OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.10.2004 - 13 U 243/03
Fundstelle
openJur 2012, 25517
  • Rkr:
Tenor

[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.]

Gründe

Wegen der Feststellungen wird zunächst auf den ausführlichen und zutreffenden Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 236 - 245 d.A.) verwiesen.

Mit seiner Berufung - insoweit wird auf die Berufungsbegründung vom 06. Februar 2004 (Bl. 302 d.A.) sowie auf den Schriftsatz vom 2. September 2004 (Bl. 422 ff. d.A. und Anlagenband) verwiesen - greift der Beklagte das Verfahren des Landgerichtes und dessen Ergebnis vor allem mit dem Vorbringen an, die Urteilsbegründung enthalte nicht die erforderliche rechtliche Würdigung des vorliegenden Streitstoffs, sondern übernehme lediglich, wie aus den ausführlichen wörtlichen Zitaten erkennbar, das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 15. 8. 2002; mit dem Sachvortrag des Beklagten habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. In der Sache wiederholt der Beklagte seine Behauptungen über eine umfassende Aufklärung der Eheleute … vor der Anlageentscheidung, und zwar auf der Basis der Erkenntnisse, die er der Überprüfung der Prospektaussagen zum "…“ durch die … und die Wirtschaftsprüfer, deren diese sich zu dieser Überprüfung bedient habe, entnommen habe, und auf die er sich habe verlassen dürfen. Er vertieft und erweitert seinen erstinstanzlichen Vortrag im übrigen vor allem durch Rechtsausführungen. Er tritt zunächst der rechtlichen Würdigung des Landgerichtes bei, er sei nicht als Anlageberater, sondern nur als Anlagevermittler tätig geworden. Unter Vorlage umfangreicher landgerichtlicher und oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung legt er sodann seine Auffassung dar, die vom Landgericht im angefochtenen Urteil maßgeblich herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle treffen nicht nur nicht den vorliegenden Fall, sondern stehe zudem allein und sei sachlich und rechtlich falsch. Der Beklagte hat insbesondere zwei denselben Fonds betreffende Urteile der Oberlandesgerichte Hamm (vom 20. Juli 2004, 4 U 37/04 - lt. "juris“-Recherche vom 4. 10. 2004 nicht veröffentlicht) und München (vom 28. April 2004, 15 U 350/03, ebenfalls nicht veröffentlicht) vorgelegt (Anl. 13 und 14 im Anlagenband zum Schriftsatz vom 2. 9. 2004), in denen Klagen der Anleger abgewiesen wurden.

Der Initiatorin des streitgegenständlichen Beteiligungsobjektes "…“, der Firma …, hat der Beklagte - als der Verantwortlichen für den Prospekt … - den Streit verkündet.

Der Beklagte beantragt (Bl. 302, 426 d.A.),

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, sowie hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt (Bl. 297, 426 d.A.),

die Berufung zurückzuweisen.

Auch er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten wird auf seine Schriftsätze vom 26.04.2004 (Bl. 348 d.A.) und vom 22.09.2004 (Bl. 441 d.A.) verwiesen. Zur Untermauerung seiner Rechtsauffassung legt auch er ein - allerdings ein anderes Anlageobjekt betreffendes - Urteil, hier des OLG Rostock (vom 10. Oktober 2002 1 U 181/00; nicht veröffentlicht) vor.

Die Streitverkündete ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten und beantragt als Streithelferin (Bl. 401, 426 d.A.), das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Das Berufungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2004 (Sitzungsniederschrift Bl. 426 ff. d.A.) die Ehefrau des Klägers - und Zedentin eines Teils der streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers - als Zeugin uneidlich vernommen. Ferner wurde der Beklagte als Partei zu dem Inhalt der Gespräche, auf die sich die Aussage der Zeugin … erstreckte, ausführlich informell angehört.

Die Berufung ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht dahin erkannt, dass dem Kläger aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Frau ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zustände. Es bestehen weder vertragliche noch deliktische Ansprüche.

1. Zwar ist entgegen der Auffassung des Landgerichtes, das nur einen Anlagevermittlungsvertrag angenommen hat, von dem Vorliegen eines konkludent abgeschlossenen Anlageberatungsvertrages zwischen dem Beklagten persönlich und den Eheleuten … auszugehen:

a. Der Beklagte erstellte für die Eheleute … unter dem 25. Januar 1995, also etwas mehr als ein halbes Jahr vor der streitgegenständlichen Anlageentscheidung, eine umfassend aufgemachte "Wirtschaftsanalyse“ (Anlage B 1), die eine typische Leistung eines Anlageberaters ist. Er war den Eheleuten … ferner als professioneller Anlageberater bekannt, sonst hätte sich die Zeugin … nicht - mit der Bitte um Rat wegen des geplanten Wohnungserwerbes auf … ausgerechnet an ihn gewandt. Dem Beklagten war diese Erwartungshaltung der Eheleute …. auch erkennbar, was schon daraus hervorgeht, dass er den Eheleuten … anbot, für sie eine Anlageform zu suchen, die für ihre Zwecke besser geeignet sei als die ins Auge gefasste Auslandsimmobilie. Auch die vorgelegte anschließende Korrespondenz zwischen den Parteien, die der Beklagte unter einem Briefkopf als "…“ führte (vgl. z. B. 185 d. A.), macht den Rückschluss auf den konkludenten Abschluss eines Anlageberatungsvertrages zwingend. Angesichts dieser Umstände kann keine Rede davon sein, dass es die Eheleute … gewesen seien, die ihrerseits, und zwar lediglich wegen irgendeiner Form der Immobilienanlage, auf den Beklagten zugekommen seien und von ihm Auskünfte nur über diese Anlageform erbeten hätten. Zu Recht weist der Kläger darüber hinaus darauf hin, dass zwischen einer Ferienwohnung und einem geschlossenen Immobilienfonds ein grundlegender Unterschied besteht und sich deshalb das Anliegen der Eheleute … selbst dann, wenn sie für ihre Anlage zunächst an eine Immobilie gedacht haben, keinesfalls gezielt nur auf eine Anlage in einem solchen Fonds gerichtet hat.

b. Dass der Anlageberatungsvertrag zumindest auch mit dem Beklagten persönlich - und nicht etwa nur mit dem Unternehmen …, mit dem er zusammenarbeitete und dessen Vertreter er in anderen Zusammenhängen war - zustande kam, ergibt sich ebenfalls aus den Umständen. Zwar hat der Beklagte sieben Monate vor der hier streitgegenständlichen Anlageentscheidung die "Wirtschaftsanalyse“ vom 25.01.1995 auf Formblättern der … erstellt. Jedoch gab es weder in dem Formblatt "Beteiligungsangebot“, von den Eheleuten … unterzeichnet am 23.08.1995 (Anlage B 3), noch in dem Prospektmaterial, das unter dem "Logo“ der Streithelferin "…“ aufgemacht ist, einen Hinweis auf die … . Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass, für ihn erkennbar, er persönlich es war, von dem der Kläger und seine Frau beraten werden wollten. Der einzige außer den Vordrucken der "Wirtschaftsanalyse“ vorhandene Hinweis auf die …, das Formular der "Gesprächsnotiz“ (Anlage B 4), lässt eine Vertretung der … bei der Beratung durch den Beklagten textlich nicht erkennen, und konnte daher von den … sogar so verstanden werden, dass der Beklagte sich lediglich eines fremden Formulars bedient hat, dies zumal, als auf dem "Beteiligungsangebot“ (Anlage B 3) wieder eine andere Firma, nämlich eine "…“ als Adressat des Beteiligungsangebotes erscheint. Aus all dem ist zu schließen, dass es, jedenfalls auch, der Beklagte war, der für die Eheleute … als Ansprech- und Vertragspartner für die ihnen erteilte Beratung feststand.

2. Obwohl somit der Kläger und seine Frau von dem Beklagten nicht nur, wie bei einem bloßen Anlagevermittlungsvertrag, eine zutreffende Auskunftserteilung über das Anlagemodell, sondern darüber hinausgehend eine sachkundige Bewertung und Beurteilung der entscheidungsrelevanten Tatsachen verlangen durften (vgl. zu den Unterschieden zwischen Anlageberatungs- und Anlagevermittlungsvertrag BGH, Urteil des III: Zivilsenates vom 13. 5. 1993, NJW-RR 1993, 1114, zu den Pflichten eines Anlagevermittlers; BGH, Urteil des XI. Zivilsenates vom 6. 7. 1993, BGHZ 123, 126 ff., zu den Pflichten bei der Anlageberatung; Kienle in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl. 2001, Bd. III § 110 Rn 10 ff. mit zahlreichen Nachweisen), liegt kein Vertragsverstoß des Beklagten vor.

a. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Beklagte den Eheleuten … das Risiko einer Anlage in dem streitgegenständlichen "…“ zutreffend vor Augen geführt und somit "anlagegerecht“ beraten hat.

(1.) Der Kläger und seine Frau sind durch den Prospekt - erhalten haben sie rechtzeitig zumindest dessen Teil A - hinlänglich über das Risiko der Anlage unterrichtet worden. Wie sich aus der von den Eheleuten … - unstreitig - unterzeichneten "Gesprächsnotiz“ vom 23.08.1995 (Anlage B 4) ergibt, haben diese die Erklärung abgegeben, den Prospekt (beide Teile A und B) über den Fonds "gelesen und verstanden“ zu haben, sowie ausführlich über die im Prospekt aufgeführten Chancen und Risiken geschlossener Immobilienfonds aufgeklärt worden zu sein. Zwar erbringt gemäß § 416 ZPO eine privatschriftliche Urkunde den Beweis für eine Erklärung nur in formeller Hinsicht, nämlich dahin, dass diese Erklärung abgegeben wurde. Hingegen ist es eine Frage der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO), ob diese schriftliche Erklärung auch zutreffend ist. Indes ist das Berufungsgericht auch bei der demnach erforderlichen Würdigung der gesamten Umstände davon überzeugt, dass die Eheleute … den Prospekt erhalten haben. Angesichts der hohen anzulegenden Summe entspricht es der Lebenserfahrung, dass vor der Anlageentscheidung schriftliche Unterlagen herangezogen werden. Auch wurden die Eheleute ... nicht nur in der "Gesprächsnotiz“, sondern auch in der Beitrittserklärung ausdrücklich auf den Prospekt hingewiesen und haben auf den betreffenden Schriftstücken beides Mal ihre Unterschriften in unmittelbarer Nähe eines Hinweises auf den Prospekt angebracht. Da beide - vor allem der Kläger als Geschäftsführer eines Handwerksbetriebes, aber auch seine Frau als Büroangestellte und gelernte Bürokauffrau - nicht geschäftsunerfahren waren, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie diese schriftlichen Erklärungen abgegeben hätten, ohne den Prospekt zu kennen. Das Gericht folgt den Bekundungen der Zeugin … nicht, soweit sie angegeben hat, den Prospekt entgegen ihrer Erklärung nicht ausgehändigt bekommen zu haben. Zum einen ist ihre Aussage nicht ergiebig; die Zeugin hat zu vielen Einzelheiten - so zu ihren eigenen angegebenen Anlagezielen (dazu vgl. S. 8 der Sitzungsniederschrift, Bl. 433 d. A.) - keine Erinnerung mehr an den Inhalt der Beratungsgespräche. Sie war sich auf Befragen des Gerichts (vgl. S. 9 der Sitzungsniederschrift, Bl. 434 d. A.) nicht einmal mehr sicher, ob nicht doch zwei Gespräche statt des von ihr zunächst angegebenen nur einen Beratungsgespräches mit dem Beklagten stattgefunden haben. In Würdigung der Unergiebigkeit ihrer Aussage, die sich freilich zwanglos daraus erklärt, dass seit den damaligen Ereignissen - vom Landgericht ist die Zeugin erstinstanzlich ja nicht vernommen worden - neun Jahre vergangen sind, und selbstverständlich auch im Hinblick auf das ausgeprägte Interesse der Zeugin am Ausgang dieses Prozesses ihres Ehemannes, konnte das Berufungsgericht nicht die Überzeugung gewinnen, die Eheleute … hätten den Prospekt erst nach ihrem Beitritt - und nach dem Verstreichen der Widerrufsfrist - zugesandt erhalten. Dies zumal, als der Prospekt selbst derart professionell - und bei aller sachlichen Richtigkeit doch motivierend - aufgemacht ist, dass es gar kein Motiv für den Beklagten gegeben hat, ihn dem Kläger und seiner Frau vorzuenthalten.

Von dem Vortrag des Klägers (Bl. 442 unten d. A.), die Streithelferin habe den Prospekt stets - und somit auch hier - erst nachträglich zugesandt, ist das Berufungsgericht nicht überzeugt: Der zur Untermauerung einer solchen Vorgehensweise (sie wäre im übrigen systematisch auf Täuschung angelegt) überreichte Brief der Streithelferin an die Eheleute … vom November 1995 (Bl. 476 d. A.) betraf keine Prospekt-Zusendung an die … als neue Kommanditisten, sondern erfolgte im Rahmen einer damals stattfindenden mailing-Aktion der …; das geht klar aus der vom Kläger selbst vorgelegten Anlage K 22 (Brief der … vom 13. November 1995; Bl. 184 d. A.) hervor.

Die hilfsweise vorgetragene Argumentation des Klägers, der Prospekt habe schon deshalb keine ausreichende Beratungsleistung darstellen können, weil nach der schriftlichen Bestätigung auf der "Gesprächsnotiz“ - die über den Zeitpunkt der Überreichung nichts sagt - allenfalls davon auszugehen sei, dass er kurz vor der Abgabe der Beitrittserklärung übergeben worden sei, folgt das Berufungsgericht nicht. Die Erklärung der Eheleute … auf der "Gesprächsnotiz“ geht dahin, dass sie den Prospekt gelesen und verstanden, also ausreichend Zeit für eine sinnvolle Auseinandersetzung mit dessen Inhalt gehabt haben. Dieser eigenen Erklärung folgt das Gericht aus den oben dargelegten Gründen. Durch die Zeugin … - der das Gericht aus den, ebenfalls dargelegten, Gründen insoweit nicht folgt - hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass es anders war. Insgesamt ist danach, mit dem Beklagtenvortrag, davon auszugehen, dass es zwei Beratungsgespräche gegeben hat, und dass zumindest der die Risikoaufklärung enthaltende umfangreiche Teil A des Prospektes bei dem ersten dieser Gespräche an die Eheleute … übergeben wurde. (2.) Der Prospekt, und zwar allein Teil A, genügt auch den Anforderungen an eine angemessene Risikoaufklärung. Entgegen den Auffassungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil und des Oberlandesgerichtes Celle in den untereinander im wesentlichen gleichlautenden, den hier streitgegenständlichen Fonds betreffenden Urteilen vom 15. 8. 2002 (vgl. VersR 2003, 61), auf deren eines das Landgericht ausführlich verweist, erfüllt der Prospekt insgesamt, vor allem aber in seinem Teil "Chancen und Risiken“, die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine sachgerechte Beratung (dazu vgl. nochmals auf die zusammenfassende Darstellung von Kienle aaO. im "Bankrechtshandbuch“). Der Prospekt - hier ist die Rede von der zum Zeitpunkt des Beitritt der Eheleute … aktuellen 4. Auflage vom Juli 1995, vgl. die Anlagen B 5 und B 6 - ist zwar umfangreich und demzufolge schwerer zu übersehen als ein kurzer Text, indes ist dies bei dem Umfang und der - zur Risikostreuung beitragenden - Differenziertheit des Anlagemodells nach Ländern, Objektarten und Objekten unvermeidlich. Seiner sprachlichen und graphischen Gestaltung nach ist er gut lesbar. Den inhaltlichen Anforderungen genügt er. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen der … ("…“) zu den anzulegenden Prüfungsmaßstäben und dem Prüfungsergebnis bei diesem Prospekt (Anlage B 9, im Anlagen-Leitz-Ordner des Beklagten), denen er sich - ebenso wie dies die Oberlandesgerichte München und Hamm in den im Tatbestand erwähnten Urteilen vom 28. April und 20 Juli 2004 getan haben - anschließt. Die Erwägungen des Oberlandesgerichtes Celle treffen den hier gegebenen Sachverhalt in zumindest zweifacher Hinsicht nicht:- Soweit das Fehlen einer sprachlich prägnanten Zusammenfassung und graphischen Hervorhebung der Risiken gerügt wird, wird verkannt, dass die Rechtsprechung dahingehende Forderungen erst etwa fünf Jahre und mehr nach dem hier zu bewertenden Beitritt im August 1995 erhoben hat. Den im Jahr 1995 geltenden Anforderungen genügte der Prospekt in der hier vorgelegten Fassung. - Ferner verhält es sich, und das betrifft den zentralen Punkt der Celler Argumentation, unstreitig keinesfalls so, dass der wirtschaftliche Erfolg des wesentlichen Anlageteils "…“ allein mit dem Reüssieren des … "…“ gestanden und gefallen wäre. Es wird verkannt, dass Vertragspartnerin der Fondsgesellschaft hinsichtlich des … nicht ein örtlicher Betreiber, sondern die "…“ - und zwar fest auf 15 Jahre und umsatzunabhängig - war, deren wirtschaftlicher Erfolg auf sämtliche acht von ihr in Deutschland betriebenen …, darunter "…“ und "…“ abgestützt war. Daher kann der Verweis auf das gesamte - insgesamt damals überaus erfolgreiche - …angebot der … keinen Fehler des Prospektes darstellen.

(3.) Das Berufungsgericht ist auch, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht davon überzeugt, dass die übrige, vom Beklagten zusätzlich zur Prospektvorlage mündlich erteilte Beratung sich in einen Widerspruch zum Prospektinhalt gesetzt und diesen damit als Beratungsleistung entwertet hätte. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Dass der Beklagte eine vollkommen risikolose Anlage zugesagt habe, hat der Kläger nicht bewiesen. In diesem Zusammenhang war insbesondere die Angabe der Zeugin … über die ihr als Anlegerin von dem Beklagten angeblich zugesagte Möglichkeit eines mehr oder weniger verlustlosen Verkaufs von Anteilen (vgl. dazu S. 8 der Sitzungsniederschrift, Bl. 433 d. A.) zu würdigen. Auch diesen Angaben der Zeugin vermochte das Gericht nicht zu folgen. Zu auffällig ist der Kontrast, in dem die hier angeblich präzise Erinnerung - bis in die Einzelheiten der Abschläge, die für eine Reihe von Jahren angeblich hinzunehmen seien, bevor nach sieben Jahren der volle Kaufpreis wieder erstattet würde - zu der sonst über weite Strecken eher detailarmen Aussage steht. Das Gericht ist nicht genügend davon überzeugt, dass die Zeugin diese präzise Erinnerung an die neun Jahre zurückliegenden Vorfälle hat, sondern geht davon aus, dass die Zeugin - mag sein, unbewusst und als naheliegende Folge vielfacher Erörterung im Familienkreis - hier zwar Streitstoff aufgenommen, aber keine authentische Erinnerung mehr hat.

(4.) Auch der weitere Vortrag des Klägers zum Beratungsverschulden des Beklagten führt zu keinem anderen Ergebnis. Dass die Beratung des Beklagten auf Kenntnissen aus Schulung durch die …, nicht aber auf von ihm selbst gewonnen Erkenntnissen beruhte, macht seine Beratung entgegen der klägerischen Auffassung nicht vertragswidrig. Es liegt auf der Hand, dass der Beklagte zwar, um seine Beraterrolle vertragsgemäß auszufüllen, aufgrund seiner allgemeiner Kenntnisse die Prospekt- und sonstigen Angaben über den "…“ im Hinblick auf ihre Plausibilität nachvollziehen und sich über die Bonität der Kapitalsuchenden und deren frühere Objekte usw. unterrichten musste, dass von ihm aber kein über eine Plausibilitätskontrolle des Anlagemodells und eine sorgfältige Beobachtung der Fachpublikationen hinausgehende eigene empirische Tätigkeit erwartet werden konnte. Die Überprüfung gerade eines so umfangreichen Fonds muss notwendig arbeitsteilig sein und kann nicht durch jeden Anlageberater aufs neue eigenständig erfolgen. Die Überprüfung durch … stützte sich auf anerkannte Wirtschaftsprüfer und war in einem ausreichenden Maß vertrauenswürdig. Das Berufungsgericht ist nicht davon überzeugt, dass der Beklagte sich solchen Warnungen in der allgemeinen oder in der seriösen Fachpresse gegenübergesehen hätte, dass er diese an die Eheleute … weiterzugeben verpflichtet gewesen wäre. Unstreitig war die Reaktion der seriösen Presse auf den … ganz überwiegend sehr positiv. Die eher skeptische Stellungnahme der "…“ vom 23. März 1995 (Bl. 164 d. A.) - andere im August 1995 bereits zugängliche warnende Stimmen in der allgemeinen oder der seriösen Wirtschaftspresse benennt der Kläger nicht, auf Stimmen kleiner, damals gering verbreiteter Organe sowie auf das, was danach geschrieben wurde, kommt es nicht an - führt keine anderen Risiken des … auf als der Prospekt selbst auch.

Schließlich ist zwischen den Parteien nicht umstritten, dass der streitgegenständliche Fonds in der Folge noch drei Jahre wirtschaftlich erfolgreich lief und die zugesagte hohe Ausschüttung von 7 % erbrachte, und dass die zuvor aufgelegten Fonds desselben Initiators in den sieben vor 1995 liegenden Jahren ebenfalls zumindest 7 % p. a. Ertrag gebracht hatten. Ferner ist aus den seit 1999 geringeren und in einem Jahr gänzlich ausgefallenen Ausschüttungen nicht etwa auf die mangelnde Seriosität des Anlagemodells rückzuschließen, denn die krisenhaften Entwicklungen auf dem Wertpapier- und Immobilienmarkt seit März 2000 sind allgemein bekannt.

b. Die Beratung war auch anlegergerecht. Das mit dieser Anlage aus damaliger Sicht verbundene Risiko war nicht derart, dass es ein Anleger in der ökonomischen Situation des Klägers und seiner Ehefrau nicht hätte tragen können. Zu verweisen ist auf das praktisch schuldenfreie Hauseigentum, die insgesamt wirtschaftlich günstige Lage, und das erst wenig vorgerückte Alter des Klägers und seiner Frau. Der Beklagte konnte auch davon ausgehen, dass die Eheleute … - nach ihren Berufen als Geschäftsführer eines Elektroinstallationsunternehmens bzw. als gelernte Bürokauffrau - inhaltlich und sprachlich mit den Ausführungen des Prospektes zurechtkommen würden.

3. Für eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung gibt es keinerlei Hinweis.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (§ 91 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die hier wesentlichen Rechtsfragen - die Pflichten eines Anlageberaters - von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt sind und sich die vorliegende Entscheidung nach dieser Rechtsprechung ausrichtet. Die Abweichungen zwischen dem vorliegenden Urteil (und den in dieselbe Richtung weisenden Urteilen der Oberlandesgerichte München und Hamm) und der vom Landgericht herangezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle beruhen nicht auf unterschiedlichen Rechtsauffassungen, sondern auf unterschiedlichen tatrichterlichen Würdigungen des hier vor allem streitgegenständlichen Prospektinhalts.