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Hessisches LSG · Urteil vom 14. Dezember 2007 · Az. L 7 AL 201/06

Informationen zum Urteil

  • Gericht:

    Hessisches LSG

  • Datum:

    14. Dezember 2007

  • Aktenzeichen:

    L 7 AL 201/06

  • Typ:

    Urteil

  • Fundstelle:

    openJur 2012, 29266

  • Verfahrensgang:

Tenor

I.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. August 2006 wird zurückgewiesen.II.Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.III.Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren noch streitig, ob die von der Beklagten festgesetzte 12-wöchige zweite Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung aufgrund einer Rechtsänderung ab dem 1. Januar 2003 auf 6 Wochen zu beschränken ist.

Die ... 1979 geborene, jedenfalls bis 2005 verheiratete Klägerin ist Mutter zweier Kinder; das jüngste geboren ... 2000. Sie war vom 12. April 1999 bis zum 30. April 2002 und 1. August 2002 bis 24. Oktober 2002 versicherungspflichtig vollzeitbeschäftigt. Ab dem 16. Oktober 2000 erhielt die Klägerin in ihrer ersten Beschäftigung kein Arbeitsentgelt wegen Krankheit, Mutterschaft und Erziehungszeit. Sie beantragte bei der Beklagten am 21. November 2002 Arbeitslosengeld und meldete sich für 20 Arbeitsstunden wöchentlich arbeitslos. Sie wird nach der Lohnsteuerklasse 5 veranlagt. Auf Grundlage des im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 24. Oktober 2002 abgerechneten Bruttoentgeltes aus den versicherungspflichtigen Beschäftigungen in Höhe von insgesamt umgerechnet 17.777,69 € berechnete die Beklagte ein wöchentliches Bemessungsentgelt in Höhe von 171,25 € und bewilligte der Klägerin entsprechend Arbeitslosengeld für den 21. und 22. November 2002 nach der Leistungsgruppe D in Höhe des erhöhten Leistungssatzes von 67,97 € wöchentlich mit Bescheid vom 7. April 2003. Die Beklagte unterbreitete der Klägerin mit Daten vom 21. November 2002 (P C), 26. November 2002 (Versicherung), 5. Dezember 2002 (Hausverwaltung) und 6. Dezember 2002 (Anwaltskanzlei) vier Vermittlungsvorschläge mit Rechtsfolgenbelehrungen. Die Arbeitgeber mit Ausnahme der Versicherung gaben in Rücklaufantworten an, die Klägerin habe sich nicht beworben. Mit Bescheiden vom 4. April 2003 setzte die Beklagte vier aufeinander folgende 12-wöchige Sperrzeiten vom 23. November 2002 bis 24. Oktober 2003 fest, weil sie die Arbeitsangebote abgelehnt habe. Hiergegen legte die Klägerin am 10. April 2003 mit der Begründung Widerspruch ein, sie habe sich auf alle Vermittlungsvorschläge schriftlich beworben. Ergänzend führte sie auf Anhörung der Beklagten mit Schreiben vom 21. Mai 2003 aus, an den P C und die Hausverwaltung habe sie ohne Reaktion Bewerbungsmappen geschickt, mit der Versicherung stehe sie in Kontakt, wegen der Anwaltskanzlei sei ihr mit Schreiben vom 22. Januar 2003 mit Fristsetzung zum 4. Februar 2003 eine Sperrzeit angedroht worden, obwohl sie den Vermittlungsvorschlag erst mit Schreiben vom 6. Februar 2003 erhalten habe. Bei fügte sie Bewerbungsschreiben vom 15. Mai 2003 unter anderem an die Hausverwaltung und den P C. Eine Mitarbeiterin des P C teilte laut Aktenvermerk in einem Telefonat vom 13. Juni 2003 mit, entgegen der Behauptung der Klägerin schickten sie Bewerbungsunterlagen zurück; Unterlagen der Klägerin seien in ihrem Bewerbungsordner nicht vorhanden. Ein Mitarbeiter der Hausverwaltung teilte laut Aktenvermerk am selben Tage mit, er könne nicht mehr nachvollziehen, ob sich die Klägerin beworben habe, weil Bewerbungsschreiben nach 2-3 Monaten vernichtet würden. Würden sich Bewerber der Arbeitsagentur nicht bewerben, würde das ordnungsgemäß mitgeteilt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin wegen des Arbeitsangebotes bei dem P C als unbegründet zurück. Eine Sperrzeit sei in der Zeit vom 23. November 2002 bis 14. Februar 2003 eingetreten, weil sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die angebotene Tätigkeit nicht angenommen habe, ohne für ihr Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Ihrer Behauptung, eine Bewerbungsmappe versandt zu haben, sei nicht zu folgen, weil sie den Angaben des Arbeitgebers widersprächen. In jedem Fall zeige die Änderung der Textdatei vom 9. Januar 2003, dass sie sich jedenfalls erst verspätet beworben habe. Die Dauer des Leistungsanspruchs mindere sich um 84 Tage. Auf Anfechtungsklage der Klägerin änderte das Sozialgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 31. Mai 2006 in dem weiteren Rechtsstreit S 57/14 AL 2605/03 die Sperrzeit dergestalt ab, dass die Sperrzeit bis zum 13. Dezember 2002 verkürzt und die Minderung der Anspruchsdauer auf 21 Tage beschränkt wurde. Die Berufung der Beklagten wies der Senat mit weiterem Urteil vom 14. Dezember 2007 – L 7 AL 176/06 – als unbegründet zurück.

Mit Bescheid vom 30. Juli 2003 hob die Beklagte den Sperrzeitbescheid wegen des Arbeitsangebotes der Versicherung vom 26. November 2002 auf und stellte zugleich geänderte Sperrzeiten vom 15. Februar 2003 bis 9. Mai 2003 (Hausverwaltung) und 10. Mai 2003 bis 1. August 2003 (Anwaltskanzlei) fest. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 25. September 2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin auch wegen der weiteren Sperrzeit vom 15. Februar 2003 bis 9. Mai 2003 als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die Gründe des weiteren Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2003. Den im Ergebnis gleichlautenden Widerspruchsbescheid vom 25. September 2003 wegen der weiteren Sperrzeit (Anwaltskanzlei) hob die Beklagte in dem weiteren Rechtsstreit des Sozialgerichts Frankfurt am Main mit dem Az. S 57 AL 602/06 am 30. August 2006 zusammen mit dem Ausgangsbescheid vom 4. April 2003 und Änderungsbescheid vom 30. Juli 2003 auf.

Die Klägerin hat gegen den Widerspruchsbescheid vom 25. September 2003 am 6. Oktober 2003 unter dem Az. S 57 AL 601/06 beim Sozialgericht Frankfurt am Main Anfechtungsklage erhoben. Die Beteiligten haben ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 30. August 2006 den angefochtenen Bescheid der Beklagten dergestalt abgeändert, dass eine zweite Sperrzeit nur für den Zeitraum vom 14. Dezember 2002 bis zum 24. Januar 2003 eingetreten und das eine Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs um nur 42 Tage zur Folge habe. Es führte hierzu aus, Befugnisgrundlage für die Festsetzung einer Sperrzeit sei gemäß § 141 Abs. 4 Nr. 2 c SGB III idF des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4607) – Änderungsgesetz – (SGB III F. 2003), welche bei einer zweiten Ablehnung eines Arbeitsangebotes nur eine Sperrzeit von 6 Wochen vorsehe. Gemäß Art. 14 Abs. 1 des Änderungsgesetzes sei die Regelung am 1. Januar 2003 in Kraft getreten und hier maßgeblich, weil bei einer Anfechtungsklage die Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides maßgeblich sei. Etwas anderes folge nicht aus § 434g Abs. 2 SGB III, nach dem § 144 Abs. 1 SGB III a.F. weiterhin anzuwenden sei, wenn das die Sperrzeit begründende Ereignis vor In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes eingetreten sei. Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift sei ausschließlich, die mit § 144 Abs. 1 SGB III F. 2003 eingefügte Darlegungs- und Nachweispflicht des Arbeitsuchenden für die Annahme eines wichtigen Grundes erst für ab In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes eingetretene Sperrzeitereignisse vorzusehen (Gesetzesbegründung: BT-Drucks. 15/25 S. 36). Im Übrigen sei der angefochtene Bescheid der Beklagten hingegen rechtmäßig und die Klage abzuweisen. Zugleich hat es die Berufung zugelassen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 28. September 2006 zugestellte Urteil am 18. Oktober 2006 beim Hess. LSG Berufung eingelegt. Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2007 zugesichert, der Klägerin Arbeitslosengeld zu bewilligen, soweit die entgegenstehenden Sperrzeitbescheide aufgehoben werden.

Die Beklagte ist der Ansicht, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts gelte nach allgemeinen Grundsätzen für eine an Tatsachen anknüpfende Regelung das zum Zeitpunkt des Eintritts der Tatsache geltende Recht. Dem stehe nicht entgegen, dass die Übergangsregelung des § 434g Abs. 2 SGB III das ausdrücklich für § 144 Abs. 1 SGB III a.F. anordne. Die Übergangsregelung beziehe sich nur auf die durch das Änderungsgesetz eingeführte besondere Darlegungs- und Nachweispflicht des Arbeitsuchenden für das Vorliegen eines wichtigen Grundes und damit eine Beweislastregelung, für die ohne ausdrückliche Übergangsregelung im Gegensatz zu Tatsachen der vorbenannte Grundsatz nicht maßgeblich sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. August 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin stützt sich auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils.

Wegen weiterer Einzelheiten und dem Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Leistungsakte der Beklagten über den Kläger, der Gegenstand der Entscheidung sein wird, Bezug genommen.

Gründe

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit schriftsätzlich einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 SGG i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG).

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil das Sozialgericht sie zugelassen hat, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Das Urteil des Sozialgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die bloße Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Sperrzeitbescheid der Beklagten ist zulässig geworden, obwohl sie mit keinem Leistungsantrag verknüpft ist. Zwar reicht grundsätzlich ohne eine bestehende Leistungsbewilligung die bloße Aufhebung des entgegenstehenden Sperrzeitbescheides nicht aus, um dem eigentlichen Rechtsschutzziel – Bewilligung von Arbeitslosengeld – zu entsprechen (BSG, 9.2.1995 – 7 RAr 34/94SozR 3-4100 § 119a Nr. 2 S. 7). Das ist im vorliegenden Fall jedoch anders zu beurteilen, weil die Beklagte mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2007 ausdrücklich die Bewilligung von Arbeitslosengeld für den Fall der Aufhebung des Sperrzeitbescheides zugesichert hat.

Die Klage ist jedenfalls im Umfang der Tenorierung des Sozialgerichts auch begründet. Der angefochtene Sperrzeitbescheid der Beklagten ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten, weil er von keiner Befugnisgrundlage gedeckt ist.

Die Voraussetzungen für die Feststellung einer zweiten Sperrzeit liegen unter Berücksichtigung des § 144 Abs. 4 Nr. 2 c SGB III F. 2003 allenfalls für 6 Wochen vom 14. November 2002 bis 24. Januar 2003 vor. Das kann dahingestellt bleiben, weil die Klägerin das Urteil des Sozialgerichts nicht angefochten hat.

Zur Überzeugung des Senats ist allein aufgrund der Rechtsänderung durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 22. Dezember 2002 (BGBl I S. 4607) – Änderungsgesetz – mit Wirkung vom 1. Januar 2003 (Art. 17 Abs. 1 Änderungsgesetz) eine zweite Sperrzeit ab dem 25. Januar 2003 nicht eingetreten.

Im Gegensatz zu § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung des Job-AQTIV-G vom 10.12.2001 (BGBl I S. 3443) – SGB III a.F. –, der eine Sperrzeit von 12 Wochen bestimmte –die auf sechs Wochen nur zu verkürzen war, falls sie nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 144 Abs. 3 S. 1 SGB III a.F.) oder der Arbeitslose eine nur bis zu 6 Wochen befristete Arbeit nicht angenommen hatte (§ 144 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB III a.F.)–, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprächs, durch sein Verhalten verhindert hat (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, sieht die Neuregelung in solchen Fällen eine flexiblere, gestufte Sanktionsfolge vor, welche bei der ersten Ablehnung eines Arbeitsangebots nach Entstehung des Arbeitslosengeldanspruchs zunächst eine nur 3-wöchige Sperrzeit gemäß § 144 Abs. 4 Nr. 1c SGB III i.d.F. des Änderungsgesetzes – SGB III F. 2003 – und gemäß § 144 Abs. 4 Nr. 2c SGB III F. 2003 eine nur 6-wöchige Sperrzeit bei der zweiten Ablehnung eines Arbeitsangebots zur Folge hat. Sie beginnt weiterhin nach dem Tage des Ereignisses, dass die Sperrzeit begründet; es sei denn, das Ereignis fällt in eine Sperrzeit, dann beginnt sie in unmittelbarem Anschluss an die vorherige Sperrzeit (§ 144 Abs. 2 S. 1 SGB III).

Hiernach kann über den 24. Januar 2003 hinaus eine zweite Sperrzeit nicht eingetreten sein. Da die erste Sperrzeit bestandskräftig für den Zeitraum vom 23. November 2002 bis 13. Dezember 2002 eingetreten ist (Senat, 14.12.2007 – L 7 AL 176/06) kann der Lauf der zweiten Sperrzeit gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 2. Alt. SGB III nicht vor dem 14. Dezember 2002 begonnen haben. Andererseits ist das Sozialgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin jedenfalls bis zum 13. Dezember 2002 auf das streitige weitere, ihr am 5. Dezember 2002 unterbreitete Stellenangebot hätte reagieren müssen (vgl. zur angemessenen Reaktionszeit: Henke/Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand: 11/2006, § 144 Rn. 479 mwN), so dass unter den weiteren Voraussetzungen eine zweite Sperrzeit für sechs Wochen allenfalls vom 14. Dezember 2002 bis zum 24. Januar 2003 eingetreten wäre. Ob das Sozialgericht befugt gewesen ist, die von der Beklagten rechtswidrig festgestellte Sperrzeit vom 15. Februar 2003 bis zum 9. Mai 2003 teilweise für sechs Wochen vorzuverlegen, bedarf keiner Prüfung, weil der vom Sozialgericht festgesetzte Sperrzeitraum nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist.

Nicht zu folgen ist der Berufung der Beklagten, für das noch vor In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes eingetretene Sperrzeit begründende Verhalten der Klägerin sei weiterhin die alte Rechtslage maßgeblich gewesen. Im Ergebnis stützt daher der Senat die Rechtsauffassung des Sozialgerichts (a.A. ohne Begründung: LSG NRW, 26.1.2005 – L 12 AL 39/04 – <juris>).

Verkürzt ist jedoch dessen Begründung, das ab dem 1. Januar 2003 geltende Recht sei auf den im Jahr 2003 erlassenen Bescheid der Beklagten schon deshalb anzuwenden, weil bei einer Anfechtungsklage grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich sei (Keller in Meyer/Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 54 Rn 32a, 33 mwN). Ist das für sich genommen richtig, beantwortet sich hieraus allein keineswegs die Frage, ob oder unter welchen Voraussetzungen das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Änderungsgesetz auch für Sperrzeitereignisse gilt, die vorher eingetreten sind, oder ob insoweit § 144 SGB III a.F. wirksam bleibt. Maßgeblich ist vielmehr eine verständige Auslegung des gesetzgeberischen Willens im Lichte der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts (Überblick: Kopp in SGb 1993, S. 593 ff.) unter Berücksichtigung der rechtlichen Ausgestaltung der Sperrzeitregelung sowie der damit verbundenen Gesetzesänderung und Übergangsregelung des § 434g Abs. 2 SGB III einschließlich der hierzu vorliegenden Gesetzesbegründungen.

Ist es zunächst Sache des Gesetzgebers selbst zu bestimmen, ab wann eine Neuregelung greifen soll, führt das ohne Weiteres nicht zu einer eindeutigen Klärung der Rechtsfrage, weil er eine ausdrückliche Übergangsregelung hinsichtlich der geänderten Dauer der Sperrzeit nicht getroffen hat. Zwar bestimmt § 434g Abs. 2 SGB III, dass § 144 Abs. 1 SGB III a.F. weiterhin anzuwenden ist, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, vor dem 1. Januar 2003 liegt. Sie beschränkt sich jedoch ausschließlich auf Abs. 1, der inhaltlich nur eine Änderung hinsichtlich der umgekehrten Darlegungs- und Beweislast für in der Sphäre des Arbeitslosen liegende Umstände für die Annahme eines wichtigen Grundes enthält (so: Schlegel in Eicher/Schlegel, Stand 4/2003, § 434g Rn. 23 ff.). Dem entsprechend bezieht sich die Gesetzesbegründung ausschließlich darauf, insoweit dem Arbeitslosen die –unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (Urteil, 26.11.1992 – 7 R Ar 38/92 – BSGE 71, 256) in der Regel nur vermeintlich– günstigere verfahrensrechtliche Regelung des § 144 Abs. 1 SGB III a.F. zu erhalten (BTDrucks. 15/25 S. 36). Soweit darüber hinaus Abs. 1 auch eine Änderung durch den Wegfall der Formulierung "von zwölf Wochen" enthält, handelt es sich nur um eine redaktionelle Folgeänderung der Neuregelung in den Abs. 3 und 4 (vgl. BTDrucks 15/25 S. 31), die allein Bestimmungen zur Dauer der Sperrzeit enthalten. Eine weitergehende Übergangsregelung für die Abs. 3 und 4 ergibt sich nur, wenn im Umkehrschluss zu § 434g Abs. 2 SGB III anzunehmen ist, dass im Übrigen (Abs. 3 und 4) § 144 SGB III F. 2003 auch auf Sperrzeitereignisse anzuwenden ist, die sich vor In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes ereignet haben (ausdrücklich offen gelassen: Eicher in Eicher/Spellbrink, Handbuch Arbeitsförderungsrecht, § 1 Rn. 55).

Gegen eine solche Gesetzesinterpretation wendet die Beklagte ein, die Übergangsregelung des § 434g Abs. 2 SGB III beziehe sich nur auf eine verfahrensrechtliche Regelung, welche nach allgemeinen Grundsätzen ohne anderslautende Übergangsregelung stets anzuwenden sei, während die Änderungen zur Dauer der Sperrzeit eine inhaltliche Frage beträfen, welche nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts es gebieten würden, die im Zeitpunkt des Eintretens der maßgeblichen Tatsache – Sperrzeitereignis – bestehende Rechtslage anzuwenden. Einer dem § 434g Abs. 2 SGB III entsprechenden Regelung für die Abs. 3 und 4 habe es daher nicht bedurft, weil sie auch ohne ausdrückliche Übergangsregelung greife.

Zutreffend ist an den Ausführungen, dass sich in der Tat bei der Neuregelung des § 144 Abs. 1 SGB III F. 2003, um eine verfahrensrechtliche Rechtsänderung handelt, welche dem Arbeitslosen eine gesteigerte Mitwirkungsobliegenheit bei der Ermittlung eines wichtigen Grundes enthält, die nach den Grundsätzen intertemporalen Verfahrensrechts in anhängigen Verfahren zu beachten ist (vgl. BSG, 18.9.1997 – 11 RAr 9/97; SozR 3-4100 § 152 Nr. 7 mwN). Nicht zu folgen ist hingegen der Argumentation, für die weiteren materiell-rechtlichen Rechtsänderungen des § 144 Abs. 3 und 4 SGB III F. 2003 ergebe sich nach allgemeinen Grundsätzen zwingend, auf das im Zeitpunkt des Sperrzeit begründenden Verhaltens maßgebliche Recht abzustellen.

Für materielle Rechtsänderungen gibt es keinen allgemeinen Grundsatz intertemporalen Rechts, der losgelöst von den jeweiligen Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes allgemeine Gültigkeit besitzt. Entscheidungserheblich ist allein die jeweilige konkrete Neuregelung und ihre Auslegung unter Berücksichtigung des Sachzusammenhanges, in den sie eingebettet ist (Kopp, a.a.O., S. 595 mwN). Als Auslegungshilfe dienen dabei die als Grundsätze intertemporalen Rechts bezeichneten sachlichen Gesichtspunkte, welche bei Rechtsänderungen relevant sein können.

Diese lassen in einer Gesamtschau eher den Willen des Gesetzgebers erkennen, die flexiblere, in den ersten beiden Stufen (erst 3, dann 6 Wochen) verkürzte Sperrzeitdauer bei Ablehnung eines Arbeitsangebots auch auf Sperrzeitereignisse anzuwenden, die erst ab dem 1. Januar 2003 von der Beklagten festgestellt sind, auch wenn das Sperrzeitereignis bereits davor eingetreten ist.

Als wesentliche Gesichtspunkte intertemporalen Verwaltungsrechts sind folgende Grundsätze hervorzuheben (Kopp, a.a.O.):

1. Grundsatz der Sofortwirkung und Nicht-Rückwirkung:

Neues Recht soll grundsätzlich ab dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens gelten, ohne für die Zeit davor zurückzuwirken;

2. Grundsatz der Kongruenz von Rechtsanwendung und Rechtslage:

Es soll das Recht gelten, welches zur Zeit seiner Anwendung maßgeblich gewesen ist;

3. Grundsatz der Anwendung neuen Rechts auf in der Vergangenheit entstandene, aber fortwirkende Rechte oder Rechtsverhältnisse;

4. Grundsatz der Unantastbarkeit in der Vergangenheit abgeschlossener Rechtsverhältnisse;

5. Grundsatz des Vorrangs neuen Rechts bei dringlichen Rechtsanliegen;

6. Grundsatz der Vermeidung eines Nebeneinanders von neuem und altem Recht.

Zu welchem Ergebnis die Grundsätze zu 1-4 gelangen, hängt maßgeblich davon ab, was Anknüpfungspunkt der Sperrzeitregelung sein soll. Können Anknüpfungspunkt für die maßgebliche Rechtslage der Eintritt des die Sperrzeit begründenden Ereignisses, die Sperrzeitfeststellung durch die Beklagte, der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung oder der Anspruchszeitraum sein, verbieten sich die zwei letztgenannten Gesichtspunkte von vornherein aus folgenden Überlegungen:

Auf den Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs abzustellen, scheidet schon deshalb aus, weil als Folge dessen noch lange Zeit selbst nach dem In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes eingetretene Sperrzeitereignisse nach altem Recht zu behandeln wären und die BA nebeneinander unterschiedliches Recht anzuwenden hätte. Das widerspräche schon den weiteren Grundsätzen zu 5 und 6; ebenso entsprach es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers bei Überführung des AFG in das SGB III durch das AFRG, auch nach altem Recht entstandene Ansprüche den neuen Sperrzeitregelungen zu unterwerfen (BTDrucks. 13/4941, S. 227; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12; Valgolio in Hauck/Noftz SGB III, Stand 3/2007, § 144 Rn. 320).

Auf den Anspruchszeitraum abzustellen kommt nicht in Betracht, weil er einerseits in beide gesetzlichen Geltungszeiträume hineinragen und andererseits nach Maßgabe des anzuwendenden Rechts eine unterschiedliche Zeitspanne erfassen kann. Würde nach § 144 SGB III a.F. eine Sperrzeit von 12 Wochen greifen, könnte sie im Gegensatz zu einer nur 3-wöchigen Sperrzeit nach neuem Recht den Geltungszeitraum des Änderungsgesetzes erfassen. Die jeweilige Rechtsanwendung würde als Zirkelschluss bestimmen, welches Recht anzuwenden ist.

Bei den verbleibenden Anknüpfungspunkten Sperrzeitereignis und Sperrzeitfeststellung ist keinen von beiden für die maßgebliche Gesetzesänderung aus den vorbenannten Grundsätzen zu 1-4 der Vorrang einzuräumen.

An das Sperrzeitereignis ist nur zwingend anzuknüpfen, wenn die Rechtsänderung die Sperrzeitregelung für Arbeitslose – teilweise – verschärft. Der Arbeitslose darf für sein vorwerfbares Verhalten keine – verschärfte – potenzielle Anspruchsminderung erfahren, die im Zeitpunkt seines Handelns nicht gegolten hat. Regelmäßig würde das Ergebnis bei den Sperrzeittatbeständen des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2-4 SGB III schon dadurch sichergestellt, dass es an der erforderlichen ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung fehlte. Deswegen konnte für die jedenfalls teilweise belastenden Änderungen der Sperrzeitregelung in der Vergangenheit allein das Sperrzeitereignis selbst den maßgeblichen Anknüpfungspunkt darstellen (zu den Änderungen in der Vergangenheit: Henke in Eicher/Schlegel, § 144, Stand 3/2006, Rn. 68 ff.). Der von der Beklagten geltend gemachte allgemeine Grundsatz trifft in dieser Konstellation zu (so auch: Henke, a.a.O., Rn. 71). Vorliegend stellen die Änderungen der Sperrzeitdauer in § 144 Abs. 3 und 4 SGB III F. 2003 jedoch für die betroffenen Arbeitslosen eine überwiegend begünstigende, jedenfalls nicht belastende Neuregelung dar. Allein der Verkürzungstatbestand besonderer Härte des § 144 Abs. 3 S. 1 SGB III a.F., der auch bei Arbeitsablehnung oder Ablehnung bzw. Abbruch einer Maßnahme eingreifen konnte, ist nur noch für den Sperrzeittatbestand der Arbeitsaufgabe vorgesehen (§ 144 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 b SGB III F. 2003). Allerdings kann eine gegenüber dem Tatbestand besonderer Härte alten Rechts weitergehende Sperrzeitfolge bei Arbeitsablehnung oder Ablehnung bzw. Abbruch einer Maßnahme nur eintreten, wenn nach Entstehung eines Anspruchs zum mindestens dritten Mal unter den weiteren Sperrzeitvoraussetzungen eine Arbeit oder Maßnahme abgelehnt oder eine Maßnahme abgebrochen ist, ohne dass die weiteren Privilegierungstatbestände des § 144 Abs. 4 Nr. 1a-b, 2a-b SGB III F. 2003 greifen und der Anspruch trotz dritter Sperrzeit auch nicht nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB III erloschen ist. Das mag sachlogisch nicht auszuschließen sein, dürfte praktisch aber nicht eintreten können, auch weil in dieser Konstellation eine weitere Sperrzeit mit besonderer Härtefolge kaum anzunehmen ist. Zwingend auf das Sperrzeitereignis abzustellen, erfordern die Regelungen der §§ 144 Abs. 3 und 4 SGB III F. 2003 aus diesem Gesichtspunkt nicht.

Für die Anknüpfung an das Sperrzeitereignis spricht unabhängig von der belastenden Wirkung der Rechtsänderung, dass die Ruhenswirkung bei Erfüllung des Sperrzeittatbestandes kraft Gesetzes eintritt; ein Verwaltungsakt der BA hat keine konstitutive Bedeutung (BSG, 5.11.1998 – B 11 AL 29/98 RBSGE 83, 95; BSG, 25.4.2002 – B 11 AL 65/01 RBSGE 89, 243; Henke in Eicher/Schlegel SGB III, Stand 11/2006, § 144 Rn. 577). Insoweit könnte das vor In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes eingetretene Ereignis als abgeschlossener Sachverhalt angesehen werden, der gesetzlich eine Ruhenswirkung in der Vergangenheit bestimmt hat und für den sich die Anwendung neuen Rechts verbietet (im Ergebnis wohl: Henke, a.a.O., Rn. 71).

Dem steht entgegen, dass nach der aktuellen, geänderten Rechtsprechung des BSG Sperrzeitbescheide einen deklaratorischen Verfügungssatz zur Feststellung des Sperrzeitzeitraumes enthalten (BSG, 3.6.2004 – B 11 AL 71/03 R – SGb 2004, 479; BSG, 18.8.2005 – B 7a/7 AL 94/04 R – BSGE 95, 80). Damit bedarf nicht nur bei der vorausgehenden Leistungsbewilligung, die im Wege der Aufhebung oder Rücknahme zu korrigieren ist, sondern auch bei einer mit der Sperrzeitfeststellung verbundenen Leistungsablehnung die Ruhenswirkung eines Umsetzungsaktes; zumal das BSG in seiner Entscheidung vom 18.8.2005 ausdrücklich offen gelassen hat, ob eine falsche Sperrzeitfeststellung die gesetzlich bestimmte Ruhenswirkung für die Beteiligten bindend abändern kann (höheres Arbeitslosengeld für Zeitraum, in dem gesetzlich eine Sperrzeit eingetreten ist, welche die BA aber für einen anderen Zeitraum festgestellt hat).

Entscheidend für den Senat ist daher, dass die folgenden weiteren Gesichtspunkte dafür sprechen, dass der Gesetzgeber die für die Arbeitslosen günstigere Regelung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach ihrem Inkrafttreten Geltung verschaffen wollte.

Die Neuregelung der Sperrzeitdauer war eingebettet in die grundlegende Reform der Arbeitsmarktpolitik der Bundesregierung unter Berücksichtigung der Reformvorschläge der Kommission Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Gesetzesbegründung: BTDrucks. 15/15, S. 1). Mit der Neuregelung der Sperrzeitdauer, die insbesondere eine flexiblere Handhabung bei Sperrzeiten wegen Arbeitsablehnung, Ablehnung oder Abbruch einer Maßnahme ermöglichen sollte (Gesetzesbegründung, a.a.O., S. 31, Nr. 20 zu Buchstabe c), verband sich die Hoffnung des Gesetzgebers die in der Reformgesetzgebung gesteigert geforderte Eigeninitiative des Arbeitslosen zielgerichteter fördern zu können (Gesetzesbegründung, a.a.O. S. 25). Entsprechend dem Grundsatz zu 5 deutet das darauf hin, dass dem Gesetzgeber daran gelegen war, die neuen Instrumente frühzeitig einsetzen zu können, um die gewünschten Erfolge am Arbeitsmarkt erreichen zu können. Erleichtert wird diese Gesetzesinterpretation durch die vorbenannte Übergangsregelung, der jedenfalls ein hinreichender Auslegungsspielraum hierfür zu entnehmen ist.

Weiter fällt hierfür ins Gewicht, dass allein das Anknüpfungsmerkmal "Zeitpunkt der Sperrzeitfeststellung" es der Beklagten ermöglichte, dem Grundsatz zu 6 gemäß bei allen Sperrzeitfeststellungen ab dem 1. Januar 2003 einheitlich die Neuregelung des § 144 SGB III F. 2003 anwenden zu können.

Die Minderung der Anspruchsdauer kann gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III nicht mehr als 42 Tage betragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG. Maßgeblich ist gewesen, dass die Beklagte voll unterlegen ist.

Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

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