AG Bad Homburg v. d. Höhe, Urteil vom 01.07.2008 - 2 C 821/08
Fundstelle
openJur 2012, 30470
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 705,50 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 1) 15 %, die Kläger zu 2) bis 4) jeweils 25 % und die Beklagte 10 % zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) haben diese selbst 60 % und die Beklagte 40 % zu tragen.

Die Kläger zu 2) bis 4) tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede der Parteien darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger machen Ansprüche aus einem Reisevertrag wegen mangelhafter Reiseleistungen geltend.

Sie buchten bei der Beklagten gemäß der Reiseanmeldung vom 06.09.2007 (Bl. 10 bis 11 d. A.) eine Pauschalreise nach Fuerteventura in die für die Zeit vom 06.10.2007 bis zum 21.10.2007 zu einem Endpreis von 4.230,– Euro (Vollpension/Allinklusive), wo die Unterbringung der Kläger in einer Villa des Typs V2 erfolgen sollte. Hinsichtlich der Beschreibung der gebuchten Anlage im Reisekatalog der Beklagten wird auf Bl. 14 d. A. Bezug genommen.

Die Kläger machen geltend, die von der Beklagten veranstaltete Reise sei mit erheblichen Mängeln behaftet gewesen. Hinsichtlich der einzelnen von ihnen erhobenen Beanstandungen wird auf ihr Vorbringen in der Klageschrift (Bl. 2 bis 6 d. A.) sowie im Schriftsatz vom 26.05.2008 (Bl. 50 bis 56 d. A.) Bezug genommen.

Die Kläger wandten sich am 10.10.2007 beschwerdeführend an die Reiseleiterin der Beklagten vor Ort, woraufhin diese eine schriftliche Gesprächsnotiz (Bl. 24 d. A.) verfasste. Hierauf bot die Reiseleiterin den Klägern einen Umzug in das Hotel ... für den 13.10.2007 an. Hiermit erklärten sich die Kläger einverstanden. Für die Organisation des Umzugs erhob die Beklagte einen Aufpreis von 705,50 Euro, der gemäß Zahlungsbeleg vom 11.10.2007 (Bl. 25 d. A.) von der Klägerin zu 1) gezahlt wurde.

Die Kläger begehren mit vorliegender Klage die Rückerstattung des Aufpreises von 705,50 Euro sowie eine weitere Minderung des Reisepreises um 833,20 Euro.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 1.538,70 Euro sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 Euro jeweils nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie stellt das Vorliegen von Reisemängeln in Abrede.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin zu 1) kann von der Beklagten die Rückerstattung des am Urlaubsort von ihr an deren Reiseleitung gezahlten Aufpreises für den Umzug in das Hotel ... in Höhe von 705,50 Euro aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen. Die Zahlung dieses Betrages erfolgte ohne rechtlichen Grund, da die der Zahlung zugrunde liegende Vereinbarung gegen § 651 I BGB verstoßen hat und damit unwirksam ist (vgl. Führich, Reiserecht 5. Auflage Randnummer 273). Die mit der Reiseleiterin der Beklagten getroffene Abrede, wonach der Umzug der Kläger in das Hotel ... gegen Zahlung eines Aufpreises von 705,50 Euro erfolgen sollte, stellt eine für die Kläger nachteilige Abweichung von dem in § 651 c Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz dar, wonach die Abhilfe eines Reisemangels durch den Reiseveranstalter kostenlos zu erfolgen hat. Bei dem Umzug handelte es sich indessen um eine Abhilfemaßnahme. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob die Beanstandungen der Kläger, die zur Vereinbarung eines Umzugs geführt haben, tatsächlich berechtigt waren und die Beklagte zur Durchführung einer Abhilfe verpflichtet gewesen ist. Die Kläger haben bei dem Gespräch mit der Reiseleiterin jedenfalls deutlich gemacht, dass es sich bei der gebuchten ... aus ihrer Sicht nicht um eine vertragsgemäße Leistung der Beklagten handelte. Wenn die Reiseleiterin der Beklagten als Reaktion hierauf den Klägern daraufhin einen Umzug in das Hotel ... offerierte und dies in der von der Klägerin zu 1) und der Reiseleiterin gemeinsam unterschriebenen Gesprächsnotiz vom 10.10.2007 wörtlich als "Angebotene Abhilfe" bezeichnet wurde, die die Kläger "als Ausgleich für die der Reiseleitung gegenüber vorgebrachten Punkte" akzeptierten, sind die beiden Unterzeichnenden sich dahin einig geworden, dass der Umzug einvernehmlich als vertraglich geschuldete Abhilfe gelten sollte. Mit dieser Einigung haben die Parteien eine subjektive Ungewissheit über das Bestehen einer Verpflichtung der Beklagten zur Abhilfe durch die Organisation eines Umzugs der Kläger in ein anderes Hotel beseitigt, so dass der Vereinbarung die Bedeutung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses mit der Folge zukommt, dass die Beklagte mit Einwendungen hiergegen ausgeschlossen ist. Die Beklagte kann somit im Nachhinein nicht mehr mit ihrer Verteidigung durchdringen, der Umzug sei aufgrund eines Kundenwunschs ausschließlich auf Kulanzbasis ermöglicht worden, da dieser Streitpunkt durch das deklaratorische Anerkenntnis gerade eine abschließende Regelung erfahren hat.

Aktivlegitimiert hinsichtlich des mithin bestehenden Bereicherungsanspruchs ist lediglich die Klägerin zu 1), da die Beklagte ausweislich des vorgelegten Zahlungsbelegs vom 11.10.2007 allein von dieser "etwas" erlangt hat und die übrigen Kläger nicht "Leistende" im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gewesen sind.

Die Klägerin zu 1) ist mit ihrem Anspruch auch nicht wegen der Versäumung der Anmeldefrist des § 651 g Abs. 1 BGB ausgeschlossen, da diese Vorschrift für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht gilt (vgl. Führich, a. a. O. Randnummer 440).

Die Kläger haben demgegenüber keine Ansprüche gegen die Beklagte auf Minderung und Rückerstattung des vor Reiseantritt gezahlten Reisepreises aus § 651 d BGB, da sie entweder keine minderungsrelevanten Reisemängel im Sinne von § 651 c BGB dargelegt haben oder mit der Geltendmachung von Mängeln gemäß § 651 d Abs. 2 BGB ausgeschlossen sind.

So vermögen die Kläger eine Minderung nicht darauf zu stützen, dass sie nach ihrer Ankunft in der gebuchten Ferienanlage am 06.10.2007 um 21.00 Uhr zunächst ein mit Insektiziden ausgesprühtes und damit mangelhaftes Zimmer angeboten erhielten, dessen Bezug sie berechtigterweise ablehnten und ihnen hierauf eine Wartezeit bis um 23.00 Uhr entstanden ist, bis ihnen ein bezugsgeeignetes Zimmer zur Verfügung gestellt werden konnte. Da ein Reisender am Anreisetag gewisse Wartezeiten bis zur Bezugsfertigkeit seines Zimmers von ca. zwei bis drei Stunden hinzunehmen hat (vgl. Seyderhelm, Reiserecht, § 651 d Randnummer 30) und dieser Zeitrahmen im Falle der Kläger nicht überschritten worden ist, haben sie den von ihnen beanstandeten Zeitverlust als bloße Unannehmlichkeit ersatzlos hinzunehmen.

Die weitere Beanstandung der Kläger, wonach um die Häuser und auf allen Wegen sowie Grün- und Liegeflächen in der gebuchten Ferienanlage ca. handflächengroße Kothaufen von Pfauen und Katzen herumgelegen hätten, die vom Hotelpersonal nicht beseitigt worden seien, ist nicht hinreichend substantiiert. Da es sich bei der gebuchten Anlage ausweislich der vorgelegten Prospektbeschreibung um eine weitläufige Anlage handelt und die Kläger nicht dargelegt haben, wieviele Kothaufen zeitgleich an welchen Stellen der Anlage vorhanden gewesen sein sollen, vermag das Gericht nicht zu beurteilen, ob durch die Existenz der Kothaufen die Schwelle von der bloßen Unannehmlichkeit zu einem minderungsrelevanten Reisemangel überschritten worden ist.

Auch auf das Vorhandensein von Kakerlaken in der gebuchten Anlage vermögen die Kläger keine Minderung zu stützen. Da Kakerlaken auf den Kanarischen Inseln zu den heimischen Tierarten zählen, mussten die Kläger von vorneherein damit rechnen, in der freien Natur im Außenbereich der Hotelanlage solche Tiere anzutreffen. Wenn die Kläger daher zweimal Kakerlaken beobachteten, die an der Wand ihres Hauses hinaufliefen, stellt dies ein ortsübliches Phänomen dar, das die Kläger zu keiner Minderung berechtigt. Anhaltspunkte dafür, dass auch im Inneren der von ihnen bewohnten Villa Kakerlaken aufgetreten sind – was in der Tat einen Reisemangel dargestellt hätte – lassen sich dem Vorbringen der Kläger nicht entnehmen.

Die weitere Beanstandung, wonach im Bad der Kläger regelmäßig Kellerasseln aufgetreten seien, ist wiederum unsubstantiiert, da die Kläger nicht vorgetragen haben, wieviele Kellerasseln sie während ihres einwöchigen Aufenthalts in der gebuchten Ferienanlage in ihrem Badezimmer gesichtet haben wollen. Da auf der Grundlage des klägerischen Vortrags nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich hierbei nur um gelegentlich auftretende, vereinzelte Tiere gehandelt hat, ist eine Minderung nicht gerechtfertigt (vgl. Seyderhelm, Reiserecht § 651 d Randnummer 43).

Die weitere Beanstandung, wonach an den Häusern und Wegen der gebuchten Anlage sich unzählige Beschädigungen wie abgeschlagenes Mauerwerk, abgeschlagene Fliesen, zerschlagene Lampenschirme sowie kaputte Lampen befunden hätten, beschränkt sich auf allgemeine Redewendungen und ist ebenfalls unsubstantiiert. Soweit die Kläger zur Illustration ihres Sachvortrags diverse Schwarzweißfotokopien von Lichtbildern eingereicht haben, sind diese Kopien zur weiteren Substantiierung ihres Vortrags ungeeignet, da sie von derart schlechter Qualität sind, dass das Gericht hierauf keine minderungsrelevanten Umstände zu erkennen vermag.

Soweit auf dem Weg, den die Kläger während ihres einwöchigen Aufenthalts jeden Abend begehen mussten, um von ihrer Unterkunft zum Restaurant zu gehen, drei Lampen zerschlagen waren, die während der gesamten Aufenthaltsdauer nicht repariert worden sind, dürfte sich die hieraus folgende Gefährdung der Gehsicherheit bei Dunkelheit nicht so sehr auf den Urlaubsgenuss eines durchschnittlichen Reisenden ausgewirkt haben, dass hierfür eine Minderung des Reisepreises gerechtfertigt wäre.

Das Vorhandensein von beschädigten scharfkantigen Fliesen im großen Swimmingpool der gebuchten Ferienanlage stellt ebenfalls keinen Minderungsgrund dar. Derartige Gefahrenquellen begründen zwar regelmäßig einen Reisemangel und können zu einer Haftung des Veranstalters für hierdurch ausgelöste Körperschäden des Reisenden aus § 651 f BGB führen. Zu einer Minderung berechtigen sie jedoch nur dann, wenn der durchschnittliche Reisende ihr Vorhandensein als dauernde Beeinträchtigung fühlbar wahrnimmt und hierdurch in der Benutzung der von den Sicherheitsmängeln betroffenen Hoteleinrichtung unzumutbar eingeschränkt wird (vgl. Tempel, Materielles Recht im Zivilprozess, 3. Auflage Seite 508). Da die Kläger jedoch nicht einmal andeutungsweise vorgetragen haben, wieviele Fliesen in dem großen Swimmingpool beschädigt gewesen sein sollen, vermag das Gericht nicht zu beurteilen, ob von den beschädigten Fliesen eine solche Gefahr ausging, die ein durchschnittlicher Reisender zum Anlass genommen hätte, von einer Benutzung des großen Pools Abstand zu nehmen. In diesem Zusammenhang kommt es auf eine möglicherweise überdurchschnittliche Empfindlichkeit des Klägers zu 2) nicht an, da es sich bei Pauschalreisen um ein Massengeschäft handelt und für die Beurteilung, inwieweit ein Reisemangel vorliegt, nicht auf individuelle Befindlichkeiten abgestellt werden kann (vgl. Seyderhelm a. a. O. Randnummer 23).

Die Schließung der in der Prospektbeschreibung der gebuchten Anlage abgebildeten hölzernen Poolbrücke während des Aufenthalts der Kläger dürfte sich auf die Gebrauchstauglichkeit der Reise auch nicht so sehr ausgewirkt haben, dass hierfür eine Minderung des Reisepreises gerechtfertigt wäre (vgl. § 651 c Abs. 1 BGB). Die Kläger haben vorgetragen, dass die gesperrte Holzbrücke über den "großen Pool" führte. Da sie die Formulierung "großer Pool" auch für denjenigen Swimmingpool verwendet haben, der von den beschädigten Fliesen betroffen war, geht das Gericht davon aus, dass es sich hierbei um ein und denselben Pool der zwei in der Prospektbeschreibung der gebuchten Anlage ausgeschriebenen Swimmingpools gehandelt hat. Wenn die Kläger jedoch an der Benutzung dieses Pools wegen der beschädigten Fliesen ohnehin kein Interesse hatten und ihnen innerhalb des von ihnen bewohnten Teils der Ferienanlage ein weiterer, ersichtlich ebenfalls großer Swimmingpool zur Verfügung stand, den sie ohne Einschränkungen benutzten konnten, vermag das Gericht eine spürbare Beeinträchtigung der Kläger durch die Sperrung der über den anderen Pool führenden Brücke nicht zu erkennen. Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass die Kläger nach ihrem eigenen Vortrag täglich viermal zum Strand gelaufen sein wollen und damit kein sonderlich großes Interesse an einer Benutzung der Swimmingpools der gebuchten Anlage dokumentiert haben.

Die weitere Beanstandung, wonach große Teile des Hotels mangels Reinigung stark verschmutzt gewesen sein sollen, rechtfertigt ebenfalls keine Minderung, da die Kläger nicht im Hotel, sondern in einer der Villen untergebracht waren und eine Beeinträchtigung der Kläger durch Verschmutzungen im Hotel nicht ersichtlich ist.

Die weitere Beanstandung, wonach sowohl im Speisesaal, im Eingangsbereich als auch im Toilettenbereich zum Teil Deckenplatten gefehlt hätten, ist wiederum unsubstantiiert, da die Kläger nicht vorgetragen haben, wieviele Deckenplatten in den besagten Räumen jeweils gefehlt haben sollen, so dass nicht beurteilt werden kann, inwieweit hierdurch die Schwelle von der bloßen Unannehmlichkeit zu einem minderungsrelevanten Reisemangel überschritten worden ist.

Soweit sich an diversen Stellen des Mauerwerks Schimmelstellen befunden haben sollen, ist nicht ersichtlich, auf welches Mauerwerk sich dieser Vortrag beziehen soll, so dass er zur Darlegung eines minderungsrelevanten Reisemangels ebenfalls ungeeignet ist.

Die weitere Beanstandung der Kläger, wonach das Personal im Küchen- und Restaurantbereich der gebuchten Ferienanlage während des gesamten Aufenthalts der Kläger von Essensresten verschmutzte und nach Schweiß riechende Kleidung getragen haben soll, begründet ebenfalls keinen Reisemangel, da die Kläger ausweislich der vorgelegten Prospektbeschreibung denjenigen Teil der Ferienanlage gebucht haben, bei dem es sich nicht um ein Komforthotel handeln sollte, so dass sie ein bis zu einem gewissen Grade ungepflegtes Personal nicht als Reisemangel monieren können. Anhaltspunkte dafür, dass die Sauberkeit des Personals auch nicht den an eine Ferienanlage der landestypischen Mittelklasse auf Fuerteventura zu stellenden Anforderungen genügte, lassen sich den Darlegungen der Kläger nicht entnehmen.

Die weitere Beanstandung, wonach die Servierwagen mit Essensresten verschmutzt und in einem abgenutzten Zustand gewesen seien, ist ebenfalls unsubstantiiert, da die Kläger im Speisesaal einer Ferienanlage der landestypischen Mittelklasse auf Fuerteventura keine neuwertigen Servierwagen erwarten durften und sie im Übrigen zu dem Umfang und der Häufigkeit der Verschmutzungen der Wagen nichts vorgetragen haben.

Soweit es im Hotel stellenweise nach Fäkalien stank, waren die Kläger hiervon offensichtlich nicht betroffen, da sie keine Unterkunft im Hotel, sondern eine Villa gebucht hatten.

Die Kläger hatten auch keinen Anspruch, dass im Speisesaal der von ihnen gebuchten Ferienanlage der Mittelklasse die Speisen auf dem Buffet besonders ansprechend dekoriert und angerichtet werden. Dementsprechend kann ein minderungsrelevanter Reisemangel auch nicht darin erblickt werden, dass Reste einer noch nicht vollständig leeren Platte einfach auf eine neu hereingebrachte Platte aufgekippt wurden.

Die weitere Beanstandung, wonach das zu den Mahlzeiten gereichte Obst im Verhältnis zur Gästezahl nicht ausreichend war, steht im Widerspruch zu der weiteren Darlegung, wonach lediglich die als erste den Speisesaal aufsuchenden Gäste die guten Obstteile mit sich nehmen konnten und für die meisten anderen Gäste "nichts genießbares" mehr vorhanden gewesen sei und ist damit unsubstantiiert.

Ebenfalls unsubstantiiert ist die Beanstandung hinsichtlich des teilweisen überreifen Zustands des dargereichten Obsts, da die Kläger nicht vorgetragen haben, in welchem Verhältnis die Zahl des überreifen Obsts zu der Zahl der ihren gehobenen Ansprüchen genügenden Obstteilen stand.

Die weitere Beanstandung, wonach Teller und Gläser oft unsauber gewesen seien, ist ebenfalls unsubstantiiert, da die Kläger nicht vorgetragen haben, zu wievielen Mahlzeiten wer von ihnen jeweils unsaubere Teller und Gläser erhalten haben soll.

Soweit die Kläger monieren, dass sich im Besteckkasten fast immer Krümel und andere Essensreste befunden hätten, haben sie einen sich hieraus eventuell ergebenden Mangel im Wege der Selbstabhilfe beseitigt, da sie nach ihrem eigenen Vortrag die aus dem Besteckkasten herausgenommenen Besteckstücke jeweils selbst gereinigt haben.

Soweit der Kaffeeautomat morgens an einer Stelle aufgestellt war, wo es nach Erbrochenem und/oder vergorener Milch roch, vermag das Gericht auch hierin keine minderungsrelevante Beeinträchtigung zu erblicken, da nicht ersichtlich ist, dass sich die Kläger jeweils länger als einige wenige Augenblicke an dem Kaffeeautomaten aufgehalten haben.

Auch auf die äußerst laute Geräuschkulisse im Speisesaal vermögen die Kläger keine Minderung zu stützen, da sie ausweislich der vorgelegten Reisebestätigung ein Massenquartier mit über 300 Zimmern gebucht haben und von vorneherein damit rechnen mussten, ihre Mahlzeiten in einem Speisesaal einnehmen zu müssen, der für ca. 500 Menschen Platz bot. Die Kläger konnten auch nicht erwarten, dass die übrigen ca. 496 Gäste während der Einnahme der Mahlzeiten beharrlich schwiegen, damit sich die Kläger ungestört unterhalten konnten.

Das weitere Vorbringen, wonach die Tische im Speisesaal nach dem Verlassen der Gäste vom Personal nicht ordentlich für die neuen Gäste sauber gemacht worden seien, erschöpft sich in einer allgemeinen Redewendung und stellt keine substantiierte Darlegung eines objektiven Reisemangels dar.

Ebenfalls unsubstantiiert ist die Beanstandung, wonach in der Anlage an vielen Stellen Essensreste herumgelegen seien, die vom Personal nicht beseitigt worden seien. Insoweit gilt das oben zu den Kothaufen Gesagte entsprechend.

Soweit die Unterführung auf dem Weg von der gebuchten Hotelanlage zum Strand verschmutzt war und nach Urin stank, hat die Beklagte hierfür nicht einzustehen, da die Unterführung in ihrer Prospektbeschreibung der gebuchten Anlage nicht genannt ist und sie damit nicht zu den von der Beklagten übernommenen Reiseleistungen zählte. Das Gericht ist auch nicht der Auffassung, dass die Beklagte nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen ist, ihre Reisekunden auf eine solche Belanglosigkeit wie den Uringeruch in einer zu einem öffentlichen Strand führenden Unterführung außerhalb der Hotelanlage hinzuweisen.

Soweit sich vor dem Hotel eine großflächige Baustelle befand, auf der Kanalarbeiten durchgeführt wurden, vermag das Gericht keine von dieser Baustelle ausgehenden minderungsrelevanten Beeinträchtigungen zu erblicken. Der Umstand, dass die Kläger um ins Hotel zu gelangen über vor dem Hoteleingang verlegte Metallplatten gehen mussten, stellt ebenso wie der Umstand, dass es im Bereich der Baustelle nach Fäkalien roch, nicht mehr als eine bloße Unannehmlichkeit dar.

Soweit die Kläger schließlich vorgetragen haben, dass die von ihnen während ihres Aufenthalts in der gebuchten Ferienanlage bewohnte Villa lediglich einen 8 qm großen Wohnraum aufwies, die vertraglich zugesicherte Kochecke sowie das zweite WC fehlten und die Tür zu der Unterkunft nicht verschließbar war, haben die Kläger zwar minderungsrelevante Reisemängel dargelegt. Die Beklagte vermag sich jedoch darauf zu berufen, dass die Kläger die vorgenannten Mängel nicht gegenüber ihrer Reiseleitung gemäß § 651 d Abs. 2 BGB angezeigt haben. So ist davon auszugehen, dass eine den Klägern obliegende Anzeige der Mängel ihrer Unterkunft nicht erfolgt ist, da sich aus ihrem Vorbringen in der Klageschrift, wonach sie vor Ort "die zahlreichen Mängel" bei der Reiseleiterin ... gerügt hätten, nicht ergibt, dass hierzu auch die erst im Schriftsatz vom 26.05.2008 nachgeschobenen Mängel gezählt haben sollen und dies ebenso wenig aus dem weiteren Vorbringen hervorgeht, wonach die von den Klägern vor Ort gegenüber der Reiseleitung "angegebenen Mängel" im Übrigen durch diese in Kurzform zu Papier gebracht worden seien.

Die Kläger trifft am Unterlassen einer Rüge ihrer Unterkunftsmängel auch ein Verschulden. So wäre es ihnen während ihres Urlaubs ohne weiteres möglich gewesen, die Mängel gegenüber der Reiseleiterin der Beklagten anzuzeigen, was sich bereits daraus ergibt, dass sie sich auch wegen der vorstehend erörterten diversen anderen vermeintlichen Mängel beschwerdeführend an die Reiseleiterin vor Ort gewandt haben.

Ein Verschulden der Kläger entfällt auch nicht wegen fehlender Kenntnis von ihrer gesetzlichen Obliegenheit zur Mängelrüge. Zunächst kann dem Vorbringen der Kläger nicht entnommen werden, dass sie sich überhaupt darauf berufen haben, keine Kenntnis von einer Rügeobliegenheit gehabt zu haben. In ihrem letzten Schriftsatz haben sie lediglich geltend gemacht, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Information der Reisenden von der Obliegenheit einer Mängelrüge entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV nicht nachgekommen sei. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass sie zugleich vortragen wollten, dass sie wegen eigener Unkenntnis von der Obliegenheit eines solchen Hinweises auch bedurften.

Die Kläger konnten auch nicht deshalb von einer entsprechenden Darlegung absehen, weil die Beklagte eventuell ihre sich aus § 651 a Abs. 3 BGB, § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV ergebende Informationspflicht, die Kläger auf das Erfordernis einer Mängelanzeige hinzuweisen, verletzt hat. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte auf ihrer Reisebestätigung, die von keiner der Parteien vorgelegt worden ist, den Abdruck von Abgaben über die Obliegenheit einer Mängelanzeige unterlassen hat. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte und die Beklagte auf ihrer Reisebestätigung auch keinen ausreichenden Hinweis auf Ziffer 9 ihrer ARB abgedruckt hätte (vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.07.2007, Aktenzeichen 2/24 S 223/06 mit Juris-Volltext), so würde dies zwar grundsätzlich eine widerlegliche Vermutung dafür begründen, dass die Kläger keine Kenntnis von ihrer Rügeobliegenheit hatten (vgl. BGH NJW 2007, 2549 zu der gleichgelagerten Problematik eines Hinweises auf die Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 BGB). Diese Vermutung wäre jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls entkräftet. Denn die Kläger haben ja unstreitig während ihres Urlaubs diverse andere vermeintliche Mängel gegenüber der Reiseleiterin der Beklagten gerügt. Damit besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass sie sich über ihre Rügeobliegenheit nach § 651 d Abs. 2 BGB im klaren waren und die diversen Rügen zum Zwecke der Erfüllung dieser Obliegenheit in Kenntnis der nachteiligen Folgen eines Unterlassens einer Mängelanzeige vorgenommen haben. Diese ernsthafte Möglichkeit muss bereits als ausreichend angesehen werden, um die von dem BGH angenommene widerlegliche Vermutung zu erschüttern, da die gegenteilige Ansicht im Ergebnis dazu führen würde, dass der Reiseveranstalter die von vorneherein vorhandene Kenntnis des Reisenden vom Bestehen einer Obliegenheit beweisen müsste. Dies würde jedoch auf eine gesetzlich nicht vorgesehene Umkehr der Beweislast hinsichtlich des Verschuldens des Reisenden beim Unterlassen einer Mängelrüge nach § 651 d Abs. 2 BGB hinauslaufen, was von dem BGH in seiner zitierten Entscheidung gerade nicht bejaht wird.

Der geltend gemachte Zinsanspruch ist aus §§ 286, 288 BGB begründet.

Die Kläger haben demgegenüber keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten gemäß § 651 f Abs. 1 BGB, auch soweit die von ihnen erhobene Forderung berechtigt war. Die Beauftragung ihrer Rechtsanwälte mit dem weiteren Versuch einer außergerichtlichen Einziehung ihrer Forderung stellt keine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung dar. Nachdem die Kundenbetreuung der Beklagten mit Schreiben vom 10.12.2007 eine Erstattung von Reisepreis gegenüber den Klägern eindeutig und unmissverständlich abgelehnt hatte, durften die Kläger nicht mehr davon ausgehen, ohne die Inanspruchnahme von gerichtlicher Hilfe zu ihrem Recht zu kommen und wären deshalb gehalten gewesen, ihren Rechtsanwälten sogleich Klageauftrag zu erteilen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.