AG Bad Homburg v. d. Höhe, Urteil vom 18.09.2007 - 2 C 1195/07 (19), 2 C 1195/07
Fundstelle
openJur 2012, 28968
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.544,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 02.09.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat 35 %, die Beklagte hat 65 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger darf die Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht Ansprüche aus einem Reisevertrag wegen mangelhafter Reiseleistungen geltend.

Er buchte bei der Beklagten gemäß Reisebestätigung vom 04.05.2006 (Bl. 14 bis 16 d. A.) für sich und seine Ehefrau eine kombinierte Pauschalreise in ... für die Zeit vom 03.07.2006 bis zum 27.07.2006 zu einem Endpreis von 6.322,– EUR. Die Reise setzte sich zusammen aus einer Busrundreise durch den ... und einem sich hieran anschließenden Hotelaufenthalt in ... Hinsichtlich der Beschreibung der einzelnen Reiseteile im Reisekatalog der Beklagten wird auf Bl. 18 bis 20 d. A. Bezug genommen.

Die Reise wurde von der Beklagten durchgeführt. Da der von dem Kläger während seiner Heimreise am 27.07.2006 in Anspruch genommene Flug von ... nach ... Verspätung hatte und erst gegen 22.20 Uhr in ... landete, versäumte der Kläger den geplanten Anschlussflug von ... nach ... und verbrachte die Nacht vom 27. auf den 28.07.2006 auf dem Flughafen von .... Als er nach einer längeren Wartezeit erstmals am Morgen des 28.07.2006 um 9.00 Uhr am Schalter der von der Beklagten mit dem Rücktransport des Klägers betrauten Fluggesellschaft ... vorsprechen konnte, wurde ihm von dem dort tätigen Angestellten dieser Fluggesellschaft erklärt, dass in der nächsten Zeit in den Maschinen der ... nach ... keine freien Plätze vorhanden seien. Dem Kläger wurde daher am Schalter der ... ein Flight Interruption Manifest ausgestellt. Zugleich wurden für ihn zwei Sitzplätze auf einem Flug der ... von ... nach ... reserviert, der noch im Laufe desselben Tages stattfinden sollte. Als der Kläger am Schalter der ... versuchte, auf diesen Flug einzuchecken, stellte sich heraus, dass der Flug zuvor bereits ausgebucht war. Der Kläger ließ sich deshalb auf die Warteliste des ... 431 in der Economy-Class setzen, auf der bereits 40 Fluggäste plaziert waren.

Der Kläger erhielt danach die Information, dass auf dem ... flug von ... nach ... mit der Nummer ... 437 noch zwei Plätze in der Buiseness-Class frei waren. Kurzentschlossen buchte der Kläger diese beiden Plätze und trat mit diesem Flug die Heimreise nach ... an, ohne zuvor mit der Beklagten oder deren örtlicher Agentur Kontakt aufgenommen zu haben.

Der Kläger behauptet, er habe am 27.07.2006 gegen 23.00 Uhr und am 28.07.2006 zwischen 7.00 und 8.00 Uhr vergeblich versucht, das Büro der örtlichen Reiseleitung der Beklagten, der Firma ... telefonisch zu erreichen.

Der Kläger macht geltend, auch die von der Beklagten durchgeführte Rundreise sei mit erheblichen Mängeln behaftet gewesen. Hinsichtlich der einzelnen von ihm erhobenen Beanstandungen wird auf sein Vorbringen in der Klageschrift (Bl. 4 bis 8 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger begehrt mit vorliegender Klage die Rückerstattung des Aufpreises für die Umbuchung in die Business-Class des Fluges ... 437 von 2.340,– EUR, eine Minderung des Reisepreises um 1.227,56 EUR, Ersatz von Transferkosten für die Fahrt vom Flughafen ... zum dortigen Hotel und wieder zurück von insgesamt 45,– EUR sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit von 288,– EUR. Hinsichtlich eines weiteren Betrages von 3,01 EUR hat er die Klage zurückgenommen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.900,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 02.09.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie stellt das Vorliegen von Reisemängeln während der Rundreise des Klägers in Abrede und behauptet, der geschuldete Rückflug von ... nach ... hätte am Morgen des 29.07.2006 stattfinden können.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten für die Umbuchung auf zwei Plätze in der Business-Class des ... fluges 437 von ... nach ... in Höhe von 2.340,– EUR aus § 651 c Abs. 3 BGB. Die von der Beklagten vom 27. auf den 28.07.2006 durchzuführende Rückreise des Klägers von ... nach ... war mit einem Reisemangel behaftet, da der Kläger wegen Verspätung des Fluges von ... nach ... dort seinen für den Abend des 27.07.2006 vorgesehenen Anschlussflug nach ... versäumte und nach dem beiderseitigen Parteivorbringen der nächstmögliche Anschlussflug durch die von der Beklagten mit der Flugbeförderung des Klägers betrauten Fluggesellschaft ... nicht vor dem Morgen des 29.07.2006 erfolgt wäre. Diesen Mangel hat der Kläger zulässigerweise im Wege der Selbstabhilfe beseitigt, indem er auf den noch am Nachmittag des 28.07.2006 durchgeführten Flug ... 437 umbuchte. Die Bejahung eines Selbstabhilferechts des Klägers scheitert nicht daran, dass er gegenüber der Beklagten entgegen § 651 c Abs. 3 Satz 1 BGB vor der erfolgten Umbuchung keine Frist zur Abhilfe gesetzt hat, da es einer Fristsetzung nicht bedurfte.

Dies ergibt sich zwar entgegen der Ansicht des Klägers nicht bereits daraus, dass er unter Zugrundelegung seines Sachvortrags am Abend des 27.07.2006 um 23.00 Uhr und am Morgen des 28.07.2006 zwischen 7.00 und 8.00 Uhr vergeblich versucht hatte, die von der Beklagten mit den Aufgaben einer Reiseleitung betraute Agentur ... fernmündlich zu erreichen. Denn die Kontaktaufnahmeversuche des Klägers erfolgten außerhalb der üblichen Geschäftszeiten einer Reiseagentur und der Kläger hatte noch genügend Gelegenheit, während der üblichen Geschäftszeiten am Vormittag des 28.07.2006 – nachdem er am ...schalter auf die Warteliste für den Flug ... 431 gesetzt worden war – ein Abhilfeverlangen an die Agentur zu richten.

Die Entbehrlichkeit der Fristsetzung ergibt sich stattdessen daraus, dass ein Abhilfeverlangen gegenüber der Agentur eine sinnlose Förmelei gewesen wäre, da die Agentur im Falle einer Kontaktaufnahme mit ihr eine Abhilfe verweigert hätte. Eine Verweigerung der Abhilfe liegt auch dann vor, wenn dem Reisenden eine unzumutbare Abhilfemaßnahme angeboten wird (vgl. Führich, Reiserecht 5. Auflage Randnummer 277). Die Agentur der Beklagten hätte jedoch dem Kläger nichts anderes als eine unzumutbare Abhilfemaßnahme anbieten können, da nach dem eigenen Vortrag der Beklagten der Kläger erst am Morgen des 29.07.2006 mit einer Maschine der ... nach ... hätte zurückfliegen können. Eine zusätzliche Verzögerung der Reise um einen weiteren Tag wäre dem Kläger indessen nicht zumutbar gewesen, zumal seine Rückreise aus diesem Urlaub bereits in ... am Abend des 26.07.2006 begonnen hatte. Angesichts einer bereits vertraglich vereinbarten Rückreisedauer vom Abend des 26.07.2006 bis zum Morgen des 28.07.2006 stellt die am Abend des 27.07.2006 in ... erfolgte Unterbrechung des Rückflugs während der Nacht vom 27. auf den 28.07.2006 einen Schwerstmangel dar, dessen Beseitigung keinen Aufschub duldete und dem die Beklagte spätestens noch im Laufe des 28.07.2006 hätte abhelfen müssen. Da eine Abhilfe innerhalb angemessener Frist von der Beklagten nach ihrem eigenen Vorbringen nicht vorgenommen worden wäre, durfte der Kläger ohne Rechtsnachteile zu erleiden auch ohne vorherige Fristsetzung zur sofortigen Selbstabhilfe schreiten und in Eigenregie zwei Sitze auf einem noch am 28.07.2006 stattfindenden Flug bei der ... buchen.

Die dem Kläger hierdurch entstandenen Aufwendungen waren auch "erforderlich" im Sinne von § 651 c Abs. 3 BGB. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger zwei Sitzplätze in der Business-Class des Flugzeugs und damit eine höherwertige Leistung gebucht hat, als sie die Beklagte zu erbringen verpflichtet war. Da die Plätze in der Economy-Class des Flugzeugs bereits ausgebucht waren und damit eine der geschuldeten Reiseleistung gleichwertige Leistung nicht erreichbar war, kann der Kläger auch die Kosten für die von ihm in Anspruch genommene höherwertige Leistung erstattet verlangen (vgl. Führich a. a. O. Randnummer 279).

Soweit die Beklagte bestritten hat, dass der Kläger 1.500,– $ für die Buchung zweier Plätze in der Business-Class des Fluges tatsächlich aufgewendet hat, ist dieses Bestreiten unerheblich. Da der Kläger tatsächlich in der Buiseness-Class befördert worden ist, ergibt sich bereits nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises, dass der Kläger die entsprechende Beförderungsleistung zuvor auch bezahlt hat. Das Bestreiten des dem Kläger bei seiner Forderungsberechnung zugrunde gelegten Umrechnungskurses durch die Beklagte ist demgegenüber unsubstantiiert, da sie nicht dargelegt hat, welcher Umrechnungskurs stattdessen zutreffend gewesen sein soll.

Der Kläger hat des weiteren einen Anspruch auf Minderung und Rückerstattung des Reisepreises in Höhe von 57,58 EUR aus § 651 d Abs. 1 BGB. Denn die von der Beklagten veranstaltete Rundreise war teilweise mangelhaft im Sinne von § 651 c BGB.

So stellt es einen Mangel der Rundreise dar, dass der Kläger vom 12. bis zum 14. Tag der Reise in ... nicht in dem in der Prospektbeschreibung der Beklagten zugesicherten Hotel ..., sondern stattdessen in dem Hotel ... untergebracht wurde. Für diese Abweichung vom gebuchten Objekt erscheint eine Minderung in Höhe des Mindestsatzes gemäß Ziffer I 1 der Frankfurter Tabelle von 10 % gerechtfertigt. Da die buchungswidrige Unterbringung des Klägers zwei Nächte dauerte, errechnet sich ein Rückerstattungsanspruch von 50,58 EUR.

Eine höhere Minderung aufgrund der abweichenden Unterbringung vermag der Kläger demgegenüber nicht auf die von ihm behauptete niedrigere Kategorie des Hotels ... zu stützen. Ausweislich der vorgelegten Prospektbeschreibung sollte die Unterbringung der Reisenden während der Rundreise in "Hotels der guten Mittelklasse" erfolgen. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich indessen nicht, dass die Leistungen des Hotels ... in Bezug auf Unterkunft, Verpflegung und Service nicht den Anforderungen entsprachen, die an ein Hotel der guten Mittelklasse zu stellen sind. Auch die Bezugnahme auf Meinungsäußerungen anderer Reisender in Internet-Bewertungsportalen vermag insoweit einen substantiierten eigenen Sachvortrag des Klägers nicht zu ersetzen.

Der Kläger hat auch hinsichtlich der Reiseleitung während der Rundreise keinen minderungsrelevanten Reisemangel darzulegen vermocht.

Soweit am 11. und am 18. Reisetag überhaupt keine Reiseleitung zur Verfügung stand, scheitert eine Minderung bereits daran, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, für die Bereitstellung einer Reiseleitung während dieser beiden Tage zu sorgen. Ausweislich der vorgelegten Prospektbeschreibung war an den beiden Tagen kein Programm für die Reisegruppe vorgesehen; die Zeit stand stattdessen den Reisenden zur individuellen Gestaltung zur Verfügung. Sieht jedoch das versprochene Reiseprogramm einer Gruppenreise mit Begleitung durch einen Reiseleiter einzelne Tage zur individuellen Gestaltung durch die Reisenden vor, so ist vom objektiven Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Reisenden die Zusage des Veranstalters, dass die Reisegruppe von einem Reiseleiter begleitet werden würde, einschränkend dahin auszulegen, dass sie für Tage, an denen keine gemeinsamen Programmpunkte vorgesehen sind, nicht gilt, da an diesen Tagen die Gegenwart einer Reiseleitung schlicht nicht erforderlich ist.

Soweit der Kläger bemängelt, dass der die Reisegruppe am 17. Reisetag begleitende Reiseleiter nach Ankunft des Busses am Hotel in ... die Gruppe verließ, vermag er auch hieraus keine Minderung herzuleiten. Ausweislich der vorgelegten Prospektbeschreibung war das von der Beklagten für den 17. Reisetag versprochene Programm mit der Ankunft der Reisenden im Hotel in ... beendet. Damit war eine Präsenz des Reiseleiters für den Rest dieses Tages nicht mehr erforderlich, so dass dessen anschließendes Fehlen keinen Reisemangel darstellt. Soweit nach Ankunft der Reisenden im Hotel in ... noch eine Stadtrundfahrt durchgeführt wurde, zählte diese laut der Prospektbeschreibung nicht mehr zu den von der Beklagten übernommenen Reiseleistungen, so dass der Kläger auch nicht beanspruchen konnte, bei dieser Stadtrundfahrt von einem Reiseleiter der Beklagten begleitet zu werden.

Auch aus den von ihm vermissten ausführlichen und tiefergehenden Erläuterungen zu den Reisezielen während der Rundreise durch die beiden die Reisegruppe des Klägers betreuenden Reiseleiter vermag der Kläger keine Minderungsansprüche herzuleiten. Die Beklagte hat ausweislich ihrer Prospektbeschreibung zugesichert, dass die Reisegruppe des Klägers von einer deutschsprechenden Reiseleitung begleitet werden würde. Diese Zusage hat sie eingehalten, da nach dem eigenen Vortrag des Klägers die beiden während der Rundreise tätigen Reiseleiter Erklärungen in deutscher Sprache abgegeben haben. Besonders umfassende und detailreiche Erläuterungen konnte der Kläger dabei nicht erwarten, da er lediglich eine Rund- und keine Studienreise gebucht hat. Der Reiseleiter einer Rundreise muss in erster Linie die Fahrt zu den einzelnen Reisezielen organisieren und nicht wie bei einer Studien- oder Bildungsreise über wissenschaftsbezogene Qualifikationen und besonderes Fachwissen über das Reiseziel verfügen. Nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers ist davon auszugehen, dass die Organisation der Rundreise beanstandungsfrei durchgeführt worden ist und die Reisegruppe durch die beiden Reiseleiter auch verständliche Grundinformationen über Land und Leute, die wichtigsten Sehenswürdigkeiten und die Reiseroute in deutscher Sprache erhalten haben. Mehr konnte der Kläger nicht erwarten (vgl. AG Hannover, RRa 2002, 81).

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Ersatz der Taxikosten für den Transfer von dem Hotel in ... zum dortigen Flughafen in Höhe von 40,– $ (= 27,59 EUR aus § 651 c Abs. 3 BGB). Nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag des Klägers traf der am Abend des 26.07.2006 für die Abholung der Reisenden vorgesehene Zubringerbus am Hotel in ... entgegen der Ankündigung in einem von der Reiseagentur der Beklagten an der Hotelrezeption für den Kläger abgegebenen Schreiben innerhalb von 30 Minuten nach der angegebenen Ankunftszeit um 20.00 Uhr nicht ein. Bei dieser Sachlage war der Kläger berechtigt, auch ohne Fristsetzung gegenüber der Reiseagentur der Beklagten sofort ein Taxi zu ordern und mit diesem zum Flughafen zu fahren, um das Risiko einer Versäumung des Rückfluges auszuschließen (vgl. AG Stuttgart RRa 1995, 125). Die von der Beklagten bestrittene Höhe der Taxikosten hat der Kläger durch die als Anlage K 7 zur Klageschrift vorgelegte Taxiquittung zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen.

Der Kläger hat demgegenüber keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Busfahrt vom Flughafen ... zu dem gebuchten Hotel in Höhe von 18,– $ aus § 651 c Abs. 3 BGB. Zwar stellt es einen Reisemangel dar, dass kein Vertreter der von der Beklagten beauftragten ... Reiseagentur erschien, um den Transfer der Reisenden zum Hotel durchzuführen. Der Kläger hat jedoch der Agentur keine Frist zur Abhilfe des Mangels im Sinne von § 651 c Abs. 3 Satz 1 BGB gesetzt. Hierzu wäre er jedoch verpflichtet gewesen, da der Transfer zum Hotel wie er selbst vorgetragen hat nicht eilig war und seine sofortige Selbstabhilfe mithin nicht durch ein besonderes Interesse des Klägers geboten war.

Der Kläger kann von der Beklagten schließlich Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen. Denn die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus § 651 f Abs. 2 BGB, nämlich eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise, lagen zumindest in dem Zeitraum nach der Versäumung des Anschlussfluges auf dem Flughafen in ... vor. Nach herrschender Rechtsprechung ist eine "erhebliche Beeinträchtigung" der Reise dann zu bejahen, wenn Mängel mit einem Gesamtgewicht von mindestens 50 % gegeben sind. Indem sich die planmäßig am Vormittag des 28.07.2006 vorgesehene Ankunft des Klägers auf dem Flughafen in ... um einen Tag verzögerte, war er berechtigt, den auf einen Tag entfallenden anteiligen Reisepreis um 100 % zu mindern, so dass die Erheblichkeitsschwelle für einen Schadensersatzanspruch aus § 651 f Abs. 2 BGB erreicht ist.

Hinsichtlich der Höhe des Schadens gilt, dass die auszugleichende Enttäuschung eines Reisenden im Rahmen des Anspruchs aus § 651 f Abs. 2 BGB nach der neueren Rechtsprechung der zuständigen Berufungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main in Anlehnung an die Entscheidung des BGH in NJW 2005, 1047 anhand des hälftigen Reisepreises zu bemessen ist. Ausgehend von dieser Berechnungsweise ist bei einem vollständig vertanen Urlaubstag eine Entschädigung in Höhe des hälftigen Tagesreisepreises in Ansatz zu bringen. Da der Grad der Beeinträchtigung nach dem oben Gesagten während eines Zeitraums von einem Tag 100 % betragen hat, war dem Kläger eine immaterielle Entschädigung von 126,44 EUR zuzusprechen.

Der geltend gemachte Zinsanspruch ist aus §§ 286, 288 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte