Hessischer VGH, Beschluss vom 24.03.2010 - 6 A 1832/09
Fundstelle
openJur 2012, 32892
  • Rkr:
Tenor

1. Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung derBeklagten, der von der Klägerin unter Berufung auf den Anspruch aufZugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzzur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes -Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - zur Einsicht verlangteAuflösungsbericht bezüglich des A., enthalte im Sinne von § 9 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen - Kreditwesengesetz(KWG) - Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, personenbezogene Datenund/oder sonstige Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse desInstituts oder eines Dritten liegt, durch Vorlage des vorgenanntenAuflösungsberichts.

2. Von der Vorlage können folgende Teile des Auflösungsberichtsausgenommen werden:

xxx

3. Die Beklagte wird aufgefordert, den Bericht bis zum 31. Mai2010 vorzulegen.

Gründe

I.

Der Senat fordert mit dem vorliegenden Beweisbeschluss die Beklagte zur Vorlage des im Tenor des Beschlusses bezeichneten Auflösungsberichts auf. Dieses Dokument beinhaltet amtliche Informationen, die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht durch die Beigeladene im Rahmen der Aufsicht über das Institut übermittelt worden sind. Die Klägerin verlangt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG Zugang zu diesen Informationen, der von der Bundesanstalt u.a. mit der Begründung verweigert wird, mit der Preisgabe dieser Informationen verstoße sie gegen die ihr durch § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG auferlegte Verschwiegenheitspflicht. Diese verbiete es ihr, die ihr und ihren Bediensteten bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und sonstigen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des beaufsichtigten Instituts oder eines Dritten liege, unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten. Dem von der Klägerin geltend gemachten Zugangsanspruch stehe deshalb der Ausschlussgrund in § 3 Nr. 4 IFG entgegen, wonach der Anspruch auf Informationszugang u.a. dann nicht bestehe, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliege.

Mit der Weigerung zur Herausgabe der vom Kläger zur Einsicht erbetenen Unterlagen und Dokumente auch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren unter Bezugnahme auf § 9 KWG macht die Beklagte geltend, die entsprechenden Urkunden und Behördenvorgänge entgegen ihrer grundsätzlichen Verpflichtung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO deshalb nicht vorlegen zu wollen, weil es sich hierbei um nach gesetzlicher Bestimmung geheimhaltungsbedürftige Vorgänge im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO handele. Für eine Zurückhaltung von Akten und schriftlichen oder elektronischen Dokumenten bzw. für eine Verweigerung der Auskunftserteilung aus Gründen der Geheimhaltung ist nach der vorgenannten Bestimmung die Entscheidung der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde, im vorliegenden Fall also des Bundesministeriums der Finanzen (vgl. § 2 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG), erforderlich. Nach Abgabe einer entsprechenden "Sperrerklärung" der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde stellt auf Antrag eines Beteiligten der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts (§ 189 VwGO) fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Auskunftserteilung rechtmäßig ist. Dieses Zwischenverfahren nach § 99 VwGO ist auch in den Verfahren auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz durchzuführen, denn der Gesetzgeber hat in diesem Gesetz keine das verwaltungsprozessuale "in-camera-Verfahren" verdrängende Sonderregung normiert (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Oktober 2008 - 20 F 1.08 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 50, und vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07-, BVerwGE 130, 236).

Vor Einleitung des Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO bedarf es zur Klarstellung seines Gegenstandes im Regelfall einer förmlichen Verlautbarung des Gerichts der Hauptsache, dass es die von der Behörde als geheimhaltungsbedürftig zurückgehaltenen Akten, Unterlagen oder Dokumente oder aus Gründen der Geheimhaltung verweigerten Auskünfte für die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts benötigt. Diese Verlautbarung erfolgt gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit § 358 ZPO grundsätzlich in der Form eines Beweisbeschlusses (BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 -, BVerwGE 119, 229, und vom 22. Januar 2009 - 20 F 5.08 -, Juris). Eines solchen Beweisbeschlusses bedarf es nur dann nicht, wenn die Entscheidung des Verfahrens zur Hauptsache von der allein anhand des Inhalts der umstrittenen Akten zu beantwortenden Frage abhängt, ob die Akten bzw. Aktenteile, wie von der Behörde geltend gemacht, geheimhaltungsbedürftig sind, weil die zurückgehaltenen Unterlagen oder Dokumente in diesem Fall zweifelsfrei rechtserheblich sind. Bedarf es für die gerichtliche Entscheidung dagegen der Klärung weiterer, die Zulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens oder die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs berührender Tatsachen- oder Rechtsfragen, nach deren Ergebnis sich die Anforderung der Akten, Unterlagen oder Dokumente ggf. erübrigen würde, muss das Gericht diese Fragen und damit die Entscheidungserheblichkeit der von ihm verlangten Unterlagen oder Dokumente vorab im Rahmen eines Beweisbeschlusses beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 2009 - 20 F 10.08 -, Juris).

Damit ist der Erlass des vorliegenden Beweisbeschlusses zur Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit des Inhalts des von der Klägerin zur Einsicht verlangten und mit der vorliegenden Entscheidung angeforderten Auflösungsberichts erforderlich, denn die Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf der Grundlage von (weiteren) Ausschlussgründen des Informationsfreiheitsgesetzes bestritten, die mit der Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen in dem zurückgehaltenen Bericht nicht in Verbindung stehen.

II.

Der mit dem vorliegenden Beschluss von der Beklagten zur Vorlage angeforderte Auflösungsbericht wird von dem Senat für die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bezüglich des in Streit stehenden Anspruchs der Klägerin auf Zugang zu dem Bericht nach § 1 Abs. 1 IFG benötigt. Die Aufforderung zur Vorlage und damit die Einleitung und ggf. die Durchführung des Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO erübrigen sich nicht etwa deshalb, weil dem Zugangsanspruch der Klägerin andere als die von der Beklagten - gestützt auf § 3 Nr. 4 IFG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG - geltend gemachten Versagungsgründe entgegenstünden.

1. Die Klägerin ist von dem geltend gemachten Anspruch auf Zugang zu den im Auflösungsbericht enthaltenen Informationen nach § 1 Abs. 1 IFG zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen. Die Frage einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Informationszugangsanspruchs stellt sich im vorliegenden Fall deshalb, weil die Beigeladene vorträgt, die Klägerin verfolge mit dem begehrten Zugang zu den bei der Bundesanstalt vorliegenden Informationen ausschließlich das Ziel, weitere rufschädigende Äußerungen über sie - die Beigeladene - zu verbreiten und ihre vergeblichen Bemühungen, dem Unternehmen eine fehlerhafte Verwaltung des A. zu unterstellen, fortzusetzen. Durch Wiederholung der haltlosen Vorwürfe des Churning zu Lasten der Anleger verstoße die Klägerin gegen die von ihr - der Beigeladenen - erwirkte einstweilige Unterlassungsverfügung und sie mache sich der üblen Nachrede nach § 186 StGB schuldig. Aus diesem Vortrag lässt sich eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf den durch § 1 Abs. 1 IFG verbürgten Informationszugangsanspruch durch die Klägerin nicht ableiten.

Allerdings kann auch der Geltendmachung des Zugangsanspruchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz - ungeachtet des Fehlens einer besonderen gesetzlichen Missbrauchsklausel - wie grundsätzlich jedem Rechtsanspruch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung bzw. des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 6. März 1979 - 3 Ws 9-25, 84-85/79 -, NJW 1979, 1613). Gerade Anspruchsnormen, die - wie § 1 Abs. 1 IFG - offen und voraussetzungslos ausgestaltet sind, können ein Einfallstor für eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der hierdurch gewährten Rechtsstellung sein.

Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs ist im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Rechtsanspruchs gemäß § 1 Abs. 1 IFG allerdings nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Es ist zu bedenken, dass der Gesetzgeber gerade darauf verzichtet hat, den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von besonderen, das Zugangsgesuch im konkreten Fall rechtfertigenden Gründen abhängig zu machen. Folglich sind die Motive des Antragstellers bei der Verfolgung des Anspruchs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG für seine Anspruchsberechtigung in aller Regel unerheblich (Beschluss des Senats vom 2. März 2010 - 6 A 1684/08 -, Jurisdokument, Rdnr. 7, mit weiteren Nachweisen). Das voraussetzungslose Zugangsrecht nach dem Informationsfreiheitsgesetz unterscheidet sich in grundsätzlicher Weise von dem Informationszugang in anderen Rechtsbereichen, der nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 15/4493, S. 7). Der Gesetzgeber hat es damit zugelassen, dass Informationsbegehren auch aus egoistischen und womöglich auch aus fragwürdigen Beweggründen angebracht werden (vgl. Beschluss des Senats vom 2. März 2010, a.a.O.). Die Grenze zur unzulässigen Rechtsausübung bzw. zum Rechtsmissbrauch ist unter Berücksichtigung der in §§ 226 und 242 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken erst dann überschritten, wenn der Verfolgung des Rechtsanspruchs offensichtlich keinerlei nachvollziehbare Motive zu Grunde liegen, sondern das Handeln des Anspruchsinhabers offenkundig und zweifelsfrei allein von der Absicht geprägt ist, die Behörde oder einen Drittbetroffenen zu schikanieren oder zu belästigen oder einem anderen Schaden zuzufügen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 6. März 1979, a.a.O.).

Hierfür ergeben sich im Falle der Klägerin keine zureichenden Anhaltspunkte. In ihrem Antrag vom 6. Oktober 2006 hat die Klägerin als Gründe ihres Zugangsbegehrens angegeben, sie benötige den Auflösungsbericht zur Komplettierung ihrer Daten zum Handelsgebaren der Beigeladenen, insbesondere zu den hierdurch verursachten Kosten des Fonds. Dass dieser Informationswunsch nur von der Absicht getragen ist, die Beigeladene zu schikanieren oder zu belästigen oder ihr wirtschaftlichen Schaden zuzufügen, ist nicht erkennbar. Auch aus dem Vorbringen der Beigeladenen ergibt sich eine solche missbräuchliche Motivation der Klägerin nicht mit hinreichender Deutlichkeit.

2. Anders als von der Beklagten angenommen ist der Anspruch der Klägerin auf Zugang zu dem Auflösungsbericht ferner nicht gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG deshalb ausgeschlossen, weil das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die von der Bundesanstalt durchzuführenden Kontroll- und Aufsichtsaufgaben - hier nach §§ 32 ff. KWG - haben könnte. Zwar ist der Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG für den vorbezeichneten Aufgabenbereich der Bundesanstalt grundsätzlich anwendbar, denn diese ist bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben - wie im Übrigen alle dem Bundesministerium der Finanzen untergeordneten Organisationseinheiten - Finanzbehörde im Sinne der genannten Bestimmung (vgl. Rossi, IFG, Rdnr. 20 zu § 3 IFG; Schoch, IFG, Rdnr. 48 zu § 3 IFG; ders. in NJW 2009, 2987 [2990]; Roth in: Berger/Roth/Scheel, IFG, Rdnr. 52 zu § 3 IFG; Tolkmitt/Schomerus, NVwZ 2009, 568 [569]; anderer Ansicht: Möllers/Wenninger, ZHR 170 (2006), 455 [467]). § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG greift aber im vorliegenden Fall nicht ein. Die Preisgabe der von der Klägerin durch Einsicht in die amtlichen Unterlagen der Bundesanstalt erbetenen Informationen ist nicht mit der Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf die von der Behörde nach dem Kreditwesengesetz wahrzunehmenden Aufsichts- und Kontrollaufgaben verbunden.

Die Beklagte äußert im Zusammenhang mit dem von ihr auch im vorliegenden Fall als gegeben erachteten Ausschlusstatbestand in § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG hauptsächlich die Befürchtung, dass die beaufsichtigten Institute mit Blick auf die Gefahr einer Offenbarung an die Bundesanstalt übermittelter Informationen ihre Bereitschaft zur Kooperation mit der Behörde grundlegend überdenken, die bisher in erheblichem Umfang auf freiwilliger Basis großzügig erfolgten Mitteilungen und Anzeigen einstellen und sich zukünftig auf das gesetzlich Unumgängliche beschränken könnten. Die Marktteilnehmer setzten voraus, dass die Bundesanstalt bezüglich der ihr zugänglich gemachten Informationen die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht wahre. Diese Erwartung würde enttäuscht, wenn die Beklagte zur Herausgabe des Auflösungsberichts gezwungen würde. Die Herausgabe des Auflösungsberichts entgegen der Pflicht zur Verschwiegenheit werde sich schnell im Markt herumsprechen. Unter diesen Voraussetzungen würden die Unternehmen dazu übergehen, der Bundesanstalt gegenüber keine Angaben mehr zu machen oder diese Informationen nur noch zögerlich zu geben. Zum Beispiel habe ein Unternehmen angefragt, ob seine geschäftsbezogenen Unterlagen nicht zur Beklagten, sondern in eine Kanzlei übersendet werden könnten. Das Unternehmen habe befürchtet, dass die Beklagte seine Unterlagen im Rahmen eines auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützten Auskunftsverlangens herausgeben müsse. Bei dem Wegfall einer freiwilligen, zeitnahen und umfassenden Information der Behörde durch die betroffenen Institute entfalle für die Bundesanstalt in vielen Fällen die Möglichkeit, kurzfristig etwa durch Auskunftsersuchen und Sonderprüfungen auf Missstände in den betroffenen Instituten zu reagieren. Stattdessen werde die Behörde gezwungen, die gesetzlichen Anzeige- und Mitteilungspflichten in langwierigen Prozessen durchzusetzen. Hierdurch verstreiche regelmäßig wertvolle Zeit, die für die Sicherung der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte erforderlich wäre. Dieser Vortrag allein vermag die Rechtsauffassung der Beklagten, der Zugangsanspruch des Klägers scheitere bereits an der Gefahr nachteiliger Auswirkungen für die der Bundesanstalt nach dem Kreditwesengesetz obliegenden Aufsichts- und Kontrollaufgaben im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG, nicht zu belegen.

Allerdings werden durch die vorgenannte Bestimmung neben Gefährdungen für den Wettbewerb, die durch Vorteile für konkurrierende Unternehmen durch ein Bekanntwerden der amtlichen Informationen über ein Unternehmen entstehen können, dem Grundsatz nach auch nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtstätigkeit von Finanzbehörden erfasst, die ihren Grund in einem die Aufgabenerfüllung der Behörde behindernden Vertrauensverlust der der Aufsicht unterworfenen Personen und Unternehmen durch die Preisgabe von übermittelten Informationen haben. Dass das Informationsfreiheitsgesetz dieses Vertrauen in die Vertraulichkeit übermittelter Informationen und die Abhängigkeit der Kontroll- und Aufsichtsbehörden von der Kooperationsbereitschaft berücksichtigt, zeigt sich daran, dass auf diese Belange in der Gesetzesbegründung im Kontext mit dem Ausschlusstatbestand in § 3 Nr. 7 IFG (BT-Drucks. 15/4493, S. 11) ausdrücklich hingewiesen wird. Erforderlich ist keine im Einzelfall belegbare Gefährdung der Kontroll- und Aufsichtstätigkeit der Behörde. Es genügt, wie sich aus der Wendung "haben kann" im einleitenden Wortlaut von § 3 Nr. 1 IFG ergibt, die durch Fakten untermauerte konkrete Möglichkeit, dass durch eine Informationsweitergabe generell die Ausübung der Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Behörde nachteilig beeinflusst wird (Rossi, IFG, Rdnr. 19 zu § 3 IFG; Schoch, IFG, Rdnr. 53 zu § 3 IFG; Jastrow/Schlatmann, IFG, Rdnr. 17 zu § 3 IFG). Das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands in § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG ist - wie auch die der anderen gesetzlichen Ausnahmegründe - von der Behörde darzulegen (vgl. BT-Drucks. 15/4493, S. 6).

Die Weite des gesetzlichen Tatbestandes in § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG und die Notwendigkeit, die Ausnahmetatbestände in § 3 IFG zur Verhinderung einer Vereitelung des Gesetzeszwecks eng auszulegen (BT-Drucks. 15/4493, S. 9), machen es andererseits erforderlich, Anforderungen an die Qualität der nachteiligen Auswirkungen, die bei Gewährung des Zugangs von Dritten zu den der Behörde im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit übermittelten Informationen zu befürchten sind, und an Art und Umfang der von der Behörde geforderten Darlegung der Ausnahmeregelung zu stellen.

Erschwerungen der behördlichen Aufgabenwahrnehmung, die mit der gesetzlichen Verpflichtung zur Offenbarung unternehmens- und drittbezogener Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz als solcher verbunden sind, reichen zur Ausfüllung des gesetzlichen Tatbestandes allein nicht aus. Ebenso wenig genügen vage, nicht durch konkrete Fakten untermauerte Anhaltspunkte für einen möglichen Rückgang der Kooperationsbereitschaft der beaufsichtigten Unternehmen und Personen oder einer als Folge der Bekanntgabe der Informationen eintretenden Behinderung oder Verfälschung des Wettbewerbs. Die Regelung in § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG darf nicht gleichsam als Freibrief dazu verwendet werden, um ohne nähere Prüfung der Sachlage unter bloßem Hinweis auf eine die Verwirklichung des Behördenauftrags möglicherweise nachteilig berührende Weitergabe von Informationen Anträge auf Zugang zu unternehmensbezogenen Unterlagen und Daten abzulehnen (vgl. Rossi, IFG, Rdnr. 9 zu § 3 IFG). Würde allein der von der Beklagten in den Vordergrund ihrer Überlegungen gestellte Umstand, dass sie bei ihrer Aufgabenerfüllung auf die freiwillige Mitarbeit der beaufsichtigten Institute angewiesen und folglich bei jedweder Einschränkung dieser Kooperation zwangsläufig in ihrer Tätigkeit behindert wird, für § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG als ausreichend betrachtet, käme dies letztlich einem vollständigen Ausschluss des Zugangs zu den der Bundesanstalt in ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit nach dem Kreditwesengesetz übermittelten Informationen und damit in der Sache einer Bereichsausnahme gleich, die indessen nach § 3 Nr. 8 IFG nur für den Zugang zu Informationen der Nachrichtendienste und der Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben im Sinne von § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes normiert worden ist (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteil vom 23. Januar 2008 - 7 E 2380/06(V) -, NVwZ 2008, 1384 [1385]).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte muss vielmehr die konkrete Möglichkeit einer erheblichen und spürbaren Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung durch die Behörde als Folge der Ermöglichung des Zugangs zu bestimmten unternehmens- oder drittbezogenen Informationen vorliegen. Diese Gefährdungslage ist von der Behörde in Form einer nachvollziehbar begründeten, durch konkrete Fakten untermauerten Prognose darzulegen. Dass der Gesetzgeber von dem Erfordernis einer solchen konkreten Gefährdungsprognose ausgegangen ist, wird daraus deutlich, dass er § 3 Nr. 1 IFG mit der Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf die in der Vorschrift genannten Schutzgüter an die Vorschrift in § 8 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes - UIG - angelehnt hat (BT-Drucks. 15/4493, S. 9), die eine entsprechend substantiierte Gefährdungsprognose voraussetzt (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Februar 2008 - 1 A 10886/07 -, NVwZ 2008, 1141; zum Erfordernis einer Prognose der informationspflichtigen Stelle im Rahmen des Ausschlusstatbestandes in § 3 Nr. 1 Buchst. a) IFG: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22.08 -, DVBl. 2010, 120). Darüber hinaus wurde im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens das Wort "könnte" im Gesetzentwurf durch das Wort "kann" ersetzt, um den Schutzstandard des § 3 Nr. 1 an den des § 3 Nr. 2 IFG anzugleichen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drucks. 15/5606, S. 5; Schoch, IFG, Rdnr. 97 zu § 3 IFG). Auch dies verdeutlicht, dass eine Herabsetzung der Anforderungen an die Feststellung nachteiliger Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgüter gegenüber § 3 Nr. 2 IFG und § 8 Abs. 1 UIG nicht beabsichtigt war (vgl. Schoch, IFG, Rdnr. 97 zu § 3 IFG).

Eine nachteilige Beeinflussung der Aufsichts- und Kontrolltätigkeit im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG kann folglich nicht allein aus ablehnenden Reaktionen betroffener Institute oder Personen hergeleitet werden, die auf Grund genereller Vorbehalte gegen die Zugangsregelungen des Informationsfreiheitsgesetzes oder wegen der Befürchtung, der Zugang zu den Daten werde zur Verfolgung von Regressansprüchen gegen das Unternehmen verwendet, ihre Kooperationsbereitschaft in allgemeiner Form in Frage stellen. Die konkrete Möglichkeit einer nachteiligen Beeinflussung der Aufsichts- und Kontrolltätigkeit kann die Beklagte auch nicht mit dem bloßen Hinweis auf einen sich abzeichnenden Verlust des Vertrauens der beaufsichtigten Institute in die Verschwiegenheit der Behörde in Folge der Preisgabe geheimhaltungsbedürftiger und vertraulicher Informationen begründen. Ein derartiger Vertrauensverlust kann bei Beachtung der im Informationsfreiheitsgesetz enthaltenen Bestimmungen zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 6 Satz 2 IFG) und vertraulicher Informationen (§ 3 Nr. 7 IFG) sowie der in § 3 Nr. 4 IFG in Bezug genommenen Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten nicht eintreten. Darüber hinausgehende Befürchtungen der beaufsichtigten Institute und Personen allgemeiner Art vor Nachteilen durch einen den Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechenden Zugang Dritter zu unternehmensinternen oder personenbezogenen Unterlagen oder Daten, die zu einer Zurückhaltung bei der freiwilligen Weitergabe solcher Informationen an die Behörde führen könnten, hat der Gesetzgeber erkennbar hingenommen und nur unter den oben dargestellten Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes in § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG berücksichtigt. Jedenfalls ist zu beachten, dass die zu beaufsichtigenden Institute und Banken nicht unter Berufung auf die Vertraulichkeit eine Prüfung ihrer Institute oder die Abgabe geforderter Informationen verweigern können (vgl. zu Vorstehenden bereits Beschluss des Senats vom 2. März 2010 - 6 A 1684/08-).

3. Erfolglos beruft sich die Beklagte schließlich darauf, die Klägerin habe deshalb keinen Anspruch auf Zugang zu dem Auflösungsbericht, weil es sich bei dem Inhalt dieses Berichts im Sinne von § 3 Nr. 7 IFG um von der Beigeladenen vertraulich übermittelte Informationen handele, deren vertrauliche Behandlung nach wie vor im Interesse der Beigeladenen liege.

Informationen, die von der Bundesanstalt im Rahmen ihrer gesetzlich obliegenden Aufsichts- und Kontrollaufgaben erhoben oder die von den beaufsichtigten Instituten der Bundesanstalt auf Grund rechtlicher Verpflichtung oder freiwillig zur Verfügung gestellt werden, gehören in der Regel nicht zu den der Vertraulichkeit unterliegenden Informationen im Sinne von § 3 Nr. 7 IFG. Die Vertraulichkeit dieser Informationen wird durch das Fachrecht in § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG und § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG gewährleistet, auf die das Informationsfreiheitsgesetz in § 3 Nr. 4 IFG zurückgreift. Einen weitergehenden Vertraulichkeitsschutz für diese Informationen vermittelt das Informationsfreiheitsgesetz in § 3 Nr. 7 IFG nicht. Würde man diese Informationen generell dem durch die vorgenannte Vorschrift gewährleisteten Vertraulichkeitsschutz zuordnen, wäre der Zugang zu diesen Informationen nach den Vorschriften des Informationsgesetzes mit der Folge einer - faktischen - Bereichsausnahme weitgehend gesperrt. Eine solche Bereichsausnahme ist im Gesetz aber - wie ausgeführt - nur für die in § 3 Nr. 8 IFG genannten Behörden vorgesehen.

Ob ungeachtet des bereits durch § 3 Nr. 4 IFG und § 9 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG gewährleisteten Vertraulichkeitsschutzes eine Anwendung der Ausschlussvorschrift in § 3 Nr. 7 IFG in außergewöhnlich gelagerten Ausnahmefällen (etwa zur Erhaltung einer besonders wichtigen Informationsquelle, der besondere Vertraulichkeit zugesichert wurde) eingreifen kann, bedarf für den vorliegenden Fall keiner Erörterung. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Spezifische Gründe, die es rechtfertigen könnten, der Beigeladenen in Bezug auf den von ihr der Bundesanstalt übermittelten Auflösungsbericht einen besonderen Vertraulichkeitsschutz einzuräumen, sind von der Beigeladenen nicht vorgetragen worden und auch im Übrigen nicht ersichtlich.

4. Einen Anspruch auf Zugang zu den amtlichen Informationen in dem von der Beigeladenen übermittelten Auflösungsbericht hat die Beklagte der Klägerin insoweit zu Recht abgesprochen, als es sich um Informationen handelt, die sich die Klägerin anderweitig aus allgemein zugänglichen Quellen in zumutbarer Weise verschaffen kann (§ 9 Abs. 3 IFG). Nach Angaben der Beklagten, denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist, handelt es sich hierbei um eine Liste der während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte, soweit sie nicht mehr in der Vermögensaufstellung erscheinen und die Ertrags- und Aufwandsrechnung inklusive Ertragsausgleich und Entwicklung des Fondsvermögens. Die Beklagte hat deshalb - unter sachgerechter Ausübung ihres durch § 9 Abs. 3 IFG eingeräumten Ermessens - den Zugang zu diesen im Auflösungsbericht enthaltenen Informationen verweigert. Der Beklagten ist es folglich überlassen, diese Informationen ggf. aus dem vorzulegenden Bericht zu entfernen oder unkenntlich zu machen.

5. Dem Anspruch des Klägers auf Zugang zu den von ihm in seinem Antrag genannten amtlichen Informationen steht folglich allein die Behauptung der Beklagten entgegen, die Gewährung von Einsicht in die von dem Kläger bezeichneten Schriftstücke und Dokumente sei wegen der Notwendigkeit zur Befolgung der Pflicht zur Verschwiegenheit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG nicht möglich.

Auf die in § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG normierte Pflicht, bei der Aufsichts- und Kontrolltätigkeit nach dem Kreditwesengesetz bekanntgewordene Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten - diese Verpflichtung trifft nicht nur die Bediensteten der Bundesanstalt, sondern auch die Behörde selbst (Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23. Januar 2008 - 7 E 3280/06 (V) -, NVwZ 2008, 1384 [1386], mit weiteren Nachweisen) - kann sich die Beklagte zur Begründung der Ablehnung eines Zugangsgesuchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz dem Grunde nach zu Recht berufen. Mit dem Informationsfreiheitsgesetz sind die bereichsspezifischen Verschwiegenheitsvorschriften, wie sie z.B. in § 8 WpHG oder § 9 KWG enthalten sind, für den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes nicht außer Kraft gesetzt, sondern vielmehr nach § 3 Nr. 4 IFG als Ausnahmegründe für den Zugangsanspruch in das Gesetz integriert worden (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23. Januar 2008, a.a.O., S. 1386, 1387). Bei den vorgenannten Bestimmungen handelt es sich zwar nicht um Regelungen eines "Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnisses" im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG, wohl aber um spezialgesetzlich normierte "Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflichten" im Sinne der vorgenannten Vorschrift (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 15/4493, S. 11).

§ 9 KWG erfasst über die in der Bestimmung beispielhaft genannten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sämtliche (weiteren) Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt (vgl. Boos/Fischer/Schulte-Mattler, Kreditwesengesetz, 3. Aufl., Rdnr. 7 zu § 9 KWG). Erfasst werden folglich auch personenbezogene Daten (vgl. insoweit ausdrücklich die ansonsten inhaltsgleiche Vorschrift in § 8 Abs. 1 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)). Was den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und personenbezogenen Daten anbelangt, beinhaltet § 9 KWG in Folge dessen eine die allgemeinen Schutzbestimmungen in §§ 5 und 6 Satz 2 IFG verdrängende Spezialregelung.

Dem Senat ist es auf Grund der vorliegenden Sachlage nicht möglich, selbst darüber zu entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang der von der Klägerin zur Einsicht verlangte Auflösungsbericht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und/oder sonstige der Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG unterliegende Informationen enthält. Die Beantwortung der Frage, ob Unterlagen, die mit Rücksicht auf die gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung der Bundesanstalt nicht zur Einsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz zugänglich gemacht werden, tatsächlich nach der vorgenannten Bestimmung geheimhaltungsbedürftige Informationen enthalten, lässt sich in aller Regel erst nach Einblick in die entsprechenden Dokumente beantworten, zu der indessen nicht das Gericht der Hauptsache, sondern allein der Fachsenat nach § 189 VwGO in dem "in-camera"-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO befugt ist. Nur in Ausnahmefällen kann das Gericht der Hauptsache selbst über das Vorliegen der Geheimhaltungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG oder § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG entscheiden, wenn ohne Einblick in die entsprechenden Dokumente schon auf der Grundlage des Beteiligtenvorbringens und des sonstigen Sachverhalts feststeht, dass die von der Bundesanstalt nicht zugänglich gemachten Unterlagen vollständig freizugeben sind, weil diese keine der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Informationen enthalten, oder umgekehrt insgesamt nicht nach § 1 Abs. 1 IFG zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden können, weil sämtliche hierin enthaltenen Informationen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG oder § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG geheimhaltungsbedürftig sind. Besteht hingegen Unklarheit darüber, ob der Inhalt der Unterlagen ganz oder zum Teil der Verschwiegenheitspflicht der Bundesanstalt unterliegt, muss über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen ggf. im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO entschieden werden.

Ein Ausnahmefall, in dem der Senat ohne Einsicht in die von der Bundesanstalt nicht zugänglich gemachten Vorgänge über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG befinden könnte, liegt hier nicht vor. Zwar hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung Einblick in den von der Beklagten dort vorgelegten Auflösungsbericht genommen - dem Bevollmächtigten der Klägerin wurde mit seinem Einverständnis keine Einsicht gewährt - und ist auf der Grundlage des ihm bekanntgewordenen Inhalts des Auflösungsberichts zu der Einschätzung gelangt, dass sich hierin nach wie vor schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen befinden. In dem Bericht seien - so die Vorinstanz - detaillierte Informationen zu den im Berichtszeitraum getätigten Wertpapiergeschäften des Fonds, eine Ertrags- und Aufwandsrechnung sowie Angaben zur Entwicklung des Fondsvermögens im Berichtszeitraum und ein Mehrjahresvergleich enthalten. Ungeachtet der Tatsache, dass der betreffende Fonds zum 31. Januar 2006 eingestellt worden sei, seien die im Auflösungsbericht enthaltenen Angaben noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geeignet, Dritten Einblick in und Rückschlüsse auf die geschäftlichen Aktivitäten, insbesondere auf Anlagestrategien der Beigeladenen zu ermöglichen.

Das von dem Verwaltungsgericht angenommene - fortwirkende - Geheimhaltungsinteresse an dem Inhalt des Auflösungsberichts wird von der Klägerin in der Begründung ihrer Berufung allerdings in Frage gestellt. Die angesichts der seit längerem zurückliegenden Einstellung des Fonds überraschende Feststellung der Vorinstanz, der Inhalt des Auflösungsberichts lasse Rückschlüsse auch auf die aktuelle Anlagestrategie der Beigeladenen zu, sei - so die Klägerin - nicht mit Fakten untermauert. Insbesondere seien die entsprechenden Inhalte des Auflösungsberichts im Urteil nicht einmal auszugsweise wiedergegeben. Ob dieser nicht gänzlich fernliegende Einwand der Klägerin durchgreift, lässt sich ohne Einblick in den Auflösungsbericht nicht beurteilen mit der Folge, dass das Vorliegen eines Interesses der Beigeladenen an der Geheimhaltungsbedürftigkeit der im Auflösungsbericht enthaltenen Informationen im Sinne von § 9 Abs. 1 KWG ggf. im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO zu überprüfen ist.

6. Im gerichtlichen Verfahren entfällt die Pflicht zur Vorlage von Urkunden und Akten bzw. zur Übermittlung elektronischer Dokumente, in denen sich nach dem Vortrag der Behörde Vorgänge befinden, die - wie im vorliegenden Fall - nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, nur dann, wenn die zuständige oberste Aufsichtsbehörde entscheidet, dass die Vorlage der betreffenden Vorgänge bzw. die Übermittlung der elektronischen Dokumente verweigert werden (§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Eine entsprechende Sperrerklärung wäre hier folglich vom Bundesministerium der Finanzen vorzulegen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).