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StGH des Landes Hessen · Beschluss vom 9. August 2000 · Az. P.St. 1564

Informationen zum Urteil

  • Fundstelle:

    openJur 2012, 22490

  • Verfahrensgang:

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kostennicht erstattet.

Gründe

A.

Die Antragsteller wenden sich mit der Grundrechtsklage gegen die Gefahrenabwehrverordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (KampfhundeVO) vom 5. Juli 2000 (GVBl. I S. 355). Die Antragsteller sind Halter und Eigentümer einer Staffordschire-Terrier-Hündin, die zu den in § 1 KampfhundeVO als Kampfhunde qualifizierten Tieren gehört. Die Antragsteller meinen, dass die Kampfhundeverordnung gegen die Menschenwürde, die allgemeine Handlungsfreiheit, das Eigentumsrechts und das Willkürverbot verstoße- Zudem sei sie mit § 2 Abs. 2 und § 4 des Tierschutzgesetzes des Bundes unvereinbar. § 2 Satz 2 KampfhundeVO verstoße insoweit gegen das Bestimmtheitsgebot der Hessischen Verfassung, als er die Erteilung einer Genehmigung zur Haltung eines Kampfhundes vom Nachweis eines berechtigten Interesses für die Haltung abhängig mache. Was unter dem berechtigten Interesse zu verstehen sei, stehe in keiner Weise fest. Soweit die Erlaubnis zum Halten eines Hundes entsprechend den Ausführungsvorschriften zur Kampfhundeverordnung den Nachweis der fristgerechten Zahlung der Hundesteuer voraussetze, sei diese Verknüpfung zwischen fiskalischem Interesse und Erlaubniserteilung willkürlich. Der in der Kampfhundeverordnung liegende Eingriff in Eigentum und allgemeines Persönlichkeitsrecht könne verfassungsgemäß nur durch Gesetz, nicht durch bloße Verordnung erfolgen. Gegen die Menschenwürde verstoße es, dass im Antragsformular für die Erlaubnis in stigmatisierender Weise nach Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten gefragt werde. Vorschriften des Tierschutzgesetzes des Bundes würden verletzt, da nach der Kampfhundeverordnung Tiere ohne vernünftigen Grund Schmerzen oder dem Tod ausgeliefert würden. Eine unmittelbare Entscheidung des Staatsgerichtshofs sei wegen der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache geboten. Die Erschöpfung des Rechtswegs sei unzumutbar.

Die Antragsteller beantragen,

die Gefahrenabwehrverordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (KampfhundeVO) vom 5. Juli 2000 (GVBl. I S. 355) aufzuheben.

B.

I.

Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Die Antragsteller haben die fachgerichtlichen Möglichkeiten, ihrem Begehren zum Erfolg zu verhelfen, bislang nicht genutzt. Die Ausschöpfung der zumutbaren fachgerichtlichen Abhilfemöglichkeiten aber ist nach dem vom Staatsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsbeschwerde zugrundegelegten Subsidiaritätsprinzip Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Grundrechtsklage. Nach der verfassungsmäßigen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung gewähren vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz. Durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte soll dem Verfassungsgericht ein gerichtlich geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden (vgl. StGH, Beschluss vom 13.09.1989 - P.St. 1077 -, StAnz. 2084 = ESVGH 40, 10; Beschluss vom 12.06.1991 - P.St. 1108 -, StAnz. 2654; Beschluss vom 10.06.1992 - P.St. 1128 -, StAnz. 1584; Beschluss vom 01.02.1995 - P.St. 1192 -, StAnz. S. 1060; BVerfG, Beschluss vom 08.01.1985, BVerfGE 68, 376 380; Beschluss vom 26.01.1988, BVerfGE 77, 381 401; Beschluss vom 24.06.1992, BVerfGE 86, 382 386ff.; Beschluss vom 18.12.1996, BVerfGE 95, 163 171ff.; Beschluss vom 14.01.1998, BVerfGE 97, 157 165). Dessen bedarf es gerade im vorliegenden Fall, in dem es um die Einschätzung der Aggressivität und Gefährlichkeit von Hunden und um die Auslegung eines einfachgesetzlichen unbestimmten Rechtsbegriffs geht. Der Subsidiaritätsgrund greift nicht nur dann ein, wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht, die Verfassungswidrigkeit des beschwerenden Aktes der öffentlichen Gewalt, soweit sie der Beurteilung durch das angerufene Verfassungsgericht unterliegt, geltend zu machen. Es genügt, wenn dessen Beseitigung aus anderen Gründen erreicht werden kann (so StGH, Beschluss vom 01.02.1995 - P.St. 1192 -, a.a.O., BVerfG, Beschluss vom 08.03.1988, BVerfGE 78, 58 68f.; Beschluss vom 01.02.1989, BVerfGE 79, 275 278ff.). Die Antragsteller können ihr letztlich gegen die Wirksamkeit der angegriffenen Verordnung gerichtetes Begehren im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381) vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof verfolgen. Das Normenkontrollverfahren ist ihnen durch § 47 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit Art. 132 HV nicht verschlossen. § 47 Abs. 3 VwGO bestimmt lediglich, dass das Oberverwaltungsgericht die Vereinbarkeit der im Normenkontrollverfahren zur Überprüfung gestellten Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht prüft, "soweit" gesetzlich vorgesehen ist, dass die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist. Diese ausschließliche Prüfungskompetenz steht dem Staatsgerichtshof nach Art. 132 HV allein hinsichtlich der Vereinbarkeit von Normen mit der Hessischen Verfassung zu. Einer Prüfung im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO bleiben die von den Antragstellern angegriffenen Normen grundsätzlich zugänglich, soweit es um ihre Vereinbarkeit mit anderen Normen geht (vgl. StGH, Beschluss vom 01.12.1995 - P.St. -, a.a.O.). Nach § 45 Abs. 2 StGHG kann eine Grundrechtsklage gegen eine Rechtsvorschrift oder einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den der Rechtsweg nicht offen steht, allerdings nur binnen eines Jahres seit Inkrafttreten der Rechtsvorschrift oder seit Erlass des Hoheitsaktes erhoben werden. Diese Vorschrift steht der Forderung nach Erschöpfung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten indessen nicht entgegen. Dabei kann offen bleiben, ob § 45 Abs. 2 StGHG sich nach seinem Sinnzusammenhang überhaupt auf Rechtsverordnungen bezieht, gegen die nach § 47 VwGO Rechtsschutz durch ein Normenkontrollverfahren eröffnet ist. Denn die Frist des § 45 Abs. 2 StGHG könnte auch bei Bejahung dieser Frage eingehalten werden. Der Staatsgerichtshof hat keine Bedenken gegen eine Übernahme der vom Bundesverfassungsgericht zu § 93 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vertretenen Auffassung, dass in einem solchen Fall die Jahresfrist mit Beschluss des fachgerichtlichen Verfahrens, hier des verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens zu laufen beginnt, sofern dieses Verfahren selbst innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der angegriffenen Rechtsvorschrift eingeleitet worden ist (StGH, Beschluss vom 01.02.1995 - P.St. -, a.a.O., unter Bezugnahme auf BVerfGE 76, 107 115). Den Antragstellern kann auch zugemutet werden, zunächst das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren in Anspruch zu nehmen. Es ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass in diesem Verfahren den von den Antragsteller gegen die angegriffene Verordnung erhobenen Bedenken nachgegangen wird. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob § 47 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit Art. 132 HV einer Prüfung der angegriffenen Normen auf ihre Vereinbarkeit mit Grundrechten des Grundgesetzes entgegensteht, soweit diese mit Grundrechten der Hessischen Verfassung inhaltsgleich sind (vgl. einerseits Hess. VGH, Urteil vom 10.09.1980, ESVGH 31, 1, andererseits Hess. VGH, Beschluss vom 01.10.1991, ESVGH 42, 62). Denn auch die Überprüfung am Maßstab des einfachgesetzlichen Landesrechts, das in einem solchen Normenkontrollverfahren zugrunde zu legen wäre, kann sich als geeignet erweisen, die von den Antragstellern geltend gemachten Bedenken aufzugreifen und damit schon auf dieser Stufe zur Feststellung einer sich daraus etwa ergebenden Nichtigkeit der Verordnung zu führen. Den Bedenken der Antragsteller könnte nämlich möglicherweise bereits durch eine Überprüfung der Vereinbarkeit der angegriffenen Verordnung mit dem ihr zugrunde liegenden Hessischen Gesetz über die Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 174, ber. S. 284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2000 (GVBl. I S. 278), Rechnung getragen werden. Denn die von den Antragstellern geltend gemachten rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen haben in § 76 Abs. 1 Satz 1 HSOG, wonach Gefahrenabwehrverordnungen in ihrem Inhalt bestimmt sein müssen, einfachgesetzlichen Ausdruck gefunden. Die Bedenken der Antragsteller, die darauf gestützt sind, dass die Kampfhundeverordnung zu der Hundeverordnung in Widerspruch stehe und hinsichtlich der in ihr als Kampfhunde qualifizierten Rassen Maßnahmen vorsehe, die hinsichtlich gleich zu beurteilender anderer Hunderassen nicht für nötig erachtet würden, könnten für eine Überprüfung der Kampfhundeverordnung am Maßstab des § 4 HSOG - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - erheblich sein. Danach ist nicht auszuschließen, dass die angegriffene Verordnung bereits im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren für nichtig erklärt wird. Zu einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs vor Erschöpfung der fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten nach der im Rahmen des Subsidiaritätsgrundsatzes sinngemäß anwendbaren Vorschrift des § 44 Abs. 2 StGHG (vgl. BVerfGE 86, 382 388) besteht kein Anlass. Sie kommt ungeachtet einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache schon deshalb nicht in Betracht, weil entscheidungserhebliche Tatsachen noch fachgerichtlich aufklärungsbedürftig sind (vgl. BVerfGE, a.a.O.). Auch ist nicht ersichtlich, dass den Antragstellern durch die Verweisung auf das Normenkontrollverfahren ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde. Die Antragsteller haben die Möglichkeit, zunächst eine Erlaubnis nach § 2 KampfhundeVO zu beantragen. Die vorübergehende Einhaltung der Vorschriften über das Führen und Halten von Kampfhunden nach § 3 Abs. 1 und 2 KampfhundeVO kann nicht als schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne des § 44 Abs. 2 StGHG qualifiziert werden. Auf eine Beschwer durch das Gebot des § 3 Abs. 3 KampfhundeVO, Kampfhunde zu kastrieren oder zu sterilisieren, berufen sich die Antragsteller selbst nicht, insbesondere haben sie nicht vorgetragen, dass die von ihnen gehaltene Hündin nicht bereits kastriert oder sterilisiert sei. Im Übrigen kann vorläufiger Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO auch im Normenkontrollverfahren gewährt werden.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 Abs. 1 StGHG

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