OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.02.2011 - 19 U 180/10
Fundstelle
openJur 2012, 34180
  • Rkr:

1. Bestreitet eine auf Auszahlung eines Sparguthabens in Anspruch genommene Bank, dass die im Sparbuch vorhandenen Unterschriften von zeichnungsberechtigten Mitarbeiteren der Bank stammen, hat sie im Rahmen der sekundären Darlegungslast die seinerzeit zeichnungsberechtigten Mitarbeiter namhaft zu machen und die Unterschriftenliste vorzulegen.

2. Das gilt auch dann, wenn die Bank nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist - hier nach etwa 50 Jahren - die entsprechenden Unterlagen nicht mehr auffinden kann.

3. Erst dann, wenn die Bank die zeichnungsberechtigten Mitarbeiter namhaft gemacht und die Unterschriftenliste vorgelegt hat, hat der Bankkunde die Unterschriften im Sparbuch einem vertretungsberechtigten Mitarbeiter der Bank zuzuordnen und die Echtheit zu beweisen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.06.2010 verkündete Teilurteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das am 25.06.2010 verkündete Teilurteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf ihre Kosten Auskunft darüber zu erteilen, mit welchen Zinssätzen das Sparguthaben auf dem Sparkonto des Klägers Nr. … nach den jeweils zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen der Beklagten in der Zeit vom 17.08.1959 bis zum 12.02.2008 zu verzinsen war.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Dieser wird dahin klargestellt und ergänzt, dass der Kläger nicht nur die Kopie eines Sparbuchs mit der Kontonummer … besitzt, sondern auch die Urschrift des in Kopie vorgelegten Sparbuchs. Der Kläger hat behauptet, dass das Sparbuch echt sei. Die Beklagte hat bestritten, dass es sich um einen echten Sparbuchvordruck handele und dass die Namensunterschriften von zeichnungsberechtigten Mitarbeitern ihrer Rechtsvorgängerin in der Filiale O1 stammten.

Das Landgericht hat durch am 25.06.2010 verkündetes Teilurteil der Auskunftsklage hinsichtlich des insoweit gestellten Hilfsantrages stattgegeben mit der Begründung, dass der Kläger zwar Inhaber der sich aus dem als echt anzusehenden Sparbuch ergebenden Forderung sei, Auskunft wegen der jeweiligen Zinssätze aber nicht beanspruchen könne, da diese seinerzeit jeweils durch Aushang in der Filiale bekanntgegeben worden seien und ihm das Wissen oder die Kenntnisnahmemöglichkeit seiner Rechtsvorgänger zuzurechnen sei. Vielmehr könne der Kläger Auskunft über die aktuelle Höhe des Sparguthabens zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung am 12.02.2008 beanspruchen (Bl. 380-397 d. A.). Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 29.06.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28.07.2010 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.10.2010 an diesem Tage begründet. Der Kläger, dem eine Frist zur Berufungserwiderung bis zum 30.11.2010 gesetzt worden ist, hat am 29.11.2010 Anschlussberufung eingelegt.

Die Beklagte macht mit der Berufung geltend, dass die angefochtene Entscheidung widersprüchlich sei, weil das Landgericht einerseits zu Recht davon ausgehe, dass die jeweiligen Zinssätze den Rechtsvorgängern des Klägers durch Preisaushang bekannt gemacht worden seien, das Landgericht andererseits aber einen Auskunftsanspruch bezüglich der aktuellen Höhe des Sparguthabens bejaht habe. Denn die Höhe des Sparguthabens ergebe sich allein aus der Verzinsung anhand der jeweiligen Zinssätze.

Fehlerhaft habe das Landgericht die Echtheit des Sparbuches bejaht, weil es sich nicht damit auseinandergesetzt habe, dass die Beklagte sowohl die Echtheit des Sparbuchs als auch die Echtheit der Unterschriften und ein Vertretungshandeln und eine Vertretungsbefugnis der unterzeichnenden Personen ebenso wie die Echtheit der anderen Sparbücher, die der Kläger vorgelegt habe, bestritten habe. Zu diesem Bestreiten sei sie – die Beklagte – berechtigt gewesen, da sich in ihren Aufzeichnungen und Archiven keine Anhaltspunkte fänden, die darauf hindeuteten, dass die im Sparbuch ausgewiesene Forderung jemals bestanden habe. Bei der Beweiswürdigung zur Echtheit des Sparbuches habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Beklagte ihrerseits Protokolle der umsatzlosen Sparkonten vom 01.01.1973 und vom 30.05.1973 vorgelegt habe, die ein Indiz gegen die Echtheit des Sparbuchs seien. In diesem Zusammenhang habe das Landgericht ebenfalls nicht gewürdigt, dass das Sparguthaben außerordentlich hoch war und dass die Nachrichtenlosigkeit außergewöhnlich lange andauerte. Das Materialgutachten des Sachverständigen Dr. SV1 stelle nur die Echtheit des Sparbuchvordrucks bzw. die zeitliche Authentizität der verwendeten Materialien fest. Der Sparbuchvordruck erlange jedoch erst durch die Unterschrift die Qualität einer Urkunde. Der Kläger habe nicht dargelegt, von welchen vertretungsberechtigten Mitarbeitern der Beklagten der Sparbuchvordruck ausgestellt worden sein solle; er habe auch die Voraussetzungen für ein Vertretungshandeln nicht dargelegt. Das Landgericht habe ferner das Beweismaß gemäß § 286 ZPO verkannt, weil es sich mit Wahrscheinlichkeitsfeststellungen begnügt habe. Selbst bei Verwendung eines echten Sparbuchvordruckes könne die Urkunde gefälscht oder durch unbefugte Personen ausgestellt worden sein. Es sei nicht gerechtfertigt, der Beklagten im Rahmen einer sekundären Darlegungslast weitere Angaben zuzumuten. Denn sie habe keine näheren Erkenntnisse über die Urheber der Unterschriften auf dem Sparbuchvordruck, da ihre Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhaltes erfolglos geblieben und die gesetzlichen Fristen zur Aufbewahrung von Unterlagen abgelaufen seien. Der Kläger müsse sich die Kenntnis seines Rechtsvorgängers nach dem Rechtsgedanken des § 166 BGB zurechnen lassen. Sein Vater hätte aber ohne weiteres darlegen können, wie er in den Besitz des Sparbuchvordrucks gekommen sei und wer die darauf aufgebrachten Unterschriften geleistet habe. Wenn dem Kläger dies heute nicht mehr möglich sei, habe dies seinen Grund allein darin, dass seine Rechtsvorgänger über Jahrzehnte hinweg untätig geblieben seien.

Die von der Beklagten vorgelegten internen Bankunterlagen rechtfertigten den Schluss auf die Erfüllung der eventuellen Sparbuchforderung.

Schließlich sei das Landgericht auch nicht auf den Verjährungseinwand hinsichtlich des selbständigen Auskunftsanspruches eingegangen. Es habe sich auch nicht mit dem im ersten Rechtszug geltend gemachten Gesichtspunkt der teleologischen Reduktion des § 199 BGB a.F. auseinandergesetzt.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

ferner das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger auf ihre Kosten Auskunft darüber zu erteilen, mit welchen Zinssätzen das Sparguthaben auf dem Sparkonto des Klägers Nr. … nach den jeweils zugrundeliegenden Geschäftsbedingungen der Beklagten in der Zeit vom 17.08.1959 bis zum 12.02.2008 zu verzinsen war.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es von einem echten Sparbuch und der Nichterfüllung der im Sparbuch ausgewiesenen Forderung ausgeht. Die bankinternen Unterlagen der Beklagten seien nicht geeignet, die Echtheit des Sparbuchs in Zweifel zu ziehen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden. Vorsorglich wiederholt der Kläger den Beweisantrag aus dem Schriftsatz vom 07.04.2010, das schriftvergleichende Sachverständigengutachten durch Heranziehung der Unterschrift in dem Sparbuch für A als Vergleichsunterschrift zu ergänzen. Er ist der Auffassung, dass die Beklagte die Echtheit der Unterschriften durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter ins Blaue hinein bestreite und dass sie ihrer sekundären Darlegungslast insoweit nicht genügt habe.

Die Anschlussberufung, mit der der Kläger den in erster Linie geltend gemachten Anspruch auf Auskunft, mit welchen Zinssätzen das Sparguthaben zu verzinsen war, weiterverfolgt, begründet er mit der Entscheidung des BGH XI ZR 361/01, in der ein entsprechender Anspruch bejaht worden sei als Nebenpflicht aus dem Sparvertrag in Verbindung mit § 242 BGB. Die Auffassung des Landgerichts, die Beklagte habe die Auskunftspflicht durch Aushang in ihren Geschäftsräumen erfüllt, überzeuge nicht. Die frühere Bekanntgabe der Zinssätze müsse er sich nicht nach §§ 166, 1629 BGB zurechnen lassen. Vielmehr könne er jederzeit – auch noch nach Kündigung des Sparvertrages – Auskunft über die aktuelle Höhe des Sparguthabens beanspruchen. Der Auskunftsanspruch zur Höhe des jeweiligen Zinssatzes sei ein Minus im Verhältnis zu dem zugesprochenen Auskunftsanspruch zur Höhe des Sparguthabens, der nur hilfsweise geltend gemacht worden sei.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Beklagte gegenüber dem Kläger zu Recht als auskunftspflichtig aus dem Sparvertrag in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben hinsichtlich der zur Bezifferung der Forderung aus dem Sparvertrag notwendigen Angaben angesehen. Denn dem Vater des Klägers, seinem Rechtsvorgänger, stand am 17.08.1959 eine Darlehensforderung gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten in der in dem Sparbuch für diesen Tag ausgewiesenen Höhe von 106.025,08 DM (54.209,75 EUR) zu.

Hinsichtlich des Fortbestandes der Spareinlage ist von der allgemeinen zivilprozessualen Verteilung der Beweislast auszugehen, wonach der Sparer die Höhe des Guthabens, das Kreditinstitut hingegen die Auszahlung zu beweisen hat (BGH, Urteil vom 04.06.2002, XI ZR 361/01, Rdn. 11 m.w.N., Juris). Den ihm obliegenden Beweis erbringt der Sparer grundsätzlich durch die Vorlage des (echten) Sparbuchs, das die Funktion einer Beweisurkunde hat (Gößmann in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrecht, § 71, Rdn. 30); diesen Beweis hat der Kläger erbracht.

Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass das vom Kläger vorgelegte Originalsparbuch mittels eines echten Sparbuchvordruckes der B-Bank ausgestellt worden ist. Der Sachverständige Dr. SV1 hat überzeugend dargelegt, dass das Sparbuch in einer professionellen Ausführung unter Verwendung hochwertiger Materialien vorliegt, dass der Stempelabdruck der B-Bank keine Anhaltspunkte einer Nachfertigung oder Reproduktion aufweist, sondern lediglich Abnutzungserscheinungen aufgrund häufigen Gebrauches, und dass die Analyse der Kugelschreiberpaste, die verwendet wurde, ergeben hat, dass diese Paste bereits 1955 auf dem Markt gewesen ist. Entsprechendes gilt nach dem Sachverständigengutachten für die verwendete Tinte, die bei der Eintragung der persönlichen Daten verwendet wurde. Demgemäß kommt der Sachverständige SV1 zu dem Ergebnis, dass das Sparbuch als echt zu bewerten sei. Hiergegen bringt die Berufung der Beklagten auch keine Angriffe vor. Demgemäß kommt es auch nicht mehr darauf an, ob das vom Kläger als Vergleichsmaterial vorgelegte Sparbuch der B-Bank, Kontonummer …, ausgestellt am 29.03.1958, echt ist.

Die Behauptung des Klägers, dass die beiden in der Zeile neben dem Guthabenbetrag beigefügten Namensunterschriften echte Unterschriften von zeichnungsberechtigten Mitarbeitern der B-Bank sind, bestreitet die Beklagte nicht substantiiert; sie ist demgemäß als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Der Beklagten obliegt die sekundäre Darlegungslast dafür, wer seinerzeit in der Filiale O1 der B-Bank zeichnungsberechtigt war und mit welchem Schriftzug diese Personen ihre Unterschrift leisteten. Der Gegner darf sich nicht auf einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind. In diesem Fall kann substantiiertes Bestreiten der behaupteten Tatsachen unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Umstände verlangt werden (BGH NJW 2008, 982, 984; NJW 2005, 2614; Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage, § 138 Rdn. 8b).

So liegt es hier. Naturgemäß hat ein Sparer keine Kenntnis davon, welche Mitarbeiter einer Bank zeichnungsberechtigt sind und mit welchem Schriftzug sie ihre Unterschrift leisten. Diese Kenntnisse hat aber die Bank, die auch eine Unterschriftenliste ihrer Mitarbeiter führt. Die entsprechende Darlegung ist der Beklagten zumutbar, obgleich sie vorgetragen hat, dass trotz Nachforschungen die Unterschriftenliste nicht mehr auffindbar sei. Es liegt im Verantwortungsbereich der Beklagten, für den Nachweis der Echtheit bzw. für das Bestreiten der Echtheit von Unterschriften in einem Sparbuch geeignete Geschäftsunterlagen aufzubewahren, auch wenn die handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist (§ 257 Abs. 1 Nr. 1 HGB) längst abgelaufen ist. Anderenfalls könnte eine Bank nach Ablauf dieser Frist durch einfaches Bestreiten, dass die Unterschriften in einem Sparbuch von zeichnungsberechtigten Mitarbeitern stammten, den Beweiswert des Sparbuches faktisch aufheben. Denn ein Bankkunde wird gerade bei einem jahrelang umsatzlosen Sparbuch nicht in der Lage sein, den zeichnenden Mitarbeiter der Bank zu benennen sowie dessen Zeichnungsberechtigung und die Echtheit der Unterschrift darzulegen bzw. zu beweisen. Hingegen darf der Rechtsverkehr von einer Bank erwarten, dass sie im Interesse der Erhaltung der Beweisfunktion eines Sparbuches die Echtheit der Unterschrift eines zeichnungsberechtigten Mitarbeiters nur dann bestreitet, wenn sie hierzu substantiiert mit Nennung der Namen der zeichnungsberechtigten Mitarbeiter und Vorlage der Unterschriftenliste vorträgt. Erst dann ist dem Bankkunden zuzumuten, die Unterschriften im Sparbuch einem vertretungsberechtigtem Mitarbeiter der Bank zuzuordnen und die Echtheit zu beweisen.

Ist danach von einem in jeder Hinsicht echten Sparbuch auszugehen, ergeben sich gegen die Begründung einer Darlehensforderung des Rechtsvorgängers des Klägers gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten am 17.08.1959 in Höhe von 106.025,08 DM nicht deshalb durchgreifende Bedenken, weil sich in den EDV-Systemen, Datenbanken und archivierten Handelsbüchern der Beklagten trotz Nachforschungen kein Hinweis darauf ergeben hat, dass ein Sparbuch mit der Kontonummer … geführt wurde. Gegenüber externen Urkunden wie einem Sparbuch, die zur Grundlage des Geschäftsverkehrs mit dem Sparer gemacht werden, tritt der Beweiswert ordnungsgemäß geführter Handelsbücher und die damit dokumentierte Richtigkeit der in ihnen verbuchten Vorgänge zurück (Gößmann, a.a.O., § 29 Rdn. 7; OLG Köln, WM 2004, 1475; WM 2001, 2298). Der Rechtsverkehr darf erwarten, dass die Eintragungen im Sparbuch zutreffen und diese, nicht aber sonstige Buchungsunterlagen, Grundlage des Geschäftsverkehrs mit der Bank sind (OLG Frankfurt, NJW 1998, 997). Demgemäß ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass an die Erschütterung des Beweiswertes eines Sparbuches hohe Anforderungen zu stellen sind, die nur im Ausnahmefall vorliegen (BGH WM 1988, 524; OLG Frankfurt, WM 1991, 725; OLG Köln, WM 2004, 1475), etwa wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Sparguthaben ohne Buchvorlage ausgezahlt worden ist. Die Höhe des Sparguthabens und die Dauer der Umsatzlosigkeit des Sparbuches von etwa 50 Jahren erschüttern den Beweiswert nicht.

Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass die am 17.08.1959 begründete Darlehensforderung in der Folgezeit erloschen ist. Die Beweislast kehrt sich insoweit nicht deshalb um, weil es sich um ein jahrzehntelang umsatzloses „vergessenes“ Sparbuch handelt. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein Sparkonto aufgelöst sei oder kein Guthaben mehr aufweise, wenn dessen Inhaber über Jahrzehnte hinweg keine Eintragungen mehr hat vornehmen lassen (BGHZ 151, 47, 50, 51; OLG Frankfurt, Urteil vom 22.10.2004, 2 U 12/04, Rdn. 16, Juris). Auch der Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist rechtfertigt für sich genommen keine Umkehr der Beweislast (BGH a.a.O., OLG Frankfurt a.a.O.).

Den ihr danach obliegenden Beweis hat die Beklagte nicht erbracht. Die jahrzehntelange Umsatzlosigkeit des Sparbuchs und das Fehlen von Angaben über den Sparvertrag in den Geschäftsunterlagen der Beklagten, insbesondere in der Liste der umsatzlosen Sparkonten vom 30.05.1973, mögen zwar Zweifel am Fortbestand der Darlehensforderung begründen; sie reichen aber nicht aus, um das Erlöschen der Forderung zu beweisen.

Die Sparbuchforderung des Klägers ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht verjährt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass § 199 BGB a.F. auf ein – wie hier – beiderseits kündbares Sparkonto nicht anzuwenden ist (BGH, Urteil vom 04.06.2002, XI ZR 361/01, Rdn. 18 m.w.N., Juris). Das gilt auch dann, wenn die Bank keine Kenntnis mehr vom Sparbuch hat und deshalb aus tatsächlichen Gründen gehindert ist, ihrerseits das Sparkonto zu kündigen. Maßgeblich für diese Rechtsprechung ist das beiderseits gegebene Kündigungsrecht, nicht die tatsächliche Kündigungsmöglichkeit. Anders könnte nicht zuverlässig festgestellt werden, ob und ggf. ab wann § 199 BGB a.F. für den Lauf der Verjährungsfrist einschlägig ist. Auch der Entscheidung des BGH a.a.O. lag ein Fall zugrunde, in dem die beklagte Bank das Sparkonto in ihren Büchern nicht mehr führte.

Ist aber der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Darlehens nicht verjährt, ist auch der zur Durchsetzung des Hauptanspruchs aus § 242 BGB als Hilfsanspruch gegebene Anspruch auf Auskunft nicht verjährt.

Die aufgrund der formellen Beschwer des Klägers zulässige und rechtzeitig eingelegte Anschlussberufung ist begründet. Der Kläger kann nach Treu und Glauben von der Beklagten die Auskunft über die jeweiligen Zinssätze für das Sparguthaben verlangen. Die Erteilung der Auskunft ist der Beklagten auch für den Zeitraum zumutbar, für den ihr keine Unterlagen über den Zinssatz mehr vorliegen. Für diesen Zeitraum ist der Zinssatz erforderlichenfalls zu schätzen; eine Schätzung ist der Beklagten ungleich besser möglich als dem Kläger. Der Umstand, dass der jeweilige Zinssatz in der Vergangenheit durch Preisaushang in der Filiale O1 der Rechtsvorgängerin der Beklagten bekannt gemacht war, steht dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Es wäre mit Treu und Glauben nicht vereinbar, wollte man dem Kläger fiktiv die tatsächliche oder mögliche Kenntnisnahme der Zinssätze durch seine Rechtsvorgänger zurechnen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos ist und sie auch im Umfang der Anschlussberufung unterliegt (§§ 97 Abs. 1, 91 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision findet zur Fortbildung des Rechts gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO statt, weil der Fall Veranlassung gibt, Leitsätze zur Anwendbarkeit der Grundsätze zur sekundären Darlegungslast für solche Umstände aufzuzeigen, die sich typischerweise aus Handelsbüchern ergeben, die aber – nachdem die gesetzliche Aufbewahrungsfrist längst abgelaufen ist – nicht mehr vorhanden sind.