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OLG Zweibrücken · Urteil vom 9. Oktober 2008 · 5 WF 107/08

Informationen zum Urteil

  • Gericht:

    OLG Zweibrücken

  • Datum:

    9. Oktober 2008

  • Aktenzeichen:

    5 WF 107/08

  • Typ:

    Urteil

  • Fundstelle:

    openJur 2009, 1

  • Verfahrensgang:

    43 F 161/08 vorher

Pfälzisches Oberlandesgericht

Zweibrücken

Beschluss

In der Familiensache

H... K..., ..., ...,

Kläger, Antragsteller für PKH und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ..., ...,

gegen

R... K..., ..., ...,

Beklagte und Antragsgegnerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ..., ...,

wegen Abänderung eines Unterhaltstitels (Ehegattenunterhalt),

hier: Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz,

hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat

durch den Vizepräsident des Oberlandesgerichts ... als Einzelrichter auf die sofortige Beschwerde

des Klägers vom 21. August 2008, eingegangen am 22. August 2008,

gegen den ihm am 25. Juli 2008 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Famili-

engericht - Speyer vom 07. Juli 2008 ohne mündliche Verhandlung am 09. Oktober 2008

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom

07. Juli 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die nachgesuchte Prozesskostenhilfe unter Beachtung

der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht - Familiengericht - Speyer zurückverwiesen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Klägers begegnet verfahrensrechtlich keinen Beden-

ken.

In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg.

Die für die Abänderungsklage begehrte Prozesskostenhilfe kann nicht mit der Be-

gründung versagt werden, der Kläger sei mit dem Vortrag zur (nachträglichen) Befris-

tung des titulierten Ehegattenunterhalts präkludiert.

Bei Abschluss des Vergleichs der Parteien vom 03. Juli 2006 bestand die grundsätz-

liche Möglichkeit einer Befristung nach § 1573 Abs. 5 BGB alter Fassung. Eine Be-

fristung wurde indes nicht vereinbart. Eine nachträgliche Befristung kann deshalb nur

unter den Voraussetzungen der Störung der Geschäftsgrundlage beansprucht wer-

den (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1357; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Hö-

he des Unterhalts, 10. Aufl., Rdnr. 1075).

Nach der neuen Rechtslage kommt es maßgeblich darauf an, ob und gegebenenfalls

in welchem Umfang durch die Lebensgestaltung während der Ehe Nachteile im Hin-

blick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen

1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB). Die gesetzliche Neuregelung zur Befristung eines An-

spruchs auf nachehelichen Unterhalt zum 1. Januar 2008 ist unter den Vorausset-

zungen von § 36 Nr. 1 EGZPO (Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Unter-

haltsrechts vom 21. Dezember 2007) mögliche Grundlage für ein Abänderungsver-

langen. Danach sind Umstände, die vor dem 1. Januar 2008 entstanden und durch

das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erheblich geworden sind, nur zu be-

rücksichtigen, soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt

und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die

getroffene Regelung (rechtskräftiges Urteil, vollstreckbarer Titel oder Unterhaltsver-

einbarung) zumutbar ist (vgl. Borth, FamRZ 2008, 105, 108). Das Abänderungsver-

langen kann sich demnach allein auf die gesetzliche Neuregelung stützen (vgl. FA-

FamR/Gerhard, 6. Aufl., 6. Kapitel Rdnr. 668 ff.).

Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung zu § 1573 Abs. 5 BGB, nach der bei ei-

ner Ehedauer von mehr als 10 Jahren eine Begrenzung des nachehelichen Unter-

halts nur unter besonderen Umständen angenommen wurde, hat der BGH indes be-

reits mit Urteil vom 12. April 2006 (FamRZ 2006, 1006) noch zur alten Rechtslage

dem Gesichtspunkt der Ehedauer nur noch eingeschränkte Bedeutung beigemessen

(vgl. zur Problematik auch: Rose, FamRZ 2007, 1289, 1295). Die Ehedauer ist dabei

zu bemessen von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags, hier

vom September 1979 bis August 2003.

Unter Hinweis auf diese Rechtsprechung des BGH wird vertreten, dass ein Abände-

rungsbegehren, mit dem eine nachträgliche Befristung von zunächst unbefristet titu-

liertem Ehegattenunterhalt verlangt wird, trotz Änderung des Unterhaltsrechts zum

01. Januar 2008 und des hierzu erlassenen Übergangsrechts grundsätzlich unzuläs-

sig ist, wenn der ursprüngliche Titel nach der maßgeblichen Änderung der Recht-

sprechung des BGH errichtet worden ist, so dass die seither ersichtlichen erweiterten

Möglichkeiten einer Unterhaltsbefristung bereits hätten berücksichtigt werden können

(vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 04.07.2008, 20 WF 574/08, OLGR 2008, 687;

OLG Bremen, Beschluss vom 24.06.2008, 4 WF 68/08, OLGR 2008, 684). Ob dem

uneingeschränkt zu folgen ist, insbesondere ob diese Frage bereits im Rahmen der

Entscheidung über die nachgesuchte Prozesskostenhilfe und nicht erst im Hauptsa-

cheverfahren abschließend beantwortet werden soll (ablehnend OLG Dresden

a.a.O.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

Bei der Abänderung eines Prozessvergleichs wegen Änderung der Rechtsprechung

ist immer zunächst zu ermitteln, welche Verhältnisse die Parteien zur Grundlage ihrer

Einigung gemacht haben und von welcher Rechtslage sie ausgegangen sind (vgl.

BGH, FamRZ 2004, 1357, 1358; siehe auch Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht,

8. Aufl., Rdn. 1348).

Es kann vorliegend - jedenfalls nicht ohne Weiteres - davon ausgegangen werden,

dass den Parteien bei Abschluss des Prozessvergleichs am 03. Juli 2006 bereits die

modifizierte Rechtsprechung des BGH zur Befristung von Ansprüchen auf nacheheli-

chen Ehegattenunterhalt bekannt gewesen und diese mithin bindende Grundlage

des Vergleichs geworden ist. Die Entscheidung des BGH ist in der führenden Fach-

zeitschrift zum Familienrecht, der FamRZ (Zeitschrift für das gesamte Familienrecht,

Verlag Ernst und Werner Gieseking GmbH, Bielefeld), erst in Heft 14 des Jahres

2006, Erscheinungsdatum 15. Juli 2006, veröffentlicht. Auch dem fachkundigen

Rechtspublikum mussten und konnten deshalb die darin entwickelten Grundsätze

regelmäßig jedenfalls nicht vor Mitte Juli 2006 bekannt sein. Dafür, dass die Parteien

bereits Anfang Juli 2006 bei Vergleichsabschluss von der geänderten höchstrichterli-

chen Rechtsprechung ausgegangen wären, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Eine even-

tuell zeitlich zuvor ergangene Pressemitteilung des BGH oder ein eventueller Kurz-

hinweis in der FamRZ unter „Neueste Informationen“ reicht für eine dahingehende

Annahme nicht.

Damit ist eine nachträgliche Befristung des mit Vergleich vom 03. Juli 2006 titulierten

nachehelichen Unterhalts grundsätzlich eröffnet.

Hierbei wird zu beachten sein, dass nach § 36 Nr. 1 EGZPO die Änderung eines vor

dem 01. Januar 2008 errichteten Unterhaltstitels wegen vor diesem Tag entstandener

und durch das UÄndG erheblich gewordener Umstände nur in dem Maße zulässig ist,

als dies dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die

getroffene Regelung zumutbar ist. Insbesondere dann, wenn die Voraussetzungen

einer zeitlichen Begrenzung nach § 1573 Abs. 5 BGB alter Fassung im Zeitpunkt der

Errichtung des Titels eindeutig vorlagen, sie aber gleichwohl nicht eingewandt wor-

den waren, soll der Vertrauensschutz einer Änderung des Artikels entgegenstehen

(Gerhardt a. a. O. Rdnr. 668 a). Dem Gläubiger soll demgegenüber dann eine Ein-

stellung auf die neue Rechtslage zumutbar sein, wenn die Voraussetzungen für eine

Befristung bei Errichtung des Titels nicht vorhersehbar waren und sich die Änderung

der Rechtslage deshalb als wesentliche Änderung darstellt (Gerhardt a.a.O. unter

Bezug auf BGH FamRZ 2007, 793). Weitere Abwägungskriterien können sein: Dauer

der bestehenden Unterhaltsregelung, Möglichkeiten des Unterhaltsberechtigten, ei-

gene Einkünfte zu erzielen, Gründe für die Unterhaltsbedürftigkeit wie etwa eine Kin-

desbetreuung (vgl. Borth, FamRZ 2008, 105, 109).

Der angefochtene Beschluss kann nach alledem keinen Bestand haben.

Der Senat erachtet es als angemessen, die Sache zur erneuten Entscheidung an

das Familiengericht zurückzugeben. Dies zum einen deshalb, weil sich das Familien-

gericht bislang in der Sache noch nicht zu einer Herabsetzung oder zeitlichen Be-

grenzung des Unterhalts nach der neugefassten Bestimmung des §1578 b BGB

i.V.m. § 36 Nr. 1 EGZPO geäußert hat. Zum anderen bedarf es noch der Bewertung

der subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Nebenentscheidungen sind angesichts des vorläufigen Erfolgs des Rechtsmittels

sowie nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.

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