ArbG Limburg, Urteil vom 22.06.2009 - 1 Ca 333/08
Fundstelle
openJur 2012, 31751
  • Rkr:

Wenn ein Arbeitgeber ein Firmenfahrzeug zum Transport der Arbeitnehmer bis zu einem bestimmten, räumlich weit entfernten Objekt zur Verfügung stellt und die Arbeitnehmer dieses Objekt nicht anders als mit diesem Fahrzeug wieder verlassen können, kann ein Arbeitgeber nicht damit gehört werden, die Arbeitnehmer hätten Überstunden ja nicht zu leisten brauchen, wenn das Firmenfahrzeug alle Arbeitnehmer erst weit nach Ende der regulären Arbeitszeit zu ihrem Ausgangspunkt zurück bringt. Mit dieser vom Arbeitgeber gesetzten Organisation der Arbeitszeit müssen alle zwischen den Fahrzeiten des Firmenfahrzeugs abgeleisteten Arbeitsstunden als vom Arbeitgeber angeordnete Überstunden gelten.

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 21.01.2009 wird aufrechterhalten.

2. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.300,48 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Vergütung für Arbeitszeiten vom 29.01.2008 bis 14.03.2008, die der Kläger bei dem Reinigungsbetrieb des Beklagten abgeleistet haben will. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft IG BAU; der Beklagte ist Mitglied der Landesinnung Hessen des Gebäudereinigerhandwerks. Die Beklagte hatte bis Ende Februar 2008 den Reinigungsauftrag für das xxx im xxx in der Nähe von xxx. Zur Reinigung in diesem Objekt wurde der Kläger eingesetzt, darüber hinaus an zwei Tagen in der Faschingszeit zur Reinigung der xxxhalle in xxx. Am 14.02.2008 unterzeichnete der Kläger einen Fragebogen für geringfügig Beschäftigte (Bl. 27/28 d.A.). Dieser weist eine Einstellung als Reinigungskraft ab 11.02.2008, einen festen Monatslohn von 165,00 € und einen Stundenlohn von 8,00 € aus. Der Kläger ist Empfänger von Arbeitslosengeld II.

Der Kläger behauptet, es sei ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen worden, den er jedoch der ARGE xxx übergeben habe. Soweit hierin ein Monatslohn von 164,50 € vereinbart sei, stelle dies Lohnwucher dar. Einen Praktikumsvertrag für die Zeit ab Januar 2008 habe er nicht unterschrieben. Auf seine Beschwerde bzw. seines Freundes xxx über die von ihm zu leistenden Arbeitszeiten habe die Büroleiterin des Beklagten im Büro xxx xxx erklärt, dass Überstunden, täglich 6-9 Stunden anfallen würden; ohne diese wäre das Objekt nicht zu reinigen. Ihm sei abverlangt worden, kurz nach Mitternacht in der xxx in xxx zu warten, bis er mit einem Firmenwagen der Beklagten mitgenommen wurde und mit anderen Mitarbeitern zum Objekt gefahren wurde. Dort seien dann bis zu 10 Stunden die Kinos gereinigt worden. Gegen Mittag seien die Arbeitnehmer wieder nach Hause gefahren worden. Es habe keine Stechuhren und keine Umkleidekabine auf dem Firmengelände des xxx gegeben. In der Faschingszeit sei es mittags dann ohne Pause nach xxx gegangen, um dort die Reste einer Faschingsfeier wegzuputzen. Die Objektleiterin xxx habe seine Arbeitszeiten aufgezeichnet. Hierzu verweist der Kläger für einzelne Tage auf Kopien der handschriftlichen Aufzeichnungen (Bl. 68-73 d.A.). Darüber hinaus seien Aufzeichnungen auf einem Formular des Beklagten durchgeführt worden, die seine Arbeitszeiten ebenfalls verzeichneten (Bl. 61-67 d.A.). Darüber hinaus hat der Kläger eigene Auswertungen seiner Arbeitszeit (Bl. 74-81 d.A. und Bl. 9/10 d.A.) vorgelegt.

Am 28. und 29.02.2008 sei er arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Am 03.03.2008 habe er bei der Beklagten seine Arbeitskraft angeboten. Seine Arbeitskraft sei jedoch nicht angenommen worden. Der Beklagte habe ihm zu diesem Zeitpunkt einen Auflösungsvertrag vorgelegt, den er nicht akzeptiert habe.

Entsprechend seiner Auflistung hat der Kläger für Januar 2008 auf Basis eines Stundenlohns von 7,87 €, ursprünglich einen Betrag von 309,69 € brutto geltend gemacht – beruhend auf 33,5 geleisteten Arbeitsstunden, Nachtzuschlag zu 145 Stunden und Mehrarbeitszuschlag für 8,4 Stunden Mehrarbeitszuschlag. Hierauf hat der Kläger von der Beklagten unstreitig 161,70 € netto erhalten. Nach Hinweis des Gerichts, dass nur 32,5 Stunden für das Gericht nachvollziehbar seien, hat der Kläger seine Klagforderung für Januar 2008 auf 300,84 € brutto ermäßigt.

Für Februar 2008 hat der Kläger ursprünglich eine Forderung von 2.316,53 € geltend gemacht, resultierend aus 238 geleisteten Arbeitsstunden, 15,6 Stunden Entgeltfortzahlung, 86,5 Stunden Nachtzuschlag und 25,5 Stunden Sonntagszuschlag. Diesen Betrag hat der Kläger nach dem Hinweis des Gerichts, dass es nur 219,6 Stunden nachvollziehen könne, auf 2.047,48 € brutto reduziert.

Für März 2008 hat der Kläger ursprünglich für 112 Stunden Entgeltfortzahlung in Höhe von 881,44 € verlangt. Auf den Hinweis des Gerichts, dass es nur für 78 Stunden den Entgeltfortzahlungsanspruch nachvollziehen könne, hat der Kläger seine Forderung gegenüber der Beklagten auf 613,86 € reduziert. Darüber hinaus verlangt der Kläger ein einfaches Arbeitszeugnis.

Der Beklagte war im Kammertermin am 21.01.2009 trotz ordnungsgemäßer Ladung säumig. Es erging daraufhin antragsgemäß folgendes Versäumnisurteil:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 300,84 EUR (in Worten: Dreihundert und 84/100 Euro) brutto abzüglich am 14.03.2008 erhaltener 161,70 EUR (in Worten: Hunderteinundsechzig und 70/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 300,84 EUR (in Worten: Dreihundert und 84/100 Euro) vom 16.02.2008 bis 14.03.2008 und auf 139,14 EUR (in Worten: Hundertneununddreißig und 14/100 Euro) vom 15.03.2008 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.047,48 EUR (in Worten: Zweitausendsiebenundvierzig und 48/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2008 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 613,86 EUR (in Worten: Sechshundertdreizehn und 86/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2008 zu zahlen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein einfaches Arbeitszeugnis zu erteilen.

5. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 14 %, der Beklagte zu 86 %.

6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.348,00 € festgesetzt.

Gegen das dem Beklagten am 25.01.2009 zugestellte Versäumnisurteil hat dieser mit einem bei Gericht am 29.01.2009 eingegangenem Schriftsatz „Widerspruch“ eingelegt.

Der Kläger beantragt,

das Versäumnisurteil vom 21.01.2009 aufrecht zu erhalten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 21.01.2009 abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, der Kläger habe nach seinem Praktikum auf 165,00 €-Basis beschäftigt werden wollen. Sonntags- und Nachtarbeit sei von der Büroleiterin xxx nicht angeordnet worden. Dem Kläger, der kein Auto besitze, sei mitgeteilt worden, dass zweimal pro Tag nach xxx gefahren werde und er sich mit dem zuständigen Fahrer in Verbindung setzen solle, damit eine Arbeitsaufnahme gewährleistet sei. Auch Überstunden seien nicht angeordnet worden. Vielmehr sei Frau xxx als Objektleitung informiert worden, dass der Kläger nur auf 165,00 €-Basis angemeldet sei und auch nur so eingesetzt werden könne.

Im Einspruchstermin hat der Beklagte erstmals eine schriftliche Kündigung des Arbeitsverhältnisse mit dem vom 27.02.2008 zum 12.03.2008 vorgelegt, deren Erhalt der Kläger bestritten hat.

Gründe

Das Versäumnisurteil vom 21.01.2009 ist trotz des fristgerechten Einspruchs des Beklagten (von diesem fälschlicherweise als Widerspruch bezeichnet) aufrechtzuerhalten.

Die Klage ist in der Höhe, die dem Kläger im Versäumnisurteil vom 21.01.2009 zugesprochen worden ist, begründet.

Dem Kläger steht für den Monat Januar 2008 ein Bruttoverdienst von 384,00 € abzüglich erhaltener 161,70 € netto nebst Zinsen gem. § 611 BGB i.V.m. dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag zu. Für Februar 2008 steht dem Kläger ein Betrag von 2.047,48 € brutto nebst Zinsen gem. § 611 BGB zu. Für März 2008 steht dem Kläger ein Betrag von 613,86 € gem. §§ 611 BGB i.V.m. § 3 EFZG zu. Darüber hinaus hat der Beklagte dem Kläger ein einfaches Arbeitszeugnis nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gem. § 109 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung zu erteilen.

I.

Zwischen den Parteien bestand zwischen dem 29.01.2008 und dem 14.03.2008 ein Arbeitsverhältnis.

1.

Auch die Zeit ab dem 29.01.2008 war dabei entgegen der Ansicht des Beklagten als Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen. Soweit der Beklagte meint, es habe sich in der Zeit vor dem 11.02.2008 um ein Praktikum gehandelt, ist dies rechtsirrig. Ein Praktikant ist in aller Regel vorübergehend in einem Betrieb praktisch tätig, um sich praktische Kenntnisse und Erfahrungen in einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit und Ausbildung, die keine systematische Berufsausbildung darstellt, im Rahmen einer Gesamtausbildung zu unterziehen, weil er diese für die Zulassung zum Studium oder Beruf oder Prüfung oder zu anderen Zwecken benötigt. Der Ausbildungszweck steht damit im Vordergrund (Küttner/Röller, Personalbuch, 16. Auflage 2009, Praktikant, Rn. 1). Dagegen ist Arbeitnehmer nach der ständigen Rechtsprechung des BAG, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienst eines anderen zu weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (vgl. BAG 06.07.1995 – 5 AZB 9/93, AP Nr. 22 zu § 5 ArbGG 1979). Ein Arbeitnehmer erbringt seine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation.

Die Eingliederung in die Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere daran, dass er einem Weisungsrecht unterliegt, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann (zug Abgrenzung zwischen Praktikanten- und Arbeitsverhältnis s. insbesondere LAG Köln, 31.05.2006 – 3 Sa 225/06, NZA – RR 2006, 525).

Dafür, dass der Kläger hier im Rahmen einer Ausbildung eingestellt werden sollte, sind keinerlei Gesichtspunkte ersichtlich. Der Kläger war in eine Arbeitsorganisation eingebunden, indem er sich zu einer bestimmten festgelegten Zeit in xxx einzufinden hatte, um mit einem Wagen des Beklagten zum xxx in das xxx gefahren zu werden und dort Reinigungsarbeiten zu verrichten und nach Beendigung der Reinigungsarbeiten wieder nach xxx gefahren zu werden. Die Reinigungsarbeiten als solche sind von ihrer Art her Tätigkeiten, die der Kläger als Ungelernter ausführen kann und nach den Weisungen des Beklagen ausführen sollte. Ein irgendwie gearteter Ausbildungszweck als Schwerpunkt der Tätigkeit ist nicht erkennbar. Der Beklagte hat hierzu auch nichts vorgetragen, was für das Vorliegen einer solchen Ausbildung spricht. Dass der Kläger längere Zeit arbeitslos und Empfänger von Arbeitslosengeld II war, macht nicht jede Aufnahme einer weisungsgebundenen Tätigkeit zu einem Praktikum.

2.

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien hat bis zum 14.03.2008 bestanden. Dass das Arbeitsverhältnis bereits zum 12.03.2008 beendet worden sei, hat der Beklagte zwar im Kammertermin vom 22.01.2009 durch Vorlage einer Kündigungserklärung behauptet (Bl. 22 d.A.). Der Kläger hat jedoch den Erhalt dieses Kündigungsschreibens bestritten. Auf welchem Wege und wann dem Kläger dieses Kündigungsschreiben zugegangen ist, ist vom Beklagten nicht näher dargelegt worden. Selbst wenn ein solcher Vortrag im Kammertermin vom 22.06.2009 noch erfolgt wäre, wäre dieser Vortrag angesichts des Bestreitens des Klägers gem. § 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen gewesen. Gem. § 296 Abs. 2 ZPO können Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen der allgemeinen Prozessförderungspflicht des § 282 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, zurück- gewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Hier hat der Kläger bereits seit Beginn des Prozesses behauptet, das Arbeitsverhältnis habe bis zum 14.03.2008 gedauert, ohne dass der Beklagte hiergegen jemals im Prozessverlauf Einwendungen erhoben hätte.

Hätte der Beklagte seinen Vortrag dahingehend ergänzt, dass er Beweis angeboten hätte dafür, dass dem Kläger das Kündigungsschreiben vor dem 29.02.2008 zugegangen ist, hätte hierüber in einem neuen Termin Beweis erhoben werden müssen. Dies hätte den Prozess verzögert. Da der Beklagten von dem Vortrag des Klägers seit mehr als einem Jahr wusste, beruht diese Verspätung auch auf grober Nachlässigkeit. Das Gericht muss deshalb davon ausgehen, dass das Arbeitsverhältnis entsprechend der Behauptung des Klägers bis zum14.03.2008 gedauert hat.

II.

Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Vergütung pro Arbeitsstunde in Höhe von 7,87 € pro Stunde brutto. Von einem Stundenlohn in dieser Höhe geht jedenfalls der Kläger in seiner Klagforderung aus. Hieran ist das Gericht gem. § 308 ZPO gebunden. Es kommt insofern nicht darauf an, dass beide Parteien tarifgebunden sind und nach dem Lohntarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung in Hessen ab dem 01.01.2008 in der niedrigsten Lohngruppe (1) 8,15 € brutto pro Stunde zu zahlen waren. Auch soweit der Fragebogen für geringfügig Beschäftigte, den der Kläger am 14.02.2008 unterzeichnet hat (Bl. 27/28 d.A.), einen Stundenlohn von 8,00 € ausweist, ist dies angesichts der aufgestellten Klagforderung des Klägers unerheblich. Soweit im Fragebogen für geringfügig Beschäftigte einerseits ein fester Monatslohn von 165,00 € und andererseits ein Stundenlohn von 8,00 € genannt ist, ist dies ohne Ausfüllung der Arbeitszeit (eine Zeile darüber) eine in sich unklare Angabe. Bedeutet dies, dass der Kläger maximal im Monat 20,5 Stunden arbeiten soll? Jedenfalls für Arbeitszeiten ab der 22. Stunde wird in diesem Fragebogen, dessen Qualität als Arbeitsvertrag ohnehin zweifelhaft ist, keine Regelung getroffen. Wollte man ihn so verstehen, wie der Beklagte, nämlich als Maximalbetrag, wäre diese Vereinbarung sittenwidrig. Bei einer Arbeitszeit von knapp 220 Stunden wie im Februar 2008 und einer Vergütung von 165,00 € ergäbe dies einen Stundenlohn von etwa 75 Cent pro Stunde. Dies ist Lohnwucher im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB und führt zur Nichtigkeit der entsprechenden Vergütungsregelung. An ihrer Stelle hat die übliche Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB zu treten (vgl. zu einem ähnlichen Fall einer zu niedrigen Praktikumsvergütung LAG Baden Württemberg, 08.02.2008 – 5 Sa 45/07, NZA 2008, 768, 770). Die Übliche wäre dabei die tarifliche Vergütung (8,15 €), die jedoch hier angesichts der Beschränkung des Klägers auf einen Stundenlohn von 7,87 € gem. § 308 ZPO auf diesen zu begrenzen ist.

III.

Die vom Kläger abgeleisteten Arbeitsstunden sind insgesamt vom Beklagten zu vergüten. Der Kläger hat Beginn und Ende seiner Arbeitszeiten für die einzelnen Tage jeweils im Einzelnen dargelegt und ebenfalls dargestellt, was er in dieser Zeit jeweils an Arbeiten erbracht hat. Dies ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen über Begin und Ende der Arbeitszeit sowie für einzelne Tage sogar daraus, welchen xxx der Kläger jeweils geputzt hat (vgl. insoweit insbesondere die Anlagen BP 1 -6, Bl. 68-73 d.A.). Dass diese Arbeitszeiten vom Beklagten angeordnet, mindestens geduldet worden sind, ergibt sich daraus, dass der Kläger zu einem bestimmten Zeitpunkt nach der xxx in xxx bestellt wurde, von dort aus in das xxx in das xxx in die Nähe von xxx gefahren wurde und dort zu arbeiten hatte, bis das Fahrzeug wieder nach xxx zurück fuhr. Soweit der Beklagte behauptet, er habe Überstunden nicht angeordnet, ist eine ausdrückliche Anordnung des Beklagten nicht erforderlich. Sie ergibt sich bereits aus den Umständen. Wie konnte der Kläger die fehlende Möglichkeit, vom xxx nach xxx zu kommen am Ende seiner regulären Arbeitszeit anders verstehen können, als die Aufforderung, ebenso lange zu arbeiten, wie alle seine anderen Kollegen, nämlich bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem die Objektleiterin feststellte, dass für diese Nacht die Putzarbeiten im xxx abgeschlossen sind. Die fehlende Möglichkeit einer vorzeitigen Rückkehr für den Kläger stellte damit implizit die Anordnung von Überstunden durch den Beklagten dar. Wenn ein Arbeitgeber ein Firmenfahrzeug zum Transport der Arbeitnehmer bis zu einem bestimmten, räumlich weit entfernten Objekt zur Verfügung stellt und die Arbeitnehmer dieses Objekt nicht anders als mit diesem Fahrzeug wieder verlassen können, kann ein Arbeitgeber nicht damit gehört werden, die Arbeitnehmer hätten Überstunden ja nicht zu leisten brauchen, wenn das Firmenfahrzeug alle Arbeitnehmer erst weit nach Ende der regulären Arbeitszeit zu ihrem Ausgangspunkt zurück bringt. Mit dieser vom Arbeitgeber gesetzten Organisation der Arbeitszeit müssen alle zwischen den Fahrzeiten des Firmenfahrzeugs abgeleisteten Arbeitsstunden als vom Arbeitgeber angeordnete Überstunden gelten. Insoweit kann der Beklage auch nicht damit gehört werden, er habe keinerlei Sonntags- oder Nachtarbeiten angeordnet. Der Kläger hat für einzelne Tage vorgetragen, von wann bis wann er jeweils gearbeitet. Der Beklagte hat nicht substantiiert bestritten, dass diese Arbeitszeiten nicht stimmen. Er hat auch nicht vorgetragen, dass der Kläger etwa von sich aus ohne Weisung des Beklagten sich in das Firmenfahrzeug der Beklagten begeben hätte oder ggf. an welchen einzelnen Tagen dies der Fall gewesen sei.

Vielmehr hat der Kläger behauptet, er habe sich weisungsgemäß an den vom ihm behaupteten Tagen jeweils in der xxx in xxx eingefunden und sei zum Reinigungsobjekt gefahren und wieder zurück gefahren worden.

Insofern muss das Gericht mangels substantiiertem Beklagtenvortrag die vom Kläger vorgetragenen Arbeitszeiten gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden ansehen.

IV.

1.

Aufgrund seines eigenen Vortrags hat der Kläger für den Monat Januar 2008 einen Vergütung von 300,84 € zu beanspruchen. Dabei hat das Gericht die in Kleinigkeiten divergierenden Angaben des Klägers in den unterschiedlichen vom Kläger eingereichten Unterlagen miteinander verglichen und die jeweils niedrigste Zahl zur Grundlage seiner Berechnung genommen. Dies ergibt im Einzelnen folgende Arbeitszeiten:

-29.01.2008 von 0.10 Uhr - 8.55 Uhr abzüglich 15 Minuten Pause: 8,5 Stunden (Bl. 74 d.A.)-30.01.2008 von 0.10 Uhr – 8.55 Uhr abzüglich 15 Minuten Pause: 8,5 Stunden (Bl. 74 d.A.)-31.01.2008 von 0.12 Uhr – 16.10 Uhr bei einer 30-minütigen Pause: 15,5 Stunden (Bl. 74 d.A. mit Rechenfehler).Dies ergibt insgesamt für den Monat Januar 2008 eine Arbeitszeit von 32,5 Stunden.

Bei einem Stundenlohn von 7,87 € ergibt dies eine Lohnforderung von 255,78 €.

Da gem. § 3 Ziff. 3.2. des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung als Nachtarbeit die Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr gilt, hat der Kläger am 29.01.2008 4 Stunden 50 Minuten Nachtarbeit geleistet, am 30.01.2008 4 Stunden 50 Minuten und am 31.01.2008 ebenfalls 4 Stunden 50 Minuten, insgesamt somit 14,5 Stunden Nachtarbeit. Für Nachtarbeit ist ein Zuschlag gem. § 3 Ziff. 3.7b von 25 % zu leisten; dies bedeutet für 14,5 Nachtarbeitsstunden eine zusätzliche Vergütung von 28,53 € (7,87 € x 14,5 x 25 %).

Darüber hinaus geht der Kläger von 8,4 Überstunden aus, für die gem. § 3 Ziff. 3.7a ein Mehrarbeitszuschlag von 25 % zu leisten ist. Dies ist angesichts einer Arbeitszeit von 32,5 Stunden an 3 Tagen bei einer tarifvertraglichen Arbeitszeit von 39 Stunden in der Woche und 8 Stunden täglich gem. §§ 3 Ziff. 1 des Rahmentarifvertrags nicht zu beanstanden.

Dies ergibt eine zu zahlende Mehrarbeitsvergütung von 16,53 €.

Von der für Januar 2008 zu zahlenden Vergütung von insgesamt 300,84 € hat der Kläger unstreitig 161,70 € netto erhalten.

2.

Für Februar 2008 ergibt sich aufgrund des Klägervortrags und der von ihm eingereichten Unterlagen eine Arbeitszeit von insgesamt 219,6 geleisteten Arbeitsstunden. Hinzu kommt an Nachtzuschlägen ein Betrag von 170,19 € sowie an Sonntagszuschlägen ein Betrag von 149,04 €.

Diese Beträge ergeben sich aufgrund folgender Arbeitszeiten:

-01.02.2008 Arbeitszeit von 0.10 Uhr – 9.10 Uhr bei einer 15minütigen Pause: 8,75 Stunden (Bl. 75 d.A.)-02.02.2008 Arbeitszeit von 0.10 Uhr – 9.40 Uhr bei einer Pause von 15 Minuten: 9,25 Stunden (Bl. 75 d.A.)-03.02.2008 Arbeitszeit von 0.10 Uhr - 8.40 Uhr bei einer Pause von 15 Minuten: 8,25 Stunden (Bl. 75 d.A.).-Rosenmontag 04.02.2008 Arbeitszeit von 0.10 Uhr - 14.10 Uhr bei einer effektiven Arbeitszeit von 13,5 Stunden im xxx und im xxx xxx: 13,5 Stunden-05.02.2008 Arbeitszeit von 1.00 Uhr - 5.45 Uhr: 4,75 Stunden (Bl. 66 d.A. – Anlage BM-6)-06.02.2008 Arbeitszeit von 1.00 Uhr – 8.15 Uhr: 7,25 Stunden (Bl. 61 d.A. – Anlage BM-1)-07.02.2008 Arbeitszeit von 0.10 Uhr – 9.25 Uhr: 9,25 Stunden (Bl. 9 d.A.)-08.02.2008 Arbeitszeit von 0.10 Uhr – 9.10 Uhr bei 15 Minuten Pause: 8,75 Stunden (Bl. 76 d.A.)-09.02.2008 Arbeitszeit von 1.00 Uhr bis 10.00 Uhr bei einer 15-minütigen Pause: 8,75 Stunden (Bl. 64 d.A. – Anlage BM-4)-11.02.2008 Arbeitszeit von 2.00 Uhr – 9.30 Uhr: 7,5 Stunden (Bl. 67 d.A. – Anlage BM-7)-12.02.2008 Arbeitszeit von 1.00 Uhr – 8.30 Uhr: 7,5 Stunden (Bl. 67 d.A. – Anlage BM-7)-13.02.2008 Arbeitszeit von 0.45 Uhr – 10.00 Uhr (auf dem Bogen der Beklagten errechnete Arbeitszeit: 8,25 Stunden Bl. 67 d.A. – Anlage BM-7)-15.02.2008 Arbeitszeit von 0.15 Uhr – 9.15 Uhr bei 15 Minuten Pause: 8,75 Stunden (Bl. 77 d.A.)-16.02.2008 Arbeitszeit von 0.45 Uhr - 8.00 Uhr: 7,25 Stunden (Bl. 65 d.A. – Anlage BM-5)-17.02.2008 Arbeitszeit von 0.15 Uhr – 8.45 Uhr bei 15-minütiger Pause: 8,25 Stunden (Bl. 77 d.A.)-18.02.2008 Arbeitszeit von 0.15 Uhr – 9.15 Uhr bei 15-minütiger Pause: 8,75 Stunden (Bl. 78 d.A.)-19.02.2008 Arbeitszeit von 0.15 Uhr – 8.45 Uhr bei 15-minütiger Pause: 8,25 Stunden (Bl. 78 d.A.)-21.02.2008 Arbeitszeit von 0.15 Uhr – 9.15 Uhr bei 15-minütger Pause: 8,75 Stunden (Bl. 78 d.A.)-22.02.2008 Arbeitszeit von 4.05 Uhr – 12.55 Uhr bei einer vom Kläger angegebenen Arbeitszeit von 8,5 Stunden (Bl. 78 d.A.)-23.02.2008 Arbeitszeit von 3.00 Uhr – 11.30 Uhr bei 15-minütiger Pause: 8,25 Stunden (Bl. 78 d.A.)-24.02.2008 Arbeitszeit von 3.00 Uhr – 12.00 Uhr bei einer 15-minütigen Pause: 8,75 Stunden (Bl. 78 d.A.)-25.02.2008 Arbeitszeit von 4.00 Uhr – 13.00 Uhr bei 15-minütiger Pause: 8,75 Stunden (Bl. 79 d.A.)-26.02.2008 Arbeitszeit von 3.00 Uhr – 12.00 Uhr bei 15-minütiger Pause: 8,75 Stunden (Bl. 79 d.A.)-27.02.2008 Arbeitszeit von 3.00 Uhr – 12.30 Uhr bei 15-minütiger Pause: 9,25 Stunden (Bl. 79 d.A.).Am 28. und 29.02.2008 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Über diese beiden Tage kann der Kläger wie in der Klagforderung benannt, für 15,6 Stunden Entgeltfortzahlung verlangen, nicht jedoch wie in seiner ursprünglichen tabellarischen Aufstellung zusätzlich für beide Tage weitere 8 Stunden Arbeitsvergütung für jeden Tag.

Dies führt insgesamt zu einer zu vergütenden Arbeitszeit einschließlich Entgeltfortzahlung für die letzten beiden Tage für den Monat Februar 2008 von 219,6 Stunden. Dies ergibt bei einer Entgelthöhe von 7,87 € pro Stunde einen Vergütungsanspruch von 1.728,25 €. Hinzu kommt ein Nachtzuschlag für die Arbeitszeit zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr von 25 % gem. § 3 Ziff. 3.7 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung an folgenden Tagen:

01.02.20084 Stunden 50 Minuten02.02.20084 Stunden 50 Minuten03.02.20084 Stunden 50 Minuten04.02.20083,5 Stunden05.02.20084 Stunden06.02.20084 Stunden07.02.20084 Stunden08.02.20084 Stunden09.02.20084 Stunden11.02.20083 Stunden12.02.20084 Stunden13.02.20084,25 Stunden15.02.20084 Stunden16.02.20084,25 Stunden17.02.20084,75 Stunden18.02.20084,75 Stunden19.02.20084,75 Stunden21.02.20084,25 Stunden22.02.20081 Stunde 45 Minuten23.02.20082 Stunden24.02.20082 Stunden25.02.20081 Stunde26.02.20082 Stunden27.02.20082 Stunden.Insgesamt ergibt dies im Februar 2008 86,9166 Stunden Nachtarbeit. Da der Kläger Nachtzuschläge für 86,5 Stunden verlangt, ist diese Zahl zugrunde zu legen. Dies ergibt einen Nachtzuschlag von 170,19 €.

Für Sonntagsarbeit ist gem. § 3 Ziff. 3.7 g des Rahmentarifvertrages für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung ein Zuschlag von 75% zu zahlen. Der Kläger hat im Februar 2008 an folgenden Sonntagen folgende Arbeitszeiten abgeleistet:

03.02.2008 8,25 Stunden17.02.2008 8,25 Stunden24.02.2008 8,75 Stunden.Insgesamt ergibt dies bei 25,25 Sonntagsarbeitsstunden einen Sonntagszuschlag von insgesamt 149,04 € (25,25 x 7,87 € x 75 %).

Insgesamt ergibt dies für Februar 2008 eine vom Beklagten an den Kläger zu zahlende Vergütung von 2.047,48 € brutto.

3.

Für März 2008 kann der Kläger insgesamt vom Beklagte eine Vergütung von 613,86 € brutto verlangen. Diese Forderung ergibt sich aus § 615 BGB. Nach seinem eigenen, vom Beklagten unbestrittenen Vortrag, der dementsprechend § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt, hat der Kläger am 03.03.2008 seine Arbeitskraft angeboten, ohne dass der Beklagte diese angenommen hätte. Dementsprechend befand sich der Beklagte in der gesamten Zeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses im Annahmeverzug. Für diese Zeit hat der Beklagte dem Kläger die vereinbarte Vergütung auf Basis der tarifvertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 39 Stunden pro Wochen zu zahlen. Dies ergibt bei einer tarifvertraglichen Arbeitszeit von 39 Stunden und 2 Wochen, in denen das Arbeitsverhältnis im März 2008 noch angedauert hat, einen Anspruch von 613,86 € brutto (78 Stunden x 7,87 €).

4.

Die genannten Lohnbeträge hat der Beklagte gem. § 286, 288 BGB wegen Verzugs mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Dabei ist der Verzug jeweils am 16. des Folgemonats eingetreten, da gem. § 8 Ziff. 2 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung der Lohn am 15. des Folgemonats fällig ist.

V.

Mit Ende des Arbeitsverhältnisses hat der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses gem. § 109 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung. Nach der Behauptung des Klägers hat der Beklagte dieses noch nicht erteilt. Der Kläger beschränkt sich in seinem Anspruch soweit richtigerweise aufgrund der Kürze des Arbeitsverhältnisses auf die Erteilung eines einfachen Arbeitszeugnisses.

VI.

Da der Kläger einen Teil seiner Klage zurückgenommen hat, ist die Kammer mit Versäumnisurteil vom 21.01.2009 von einer Kostenverteilung von 14 % zu Lasten des Klägers und zu 86 % zu Lasten des Beklagten ausgegangen. Hieran wird festgehalten.

Da der Beklagten nach seinem Einspruch unterlegen ist, trägt er die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 3.300,48 € festgesetzt.

Dieser ergibt sich aus der Summe der nach der Klagerücknahme noch vom Kläger eingeklagten Beträge zuzüglich eines Betrages von 500,00 € für das zu erteilende Zeugnis. Soweit im Versäumnisurteil ursprünglich ein Betrag von 3.348,00 € als Streitgegenstand festgesetzt war, ist dieser nach erneuter Prüfung zu korrigieren.

Gründe für die gesonderte Zulassung der Berufung im Sinne des § 64 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich. Im Übrigen wird auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung verwiesen.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte