Hessischer VGH, Beschluss vom 16.02.1995 - 1 TG 2664/94
Fundstelle
openJur 2012, 20630
  • Rkr:
Gründe

Die zulässige Beschwerde kann keinen Erfolg haben, denn das verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

Der Antragsteller möchte mit seinem vorläufigen Rechtsschutzbegehren verhindern, daß der Antragsgegner die Beigeladenen zu Vorsitzenden Richtern am Hessischen Verwaltungsgerichtshof ernennt. Er wurde als Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof ab 15.2.1986 auf Lebenszeit zum ständigen Richter des Flurbereinigungsgerichts bestellt, die Beigeladenen sind bisher noch nicht im Flurbereinigungsgericht tätig gewesen. Einem von ihnen soll der Vorsitz desjenigen Senates zugewiesen werden, dessen Vorsitzender bisher auch den Vorsitz des Flurbereinigungsgerichts innehatte.

Im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen 1993, S. 548 waren u.a. zwei Stellen für Vorsitzende Richterinnen oder Vorsitzende Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel (R 3) ausgeschrieben, ohne daß bei einer Stelle kenntlich gemacht wurde, daß es sich hierbei - zugleich - um die vorgesehene Vergabe der Stelle eines Vorsitzenden des Flurbereinigungsgerichts handelte, die seit dem 1.11.1993 unbesetzt ist und von dem Antragsteller vertretungsweise wahrgenommen wird.

Der Antragsteller hat in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Kassel - 1 G 6611/93 (2) -, auf das er im vorliegenden Verfahren ausdrücklich Bezug genommen hat, klargestellt, daß er eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruches bei der beabsichtigten Übertragung der beiden streitgegenständlichen Richterämter nur hinsichtlich der Auswahl desjenigen Mitbewerbers geltend macht, der zugleich Vorsitzender des Flurbereinigungsgerichts werden soll.

Durch die getroffene Entscheidung, die Beigeladenen zu Vorsitzenden Richtern am Hessischen Verwaltungsgerichtshof zu ernennen, hat der Antragsgegner den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt, denn die Vergabe der Vorsitzendenstelle im Flurbereinigungsgericht ist nicht inhaltlicher Bestandteil der Personalauswahlentscheidung des Antragsgegners. Nach den gerichtsverfassungsrechtlichen Vorgaben hält es der Senat sogar für nicht ausgeschlossen, daß der Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts, das gemäß § 138 Abs. 1 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung vom 16.3.1976, BGBl. I S. 546 - FlurbG - bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof als besonderer Senat eingerichtet worden ist, nicht Vorsitzender Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof ist. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren des Flurbereinigungsgerichts gelten nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsordnung, soweit in den §§ 139 bis 148 FlurbG nichts Abweichendes bestimmt ist. § 190 Abs. 1 Nr. 4 VwGO hat diese Vorschriften ausdrücklich unberührt gelassen. Dadurch finden § 4 VwGO i.V.m. § 21 f Abs. 1 GVG und § 9 VwGO keine Anwendung. Entsprechendes galt für § 18 VwGO, der mit Wirkung vom 1.3.1993 durch Art. 9 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 15.1.1993 (BGBl. I S. 50) aufgehoben worden ist, so daß nunmehr für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ausschließlich die Regelungen der §§ 28, 29 DRiG gelten (vgl. hierzu Deutscher Bundestag, 12. Wahlperiode, Drucksache 12/1217 S. 55; Schnellenbach, DVBl. 1993, 230, 235). § 28 Abs. 2 DRiG, der hier allein in Betracht zu ziehen ist, stellt zwei Regeln auf. In jedem Gericht muß der Vorsitzende ein (Berufs-) - Richter sein (Satz 1); wird ein Gericht mit mehreren Richtern tätig, so muß ein auf Lebenszeit berufener Richter den Vorsitz führen. Nicht erforderlich ist danach, daß ein Richter die Vorsitzendenfunktion in dem statusrechtlichen Amt eines Vorsitzenden Richters ausübt oder daß bei dem Gericht eine entsprechende Planstelle vorgesehen ist; der Richter kann auch nebenamtlich (vgl. hierzu Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, Kommentar, 4. Aufl. vor §§ 40 - 42 Rdnr. 2) den Vorsitz führen, sofern die gerichtsverfassungsrechtlichen Vorschriften dies zulassen (so ausdrücklich Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 28 Rdnr. 8; vgl. auch GKÖD I § 28 Rdnr. 8; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 53. Aufl. 1995, DRiG § 28 Rdnr. 3 unter Hinweis auf BAG, NJW 1971, 1631).

§ 139 Abs. 1 Satz 2 - 2. Halbsatz - FlurbG besagt lediglich, daß nur ein Richter, d.h. ein Berufsrichter im Sinne des § 1 DRiG Vorsitzender des Flurbereinigungsgerichts sein kann (so ausdrücklich Quadflieg, Recht der Flurbereinigung, Kommentar, § 139 FlurbG, Rdnr. 13). Der gegenteiligen Auffassung von Steuer (FlurbG, Kommentar, 2. Auflage 1967, § 139, Erläuterung 4. a.E.), nach der das Flurbereinigungsgericht ein "besonderes Verwaltungsgericht" ist, das nur aus organisatorischen Gründen als Senat dem obersten Verwaltungsgericht des Landes angegliedert worden ist, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dieser Ansicht steht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen. In seinem Beschluß vom 22.7.1988 (Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 11) hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß das Flurbereinigungsgericht sich nach § 138 Abs. 1 Satz 1 FlurbG als ein den jeweiligen obersten Verwaltungsgerichten der Länder eingegliederter Fachsenat ausweist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.4.1970, Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 4 = NJW 1970, 2042), der gesetzlich im voraus für ein bestimmtes Sachgebiet, nämlich die Flurbereinigung, abstrakt und generell zur Entscheidung berufen ist (sog. gesetzliche Geschäftsverteilung, vgl. Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, 2. Aufl. 1994, § 21 e Rdnr. 75 ff.).

In seiner Entscheidung vom 22.7.1988 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht weiter darauf hingewiesen, daß sich gegen die in § 139 Abs. 1 Satz 2 FlurbG angeordnete Besetzung des Flurbereinigungsgerichts mit zwei (Berufs-) Richtern und drei ehrenamtlichen Richtern keine verfassungsrechtlichen Bedenken ergeben. Das Grundgesetz bestimme nichts darüber, in welchem Umfang die Verwendung von rechtsgelehrten Richtern notwendig sei. Es überlasse die Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern dem Ermessen des Gesetzgebers, der davon in großem Umfang Gebrauch gemacht und ihnen dabei vielfach in den Spruchkörpern ein zahlenmäßiges Übergewicht zuerkannt habe (vgl. BVerfGE 14, 56, 73; 26, 186, 200; 27, 312, 319 f.; 42, 206, 208 f.). Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung immer wieder hervorgehoben, daß mit den in § 139 FlurbG geforderten persönlichen Qualifikationen der Berufsrichter und der ehrenamtlichen Richter des Flurbereinigungsgerichts das Bemühen des Gesetzgebers deutlich werde, eine sachverständige und interessengerechte Würdigung der im Flurbereinigungsverfahren auftretenden Sachverhalte durch das Flurbereinigungsgericht zu gewährleisten (vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 22.7.1988, Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 11 unter Hinweis auf Beschlüsse vom 19.6.1970, RdL 1970, 194 und vom 3. März 1988 - 5 B 58.87 -, Buchholz 424.01 § 138 Nr. 4; BVerwG, Beschluß vom 18.12.1990, NVwZ-RR 1991, 389 m.w.N.).

Steht demnach die besondere Fachkunde von zwei der Senatsmitglieder des Flurbereinigungsgerichts einschließlich ihrer Vertreter für dessen Besetzung im Vordergrund (vgl. § 139 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 bis 3 FlurbG), so ist es nach der Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, daß ein richterliches Mitglied des Flurbereinigungsgerichts Vorsitzender dieses Senats ist, sofern er nur ordentliches Mitglied des obersten Verwaltungsgerichts, in Hessen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist (so BVerwG, Beschluß vom 22.7.1964, RdL 1964, 245). Nach dieser von der herrschenden Lehre geteilten Auffassung (vgl. Quadflieg, a.a.O., § 139 Rdnr. 13) verbietet § 139 Abs. 1 Satz 2 - 2. Halbsatz - FlurbG allein, daß einer der Beisitzer dem Flurbereinigungsgericht vorsitzt; den Vorsitz im Flurbereinigungsgericht kann nur ein Berufsrichter führen. Daß dieser Vorsitzende auch das statusrechtliche Amt eines Vorsitzenden Richters innehaben muß, bringt das Gesetz nicht zum Ausdruck. Während ansonsten in den gerichtsverfassungsrechtlichen Bestimmungen der Verfahrensgesetze zwischen den statusrechtlichen Ämtern des Vorsitzenden Richters und des Richters unterschieden wird (vgl. etwa §§ 5, 9, 10 VwGO), kennt § 139 Abs. 1 Satz 2 - 2. Halbsatz - FlurbG diese Unterscheidung nicht. Das hat seinen Ursprung in der historischen Entwicklung des Flurbereinigungsverfahrens und des Rechtsschutzes gegen Entscheidungen der Flurbereinigungsbehörden.

Wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs für ein Flurbereinigungsgesetz (Deutscher Bundestag, 1. Wahlperiode, Drucksache 3385, S. 46 ff.) ergibt, machten die mit dem Grundgesetz eingetretenen Veränderungen eine grundsätzliche Umgestaltung der Rechtsmittel und der zur Entscheidung darüber berufenen Instanzen erforderlich. Nach der Reichsumlegungsordnung (RUO) vom 16.6.1937 (RGBl. S. 629) ergingen die Entscheidungen über die Einwendungen und Beschwerden der Beteiligten in einem dreifach gegliederten Instanzenzug, zunächst auf der Verwaltungsebene durch die Spruchstellen bei den Umlegungsbehörden bzw. bei den oberen Umlegungsbehörden und schließlich ab 1941 beim Reichsverwaltungsgericht. Nach Inkrafttreten des Grundgesetzes wurde der Charakter der Spruchstellen nach der Reichsumlegungsverordnung als "besondere Verwaltungsgerichte" in Frage gestellt und vielfach die Klage vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten zugelassen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes sah § 142 des Entwurfs zum Flurbereinigungsgesetz für die Entscheidung über alle flurbereinigungsrechtlichen Streitigkeiten einen von den Ländern zu bildenden Senat für Flurbereinigung bei dem obersten Verwaltungsgericht (Flurbereinigungsgericht) vor, für dessen Gerichtsverfassung und Verfahren das Landesrecht gelten sollte, soweit nicht im Achten Teil - Rechtsmittelverfahren - des Gesetzentwurfs abweichende Bestimmungen enthalten waren. Der Gesetzgeber ging davon aus, was von keiner Seite bestritten wurde, daß die Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Bereich der Flurbereinigung besondere Kenntnisse und Erfahrungen voraussetze. Die Eigenart der Flurbereinigung sei von jeher der Anlaß gewesen, zur Entscheidung von Streitigkeiten besondere Stellen zu schaffen und besonders geartete Verfahren zu entwickeln. Diesem Erfordernis wollte der Gesetzentwurf dadurch Rechnung tragen, daß er die Berufung der Mitglieder des Gerichts von bestimmten Voraussetzungen (jetzt: § 139 Absätze 2 und 3 FlurbG) abhängig machte. Der Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19. Ausschuß) hat sich diesen Erwägungen in seinem Schriftlichen Bericht über den Entwurf eines Flurbereinigungsgesetzes (Deutscher Bundestag, 1. Wahlperiode, Drucksache Nr. 4396) angeschlossen und die Auffassung vertreten, daß die Abwicklung der Beschwerden im Interesse der Beschleunigung der Flurbereinigung - und damit aller Beteiligten - in einem möglichst kurzen Rechtsgang gesichert werden müsse, wobei das Rechtsschutzinteresse durch die Einschaltung des obersten Verwaltungsgerichts mit einem von fachkundigen Richtern besetzten Senat gewahrt werde. Als bemerkenswerten Gesichtspunkt hat der Ausschuß darüber hinaus hervorgehoben, daß im Hinblick auf die unterschiedliche Besetzung der Senate der obersten Verwaltungsgerichte in den Ländern die Besetzung des Flurbereinigungsgerichts mit zwei fachlichen Richtern, einem beamteten Beisitzer und zwei ehrenamtlichen Beisitzern aus landwirtschaftlichen Kreisen als zweckmäßig und den Erfordernissen der Praxis entsprechend anzusehen sei. Diese Überlegungen aus der Entstehungsgeschichte des (heutigen) § 139 Abs. 1 FlurbG, die auch in seinem Wortlaut ihren Niederschlag gefunden haben, tragen zur Überzeugung des Senats den Schluß, daß für den Gesetzgeber die Besetzung des Gerichts mit fachkundigen Richtern im Vordergrund stand, gerichtsverfassungsrechtliche Einordnungen und richteramtsrechtliche Einstufungen demgegenüber nicht so wesentlich waren. Danach kann festgestellt werden, daß Vorsitzender des Flurbereinigungsgerichts nicht notwendig ein Vorsitzender Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof sein muß, sondern daß diese Funktion auch einem Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof übertragen werden kann, der als Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof zum ständigen Richter des Flurbereinigungsgerichts auf Lebenszeit bestellt worden ist.

Der Senat sieht sich mit dieser Ansicht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Besetzung der Fachkammern/Fachsenate für Entscheidungen nach dem Personalvertretungsgesetz (vgl. BVerwG, Beschluß vom 7.11.1969, BVerwGE 34, 180, 182 f.), weil diese Entscheidung vor Aufhebung der Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung durch das Gesetz vom 26.5.1972 (BGBl. I S. 842) ergangen ist, die vorsahen, daß der Vorsitz in den Kammern/Senaten von dem Präsidenten und den Direktoren bzw. Senatspräsidenten geführt wurde. Schließlich ist der spezialgesetzlichen Regelung der Besetzung des Flurbereinigungsgerichts in § 139 FlurbG der Vorrang gegenüber den Erfordernissen einzuräumen, welche die Rechtsprechung bezüglich der Vorsitzenden der normal besetzten Kammern und Senate aufgestellt hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.4.1970, a.a.O., S. 2045 unter Hinweis auf BGHZ 37, 210 und BVerfG, Beschluß vom 27.7.1967 - 2 BvR 586/65).

Aus diesen Überlegungen folgt nach Auffassung des Senats, daß die "Bestellung des Vorsitzenden des Flurbereinigungsgerichts" nicht Teil der Personalauswahlentscheidung des Antragsgegners bei der Vergabe des höherwertigen Amtes eines Vorsitzenden Richters am Hessischen Verwaltungsgerichtshof sein kann. Sie ist allein Aufgabe des Gerichtspräsidiums bei der von ihm zu beschließenden Geschäftsverteilung, wobei der Vorsitz des Flurbereinigungsgerichts im Rahmen der gesetzlichen Geschäftsverteilung nach den Vorgaben der §§ 138, 139 FlurbG unter den vorhandenen Vorsitzenden Richtern bzw. Richtern am Hessischen Verwaltungsgerichtshof zu vergeben ist.

Der Antragsteller hat auch im übrigen einen Anordnungsanspruch zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Denn er ist durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die hierauf beruhende Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen nicht in seinem von Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf (chancen-)gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl. hierzu BVerfG (3. Kammer), Beschluß vom 19. September 1989, DVBl. 1989, 1247; Hess. StGH, Urteil vom 13. Mai 1992, NVwZ-RR 1993, 201, 202) verletzt worden.

Der Senat wendet die vom Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegten Grundsätze seiner Rechtsprechung zum Bewerbungsverfahrensanspruch, wie er sie für beamtenrechtliche Beförderungen entwickelt hat (vgl. zusammenfassend Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1993 - 1 TG 1585/93 -, DVBl. 1994, 593 m.w.N.), auch auf die Ernennung eines Bewerbers um ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes an (zuletzt: Beschlüsse vom 22. Dezember 1994 - 1 TG 2723/94 - und vom 16. August 1994 - 1 TG 966/94 -).

Der verfassungsrechtlich in den genannten Bestimmungen verankerte Leistungsgrundsatz, der einfach-rechtlich in § 8 Abs. 1 Satz 1 HBG i.V.m. § 2 HRiG und nunmehr auch in § 10 Abs. 2 HGlG vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 729) seine normative Ausprägung gefunden hat, besagt, daß die Auswahl der Bewerber um ein höherwertiges Richteramt ausschließlich nach den Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung vorzunehmen ist. Diese materiellen Auswahlkriterien sind dem Dienstherrn mit bindender Wirkung unmittelbar durch die Verfassung vorgegeben. Für seine Auswahl hat er einen Vergleichsmaßstab festzulegen. Eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung setzt daher ein Anforderungsprofil voraus, soweit es nicht bereits durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsvorschriften vorgegeben ist. Diesem Erfordernis trägt jetzt auch ausdrücklich § 10 Abs. 1 Satz 1 HGlG Rechnung, wonach bei Auswahlentscheidungen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung (Qualifikation) entsprechend den Anforderungen der zu besetzenden Stelle oder des zu vergebenden Amtes zu beurteilen sind. Orientiert sich die Auswahlentscheidung nicht an dem auf den jeweiligen Richterdienstposten bezogenen Anforderungsprofil als Maßstab, kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Dienstherr von seiner Beurteilungsermächtigung fehlerhaft Gebrauch gemacht hat. Ferner hat er auf der Grundlage des gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber bedeutsamen Inhalts der Personalakten, wobei der letzten, aktuellen Beurteilung wesentliche Bedeutung zukommt, die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber im Hinblick auf das spezifische Anforderungsprofil des zu besetzenden Richterdienstpostens einem Vergleich zu unterziehen und nach Feststellung der insoweit bedeutsamen Tatsachen eine wertende Abwägung und Zuordnung vorzunehmen. Diese Feststellungen und die wesentlichen Auswahlerwägungen sind schriftlich niederzulegen. Damit wird nicht nur eine Selbstkontrolle des Auswählenden ermöglicht, sondern es werden auch die nicht berücksichtigten Bewerber in die Lage versetzt, aufgrund einer Einsichtnahme in die entsprechenden Auswahlvorgänge sachgerecht darüber zu befinden, ob sie die zu ihren Ungunsten ausgefallene Auswahlentscheidung hinnehmen oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen wollen. Vor allem dient das Erfordernis der schriftlichen Begründung der Auswahlentscheidung aber der Gewährleistung tatsächlich wirksamen Rechtsschutzes im Rahmen ihrer Überprüfung (ständige Rechtsprechung des Senats: Beschlüsse vom 17. Oktober 1989 - 1 TG 2751/89 -, NVwZ 1990, 284 m.w.N.; Beschluß vom 19. Januar 1993 - 1 TG 2034/92 -; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 9. Dezember 1992, JZ 1993, 798, 799 f.). Zudem muß die Begründung der Auswahlentscheidung inhaltlich den Bedingungen rationaler Abwägung genügen (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluß vom 22.10.1991, BVerfGE 85, 36, 57 ff.), d.h. für das Gericht nachvollziehbar sein (ständige Rechtsprechung des Senats; Beschluß vom 26.10.1993, a.a.O. S. 594). Die gerichtliche Nachprüfung von Entscheidungen zur Vergabe öffentlicher Ämter anhand des vorstehend skizzierten Kontrollmaßstabs ist den Verwaltungsgerichten zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4, 33 Abs. 2 GG) durch das Grundgesetz aufgegeben (BVerfG (3. Kammer), Beschluß vom 19. September 1989, DVBl. 1989, 1247). Die gerichtliche Kontrolle ist indessen wegen der dem Dienstherrn durch Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 HBG i.V.m. § 2 HRiG eingeräumten Beurteilungsermächtigung inhaltlich darauf beschränkt, zu überprüfen, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1993, a.a.O., S. 594 unter Hinweis auf BVerwGE 80, 224, 225 f.).

Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab und unter Berücksichtigung der im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen summarischen Tatsachenfeststellung sowie der dem Gericht lediglich zustehenden eingeschränkten Prüfungskompetenz bei der Kontrolle von Personalentscheidungen der vorliegenden Art ist die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stellen "Vorsitzende Richterin/Vorsitzender Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof" ist durch die gerichtsverfassungs- und verfahrensrechtlichen Vorschriften sowie durch die Rechtsprechung hinreichend umschrieben (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 26.11.1992 - 1 TG 1792/92 -, ESVGH 43, 86, 89 f.). Der Antragsgegner war nicht verpflichtet, einer der ausgeschriebenen Stellen - wie bisher in den entsprechenden Ausschreibungen in JMBl. 1973, S. 174 und 1976, S. 782 - den Klammerzusatz "Flurbereinigungsgericht" hinzuzufügen. Den Vorsitz im Flurbereinigungsgericht hatte zwar seitdem der jeweilige Vorsitzende des 3. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs inne, jedoch sind dem Hessischen Ministerium der Justiz in den Stellenplänen 1993, 1994 und 1995 außer den Stellen für "Präsident/in des Verwaltungsgerichtshofs" und "Vizepräsident/in des Verwaltungsgerichtshofs" nur weitere 12 Stellen (Besoldungsgruppe R 3) für Senatsvorsitzende zugewiesen, ohne daß einer dieser Stellen die Funktion des "Vorsitzenden des Flurbereinigungsgerichts" zusätzlich zugeordnet ist, während bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof insgesamt 14 allgemeine Senate gebildet sind. Die Errichtung eines Senats für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) nach § 138 Abs. 1 Satz 1 FlurbG obliegt - wie auch sonst die Bestimmung der Zahl der Spruchkörper eines Gerichts - der Landesjustizverwaltung (vgl. hierzu Baumbach/Lauterbach ZPO, 53. Aufl. § 21 e GVG Rdnr. 3; Kissel, GVG, a.a.O., § 21 e Rdnr. 13). Sie hat innerhalb der Gesetze - hier: nach § 138 Abs. 1 Satz 1 FlurbG - und im Rahmen des Haushaltsplanes die dafür erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Hierzu sind die Landesjustizverwaltungen, unter Umständen auch die Präsidenten des jeweiligen Gerichts, bundesrechtlich verpflichtet. Bedarf es jedoch keiner besonderen Planstelle, so kann das Präsidium über die Besetzung des Flurbereinigungsgerichts in der Weise beschließen, daß es einem Vorsitzenden Richter den Vorsitz in diesem Spruchkörper neben dem Vorsitz in einem allgemeinen Senat überträgt, wie es bisher der Fall war. Die Vorsitzendenstelle im Flurbereinigungsgericht muß aber aus den dargelegten Gründen nicht zwingend einem Vorsitzenden Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof übertragen werden, so daß es auch eines entsprechenden Hinweises in der Stellenausschreibung im JMBl. 1993, 548 nicht bedurfte. Es kommt hinzu, daß nach der dargelegten Auffassung des Senats die Entscheidung über die Frage, wer den Vorsitz im Flurbereinigungsgericht führt, nicht Inhalt der Auswahlentscheidung des Antragsgegners bei der Vergabe des höherwertigen Amtes eines Vorsitzenden Richters am Hessischen Verwaltungsgerichtshof ist, so daß die anders lautenden Ausschreibungstexte in den Jahren 1973 und 1976, in denen das Flurbereinigungsgericht zusätzlich erwähnt war, nicht zu einer entsprechenden Selbstbindung des Antragsgegners führen mußten.

Im übrigen teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß der Antragsteller selbst im Falle einer unzureichenden Bezeichnung der betreffenden Stelle im Ausschreibungstext nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt wird, weil ihm - wie auch den übrigen Bewerbern - der bisherige Zusammenhang zwischen dem Vorsitz in einem allgemeinen Senat und dem Vorsitz im Flurbereinigungsgericht bekannt gewesen ist. Er kann daher das Fehlen eines entsprechenden Hinweises nicht mit Erfolg rügen, da er dadurch an einer umfassenden Bewerbung, d.h. auch für den Vorsitz im Flurbereinigungsgericht, nicht gehindert worden ist.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, daß der Antragsgegner sich bei seiner Auswahlentscheidung zugunsten der beiden Beigeladenen nicht in rechtswidriger Weise über den Vorschlag des Hessischen Ministers für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 27. September 1993 hinweggesetzt hat. Das genannte Ministerium besitzt im Verfahren um die Vergabe des statusrechtlichen Amtes eines Vorsitzenden Richters am Hessischen Verwaltungsgerichtshof kein Vorschlagsrecht. Sein Vorschlagsrecht nach § 139 Abs. 2 Satz 3 FlurbG bezieht sich allein auf die Ernennung der Richter und Fachbeisitzer des Flurbereinigungsgerichts und deren Stellvertreter, d.h. auf die Vergabe des konkret-funktionellen Amtes seiner Mitglieder, die dem Präsidium des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs obliegt (vgl. zu den verschiedenen Richter - Amtsbegriffen: Senatsurteil vom 23.11.1994 - 1 UE 1548/91 - m.w.N.).

Hieraus ergibt sich zugleich, daß die vom Antragsgegner vorgenommene Trennung zwischen der Besetzung der freien Planstellen eines Vorsitzenden Richters am Hessischen Verwaltungsgerichtshof und der Ernennung eines "Vorsitzenden des Flurbereinigungsgerichts" keine gesetzwidrige Umgehung des Vorschlagsrechts der obersten für die Landwirtschaft zuständigen Landesbehörde darstellt. Abgesehen davon, daß - wie dargelegt - § 139 Abs. 1 Satz 2 - 2. Halbsatz - FlurbG nicht erfordert, den Vorsitz des Flurbereinigungsgerichts einem Vorsitzenden Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof zu übertragen, steht dem Hessischen Minister für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz nach § 139 Abs. 2 Satz 3 FlurbG lediglich die Befugnis zu, aus dem Kreis der bereits mit dem erforderlichen statusrechtlichen Amt versehenen Richter die Richter und den Vorsitzenden des Flurbereinigungsgerichts vorzuschlagen; das Vorschlagsrecht beschränkt sich also auf die Zuweisung des Amtes im konkret-funktionellen Sinne. Zur weiteren Begründung kann der Senat hier auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluß auf Seite 21 - 2. Absatz - bis Seite 24 - 1. Absatz - des Beschlußabdrucks verweisen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Aus diesen Gründen brauchte der Antragsgegner den Vorschlag des Hessischen Ministeriums für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 27. September 1993 zugunsten des Antragstellers auch nicht zu dem Auswahlvorgang zu nehmen und dem Präsidialrat beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Beteiligung nach § 47 HRiG zuzuleiten, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat. Auch das weitere Verfahren im Rahmen der Beteiligung des Präsidialrats beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu beanstanden. Insbesondere war der Antragsgegner - entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers - nicht verpflichtet, dem Präsidialrat nach § 47 Abs. 3 HRiG mitzuteilen, daß er seinem Vorschlag nicht folge. Der Präsidialrat hatte dem Antragsgegner nämlich in seiner Stellungnahme vom 24. März 1994 keinen eigenen Auswahlvorschlag unterbreitet. Einen solchen vermag der Senat auch nicht in der Abweichung hinsichtlich der Eignung der beiden ausgewählten Bewerber für die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Verhältnis zum Auswahlvorschlag des Antragsgegners zu erblicken. Zwar kann der Präsidialrat nach § 47 Abs. 2 HRiG sich auch zur persönlichen und fachlichen Eignung anderer Bewerber äußern und im Rahmen der Bewerbungen einen eigenen Vorschlag machen. Hiervon hat der Präsidialrat in seinem Beschluß vom 24. März 1994 jedoch ersichtlich abgesehen. Er hat lediglich zum Ausdruck gebracht, daß er alle drei Bewerber, die jetzt Beteiligte des vorliegenden Verfahrens sind, "für persönlich und fachlich besonders geeignet" hält. Er hat nicht etwa im Wege eines eigenen Vorschlags den Antragsteller im Verhältnis zu einem der beiden Beigeladenen als besser qualifiziert bezeichnet.

In formeller Hinsicht teilt der Senat schließlich auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß der Antragsgegner nicht verpflichtet war, nach der Beteiligung des Präsidialrats in fehlerhafter Besetzung im Dezember 1993 ein neues Auswahlverfahren einzuleiten. Der Senat hat es bereits in einem ähnlich gelagerten Fall nicht beanstandet, wenn der Antragsgegner seine erneute Auswahlentscheidung nach der wiederholten Beteiligung des Präsidialrats auf dieselben Auswahlerwägungen stützt, die bereits seiner Auswahlentscheidung vor dem Beschluß des Präsidialrats in fehlerhafter Besetzung zugrunde lagen (vgl. Senatsbeschluß vom 19. November 1993 - 1 TG 2472/93 -). Der Staatssekretär im Hessischen Ministerium der Justiz hat von dem Vermerk des Personalreferenten vom 17. März 1994 über das Erfordernis einer erneuten Beteiligung des Präsidialrats nach dessen Beschluß vom 9. Dezember 1993 in fehlerhafter Besetzung am 23. März 1994 zustimmend Kenntnis genommen. Der Staatssekretär hat sodann das Anschreiben an den Präsidialrat bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 17.3.1994 unterzeichnet, in dem er unter Hinweis auf die fehlerhafte Beteiligung des Präsidialrats diesem erneut die Bewerbungsunterlagen und die Personalakten der Bewerber mit der Bitte übersandt hat, zu ihrer persönlichen und fachlichen Eignung Stellung zu nehmen. In demselben Schreiben hat der Staatssekretär seine Absicht bekräftigt, die Beigeladenen zu Vorsitzenden Richtern am Hessischen Verwaltungsgerichtshof zu ernennen. Dadurch hat der Staatssekretär an der bisherigen Auswahlentscheidung festgehalten, wie sie auch dem Antragsteller unter dem 5.4.1994 erneut mitgeteilt worden ist.

Der Antragsgegner hat seiner Auswahlentscheidung das für die Vergabe der ausgeschriebenen Stellen maßgebliche Anforderungsprofil eines Vorsitzenden Richters am Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugrundegelegt. Hierbei berücksichtigt der Senat nicht nur den Besetzungsbericht des Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.9.1993, sondern auch den Inhalt der Beurteilungen, die aus Anlaß der Bewerbungen um die ausgeschriebenen Vorsitzendenstellen erteilt worden sind und - entsprechend der Funktion einer Anlaßbeurteilung - inhaltliche Aussagen über die fachliche und persönliche Eignung der Bewerber für das Amt eines Vorsitzenden Richters am Hessischen Verwaltungsgerichtshof enthalten. Der Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat in seinem Besetzungsbericht vom 30.9.1993 an das Hessische Ministerium der Justiz auf einen früheren Besetzungsbericht vom 31.3.1992 anläßlich der Besetzung der im JMBl. 1992, 64 und 321 ausgeschriebenen beiden R 3-Stellen Bezug genommen, um die sich der Antragsteller und die Beigeladenen ebenfalls beworben hatten. In jenem Besetzungsbericht wurden für das Anforderungsprofil eines Senatsvorsitzenden die folgenden Kriterien für erforderlich gehalten: eine überragende Ausgangsqualifikation, eine vorbildliche Einsatzbereitschaft, eine enorme Leistungsfähigkeit aufgrund weit überdurchschnittlicher fachlicher Fähigkeiten, die eine qualitativ hochstehende Senatsrechtsprechung zu gewährleisten vermag, Integrations- und Motivationsfähigkeit und eine außergewöhnlich gereifte Persönlichkeit, Souveränität im Umgang mit Kolleginnen/Kollegen, Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern und Parteien. Dieses Anforderungsprofil ist durch die Aufgaben geprägt, die nach den einschlägigen verfahrens- und gerichtsverfassungsrechtlichen Vorschriften einem Spruchkörpervorsitzenden zugewiesen sind (vgl. hierzu auch Senatsbeschluß vom 16.8.1994 - 1 TG 966/94 - unter Hinweis auf Senatsbeschluß vom 22.3.1993 - 1 TG 15/93 - und BGH - Großer Senat - Beschluß vom 19.6.1962, BGHZ 37, 210, 212 f.).

Zutreffend hat bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß darauf hingewiesen, daß der Antragsgegner den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht dadurch überschritten habe, daß er die Beigeladenen als am besten geeignet für die ausgeschriebenen Stellen beurteilt habe und dadurch der Antragsteller bei der Vergabe des höherwertigen Richteramtes nicht zum Zuge gekommen sei. Grundlage für diese Einschätzung war, daß der Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinen Beurteilungen vom 6.9. bzw. 3.9.1993 Diese Einschätzung deckt sich mit den vorbereitenden Beurteilungen, welche die jeweiligen Senatsvorsitzenden über die Bewerber abgegeben haben; sie kann von dem Senat bei Beachtung des Beurteilungsspielraums nicht beanstandet werden.

Zunächst hält der Senat die für die Beurteilung der hessischen Verwaltungsrichter verwandte Notenskala für rechtlich unbedenklich. Sie beruht auf einer Vereinbarung anläßlich einer Präsidentenbesprechung in der Hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit am 16./17.1.1989 und kennt vier Eignungsstufen: "geeignet", "gut geeignet", "besonders geeignet" und "hervorragend geeignet" (in Ausnahmefällen). Die in den Anlaßbeurteilungen über die Beigeladenen verwandte Notenstufe "besonders geeignet (oberer Bereich)" kennt diese Vereinbarung nicht. Der Präsidialrat beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof hat, wie er in einem vor dem Senat anhängigen Parallelverfahren in einer Stellungnahme vom 30.11.1994 dargelegt hat, bislang das Prädikat "besonders geeignet (oberer Bereich)" als Ausdruck einer besseren Eignung im Vergleich zu Bewerbern/Bewerberinnen mit dem Prädikat "besonders geeignet" verstanden; dieses Prädikat sei in der Vergangenheit mehrmals verwendet worden. Der Senat hat zwar in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluß vom 19.11.1993 - 1 TG 1466/93 - HessVGRspr. 1994, 27 = NVwZ-RR 1994, 347 = ZBR 1994, 344) eine Notenskala von 4 Stufen beanstandet, weil sie eine hinreichende Differenzierung der Leistungsbeurteilungen nicht zulasse, zumal im Bereich der seinerzeit überprüften Beurteilungsrichtlinien regelmäßig nur die zwei obersten Stufen vergeben wurden. Es ist jedoch senatsbekannt, daß bei den Beurteilungen von Richtern der hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit alle 4 Stufen der erwähnten Notenskala vergeben werden. Um in der Spitze eine größere Differenzierungsmöglichkeit zu schaffen, ist es auch nachvollziehbar, daß in der Notenstufe "besonders geeignet", der allein der Ausnahmefall "hervorragend geeignet" folgt, nochmals dahingehend unterschieden wird, ob der Beurteilte im "oberen Bereich" oder im sonstigen Bereich dieser Eignungsstufe angesiedelt ist. Da - wie ebenfalls senatsbekannt ist - in Beurteilungen die Leistungen eines Richters auch unterhalb der genannten Notenskala eingestuft werden (etwa "nicht geeignet"), haben sich im Ergebnis 6 Notenstufen herausgebildet, die mit den "klassischen" Notenwerten eins bis sechs vergleichbar sind.

Der Senat vermag auch im übrigen keinen Beurteilungsfehler des Antragsgegners im Rahmen der von ihm getroffenen Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen zu erkennen; insoweit kann er zunächst auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluß S. 28 - 2. Absatz - bis S. 31 - 1. Absatz a.E. - mit der Maßgabe Bezug nehmen, daß

Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren auch keine sonstigen Beurteilungsfehler bei der Auswahlentscheidung des Antragsgegners glaubhaft gemacht. Der Senat vermag nicht zu erkennen, daß der Antragsgegner die besonderen Erfahrungen des Antragstellers in den flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren nicht hinreichend berücksichtigt habe. Sie sind sowohl in der Anlaßbeurteilung des Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6.9.1993 über den Antragsteller als auch in dessen Besetzungsbericht vom 30.9.1993 erwähnt und abgewogen; die Auswahlentscheidung der Hessischen Ministerin der Justiz vom 22.11.1993 beruht auf den Gründen dieses Besetzungsberichts. Darüber hinaus hat der Antragsgegner in seinem letzten Schriftsatz vom 29.11.1994, der vom Staatssekretär im Hessischen Ministerium der Justiz unterschrieben worden ist, abschließend darauf hingewiesen, daß "die Ausführungen des Antragstellers ... mir daher keinen Anlaß (geben), von meiner Auswahlentscheidung abzuweichen." Damit hat der Antragsgegner in zulässiger Weise (vgl. zum Nachschieben von Auswahlerwägungen: Senatsbeschluß vom 18.8.1992 - 1 TG 1047/92 -, Hess.VGRspr. 1993, 19 f.) die bisherigen Leistungen des Antragstellers als stellvertretender Vorsitzender des Flurbereinigungsgerichts beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof und seiner Tätigkeit beim Oberverwaltungsgericht Thüringen im dortigen Flurbereinigungsgericht in seine Auswahlerwägungen einbezogen. Damit hat der Antragsgegner auch den Anforderungen aus seinem Erlaß vom 4.3.1991 genügt, Tätigkeiten in den neuen Bundesländern bei einem Bewerbungsverfahren zu berücksichtigen. Die Würdigung der Tätigkeit des Antragstellers in Thüringen, wie sie die Hessische Ministerin der Justiz in einem persönlich unterzeichneten Schreiben vom 13.12.1994 an den Antragsteller zum Ausdruck gebracht hat, stellt nach Auffassung des Senats keine neue Beurteilung im Rechtssinne dar, die im Rahmen der getroffenen Auswahlentscheidung noch hätte berücksichtigt werden müssen. Als Dank für die Bereitschaft zur Mithilfe und für das Engagement des Antragstellers bei dem Aufbau der Justiz in Thüringen entzieht sich dieses Schreiben im vorliegenden Zusammenhang einer juristischen Würdigung. Es ist deshalb vom Senat auch nicht zu beurteilen, ob es angebracht oder auch nur angemessen war, dem Antragsteller ein solches Belobigungsschreiben während des anhängigen Konkurrentenstreits zu übermitteln.

Der Antragsteller kann nicht mit dem Argument gehört werden, daß die Beurteilung über ihn vom 6.9.1993 im Zeitpunkt der endgültigen Auswahlentscheidung Ende März 1994 nicht mehr aktuell gewesen sei. Der Senat hat sich in seiner bisherigen Rechtsprechung noch nicht endgültig festgelegt, wann eine Beurteilung nicht mehr aktuell ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18.8.1992 - 1 TG 1074/92, NVwZ 1993, 284; vom 20.4.1993 - 1 TG 709/93 -, ZBR 1994, 82 sowie zuletzt vom 9.11.1994 - 1 TG 2088/94 -). Eine Beurteilung, die knapp 7 Monate vor Treffen der Auswahlentscheidung abgegeben worden ist, sieht er jedoch noch als aktuell an. Dagegen kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, Diese Würdigung gehört zum beruflichen Werdegang des Antragstellers, der sich aus den Personalakten ergibt.

Schließlich vermag der Senat auch nicht dem Argument des Antragstellers zu folgen, der Antragsgegner habe seine Auswahl ausschließlich aufgrund des Besetzungsberichts des Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.9.1993 getroffen und die Argumente des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Kassel - 1 G 6611/93 (2) - (Eingang: 27.12.1993) und im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt. Bei der Würdigung dieses Vorbringens ist darauf hinzuweisen, daß eine Auswahlentscheidung im gerichtlichen Verfahren immer nur nachträglich überprüft werden kann. Es ist zunächst Aufgabe der Gerichte, die Argumente des Antragstellers zu würdigen. Allerdings kann der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung nicht nur verteidigen, sondern auch zusätzliche Auswahlerwägungen in das Verfahren einbringen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung berücksichtigt (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 18.8.1992 - 1 TG 1074/92 -, a.a.O.). Die Besonderheit des vorliegenden Verfahrens liegt darin, daß der Antragsgegner sein Auswahlverfahren nochmals "eröffnet" hat, nachdem festgestellt wurde, daß der Präsidialrat beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seiner Sitzung vom 9.12.1993 nicht ordnungsgemäß besetzt war, so daß dieses Beteiligungsverfahren nachgeholt wurde. Zwischenzeitlich hatte der Antragsteller das erwähnte verwaltungsgerichtliche Verfahren vom 27.12.1993 eingeleitet und darin bereits zur Sache vorgetragen; auf dieses Vorbringen hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren ausdrücklich Bezug genommen. Aus der Sicht des Antragstellers hatte daher der Antragsgegner, als er nach ordnungsgemäßer Beteiligung des Präsidialrats beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof an seiner Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen festhielt, was er dem Antragsteller unter dem 5.4.1994 mitteilte, jedenfalls die Möglichkeit, die in dem Verfahren - VG Kassel 1 G 6611/93 (2) - vorgebrachten Argumente des Antragstellers zu berücksichtigen. Wenn das auch nicht in einem besonderen Vermerk im Auswahlvorgang niedergelegt worden ist, so geht der Senat dennoch davon aus, daß sie den Antragsgegner nicht veranlaßt haben, von seiner getroffenen Personalentscheidung abzuweichen. Jedenfalls hat er in seinem Schreiben vom 17.3.1994 an den Präsidialrat beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anläßlich dessen erneuter Beteiligung wiederum seine Absicht bekundet, die Beigeladenen zu Vorsitzenden Richtern am Hessischen Verwaltungsgerichtshof zu ernennen. Dieses Schreiben ist vom Staatssekretär unterzeichnet. Im übrigen hat der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren in seinem Schriftsatz vom 6.5.1994, der ebenfalls vom Staatssekretär unterzeichnet worden ist, seine Auswahlerwägungen nochmals zusammengefaßt und darauf hingewiesen, daß nach seiner Auffassung die Entscheidung über den Vorsitz des Flurbereinigungsgerichts beim Präsidium des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs liege und kein Bestandteil seiner Personalauswahlentscheidung sei. Die spezifische Qualifikation des Antragstellers im Bereich des Flurbereinigungsgerichts sei in der dienstlichen Beurteilung vom 6.9.1993 berücksichtigt worden (S. 13 - 2. Absatz a.E. - des zitierten Schriftsatzes). Schließlich hat der Antragsgegner - wie bereits erwähnt - in seinem letzten Schriftsatz vom 29.11.1994, der ebenfalls vom Staatssekretär unterzeichnet worden ist, ausgeführt, daß der Schriftsatz des Antragstellers vom 20.9.1994 keine Ausführungen enthalte, die nicht bereits in der Antragserwiderung vom 6.5.1994 und in dem Beschluß des Verwaltungsgerichts Kassel vom 3.8.1994 behandelt worden seien. Die Ausführungen des Antragstellers hätten auch keinen Anlaß gegeben, von der getroffenen Auswahlentscheidung abzuweichen. Damit hat der Antragsgegner nach Auffassung des Senats auch das gesamte gerichtliche Vorbringen des Antragstellers nachträglich gewürdigt, jedoch an seiner ursprünglichen Auswahlentscheidung vom 22.11.1993 festgehalten.

Diese Auswahlentscheidung kann vom Senat auch nicht deshalb beanstandet werden, weil die Auswahlerwägungen nicht in einem besonderen Vermerk festgehalten sind. Es wird lediglich darauf hingewiesen, daß der Personalvortrag bei der Ministerin am 11.11.1993 gehalten worden sei und sie dabei entschieden habe, daß die Bewerber (Beigeladener zu 1 und Beigeladener zu 2) berücksichtigt werden sollten, und zwar aus den Gründen des Besetzungsberichts des Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.9.1993. Diese Vorgehensweise erachtet der Senat als ausreichend, um dem Erfordernis der schriftlichen Begründung der Auswahlentscheidung zu genügen (vgl. Senatsbeschluß vom 16.8.1994 - 1 TG 966/94 -). Der Besetzungsbericht enthält eine Abwägung zwischen den besonderen Erfahrungen des Antragstellers im Bereich des Flurbereinigungsrechts im Verhältnis zu der breiteren Berufserfahrung und der besonderen Flexibilität der Beigeladenen, Selbst wenn die Leistungen des Antragstellers im Flurbereinigungsgericht dazu geführt hätten, ihn ebenfalls in die Eignungsstufe einzuordnen, wäre der Antragsgegner nicht verpflichtet gewesen, eine Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers zu treffen. Unter diesen Umständen hätte der Antragsgegner auf Hilfskriterien zurückgreifen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.1988, BVerwGE 80, 123; Senatsbeschlüsse vom 18.2.1985 - 1 TG 252/85 -, a.a.O. und vom 20.7.1993 - 1 TG 1904/93 -). Hierbei ist nach der Rechtsprechung des Senats allerdings in erster Linie auf leistungsbezogene Kriterien, nicht auf das Dienst- oder Lebensalter abzustellen (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 19.11.1993 - 1 TG 1465/93 -, NVwZ-RR 1994, 347 und vom 23.8.1994 - 1 TG 1516/94 -), so daß der Antragsgegner auch in diesem Zusammenhang auf die größere Erfahrungsbreite und Flexibilität der Beigeladenen hätte abstellen können.

Das weitere Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Als erfolgloser Beschwerdeführer hat der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, und zwar einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2, der sich am Beschwerdeverfahren mit einem eigenen Antrag beteiligt hat, so daß es billig erscheint, dem Antragsteller auch diese Kosten aufzuerlegen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 sind dagegen nicht erstattungsfähig, weil er kein eigenes Kostenrisiko übernommen hat (§§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 - entsprechend -, 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1 - Buchst. a - und 2, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes in der seit dem 1. Juli 1994 geltenden Fassung des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325). Danach ist der Ausgangsbetrag von 13 Endgrundgehältern der Besoldungsgruppe R 3 (112.477,43 DM) zu halbieren, da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne von § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG betrifft. Der so errechnete Betrag von 56.238,71 DM ist in Anbetracht des vorläufigen Charakters des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes, der im Ergebnis zu einer Neubescheidung führen soll, nach der ständigen Senatsrechtsprechung mit 3/8 zu multiplizieren, so daß sich der Streitwert auf 21.089,51 DM beläuft.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).