Hessischer VGH, Beschluss vom 24.03.1998 - 8 TG 715/98
Fundstelle
openJur 2012, 21701
  • Rkr:
Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg.

Die Antragstellerin hat für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung einen Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, § 920 Abs. 2, 294 Zivilprozeßordnung - ZPO -).

Der Antragsgegner ist grundsätzlich nicht bereit, ihr im Rahmen von Tagesordnungspunkten, die Mitteilungen des Magistrats betreffen, mündliche Fragen zu gestatten. Der Antragsgegner hat in dem Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 12. August 1997 zugestanden, daß in der Stadtverordnetenversammlung am 2. Juni 1997 keine Fragen an den Bürgermeister zu den von ihm erteilten Informationen des Magistrats zugelassen wurden. Er hält auch in diesem Rechtsstreit an seiner Auffassung fest, bei auf Informationen des Magistrats beschränkten Tagesordnungspunkten gebe es keinen Verhandlungsgegenstand. Soweit er außerdem vorgetragen hat, seit November 1997 würden Informationen der Stadtverordnetenversammlung nur noch schriftlich übermittelt, hat die Antragstellerin durch Vorlage von Kopien der Tagesordnungen vom 17. November 1997 und 15. Dezember 1997 glaubhaft gemacht, daß die Tagesordnungen weiterhin jeweils als Tagesordnungspunkt 1 "Mitteilungen" bzw. "Bekanntgabe" enthielten.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann die Antragstellerin im Rahmen ihrer Mitgliedschaftsrechte als Stadtverordnete beanspruchen, "zu den Tagesordnungspunkten in den Sitzungen" ihr Fragerecht ausüben zu können (§ 50 Abs. 2 Satz 4 Hessische Gemeindeordnung - HGO -), auch soweit nur "Mitteilungen" oder "Bekanntgaben" vorgesehen sind. Der gesetzliche Anspruch kann durch eine Geschäftsordnung nicht eingeschränkt werden. Soweit der Antragsgegner meint, allgemeine Mitteilungen des Magistrats beträfen Gegenstände, die nicht als gesonderte Verhandlungsgegenstände auf der Tagesordnung behandelt würden und deshalb nicht Gegenstand des Fragerechts sein könnten, irrt er. Das Fragerecht ist nicht auf die Gegenstände beschränkt, über die beraten und beschlossen wird. Eine entsprechende Einschränkung ergibt sich weder aus Wortlaut noch Sinn und Zweck der Regelung in § 50 Abs. 2 Satz 4 HGO. Dort heißt es im Anschluß an die Vorschriften in den Sätzen 2 und 3, die das Akteneinsichtsrecht durch einen Ausschuß betreffen:

"Die Überwachung erfolgt unbeschadet von Satz 2 durch Ausübung des Fragerechts zu den Tagesordnungspunkten in den Sitzungen der Gemeindevertretung, durch schriftliche Anfragen und aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung durch Übersendung von Ergebnisniederschriften der Sitzungen des Gemeindevorstands ... Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, Anfragen der Gemeindevertreter zu beantworten."

Aus dem letzten zitierten Satz ergibt sich eindeutig, daß den einzelnen Gemeindevertretern das Fragerecht zusteht. Der zuvor zitierte vierte Satz regelt das Fragerecht "zu den Tagesordnungspunkten" in den Sitzungen der Gemeindevertretung, die Möglichkeit schriftlicher Anfragen sowie die Übersendung von Ergebnisniederschriften von Gemeindevorstandssitzungen, die die einzelnen Gemeindevertreter nicht verlangen können, auf die es im vorliegenden Verfahren jedoch auch nicht ankommt.

Können danach die Gemeindevertreter Fragen zu den Tagesordnungspunkten stellen, steht ihnen nach dem Wortlaut der Bestimmung grundsätzlich ein Fragerecht zu allen Tagesordnungspunkten zu. Dies gilt nur dann nicht, wenn Informationen und dementsprechend auch darauf gerichtete Fragen mit einem Tagesordnungspunkt derart unvereinbar sind, daß schon eine Wortmeldung einen Mißbrauch darstellt, wie etwa bei der Würdigung eines Verstorbenen. Selbst wenn Tagesordnungspunkte nur Informationen betreffen, entspricht es dem Sinn und Zweck solcher Tagesordnungspunkte, wenn die Informationen verständlich und vollständig gegeben werden. Dazu sind unter Umständen Erläuterungen und Ergänzungen nötig, die sich nur durch entsprechende Nachfragen herbeiführen lassen. Dem Gebot der zügigen und umfassenden Information entspricht es dabei, wenn noch in unmittelbarem Zusammenhang mit der erteilten Information Unklarheiten und Mißverständnisse bereinigt sowie Informationslücken geschlossen werden, soweit dies möglich ist. Dementsprechend hat der Vorsitzende der Gemeindevertretung grundsätzlich Fragen zu den erteilten Informationen zur Kenntnis zu nehmen und erst dann darüber zu entscheiden, ob sie im Rahmen des jeweiligen Tagesordnungspunktes zulässig sind oder aber deshalb nicht unverzüglich beantwortet werden müssen, weil sie ungeeignet, überflüssig oder in strafbarer Form vorgebracht worden sind oder aus anderen Gründen mißbräuchlich erscheinen. Außerdem kann die Beantwortung der Frage zurückgestellt werden oder schriftlich erfolgen, wenn sich der Befragte aus triftigen Gründen außerstande sieht zu antworten. Schließlich kann auf die Möglichkeit schriftlicher Fragen verwiesen werden, wenn durch einen exzessiven Gebrauch des Fragerechts die Abwicklung der Tagesordnung in Frage gestellt wird.

Soweit § 22 der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung weitergehende Einschränkungen zu entnehmen sein sollten, wären diese als gesetzwidrig anzusehen. Insbesondere kann das mündliche Fragerecht zu Informationen durch eine Geschäftsordnung nicht generell ausgeschlossen werden, wovon der Antragsgegner jedoch ausgeht.

Die Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, daß in bezug auf ihr Fragerecht eine vorläufige Regelung nötig ist. Würde sie auf das Hauptverfahren verwiesen, wäre fraglich, ob während der Wahlperiode noch eine unanfechtbare Entscheidung erginge mit der Folge, daß sie von ihrem mündlichen Fragerecht in bezug auf Informationen des Gemeindevorstands während der Wahlperiode, für die sie in die Stadtverordnetenversammlung gewählt wurde, keinen Gebrauch machen könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 i.V.m. 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -. Da die Antragstellerin nur eine vorläufige Regelung begehrt, hält der Senat die Hälfte des Auffangstreitwertes von 8.000,00 DM für angemessen, und ändert die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG entsprechend, weil auch im ersten Rechtszug nur eine vorläufige Feststellung beantragt worden war.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

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