OLG Hamburg, Urteil vom 16.12.2008 - 7 U 48/08
Fundstelle
openJur 2009, 61
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 324 O 907/06
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. April 2008, Az. 324 O 907/06, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung sein Begehren weiter, der Beklagten zu verbieten, die aus dem Antrag ersichtlichen Äußerungen erneut zu verbreiten. Diesem Hauptsacheverfahren vorausgegangen war ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Az. des Hanseatischen Oberlandesgerichts 7 U 144/06).

Der Kläger war Rechtsanwalt. Nachdem seine Ehefrau während ihrer Schwangerschaft eine Tablette des Beruhigungsmittels „C...“ eingenommen hatte, wurde er Vater eines Sohnes, der körperliche Fehlbildungen aufwies. In der Folgezeit vertrat er eine Vielzahl von Personen mit ähnlichem Schicksal, die von dem Hersteller und Vertreiber von „C...“, der G... GmbH – der Klägerin der Parallelverfahren 7 U 47/08 und 7 U 49/08 –, Entschädigungsleistungen forderten. Die G... GmbH hatte das Medikament 1957 als Beruhigungs- und Schlafmittel „C...“ auf den Markt gebracht und seinen Vertrieb im November 1961 eingestellt, nachdem der Hamburger Kinderarzt Dr. W... L.... sich bei ihr gemeldet und ihr mitgeteilt hatte, dass der Verdacht der Teratogenität bestehe, das heißt, dass die Einnahme von „C...“ während der Schwangerschaft embryonale Fehlbildungen hervorrufen könne. Inzwischen war es bei einer Vielzahl von Frauen, die während ihrer Schwangerschaft „C...“ eingenommen hatten, zur Geburt von Kindern gekommen, die Fehlbildungen aufwiesen. In der Folgezeit wurde gegen Mitarbeiter der G... GmbH ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung durch Inverkehrbringen von „C...“ eingeleitet. Die Ermittlungen gestalteten sich schwierig, weil ein sicherer Kausalzusammenhang zwischen der Einnahme von „C...“ und den aufgetretenen Fehlbildungen nicht festgestellt werden konnte. 1967 wurde gegen neun der Beschuldigten Anklage erhoben, im Januar 1968 erging der Beschluss, die Hauptverhandlung zu eröffnen. Dem Verfahren schlossen sich zahlreiche Nebenkläger an, die überwiegend von dem damals als Einzelanwalt tätigen Kläger vertreten wurden, der bei seinen Ermittlungen mit Dr. L.... zusammenarbeitete. Im Jahr 1969, während der laufenden Hauptverhandlung in dem Strafprozess gegen ihre Mitarbeiter, begann die G... GmbH, mit den Nebenklägern Verhandlungen über Entschädigungsleistungen zu führen; die Nebenkläger wurden dabei hauptsächlich durch den Kläger und einen weiteren Rechtsanwalt vertreten. Die Verhandlungen führten im April 1970 zum Abschluss eines Entschädigungsvertrages, durch den sich die G... GmbH dazu verpflichtete, 100 Mio. DM zu zahlen, die zum Teil in einer Stiftung angelegt wurden. Die gegen die Mitarbeiter der G... GmbH geführten Strafverfahren wurden im August und Dezember 1970 nach § 153 StPO eingestellt. Alle diese Vorgänge fanden ein sehr großes Interesse der Öffentlichkeit.

Die Beklagte hat in Zusammenarbeit mit der Z... F... + T. P... GmbH – der Beklagten der Parallelverfahren 7 U 47/08 und 7 U 50/08 – einen zur Ausstrahlung im Fernsehen vorgesehenen zweiteiligen Spielfilm produziert, der sich mit den Vorgängen um das Medikament „C...“ befasst. Der Film schildert, wie ein pharmazeutisches Unternehmen, das „C...... G...“ heißt, trotz der von einem Mitarbeiter geäußerten Bedenken das Medikament „C...“ auf den Markt bringt, wie es bei mehreren Frauen, die dieses Medikament während der Schwangerschaft eingenommen haben, zur Geburt von Fehlbildungen aufweisenden Kindern kommt und wie die Betroffenen gegen das sich einer Inanspruchnahme widersetzende Unternehmen vorgehen. Hauptperson des Films ist der Rechtsanwalt P... W..., dessen Ehefrau nach Einnahme nur einer einzigen Tablette des Mittels „C...“ eine Fehlbildungen aufweisende Tochter zur Welt gebracht hat und der das juristische Vorgehen gegen das Unternehmen „C...... G...“ organisiert. Maßgeblich unterstützt wird er dabei von einem Hamburger Kinderarzt Dr. L......, der zuvor vergeblich versucht hat, das Unternehmen dazu zu bewegen, das Medikament sofort vom Markt zu nehmen, weil der Verdacht bestehe, dass es bei ungeborenen Kindern zu Fehlbildungen führe. Geschildert wird neben dem Tätigwerden der Strafermittlungsbehörden und den Reaktionen und Abwehrhandlungen des Unternehmens auch, wie es infolge der Auseinandersetzungen zu einer Krise in der Familie des Rechtsanwalts W... kommt und wie die Freundschaft und Zusammenarbeit mit seinem Anwaltskollegen und Sozius H..... B......, der für eine rasche Beendigung des Streites eintritt und schließlich zur Gegenseite überläuft, zerbricht. Der Film endet damit, dass es dem Rechtsanwalt W... gelingt, das Unternehmen, in dem es schließlich zu einer Auseinandersetzung zwischen dem patriarchalischen, aber letztlich gutartigen Unternehmenschef und dem die generellen Abwehrinteressen der Pharmazieindustrie vertretenden Unternehmensanwalt kommt, mittels eines Tricks zur Annahme eines für die Betroffenen günstigen Vergleichsvorschlags zu bewegen und sich mit seiner Ehefrau zu versöhnen.

Die in den beanstandeten Stellen geschilderten konkreten Vorkommnisse geben, was zwischen den Parteien im Wesentlichen nicht streitig ist, nicht Geschehnisse wieder, die im Familien- und Berufsleben des Klägers sowie in den 1961 bis 1970 geführten Auseinandersetzungen um eine Verantwortlichkeit der G... GmbH für die aufgetretenen Fehlbildungen tatsächlich vorgekommen wären. Der Kläger hat auf Grundlage des ursprünglichen Drehbuchs (Anlage K 1) eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Verbreitung sämtlicher auch in diesem Verfahren streitiger Äußerungen erwirkt. Die Beklagte hat die Dreharbeiten durchgeführt. Dabei hat sie die im ursprünglichen Drehbuch enthaltenen, mit den unter konkreter Bezugnahme auf einzelne Stellen des Drehbuchs angegriffenen Äußerungen zu Ziffer 9, 10 a), 10 b), 10 c), 10 d) bb), 10 e), 11 a), 11 b), 13 c), 14 bis 16, 17 a) aa), 17 a) bb) des Klagantrags nicht in Szene gesetzt. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung bestätigt. Hiergegen hat die Beklagte Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht eingelegt, das die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Verfügungsantrag zurückgewiesen hat. Nachdem Anträge auf Erlass sofortiger Anordnungen, durch die die Ausstrahlung des Fernsehfilms untersagt werden sollte, vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 29. August 2007 (Az. 1 BvR 1223/07, 1 BvR 1224/07, NJW 2007, S. 3197 ff.) abgelehnt worden sind, ist der Fernsehfilm inzwischen mehrfach ausgestrahlt worden. Vor der jeweils ersten und nach der jeweils letzten Szene der beiden Teile des Filmes ist bei der Ausstrahlung ein Text eingeblendet worden, in dem es u.a. heißt, dass der Film kein Dokumentarfilm sei, sondern ein Spielfilm auf der Grundlage eines historischen Stoffes.

Hinsichtlich der Ziffern 9, 10 a), 10 b), 10 c), 10 e), 11 a), 11 b), 15, 16, 17 a) aa), 17 a) bb) hat die Beklagte einfache – nicht strafbewehrte – Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter; mit seiner Berufung wendet er sich dagegen, dass das Landgericht seine Klage abgewiesen hat. Er sieht in der Verbreitung der angegriffenen Stellen des Drehbuchs und des Films eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Er sei von der Verbreitung der unzutreffenden Schilderungen betroffen, eine Vielzahl von Einzelheiten, die in dem Drehbuch und dem Film aus dem Leben der Figur des P... W... geschildert würden, seien mit Einzelheiten seines tatsächlichen Lebens identisch oder diesen sehr ähnlich. Alle angegriffenen Stellen, auch die in dem letztlich gesendeten Film nicht mehr enthaltenen Passagen, seien verbreitet worden, jedenfalls aber bestehe hinsichtlich ihrer rechtswidrigen Verbreitung eine Begehungsgefahr.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils vom 18. 4. 2008 (324 O 907/06) zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft – am Intendanten zu vollziehen – insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, das als Anlage K 1 der Klage beigefügte Drehbuch sowie ein dieses in Szene setzendes Film- oder sonstiges Werk zu verbreiten / verbreiten zu lassen, insbesondere

1. zu verbreiten / verbreiten zu lassen, dass ein Sozius von Herrn S...-H...... (alias P... W...) über seine Freundin Verbindungen zum Anwalt der G... GmbH gehabt habe (vgl. u.a. Drehbuch Teil I, Seite 8 f.);

2. zu verbreiten / verbreiten zu lassen, dass Herr S...-H...... (alias P... W...) mit seinem Sozius (vgl. Ziffer 1.) bei der G... GmbH vorgesprochen habe, um Mandate zu akquirieren (vgl. Drehbuch Teil I, S. 8 f.);

3. zu verbreiten / verbreiten zu lassen, dass Herr S...-H...... (alias P... W...) und sein Sozius (vgl. Ziffer 1) vom Geschäftsführer der G... GmbH ein Empfehlungsschreiben erhalten hätten, woraufhin ihnen ein (mit der G... GmbH in Verbindung stehender) Maschinenbauer ein Mandat erteilt habe (vgl. Drehbuch Teil I, S. 14 und 27);

4. zu verbreiten / verbreiten zu lassen, dass das Ehepaar S...-H...... (alias P... und V.... W...) – nachdem sich Herr S...-H...... der (rechtlichen) Aufarbeitung der durch „C...“ hervorgerufenen Fehlbildungen verschrieben hatte – monatelang von den Mandanten des Sozius‘ von Herrn S...-H...... (vgl. Ziffer 1) gelebt habe (vgl. Drehbuch Teil I, S. 86 ff.);

5. zu verbreiten / verbreiten zu lassen, Herr S...-H...... (alias P... W...) bzw. dessen Recherchen in Sachen „C...“ seien dafür (mit-) verantwortlich gewesen, dass der Sozius von Herrn S...-H...... (vgl. Drehbuch Teil I, S. 51 ff.)

a) die Kanzlei verlassen habe;

b) von seiner Frau verlassen worden sei;

6. zu verbreiten / verbreiten zu lassen, dass die Eheleute S...-H...... (alias P... und V... W...) zu Beginn der sechziger Jahre in einem luxuriös ausgestatteten „Neubautraum der früher 60er“ mit (getrenntem Bad und WC) gewohnt hätten und sich zum Einzug „eine nagelneue TV-Truhe“ gekauft hätten (vgl. Drehbuch Teil I, S. 10 ff.);

7. zu verbreiten / verbreiten zu lassen,

a) Herr S...-H...... (alias P... W...) habe seine Ehefrau in Kenntnis von deren möglicher Schwangerschaft nicht darüber aufgeklärt, dass eine seiner Mandantinnen während ihrer Schwangerschaft „C...“ eingenommen und ein fehlgebildetes Kind zur Welt gebracht hätte (vgl. u.a. Drehbuch Teil I, S. 19);

b) Herr S...-H...... (alias P... W...) habe seine schwangere Ehefrau auch dann nicht über das Schicksal seiner Mandantin (vgl. a)) aufgeklärt, als er im Nachtkasten seiner Ehefrau „C...“ gefunden habe (vgl. u.a. Drehbuch Teil I, S. 29);

8. zu verbreiten / verbreiten zu lassen, dass die Eheleute S...-H...... (alias P... und V... W...) sich nach der Geburt ihres fehlgebildeten Kindes gegenseitig die Schuld an der Fehbildung gegeben hätten, insbesondere zu verbreiten / verbreiten zu lassen (vgl. Drehbuch Teil I, S. 38 ff.)

a) Frau S...-H...... habe ihrem Mann vorgeworfen, dass er sie (in Kenntnis ihrer möglichen Schwangerschaft) nicht darüber aufgeklärt habe, dass eine Mandantin von ihm während der Schwangerschaft „C...“ eingenommen und ein fehlgebildetes Kind zur Welt gebracht hätte (vgl. 7. a));

b) Herr S...-H...... habe seiner Ehefrau vorgeworfen, dass sie in Kenntnis ihrer Schwangerschaft (überhaupt) ein Schlafmittel (C...) eingenommen habe;

9. zu verbreiten / verbreiten zu lassen, der Anwalt der G... GmbH habe (öffentlich) behauptet, dass das fehlgebildete Kind der Eheleute S...-H...... (alias P... und V... W...) Schadenersatzansprüche gegen seine Eltern geltend machen könne, weil Herr S...-H...... seine Ehefrau (in Kenntnis von deren möglicher Schwangerschaft) nicht darüber aufgeklärt habe, dass eine seiner Mandantinnen während ihrer Schwangerschaft „C...“ eingenommen und ein fehlgebildetes Kind zur Welt gebracht hätte (vgl. u.a. Drehbuch Teil II, S. 26 f.);

10. zu verbreiten / verbreiten zu lassen, dass Herr S...-H...... (alias P... W...) ein gestörtes bzw. von Lieblosigkeit geprägtes Verhältnis zu seinem fehlgebildeten Kind gehabt habe, insbesondere zu verbreiten / verbreiten zu lassen

a) dass Herr S...-H...... sein Kind ungern auf dem Arm gehalten habe (vgl. Drehbuch Teil I, S. 45 f.);

b) dass Herr S...-H...... am Tage der Einschulung seines Kindes gesagt habe: „Heute habe ich zum ersten Mal das Gefühl, dass (das Kind) eine Chance auf ein normales Leben hat“ (vgl. Drehbuch Teil I, S. 106);

c) dass Herr S...-H...... zu seiner Ehefrau gesagt habe: „Ich habe immer davon geträumt, das (unser Kind) einmal (so stark und glücklich) wird wie du warst. Es wäre so schön, wenn (unser Kind) es schafft. Aber ich weiß nicht ...“ (vgl. Drehbuch Teil II, S. 47);

d) dass Herr S...-H...... in (von ihm unbemerkter) Gegenwart seines fehlgebildeten Kindes zu seiner Frau gesagt habe (vgl. Drehbuch Teil II, S. 59): „(Unser Kind) wird doch nie ein richtiges Leben führen – ohne Arme. Das ist doch gar nicht möglich. Und wenn (das Kind) erwachsen ist? Meinst du, irgendein (potentieller Partner) dreht sich mal nach (dem Kind) um?“

woraufhin

aa) das Kind in seinem Zimmer verschwunden sei und die Tür hinter sich abgeschlossen habe;

bb) Frau S...-H...... ihrem Mann vorgeworfen habe: „(Unser Kind) träumt von nichts anderem, als (seinen) Vater einmal in die Arme zu nehmen. Aber diesen Traum hast du (ihm) gerade gründlich ruiniert“ und sich im Schlafzimmer eingeschlossen habe;

e) dass Herr S...-H...... zu seiner Sekretärin gesagt habe: „Ich habe (mein Kind) nie ernst genommen. Für mich war (es) immer nur das Sorgenkind ... Ich schäme mich so ... Ich sehe in (dem Kind) immer nur den Krüppel“ (vgl. Drehbuch Teil II, S. 67);

11. zu verbreiten / verbreiten zu lassen, Herr S...-H...... (alias P... W...) sei vor Eröffnung der Hauptverhandlung gegen die G...-Mitarbeiter vornehmlich daran interessiert gewesen, von der G... GmbH (möglichst schnell) eine Entschädigung für sein Kind zu erhalten, weshalb er auf verschiedene Weise versucht habe, einer juristischen Auseinandersetzung mit der G... GmbH aus dem Weg zu gehen bzw. eine solche Auseinandersetzung zu verhindern, insbesondere zu verbreiten / verbreiten zu lassen

a) dass Herr S...-H...... zu seiner Frau gesagt habe: „Ich will auch Gerechtigkeit für (unser Kind). Aber als Anwalt weiß ich, dass es die eigentlich nicht gibt“ (vgl. Drehbuch Teil I, S. 46);

b) dass Herr S...-H...... zu seiner Frau und dem Arzt Dr. L.... (alias Dr. L....) gesagt habe: „Wenn wir uns mit denen einigen und ihr Geld nehmen, dann sparen wir uns eine Menge Ärger ... (Mein Sozius) wird nicht akzeptieren, dass ich einen so großen Fall übernehme, der nichts einbringt – außer Ärger“ (vgl. Drehbuch Teil I, S. 55);

c) dass Herr S...-H...... zu seiner Frau gesagt habe: „Wenn du das („Fälschungen, missverständliche Bilder, Unterstellungen“) nicht aushältst, dann müssen wir uns mit denen einigen“ (vgl. Drehbuch Teil I, S. 92);

12. zu verbreiten / verbreiten zu lassen, Herr S...-H...... (alias P... W...) habe nach Eröffnung der Hauptverhandlung hinter dem Rücken und gegen den Willen von dem Arzt Dr. L.... (alias Dr. L....), der Staatsanwaltschaft und seiner Frau Entschädigungsverhandlungen mit G... geführt, insbesondere zu verbreiten / verbreiten zu lassen

a) die gesamte Szene Drehbuch Teil II, Seiten 30 – 32 (Aussen – C... A..., Parkplatz – Tag; Unterredung zwischen P... und Dr. L.... „‘Stimmt das, dass Sie mit der Gegenseite verhandeln?! Wollen Sie meine Arbeit sabotieren?‘ ... Wütend lässt Dr. L.... P... stehen“);

b) die gesamte Szene Drehbuch Teil II, Seiten 53 – 55 (Innen – Staatsanwaltschaft, Büro F...... „‘Stimmt das, dass sie seit Wochen mit der Gegenseite verhandeln? Das ist Verrat an meiner Arbeit!‘ ... Trotz allen Streits: die beiden mögen sich ...“);

c) die Szene Drehbuch Teil II, Seite 58 (Innen – Wohnung W... – Nacht) von „V...: ‚Geringe Schuld?‘ bis ‚Für kein Geld der Welt werde ich mir das, was (unserem Kind) angetan worden ist, als ‚geringe Schuld‘ abkaufen lassen!‘“;

d) die Äußerung von Herrn S...-H...... (alias P... W...) gegenüber seiner Sekretärin: „Meine Frau verachtet mich genauso wie ich diesen Schnüffler. Und das auch noch aus demselben Grund. Geld. Vom Hersteller“ (vgl. Drehbuch Teil II, S. 67);

13. zu verbreiten / verbreiten zu lassen, dass im Zuge der Entschädigungsverhandlungen zwischen Herrn S...-H...... (alias P... W...) und der G... GmbH

a) Herr S...-H...... zunächst die Summe von 10.000, DM für jeden Geschädigten, zuzüglich einer noch zu besprechenden Rente, gefordert habe (vgl. Drehbuch Teil II, S. 61);

b) Herr S...-H...... den Rat der Staatsanwaltschaft entgegen genommen und befolgt habe, eine baldige Einigung über die Entschädigung herbeizuführen, damit im Gegenzug das Strafverfahren (vor dessen automatischem Ende infolge „absoluter Verjährung“) eingestellt werden könne (vgl. Drehbuch Teil II, S. 71 ff.);

c) Herr S...-H...... von der G... GmbH ein erstes Entschädigungsangebot über 10 Mio. DM erhalten und verhandelt habe sowie ernstlich erwogen habe, ein solches Angebot anzunehmen (vgl. Drehbuch Teil II, S. 75 ff.);

d) Herr S...-H...... von der G... GmbH seinerseits eine Entschädigung von 100 Mio. DM gefordert und bekommen habe (vgl. Drehbuch Teil II, S. 80 ff.), nachdem

aa) ihm von einem G...-Mitarbeiter mitgeteilt worden sei, dass G... Rückstellungen in dieser Höhe gebildet habe und

bb) er den Verhandlungspartnern von der G... GmbH einen braunen Umschlag präsentiert und dazu wahrheitswidrig und wider besseres Wissen angegeben habe, dass sich in dem Umschlag neue (und für einen Schuldspruch taugliche) Beweismittel befinden würden;

14. zu verbreiten / verbreiten zu lassen, dass Herr S...-H...... (alias P... W...) ein Verhältnis mit einer Mandantin gehabt habe bzw. sich zu einer Mandantin hingezogen gefühlt habe (vgl. u.a. Drehbuch Teil I, S. 72, 79 f., 90 ff., 98 sowie Teil II, S. 2, 28, 55 f., 73);

15. zu verbreiten / verbreiten zu lassen, dass Herr S...-H...... (alias P... W...) dem Sohn einer bzw. der in Ziffer 14 erwähnten Mandantin einen Rollstuhl gekauft habe (vgl. Drehbuch Teil II, S. 28 f.);

16. zu verbreiten / verbreiten zu lassen, dass Herr S...-H...... (alias P... W...) – in einer Toilettenkabine sitzend – ein Gespräch zwischen den anwaltlichen Vertretern der G... GmbH belauscht habe (vgl. Drehbuch Teil II, S. 5 f.);

17. zu verbreiten / verbreiten zu lassen, dass die Eheleute S...-H...... (alias P... und V... W...) angesichts und infolge der (emotionalen) Belastung durch die Fehlbildung des gemeinsamen Kindes und / oder des C...-Strafverfahrens

a) sich einander entfremdet hätten, insbesondere zu verbreiten / verbreiten zu lassen

aa) dass Frau S...-H...... zu ihrem Ehemann gesagt habe (vgl. Drehbuch Teil II, S. 47): „Ich hab schon gedacht, wir haben keine Zukunft. Aber ich werde mir eine Arbeit suchen. (Unser Kind) muss selbständiger werden. (Das Kind) braucht das, irgendwann ist (es) erwachsen und muss allein zurecht kommen“;

bb) die Szene Drehbuch Teil II, beginnend Seite 48 (Innen – Wohnung W... – Tag) von „V...: ‚Du verwöhnst (unser Kind) viel zu sehr‘“ bis „Wütend verdreht V... die Augen, dreht sich um, geht ins Schlafzimmer und knallt die Tür“;

b) sich (zeitweilig) getrennt hätten und dass Herr S...-H...... aus der ehelichen Wohnung (zeitweilig) ausgezogen sei (vgl. Drehbuch Teil II, S. 60).

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Zuschauer hinreichend erkenne, dass es sich bei den beanstandeten Stellen um Fiktion handle, und nimmt für ihre Gestaltung des Stoffes das Grundrecht der Kunstfreiheit für sich in Anspruch.

Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt worden. Sie ist aber in der Sache unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Äußerungen aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) zu.

1. Hinsichtlich der mit den Klaganträgen zu Ziffer 9, 10 a), 10 b), 10 c), 10 d) bb), 10 e), 11 a), 11 b), 13 c), 14 bis 16, 17 a) aa), 17 a) bb) angegriffenen Äußerungen fehlt es bereits an der den Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (analog) auslösenden Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr, so dass es auf die Frage, ob diese Äußerungen in rechtlich zulässiger Weise verbreitet werden dürften, nicht ankommt. Diese Äußerungen waren zwar in dem ursprünglichen Drehbuch enthalten, die Beklagte hat sie aber nicht in Szene setzen lassen.

Selbst dann, wenn die Verbreitung dieser Äußerungen nicht zulässig sein sollte, droht deren Verbreitung nicht. Das gilt auch dann, wenn in der Bekanntgabe des Drehbuchs an die mit der Vorbereitung des Fernsehfilms befassten Personen sowie den Kläger und die Klägerin der Parallelverfahren 7 U 47/08 und 7 U 49/08 eine rechtswidrige Verbreitung der Äußerungen gelegen haben sollte. Grundsätzlich indiziert zwar die Vornahme einer Rechtsverletzung, dass es künftig zu weiteren Rechtsverletzungen kommen werde. Das gilt aber nicht, wenn die Rechtsverletzung unter Umständen erfolgte, die diese Vermutung ausnahmsweise nicht rechtfertigen. (BGH, Urt. v. 8. 2. 1994, NJW 1994, S. 1281 ff., 1283). Solche Umstände sind dann gegeben, wenn die Äußerungen in einem ersten Film- oder Fernsehdrehbuch enthalten waren, dann aber aus dem tatsächlich verfilmten Drehbuch entfernt worden sind, bevor sie in Szene gesetzt worden sind. Bei einer solchen Situation erscheint es als ausgeschlossen, dass eine erneute Verbreitung erfolgen wird, denn der Sinn eines ersten Drehbuchs erschöpft sich darin, der weiteren Vorbereitung des Films als Grundlage zu dienen. Dass nach Fertigstellung des Filmes einzelne ursprünglich geplante, dann aber bereits in der Vorbereitungsphase eliminierte Szenen „nachgedreht“ und nachträglich in den bereits fertigen Film eingefügt werden, kommt nicht vor. Auch mit einer Veröffentlichung oder sonstigen Verbreitung der Ursprungsfassung des Drehbuchs ist nicht zu rechnen. Zwar werden gelegentlich Drehbücher veröffentlicht; dabei handelt es sich aber um Veröffentlichungen, die gleichsam als Zusatzveröffentlichung zu einem veröffentlichten Film dessen Inhalt entsprechen, oder um die Veröffentlichung von gar nicht erst realisierten Drehbüchern, deren Verwertung als Textveröffentlichung an die Stelle der nicht vorgenommenen Verfilmung tritt. Die Ursprungsfassung des Drehbuchs eines Films, der mit Änderungen gegenüber dieser Ursprungsfassung realisiert worden ist, hat dagegen jegliche Funktion und Verwertbarkeit verloren, so dass sie – vergleichbar dem im Zuge einer bloßen Recherche angefertigten Entwurf einer Presseveröffentlichung (vgl. dazu OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 20. 2. 2002, NJW-RR 2003, S. 37 ff., 38 f.) – nach Fertigstellung der Endfassung vernichtet oder in einer Form archiviert wird, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist.

2. Hinsichtlich der mit den übrigen Klaganträgen angegriffenen Äußerungen hat das Landgericht das Vorliegen einer Verletzung von Rechten des Klägers zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint. Insbesondere vor dem Hintergrund der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Frage, wie im Kollisionsfall die Interessen, die durch das Grundrecht auf Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt sind, zum Ausgleich zu bringen sind (BVerfG, Beschl. v. 13. 6. 2007, NJW 2008, S. 39 ff., 40 ff.; BGH, Urt. v. 10. 6. 2008, NJW 2008, S. 2587 ff.; Urt. v. 16. 9. 2008, GRUR 2009, S. 83 ff., 85 = AfP 2008, S. 601 ff., 603), kann die Verbreitung auch dieser Äußerungen in ihrer konkreten Form als Bestandteil eines Fernsehfilms nicht als rechtswidrig angesehen werden. Nach diesen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, denen sich der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 10. Juni 2008 und 16. September 2008 angeschlossen hat, kommt, wenn Äußerungen, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht berühren, in einem Kunstwerk erzählender Art enthalten sind, eine Untersagung der einschlägigen Passagen des Werkes nur unter eingeschränkten Bedingungen in Betracht. Diese sind hier nicht erfüllt.

a. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist allerdings durch die angegriffenen Äußerungen in dem Sinne berührt, dass er als das Vorbild für die Figur des P... W..., die nach Drehbuch wie fertigem Film die Hauptperson des Films ist, einem hinreichend großen Personenkreis erkennbar wird. Daran kann schon deswegen kein Zweifel bestehen, weil das Unternehmen, mit dem der Held des Films sich auseinanderzusetzen hat, in dem Film den identitätsstiftenden Namensbestandteil der Firma führt, die das Medikament „C...“ auf den Markt gebracht hat, und auch dieses Medikament, dessen Inverkehrbringen den Auslöser der Ereignisse bildet, in dem Film diesen Namen trägt. Der Kläger war unstreitig unter den Rechtsanwälten, die zu der Zeit, in der der Film spielt, die Geschädigten vertreten haben, die herausragende Gestalt. Hinzu kommt das außergewöhnliche und Aufmerksamkeit erregende Merkmal, dass der Kläger nicht nur als Bevollmächtigter der Geschädigten tätig geworden ist, sondern, wie die Hauptfigur des Films, auch dadurch selbst Betroffener war, dass er und seine Frau ein Fehlbildungen aufweisendes Kind haben, das geboren worden war, nachdem die Ehefrau des Klägers eine Tablette des Medikaments eingenommen hatte. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist weiterhin auch in dem Sinne berührt, dass die angegriffenen Szenen, die in Drehbuch und Film die Lebensumstände und Verhaltensweisen der Hauptperson wiedergeben, deren tatsächliches Vorbild der Kläger ist, jedenfalls so, wie geschildert, in der historischen Realität nicht gegeben waren bzw. sich nicht so, wie geschildert abgespielt haben. Das aber reicht nicht aus, um eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers zu bejahen.

b. Bei dem beanstandeten Werk, dem Fernsehfilm in seiner zunächst fertig gestellten wie in seiner schließlichen Gestalt, handelt es sich um ein Kunstwerk erzählender Art. Ein Spielfilm ist zwar nicht wie ein Roman ein lediglich textlich fixiertes Werk, sondern eine Verbindung mehrerer Ausdrucksformen; mit dem Roman hat er aber gemeinsam, dass die an seiner Erstellung beteiligten Personen jeweils innerhalb ihres Wirkungskreises gestaltend und ihre Eindrücke von der Wirklichkeit verarbeitend tätig sind. Insoweit besteht hinsichtlich des Schutzes von Kunstwerken epischer oder dramatischer Art kein Unterschied (s. BGH, Urt. v. 16. 9. 2008, GRUR 2009, S. 83 ff., 85 = AfP 2008, S. 601 ff., 603). Bei dem von der Beklagten erstellten Spielfilm handelt es sich um ein Kunstwerk, das den Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG in Anspruch nehmen kann. Ein Kunstwerk im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG ist ein Werk, in dem seine Schöpfer ihre Eindrücke, Erfahrungen oder Erlebnisse dem Rezipienten zu unmittelbarer Anschauung bringen. Dabei steht der Umstand, dass ein solches Werk seine Grundlage in der Schilderung tatsächlicher Ereignisse oder existierender Personen hat, seiner Eigenschaft als Kunstwerk ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass in dem Werk eine Meinung über die Personen oder Ereignisse zum Ausdruck gebracht wird (BVerfG, Beschl. v. 3. 6. 1987, NJW 1987, S. 2661 f., 2661). Diese Voraussetzungen erfüllt der Film. Er mag keine eigenen Erfahrungen oder Erlebnisse seiner Schöpfer zum Ausdruck bringen, er gibt aber die Eindrücke wieder, die seine Schöpfer aufgrund ihrer Recherchen von den Geschehnissen um die Ermittlungen gegen die G... GmbH wegen des Mittels „C...“ gewonnen haben. Diese Eindrücke sind dramaturgisch aufgearbeitet und damit in künstlerischer Weise gestaltet.

Auf die Kunstfreiheit darf sich auch die Beklagte berufen, obwohl sie als juristische Person nicht eigenschöpferisch an der Entstehung des Werks mitgewirkt hat; denn sie war als Produzentin des Films maßgeblich daran beteiligt, aus dem Drehbuch einen Film zu machen und diesen Film einem breiten Publikum zugänglich zu machen. Art. 5 Abs. 3 GG schützt nicht nur den Künstler und seine Betätigung („Werkbereich“) selbst, sondern auch die Institutionen, die das Werk darbieten und verbreiten („Wirkbereich“), da die Verschaffung der Möglichkeit zur Rezeption des Werks durch Dritte sachnotwendig wesentlicher Bestandteil der Garantie der Kunstfreiheit ist (BVerfG, Beschl. v. 13. 6. 2007, NJW 2008, S. 39 ff., 40 ff.).

c. Der Umstand, dass die Beklagte sich auf den Schutz der Kunstfreiheit berufen kann, bedeutet allerdings nicht, dass ihre Interessen den kollidierenden Interessen des Inhabers eines Persönlichkeitsrechts in jedem Fall vorgingen. Denn obwohl Art. 5 Abs. 3 GG keinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt enthält, ist auch die Kunstfreiheit nicht schrankenlos gewährleistet; sie findet, wie alle Grundrechte, ihre Grenzen in den kollidierenden Grundrechten anderer. Kommt es zu einer solchen Kollision grundrechtlich geschützter Interessen, sind die betroffenen Grundrechte in ihrer Bedeutung gegeneinander abzuwägen. Das gilt auch bei der Kollision des Grundrechts der Kunstfreiheit mit dem jedenfalls über Art. 2 Abs. 1 GG ebenfalls grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht, wenn – wie hier – ein Kunstwerk erzählender Art an Vorgänge in der Außenwelt und tatsächlich existierende Personen anknüpft. In einem solchen Fall kann es, da die verarbeitete Darstellung tatsächlicher Ereignisse oder Personen wesentlicher Gegenstand vieler Arten von Kunstwerken ist, für das Bestehen eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs nicht ausreichen, dass das Kunstwerk negative oder unzutreffende Sachaussagen über die betroffenen Personen enthält, es müssen, so das Bundesverfassungsgericht (aaO., NJW 2008, S. 40 ff.), vielmehr weitere Voraussetzungen hinzukommen. Eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem solchen Ausmaß, dass die Kunstfreiheit hinter diesen zurücktreten muss, kommt erst dann in Betracht, wenn eine gesteigerte Betroffenheit in dem Sinne gegeben ist, dass dem Rezipienten über das bloße Erkennbarmachen hinaus die Identifizierung der tatsächlichen Person mit der geschilderten Kunstfigur aufgedrängt wird, was regelmäßig eine hohe Kumulation von Erkennbarkeitsmerkmalen voraussetzt (unten aa.), und wenn der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der so betroffenen Person schwerwiegend ist, indem die Schilderung der ihr zugeschriebenen Verhaltensweisen oder Eigenschaften ihr Persönlichkeitsrecht erheblich beeinträchtigt, ohne dass diese Beeinträchtigung durch eine in der künstlerischen Gestaltung des Stoffes liegende hinreichende und dem Rezipienten erkennbare Verfremdung aufgefangen wird, oder wenn das Geschehen unter den genannten Voraussetzungen Sphären des Persönlichkeitsrechts betrifft, die wegen ihrer überragenden Bedeutung für die betroffene Person nahezu schlechthin jeder öffentlichen Erörterung entzogen sein müssen (unten bb.).

aa. Es ist schon zweifelhaft, ob die erste dieser weiteren Voraussetzungen hinsichtlich des Klägers erfüllt ist. Anders als bei dem Unternehmen, das in dem Film mit seinem Klarnamen bezeichnet ist und dessen Medikament ebenfalls unter seinem der Realität entsprechenden Namen „C...“ in dem Film gezeigt wird, trägt die Hauptfigur des Films nicht den Namen des Klägers. Allerdings finden sich, eingestreut in den Film, außer den bereits oben genannten zahlreiche weitere Merkmale, die auf den Kläger als reales Vorbild der Figur des P... W... hindeuten, so der Umstand, dass er zu Beginn der Ereignisse am Beginn seiner Laufbahn als Rechtsanwalt stand, dass er eng mit dem Hamburger Kinderarzt, der das Unternehmen auf die Teratogenität von „C...“ hingewiesen hatte und der auch in dem Film als Hamburger Kinderarzt erscheint, zusammengearbeitet hat, oder dass es in seiner Familie einen in der Übergabe eines Schmuckgegenstandes an die Ehefrau liegenden Familienbrauch gibt. Daneben gibt es aber, was den Gegenstand mehrerer Klaganträge dieses Verfahrens bildet, auch die Schilderung von Umständen, die gerade keine reale Entsprechung im Leben des Klägers haben, so den, dass der Held des Films seine Anwaltspraxis zunächst zusammen mit einem Sozius betreibt, dass die gezeigten Wohnverhältnisse der Hauptfigur nicht mit denen des Klägers übereinstimmen oder dass es aufgrund der Auseinandersetzung mit dem Unternehmen zu emotionalen Krisen innerhalb der Familie der Hauptfigur des Films kommt. Die nicht der Realität der Lebensverhältnisse des Klägers entsprechenden Merkmale sind dabei mindestens ebenso handlungstragend wie die, die seinem tatsächlichen Leben entnommen sind. Sie machen dem Zuschauer, der auf den Gedanken kommen sollte, die Hauptfigur mit der Person des Klägers zu identifizieren, indessen deutlich, dass er es hier mit einem Gemisch aus Handlungsmomenten zu tun hat, die teils dem realen Vorbild entlehnt, teils aber auch ersichtlich fiktiv sind. Schon das wird den Zuschauer eher dahin führen, in der Hauptfigur nicht eine Abbildung des Klägers zu erblicken, sondern eine Kunstfigur, deren Erlebnisse und Eigenschaften sich an denen der Person des Klägers zwar orientieren, diese aber nicht getreu widerspiegeln. Diese distanzierende Haltung des Zuschauers wird dadurch verstärkt, dass der Film an keiner Stelle auch nur andeutet, dass die Schilderung der Erlebnisse der Hauptfigur etwa auf Auskünften des Klägers selbst oder ihm nahestehender Personen beruhen würde.

Aber selbst dann, wenn einige Zuschauer die Hauptfigur des Films mit der Person des Klägers identifizieren sollten, wäre er nicht in einer einen Unterlassungsanspruch auslösenden Weise in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

bb. Hinsichtlich der Punkte 1. bis 8., 10. d) aa), 11. c), 12., 13. a), b), d), 17 a) bb) und b) fehlt es an einem so schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, dass dieses der für die Beklagte streitenden Kunstfreiheit vorgehen könnte.

Eine Persönlichkeitsbeeinträchtigung, die in ihrer Gewichtigkeit der Kunstfreiheit vorgehen kann, kommt nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur dann in Betracht, wenn ein gravierender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person gegeben ist, der ihre Rechte und Belange in so starkem Ausmaß beeinträchtigt, dass auch die Berufung auf die Kunstfreiheit ihn nicht zu rechtfertigen vermag. So verletzt es selbst dann nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Person, die in einer dem Leser erkennbaren Weise als Vorbild für eine Romanfigur dient, wenn diese Romanfigur durch eine Anhäufung schwer ehrverletzender Äußerungen über ihr Leben charakterisiert wird, solange Auftreten und Charakter der Romanfigur hinreichend in der spezifisch künstlerischen Gestaltung des Stoffes begründet sind (BGH NJW 2008, S. 2587 ff., 2588 f.). Die Kunstfreiheit gebietet es, auch in derartigen Fällen grundsätzlich davon auszugehen, dass der Rezipient erkennt, dass es sich bei der ihm präsentierten Schilderung nicht um die Wiedergabe eines realen Geschehens im Sinne einer Tatsachenbehauptung handelt, sondern um ein fiktionales Geschehen, bei dessen Entwicklung die Schöpfer des Werkes sich von tatsächlichen Vorgängen oder tatsächlichen Personen nur gleichsam haben inspirieren lassen. In diesem Zusammenhang kommt es – anders als der Kläger meint – auch nicht auf die gleichsam empirische Frage an, wie viele der Rezipienten die Spielhandlung als real angesehen haben mögen oder wie hoch sie bei einer von ihnen als fiktional erkannten Spielhandlung deren realen Anteil einschätzen oder welche Schlussfolgerungen auf das Vorliegen eines realen Geschehens sie aus dem Umstand ziehen mögen, dass die Schöpfer ihre Spielhandlung an die als Vorbild erkennbaren Geschehnisse und Personen angelehnt haben. Insoweit mag dem Kläger zwar darin zu folgen sein, dass der Zuschauer die Fiktionalität des Geschilderten nicht schon allein deswegen erkennt, weil den einzelnen Teilen des Films als „Disclaimer“ ein Text voran- und nachgestellt wird, der eine Fiktionalität des Geschilderten – hier zudem nur: eines Teils des Geschilderten – proklamiert; denn abgesehen davon, dass dieser Text die Zuschauer, die während des laufenden Filmes zu- und abschalten, nicht erreicht, lässt er den Zuschauer insbesondere nicht erkennen, welche der Szenen reales Geschehen wiedergeben sollen und welche nicht. Darauf aber kommt es nicht an; denn bei der gebotenen kunstspezifischen Betrachtungsweise ist nicht, wie es bei der Auslegung von Äußerungen, die in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen, das Verständnis eines „Durchschnittsrezipienten“ zugrunde zu legen. Der Künstler hat vielmehr gewissermaßen einen Anspruch auf ein mündiges Publikum, das dazu bereit und in der Lage ist, ein ihm präsentiertes fiktionales Geschehen, das künstlerisch gestaltet ist, als solches zu erkennen und auch die darin auftretenden Personen als Produkt des künstlerischen Schaffens der Werkschöpfer aufzufassen. Denn nur, wenn die Beurteilung von Kunstwerken von dem Standpunkt eines kunstverständigen Publikums im vorstehenden Sinne aus gewährleistet ist, kann die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG ihre Wirkung entfalten. Danach ist es zunächst entscheidend, ob der Eindruck, den das Werk in seiner Gesamtheit bei dem Rezipienten erweckt, dahin geht, dass einzelne in dem Werk geschilderte Geschehnisse oder Eigenschaften als tatsächlich gegeben behauptet oder als im Wesentlichen fiktional geschildert werden sollen. Hier ergibt sich aus der Gestaltung des Films, dass Letzteres der Fall ist; denn dem Zuschauer wird in dem Film eine durchgehende Handlung geschildert, die in ihrem Verlauf und ihrer filmischen Umsetzung eindeutig den Regeln folgt, die der Zuschauer aus Spielfilmen kennt. Dass die Beklagte, worauf der Kläger abstellt, in der Bewerbung des Filmes diesen als „im Kern historisch korrekt“ oder „sauber recherchiert“ angepriesen haben mag, steht dem nicht entgegen; denn die Anknüpfung der Handlung an reales Geschehen und ihre Einbettung in ein Ambiente, das das Geschehen als „realistisch“ erscheinen lässt, steht der Präsentation einer Handlung, die in ihrem konkreten Verlauf und in ihren einzelnen Szenen fiktiv ist, nicht entgegen; auch das ist vielmehr ein gängiges Mittel künstlerischer Gestaltung.

Dies vorausgeschickt, kann der Beklagten, wie der Senat bereits in seinem Urteil im Verfügungserfahren ausgeführt hat, die Verbreitung der mit den Ziffern 1. bis 8., 10. d) aa), 11. c), 12., 13. a), b), d), 17 a) bb) und b) des Klagantrags angegriffenen Stellen des Drehbuchs nicht untersagt werden.

In den mit den Ziffern 1. bis 3. des Klagantrags angegriffenen Szenen wird geschildert, dass P... W..., die Hauptperson des Films, auf der Suche nach potentiellen Mandanten bereits vor der Auseinandersetzung um die Folgen der Einnahme von „C...“ Kontakte zu dem Unternehmen „G...“ gehabt habe. Diese Szenen, die dem Kern des Geschehens um „C...“ nicht zuzuordnen sind, dienen in der Anlage künftiger Konflikte so erkennbar der Einführung in die im folgenden erzählte Geschichte, dass sich eine Erwartung des Zuschauers, hierin über Tatsachen wirklichkeitstreu informiert zu werden, nicht bildet.

Auch die mit den Ziffern 4. und 5. des Klagantrags geschilderten Ereignisse, die das Verhältnis von P... W... zu der – vollständig fiktiven – Figur seines Sozius darstellen, gehören nicht zum Kern des Geschehens um „C...“ und stellen sich für den Zuschauer nicht als real dar. Sie dienen erkennbar der Steigerung der Spannung und dem Hervorrufen von Emotionen. Bestimmender Träger der Handlung dieser Passagen – deren Inhalt die Klaganträge zu Ziffer 5. nicht präzise wiedergeben – ist zudem nicht etwa W..., sondern der Sozius, dessen negativer Charakter durch sein Verhalten offenbar wird. Schon von daher sind diese Szenen nicht geeignet, den Kläger in der öffentlichen Wahrnehmung herabzusetzen.

Inwieweit in der Verbreitung der Schilderung der Wohnverhältnisse P... W.... zu der Zeit, bevor es zu der Auseinandersetzung mit dem Unternehmen „G...“ kommt (Ziffer 6. des Klagantrags), eine schwere Verletzung seines Persönlichkeitsrechts liegen soll, ist nicht ersichtlich. Insbesondere wird nicht auch nur angedeutet, dass W... Mandanten „ausgenommen“ hätte, um sich eine luxuriöse Unterkunft zu beschaffen.

Die Szenenfolgen, aus denen sich ergibt, dass P... W..., wissend, dass seine Frau ein Kind erwartet, dieser nicht mitteilt, dass ihm der Verdacht bekannt geworden sei, dass die Einnahme von „C...“ zu Fehlbildungen führen könne, und ihr auch nichts sagt, nachdem er in ihrem Nachtschrank eine Packung „C...“ findet (Klaganträge zu Ziffer 7. a) und b)), erkennt der mündige Zuschauer ebenfalls als fiktiv, denn sie dienen erkennbar dazu, die zentralen Konflikte der Filmhandlung aufzubauen. Eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt in diesen Passagen zudem deswegen nicht, weil der Vorwurf eines P... W... zurechenbaren Fehlverhaltens mit diesen Szenen nicht erhoben wird. Denn zum einen wird in diesen Szenen nicht gesagt oder gezeigt, dass er wüsste, dass seine Frau ein Beruhigungsmittel einnehmen werde, und zum anderen hat seine Frau die Tablette – und zwar, wie der Titel der ersten Folge des Films auch noch ausdrücklich hervorhebt, die „eine einzige Tablette“ – bereits genommen, als P... W... die Packung findet. Für die ebenfalls angegriffenen Szenen, in denen sich die Eheleute W... gleichwohl wegen dieser Geschehnisse gegenseitig Vorwürfe machen (Klagantrag zu 8. a) und b)), gilt letztlich nichts anderes; auch sie erkennt der mündige Zuschauer als fiktiv-dramatische Konflikte eines Erzählgeschehens. Im Übrigen ist es fernliegend, dass ein Zuschauer zu der Ansicht gelangen könnte, dass die Wiedergabe derartiger Gespräche aus dem innersten Bereich der Privatsphäre in einem Film, der nicht etwa die Verfilmung einer Autobiographie einer der dargestellten Personen ist, auf einer tatsächlichen Grundlage ruhen würde.

Hinsichtlich der Szene, in der P... W... sich verzweifelt über die Zukunftsaussichten seiner Tochter äußert, diese seine Worte hört und sich daraufhin in ihrem Zimmer einschließt (Klagantrag zu Ziffer 10 d) aa)), ist dem Kläger zuzugeben, dass eine solche Darstellung geeignet sein kann, eine erhebliche Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auszulösen, wenn sie dem Rezipienten als eine Schilderung privatester Bereiche des Familienlebens präsentiert wird; denn derartige Schilderungen haben in der Öffentlichkeit schlechthin nichts zu suchen (BVerfG NJW 2008, S. 39 ff., 44). Zu einer Rechtsverletzung, die ein die Kunstfreiheit überwiegendes Interesse an einer Unterlassung der Verbreitung des Kunstwerkes begründen kann, wird aber auch eine Schilderung dieser Art erst dann, wenn das Werk dem Rezipienten nahelegt, die geschilderten Vorgänge als Berichte über tatsächliche Ereignisse zu begreifen (BGH GRUR 2009, S. 85 = AfP 2008, S. 603). Auch für diese Szene gilt indessen, dass nicht nur der mündige Zuschauer erkennt, dass diese Szene rein fiktiven Charakter hat und nur dazu dient, der erzählten Geschichte die nötige Dramatik zu verleihen; auch der weniger kunstverständige Zuschauer wird aus den bereits genannten Gründen nicht auf den Gedanken kommen, dass mit einer solchen Szene aus einem Bereich, von dem außerhalb der Familie stehende Dritte und damit insbesondere auch die Autoren eines nicht auf Erinnerungen eines Familienmitglieds beruhenden Filmdrehbuchs nichts wissen, ein irgendwie reales Geschehen wiedergegeben werden soll. Auch sonstige Gründe, aus denen die Verbreitung dieser Szene als schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers erscheinen könnte, sind nicht gegeben; denn die Figur des P... W... wird darin gerade nicht, wie der Kläger meint, als seinem Kind gegenüber lieblos geschildert, sondern ganz im Gegenteil als ein sein Kind liebender Vater, der nicht nur gerade deswegen, weil er sein Kind und seine Frau liebt, über das Schicksal, das seine Familie betroffen hat, zu verzweifeln droht, sondern der auch – so der in der Schlussszene des Films kulminierende weitere Verlauf der Handlung – dieses Gefühl der Verzweiflung zu überwinden und mit seiner Familie ein (an den Glücksvorstellungen seiner Zeit orientiertes) normales Familienleben herzustellen vermag. Diese Gesichtspunkte gelten schließlich auch für die mit dem Klagantrag zu 11. c) angegriffene Szene, in der P... W... seiner Frau sagt, dass sie die mit gleichsam unsauberen Mitteln geführte Auseinandersetzung mit dem Unternehmen aushalten müsse, wenn sie sich nicht mit diesem einigen würden, sowie für die Szenen, die in einem Streit zwischen P... W... und seine Frau über die Erziehung ihrer Tochter eine gewisse Entfremdung der Eheleute offenbaren (Klagantrag zu Ziffer 17. a) bb)) und zeigen, wie das Ehepaar sich vorübergehend trennt (Klagantrag zu Ziffer 17 b)). Auch das sind ersichtlich der weiteren Dramatisierung des Geschehens dienende Szenen aus dem Privatleben des Paars, die der Zuschauer nicht für eine Nachstellung realer Vorgänge hält. Mit allen diesen Szenen ist der Film – den insoweit durchaus gängigen Mitteln der Film- und Fernsehdramaturgie folgend – darauf angelegt, bei dem Zuschauer eine Spannung aufzubauen und ihn dazu zu veranlassen, sich mit der Hauptperson zu identifizieren, die durch Schilderungen von Einzelheiten aus ihrem Leben zu einer für den Zuschauer plastischen und sympathischen Figur wird, deren zunächst gezeigtes unbeschwertes Leben von zahlreichen Schicksalsschäden überschattet wird, deren Steigerung und schließliche Überwindung mit der Haupthandlung einhergehen.

Die beanstandeten Szenen, in denen insinuiert wird, dass P... W... während des laufenden Strafprozesses gegen Mitarbeiter des Unternehmens hinter dem Rücken des ihn unterstützenden Arztes, der Staatsanwaltschaft und seiner Frau Verhandlungen mit dem Unternehmen über die Zahlung einer Entschädigung führe (Klaganträge zu Ziffer 12. a) bis d), 13 a)) und später solche Verhandlungen auf Rat der Staatsanwaltschaft führt (Klagantrag zu Ziffer 13 b)), stellen deshalb keine schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers dar, weil er darin nicht etwa als unredlich handelnder und die „gute Sache“ gefährdender Verräter dargestellt wird, sondern im Gegenteil als ein Anwalt, der – unter Gefährdung sogar freundschaftlicher Beziehungen – alles ihm Mögliche versucht, den von ihm vertretenen Geschädigten zu der ihnen zustehenden Entschädigung zu verhelfen.

Die – in den Klaganträgen zu Ziffer 13. d) aa) und bb) nur ungenau wiedergegebene – Szene, die im Film die Auseinandersetzung P... W.... mit dem Unternehmen abschließt und in der er durch das Vortäuschen des Auftauchens neuen Beweismaterials das Unternehmen zu der Zahlung einer Entschädigung in Höhe der vollen von dem Unternehmen für den Fall der Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung gebildeten Rückstellung veranlasst, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers schon deswegen nicht schwer, weil diese Szene deutlich die Merkmale eines fiktionalen Geschehens trägt; denn das Vorgehen des Helden ist bei gedanklicher Übertragung in das „wirkliche Leben“ so wenig geeignet, die darauf folgende Reaktion des Unternehmens auszulösen, dass kein mündiger Zuschauer so ein Geschehen für „real“ halten kann. Dem trägt auch der Film dadurch Rechnung, dass er nicht dieses Verhalten W.... allein zum „guten Ende“ führen lässt, sondern vielmehr eine Entscheidung des Unternehmensführers mitursächlich für den Abschluss der Einigung werden lässt, die dieser aus Empörung über das Verhalten des Unternehmensanwalts trifft, ohne dass er erfahren hätte, dass angeblich neues Beweismaterial aufgetaucht sein soll.

Alles in allem weist der Film damit ein so hohes Maß an künstlerischer Verfremdung auf und stellen die Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sich als so wenig schwer wiegend heraus, dass die Interessen des Klägers das Interesse der Beklagten an einer Verbreitung des Films einschließlich der beanstandeten Szenen nicht zu überwiegen vermögen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht. Die für die Entscheidung maßgeblichen rechtlichen Grundsätze sind durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 13. 6. 2007, NJW 2008, S. 39 ff., 40 ff.) geklärt, dessen Ausführungen sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (Urt. v. 10. 6. 2008, NJW 2008, S. 2587 ff.; Urt. v. 16. 9. 2008, GRUR 2009, S. 83 ff., 85 = AfP 2008, S. 601 ff., 603). Die weiteren Erwägungen betreffen die Abwägung im Einzelfall, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist.