1. Bei der Übernahme der Schülerbeförderung als einer gewährenden Staatstätigkeit, die nicht nach personengebundenen Merkmalen, sondern sachverhaltsbezogen differenziert und nicht mit einem Eingriff in Freiheitsgrundrechte verbunden ist, belässt der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum.
2. § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 i.V.m. Nr. 2 Satz 2 und 3 HSchG 2002, dessen inhaltlich unveränderte Regelungen auch nach der derzeitigen Fassung des Hessischen Schulgesetzes Geltung beanspruchen, gewährt Schülern, die nicht die nächstgelegene Schule im Sinne des § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 HSchG 2002 besuchen, einen Anspruch auf Erstattung von Beförderungskosten.
3. Schüler, die nicht die nächstgelegene Schule im Sinne des § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 HSchG 2002 besuchen, haben aufgrund der Verweisung in § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 HSchG 2002 auf Nr. 2 Satz 2 dieser Vorschrift grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der (fiktiven notwendigen) Fahrtkosten, die ihnen beim Besuch der nächstgelegenen Schule entstanden wären.
4. Der in § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 HSchG 2002 i.V.m. Nr. 2 Satz 2 und 3 dieser Vorschrift geregelte spezielle Kostenerstattungsanspruch eines Schülers, der nicht die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs der Mittelstufe besucht, setzt nicht voraus, dass die Beförderung des Schülers zur tatsächlich besuchten Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt.
Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenorder erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache wie folgtgefasst wird:
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seinesBescheides vom 21. März 2006 und seines Widerspruchsbescheides vom26. Oktober 2006 verpflichtet, der Klägerin Beförderungskosten inHöhe von 325,15 € zu erstatten, die bei der Benutzungöffentlicher Verkehrsmittel für den Schulweg bei einem Besuch derxxx-Schule in Rüsselsheim im Schuljahr 2004/2005 entstandenwären.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zutragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. DerBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höheder vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorder Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahrenauf 325,15 € festgesetzt.
Die Klägerin begehrt die Erstattung fiktiver Schülerbeförderungskosten.
Die Klägerin war im Schuljahr 2004/2005 Schülerin der xxx-Schule in Flörsheim. Die Beförderung zur Schule erfolgte mittels privaten Kraftfahrzeugs durch die Mutter der Klägerin.
Anträge der Klägerin auf Erstattung der durch die Beförderung mittels privaten Kraftfahrzeugs zur xxx-Schule entstandenen Kosten, hilfsweise der (fiktiven) Kosten, die bei Beförderung durch öffentliche Verkehrsmittel zur xxx-Schule, hilfsweise derjenigen (fiktiven) Kosten, die bei Beförderung durch öffentliche Verkehrsmittel zur xxx-Schule in Rüsselsheim als nächstgelegener Schule des gewählten Bildungsgangs entstanden wären, wurden vom Beklagten durch Bescheid vom 21. März 2006 abgelehnt. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2006, der der Klägerin am 30. Oktober 2006 zugestellt wurde, zurückgewiesen.
Am 30. November 2006 hat die Klägerin Klage erhoben.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 21. März 2006 und seinen Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Kosten zur erstatten, die bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Schulweg bei einem Besuch der xxx-Schule in Rüsselsheim entstanden wären.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 14. Mai 2009 - 7 K 2381/06.DA (3) - den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 21. März 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2006 verpflichtet, der Klägerin die Beförderungskosten zu erstatten, die bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Schulweg bei einem Besuch der xxx-Schule in Rüsselsheim im Schuljahr 2004/2005 entstanden wären.
Der Klägerin stehe - so das Verwaltungsgericht - ein Anspruch auf Erstattung dieser Beförderungskosten für das Schuljahr 2004/2005 gemäß § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 i. V. m. Nr. 2 Satz 2 und 3 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441) - HSchG 2005 - zu.
Nach § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 HSchG 2005 sind notwendig die Beförderungskosten für den Besuch der nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule, deren Unterrichtsangebot es der Schülerin oder dem Schüler ermöglicht, den gewünschten Abschluss am Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe 1) ohne Schulwechsel zu erreichen; der Entscheidung der Eltern entsprechend gilt dabei als nächstgelegen entweder die Schule, in der der gewählte Bildungsgang der Mittelstufe schulformbezogen, oder diejenige Schule, in der er schulformübergreifend angeboten wird (§ 12 Abs. 3). Gemäß § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 HSchG 2005 gilt Nr. 2 Satz 2 und 3 entsprechend. Nach § 161 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 HSchG 2005 sind, wenn der Besuch einer anderen als der zuständigen Schule gestattet worden ist (§ 66), die Fahrtkosten zu erstatten, die beim Besuch der zuständigen Schule entstanden wären, höchstens jedoch die Aufwendungen für den tatsächlichen Schulweg. Wird für die Beförderung ein Schulbus eingesetzt, sind der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten die Schülertarife eines öffentlichen Verkehrsmittels zugrunde zu legen, § 161 Abs. 5 Nr. 2 Satz 3 HSchG 2005.
Durch die Verweisung in § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 auf Nr. 2 Satz 2 und 3 HSchG 2005 werde - so das Verwaltungsgericht - die Pflicht des Schulträgers zur Erstattung der Schülerbeförderungskosten, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs entstanden wären, wenn diese nicht besucht wird, auch auf den Besuch weiterführender Schulen übertragen. Der hiernach gegebene Anspruch der Klägerin auf Erstattung fiktiver Schülerbeförderungskosten für den Besuch der zuständigen xxx-Schule in Rüsselsheim sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin den Schulweg zur xxx-Schule nicht mit öffentlichen Verkehrsmittel zurückgelegt habe, sondern mit dem privaten Kraftfahrzeug ihrer Eltern befördert worden sei. Die Beförderung zur weiter entfernt liegenden Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei nicht Voraussetzung des Anspruchs auf Erstattung fiktiver Beförderungskosten nach § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 i. V. m. Nr. 2 Satz 2 HSchG 2005. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt Bezug genommen.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat im angegriffenen Urteil vom 14. Mai 2009, das dem Beklagten am 28. Mai 2009 zugestellt worden ist, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Am 8. Juni 2009 hat der Beklagte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 14. Mai 2009 - 7 K 2381/06.DA (3) - Berufung eingelegt und diese mit am 20. Juli 2009 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 14. Juli 2009 begründet.
Nach Auffassung des Beklagten setzt der Anspruch auf Erstattung fiktiver Beförderungskosten nach § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 i. V. m. Nr. 2 Satz 2 und 3 HSchG 2005 voraus, dass die Beförderung zur tatsächlich besuchten - weiter entfernt liegenden - Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt, es sei denn deren Benutzung ist dem Schüler unzumutbar. Dies ergebe sich im Wege der Auslegung aus § 161 Abs. 4 Satz 2 HSchG 2005, der die Schüler vorrangig zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verpflichte (Satz 2) und die Erstattung von Kosten für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge zur Beförderung u. a. davon abhängig mache, dass die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar sei (S. 3). Nur diese Sichtweise entspreche auch § 161 Abs. 4 Satz 1 HSchG 2005, wonach die Träger der Schülerbeförderung unter Berücksichtigung zumutbarer Bedingungen, der Interessen des Gesamtverkehrs und des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit über die Beförderungsart zu entscheiden hätten. Werde hingegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Darmstadt gefolgt, so hätten Schüler - bei Beachtung des Gleichheitssatzes zudem unabhängig davon, ob sie die nächstgelegene Schule besuchten oder nicht - bei Beförderung mittels privater Kraftfahrzeuge stets einen Kostenerstattungsanspruch, der lediglich der Höhe nach durch die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule entstehen würden, begrenzt wäre. Dies liefe der Regelungsintention des Gesetzgebers, die in § 161 Abs. 4 HSchG 2005 zum Ausdruck gekommen sei, zuwider.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 14. Mai 2009 - 7 K 2381/06.DA (3) - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten sind mit ihnen am 10. Juni 2010 bzw. am 11. Juni 2010 zugestellter Verfügung des Berichterstatters vom 10. Juni 2010 zu einer Entscheidung des Senats über die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung nach § 130a VwGO angehört worden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Hefter) verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet gemäß § 130a VwGO nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet.
Die gemäß §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO infolge der Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.
Die im Urteil des Verwaltungsgerichts erfolgte Verpflichtung des Beklagten nach dem durch das Berufungsgericht neu gefassten Hauptsachetenor weist im Ergebnis keinen Rechtsfehler auf.
Der Klägerin steht ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch aus § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 i. V. m. Nr. 2 Satz 2 und 3 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 465) - HSchG 2002 - zu. § 161 HSchG 2002 ist für den das Schuljahr 2004/2005 betreffenden Leistungsanspruch der Klägerin maßgeblich, da § 161 HSchG 2005 gemäß Art. 10 des Dritten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 330) am 1. August 2005 und damit nach Ablauf des Schuljahres 2004/2005, das am 31. Juli 2005 endete, in Kraft getreten ist. Eine Geltung des § 161 HSchG 2005 für Leistungsansprüche, die Zeiträume vor seinem Inkrafttreten betreffen, hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
§ 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 i. V. m. Nr. 2 Satz 2 und 3 HSchG 2002, dessen inhaltlich unveränderte Regelungen auch nach der derzeitigen Fassung des Hessischen Schulgesetzes Geltung beanspruchen, gewährt Schülern, die nicht die nächstgelegene Schule im Sinne des § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 HSchG 2002 besuchen, einen Anspruch auf Erstattung von Beförderungskosten. Für die Berechnung der Höhe dieses Anspruchs ist aufgrund der Verweisung in § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 HSchG 2002 auf § 161 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2, 1. Halbsatz HSchG 2002 indes nicht auf den tatsächlichen Schulweg, sondern auf den Schulweg zur - in Wirklichkeit nicht besuchten - nächstgelegenen Schule im Sinne des § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 HSchG 2002 abzustellen. Durch diese fiktive Berechnung stellt der Gesetzgeber Schüler, die eine entfernt liegende, weiterführende Schule im Sinne des § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 HSchG 2002 besuchen, hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Fahrtkosten grundsätzlich den Schülern gleich, die die nächstgelegene Schule im Sinne dieser Vorschrift besuchen.
Für Schüler, die - anders als die Klägerin - die nächstgelegene, aufnahmefähige Schule besuchen, deren Unterrichtsangebot es dem Schüler ermöglicht, den gewünschten Abschluss am Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I) ohne Schulwechsel zu erreichen, erklärt § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 HSchG 2002 die Beförderungskosten zu dieser Schule für notwendig. Soweit sich der Schulträger gemäß § 161 Abs. 4 Satz 1 HSchG 2002 für den Einsatz eines Schulbusses als Beförderungsart zu dieser Schule entschieden hat, hat er auf diese Weise die notwendigen Beförderungskosten übernommen, und ein Kostenerstattungsanspruch scheidet aus. Wird kein Schulbus eingesetzt, werden infolge der Verpflichtung der Schüler, zur Beförderung zur Schule vorrangig öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen (§ 161 Abs. 4 Satz 2 HSchG 2002), regelmäßig deren Kosten erstattet. Ausnahmsweise folgt aus § 161 Abs. 4 Satz 3 HSchG 2002 ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge in Höhe der Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach dem Hessischen Reisekostengesetz, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Schüler, die - wie die Klägerin - nicht die nächstgelegene Schule im Sinne des § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 HSchG 2002 besuchen, haben aufgrund der Verweisung in § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 HSchG 2002 auf Nr. 2 Satz 2 dieser Vorschrift grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der (fiktiven notwendigen) Fahrtkosten, die ihnen beim Besuch der nächstgelegenen Schule im Sinne des § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 HSchG 2002 entstanden wären. Der Einsatz eines Schulbusses zur Beförderung zur nächstgelegenen Schule im Sinne des § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 HSchG 2002 lässt den Erstattungsanspruch der Schüler, die eine entfernter liegende Schule des gewählten Bildungsgangs besuchen, nicht entfallen: Gemäß § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 HSchG 2002 i. V. m. Nr. 2 Satz 3 dieser Vorschrift ist vielmehr (auch dann) zur Berechnung der Höhe des Erstattungsanspruchs auf die Schülertarife eines öffentlichen Verkehrsmittels für den Schulweg zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs abzustellen. Im Übrigen entspricht der Kostenerstattungsanspruch der Schüler, die nicht die nächstgelegene Schule im Sinne des § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 HSchG 2002 besuchen, dem Anspruch der Schüler, die diese Schule besuchen, mit der Maßgabe, dass die Aufwendungen für den tatsächlichen Schulweg zur entfernter liegenden Schule stets die Obergrenze des Erstattungsanspruchs bilden (§ 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 HSchG 2002 i. V. m. Nr. 2 Satz 2, letzter Halbsatz dieser Vorschrift).
Der in § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 HSchG 2002 i. V. m. Nr. 2 Satz 2 und 3 dieser Vorschrift geregelte spezielle Kostenerstattungsanspruch eines Schülers, der nicht die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs der Mittelstufe besucht, setzt demgegenüber nicht - wie der Beklagte meint - voraus, dass die Beförderung des Schülers zur tatsächlich besuchten Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt. Einfachgesetzlich ist eine derartige Voraussetzung dieses speziellen Kostenerstattungsanspruchs, dessen Höhe sich nach den (fiktiven) notwendigen Kosten des Besuchs der nächstgelegenen Schule im Sinne des § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 HSchG 2002 bemisst, nicht vorgesehen. Der vom Beklagten insoweit angeführte § 161 Abs. 4 HSchG 2002 verhält sich unmittelbar nicht zum Kostenerstattungsanspruch eines nicht die nächstgelegene Schule im Sinne des § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 HSchG 2002 besuchenden Schülers, sondern enthält Vorgaben, an denen sich der beförderungspflichtige Träger der Schülerbeförderung bei seiner Entscheidung über die Beförderungsart zur zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule zu orientieren hat. Bedeutung kann § 161 Abs. 4 HSchG 2002 in diesem Zusammenhang nur mittelbar zukommen: Entscheidet sich der Schulträger gemäß § 161 Abs. 4 Satz 3 HSchG 2002 dafür, die Kosten privater Kraftfahrzeuge für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule in Höhe der Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten, profitieren von dieser Entscheidung gemäß § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 HSchG 2002 i. V. m. Nr. 2 Satz 2 dieser Vorschrift auch die Schüler, die nicht die nächstgelegene Schule besuchen.
Auch Verfassungsrecht gebietet nicht, den speziellen Kostenerstattungsanspruch nach § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 und 3 HSchG 2002 davon abhängig zu machen, dass die Beförderung der Schüler zur tatsächlich besuchten, weiter entfernt liegenden Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt. Es verstößt entgegen der Auffassung des Beklagten namentlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass hierdurch Schüler, die die nächstgelegene Schule besuchen, etwa infolge einer Entscheidung des Schulträgers nach § 161 Abs. 4 HSchG 2002, seiner Pflicht zur Tragung notwendiger Beförderungskosten durch die Ausgabe von Schülerjahreskarten zu genügen, auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel beschränkt sind, um eigene Kosten zu vermeiden, während gleichzeitig Schüler, die nicht die nächstgelegene Schule besuchen, einen Zahlungsanspruch in Höhe der Kosten eben dieser Schülerjahreskarte haben und sich mit privaten Personenkraftwagen befördern lassen können. Bei der Übernahme der Schülerbeförderung als einer gewährenden Staatstätigkeit, die nicht nach personengebundenen Merkmalen, sondern sachverhaltsbezogen differenziert und nicht mit einem Eingriff in Freiheitsgrundrechte verbunden ist, belässt der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Art. 3 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn die gesetzliche Regelung jedes sachlichen Grundes entbehrt und sich somit als willkürlich darstellt. Hieran gemessen ist eine vom Beklagten gerügte Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht feststellbar. Das vom Gesetzgeber mit den Regelungen des § 161 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 und 3, Nr. 3 Satz 2 HSchG 2002 verfolgte Ziel, auch Schüler, die nicht die an sich zuständige oder nächstgelegene Schule besuchen, von den Kosten der Beförderung zur Schule - partiell - zu entlasten, ist zulässig. Durch die grundsätzliche Beschränkung des in den genannten Vorschriften speziell geregelten Erstattungsanspruchs der Höhe nach auf die Fahrtkosten, die beim Besuch der zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs der Mittelstufe entstanden wären, hat der Gesetzgeber dabei eine weitgehende Gleichbehandlung von Schülern, die die nächstgelegene Schule, und solchen, die eine weiter entfernt liegende Schule besuchen, erzielt. Den Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten in fiktiver Berechnung zusätzlich davon abhängig zu machen, dass Schüler, die die weiter entfernt liegende Schule besuchen, sich zu dieser mit öffentlichen Verkehrsmitteln befördern lassen, ist dem Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht aufgegeben. Der Umstand, dass eine Situation eintreten kann, in der die eine Gruppe von Schülern die Beförderung als Sachleistung, die andere einen Erstattungsanspruch im Wert der Sachleistung erhält, hat kein solches Gewicht, dass die gesetzliche Regelung mit einer von Art. 3 Abs. 1 GG geforderten, am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist.
Der Klägerin steht sonach gemäß § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 i. V. m. Nr. 2 Satz 2 und 3 HSchG 2002 ein Anspruch auf Erstattung von Beförderungskosten in Höhe der Kosten zu, die bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Schulweg bei einem Besuch der xxx-Schule in Rüsselsheim als der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs der Mittelstufe im Schuljahr 2004/2005 entstanden wären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG.