OLG München, Urteil vom 30.01.2009 - 25 U 3097/07
Fundstelle
openJur 2012, 97837
  • Rkr:
Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Landshut gegen die Beklagte zu 1) vom 01.03.2007 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Kosten des Berufungsverfahrens durch die Beklagte zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.GründeI.

Mit seiner Klage macht der Kläger gegen die Beklagten zu 1) und 2) aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche geltend, die dem Zedenten J.Z. durch einen mit der Beklagten zu 1) abgeschlossenen Vertrag entstanden sind.

Die Beklagte zu 1) ist eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz auf der Isle of Man. Mit dem am 01.07.2002 unterzeichneten Antrag auf einem Antragsformular der Beklagten zu 1) investierte der Zedent in eine Lebensversicherung mit 100 % Fondsbeteiligung einen Betrag von 2.900.000,00 €, wozu er den Gewinn aus einer früheren Anlage von ca. 620.000,00 €, einen Eigenkapitalbetrag von 30.000,00 € sowie den Kredit einer Schweizer Bank in Höhe von 2,275 Mio. € aufbrachte. Der Antrag wurde dem Beklagten zu 2) übergeben, der die Einreichung bei der Beklagten zu 1) veranlasste. Nach Kündigung der Anlage durch den Zedenten im Jahre 2005 wurde ihm von der den Kredit gewährenden Bank ein Restbetrag von 133.117,65 € ausbezahlt. Als Schaden macht der Kläger gegen die Beklagten zu 1) und 2) den Differenzbetrag zwischen dem eingesetzten Eigenkapital von 650.000,00 € und dem zurückerhaltenen Betrag von 133.117,65 € in Höhe von 516.882,35 € geltend.

Durch Teil-Versäumnis- und Teil-Endurteil vom 01.03.2007 hat das Landgericht Landshut den Beklagten zu 2) durch Versäumnisurteil verurteilt, an den Kläger 516.882,35 € nebst Zinsen hieraus seit 25.07.2002 zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Der Entscheidung ging eine Beweisaufnahme im Termin vom 01.03.2007 durch Vernehmung des Zeugen J. Z. voraus. Wegen der protokollierten Aussage wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen (Bl. 123 - 128 d. A.).

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Landshut vom 01.03.2007 (§ 540 I, 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht Landshut hat seine örtliche Zuständigkeit verneint, soweit Ansprüche aus Vertrag bzw. aus vertraglicher Pflichtverletzung geltend gemacht wurden, und die Klage gegen die Beklagte zu 1) für unbegründet erachtet, soweit Ansprüche aus einem zwischen dem Zeugen J. Z. und dem Beklagten zu 2) abgeschlossenen Beratungsvertrag in Betracht kämen, da die Beklagte zu 1) etwaiges Verschulden des Beklagten zu 2) nicht nach § 278 BGB vertreten habe.

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen wurde.

Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt er im Wesentlichen vor:

Dass der Beklagte zu 2) für die Beklagte zu 1) tätig gewesen sei, ergebe sich schon aus der als Anlage K 2 vorgelegten Visitenkarte mit dem Firmenzeichen der Beklagten zu 1). Darüber hinaus habe der Beklagte zu 2) die Anlage sowie die vorher bereits im Jahre 1995 getätigte Anlage abgewickelt, insbesondere Steuerbescheinigungen und Abrechnungen der Beklagten zu 1) dem Kläger zugeleitet. Hierfür werde nochmals der Zeuge Z. angeboten. Die von der Beklagten behauptete Kündigung der Vertragsbeziehung betreffe lediglich das Neugeschäft. Danach könnten keine Zweifel bestehen, dass der Beklagte zu 2) die Anlage im Auftrag der Beklagten zu 1) vertrieben habe. Jedenfalls habe die Beklagte zu 1) aufgrund zurechenbar gesetzten Rechtscheins für den Beklagten zu 2) einzustehen. Die fehlerhafte Beratung sei ihr nach § 278 BGB zuzurechnen. Deutsches Recht sei anzuwenden, eine Rechtswahl nach § 9 VI EGVVG sei nicht möglich, da die Beklagte im Inland jedenfalls im Internet in Erscheinung getreten sei. Die örtliche und damit die internationale Zuständigkeit werde durch § 215 VVG begründet, sie folge auch aus § 29 c ZPO. Der Zeuge Z. habe erstinstanzlich bekundet, dass er vom Beklagten zu 2) in seiner Wohnung aufgesucht worden sei. Der Gerichtsstand des § 29 c ZPO gelte für alle Klagen aus Haustürgeschäften, gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Zedent sei auch dringend schutzbedürftig, nachdem die Beklagte zu 1) ohne Genehmigung in Deutschland ihre Anlageprodukte habe vertreiben lassen. Im Übrigen gelte der Gerichtsstand des § 32 ZPO im Hinblick auf das deliktische Handeln der Beklagten zu 1 und zu 2).

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu 1) unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Landshut vom 01.03.2007 zu verurteilen, als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 2) an den Kläger 516.882,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab 25.07.2002 zu bezahlen.

Die Beklagte zu 1) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt im Wesentlichen vor:

Bei der streitgegenständlichen Versicherung handle es sich um eine in Hongkong vertriebene Lebensversicherung gegen Zahlung eines Einmalbetrags nach dem Recht der Isle of Man, die nicht für den deutschen Markt bestimmt gewesen sei. Der Zedent habe sich auf ein äußerst riskantes und hoch spekulatives Zinsdifferenzgeschäft eingelassen. Dass es Versicherungsmaklern gelinge, ihren Kunden ausländische Versicherungsverträge zu verkaufen, sei eine Folge der weltweit zusammenwachsenden Märkte. Die Beklagte zu 1) habe keinerlei Kenntnis von dem Geschäft und bestreite den gesamten Vortrag des Klägers mit Nichtwissen, soweit er die vorvertraglichen Geschehnisse betreffe. Von der angeblichen Vermittlung durch den Beklagten zu 2) habe die Beklagte zu 1) erst durch die Klage erfahren. Aus dem Versicherungsantrag (Anlage K 10) ergebe sich, dass dieser durch einen Herren G. von der Firma B. Ltd. unterzeichnet worden sei. Die einzige Verbindung zwischen dem Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 1) sei die Firma M. International S.A. mit Sitz in London, bei der der Beklagte zu 2) ausweislich der Visitenkarte (Anlage K 2) angeblich „Vice President“ gewesen sei. Auch hiervon habe die Beklagte zu 1) keine Kenntnis gehabt. Sie habe mit der M. International S.A. lediglich eine Geschäftsverbindung unterhalten, deren wesentlicher Gegenstand eine Courtagevereinbarung gewesen sei. Der Vertrag, vorgelegt als Anlage B 2, stelle klar, dass die Firma unabhängig sei und im Auftrag des jeweiligen Kunden handle. Im Übrigen habe sie mit Schreiben vom 28.06.2000 (Anlage B 3) die Zusammenarbeit mit der Firma M. International S.A. beendet. Die deutschen Gerichte seien international nicht zuständig. Die EuGVVO finde auf die Beklagte zu 1) keine Anwendung, da sie eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz auf der Isle of Man sei, die nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum zähle. Gemäß Art. 299 Abs. 6 EGV würden die Rechtsakte der EG auf der Isle of Man nur insoweit Rechtswirkung entfalten, wie dies im Beitrittsvertrag vom 22.01.1972 vorgesehen sei. Die EuGVVO falle nicht hierunter. Ein Gerichtsstand der Beklagten zu 1) ergebe sich nicht aus § 48 VVG. Das Landgericht Landshut habe die Anwendung dieser Bestimmung zu Recht abgelehnt, da der Kläger nicht schlüssig vorgetragen habe, dass ein Vertreter der Beklagten zu 1) einen Wohn- und Geschäftssitz im Inland habe. Eine Zuständigkeit gemäß § 29 ZPO liege nicht vor, da der Erfüllungsort des zwischen dem Zedenten und der Beklagten zu 1) geschlossenen Lebensversicherungsvertrag am Sitz der Beklagten zu 1) zu suchen sei. Deutsches Recht finde keine Anwendung. Die in den Versicherungsbedingungen (Anlage K 5) getroffene Rechtswahl (Recht der Isle of Man) sei wirksam. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 EGVVG lägen nicht vor. Die Beklagte zu 1) betreibe in Deutschland kein Versicherungsgeschäft - weder selbst noch durch Mittelspersonen. Ein Beratungsvertrag zwischen dem Zedenten und der Beklagten zu 1) sei nicht geschlossen worden. Zudem habe das Landgericht Landshut insoweit seine Zuständigkeit gemäß § 29 ZPO zu Unrecht angenommen. Der Kläger habe keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass das Beratungsgespräch zum Abschluss eines Beratervertrags nach deutschem Recht geführt habe. Jedenfalls habe der Beklagte zu 2) weder im Namen des Beklagten zu 1) noch mit Vertretungsmacht gehandelt. Der Erfüllungsort eines solchen Beratungsvertrages wäre im Übrigen nach dem Recht der Isle of Man zu bestimmen, da mangels Rechtswahl der Vertrag zu dieser die engsten Verbindungen aufweise. Anhaltspunkte für eine Duldungsvollmacht bestünden nicht. Die Beklagte zu 1) habe von den Handlungen des Beklagten zu 2) keine Kenntnis gehabt. Die bloße Vermittlung von Informationen und die Weiterreichung von Korrespondenz gehörten zum üblichen Geschäft eines Versicherungsmaklers. Die internationale Zuständigkeit ergebe sich auch nicht aus § 32 ZPO. Denn ein Anspruch aus unerlaubter Handlung sei nicht einmal schlüssig behauptet. Der Anwendungsbereich des Auslandinvestmentgesetzes (AuslInvestmG) sei gemäß § 1 Abs. 1 AuslInvestmG schon deshalb nicht eröffnet, da die Investmentanteile nicht öffentlich vertrieben worden seien. Der vorgelegte Internetausdruck (Anlage K 3) stamme nicht von der Beklagten, sondern Gesellschaften ähnlichen Namens. § 29 c ZPO sei auf Versicherungsverträge nicht anwendbar, da er auf § 312 BGB und somit auch auf dessen Absatz 3 verweise.

Im Termin vom 03.06.2008 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er an der mit Ladungsverfügung vom 08.04.2008 mitgeteilten Rechtsauffassung, die internationale Zuständigkeit könne nach § 29 ZPO im Hinblick auf in Deutschland vorzunehmende vorvertragliche Aufklärungspflichten gegeben sein, nicht mehr festhalte. Weiter wurde im Termin darauf hingewiesen, dass sich eine Zuständigkeit über § 32 ZPO auch unter Berücksichtigung des Auslandsinvestmentgesetzes nicht ergebe, da der öffentliche Vertrieb der Anlage in Frage stehe. Durch Verfügung des Vorsitzenden vom 01.09.2008 (Blatt 242 d.A.) erging ein Hinweis dahin, dass § 11 EGVVG keinen Gerichtsstand begründe und § 215 VVG n.F. erst seit dem 01.01.2008 gelte und auf Verfahren nicht anwendbar sei, die vor diesem Zeitpunkt anhängig geworden seien. Durch Beschluss des Senats vom 02.10.2008 wurde noch darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Senats § 29 c ZPO nach seinem Schutzzweck an die Verbrauchereigenschaft anknüpfe, die Bestimmung also nur für Klagen des Verbrauchers gelte.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 03.06.2008 (Blatt 217/220 d.A.) und vom 16.12.2008 (Blatt 167/170 d.A.) sowie auf die Berufungsbegründung vom 17.07.2007 und die weiteren Schriftsätze des Klägervertreters vom 17.07.2007, 12.08.2008, 19.09.2008, 29.09.2008 und 15.12.2008 sowie die Schriftsätze der Beklagtenvertreter vom 09.11.2007, 08.05.2008, 12.08.2008 und 22.09.2008.

II.

Die Berufung ist zulässig (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO), jedoch nicht begründet.

Es fehlt an der internationalen Zuständigkeit für die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage.

Die internationale Zuständigkeit, die mangels internationaler Abkommen aus der örtlichen Zuständigkeit zu folgern ist (Musielak/Heinrich, 6. Aufl., § 12 ZPO, Rn. 17; Thomas/Putzo, 28. Aufl., vor § 1 ZPO Rn. 6), da der Sitz der Beklagten zu 1) nicht in den Anwendungsbereich der EuGVVO fällt (Thomas/Putzo, 29. Aufl., Vorbemerkung vor § 1 EuGVVO Rn. 8), ist nicht gegeben.

1. Der Kläger als Zessionar kann sich zur Begründung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die insoweit der örtlichen Zuständigkeit folgen würde, nicht auf § 29 c ZPO berufen. Nach dieser Bestimmung ist für Klagen aus Haustürgeschäften (§ 312 des bürgerlichen Gesetzbuchs) das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Zwar liegt ein Haustürgeschäft vor. Dies ergibt sich aus der Bekundung des Zeugen Z. im Termin vor dem Landgericht Landshut am 01.03.2007. Im Protokoll ist auf Seite 2 (Blatt 124 d.A.) zwar ausgeführt, dass der „Beklagte“ sodann vernommen werde. Es handelt sich hierbei offensichtlich um ein Versehen, da der Zedent Z. als Zeuge angeboten war und dementsprechend auf Seite 4 des Protokolls auch vermerkt ist, dass der Zeuge unbeeidigt bleibt und entlassen wird (Blatt 126 d.A.). Der Zeuge Z. gab bei seiner Vernehmung an, dass im Jahr 2002 der Beklagte zu 2) zu ihm nach Freising gekommen sei und ihm den Vertrag empfohlen habe (Seite 3 des Vernehmungsprotokolls, Blatt 125 d.A.). Er habe eine Rendite von 30 % in Aussicht gestellt. Diese Aussage spricht dafür, dass eine Haustürsituation nach § 312 I 1 Nr. 1 BGB vorlag, was Anknüpfungspunkt der Gerichtsstandsbestimmung des § 29 c ZPO ist. Auf § 312 Abs. 3 BGB, wonach das Widerrufs- oder Rückgaberecht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen bestehe, kann sich die Beklagte zu 1) nicht berufen, da diese Regelung ihrem Wortlaut nach nur das Widerrufs- oder Rückgaberecht, nicht die Legaldefinition eines Haustürgeschäfts im Sinne von § 312 I 1 BGB betrifft. Der Schutzzweck der Regelung des § 29 c ZPO, den Verbraucher bei Rechtsstreitigkeiten vor einer wohnsitzfernen Inanspruchnahme zu schützen (BGH NJW 2003, 1190), gilt unabhängig von dem konkret abgeschlossenen Vertrag. Es bestehen zudem Bedenken, ob ein Lebensversicherungsvertrag vorliegt, wie im Antragsformular (Anlage K 10, Übersetzung Anlage zu Blatt 216) auf Seite 3 ausgeführt ist, da unter Ziffer 6 der Bedingungen (Anlage K 5, Übersetzung Anlage zu Blatt 216, Seite 10/11) nicht eine feste Garantiesumme gezahlt werden sollte, sondern eine Leistung von 101 % des Wertes des Geldkurses der zugewiesenen Einheiten. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz, das § 312 I 1 BGB als Anknüpfung zugrunde zu legen ist, ist der Charakter eines Versicherungsgeschäfts nicht gegeben, wenn für den Versicherungsfall nicht eine Mindestleistung garantiert ist (Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., vor § 159 VVG a.F. Rn. 20).

23Zwar knüpft § 29 a ZPO nicht an die Person des Verbrauchers, sondern an situative Umstände an. Nach dem Zweck der Bestimmung, den Verbraucher vor einer ortsfernen Inanspruchnahme zu schützen, ist jedoch auf die Person des Verbrauchers abzustellen. Der Gerichtsstand gilt nur für den Verbraucher selbst, nicht für den Zessionar. Dafür spricht auch § 29 c I 2 ZPO, wonach für Klagen gegen den Verbraucher das nach § 29 c I 1 ZPO zuständige Gericht, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ausschließlich zuständig ist. Hat der Verbraucher seinen Anspruch abgetreten und klagt jetzt der Zessionar, so steht diesem der Gerichtsstand des § 29 c I 1 ZPO nicht zur Verfügung. Anders als § 23 a ZPO und § 30 ZPO gibt § 29 c ZPO das Forum für eine bestimmte Person (Verbraucher) und nicht für den Anspruch (Roth in Stein/Jonas, 22. Aufl., § 29 c ZPO Rn. 1). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Verbrauchergerichtsstand nach Art. 13 EuGVÜ, die auch für Art. 15, 16 EuGVVO heranzuziehen ist (BGH NJW 1993, 2683 unter III. 3. m. w. N.). Die Verbrauchereigenschaft ist persönliche Voraussetzung für das Vorliegen eines Haustürgeschäfts gemäß § 312 I 1 BGB. Der Schutzweck des § 29 c I 1 ZPO betrifft nur den Verbraucher und rechtfertigt die Ausnahme vom Allgemeinen Gerichtsstand nur, wenn die Klage vom Verbraucher selbst erhoben wird. Die Rechtsprechung des EuGH zum Verbrauchergerichtsstand kann auf § 29 c ZPO übertragen werden (so auch Schlosser, JZ 2004, 408 (409).

2. Der Gerichtsstand des § 32 ZPO setzt eine unerlaubte Handlung der Beklagten voraus. Eine solche ist nicht dargelegt. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Beklagte zu 2) den Zedenten täuschte und ihn durch deliktisches Verhalten zur Zeichnung des Angebots veranlasste, fehlt jede Darlegung, dass die Beklagte zu 1) hieran in irgendeiner Form beteiligt war. Auch ein Anspruch nach § 8 AuslInvestmG i.V.m. § 823 II BGB (BGH WM 2004, 2150) kommt nicht in Betracht, da es jedenfalls am öffentlichen Vertrieb der Anlage im Sinne des § 1 I AuslInvestmG fehlt. Dies erfordert, dass die Anlage einem unbestimmten, individuell nicht begrenzten oder begrenzbaren Personenkreis angeboten wurde, was hier nicht der Fall ist. Nach Angabe des Zeugen Z. hatte er zuerst über einen Bekannten bei der Beklagten zu 1) eine Anlage getätigt, worauf der Kontakt mit dem Beklagten zu 2) beruhte.

3. Die internationale Zuständigkeit folgt auch nicht aus dem Gerichtsstand des § 29 ZPO. Danach ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

26a) Soweit die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten im Raum steht, wären diese vor Unterzeichnung der Anlage in Deutschland vorzunehmen gewesen. Die Beklagte zu 1) war als zukünftige Vertragspartnerin verpflichtet, vor Abschluss des Vertrages die erforderliche Aufklärung zu leisten. Bei Ansprüchen aus vorvertraglichen Verschulden handelt es sich jedoch um Aufklärungspflichten und insoweit um Nebenpflichten, die die Zuständigkeit der Hauptsache teilen. Abweichendes wird nur für den Fall vertreten, dass vorvertragliches Verschulden zum Scheitern des Vertragsschlusses geführt hat (Hausmann in Wieczorek/Schütze, 3. Aufl., § 29 ZPO, Rn. 76). Soweit bei Ansprüchen aus culpa in contrahendo auf den Verhandlungsort abgestellt wird (Zöller/Vollkommer, 27. Aufl., § 29 ZPO, Rn. 25 „Culpa in contrahendo“), kann dem nicht gefolgt werden, da dies zur Zersplitterung der Gerichtsstände wegen einzelner aus einem Vertrag hergeleiteter Ansprüche führen würde. Als Erfüllungsort im Sinne von § 29 ZPO ist der vertragliche Leistungsort anzusehen.

b) Zwar könnte bei Annahme eines selbständigen Beratungsvertrags der Erfüllungsort am Ort des Wohnsitzes des Kunden - sofern die Beratung dort erfolgt - liegen (Zöller/Vollkommer, 27. Aufl., § 29 ZPO, Rn. 25 „Anlageberatung, Anlagevermittlung“). Bei Vermittlung einer Anlage kommt ein Anlageberatungsvertrag oder Auskunftsvertrag dann zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er bei der Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Vermittler daraufhin tätig wird (BGH NJW 2007, 1362). Ob ein solcher Vertrag mit der Beklagten zu 2) zustande kam, ist hier unerheblich. Jedenfalls bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Zedent Z. zum Ausdruck brachte, er wolle mit der Beklagten zu 1) einen selbständigen Beratungsvertrag schließen und dass der Beklagte zu 2) in Vertretung der Beklagten zu 1) darauf einging. Hierzu fehlt es schon an einer schlüssigen Behauptung der erforderlichen Tatsachen durch den Kläger, was für die Frage der Zulässigkeit ausreichend, aber auch erforderlich ist (BGH WM 2008, 479, 480). Dem steht auch die Bekundung des Zeugen Z. bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht Landshut am 01.03.2007 entgegen, dass der Beklagte zu 2) ihm gesagt habe, er vermittle diese Anlage für die Beklagte zu 1), er sei Vermittler dort.

4. Der Kläger kann sich auch nicht auf § 215 VVG n.F. berufen, wonach für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, örtlich zuständig ist. Auf Versicherungsverhältnisse, die vor dem 01.01.2008 entstanden sind, ist nach Art. 1 I EGVVG bis zum 31.12.2008 das Gesetz in seiner ursprünglichen Fassung anzuwenden. Die Regelung kann jedenfalls erst mit Inkrafttreten am 01.01.2008 Geltung erlangen.

§ 48 VVG a.F. der an den Sitz des Vermittlers anknüpft, begründet schon deshalb keinen Gerichtsstand, da der Beklagte zu 2) bei Vertragsschluss weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz in Deutschland hatte.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II Nr. 1 und Nr. 2 ZPO erfüllt sind. Die Frage des Umfangs des Gerichtsstands für Haustürgeschäfte hat grundsätzliche Bedeutung. Die Klärung des Gerichtsstands des Erfüllungsortes bei Ansprüchen aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen ist auch zur Fortbildung des Rechts erforderlich, nachdem sich in der Literatur eine einheitliche allgemein bestätigte Meinung nicht gebildet hat.

Gründe

I.

Mit seiner Klage macht der Kläger gegen die Beklagten zu 1) und 2) aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche geltend, die dem Zedenten J.Z. durch einen mit der Beklagten zu 1) abgeschlossenen Vertrag entstanden sind.

Die Beklagte zu 1) ist eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz auf der Isle of Man. Mit dem am 01.07.2002 unterzeichneten Antrag auf einem Antragsformular der Beklagten zu 1) investierte der Zedent in eine Lebensversicherung mit 100 % Fondsbeteiligung einen Betrag von 2.900.000,00 €, wozu er den Gewinn aus einer früheren Anlage von ca. 620.000,00 €, einen Eigenkapitalbetrag von 30.000,00 € sowie den Kredit einer Schweizer Bank in Höhe von 2,275 Mio. € aufbrachte. Der Antrag wurde dem Beklagten zu 2) übergeben, der die Einreichung bei der Beklagten zu 1) veranlasste. Nach Kündigung der Anlage durch den Zedenten im Jahre 2005 wurde ihm von der den Kredit gewährenden Bank ein Restbetrag von 133.117,65 € ausbezahlt. Als Schaden macht der Kläger gegen die Beklagten zu 1) und 2) den Differenzbetrag zwischen dem eingesetzten Eigenkapital von 650.000,00 € und dem zurückerhaltenen Betrag von 133.117,65 € in Höhe von 516.882,35 € geltend.

Durch Teil-Versäumnis- und Teil-Endurteil vom 01.03.2007 hat das Landgericht Landshut den Beklagten zu 2) durch Versäumnisurteil verurteilt, an den Kläger 516.882,35 € nebst Zinsen hieraus seit 25.07.2002 zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Der Entscheidung ging eine Beweisaufnahme im Termin vom 01.03.2007 durch Vernehmung des Zeugen J. Z. voraus. Wegen der protokollierten Aussage wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen (Bl. 123 - 128 d. A.).

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Landshut vom 01.03.2007 (§ 540 I, 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht Landshut hat seine örtliche Zuständigkeit verneint, soweit Ansprüche aus Vertrag bzw. aus vertraglicher Pflichtverletzung geltend gemacht wurden, und die Klage gegen die Beklagte zu 1) für unbegründet erachtet, soweit Ansprüche aus einem zwischen dem Zeugen J. Z. und dem Beklagten zu 2) abgeschlossenen Beratungsvertrag in Betracht kämen, da die Beklagte zu 1) etwaiges Verschulden des Beklagten zu 2) nicht nach § 278 BGB vertreten habe.

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen wurde.

Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt er im Wesentlichen vor:

Dass der Beklagte zu 2) für die Beklagte zu 1) tätig gewesen sei, ergebe sich schon aus der als Anlage K 2 vorgelegten Visitenkarte mit dem Firmenzeichen der Beklagten zu 1). Darüber hinaus habe der Beklagte zu 2) die Anlage sowie die vorher bereits im Jahre 1995 getätigte Anlage abgewickelt, insbesondere Steuerbescheinigungen und Abrechnungen der Beklagten zu 1) dem Kläger zugeleitet. Hierfür werde nochmals der Zeuge Z. angeboten. Die von der Beklagten behauptete Kündigung der Vertragsbeziehung betreffe lediglich das Neugeschäft. Danach könnten keine Zweifel bestehen, dass der Beklagte zu 2) die Anlage im Auftrag der Beklagten zu 1) vertrieben habe. Jedenfalls habe die Beklagte zu 1) aufgrund zurechenbar gesetzten Rechtscheins für den Beklagten zu 2) einzustehen. Die fehlerhafte Beratung sei ihr nach § 278 BGB zuzurechnen. Deutsches Recht sei anzuwenden, eine Rechtswahl nach § 9 VI EGVVG sei nicht möglich, da die Beklagte im Inland jedenfalls im Internet in Erscheinung getreten sei. Die örtliche und damit die internationale Zuständigkeit werde durch § 215 VVG begründet, sie folge auch aus § 29 c ZPO. Der Zeuge Z. habe erstinstanzlich bekundet, dass er vom Beklagten zu 2) in seiner Wohnung aufgesucht worden sei. Der Gerichtsstand des § 29 c ZPO gelte für alle Klagen aus Haustürgeschäften, gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Zedent sei auch dringend schutzbedürftig, nachdem die Beklagte zu 1) ohne Genehmigung in Deutschland ihre Anlageprodukte habe vertreiben lassen. Im Übrigen gelte der Gerichtsstand des § 32 ZPO im Hinblick auf das deliktische Handeln der Beklagten zu 1 und zu 2).

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu 1) unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Landshut vom 01.03.2007 zu verurteilen, als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 2) an den Kläger 516.882,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab 25.07.2002 zu bezahlen.

Die Beklagte zu 1) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt im Wesentlichen vor:

Bei der streitgegenständlichen Versicherung handle es sich um eine in Hongkong vertriebene Lebensversicherung gegen Zahlung eines Einmalbetrags nach dem Recht der Isle of Man, die nicht für den deutschen Markt bestimmt gewesen sei. Der Zedent habe sich auf ein äußerst riskantes und hoch spekulatives Zinsdifferenzgeschäft eingelassen. Dass es Versicherungsmaklern gelinge, ihren Kunden ausländische Versicherungsverträge zu verkaufen, sei eine Folge der weltweit zusammenwachsenden Märkte. Die Beklagte zu 1) habe keinerlei Kenntnis von dem Geschäft und bestreite den gesamten Vortrag des Klägers mit Nichtwissen, soweit er die vorvertraglichen Geschehnisse betreffe. Von der angeblichen Vermittlung durch den Beklagten zu 2) habe die Beklagte zu 1) erst durch die Klage erfahren. Aus dem Versicherungsantrag (Anlage K 10) ergebe sich, dass dieser durch einen Herren G. von der Firma B. Ltd. unterzeichnet worden sei. Die einzige Verbindung zwischen dem Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 1) sei die Firma M. International S.A. mit Sitz in London, bei der der Beklagte zu 2) ausweislich der Visitenkarte (Anlage K 2) angeblich „Vice President“ gewesen sei. Auch hiervon habe die Beklagte zu 1) keine Kenntnis gehabt. Sie habe mit der M. International S.A. lediglich eine Geschäftsverbindung unterhalten, deren wesentlicher Gegenstand eine Courtagevereinbarung gewesen sei. Der Vertrag, vorgelegt als Anlage B 2, stelle klar, dass die Firma unabhängig sei und im Auftrag des jeweiligen Kunden handle. Im Übrigen habe sie mit Schreiben vom 28.06.2000 (Anlage B 3) die Zusammenarbeit mit der Firma M. International S.A. beendet. Die deutschen Gerichte seien international nicht zuständig. Die EuGVVO finde auf die Beklagte zu 1) keine Anwendung, da sie eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz auf der Isle of Man sei, die nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum zähle. Gemäß Art. 299 Abs. 6 EGV würden die Rechtsakte der EG auf der Isle of Man nur insoweit Rechtswirkung entfalten, wie dies im Beitrittsvertrag vom 22.01.1972 vorgesehen sei. Die EuGVVO falle nicht hierunter. Ein Gerichtsstand der Beklagten zu 1) ergebe sich nicht aus § 48 VVG. Das Landgericht Landshut habe die Anwendung dieser Bestimmung zu Recht abgelehnt, da der Kläger nicht schlüssig vorgetragen habe, dass ein Vertreter der Beklagten zu 1) einen Wohn- und Geschäftssitz im Inland habe. Eine Zuständigkeit gemäß § 29 ZPO liege nicht vor, da der Erfüllungsort des zwischen dem Zedenten und der Beklagten zu 1) geschlossenen Lebensversicherungsvertrag am Sitz der Beklagten zu 1) zu suchen sei. Deutsches Recht finde keine Anwendung. Die in den Versicherungsbedingungen (Anlage K 5) getroffene Rechtswahl (Recht der Isle of Man) sei wirksam. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 EGVVG lägen nicht vor. Die Beklagte zu 1) betreibe in Deutschland kein Versicherungsgeschäft - weder selbst noch durch Mittelspersonen. Ein Beratungsvertrag zwischen dem Zedenten und der Beklagten zu 1) sei nicht geschlossen worden. Zudem habe das Landgericht Landshut insoweit seine Zuständigkeit gemäß § 29 ZPO zu Unrecht angenommen. Der Kläger habe keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass das Beratungsgespräch zum Abschluss eines Beratervertrags nach deutschem Recht geführt habe. Jedenfalls habe der Beklagte zu 2) weder im Namen des Beklagten zu 1) noch mit Vertretungsmacht gehandelt. Der Erfüllungsort eines solchen Beratungsvertrages wäre im Übrigen nach dem Recht der Isle of Man zu bestimmen, da mangels Rechtswahl der Vertrag zu dieser die engsten Verbindungen aufweise. Anhaltspunkte für eine Duldungsvollmacht bestünden nicht. Die Beklagte zu 1) habe von den Handlungen des Beklagten zu 2) keine Kenntnis gehabt. Die bloße Vermittlung von Informationen und die Weiterreichung von Korrespondenz gehörten zum üblichen Geschäft eines Versicherungsmaklers. Die internationale Zuständigkeit ergebe sich auch nicht aus § 32 ZPO. Denn ein Anspruch aus unerlaubter Handlung sei nicht einmal schlüssig behauptet. Der Anwendungsbereich des Auslandinvestmentgesetzes (AuslInvestmG) sei gemäß § 1 Abs. 1 AuslInvestmG schon deshalb nicht eröffnet, da die Investmentanteile nicht öffentlich vertrieben worden seien. Der vorgelegte Internetausdruck (Anlage K 3) stamme nicht von der Beklagten, sondern Gesellschaften ähnlichen Namens. § 29 c ZPO sei auf Versicherungsverträge nicht anwendbar, da er auf § 312 BGB und somit auch auf dessen Absatz 3 verweise.

Im Termin vom 03.06.2008 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er an der mit Ladungsverfügung vom 08.04.2008 mitgeteilten Rechtsauffassung, die internationale Zuständigkeit könne nach § 29 ZPO im Hinblick auf in Deutschland vorzunehmende vorvertragliche Aufklärungspflichten gegeben sein, nicht mehr festhalte. Weiter wurde im Termin darauf hingewiesen, dass sich eine Zuständigkeit über § 32 ZPO auch unter Berücksichtigung des Auslandsinvestmentgesetzes nicht ergebe, da der öffentliche Vertrieb der Anlage in Frage stehe. Durch Verfügung des Vorsitzenden vom 01.09.2008 (Blatt 242 d.A.) erging ein Hinweis dahin, dass § 11 EGVVG keinen Gerichtsstand begründe und § 215 VVG n.F. erst seit dem 01.01.2008 gelte und auf Verfahren nicht anwendbar sei, die vor diesem Zeitpunkt anhängig geworden seien. Durch Beschluss des Senats vom 02.10.2008 wurde noch darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Senats § 29 c ZPO nach seinem Schutzzweck an die Verbrauchereigenschaft anknüpfe, die Bestimmung also nur für Klagen des Verbrauchers gelte.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 03.06.2008 (Blatt 217/220 d.A.) und vom 16.12.2008 (Blatt 167/170 d.A.) sowie auf die Berufungsbegründung vom 17.07.2007 und die weiteren Schriftsätze des Klägervertreters vom 17.07.2007, 12.08.2008, 19.09.2008, 29.09.2008 und 15.12.2008 sowie die Schriftsätze der Beklagtenvertreter vom 09.11.2007, 08.05.2008, 12.08.2008 und 22.09.2008.

II.

Die Berufung ist zulässig (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO), jedoch nicht begründet.

Es fehlt an der internationalen Zuständigkeit für die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage.

Die internationale Zuständigkeit, die mangels internationaler Abkommen aus der örtlichen Zuständigkeit zu folgern ist (Musielak/Heinrich, 6. Aufl., § 12 ZPO, Rn. 17; Thomas/Putzo, 28. Aufl., vor § 1 ZPO Rn. 6), da der Sitz der Beklagten zu 1) nicht in den Anwendungsbereich der EuGVVO fällt (Thomas/Putzo, 29. Aufl., Vorbemerkung vor § 1 EuGVVO Rn. 8), ist nicht gegeben.

1. Der Kläger als Zessionar kann sich zur Begründung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die insoweit der örtlichen Zuständigkeit folgen würde, nicht auf § 29 c ZPO berufen. Nach dieser Bestimmung ist für Klagen aus Haustürgeschäften (§ 312 des bürgerlichen Gesetzbuchs) das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Zwar liegt ein Haustürgeschäft vor. Dies ergibt sich aus der Bekundung des Zeugen Z. im Termin vor dem Landgericht Landshut am 01.03.2007. Im Protokoll ist auf Seite 2 (Blatt 124 d.A.) zwar ausgeführt, dass der „Beklagte“ sodann vernommen werde. Es handelt sich hierbei offensichtlich um ein Versehen, da der Zedent Z. als Zeuge angeboten war und dementsprechend auf Seite 4 des Protokolls auch vermerkt ist, dass der Zeuge unbeeidigt bleibt und entlassen wird (Blatt 126 d.A.). Der Zeuge Z. gab bei seiner Vernehmung an, dass im Jahr 2002 der Beklagte zu 2) zu ihm nach Freising gekommen sei und ihm den Vertrag empfohlen habe (Seite 3 des Vernehmungsprotokolls, Blatt 125 d.A.). Er habe eine Rendite von 30 % in Aussicht gestellt. Diese Aussage spricht dafür, dass eine Haustürsituation nach § 312 I 1 Nr. 1 BGB vorlag, was Anknüpfungspunkt der Gerichtsstandsbestimmung des § 29 c ZPO ist. Auf § 312 Abs. 3 BGB, wonach das Widerrufs- oder Rückgaberecht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen bestehe, kann sich die Beklagte zu 1) nicht berufen, da diese Regelung ihrem Wortlaut nach nur das Widerrufs- oder Rückgaberecht, nicht die Legaldefinition eines Haustürgeschäfts im Sinne von § 312 I 1 BGB betrifft. Der Schutzzweck der Regelung des § 29 c ZPO, den Verbraucher bei Rechtsstreitigkeiten vor einer wohnsitzfernen Inanspruchnahme zu schützen (BGH NJW 2003, 1190), gilt unabhängig von dem konkret abgeschlossenen Vertrag. Es bestehen zudem Bedenken, ob ein Lebensversicherungsvertrag vorliegt, wie im Antragsformular (Anlage K 10, Übersetzung Anlage zu Blatt 216) auf Seite 3 ausgeführt ist, da unter Ziffer 6 der Bedingungen (Anlage K 5, Übersetzung Anlage zu Blatt 216, Seite 10/11) nicht eine feste Garantiesumme gezahlt werden sollte, sondern eine Leistung von 101 % des Wertes des Geldkurses der zugewiesenen Einheiten. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz, das § 312 I 1 BGB als Anknüpfung zugrunde zu legen ist, ist der Charakter eines Versicherungsgeschäfts nicht gegeben, wenn für den Versicherungsfall nicht eine Mindestleistung garantiert ist (Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., vor § 159 VVG a.F. Rn. 20).

23Zwar knüpft § 29 a ZPO nicht an die Person des Verbrauchers, sondern an situative Umstände an. Nach dem Zweck der Bestimmung, den Verbraucher vor einer ortsfernen Inanspruchnahme zu schützen, ist jedoch auf die Person des Verbrauchers abzustellen. Der Gerichtsstand gilt nur für den Verbraucher selbst, nicht für den Zessionar. Dafür spricht auch § 29 c I 2 ZPO, wonach für Klagen gegen den Verbraucher das nach § 29 c I 1 ZPO zuständige Gericht, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ausschließlich zuständig ist. Hat der Verbraucher seinen Anspruch abgetreten und klagt jetzt der Zessionar, so steht diesem der Gerichtsstand des § 29 c I 1 ZPO nicht zur Verfügung. Anders als § 23 a ZPO und § 30 ZPO gibt § 29 c ZPO das Forum für eine bestimmte Person (Verbraucher) und nicht für den Anspruch (Roth in Stein/Jonas, 22. Aufl., § 29 c ZPO Rn. 1). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Verbrauchergerichtsstand nach Art. 13 EuGVÜ, die auch für Art. 15, 16 EuGVVO heranzuziehen ist (BGH NJW 1993, 2683 unter III. 3. m. w. N.). Die Verbrauchereigenschaft ist persönliche Voraussetzung für das Vorliegen eines Haustürgeschäfts gemäß § 312 I 1 BGB. Der Schutzweck des § 29 c I 1 ZPO betrifft nur den Verbraucher und rechtfertigt die Ausnahme vom Allgemeinen Gerichtsstand nur, wenn die Klage vom Verbraucher selbst erhoben wird. Die Rechtsprechung des EuGH zum Verbrauchergerichtsstand kann auf § 29 c ZPO übertragen werden (so auch Schlosser, JZ 2004, 408 (409).

2. Der Gerichtsstand des § 32 ZPO setzt eine unerlaubte Handlung der Beklagten voraus. Eine solche ist nicht dargelegt. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Beklagte zu 2) den Zedenten täuschte und ihn durch deliktisches Verhalten zur Zeichnung des Angebots veranlasste, fehlt jede Darlegung, dass die Beklagte zu 1) hieran in irgendeiner Form beteiligt war. Auch ein Anspruch nach § 8 AuslInvestmG i.V.m. § 823 II BGB (BGH WM 2004, 2150) kommt nicht in Betracht, da es jedenfalls am öffentlichen Vertrieb der Anlage im Sinne des § 1 I AuslInvestmG fehlt. Dies erfordert, dass die Anlage einem unbestimmten, individuell nicht begrenzten oder begrenzbaren Personenkreis angeboten wurde, was hier nicht der Fall ist. Nach Angabe des Zeugen Z. hatte er zuerst über einen Bekannten bei der Beklagten zu 1) eine Anlage getätigt, worauf der Kontakt mit dem Beklagten zu 2) beruhte.

3. Die internationale Zuständigkeit folgt auch nicht aus dem Gerichtsstand des § 29 ZPO. Danach ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

26a) Soweit die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten im Raum steht, wären diese vor Unterzeichnung der Anlage in Deutschland vorzunehmen gewesen. Die Beklagte zu 1) war als zukünftige Vertragspartnerin verpflichtet, vor Abschluss des Vertrages die erforderliche Aufklärung zu leisten. Bei Ansprüchen aus vorvertraglichen Verschulden handelt es sich jedoch um Aufklärungspflichten und insoweit um Nebenpflichten, die die Zuständigkeit der Hauptsache teilen. Abweichendes wird nur für den Fall vertreten, dass vorvertragliches Verschulden zum Scheitern des Vertragsschlusses geführt hat (Hausmann in Wieczorek/Schütze, 3. Aufl., § 29 ZPO, Rn. 76). Soweit bei Ansprüchen aus culpa in contrahendo auf den Verhandlungsort abgestellt wird (Zöller/Vollkommer, 27. Aufl., § 29 ZPO, Rn. 25 „Culpa in contrahendo“), kann dem nicht gefolgt werden, da dies zur Zersplitterung der Gerichtsstände wegen einzelner aus einem Vertrag hergeleiteter Ansprüche führen würde. Als Erfüllungsort im Sinne von § 29 ZPO ist der vertragliche Leistungsort anzusehen.

b) Zwar könnte bei Annahme eines selbständigen Beratungsvertrags der Erfüllungsort am Ort des Wohnsitzes des Kunden - sofern die Beratung dort erfolgt - liegen (Zöller/Vollkommer, 27. Aufl., § 29 ZPO, Rn. 25 „Anlageberatung, Anlagevermittlung“). Bei Vermittlung einer Anlage kommt ein Anlageberatungsvertrag oder Auskunftsvertrag dann zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er bei der Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Vermittler daraufhin tätig wird (BGH NJW 2007, 1362). Ob ein solcher Vertrag mit der Beklagten zu 2) zustande kam, ist hier unerheblich. Jedenfalls bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Zedent Z. zum Ausdruck brachte, er wolle mit der Beklagten zu 1) einen selbständigen Beratungsvertrag schließen und dass der Beklagte zu 2) in Vertretung der Beklagten zu 1) darauf einging. Hierzu fehlt es schon an einer schlüssigen Behauptung der erforderlichen Tatsachen durch den Kläger, was für die Frage der Zulässigkeit ausreichend, aber auch erforderlich ist (BGH WM 2008, 479, 480). Dem steht auch die Bekundung des Zeugen Z. bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht Landshut am 01.03.2007 entgegen, dass der Beklagte zu 2) ihm gesagt habe, er vermittle diese Anlage für die Beklagte zu 1), er sei Vermittler dort.

4. Der Kläger kann sich auch nicht auf § 215 VVG n.F. berufen, wonach für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, örtlich zuständig ist. Auf Versicherungsverhältnisse, die vor dem 01.01.2008 entstanden sind, ist nach Art. 1 I EGVVG bis zum 31.12.2008 das Gesetz in seiner ursprünglichen Fassung anzuwenden. Die Regelung kann jedenfalls erst mit Inkrafttreten am 01.01.2008 Geltung erlangen.

§ 48 VVG a.F. der an den Sitz des Vermittlers anknüpft, begründet schon deshalb keinen Gerichtsstand, da der Beklagte zu 2) bei Vertragsschluss weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz in Deutschland hatte.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II Nr. 1 und Nr. 2 ZPO erfüllt sind. Die Frage des Umfangs des Gerichtsstands für Haustürgeschäfte hat grundsätzliche Bedeutung. Die Klärung des Gerichtsstands des Erfüllungsortes bei Ansprüchen aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen ist auch zur Fortbildung des Rechts erforderlich, nachdem sich in der Literatur eine einheitliche allgemein bestätigte Meinung nicht gebildet hat.