Hessisches LAG, Urteil vom 03.07.2009 - 3 Sa 1288/08
Fundstelle
openJur 2012, 31890
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2008 – 7/11 Ca 9397/07 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger, seit 2001 Facharzt für innere Medizin, ist seit 1995 bei der Beklagten in deren Eigenbetrieb, den A, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand bis zum 31. Juli 2006 der Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) Anwendung, seit dem 1. August 2006 findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 (TV-Ärzte/VKA) Anwendung, abgeschlossen zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände einerseits und dem Marburger Bund andererseits.

Der Kläger bewarb sich auf eine Stellenausschreibung vom 26. August 2005 (Ablichtung als Anlage K 7 zum Schriftsatz des Klägers vom 20. Mai 2008, Bl. 109 d. A.) für die Stelle einer Oberärztin/eines Oberarztes für die Klinik für Innere Medizin, Abteilung 1. Mit Schreiben des kommissarischen stellvertretenden Geschäftsführers und Verwaltungsdirektors der A, Herrn B, vom 2. November 2005 (Ablichtung als Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 9 d. A.) wurde dem Kläger im Einvernehmen mit dem Chefarzt Prof. Dr. C ab 1. November 2005 die Stelle eines Oberarztes in der Klinik für Innere Medizin, Abteilung 1, übertragen. In dem Schreiben hieß es weiter, dass in der Vergütungsregelung keine Änderung eintrete.

Der Kläger ist seitdem im Bereich der Klinik für Innere Medizin, Abteilung 1 (Kardiologie, Angiologie und Pneumologie) in dem Aufgabengebiet der nicht-invasiven Kardiologie, u. a. im Funktionsbereich Echokardiografie und angiologische Funktionsdiagnostik, tätig. Er hat Weisungsbefugnisse gegenüber Assistenzärzten und dem nichtärztlichen Personal. Auf der Homepage und dem offiziellen Briefpapier der Klinik wird der Kläger als Oberarzt bezeichnet.

Die von der Beklagten für ihre Chefarztverträge verwendeten Musterverträge der Deutschen Krankenhausgesellschaft enthalten in § 6 Abs. 1 folgende Bestimmung:

"Im Rahmen der Besorgung seiner Dienstaufgaben überträgt der Arzt, soweit nicht die Art oder die Schwere der Krankheit oder die Voraussetzungen der Ermächtigung oder Zulassung sein persönliches Tätigwerden erfordern, den ärztlichen Mitarbeitern – entsprechend ihrem beruflichen Bildungsstand, ihren Fähigkeiten und Erfahrungen – bestimmte Tätigkeitsbereiche oder Einzelaufgaben zur selbstständigen Erledigung. Die Gesamtverantwortung des Arztes wird hierdurch nicht eingeschränkt."

Die Beklagte vergütete den Kläger vom 1. August 2006 bis zum 30. November 2007 nach der Entgeltgruppe II, Stufe 2 gemäß § 16 Buchstabe b) TV-Ärzte/VKA, vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. Juni 2009 nach Entgeltgruppe II, Stufe 3 und seit dem 1. Juli 2009 nach der Entgeltgruppe II, Stufe 4 des TV-Ärzte/VKA.

Mit der Klage macht der Kläger seine Eingruppierung in Entgeltgruppe III (Oberärztin/Oberarzt) gemäß § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA seit dem 1. August 2006 geltend.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er erfülle die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberarzt in die Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA. Das Tätigkeitsmerkmal "Oberärztin/Oberarzt" knüpfe an die Übertragung der Funktion bzw. Bezeichnung als Oberärztin/Oberarzt an. Die Funktion eines Oberarztes sei ihm mit dem als Anlage K 1 vorgelegten Schreiben vom 2. November 2005 übertragen worden. Der Kläger hat vorgetragen, er erfülle auch die Voraussetzungen der Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA. Mit dem Schreiben vom 2. November 2005 sei die Übertragung der medizinischen Verantwortung für die Bereiche nicht-invasive Kardiologie sowie für die Station A 11 R verbunden gewesen. Bei der nicht-invasiven Kardiologie innerhalb der Medizinischen Klinik 1 handele es sich um einen Teilbereich im Sinne der Protokollerklärung. Der Kläger hat behauptet, der Bereich sei räumlich abgrenzbar. Ihm seien drei Ärzte und fünf Pflegekräfte zugeordnet, denen er, der Kläger, gegenüber weisungsbefugt sei. Für den Bereich sei eine eigene Kostenstelle eingerichtet. Die medizinische Verantwortung für den Teilbereich sei ihm im Übrigen seitens des Chefarztes übertragen worden. Die Tätigkeiten eines Oberarztes übe er mindestens die Hälfte seiner Arbeitszeit über aus.

Der Kläger hat gemeint, nachdem die Beklagte dem Chefarzt Prof. Dr. C die Abteilungsorganisation überlassen habe, müsse dieser auch als die vom Arbeitgeber ermächtigte Person angesehen werden, wenn es um die Übertragung der medizinischen Verantwortung für einen medizinischen Teilbereich gehe. Er hat behauptet, die Klinikleitung habe zu keinem Zeitpunkt diese Verfahrensweise moniert. Sie sei sogar erwünscht gewesen, da der Chefarzt über die medizinisch-fachliche Kompetenz für die bestmögliche Besetzung der einzelnen Stellen verfüge. Jedenfalls habe der Chefarzt diese über Jahre hinweg mit Wissen der Beklagten ausgeübt, ohne dass dies von der Beklagten gerügt worden wäre. Übertragungsschreiben unter Nennung des bestimmten Einsatzbereichs seien in der Vergangenheit nicht üblich gewesen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Protokollnotiz zu § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA erläutere das Tätigkeitsmerkmal "Oberärztin/Oberarzt" zudem lediglich für Zweifelsfälle. Hilfsweise müsse sich die Beklagte die ausdrückliche Übertragung nach den Grundsätzen einer Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht zurechnen lassen. Im Übrigen verhalte sich die Beklagte rechtsmissbräuchlich, wenn sie trotz der gelebten Praxis und ihrer internen und externen Kommunikation eine ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung in Abrede stelle. Zugleich sei in einem derartigen Verhalten die Vereitelung eines Bedingungseintritts zu sehen.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm seit dem 1. August 2006 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III (Oberarzt/Oberärztin), Stufe 1 des Tarifvertrags der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Krankenhäuser vom 17. August 2006 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die in der Zeit vom 1. August 2006 bis zum 30. November 2007 anfallenden Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Vergütungsgruppe III, Stufe 1 der Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA, Tarifgebiet West und der Vergütungsgruppe II, Stufe 2 der Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA, Tarifgebiet West beginnend von dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die anfallenden Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Vergütungsgruppe III, Stufe 1 der Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA, Tarifgebiet West und der Vergütungsgruppe II, Stufe 3 der Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA, Tarifgebiet West beginnend ab dem 1. Dezember 2007 von dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger übe keine Tätigkeiten aus, die eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA rechtfertigen würden. Die Tarifvertragsparteien hätten in § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA eine eigenständige Definition des Begriffs "Oberarzt" getroffen. Ausweislich der Niederschriftserklärung zu § 6 Abs. 2 des Tarifvertrags zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts vom 17. August 2006 (TVÜ-Ärzte/VKA) könne von der Berechtigung zur Führung des Titels "Oberarzt" nicht auf die entsprechende Eingruppierung geschlossen werden. Die Beklagte hat behauptet, dem Kläger sei nicht im Sinne der Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA die medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich ausdrücklich vom Arbeitgeber übertragen worden. Sie hat gemeint, hierfür komme nur das zuständige Organ der Beklagten, nämlich die Betriebsleitung, in Betracht. Etwaige Maßnahmen und/oder Erklärungen des jeweiligen Chefarztes seien mangels Vertretungsmacht unbeachtlich.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 11. Juni 2008 – 7/11 Ca 9397/07 – die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es, kurz zusammengefasst, ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe III, Stufe 1 des TV-Ärzte/VKA, da die tariflichen Voraussetzungen dieser Entgeltgruppe nicht erfüllt seien. Dem Kläger sei nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich übertragen worden. Eine konkludente oder faktische Übertragung dieser Verantwortung sei hiervon nicht erfasst. Auch die bloße Bezeichnung des Klägers als "Oberarzt" reiche nicht aus. Die Beklagte habe auch nicht im Sinne von § 162 BGB den Eintritt einer Bedingung treuwidrig vereitelt.

Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Kläger am 11. Juli 2008 zugestellt worden, die Berufungsschrift ist am 11. August 2008 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung ist nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag bis zum 13. Oktober 2008 am 13. Oktober 2008 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.

Der Kläger verfolgt sein Begehren unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Er behauptet, die von der Beklagten mit Stellenausschreibung vom 10. März 2009 (Ablichtung als Anlage K 16 zum Schriftsatz des Klägers vom 4. Juni 2009, Bl. 334 d. A.) ausgeschriebene Stelle entspreche im Grunde der von ihm ausgeübten Tätigkeit und sei zum 1. April 2009 neu besetzt worden. Er habe sich nur deshalb nicht auf diese Stelle bewerben können, weil die Beklagte eine Qualifikation gefordert habe, welche er nicht aufweise.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2008 (AZ.: 7/11 Ca 9397/07) abzuändern und

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm seit dem 1. August 2006 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III (Oberarzt/Oberärztin), Stufe 1 des Tarifvertrags der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die in der Zeit vom 1. August 2006 bis zum 30. November 2007 anfallenden Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Vergütungsgruppe III, Stufe 1 der Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA, Tarifgebiet West und der Vergütungsgruppe II, Stufe 2 der Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA, Tarifgebiet West von dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die in der Zeit vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. Juni 2009 anfallenden Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Vergütungsgruppe III, Stufe 1 der Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA, Tarifgebiet West und der Vergütungsgruppe II, Stufe 3 der Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA, Tarifgebiet West von dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen;

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Zeit ab 1. Juli 2009 die anfallenden Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Vergütungsgruppe III, Stufe 1 der Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA, Tarifgebiet West und der Vergütungsgruppe II, Stufe 4 der Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA, Tarifgebiet West von dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält an der Auffassung fest, dass es an einer ausdrücklichen Übertragung im Sinne der Protokollnotiz zu § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA fehle. Es bleibe auch bestritten, dass ein verselbstständigter Teilbereich der nicht-invasiven Kardiologie gebildet sei und dass der Kläger für diesen Teil seiner Tätigkeit mehr als 50 vom Hundert seiner Arbeitsvorgänge aufwende.

Gründe

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juni 2008 7/11 Ca 9397/07 – ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft und auch darüber hinaus zulässig, insbesondere form- und fristgereicht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.

II.

In der Sache hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen(BAG, ständige Rechtsprechung, etwa 8. Oktober 1997 – 4 AZR 167/96 – AP BAT § 23 b Nr. 2, zu I der Gründe).Auch soweit Zinsen begehrt werden, sind die entsprechenden Feststellungsanträge zulässig(BAG, ständige Rechtsprechung, vgl. etwa 8. Oktober 1997 – 4 AZR 167/96 – aaO).

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG iVm. §§ 15, 16 TV-Ärzte/VKA auf Zahlung von Vergütung nach Entgeltgruppe III seit dem 1. August 2006.

a) Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet seit dem 1. August 2006 kraft beiderseitiger Tarifbindung der TV-Ärzte/VKA Anwendung.

b) Die von dem Kläger auszuübende Tätigkeit entspricht jedoch nicht den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe III gemäß § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA.

aa) Gemäß § 15 Abs. 2 Unterabs. 1 TV-Ärzte/VKA ist die Ärztin/der Arzt in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht gemäß § 15 Abs. 2 Unterabs. 2 TV-Ärzte/VKA den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe dann, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Arbeitsvorgänge im Sinne des gleich lautenden § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT sind unter Hinzurechnung von Zusammenhangstätigkeiten und unter Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsausübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertenden Arbeitseinheiten der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeiten(BAG, ständige Rechtsprechung, etwa 23. August 1995 – 4 AZR 341/94 – AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 20, zu B II 1 der Gründe; 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 115, zu 1 der Gründe). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden(vgl. BAG 23. August 1995 – 4 AZR 341/94 – AP BAT §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter Nr. 20, zu B II 1 der Gründe).

bb) Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich gemäß § 15 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 16 TV-Ärzte/VKA. § 16 TV-Ärzte/VKA lautet, soweit hier von Interesse:

"§ 16 Eingruppierung

Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert:

a) Entgeltgruppe I:

Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit

b) Entgeltgruppe II

Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit

Protokollerklärung zu Buchstabe b): ...

c) Entgeltgruppe III:

Oberärztin/Oberarzt

Protokollerklärung zu Buchstabe c):

Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.

d) Entgeltgruppe IV.:

..."

cc) Die Auslegung von § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA ergibt, dass als Oberarzt im Tarifsinne in Entgeltgruppe III nur derjenige Arzt eingruppiert ist, dem im Sinne der Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist. Die Protokollerklärung ist nicht lediglich eine Auslegungshilfe für Zweifelsfälle, sondern definiert den Begriff des Oberarztes im Tarifsinne. Für die danach geforderte ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich vom Arbeitgeber reicht ein lediglich konkludentes Verhalten des Arbeitgebers oder die nur faktische Herstellung entsprechender Organisationsformen nicht aus. Das Erfordernis einer ausdrücklichen Übertragung vom Arbeitgeber lässt auch eine Zurechnung der Übertragung von medizinischer Verantwortung durch jemand hierzu von dem Arbeitgeber nicht ausdrücklich Bevollmächtigten im Wege der Anscheins- oder Duldungsvollmacht nicht zu.

(1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzugezogen werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt(BAG, ständige Rechtsprechung, vgl. etwa 19. Januar 2000 – 4 AZR 814/98 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 73, zu 3 a der Gründe; 24. September 2008 – 10 AZR 669/07 – EzTöD 100 TVöD-AT § 7 Schicht-/Wechselschichtarbeit Nr. 5, zu B I 3 der Gründe, Rn. 17).Protokollerklärungen können Tarifbestandteile sein und haben dann die gleiche Bindungswirkung wie alle anderen Tarifnormen(vgl. BAG 18. Mai 1994 – 4 AZR 412/93 – AP §§ 22, 23 BAT 1975 Nr. 175, zu II 3 b aa der Gründe; 2. Februar 2007 – 1 AZR 815/06 – EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 20, zu II 1 a der Gründe, Rn. 15).Sie können aber auch lediglich den Charakter einer authentischen Interpretation des Tarifvertrags oder eines bloßen Hinweises auf Motive der Vertragschließenden haben. Welcher rechtliche Status ihnen zukommt, ist durch Auslegung zu ermitteln(BAG 2. Februar 2007 – 1 AZR 815/06 – aaO).

(2) Die Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA ist selbst Bestandteil des Tarifvertrags. Nach ihrem Wortlaut enthält sie die verbindliche Definition des Tätigkeitsmerkmals "Oberärztin/Oberarzt" für die Entgeltgruppe III. Die Protokollerklärung ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht nur als Zweifelsregelung formuliert, sondern als Begriffsbestimmung ("Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem...").

Die nach dem Wortlaut der Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA geforderte "ausdrückliche" Übertragung grenzt diese nach dem üblichen juristischen Sprachgebrauch von einer nur konkludenten oder stillschweigenden Übertragung ab. Es bedarf danach einer Übertragung durch ausdrückliche schriftliche oder mündliche Erklärung, ein lediglich konkludentes Verhalten bzw. die faktische Herstellung entsprechender Organisationsformen ist nicht ausreichend(vgl. für das Tarifmerkmal "durch ausdrückliche Anordnung" auch BAG 11. November 1987 – 4 AZR 336/87 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 140).Durch die Verknüpfung der geforderten ausdrücklichen Übertragung mit dem Zurechnungssubjekt ("vom Arbeitgeber") schließt der Wortsinn der Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA zudem eine Zurechnung von Erklärungen Dritter nach Rechtsscheinsgrundsätzen (durch Anscheins- oder Duldungsvollmacht) aus(vgl. auch insoweit für das Tarifmerkmal "durch ausdrückliche Anordnung" BAG 25. Oktober 1995 – 4 AZR 479/94 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 207, zu II 4.1.3 der Gründe).Erforderlich ist eine ausdrückliche schriftliche oder mündliche Erklärung des Arbeitgebers oder eines hierzu ausdrücklich vom Arbeitgeber bevollmächtigten Dritten.

(3) Die Tarifsystematik stützt dieses Auslegungsergebnis. Die allgemeinen Eingruppierungsgrundsätze, wonach, wie auch nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT, die von dem Arbeitnehmer auszuübende und nicht die nur ausgeübte Tätigkeit maßgeblich ist, enthält bereits § 15 Abs. 2 Unterabs. 1 TV-Ärzte/VKA. Nach diesen allgemeinen Grundsätzen kann auch eine nur stillschweigende Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des öffentlichen Arbeitgebers zu einer etwa mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten abgestimmten Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Höhergruppierung begründen(vgl. BAG 26. März 1997 – 4 AZR 489/95 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 223, zu II 5.1 der Gründe).Im Vergleich hierzu kommt der Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA mit der darin enthaltenen Definition der Tarifmerkmale eines Oberarztes die Bedeutung zu, dass danach für die Eingruppierung als Oberarzt eine solche nur stillschweigende Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des Arbeitgebers nicht ausreichend, sondern eine ausdrückliche Übertragung von medizinischer Verantwortung durch den Arbeitgeber erforderlich ist.

Zudem belegt die Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien zu § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA, dass die Tarifvertragsparteien mit dem Merkmal der ausdrücklichen Übertragung vom Arbeitgeber in der Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA ein im Vergleich zu den allgemeinen Grundsätzen einschränkendes Tarifmerkmal geschaffen haben. Die Niederschriftserklärung zu § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA lautet:

"Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Ärzte, die am 31. Juli 2006 die Bezeichnung "Oberärztin/Oberarzt" führen, ohne die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberärztin/Oberarzt nach § 16 TV-Ärzte/VKA zu erfüllen, die Berechtigung zur Führung ihrer bisherigen Bezeichnung nicht verlieren. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III ist hiermit nicht verbunden."

Daraus ergibt sich, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Ärzte, die im Geltungsbereich des Tarifvertrags die Funktionsbezeichnung "Oberarzt" führen, nicht bereits aus diesem Grund in die Entgeltgruppe III eingruppiert sind, sondern dass es die Bezeichnung "Oberarzt" führende Ärzte geben kann, die die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberarzt nach § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA nicht erfüllen.

(4) Diese Auslegung der Tarifmerkmale gemäß § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA stützt auch die Tarifgeschichte. Bis zum Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA hatte die Übertragung einer Funktion als Oberarzt keine vergütungsrechtliche Bedeutung. Mit § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA ist erstmalig eine eigenständige Vergütungsgruppe für Oberärzte geschaffen worden, jedoch zugleich mit der Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA auch erstmalig eine eigene Definition des Oberarztes im Tarifsinne. Die bloße Beschäftigung als Funktionsoberarzt haben die Tarifvertragsparteien insoweit gerade nicht ausreichen lassen.

(5) Das Auslegungsergebnis, dass für die Eingruppierung als Oberarzt iSv. § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA ein lediglich konkludentes Verhalten des Arbeitgebers oder die nur faktische Herstellung entsprechender Organisationsformen nicht ausreicht und das Merkmal der ausdrücklichen Übertragung vom Arbeitgeber auch eine Zurechnung der Übertragung von medizinischer Verantwortung durch jemand hierzu von dem Arbeitgeber nicht ausdrücklich Bevollmächtigten im Wege der Anscheins- oder Duldungsvollmacht nicht zulässt, erlaubt schließlich eine klare Abgrenzung der der Entgeltgruppe III zuzuordnenden Ärzte und gewährleistet damit auch eine gute praktische Handhabung der Tarifmerkmale.

dd) Dieses Tarifverständnis zugrunde gelegt, ist der Kläger auch nach seinem eigenen Vorbringen nicht in die Entgeltgruppe III gemäß § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA eingruppiert. Ihm ist nicht im Tarifsinne die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden. Keiner Entscheidung bedarf, ob die dem Kläger nach seinem Vorbringen von dem Chefarzt Prof. Dr. C übertragene medizinische Verantwortung überhaupt einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich im Tarifsinne umfasst. Ebenso kann dahinstehen, ob die Tätigkeit des Klägers nur aus einem oder mehreren Arbeitsvorgängen besteht und für gegebenenfalls welche Arbeitsvorgänge mit welchem zeitlichen Anteil an der Gesamttätigkeit der Kläger die behauptete medizinische Verantwortung hatte.

(1) Mit dem Schreiben vom 2. November 2005 wurde dem Kläger zwar unstreitig die Stelle und damit die Funktion eines Oberarztes in der Klinik für Innere Medizin, Abteilung 1 entsprechend der Stellenausschreibung vom 26. August 2005 übertragen. Eine ausdrückliche Übertragung von medizinischer Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung durch den Arbeitgeber liegt darin aber nicht. Diese ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger Weisungsbefugnisse gegenüber Assistenzärzten und dem nichtärztlichen Personal hat. Ebenso wenig folgt sie aus der Bezeichnung des Klägers als Oberarzt auf der Homepage und dem offiziellen Briefpapier der Klinik. Die mit Stellenausschreibung vom 10. März 2009 ausgeschriebene Stelle hat die Beklagte nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht mit ihm besetzt.

(2) Soweit sich der Kläger darauf beruft, mit dem Schreiben vom 2. November 2005 sei auch eine Übertragung von medizinischer Verantwortung verbunden gewesen, ergibt sich dies nicht ausdrücklich aus dem Schreiben selbst. Der Kläger verweist insofern auf eine durch den Chefarzt Prof. Dr. C erfolgte Übertragung. Eine Übertragung durch Prof. Dr. C erfüllt jedoch nicht das Tarifmerkmal der ausdrücklichen Übertragung vom Arbeitgeber im Sinne von § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA.

Prof. Dr. C war von der Beklagten nicht ausdrücklich bevollmächtigt, dem Kläger die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung im Tarifsinne zu übertragen. Eine solche ausdrückliche Bevollmächtigung behauptet auch der Kläger nicht. Dass dem Kläger im Einvernehmen zwischen der Beklagten und dem Chefarzt die Funktion eines Oberarztes übertragen worden ist, genügt hierfür nicht. Auch § 6 Abs. 1 der von der Beklagten verwendeten Chefarztmusterverträge enthält keine entsprechende Ermächtigung. Danach ist der Chefarzt lediglich befugt, unter bestimmten Voraussetzungen den ärztlichen Mitarbeitern bestimmte Tätigkeitsbereiche oder Einzelaufgaben zur selbstständigen Erledigung, nicht jedoch im Sinne des Tarifmerkmals die medizinische Verantwortung für einen gesamten, selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich einer Klinik bzw. Abteilung zu übertragen.

Dem Kläger kann nicht darin gefolgt werden, dass Prof. Dr. C als die vom Arbeitgeber ermächtigte Person angesehen werden müsse, wenn es um die Übertragung der medizinischen Verantwortung für einen medizinischen Teilbereich gehe, weil die Beklagte diesem die Abteilungsorganisation überlassen habe. Erforderlich ist vielmehr eine ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung vom Arbeitgeber. Soweit diese durch Dritte erfolgt, müssen diese hierzu ausdrücklich vom Arbeitgeber ermächtigt sein. Eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht genügt insoweit nicht. Es kann daher dahinstehen, ob die Klinikleitung, wie der Kläger vorträgt, zu keinem Zeitpunkt die Verfahrensweise von Prof. Dr. C moniert habe oder diese sogar erwünscht gewesen sei, weil der Chefarzt über die medizinisch-fachliche Kompetenz für die bestmögliche Besetzung der einzelnen Stellen verfügt habe bzw. ob der Chefarzt über Jahre hinweg mit Wissen der Beklagten so verfahren sei, ohne dass dies von der Beklagten gerügt worden wäre.

ee) Die Beklagte hat nicht iSv. § 162 Abs. 1 BGB treuwidrig den Eintritt einer Bedingung vereitelt mit der Folge, dass die Bedingung zu Lasten der Beklagten als eingetreten gölte. Eine aufschiebende Bedingung iSv. § 158 Abs. 1 BGB war zwischen den Parteien nicht vereinbart. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, dem Kläger die medizinische Verantwortung eines Oberarztes im Tarifsinne zu übertragen.

ff) Der Beklagten ist es schließlich nicht kraft Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die mangelnde ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber auf den Kläger zu berufen. § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA verlangt für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe III eine entsprechende ausdrückliche Übertragung vom Arbeitgeber. Liegt eine solche nicht vor, ist ein Berufen hierauf nicht treuwidrig. Dass der Kläger auch von der Beklagten im bisherigen, funktionalen Sinne als Oberarzt bezeichnet und beschäftigt wurde, steht dem nicht entgegen, da dies gerade nicht für die Erfüllung der Tarifmerkmale eines Oberarztes ausreicht. Weder nach dem Vorbringen des Klägers noch sonst ersichtlich ist, dass die von dem Kläger vorgetragene Stellenbesetzung zum 1. April 2009 rechtsmissbräuchlich sein könnte.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung des Klägers erfolglos geblieben ist.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.