VG Dresden · Beschluss vom 29. Januar 2009 · 3 L 1922/08
Informationen zum Urteil
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Gericht:
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Datum:
29. Januar 2009
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Aktenzeichen:
3 L 1922/08
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Typ:
Beschluss
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Fundstelle:
openJur 2009, 100
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Verfahrensgang:
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller begehren den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welcher der Antragsgegnerin aufgegeben werden soll, „die Reinigungspflicht gemäß § 51 Abs. 3 SächsStrG betreffend die öffentliche Straße Am Dorfrand in Rathmannsdorf bis zum Ende des Winterhalbjahres 2008/2009 zu erfüllen“.
I.
Die Antragsteller sind Anlieger der Straße „Am Dorfrand“ in Rathmannsdorf. Nach ihren Angaben handele sich um eine öffentliche Straße, auf der die Antragsgegnerin ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachkomme. Die Gemeinde sei zur Schneeräumung verpflichtet, soweit sie diese Pflicht nicht durch ihre Satzung auf die Anwohner übertragen habe. Dies sei jedoch nur für die Gehwege bzw. für einen 1,5 m breiten Streifen an der Grundstücksgrenze erfolgt. Da die Straße breiter als 3 m sei, sei sie von der Antragsgegnerin zu reinigen. Dabei könne die Gemeinde sich nicht darauf berufen, dass der hintere Teil der Straße ein Privatweg sei, denn auch die dort liegenden Anwesen seien auf die Überfahrung der öffentlichen Straße angewiesen. Die Gemeinde habe die Schneeräumung auch jahrelang durchgeführt. Nach den Schneefällen Ende November bzw. im Dezember 2008 hätten die Anwohner allerdings feststellen müssen, dass die Antragsgegnerin ihrer Pflicht nicht nachgekommen sei. Ähnliche Vorfälle seien bereits in den Winterhalbjahren 2006/2007 und 2007/2008 zu verzeichnen gewesen. Die Anträge auf Gewährung von Eilrechtsschutz seien daher erforderlich.
Die Antragsgegnerin ist dem entgegen getreten. Ihr Bürgermeister hat in dem am 29. Januar 2009 durchgeführten Erörterungstermin u. a. ausgeführt, dass der Gemeinde nur ein Bauhofmitarbeiter mit einem „Multicar“ zur Verfügung stehe, der für den Winterdienst auf insgesamt neun Kilometern Gemeindestraßen zuständig sei. In der Gemeinde seien Straßen mit erheblichem Gefälle vorhanden, die vorrangig beräumt werden müssten. Zwischen den an der Elbe und den im Hochland gelegenen Teilen der Gemeinde bestehe ein Höhenunterschied von 180 Metern. Teilweise habe er sich schon selbst auf den Traktor gesetzt und etwa Schulwege beräumt.
II.
Die Anträge haben keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahren zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass ihm der streitige Anspruch zusteht (sog. Anordnungsanspruch) und dessen vorläufige Sicherung nötig erscheint (sog. Anordnungsgrund).
Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie haben aus öffentlichem Recht keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin die (Fahrbahn der) Straße Am Dorfrand von Schnee beräumt und abstreut, also einen Winterdienst durchführt. Entgegen der von den Antragstellern vertretenen Ansicht ergibt sich eine solche Pflicht nicht aus § 51 des Sächsischen Straßengesetzes – SächsStrG.
Nach Abs. 1 dieser Vorschrift haben die Gemeinden alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Soweit die zunächst öffentliche Straße „Am Dorfrand“ in einen privaten Wirtschaftsweg übergeht, ist der private Teil bereits aus diesem Grund von der Regelung nicht erfasst. Gemäß § 51 Abs. 3 SächsStrG umfasst die Reinigungspflicht auch die Verpflichtung, die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Falls kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Im übrigen haben die Gemeinden den Winterdienst auf den öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit durchzuführen (§ 51 Abs. 4 SächsStrG).
Die Verpflichtung nach den Abs. 1-3 kann auf die Anlieger der durch die öffentlichen Straßen erschlossenen Grundstücke übertragen werden (§ 51 Abs. 5 SächsStrG). Von dieser Ermächtigung hat die Antragsgegnerin mit ihrer Straßenreinigungssatzung vom 11. November 2002 Gebrauch gemacht. Darüber hinaus ist eine Übertragung von Reinigungs- und Winterdienstpflichten auf die Anwohner nicht möglich, der Winterdienst auf Fahrbahnen verbleibt als Verpflichtung der Gemeinde.
Inhalt und Umfang ihrer winterlichen Räum- und Streupflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie die Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht aber nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auf die Leistungsfähigkeit der Gemeinde ankommt. Grundsätzlich muss sich der Straßenverkehr auch im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen. Nach den in der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätzen hat der Pflichtige durch Schneeräumung und Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren zu beseitigen, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen. Zum Schutz des Fußgängerverkehrs sind aber an die Streupflicht strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 1. Juli 1993, Az.: III ZR 88/92, NJW 1993, 2802, 2803 m.w.N.; OLG Dresden, Urteil vom 19. Februar 2003, 6 U 955/02, Juris). Die Räum- und Streupflicht auf Gehwegen bzw. Randstreifen für den Fußgängerverkehr hat die Antragsgegnerin allerdings gerade auf die Anwohner übertragen (siehe oben).
Zur (der Gemeinde verbleibenden) Räum- und Streupflicht auf Fahrbahnen führt das Oberlandesgericht München in einem Urteil vom 22. November 2007 (Az.: 1 U 4068/07, Juris) aus, dass eine allgemeine Räum- und Streupflicht auf Fahrbahnen nicht bestehe (vgl. BGH VersR 1965, 68), sondern nur für verkehrswichtige und gefährliche Stellen (vgl. u.a. BGHZ 112, 74, 76). Die Verkehrswichtigkeit richte sich räumlich und zeitlich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Wichtigkeit des betroffenen Verkehrsweges, der Stärke und Gefährlichkeit des zu erwartenden Verkehrs, den örtlichen Verhältnissen sowie der Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen einschließlich der Zumutbarkeit der Maßnahmen. Faktoren für die Verkehrswichtigkeit seien die Anzahl der durchkommenden Fahrzeuge, deren Art, Größe und übliche Geschwindigkeit. Zu den wichtigen Verkehrsflächen in diesem Sinne zählten vor allem die verkehrsreichen Durchgangsstraßen sowie die vielbefahrenen innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen.
Bei Zugrundelegung dieser Kriterien – welche die Kammer auch im Bereich des öffentlichen Straßenrechts für anwendbar hält – kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der Straße „Am Dorfrand“ nicht um eine verkehrswichtige Straße handelt. Die Straße ist eine Sackgasse mit wenigen durch sie erschlossenen Wohngrundstücken. Es ist offensichtlich, dass sie ganz überwiegend von Anliegern und deren Besuchern genutzt wird. Ob und in welchem Umfang die Straße für Fußgänger von Bedeutung ist, ist unerheblich, da die Verkehrswichtigkeit am Fahrverkehr zu bemessen ist, zu dessen Schutz die Fahrbahn gegebenenfalls zu räumen und zu streuen ist (vgl. OLG München, a.a.O.). Anhaltspunkte für ein stärkeres Verkehrsaufkommen bzw. eine nennenswerte Verkehrsbedeutung fehlen auch unter Beachtung des Einwandes der Antragsteller, dass die Straße durchaus von Ver- und Entsorgungsfahrzeugen befahren wird. Auch ist nicht ersichtlich, dass eine regelmäßige Beräumung der Straße aufgrund der besonderen Gefährlichkeit oder der örtlichen Verhältnisse angezeigt erscheint. Ausweislich der übereinstimmenden Äußerungen beider Parteien im Erörterungstermin weist die Straße weder an ihrer Einmündung zum geräumten Verbindungsweg zum Dorfplatz noch in ihrem weiteren Verlauf eine besondere Steigung auf. Anhand der vorgelegten Fotos ist ersichtlich, dass die Straße überwiegend kaum Begegnungsverkehr mit Kraftfahrzeugen zulässt. Ausweislich ihrer Beschilderung als verkehrsberuhigter Bereich darf auf ihr ohnehin nicht schnell gefahren werden.
Die bloße Tatsache, dass die Antragsgegnerin die Straße in der Vergangenheit möglicherweise geräumt und gestreut hat, begründet keine Vermutung für die Verkehrswichtigkeit und Gefährlichkeit der Straße. Es besteht durchaus die Möglichkeit für eine Gemeinde, überobligatorisch für ihre Bürger Straßen und Wege zu räumen und zu streuen, ohne dass durch diese Übung eine Räum- und Streu pflicht entsteht. Ebenso wenig begründet dies einen Vertrauensschutz für Verkehrsteilnehmer, wonach sie sich auf die Durchführung des Winterdienstes verlassen können. Insoweit spielt auch keine Rolle, ob und in welcher Weise die Antragsgegnerin eine Prioritätenliste der Straßen zur Organisation des Winterdienstes aufgestellt hat (vgl. OLG München, a.a.O.). Soweit der Bürgermeister der Antragsgegnerin eine Beschränkung der gemeindlichen Leistungsfähigkeit damit begründet hat, dass nur ein Bauhofmitarbeiter mit einem einzigen Fahrzeug für den gesamten Gemeindebereich zur Verfügung stehe und vordringlich steilere Straßen und Schulwege zu räumen seien, ist dies zunächst nicht von der Hand zu weisen. Ob es auch den Tatsachen entspricht, kann allerdings letztlich dahinstehen, da nach den vorstehenden Ausführungen bereits dem Grunde nach keine Räum- und Streupflicht der Antragsgegnerin für die Straße „Am Dorfrand“ besteht.
Die Kosten des Verfahrens sind nach § 154 Abs. 1 VwGO den Antragstellern als unterlegener Prozesspartei aufzuerlegen.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 63 Abs. 2, § 45 Abs. 1 GKG in der seit dem 1.7.2004 geltenden Fassung und Ziffern 43.5, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Da keine Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert des geforderten Winterdienstes (vgl. Ziffer 43.5 des Streitwertkatalogs) vorliegen, greift die Kammer auf den Regelstreitwert (10 Antragsteller x 5.000 EUR) zurück, der im Hinblick auf die angestrebte nur vorläufige Entscheidung zu halbieren ist.





