VG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.03.2009 - 9 K 3294/08.F
Fundstelle
openJur 2012, 31550
  • Rkr:

1. § 107b BeamtVG ist neben den §§ 128 ff. BRRG bzw. §§ 32 ff. HBG anzuwenden.

2. Kommt es zu einem Einvernehmen zwischen dem abgebenden und dem aufneh-menden Dienstherrn vor der nach § 129 Abs. 3 S. 1 BRRG bzw. § 33 Abs. 3 S. 1 HBG vom aufnehmenden Dienstherrn verfügten Übernahme, muss der frühere Dienstherr dem neuen Dienstherrn die von diesem zu tragenden Versorgungsleis-tungen anteilig zu erstatten.

3. Die Quotierung der Versorgungsleistungen bestimmt sich ausschließlich nach dem Verhältnis der ruhegehaltesähigen Dienstzeiten, die ein Beamter, eine Beamtin bei den am Estattungsverhältnis beteiligten Dienstherren zurückgelegt hat. Zeiten, die zuvor bei einem weiteren Dienstherrn und vorInkrafttreten des § 107b BeamtVG zu-rückgelegt wurden, sind bei der Quotierung nicht zu berücksichtigten.

4. Der Erstattungsanspruch beschränkt sich auf laufende Versorgungsleistungen in Gestalt der in § 2 BeamtVG aufgeführten Versorgungsbezüge und schließt Beihilfe-leistungen nicht ein.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 89.208,02 €zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über demBasiszinssatz seit dem 10. Oktober 2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger die seit dem1. November 2008 anfallenden laufenden Versorgungsleistungen(Versorgungsbezüge im Sinne des § 2 BeamtVG) für denRuhestandsbeamten A., geb. am 16. März 1941, in Höhe von 71,82% zuerstatten hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 32% und derBeklagte zu 68% zu tragen.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhevon 92.000,- € vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für den Beklagten ohneSicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann dieVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetztenKosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit ingleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der klagende B-Kreis verlangt vom beklagten C. die teilweise Erstattung der Versorgungsbezüge und Beihilfeleistungen für den zuletzt im Dienst des Klägers befindlichen Ruhestandsbeamten A., geb. am 16. März 1943. Dieser war zunächst Angestellter des Landes Hessen und danach Beamter des Landes . Anschließend wechselte er in den Dienst des früheren Umlandverbands J., wo er am 1. April 1992 zum Leitenden Baudirektor ernannt wurde. Mit Ablauf des 31. März 2006 trat er wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand.

Mit Wirkung zum 1. Januar 1999 wurden dem früheren E. die Aufgaben der Abfallentsorgung, in denen unter anderem Herr A. tätig war, entzogen. Durch die Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz v. 23.5.1997 (GVBl. I S. 173), geändert durch Gesetz v. 15.7.1997 (GVBl. I S. 232), und die parallele Änderung des Gesetzes über den E. aufgrund des Gesetzes über die Aufgabenänderung des Umlandverbandes J. v. 17.12.1998 (GVBl. I S. 584) wurden statt dessen die dem Umlandverband angehörenden Landkreise und kreisfreien Städte verantwortliche Entsorgungsträger. Die dem Umlandverband angehörenden Städte F., G. und H. konnten für ihr Gebiet an der Stelle des Landkreises die Aufgaben als Entsorgungspflichtiger übernehmen. Diese Möglichkeit nahm jedenfalls die Stadt H. wahr.

Mit notariellem Vertrag vom 21. Dezember 1998 (UR 195/98 - Bl.14-23 d. A.) vereinbarten der Kläger, die Städte I., J. und H. sowie der K-Kreis für die Zwecke der Abfallentsorgung die Gründung einer gemeinsamen Dachorganisation, der L. GmbH. Mit notariellem Vertrag vom gleichen Tag (UR 198/98 - Bl. 24-29 d. A.) trafen die L. GMBH, der E., die Energieversorgung I. AG, die Städte J., I. und H., der Kläger, der K-Kreis und die N GmbH eine Vereinbarung zur Übernahme des Eigenbetriebs Abfallentsorgung des Umlandverbandes. In Ziffer 4.3 dieses Vertrages heißt es:

„Die Vertragsparteien stellen übereinstimmend fest, dass die in der Anlage 4.3 aufgelisteten bisher beim Eigenbetrieb tätigen fünf Beamten gemäß § 32 HBG von den für den jeweiligen Beamten in Anlage 4.3 genannten Gebietskörperschaften übernommen werden. Die dienst- und versorgungsrechtlichen Besitzstände dieser Beamten bleiben dabei unberührt. Die jeweilige Gebietskörperschaft wird im Einvernehmen mit der L. GMBH unverzüglich nach dem Stichtag bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen der übernommene Beamte zu einer Tätigkeit bei der L. GMBH beurlaubt oder für Tätigkeit bei der L. GMBH in sonstiger geeigneter Weise zugewiesen werden kann. Die Gebietskörperschaften verzichten auf das Recht gemäß § 34 HBG auf Versetzung dieser Beamten in den einstweiligen Ruhestand und auf Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt. Mögliche spätere Statusänderungen des Beamten aus einem anderen Rechtsgrund als demjenigen des hier geregelten Aufgabenübergangs bleiben unberührt. Die Gebietskörperschaften sichern dies den betreffenden Beamten zu. Der E. wird beauftragt, diese Erklärung an die Beamten weiterzuleiten. Im Übrigen gelten die entsprechenden beamtenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die §§ 32-37 HBG.“

In der Anlage 4.3 dieses Vertrages wird unter anderem Herr A. aufgeführt und als übernehmende Gebietskörperschaft der Kläger, als künftige Beschäftigungsgesellschaft die Energieversorgung I. angegeben.

Mit Schreiben vom 15. Januar 1999 teilte der Kläger Herrn A. mit, mit seinem Einvernehmen werde er mit sofortiger Wirkung nach § 32 Abs. 3 HBG in den Dienst des Klägers übernommen. Gleichzeitig wurde er unter Bezug auf § 123 BRRG der Energieversorgung I. AG zugewiesen.

An die Stelle des Umlandverbands J. ist mit Wirkung zum 1. April 2001 der Beklagte als Rechtsnachfolger getreten (Art. 3 § 2 S. 1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit und Planung in der Region Rhein-Main v. 19.12.2000 - GVBl. I S. 542, 548).

Der Kläger zahlt Herrn A. die Versorgungsbezüge und erbringt an ihn Beihilfeleistungen. Die Höhe der Versorgungsbezüge belief sich in der Zeit vom 1. April 2006 bis zum 31. Oktober 2008 auf insgesamt 124.210,56 €, die Höhe der in den Monaten September 2006, März 2007, April 2007, Juli 2007, Oktober 2007, Januar 2008 und Juni 2008 erbrachten Beihilfeleistungen belief sich auf insgesamt 6.527,50 €.

Mit Schreiben vom 18. März 2008 forderte der Kläger den Beklagten auf, 78,22 % aus 95.761,08 €, der Summe der an Herrn A. bis zum März 2008 geleisteten Versorgungsbezüge, zu zahlen und bezog sich auf § 107b BeamtVG. Der Beklagte lehnte dies unter Bezug auf eine Auskunft des Hessischen Ministeriums des Innern ab.

Mit seiner am 10. Oktober 2008 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und will auch die Beihilfeleistungen in die anteilige Erstattung einbezogen wissen. Der Anspruch ergebe sich aus § 107b BeamtVG. Die Übernahme von Herrn A. in den Dienst des Klägers sei mit Zustimmung des Rechtsvorgängers des Beklagten erfolgt, wie sich aus dem zweiten notariellen Vertrag vom 21. Dezember 1999 und der Anlage zu dessen Ziff. 4.3 ergebe. Aus den §§ 32 ff. HBG ergebe sich nichts, was einer Anwendung des § 107b BeamtVG entgegenstehe. Auf den Beklagten entfalle eine Dienstzeit von Herrn A. von insgesamt 25,54 Jahren, da dieser sich auch die Beamtenzeit beim Land Hessen zurechnen lassen müsse. Die Beschäftigungsdauer beim Kläger liege bei lediglich 7,11 Jahren.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die vom 1.4.2006 bis 31.10.2008 angefallenen anteiligen Versorgungsleistungen (Versorgungsbezüge und Beihilfe) des Beamten A., geb. 16.3.1941, in Höhe von 102.263,31 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten,2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, für die Zeit ab dem 01.11.2006 die anfallenden Versorgungsleistungen (Versorgungsbezüge und Beihilfe) des Beamten Herrn A., geb. 16.3.1941, in Höhe von 78,22% dem Kläger zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, § 32 HBG begründe eine Übernahmepflicht und lasse kein Ermessen zu. Sofern keine Einigung der beteiligten Körperschaften zustande gekommen wäre, hätte die Kommunalaufsicht sie ersetzen können. Es fehle somit an der für § 107b Abs. 1 BeamtVG nötigen Freiwilligkeit für die Zustimmung zum Dienstherrnwechsel. Zudem sei eine Anwendung des § 107b BeamtVG neben den §§ 32 ff. HGB bzw. §§ 128 ff. BRRG nicht möglich, weil letztere eine abschließende Regelung enthielten. Im Übrigen fehle es für die Regelung in § 107b BeamtVG an der Kompetenz des Bundes.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag und schließt sich im Wesentlichen der Auffassung des Beklagten an.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist im Antrag zu 1) als Leistungsklage, im Antrag zu 2 als Feststellungsklage zulässig. Zwar könnte der Kläger auch auf künftige Leistung klagen (§ 173 VwGO i. V. m. § 259 ZPO). Die insoweit erforderliche Besorgnis, der Beklagte werde nicht ordnungsgemäß im Sinne des Klageanspruchs leisten, besteht jedoch dann nicht mehr, wenn hinsichtlich der künftigen Leistungsverpflichtung ein Feststellungsausspruch vorliegt, weil vom Beklagten als öffentlich-rechtlicher Körperschaft erwartet werden kann, dass bereits der Feststellungsausspruch dafür sorgen wird, dass die sich daraus ergebenden Zahlungspflichten gegenüber dem Kläger ohne erneute Inanspruchnahme des Gerichts erfüllt werden.

Für die Klage war das in § 126 Abs. 3 BRRG bzw. § 182 Abs. 3 HBG genannte Vorverfahrenserfordernis nicht zu wahren. Es gilt nur für Klagen eines Beamten, einer Beamtin gegen den Dienstherrn oder entsprechende Klagen des Dienstherrn gegen einen Beamten, eine Beamtin. Streitigkeiten von Dienstherren untereinander unterfallen dieser Sonderregelung nicht. Es handelt sich um „noL. GmbH le“ öffentlich-rechtliche Streitigkeiten i. S. d. § 40 Abs. 1 VwGO. Die nachfolgenden Bestimmungen der VwGO (§§ 68 ff.) verlangen ein Vorverfahren nur bei Anfechtungs- oder Verpflichtungsklagen, nicht dagegen für Leistungs- und Feststellungsklagen.

Die Klage hat in beiden Anträgen im Wesentlichen Erfolg, da der Beklagte jedenfalls dem Grunde nach verpflichtet ist, dem Kläger die laufenden Versorgungsaufwendungen für den Ruhestandsbeamten A. entsprechend dem Verhältnis der bei ihm und beim Beklagten verbrachten Dienstzeiten zu erstatten. Keinen Erfolg hat die Klage, soweit die anteilige Erstattung von Beihilfeleistungen verlangt wird.

§ 107b Abs. 1 S. 1 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (Art. 125a Abs. 1 S. 1 GG) sieht vor, dass im Falle der Übernahme eines Beamten durch einen anderen Dienstherrn der aufnehmende und der abgebende Dienstherr die späteren Versorgungsbezüge anteilig zu tragen haben, wenn der aufnehmende und der abgebende Dienstherr der Übernahme vorher zustimmen, sofern es sich um einen Beamten auf Lebenszeit handelte und dieser dem neuen Dienstherrn mindestens noch 5 Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung steht. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Ruhestandsbeamten A. erfüllt. Er stand dem Kläger noch für mehr als 7 Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung. Zwar leistete er seinen Dienst nicht unmittelbar beim Kläger. Die im Rahmen der Zuweisung zur Energieversorgung I. AG erbrachten Dienste sind dem Kläger jedoch zuzurechnen, da dieser damit seiner Dienstleistungspflicht gegenüber dem neuen Dienstherrn in Gestalt des Klägers in vollem Umfang dienstrechtlich nachkam.

Der Wechsel des frühren Beamten A. vom Rechtsvorgänger des Beklagten zum Kläger stellt eine Übernahme i. S. d. § 107b Abs. 1 S. 1 BeamtVG dar. Nach § 33 Abs. 3 HBG bzw. § 129 Abs. 3 BRRG wird die Übernahme von Beamten, die von einer Aufgabenänderung ihres bisherigen Dienstherrn i. S. d. § 32 HBG bzw. § 128 BRRG betroffen sind, vom neuen Dienstherrn verfügt. So ist hier auch verfahren worden, da der Kläger mit Schreiben vom 15.1.1999 die Übernahme von Herrn A. in die Dienste des Klägers verfügt hatte. Diese Verfügung ist auch bestandskräftig geworden.

Der Übernahme von Herrn A. durch den Kläger haben sowohl dieser wie auch der Beklagte zugestimmt. Das insoweit erforderliche Einvernehmen ergibt sich aus dem zweiten am 21.12.1998 geschlossenen notariellen Vertrag. In ihm wurde in Ziff. 4.3 das Einvernehmen aller am Vertragsschluss Beteiligten, darunter des Klägers und des Rechtsvorgängers des Beklagten, festgehalten, wonach der Beamte A. vom E. zum Kläger wechseln und von ihm übernommen werden sollte. Entsprechend dieser Übereinkunft wurde später auch verfahren. Die beiderseitigen Zustimmungserklärungen wurden vor Erlass der Übernahmeverfügung vom 15. Januar 1999 abgegeben, da der notarielle Vertrag bereits am 21. Dezember 1998 abgeschlossen wurde.

Weitere Tatbestandsvoraussetzungen lassen sich § 107b Abs. 1 S. 1 BeamtVG in der hier anzuwendenden Fassung nicht entnehmen. Insbesondere stellt die Regelung nicht darauf ab, dass das Einvernehmen erkennbar freiwillig hergestellt wurde. Voraussetzung ist lediglich, dass die notwendigen Zustimmungserklärungen beider Dienstherrn vor der Übernahme abgegeben werden, wie es hier geschehen ist.

Im Übrigen hat die Kammer keine Bedenken daran, dass die Zustimmungserklärungen des Klägers und des Beklagten mit einem Maß hinreichender Freiwilligkeit erklärt wurden. Nach § 32 Abs. 2 S. 2 HBG bzw. § 128 Abs. 2 S. 2 BRRG muss bei einer Aufgabenänderung, wie sie sich hier zum Ende des Jahres 1998 ereignete, ein Einvernehmen zwischen den von der Aufgabenänderung betroffenen Dienstherren erzielt werden, welcher oder welche der von einer Aufgabenänderung betroffenen Beamten und Beamtinnen von welchem Dienstherrn übernommen wird. Die insoweit beteiligten Dienstherren verfügen für die Verteilung der Betroffenen über einen nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum, was sich hier unter anderem daran zeigt, dass der Kläger von fünf Beamten allein zwei Beamte übernommen hat. Zwar hätte der Rechtsvorgänger des Beklagten an der Herstellung dieses Einvernehmens nicht unbedingt teilnehmen müssen, da die genannten Bestimmungen nur verlangen, dass die für eine Übernahme in Betracht kommenden Körperschaften sich einigen, welche Personen von wem zu übernehmen sind (vgl. v. Roetteken in HBR IV § 32 HBG Rn. 14). Ungeachtet dessen hat sich der Rechtsvorgänger des Beklagten an der Vereinbarung zur Übernahme der von ihm abzugebenden Beamten beteiligt, und zwar auch dadurch, dass die konkret von anderen Dienstherren zu übernehmenden Beamten namentlich bezeichnet wurden und zugleich über den Rechtsvorgänger des Beklagten zuzusichern war, dass Maßnahmen zur Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder zur Versetzung in ein geringeres Amt unterbleiben.

Ferner ergab sich aus der Art der getroffenen Vereinbarung unter Beteiligung des Rechtsvorgängers des Beklagten, dass keineswegs alle im Bereich der Abfallentsorgung tätigen Beamten bzw. diesem Bereich zuzurechnenden Beamten von einem anderen Dienstherrn übernommen werden sollten. Dies zeigt die Ausklammerung des beim Rechtsvorgänger des Beklagten verbliebenen Beamten O., hinsichtlich dessen ein Einvernehmen der am Abschluss des Vertrages vom 21. Dezember 1998 beteiligten Körperschaften seinerzeit nicht zustande kam.

Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass die am 21. Dezember 1998 abgeschlossenen notariellen Verträge eine Vielzahl von Vereinbarungen zum Inhalt hatten, darunter die Übergabe des seinerzeit noch beim Rechtsvorgänger des Beklagten vorhandenen Eigenbetriebs Abfallentsorgung auf einen anderen Träger. In dieses komplexe Geflecht des Interessenab- und -ausgleichs wurde auch die Frage einbezogen, welche Beamten des Rechtsvorgängers des Beklagten von anderen Körperschaften übernommen und wo sie eingesetzt werden sollten. An dieser auch die Interessen des Rechtsvorgängers des Beklagten in erheblichem Ausmaß berührenden Vereinbarung hat sich dieser im Rechtssinne freiwillig beteiligt, auch wenn der Aufgabenentzug auf den Gesetzgeber zurückzuführen war. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Ausgestaltung der Folgen in gleichberechtigter Absprache mit anderen Trägern und damit freiwillig erfolgt ist.

Der Freiwilligkeit steht nicht entgegen, dass ein fehlendes Einvernehmen i. S. d. § 32 Abs. 2 S. 2 HBG bzw. § 128 Abs. 2 S. 2 BRRG von der Kommunalaufsicht ersetzt werden kann. Dazu ist es hier nicht gekommen, sodass über eine derartige Konstellation nicht zu entscheiden ist. Die gesetzliche „Androhung“ eines Einschreitens der Kommunalaufsicht vermochte hier im Übrigen die Freiwilligkeit auf Seiten des Klägers und des Beklagten schon deshalb nicht zu beeinträchtigen, weil der Rechtsvorgänger des Beklagten nach dem Januar 1999 mit dem Versuch scheiterte, die Übernahme des von Aufgabenverlagerung ebenfalls betroffenen Beamten O. durch einen anderen Dienstherrn bei der Kommunalaufsicht zu erwirken. Die im zweiten notariellen Vertrag vom 21. Dezember 1998 getroffene Vereinbarung erwies sich damit als stabil im Sinne einer gleichzeitigen Begrenzung der Zahl der abzugebenden Beamten.

Soweit der Beklagte die Kompetenz des Bundes zum Erlass des § 107b BeamtVG in Frage stellt, ist ihm nicht zu folgen. Selbst wenn man in dieser Regelung keine Regelung der eigentlichen Beamtenversorgung i. S. d. Art. 74a GG in seiner bis zum 31.8.2006 geltenden Fassung sähe, würde sich die Bundeskompetenz aus Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 GG a. F. ergeben. Insoweit wäre es unbedenklich, dass der Bund eine Vollregelung anstelle einer umsetzungsbedürftigen Rahmenregelung getroffen hätte, da das Verhältnis der Dienstherren untereinander und länderübergreifend betroffen war und eine landesrechtliche Umsetzung allein nicht ausgereicht hätte, das gesteckte Ziel umfassend zu erreichen.

§ 107b BeamtVG kann auch nicht im Hinblick auf die §§ 128 ff. BRRG bzw. §§ 32 ff. HBG einschränkend dahin ausgelegt werden, die Folgen einer Körperschaftsumbildung bzw. der Änderung von Körperschaftsaufgaben einschließlich deren Verlagerung auf eine Körperschaft oder mehrere andere Körperschaften seien dort abschließend geregelt. Die genannten Bestimmungen betreffen die Frage, in wessen Dienst die von einer solchen Körperschaftsumbildung betroffenen Beamtinnen und Beamten treten und auf welchem Wege eine ggf. erforderliche Übernahme stattfindet. Darin sind zwar nach § 132 BRRG bzw. § 36 HBG auch die Versorgungsempfänger einbezogen, dies jedoch nur in der Weise, dass sich ggf. der für sie zuständige Versorgungsträger ändert.

§ 107b BeamtVG trifft dazu keine Aussage, da sich diese Regelung nur mit dem Innenverhältnis mehrerer Dienstherren befasst, bei denen ein übernommener Beamter, eine übernommene Beamtin tätig war. Die Vorschrift setzt für den Erstattungsanspruch die Zuständigkeit eines Dienstherrn zur Erbringung der ausgleichspflichtigen Versorgungsleistungen voraus, ohne auf die Bestimmung dieser Zuständigkeit irgendwie Einfluss zu nehmen. § 107b BeamtVG schränkt daher den Anwendungsbereich der §§ 32-36 HBG bzw. §§ 128-132 BRRG in keiner Weise ein, sodass zwischen diesen Vorschriften und § 107b BeamtVG kein Konkurrenzverhältnis besteht. Beide Vorschriftenkreise ergänzen einander. § 107b Abs. 5 BeamtVG stellt diese Rechtslage lediglich klar, indem er ausdrücklich festhält, dass der letzte Dienstherr für die Gewährung der Versorgungsbezüge an den Ruhestandsbeamten, die Ruhestandsbeamtin verantwortlich ist und bleibt und diesem Dienstherrn gegen frühere Dienstherren lediglich ein Erstattungsanspruch zusteht.

Der Umfang der anteiligen Haftung des Beklagten für die vom Kläger als letztem Dienstherrn an den Ruhestandsbeamten A. zu zahlenden Versorgungsbezüge bemisst sich nach dem Verhältnis der beim Kläger und beim Beklagten vom Ruhestandsbeamten tatsächlich abgeleisteten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten (§ 107b Abs. 4 BeamtVG). Dies sind 7,11 Jahre beim Kläger und 18,12 Jahr beim Beklagten bzw. seinem Rechtsvorgänger. Die ruhehaltsfähigen Dienstzeiten des Ruhestandsbeamten A. beim Land Hessen bleiben für die Quotierung unberücksichtigt, da sie weder dem Beklagten noch dem Kläger zugerechnet werden können und der Wechsel zum Rechtsvorgänger des Beklagten zu einem Zeitpunkt stattgefunden hatte, als § 107b BeamtVG noch nicht in Kraft war. Daraus errechnet sich die Begrenzung des Erstattungsanspruchs auf 71,82% der laufenden Versorgungsbezüge. Die Zahlungsverpflichtung ist entsprechend gegenüber dem Klägervortrag zu kürzen.

Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger womöglich nach § 29 Abs. 4 HBG durch eine Versetzung vom Land Hessen zum früheren E. gewechselt ist und auf diese Weise sein mit Land Hessen begonnenes Beamtenverhältnis ununterbrochen beim Rechtsvorgänger des Beklagten fortgesetzt hat. § 107b Abs. 4 BeamtVG stellt nach dem klaren Wortlaut nur auf die bei den jeweiligen Dienstherren tatsächlich verbrachten Zeiten der Dienstleistung ab, wie sich auch daran erweist, dass z. B. Zeiten der Ausbildung, einer Beurlaubung für die Quote des Erstattungsanspruchs nicht einzurechnen sind.

Kein Erstattungsanspruch steht dem Kläger hinsichtlich der Beihilfeaufwendungen für den Ruhestandsbeamten A. zu. Nach § 107b Abs. 3 BeamtVG gehören zu den erstattungsfähigen Versorgungsbezügen i. S. d. § 107b Abs. 1 BeamtVG nur die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem Beamtenverhältnis, die mit Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden. Es handelt sich um die in § 2 BeamtVG aufgeführten Leistungen. Nur sie werden regelmäßig fällig. Beihilfeleistungen werden dagegen nur von Fall zu Fall und in einer Höhe fällig, die vom individuellen Aufwand für die Krankheitsfürsorge abhängt.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Diese Regelungen sind auf öffentlich-rechtliche Zahlungsansprüche entsprechend anzuwenden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten.

Es entspricht nicht der Billigkeit, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen anzuordnen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da er sich nicht durch einen eigenen Sachantrag am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 S. 1, § 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung bestehen nicht (§ 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO). Den behandelten Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil es sich für die beteiligten Körperschaften bei § 107b BeamtVG um auslaufendes Bundesrecht handelt (Art. 125a Abs. 1 S. 1 GG), an dessen Stelle künftig eigenständiges Landesrecht treten wird, zu dessen Gestaltung sich keine Vorhersage machen lässt. Im Übrigen geht es lediglich um die Berücksichtigung der Einzelheiten der konkret abgeschlossenen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Rechtsvorgänger des Beklagten.

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