LG Hanau, Urteil vom 04.08.2008 - 9 O 1501/07
Fundstelle
openJur 2012, 30637
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Erstmals Ende 2001 wurde die Klägerin von der Beklagten in einem Beratungsgespräch über Zweck und Funktionsweise von sog. Zinssatz-Swap-Verträgen informiert. Hierbei handelt es sich um Geschäfte, bei denen Zinszahlungen in variablen und festen Zinssätzen zwischen zwei Vertragspartnern in gleicher Währung ausgetauscht werden; der zugrunde liegende Kapitalbetrag wird nicht ausgetauscht. Im Anschluss hieran schloss die Klägerin mit der ... zwei Zins-Swap-Verträge über jeweils 1 Mio. Euro ab, wobei die Klägerin einen festen, die ... einen variablen Zinssatz zahlte. Die Verträge wurden im Februar und Juli 2002 geschlossen und haben eine Laufzeit von 10 Jahren.

Am 15.09.2004 stellte die Beklagte der Klägerin verschiedene von ihr vertriebene Zins-Swap-Produkte vor, ohne dass es zu einem Geschäftsabschluss kam. Am 07.01.2005 fand ein Beratungsgespräch statt, bei dem erstmals konkret über den Abschluss eines Swap-Geschäftes zwischen den Parteien gesprochen wurde. Im Rahmen dieses Gespräches wurde der Klägerin ein von der Beklagten angebotener Zins-Swap schriftlich präsentiert (CMS-Swap). Diesbezüglich handelt es sich um die Anlagen K1 sowie B9 (Bl. 154 d. A.). Ein weiterer Besprechungstermin fand am 15.02.2005 statt. An diesem Tage wurde der CMS-Swap erneut präsentiert, wobei unter der Rubrik "Bestandsaufnahme" darauf hingewiesen wurde, dass die mit der ... abgeschlossenen Zins-Swap-Verträge negative Marktwerte in Höhe von 124.700,00 EUR bzw. 130.825,00 EUR aufwiesen. Die als Anlage B6 vorgelegte Präsentation wurde dem Geschäftsführer der Klägerin überreicht. Am 16.02.2005 schlossen die Parteien dann einen Rahmenvertrag über Finanztermingeschäfte nebst Anhang (Bl. 87 - 89 d. A.). Außerdem kam es zum Abschluss des streitgegenständlichen Swap-Geschäftes zu einem Nominalbetrag in Höhe von 2 Mio. Euro. Bei diesem Geschäft hätte die Klägerin einen Gewinn gemacht, wenn sich der sog. "Spread" – also die Differenz zwischen lang- und kurzfristigen Zinsen – nach oben entwickelt hätte, also größer geworden wäre, während bei einer Verringerung ein Verlust eingetreten wäre. Nachdem sich der Marktwert des Swap negativ entwickelte, focht die Klägerin den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an und erklärte vorsorglich die außerordentliche Kündigung (Bl. 114 - 116 d. A.).

Am 26.01.2007 wurde das Swap-Geschäft aufgelöst. Die Klägerin leistete eine Ausgleichszahlung im Hinblick auf den negativen Marktwert des Swap in Höhe von 566.850,00 EUR. Die Klägerin errechnet einen ihr entstandenen Schaden aus dem Swap-Geschäft in Höhe von 541.074,00 EUR, den sie mit vorliegender Klage geltend macht. Sie behauptet, dass ihr Geschäftsführer vor Abschluss des streitgegenständlichen Geschäftes die Struktur des Swap nicht verstanden, das Geschäft aber dennoch im Vertrauen auf die Darstellung und die präsentierenden Mitarbeiter der Beklagten getätigt habe. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten die Angemessenheit der dem Swap-Geschäft zugrundeliegenden Zinsformel nicht erkennen können. Die Klägerin habe auch keine eigene Meinung über die Entwicklung der Zinsstrukturkurve gehabt; zu einer Einschätzung seien ihre maßgebenden Mitarbeiter mangels entsprechenden Fondswissens auch gar nicht in der Lage gewesen (Bl. 205 d. A.). Der Geschäftsführer der Klägerin habe "die Struktur des Swap nicht verstanden" (Bl. 15 d. A.). Die Klägerin fühlt sich arglistig getäuscht, weil der Swap einen anfänglichen negativen Marktwert in Höhe von mehr als 4 % gehabt habe, obwohl ein Mitarbeiter der Beklagten lediglich einen solchen in Höhe von "3 % zugestanden habe" (Bl. 54 d. A.). Das unbegrenzte Verlustrisiko dieser Anlageform sei verharmlost worden. Bei dem getätigten Geschäftsabschluss habe es sich um eine reine Wette auf zukünftige Zinsentwicklung gehandelt. Hierüber sei nicht aufgeklärt worden. Die Beklagte habe sich zudem in einem Interessenkonflikt befunden, über den nicht aufgeklärt worden sei. Wegen den weiteren Ausführungen zur vermeintlichen arglistigen Täuschung wird auf Bl. 59 ff. d. A. verwiesen. Darüber hinaus ist die Klägerin der Auffassung, dass die Beklagte wegen fehlerhafter Beratung zum Schadenersatz verpflichtet sei. Den beratenden Mitarbeitern der Beklagten sei klar gewesen, dass "die Klägerin mit Swap-Produkten keinerlei Erfahrung besaß" (Bl. 62 d. A.). Die Klägerin sei nicht in die Lage versetzt worden, "verantwortlich und im Bewusstsein aller wesentlichen mit dem Swap verbundenen Risiken und Probleme über den Abschluss oder Nichtabschluss des empfohlenen Produktes zu entscheiden" (Bl. 62 d. A.). Die Anlageempfehlung habe auch nicht dem Sicherheitsbedürfnis der Klägerin Rechnung getragen. Über die Risiken sei nicht hinreichend aufgeklärt worden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 541.074,00 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

hilfsweise wird für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens der Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin auch sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass die Verluste aus dem Spread-Ladder-Swap von der Finanzverwaltung möglicherweise nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben anerkannt werden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Klage bereits unschlüssig sei, weil die Klägerin ihrem eigenen Vortrag zufolge die Funktionsweise des Swap nicht verstanden und sich somit auch nicht geirrt haben könnte. Aus diesem Grunde fehle es auch an einer Kausalität zwischen behaupteten Beratungsfehler und Schaden. Im Übrigen sei die Klägerin hinreichend über die Risiken aufgeklärt und ordnungsgemäß beraten worden. Eine Verharmlosung der Risiken sei nicht erfolgt. Die Klägerin sei auch nicht getäuscht worden.

Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen, da die Beklagte weder falsch beraten noch arglistig getäuscht hat.

Die Beklagte hat die Klägerin anlegergerecht beraten. Sie hatte in der juristischen Person der Klägerin insbesondere deren Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und deren Risikobereitschaft bzw. Anlageziel zu berücksichtigen. Die Klägerin verfügte – als ihr das streitgegenständliche Swap-Geschäft erstmals konkret angeboten wurde – (07.11.2005) bereits über nicht unerhebliche Informationen zu sog. Zins-Swap-Geschäften. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Klägerin die bereits im Jahre 2001 seitens der Beklagten erteilten Informationen noch präsent waren. Denn die Klägerin schloss hieran anschließend zwei Swap-Verträge mit der ... die zum Zeitpunkt der beiden Beratungsgespräche am 07.01.2005 bzw. 15.12.2005 noch Bestand hatten und auch Gegenstand der Beratung waren. Beide Verträge wiesen einen negativen Marktwert von mehr als 250.000,00 EUR auf, so dass dem Geschäftsführer der Klägerin schon aus diesem Grunde bewusst gewesen sein muss, dass der Abschluss eines Zins-Swap-Geschäftes ganz erhebliche Risiken mit sich bringen kann. Der Klägerin ging es auch nicht – anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (WM 93, S. 1455) – um eine sichere Kapitalanlage. Die entsprechenden Ausführungen der Klägerin "sie habe eine sichere Anlageform gewünscht" entsprechen offenkundig nicht den Tatsachen. Denn eine der Besonderheiten eines Swaps besteht gerade darin, dass kein Kapital eingesetzt wird, sondern dass auf die zukünftige Zinsentwicklung spekuliert wird. Selbst wenn der Geschäftsführer der Klägerin "die Struktur des Swap" (Bl. 15 d. A.) nicht verstanden hat, so muss ihm klar gewesen sein – im Hinblick auf die bereits zuvor getätigten Swap-Geschäfte und weil überhaupt kein Kapitaleinsatz erforderlich war –, dass es sich um ein Spekulationsgeschäft handelte. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Geschäftsführer der Klägerin nicht um einen in Kapitalanlagefragen völlig unerfahrenen "Normalbürger" handelt, sondern um den Leiter eines mittelständischen Unternehmens, welches Millionenumsätze tätigt. Dass ein solches Geschäft bei den Unwägbarkeiten der Finanzmärkte extrem risikobehaftet sein musste, kann dem Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens nicht unbekannt geblieben sein. Wenn sich die Klägerin vor diesem Hintergrund in konkrete Beratungsgespräche einließ, so durfte die Beklagte davon ausgehen, dass der Klägerin hinreichend Informationen jedenfalls über die grundsätzliche Ausgestaltung des Geschäfts vorlagen und auch bekannt waren und sie zudem in hohem Maße risikobereit war. Hierfür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass das streitgegenständliche Spekulationsgeschäft geschlossen werden sollte, um die Verluste aus den vorherigen Spekulationsgeschäften auszugleichen, wie die Beklagte substantiiert vorgetragen hat und was in Übereinstimmung steht mit der Präsentation (Anlage K1 und B6), die Gegenstand der beiden Beratungsgespräche waren. Wer aber bereits erlittene Spekulationsverlust durch eine weitere Spekulation auszugleichen versucht, gibt nach Auffassung des Gerichts eine ganz erhebliche Risikobereitschaft zu erkennen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte nicht anlegergerecht verhalten hätte, als sie den CMS-Swap offerierte, sind somit nicht vorhanden.

Die Beklagte hat auch anlagegerecht beraten. Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass es sich bei dem vorliegenden CMS-Spread-Ladder-Swap um ein Anlageprodukt der höchsten Risiko-Kategorie handelt (ZBB 2007, S. 349). Auf diese Risiken wurde aber hinreichend hingewiesen. Die erteilten Informationen ermöglichten es der Klägerin, eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen zu können. Dass die Klägerin hierbei auf die offenbar falsche Einschätzung der Zinsentwicklung der Beklagten vertraute, ändert hieran nichts, weil die Empfehlung der Beklagten ex ante betrachtet, nicht unvertretbar erscheint, denn es war gerade nicht vorhersehbar, wie sich die Zinskurve entwickeln würde.

"Das Risiko, dass sich eine auf Grund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde" (BGH NJW 2006, S. 2041).

Auf dieses Risiko wird im Übrigen in der Präsentation hingewiesen, denn dort heißt es auf Seite 14:

"Die weiterhin abwartende Zinspolitik der EZB auf der einen Seite und die stark anziehenden Zinsen in Amerika auf der anderen Seite werden voraussichtlich zu einer deutlichen Ausweitung der Zinsdifferenz in Euro-Land führen."

Weiter heißt es dann auf Seite 20:

"Risiken

Sinkt die Differenz zwischen CMS 10 und CMS 2 stark unter das heutige Niveau ab, kann die Strategie ins Gegenteil umschlagen und sie müssen höhere Zinszahlungen leisten als sie empfangen; die von ihnen zu leistende Zinszahlung ist in der Höhe nicht nach oben begrenzt. Ihr Verlustrisiko ist somit theoretisch unbegrenzt."

Hinzu kommt, dass dem Geschäftsführer der Klägerin aufgrund der hohen Verluste, die sie mit den zuvor getätigten Zins-Swap-Geschäften erwirtschaftete, klar gewesen sein muss, dass sich eine zuverlässige Prognose der künftigen Zinsentwicklung nicht erstellen ließ. Hierauf weisen im Übrigen auch die Rechenbeispiele (S. 22 ff., Anlage B6) unmissverständlich hin. Wenn sich der Geschäftsführer der Klägerin vor diesem Hintergrund dennoch zum Abschluss des streitgegenständlichen Geschäfts entschloss, ohne die Struktur des Fonds überhaupt verstanden zu haben, so hätte er das Geschäft zur vollen Überzeugung des Gerichts auch dann getätigt, wenn die Mitarbeiter der Beklagten weitere Risikoberechnungen durchgeführt hätten, so dass sich eine nähere Vertiefung dieses Punktes erübrigt.

Eine Falschberatung liegt auch nicht darin, dass die Präsentationsbroschüre (Anlage K1) unstreitig einige inhaltliche Fehler enthält (Bl. 158 d. A.)., da die als Anlage B6 vorgelegte Präsentation diese Fehler nicht enthält. Diese Präsentation wurde am 15.02.2005 vorgelegt und diese Beratung war nach dem eigenen Vortrag der Klägerin "Grundlage der Anlageentscheidung". Somit können die inhaltlichen Fehler der Broschüre K1 nicht kausal gewesen sein für die Entscheidungsfindung der Klägerin. Hinzu kommt, dass der Geschäftsführer der Klägerin den eigenen Einlassungen der Klägerin zufolge – und hierauf wurde bereits wiederholt hingewiesen – weder die Struktur des Fonds noch das Produkt an sich verstanden hatte und sich auch nicht in der Lage sah, die mit einem solchen Geschäft einhergehenden Risiken und Probleme einzuschätzen (Bl. 62 d. A.). Dann aber sind die oben angesprochenen inhaltlichen Fehler der Broschüre K1 offensichtlich gerade nicht kausal für die Anlageentscheidung geworden, weil sie gar nicht erkannt worden waren.

Soweit die Klägerin des weiteren behauptet – dies im Übrigen völlig unsubstantiiert – ihrem Geschäftsführer sei nicht ansatzweise erläutert worden, dass es sich um eine Zinswette handele, man sei davon ausgegangen, dass lediglich "der Einsatz, d. h. die durch die Beklagten garantierten Zinszahlungen verloren gehen könnten" (Bl. 12 d. A.), so ist dies abwegig. Dann nämlich hätte das alleinige Risiko des Geschäfts zu 100 % bei der Bank gelegen. Dass der Geschäftsführer der Klägerin hiervon nicht ernsthaft ausgegangen sein kann, bedarf im Hinblick auf die obigen Ausführungen zu seiner beruflichen Stellung keiner näheren Vertiefung. Dieser Sachvortrag steht im Übrigen in krassem Widerspruch in der Replik. Denn dort wird ausgeführt, "dass die Klägerin glaubte, ihre Verluste seien auf den Bezugsbetrag beschränkt." Dass aber bedeutet nichts anderes, als dass der Geschäftsführer der Klägerin – um ihm geht es ja offenkundig, wenn von der Klägerin die Rede ist – selbst mit einem möglichen Verlust in Höhe von 2 Mio. Euro rechnete. Dann aber kann es auch nicht sein, dass das Verlustrisiko verharmlost wurde, indem es als theoretisches Risiko bezeichnet wurde. Aber selbst wenn diese Wortwahl gebraucht wurde, so durfte hieraus nicht der Rückschluss auf eine sichere Spekulation gezogen werden. Zum einen gibt es keine sicheren Spekulationen, was dem Geschäftsführer der Klägerin aufgrund seiner beruflichen Stellung und aufgrund der bereits zuvor erlittenen Verluste klar gewesen sein muss. Zum anderen weist die Präsentation auch ausdrücklich auf ein "theoretisch unbegrenztes Verlustrisiko" hin. Dass über den zukünftigen Verlauf der Zinskurve keine mündelsichere Prognose abgegeben werden konnte und demzufolge lediglich über theoretische Entwicklungen gesprochen werden konnte, liegt somit auf der Hand.

Die Beklagte hat die Klägerin auch nicht arglistig getäuscht. Der Umstand, dass die Beklagte die Klägerin nicht darüber aufklärte, dass das Zins-Swap-Geschäft zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen sog. negativen Marktwert hatte, stellt keine Täuschungshandlung dar. Dieser betrug nach dem unbestrittenen Vortrag, der auch in der mündlichen Verhandlung zur Sprache kam, bei Abschluss des Geschäftes ca. 4 %, was im Übrigen auch korrespondiert mit dem von der Beklagten vorgelegten Kontaktbericht (Anlage B11). Hierbei handelt es sich um die Provision der Beklagten, was in der mündlichen Verhandlung ebenfalls unstreitig wurde. Die Beklagte war nicht verpflichtet, hierüber explizit aufzuklären, weil der Käufer eines Produktes keinen Anspruch darauf hat, dass der gezahlte Kaufpreis dem tatsächlichen Marktwert entspricht (BGH WM 04, S. 1734). Arglist vermag das Gericht ebenfalls nicht zu erkennen, weil dem Geschäftsführer der Klägerin klar gewesen sein muss, dass die Bank nicht kostenfrei tätig werden würde und was die Klägerin in der Klageschrift auch selbst einräumt, indem sie dort vorträgt, ihr Geschäftsführer habe dem Mitarbeiter der Beklagten ... "ja auch mal ein Geschäft geben wollen". Wenn vor diesem Hintergrund seitens der Klägerin nicht konkret zur Höhe der Provision nachgefragt wurde, so hat sie sich dies selbst anzulasten. Darüber hinaus ist auch nichts konkretes dafür vorgetragen, dass die Klägerin bei einer Kenntnis der 4 %igen Provision das streitgegenständliche Geschäft nicht abgeschlossen hätte. Denn ihr Geschäftsführer vertraute den Prognosen der Beklagten und rechnete mit einem Anstieg des Spread und demzufolge mit einem Zinsgewinn, wodurch der negative Marktwert ausgeglichen worden wäre.

Die Beklagte hat auch nicht über die Risiken und das unbegrenzte Verlustrisiko getäuscht. Der Klägerin ist zuzugeben, dass Chancen und Risiken des streitgegenständlichen Geschäfts extrem unausgewogen sind. Während die Klägerin bei für sie optimalem Zinsverlauf maximal 1,5 % im 1. und anschließend 4 Jahre lang 3 % = 270.000,00 EUR erwarten durfte, war ihr eigenes Verlustrisiko – jedenfalls theoretisch – nahezu unbegrenzt. Es ist aber nicht Aufgabe des Gerichts, ein solches Produkt moralisch zu bewerten. Maßgeblich ist allein, ob die Klägerin hierüber getäuscht wurde. Dies ist aber gerade nicht der Fall, denn in der Präsentation werden exakt diese Chancen und Risiken angesprochen und ausführlich erläutert. Von einer Täuschung oder einem gar arglistigen Verhalten kann deshalb keine Rede sein, zumal ausdrücklich in der Präsentationsbroschüre und nach dem eigenen Vortrag der Klägerin auch nochmals mündlich (Bl. 12 d. A.). auf das theoretisch unbegrenzte Verlustrisiko hingewiesen wurde. Angesichts dieser im Grundsatz unstreitig angesprochenen Risiken durften weitergehende unkonkrete Angaben zur Zinsentwicklung und zur Markterwartung von einem erfahrenden Geschäftsmann allein in dem Sinne interpretiert werden, dass die Beklagte hinter ihrem Produkt stehe. Dies ist aber keine arglistige Täuschung. Die Beklagte hat auch nicht über Interessenkonflikte getäuscht. Sie hat die Chancen und Risiken dargestellt. Hierzu wurde bereits ausführlich Stellung genommen. Dass die Beklagte nicht kostenfrei tätig werden würde und selbstverständlich mit dem Geschäftsabschluss auch eigene Interessen verfolgte, was legitim ist, und letztlich nahezu jedem Geschäftsabschluss zugrunde liegt, lag für den Geschäftsführer der Klägerin klar auf der Hand. Auch dies bedarf keiner näheren Vertiefung.

Dass zwischen der Klägerin bzw. deren Mitarbeitern und denen der Beklagten ein Kompetenzgefälle bzgl. des Swap-Geschäftes bestand, mag sein. Gerade deshalb wurden ja ausführliche Beratungsgespräche geführt. Wenn der Geschäftsführer der Klägerin im Anschluss hieran, ohne die Struktur und die Funktionsweise des Swap überhaupt verstanden zu haben und ohne Bewusstsein der hiermit einhergehenden Risiken (Bl. 62 d. A.) das streitgegenständliche Geschäft dennoch schloss, so kann dies nicht der Beklagten als arglistige Täuschung angelastet werden.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.