassen, hinreichend dargelegt und auch glaubhaft gemacht. Die Karikatur ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt. Der Antragsteller hat durch Vorlage eines Screenshots (Anlage AS 1) glaubhaft gemacht, dass er Schöpfer der von ihm im Internet unter der Domain www….de gezeigten Karikatur ist. Eben diese Karikatur ist, wie der Vergleich der Anlagen AS 1 und AS 3 zeigt, auf der Internetseite der Antragsgegnerin unter der Rubrik „Politblog“ verwendet worden. Diese Nutzung ist ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG, zu dem es einer Rechtseinräumung durch den Antragsteller bedarf, an welcher es hier fehlt.

Die Antragsgegnerin ist als Störerin auch für die vorgenannte Urheberrechtsverletzung verantwortlich. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des absoluten Rechts beiträgt (BGH, Urteil vom 30.04.2008 – I ZR 73/05 –, NJW-RR 2008, S. 1136, 1139).

Die Antragsgegnerin kann sich gegenüber ihrer Inanspruchnahme auf Unterlassung gemäß §§ 97 Abs. 1, 19a UrhG nicht auf die Privilegierung des Diensteanbieters für fremde Informationen gemäß § 10 TMG berufen. Denn diese Vorschrift erfasst nur Schadensersatzansprüche und findet nach einhelliger Rechtsprechung auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung (BGH, Urteil vom 27.03.2007 – VI ZR 101/06 –, NJW 2007, S. 2558 f; Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26.09.2007, – 5 U 165/06 –, GRUR-RR 2008, S. 230 f.).

Ob die Antragsgegnerin als Diensteanbieter „eigener Informationen“ im Sinne von § 7 Abs. 1 TMG unmittelbar verantwortlich ist, kann hier offen bleiben. Denn unabhängig davon, ob es sich bei der Einstellung der streitgegenständlichen Karikatur in den „Politblog“ um einen eigenen oder einen fremden Inhalt handelt, ist die Antragsgegnerin für die hierdurch begangene Urheberrechtsverletzung jedenfalls wegen der Verletzung von Prüfungspflichten verantwortlich. Wer – wie die Antragsgegnerin – aus dem Betreiben eines Meinungsforums im Internet auch wirtschaftliche Vorteile z.B. in Form von auf der Seite gezeigter Werbung zieht, ist verpflichtet, den Inhalt des von ihm eröffneten Forums zu kontrollieren. Die wirtschaftliche Nutzbarmachung der von anderen Teilnehmern auf einer eigenen Seite eingestellten Inhalte korrespondiert mit einer eigenen Prüfungspflicht des Betreibers der Seite (Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02.07.2008 – 5 U 73/07 – m.w.N.). Deren Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Würdigungen. Überspannte Anforderungen dürfen im Hinblick darauf, dass es sich um eine erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr handelt, nicht gestellt werden. Entsprechend den zur Störerhaftung entwickelten Grundsätzen kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit den in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 30.04.2008 – I ZR 73/05 –, NJW-RR 2008, S. 1136, 1139; Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02.07.2008 – 5 U 73/07 – m.w.N.). Selbst wenn hier zu beachten ist, dass die Überwachung eines politischen Meinungsforums einer Regionalzeitung vergleichsweise einfach erscheint, kann es letztlich offen blieben, wie weit die Prüfungspflicht der Antragsgegnerin im Einzelnen geht. Es ist vorliegend nämlich bereits nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Inhalt des von ihr betriebenen „Politblogs“ überhaupt kontrolliert hat. So fehlt beispielsweise auch bereits jeder Hinweis auf der Seite der Antragsgegnerin, dass das Einstellen geschützter Werke dritter Personen zu unterbleiben hat.

Die widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre – neben der Entfernung der Karikatur von der Internetseite der Antragsgegnerin – die Abgabe einer ernsthaften und hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen (vgl. Schricker/Wild, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rz. 42; Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rz. 120, 125), wie sie erfolglos verlangt worden ist.

Ein Verfügungsgrund ist gegeben. Der Antragsteller hat die Angelegenheit mit der geboten Eile behandelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Gegenstandswert ist nach §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO geschätzt worden.

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