OLG Köln, Urteil vom 06.01.2009 - 15 U 174/08
Fundstelle
openJur 2009, 44
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 03.09.2008 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 366/08 - abgeändert.

Die am 27.06.2008 erlassene einstweilige Verfügung (Beschluss) der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 366/08 - wird unter vollumfänglicher Abweisung des ihr zugrundeliegenden Antrags vom 26.06.2008 insgesamt aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

Das Urteil ist vollstreckbar.

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen i. S. von § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die – zulässige – Berufung hat in der Sache Erfolg.

Das in dem angefochtenen Urteil aufrechterhaltene Verbot der in der verfahrensgegenständlichen Internetveröffentlichung gemäß Anlage ASt 2 enthaltenen Äußerung des Verfügungsbeklagten, die Verfügungsklägerin gebe antisemitische Statements ab, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Die in dem offenen Brief des Verfügungsbeklagten enthaltene, auf die Verfügungsklägerin bezogene Äußerung ""...ihre spezialität sind antisemitisch-antizionistische statements..." ist allerdings sowohl in ihrer Einordnung als Meinungskundgabe als auch ihrem Aussagegehalt nach zutreffend durch das Landgericht gewürdigt.

Dass es sich bei der streitbefangenen Äußerung um eine Meinung – konkret die wertende Kritik von in der Vergangenheit abgegebenen öffentlichen "statements" der Verfügungsklägerin - handelt, hat das Landgericht überzeugend dargestellt und zieht der Verfügungsbeklagte mit seiner Berufung auch nicht in Zweifel. Auch der im Wege der Auslegung ermittelte inhaltliche Aussagegehalt dieser Äußerung überzeugt und hält den hiergegen mit der Berufung vorgebrachten Beanstandungen des Verfügungsbeklagten stand. Es ist zwar richtig, dass die Äußerung ihrem tatsächlichen Wortlaut nach die Begriffe "antisemitisch" und "antizionistisch" verknüpft, was ihr eine die Kritik der Politik des Staates J. kommentierende Bedeutungsvariante verschafft, welche sie von dem Vorwurf eines von konkretem politischem Geschehen losgelösten – in diesem Sinne "reinen" – Antisemitismus entfernt. Der Aussagegehalt der streitbefangenen Äußerung ist damit aber nicht erschöpft. Nach dem Verständnis jedenfalls eines nicht unerheblichen Teils des angesprochenen Adressatenkreises verbleibt vielmehr die nicht fernliegende Deutungsmöglichkeit, dass die Klägerin "antisemitische statements" bzw. solche abgegeben hat, die – zumindest auch - eine antisemitische Einstellung/Geisteshaltung offenbart und zum Ausdruck gebracht haben. Soweit der Beklagte hier auf ein überdurchschnittlich "vorinformiertes" Publikum abstellen will, dem sich der Sinn der Äußerung nur in der erstgenannten Bedeutungsvariante erschließe, überzeugt das nicht. Unabhängig davon, ob die Kombination von "antisemitisch" mit "antizionistisch" vom Standpunkt der erwähnten überdurchschnittlich informierten Adressaten tatsächlich geeignet ist, den Sinn der Äußerung darauf zu reduzieren, dass sie eine bloße Aussage über die Haltung zur Politik des Staates J. beschreibt, wendet sich die streitbefangene Internetpublikation jedenfalls nicht ausschließlich an einen die Aussage angeblich nur in diesem Sinne verstehenden "vorinformierten" Verkehrskreis. Die über www.achgut.com erreichbare Internetseite, in welche die streitbefangene Publikation des Verfügungsbeklagten eingestellt und auf der sie abrufbar ist, spricht vielmehr vielfältige Themen an (vgl. Anlage ASt 1) und wendet sich an einen denkbar weiten, sich der Informationsmöglichkeiten des Internets bedienenden Adressatenkreis, zu dem die Mitglieder des erkennenden Senat ebenso wie die der erstinstanzlich entscheidenden Kammer zählen. Selbst wenn dieser Adressatenkreis von Hause aus Interesse u.a. an der Politik ausländischer Staaten, darunter namentlich der des Staates J. zeigt und die Begriffe antisemitisch sowie antizionistisch ihrem Aussagegehalt nach differenziert, ist aber gerade die Kombination der beiden Begriffe geeignet, der Aussage einen Bedeutungsgehalt zu verschaffen, der über die Kommentierung einer der Politik des Staates J. gegenüber kritisch eingestellten bzw. in diesem Sinne "antizionistischen" Haltung hinausgeht und dem so Beurteilten eine weitergehende, nämlich antisemitische Einstellung zuweist. Diese, dem Verfügungsbeklagten "ungünstigste", nicht fernliegende Deutungsvariante ist der Beurteilung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsbegehrens zugrunde zu legen (vgl. BVerfG, NJW 2006, 207 – "IM-Sekretär/Manfred Stolpe"; BVerfG, NJW 2006, 3769 –"Babycaust"-). Auch bei der Ermittlung der inhaltlichen Aussagekraft des Begriffs Antisemitismus ist das Landgericht keiner Fehlbeurteilung erlegen. Soweit der Verfügungsbeklagte die inhaltliche Bedeutung des Begriffs "Antisemitismus" anhand des Definitionskatalogs der FRA ("Fundamental Rights Agency"; vormals: EUMC = "European Monitoring Center of Racism") ermittelt, vermag er damit nicht durchzudringen. Maßgeblich ist das Verständnis des von der Äußerung in ihrem konkreten Verwendungszusammenhang angesprochenen Verkehrs, dem der Definitionskatalog der FRA/EUMC aber weitgehend unbekannt sein dürfte und dessen Vorstellung von der Bedeutung des Begriffes "Antisemitismus" sich anhand des von historischer Erfahrung geprägten und beeinflussten üblichen Sprachgebrauchs bildet.

2. Soweit das Landgericht die der Verfügungsklägerin nach alledem zumindest auch eine antisemitische Geisteshaltung zuschreibende Meinungskundgabe des Verfügungsbeklagten als Schmähkritik eingeordnet hat, die auch nach einer die Belange des Rechts der freien Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG heranziehenden Abwägung unzulässig sei, hält das den Angriffen der Berufung indessen nicht stand.

Eine Meinungsäußerung und eine wertende Kritik am Verhalten anderer finden ihre Grenze dort, wo es sich um eine reine Schmähung der angegriffenen Person handelt (vgl. BVerfG, NJW 2005, 3274; BGH, NJW 2002, 1192 - "Käse-Vergleich" – jeweils m. w. Nachw.). Entgegen der die angefochtene Entscheidung tragenden Würdigung überschreitet die hier zu beurteilende Äußerung des Verfügungsbeklagten diese Grenze jedoch nicht. Wegen des die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähung bzw. der Schmähkritik eng auszulegen. Eine Schmähung im vorgenannten Sinne liegt nicht bereits in der herabsetzenden Wirkung einer Äußerung für Dritte, selbst wenn es sich – wofür hier alles spricht - um eine überzogene oder sogar ausfällige Kritik handelt. Eine herabsetzenden Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfG, NJW 2005, 3274; BGH, NJW 2002, 1192 - jeweils m. w. Nachw.). Nach diesen Maßstäben lässt sich die streitbefangene Äußerung aber nicht als bloße Schmähung qualifizieren. Anders als dies das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gebracht hat, weist die an der Verfügungsklägerin bzw. deren "statements" geäußerte Kritik des Verfügungsbeklagten einen sachlichen Bezug auf, der ihr einen über die Verfügungsklägerin persönlich anprangernde Wirkung hinausreichenden Charakter verleiht. Die angegriffene Äußerung des Verfügungsbeklagten lässt einen sachlichen Bezug zu der Diskussion über die Regierungspolitik J.s und die Einordnung der u.a. von deutschen Juden hierzu geäußerten Kritik, mithin zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage erkennen, die sie von einer sich in der persönlichen Diffamierung der Verfügungsklägerin erschöpfenden Stellungnahme entfernt. Als Beitrag zur geistigen Auseinandersetzung um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage kann sie sich aber auf die Zulässigkeit der freien Rede berufen (BVerfG, NJW 1985, 787 f – "Schwarzer Sheriff"-; BVerfG, NJW 1984,1741 - jeweils m. w. Nachw.), der gegenüber das Persönlichkeitsrecht der Klägerin im Streitfall zurücktreten muss.

Allerdings trifft es zu, dass weder die angegriffene Äußerung selbst noch der auf der Internetseite veröffentlichte Brief des Verfügungsbeklagten, in dem sie enthalten ist, den vorstehenden konkreten Sachbezug erkennen lassen. Das steht indessen von vorneherein der Würdigung der Aussage als – durchaus polemisierend und ausfällig zu nennender - Beitrag zu einem öffentlichen Meinungskampf nicht entgegen. Der nach den vorstehenden Ausführungen zu fordernde sachliche Bezug einer – zulässigen - abwertenden Kritik setzt nicht voraus, dass sie zugleich die Umstände offenlegt, die den Kritiker zu seiner geäußerten Meinung veranlassen. Es mag im Interesse einer fruchtbaren Sachdiskussion und vor allem im Interesse des in seiner Ehre Betroffenen in hohem Maß wünschenswert sein, dass der Kritiker die Gründe mitteilt, auf denen sein abwertendes Urteil beruht, um auf diese Weise dem Leser zu ermöglichen, sich nicht nur eine Meinung über den Kritisierten, sondern auch über die Kritik bzw. den Kritiker zu bilden. Wollte man indessen die Sachbezogenheit und sich daraus ergebende Zulässigkeit einer abwertenden Kritik von der gleichzeitigen Angabe ihrer Grundlagen abhängig machen, so begründete das die Gefahr einer massiven Beschränkung der Möglichkeit, eine Meinung frei zu äußern, da es dem Kritiker oft aus zeitlichen oder räumlichen Gründen nicht möglich ist, sein in die Öffentlichkeit gebrachtes Werturteil mit Ausführungen zu verbinden, die Anspruch darauf erheben können, den nichtinformierten Leser über die Grundlagen, an denen die Wertung anknüpft, ausreichend ins Bild zu setzen. Die Diskussion um die Öffentlichkeit berührende Fragen würde auf diese Weise zu Lasten der Darstellung subjektiver Standpunkte und eines differenzierten Meinungsspektrums auf den Austausch nachprüfbarer Informationen verlagert. Die Meinungsäußerungsfreiheit, mit welcher nicht die Ermittlung der "Wahrheit" gewährleistet werden soll, sondern die Möglichkeit, seiner subjektiven Meinung in der Öffentlichkeit Ausdruck zu verleihen, muss daher die Äußerung eines abwertenden Urteils über einen anderen im Grundsatz auch dann zulassen, wenn die Kritik auf die Unterrichtung über die Grundlagen ihrer Wertung verzichtet (BGH, NJW 1974, 1762 – "Deutschland-Stiftung"-). Maßgeblich kann nur sein, ob für die kritische Meinungsäußerung überhaupt ein sachlicher Ansatzpunkt besteht oder ob ihr auch vom Standpunkt des Äußernden jede Grundlage fehlt, was letztlich indiziert, dass sie nur dazu dient, den Kritisierten zu schmähen. Sind aber vor diesem Hintergrund auch außerhalb des offenen Briefs liegende Umstände berücksichtigungsfähig, um die Sachbezogenheit bzw. die sachliche Veranlassung der Äußerung des Verfügungsbeklagten durch die im Rahmen der öffentlichen Diskussion um die an der Regierungspolitik des Staates J. durch (u.a.) jüdische Deutsche geäußerten kritischen Standpunkte festzustellen, so lässt sich deren Zulässigkeit als Meinungsäußerung trotz ihres die Klägerin unabweisbar in polemisch überspitzer Weise kränkend herabsetzenden Aussagegehalts nicht verneinen.

Im Ausgangspunkt ist dabei auf den die angegriffene Äußerung in ihrer konkreten Verwendungsform bestimmenden Kontext der Veröffentlichung insgesamt, wie sie aus der Anlage ASt 2 ersichtlich ist, abzustellen. Das Unterlassungspetitum wendet sich gegen die gerade auf dieser verfahrensbefangenen Internetseite veröffentlichte Äußerung. Soweit das von der Verfügungsklägerin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ursprünglich verfolgte Unterlassungsbegehren das von der dargestellten konkreten Verletzungshandlung losgelöste Verbot der oben genannten Aussage des Verfügungsbeklagten verfolgt hat, hat das Landgericht den Antrag unter Aufhebung der im Beschlussweg zunächst auch insoweit erlassenen einstweiligen Verfügung in dem angefochtenen Urteil zurückgewiesen. Die Verfügungsklägerin hat das hingenommen, so dass allein das hinsichtlich der konkreten Verletzungsform gemäß Anlage ASt 2 aufrechterhaltene Verbot Gegenstand der Beurteilung durch den Senat ist. Soweit die Verfügungsklägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet hat, dass der offene Brief des Verfügungsbeklagten vom 30.05.2008 auch isoliert veröffentlicht worden sei, rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung. Dabei kann es dahinstehen, ob die von der Verfügungsklägerin mit dieser Behauptung erstrebte erweiterte, von der konkreten Verletzungsform gemäß Anlage ASt 2 lösgeloste Beurteilung der inkriminierten Aussage allein auf dem Wege einer namentlich den Anforderungen des § 524 Absatz 2 Satz 2 ZPO entsprechenden Anschlussberufung zu erreichen wäre. Die erwähnte, erstmals in der Berufung vorgebrachte Behauptung der Verfügungsklägerin führte – ließe man sie zu - jedenfalls einen neuen Klagegrund neben den bisherigen in das Verfahren ein, was eine den Regelungen der Klagänderung unterworfene nachträgliche objektive Klagehäufung (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 26. Auflage, § 263 Rdn. 2 m. w. Nachw.) bewirkte, die im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes aber nicht der Sachdienlichkeit entspricht und daher nach Maßgabe von § 533 ZPO schon aus diesem Grund hier nicht zuzulassen ist.

Ist daher bei der Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Äußerung des Verfügungsbeklagten auf die mit der Anlage ASt 2 wiedergegebene konkrete Verwendungsform abzustellen, so fällt maßgeblich ins Gewicht, dass der offene Brief des Verfügungsbeklagten, mit dem dieser sich an die Intendantin des XES, Frau N. Q., gewandt hat, gemeinsam mit deren Antwortschreiben veröffentlicht ist. Aus diesem Antwortschreiben geht aber hervor, auf welchen sachlichen Anlass sich die angegriffene Äußerung des Verfügungsbeklagten bezieht. Es wird angesprochen, worum es bei der Sendung, zu der die ob ihrer "statements" von dem Verfügungsbeklagten kritisierte Verfügungsklägerin eingeladen worden war, thematisch ging und dass die Verfügungsklägerin in der Sendung als "kritische Stimme" zur J.'ischen Regierungspolitik eingeladen war. Es ist ebenfalls die von der Verfügungsklägerin vertretene Ansicht wiedergegeben, dass Deutschland und Europa aufgrund ihrer historischen Verantwortung J. gegenüber "geradezu gezwungen" seien, sich kritisch zu äußern, und dass sie eben wegen dieses Standpunkts als Gegenpart zu einem weiteren jüdischen Gesprächpartner in die Sendung eingeladen worden sei, der wiederum die Auffassung vertreten habe, dass Deutsche sich zu allen "jüdischen Themen" für die nächsten 500 Jahre der Äußerung enthalten sollten. Auch wenn keine im Verlauf der Sendung von Seiten der Verfügungsklägerin gefallenen konkreten Aussagen wiedergegeben sind, wird danach erkennbar, worauf sich die angegriffene Äußerung des Verfügungsbeklagten bezieht, nämlich auf die von der Verfügungsklägerin in bezug auf die Regierungspolitik des Staates J. öffentlich verlautbarte Kritik, derentwegen sie in die Sendung eingeladen worden war und die der Verfügungsbeklagte mit der angegriffenen Äußerung als antisemitisch bewertet. Ob – wie das in dem angefochtenen Urteil (dort S. 10, 2. Absatz) angesprochen ist – die Verfügungsklägerin, sei es in der XES-Sendung, sei es bei anderer Gelegenheit, "statements" abgegeben hat, die den Vorwurf des Antisemitismus rechtfertigen, ist für die Frage des Sachbezugs der beklagtenseits geäußerten kritischen Wertung ohne Belang. Bei der Frage, ob eine angegriffene Kritik in sachlichem Bezug mit einem Meinungskampf steht bzw. sich in die Auseinandersetzung um eine die Öffentlichkeit interessierende Frage einreihen lässt oder aber sich in der persönlichen Diffamierung erschöpft, kommt es nicht darauf an, ob sie inhaltlich "haltbar" ist oder nicht. Es geht allein darum, ob es sich um die nicht von der persönlichen Diffamierung verdrängte Vertretung des Standpunkts in einer Sache handelt. An letzterem kann hier aber selbst dann kein Zweifel bestehen, wenn man die Meinung des Verfügungsbeklagten zu den von der Verfügungsklägerin zu der J.'ischen Regierungspolitik abgegebenen "statements" nicht teilt oder sogar als unhaltbar ansieht.

Ergibt sich bereits aus der vorstehenden Abwägung, dass das Persönlichkeitsrecht der Klägerin hinter dem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückstehen und sie die angegriffene Äußerung als Stimme innerhalb des Meinungskanons über die u. a. von deutschen Juden geäußerte Kritik an der Regierungspolitik J.'s hinnehmen muss, kommt es auf die weitere Frage, ob die Klägerin die Äußerung unter dem Aspekt des "Gegenschlags" (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl.. Kap. 6 Rdn. 21 f und Kap. 10 Rdn. 67) hinzunehmen hat, nicht an.

III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Wert: 15.000,00 €.