FG Kassel, Beschluss vom 21.08.2006 - 3 V 2580/05
Fundstelle
openJur 2012, 27884
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Tatbestand

I. Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache die Frage streitig, ob der Antragsteller den Privatanteil des von ihm genutzten PKW durch ein "ordnungsgemäß" geführtes Fahrtenbuch zutreffend ermittelt hat. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller übte während der Streitjahre 1996 bis 1998 eine freiberufliche Tätigkeit als Systemberater aus. Mit den aus dieser Tätigkeit erzielten Gewinnen wurde er vom Antragsgegner (dem Finanzamt) zur Einkommensteuer veranlagt. Aufgrund derselben Tätigkeit wurde er auch als Unternehmer vom Finanzamt zur Umsatzsteuer veranlagt. Den Gewinn ermittelte er durch Einnahme-Überschuss-Rechnung.

Im Anlagevermögen hielt der Antragsteller einen PKW der Marke "Porsche Carrera 4 S Coupe", den er im Jahre 1996 erworben hatte (Anschaffungskosten: 140.982,31 DM). Für diesen PKW machte er im Jahr 1996 eine Sonderabschreibung nach § 7 g Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. In Bezug auf die Nutzung des PKW ermittelte er den Privatanteil für die einzelnen Jahre in jeweils unterschiedlicher Höhe: 1996 von 0,18 %, 1997 von 1,01 %, 1989 von 1,75 %. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte setzte er jeweils einen Anteil von 0,00 % an. Ausgehend von den vorgenannten Werten errechnete er auch die Höhe des Eigenverbrauchs bei der Umsatzsteuer.

Das Finanzamt setzte sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatz zunächst entsprechend den Angaben des Antragstellers fest. Dabei berücksichtigte es für die Jahre 1996 und 1998 jeweils auch den geltend gemachten Abzugsbetrag zur Förderung des Wohneigentums im Sinne des § 10 e EStG. Im Rahmen einer später durchgeführten Außenprüfung gelangte es - bezogen auf die hier streitigen Punkte - allerdings zu folgenden Feststellungen (s. Bericht vom 04.04.2000): Das von dem Antragsteller geführte Fahrtenbuch könne - aus verschiedenen Gründen - nicht anerkannt werden. Deshalb sei der Eigenverbrauch sowohl bei der Umsatzsteuer als auch bei der Einkommensteuer entsprechend den gesetzlichen Pauschalsätzen zu erhöhen (Tz. 14 und 18). Des Weiteren sei die nach § 7 g Abs. 1 EStG gewährte Sonderabschreibung zu versagen (Tz. 19 und 20). Zudem seien für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte im Rahmen der nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben die gesetzlichen Pauschalsätze anzuwenden (Tz. 22). Da aufgrund der getroffenen Feststellungen auch in den Jahren 1996 und 1998 die gesetzliche Einkunftsgrenze überschritten sei, könne der Abzugsbetrag nach § 10 e EStG nicht gewährt werden (Tz. 23).

Den Feststellungen des Außenprüfers folgend änderte das Finanzamt die Festsetzungen zur Einkommensteuer (Bescheide vom 03.05.2000) sowie zur Umsatzsteuer (Bescheide vom 09.05.2000). Während des anschließenden Einspruchsverfahrens gelangte es zu der Auffassung, der Außenprüfer habe in Bezug auf die für den Kfz-Eigenverbrauch maßgebende Pauschalregelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (sog. 1%-Regelung) jeweils den Gewinn bzw. den steuerpflichtigen Umsatz zu niedrig angesetzt. Nachdem es den Antragsteller auf die Möglichkeit einer Verböserung hingewiesen hatte, erließ es unter dem Datum vom 31.05.2005 eine Einspruchsentscheidung, in der es sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Umsatzsteuer die festgesetzten Beträge entsprechend erhöhte und den Einspruch im Übrigen zurückwies.

Gegen die Änderungsbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung hat der Antragsteller Klage erhoben. Hierin macht er im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Feststellung des Außenprüfers, er habe den Kfz-Eigenverbrauch nicht durch ein "ordnungsgemäßes" Fahrtenbuch ermittelt, sei unzutreffend. Entgegen der Annahme des Außenprüfers unterhalte er in dem von ihm selbst genutzten Wohnhaus eine Betriebsstätte; ein Ansatz von nichtabziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sei daher nicht gerechtfertigt. Die Klage ist unter der Geschäftsnummer 3 K 1810/05 bei dem beschließenden Senat anhängig.

Mit Schreiben vom 30.08.2005 hat der Antragsteller den Antrag gestellt, die angefochtenen Änderungsbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung in Bezug auf die hier betroffenen Steuerbeträge von der Vollziehung auszusetzen und dabei von der Gestellung einer entsprechenden Sicherheit abzusehen. Das Finanzamt hat sich aufgrund eines sachdienlichen Hinweises durch den Berichterstatter des Senats bereit erklärt, dem Grunde nach Aussetzung der Vollziehung in dem beantragten Umfang zu gewähren. Es hat dabei aber die Bedingung gestellt, dass der Antragsteller eine ausreichende Sicherheit leistet. Hierzu hat es zunächst ausgeführt: Würde die begehrte Vollziehungsaussetzung ohne Sicherheit gewährt, könne - im Hinblick auf die langfristige Bindung des Steuergläubigers - der Steueranspruch gefährdet sein. Es gehe immerhin um eine Steuerschuld in Höhe von rund 44.000 €.

Hierauf hat der Antragsteller mitgeteilt, dass er an seinem Begehren auf Vollziehungsaussetzung ohne Sicherheitsleistung festhalte. Zur Begründung trägt er vor: Eine Gefährdung des Steueranspruch sei - entgegen der Annahme des Finanzamts - nicht zu besorgen. Wie dem Finanzamt bekannt, habe er seinen persönlichen und beruflichen Lebensmittelpunkt in A. Er sei Miteigentümer zweier Immobilien, nämlich zu 6/10 an dem Grundstück B in A und zu 8/10 an der Penthousewohnung C in D. Die Immobilien seien zwar mit Grundpfandrechten belastet. Die dadurch gesicherten Darlehensschulden seien allerdings insoweit getilgt, dass er sich über eine Belastung seiner Immobilienanteile ohne weiteres Liquidität für die Begleichung der hier betroffenen Steuerschulden verschaffen könne.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Änderungsbescheide vom 03.05.2000 über Einkommensteuer 1996 bis 1998 sowie die Änderungsbescheide vom 09.05.2000 über Umsatzsteuer 1996 bis 1998 jeweils in Gestalt de Einspruchsentscheidung vom 31.05.2005 mit den nachfolgend genannten Beträgen von der Vollziehung auszusetzen:

-Einkommensteuer199627.913,00 DM = 14.271,69 €199719.691,00 DM = 10.067,85 €199823.555,00 DM = 12.043,48 €-Umsatzsteuer19961.429,00 DM = 730,64 €19972.825,70 DM = 1.444,76 €19982.858,40 DM = 1.461,48 €Das Finanzamt beantragt sinngemäß, die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide in dem beantragten Umfang nur unter der Bedingung zu gewähren, dass der Antragsteller eine ausreichende Sicherheit stellt.

Es hält an seiner Auffassung fest, dass im Falle der Vollziehungsaussetzung die spätere Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet wäre. Hierzu führt es weiter aus: Zwar seien die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers aus den bisher vorliegenden Einkommensteuererklärungen hinreichend bekannt.

Allerdings könne nicht eingeschätzt werden, in welcher Weise sich diese Verhältnisse bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren entwickelten. Hinzu komme die vom Antragsteller selbst angesprochene Belastung der ihm gehörenden Immobilien. Beim Kauf der Penthousewohnung in D (Kalenderjahr 1999) seien drei Darlehen aufgenommen worden, und zwar in Höhe von 700.000,00 DM mit einer Laufzeit von 30 Jahren, in der Höhe von 120.000,00 DM mit einer Laufzeit von 13 Jahren und in Höhe von 100.000 DM mit einer Laufzeit von 5 Jahren. Als Sicherheit für diese Darlehen seien zwei Grundschulden eingetragen worden, und zwar in Höhe von 820.000,00 DM auf dem Wohneigentum in D und in Höhe von 100.000,00 DM auf dem Grundstück in A.

Gründe

II. Der Antrag ist begründet.

1. Die Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung liegen bei den angefochtenen Änderungsbescheiden und der dazugehörigen Einspruchsentscheidung in dem hier streitigen Umfang vor.

Nach § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind gegeben, wenn bei der - überschlägigen - Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit und Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 69 FGO Anm. 86).

a) Im Streitfall liegen ernstliche Zweifel vor hinsichtlich der Auffassung des Finanzamts, die von dem Antragsteller vorgelegten Aufzeichnungen erfüllten nicht die inhaltlichen Anforderungen an ein "ordnungsgemäßes" Fahrtenbuch im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG. Diese Zweifel beziehen sich zum einen auf die Auslegung des Begriffs "ordnungsgemäßes Fahrtenbuch" (Rechtsfrage) und zum anderen auf die einzelnen Feststellungen, die der Außenprüfer im Streitfall diesbezüglich getroffen hat (Tatfrage).

Beim Bundesfinanzhof (BFH) sind unter den Aktenzeichen IV R 62/04 und VI R 94/04 noch zwei Revisionsverfahren anhängig zu der Frage, welche inhaltlichen Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches zu stellen sind. Zwar hat der VI. Senat des BFH hierzu inzwischen drei grundlegende Entscheidungen getroffen (s. Urteile vom 09.11.2005 VI R 27/05, BStBl II 2006, 408; vom 16.11.2005 VI R 64/04, BStBl II 2006, 410, und vom 16.03.2006 VI R 87/04, BFH/NV 2006, 1205). Bei summarischer Betrachtung erscheint es jedoch angezeigt, eine weitere Klärung durch die noch ausstehenden Revisionsentscheidungen abzuwarten.

Das Finanzamt hat sowohl im Rahmen der Betriebsprüfung als auch während des Einspruchsverfahrens eine Fülle von Einzelfeststellungen zu der hier streitigen Tatfrage getroffen. Der Antragsteller hat sich zu den einzelnen Punkten ausführlich und mit substantiierten Tatsachenangaben geäußert. Die Klärung all dieser Einzelfragen wird erst im Hauptsacheverfahren erfolgen können.

b) Des Weiteren liegen ernstliche Zweifel vor hinsichtlich der Auffassung des Finanzamts, der Antragsteller habe während der Streitjahre in dem von ihm selbst genutzten Wohnhaus keine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG unterhalten. Hierzu hat das Finanzamt vorgetragen, der Antragsteller habe seine berufliche Tätigkeit "im Wesentlichen" in den Betriebsräumen der Bank in D ausgeübt. Demgegenüber macht der Antragsteller geltend, er habe während der genannten Zeit eine Reihe unterschiedlicher Auftraggeber gehabt, der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit habe sich insofern in A befunden. Auch diese Tatfrage wird erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden können.

c) Das Finanzamt hat ausdrücklich eingeräumt, dass im Hinblick auf die vorgenannten Umstände ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen. Der Senat kann daher von weiteren Ausführungen absehen.

2. Entgegen der Auffassung des Finanzamts hält es der Senat nicht für gerechtfertigt, die Vollziehungsaussetzung nur unter der Bedingung zu gewähren, dass der Antragsteller eine ausreichende Sicherheit leistet.

Nach § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 FGO kann die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Über die Notwendigkeit einer Sicherheitsleistung hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und in diesem Rahmen zwischen den Interessen des Steuergläubigers und den Interessen des Steuerpflichtigen abzuwägen. Hierbei hat es sich zunächst nach dem der Sicherheitsleistung zugrunde liegenden Zweck zu orientieren, Steuerausfälle, die sich im Falle eines für den Steuerpflichtigen ungünstigen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens ergeben könnten, zu vermeiden. So ist die Anordnung einer Sicherheitsleistung in aller Regel ermessensgerecht, wenn die spätere Vollstreckung gefährdet oder erschwert erscheint. Hiernach erscheint eine Sicherheitsleistung als erforderlich, wenn wegen der wirtschaftlichen Situation des Steuerpflichtigen nicht damit zu rechnen ist, dass nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Steuerschuld auch tatsächlich getilgt wird, sei es durch freiwillige Zahlung, sei es im Wege der Vollstreckung (vgl. Gräber/Koch, a. a. O., § 69 Anm. 155 ff.; Gosch in Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Rdnr. 206 ff.; jeweils m. w. N. zur Rechtsprechung).

Für die Gefährdung des Steueranspruchs in dem vorgenannten Sinne müssen allerdings konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Dabei ist es Sache des Finanzamts, die für die Gefährdung sprechenden Gesichtspunkte vorzutragen und glaubhaft zu machen. So reicht es beispielsweise nicht aus, wenn das Finanzamt lediglich pauschal auf die vermeintlich schlechte wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen verweist, ohne entsprechende Einzelheiten zu benennen (vgl. Gräber/Koch, a. a. O., §  69 FGO Anm. 153; Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Tz. 109; jeweils m. w. N. zur Rechtsprechung des BFH; s. hierzu insbes. BFH-Beschluss vom 20.03.2002 IX S 27/00 BFH/NV 2002, 809).

Der BFH hat es bisher nur in besonders gelagerten Einzelfällen für ermessensgerecht gehalten, wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen die Vollziehungsaussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Zu den einzelnen Sachverhalten hat er beispielsweise ausgeführt: (1) Der Steuerpflichtige könne offenbar die von ihm geforderte Steuer nicht aufbringen; seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien schlecht. Das Angebot des Steuerpflichtigen, das Finanzamt solle irgendwelche Forderungen pfänden, sei ungeeignet, weil diese zweifelhaft seien und zudem erst eingeklagt werden müssten (BFH-Beschluss vom 08.03.1967 VI B 50/66, BStBl III 1967, 294). (2) Der Steuerpflichtige biete aufgrund seines Verhaltens sowie aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht (mehr) die Gewähr dafür, dass der Steueranspruch nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens noch verwirklicht werden könne. Insbesondere die Tatsache, dass gegen den Steuerpflichtigen Steuerermittlungs- und Strafverfahren wegen des Vorwurfs unberechtigter Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen (mit Beträgen von ca. 1 Mio DM und 6 Mio DM) anhängig seien, rechtfertige die Annahme, dass andere Steueransprüche gefährdet seien. Hinzu komme noch der Umstand, dass Pfändungsversuche des Finanzamts wegen eines Betrags von (nur) 250.000 DM Umsatzsteuer erfolglos geblieben seien (BFH-Urteil vom 09.10.1975 V R 6,8-10/75, BStBl II 1976, 53).

Der Streitfall ist mit den vorstehend geschilderten Sachverhalten nicht vergleichbar, und zwar sowohl hinsichtlich der Einkommens- als auch hinsichtlich der Vermögensverhältnisse:

- Nach Lage der Akten verfügt der Antragsteller über ein regelmäßiges Einkommen. So hatte er in den Streitjahren 1996 bis 1998 aus seiner freiberuflichen Tätigkeit als Systemberater Einkünfte in beachtlicher Höhe, und zwar nach seinen Angaben in den   Einkommensteuererklärungen: 1996 von 75.992 DM, 1997 von 192.147 DM und 1998 von 170.956 DM. Zu den Einkünften, die der Antragsteller in den Folgejahren erzielt hat, macht das Finanzamt keine Angaben. Es teilt lediglich mit, die derzeitigen finanziellen Verhältnisse des Antragstellers, so wie sie sich aus den vorliegenden Einkommensteuererklärungen ergäben, seien dort bekannt. Dass die Einkommensverhältnisse sich verschlechtert haben könnten, ist weder vom Finanzamt vorgetragen noch nach Aktenlage zu erkennen.- Nach Lage der Akten sind auch die Vermögensverhältnisse des Antragstellers als geordnet anzusehen. Der Antragsteller ist, wie er - vom Finanzamt nicht bestritten - vorträgt, zu wesentlichen Teilen Miteigentümer zweier Immobilien, die zum einen in A und zum anderen in D belegen sind. Es spricht viel dafür, dass die beiden Immobilien jeweils einen nicht unbedeutenden Wert haben. Dies dürfte insbesondere für den Anteil an der Penthousewohnung in D gelten, wie sich aus den diesbezüglichen Angaben des Finanzamts ergibt. So ist für den Erwerb der Wohnung ein Bankkredit in Höhe von 920.000 DM aufgenommen worden. Zur Absicherung dieses Kredits ist das Wohneigentum mit einer Grundschuld in Höhe von (immerhin) 820.000 DM belastet worden. Angesichts der Gesamtumstände des Streitfalles ist für den Senat nichts ersichtlich für die Annahme, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers könnten sich in einer Weise verschlechtern, dass der hier betroffene Steueranspruch für das Finanzamt nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht mehr durchzusetzen wäre. Zwar geht es - nach Angaben des Finanzamts - hier immerhin um einen Betrag von ca. 44.000 €. Angesichts der Einkommensverhältnisse des Antragstellers reicht dieser Gesichtspunkt allein jedoch nicht aus, um von einer Gefährdung des Steueranspruchs im Sinne der oben dargestellten Grundsätze sprechen zu können. Zudem ist der Hinweis des Finanzamts, angesichts der allgemeinen wirtschaftlichen Lage sei in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers die Entwicklung nicht einzuschätzen, sehr pauschal gehalten und daher als "konkreter" Anhaltspunkt für eine Gefährdung des Steueranspruchs nicht geeignet.

An der vorstehenden Einschätzung ändert auch nichts das Vorbringen des Finanzamts, das von dem Antragsteller benannte Grundvermögen sei in erheblichem Umfang mit Grundpfandrechten belastet. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass die Höhe der Belastung und der Wert der belasteten Vermögensgegenstände - wirtschaftlich gesehen - in einem auffallenden Missverhältnis zueinander stehen könnten, etwa in dem Sinne der in letzter Zeit vermehrt bekannt gewordenen Fälle von sog. "Schrottimmobilien". Zudem ist nichts ersichtlich für die Annahme, der Antragsteller sei außer Stande, seinen Verpflichtungen aus den verschiedenen Darlehensverträgen (mit zum Teil sehr langen Laufzeiten) pünktlich nachzukommen.

3. Wegen des betragsmäßigen Umfangs der Aussetzung der Vollziehung wird auf die Anlage zu diesem Beschluss verwiesen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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