Hessischer VGH, Urteil vom 16.02.1993 - 11 UE 1830/90
Fundstelle
openJur 2012, 20041
  • Rkr:
Tatbestand

Die Klägerin wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen den Widerruf der Zulassung zum Postzeitungsdienst für eine von ihr verlegte Druckschrift.

Die Klägerin verlegt die Druckschrift "Pharmazeutische Rundschau" mit dem Untertitel "Die Fachzeitschrift für den praktischen Apotheker und sein Fachpersonal" und dem Zusatz "Offizielles Organ des Bundesverbandes Deutscher Apotheker e.V." (BVDA). Die Druckschrift erscheint monatlich und wird von der Klägerin über den Postzeitungsdienst unter der Kennziffer D 5599 E vertrieben.

Mit Schreiben vom 26.4.1985 und 28.9.1988 mahnte die Beklagte die Klägerin jeweils mit der Begründung ab, daß die zuvor genannte Druckschrift auch zu dem Zweck herausgegeben werde, den geschäftlichen Interessen von Unternehmen zu dienen und deswegen vom Postzeitungsdienst auszuschließen sei, sofern nicht Umgestaltungen vorgenommen würden, die einen weiteren Vertrieb im Postzeitungsdienst zuließen.

Mit Bescheid vom 19.1.1989 -der Klägerin zugestellt am 20.1.1989- widerrief die Beklagte die Zulassung der "Pharmazeutischen Rundschau" zum Postzeitungsdienst gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Postzeitungsordnung (PostZtgO). Zur Begründung wurde ausgeführt, vier Beiträge auf Seiten 14, 32, 35 und 55 ff. im Heft Nr. 11/12-88 der "Pharmazeutischen Rundschau" zeigten, daß diese Druckschrift zumindest zu dem Nebenzweck herausgegeben werde, der Förderung von geschäftlichen Interessen von Unternehmen zu dienen.

Mit bei der Beklagten am 3.2.1989 eingegangenem Schreiben vom 1.2.1989 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein und vertrat mit näheren Darlegungen die Auffassung, daß die beanstandeten vier Artikel presseübliche Berichterstattung enthielten.

Mit Widerspruchsbescheid des Präsidenten der Oberpostdirektion Frankfurt am Main vom 14.3.1989 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und ordnete den Sofortvollzug an. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der im einzelnen näher bezeichnete Anteil von 38 % an Beiträgen mit werblichem Charakter in Heft 11/12-88 der "Pharmazeutischen Rundschau" zu hoch sei. Zu den vier im Bescheid vom 19.1.1989 beanstandeten Beiträgen führte die Beklagte aus:

1.      "Impressionen von der Pharmazeutischen Ausstellung München", Seiten

14 - 18

Bei der anläßlich des Deutschen Apothekertages stattfindenden Pharmazeutischen Ausstellung handelt es sich um eine Fachmesse. Die Berichterstattung hierüber konzentriert sich auf die Beschreibung von Exponaten bzw. der Produktpalette einzelner Arzneimittelunternehmen. Dabei werden die Medikamente - zum Teil unter Nennung der angebotenen Packungsgrößen - regelrecht angepriesen mit Formulierungen wie "Nach wie vor die Nr. 1 in der Empfehlungshäufigkeit", "Die Idee hat sich durchgesetzt" oder "Zeigt die hohe Akzeptanz der Vivinox-Idee". Die im einzelnen aufgeführten Präparate stellen ebensowenig wie das auf Seite 18 beschriebene POR-System der Firma A. Softwareentwicklung GmbH ("Es sind mittlerweile ca. 40 Mehrplatzanlagen installiert") Neuheiten dar.

Nach Ziffer 14 der ZAW-Richtlinien, die weiterhin Gültigkeit besitzen - vgl. Punkt 1.2.2 der Prüfhinweise - ist bei einer Messeberichterstattung aber die Einzelbeschreibung bereits eingeführter Gegenstände zu unterlassen. An diesen Grundsatz haben Sie sich nicht gehalten. Dem Beitrag können deshalb nur werbliche Absichten unterstellt werden.

2.      "Cyclotest-D ...", Seite 32

Bei dem hier vorgestellten Gerät mag es sich zwar um eine Neuheit handeln, die einen alleinstehenden Bericht rechtfertigen könnte. Hinweise wie "Viel Überraschung erzeugte zudem der allein im Kostenvergleich einzelner Verhütungsmethoden günstige Apothekenverkaufspreis" und "Cyclotest-D wird apothekenexklusiv vertrieben und ab Frühjahr 1989 über den Großhandel zu beziehen sein" verleihen dem Beitrag jedoch einen werblichen Charakter. Mit derartigen Angaben wird nicht etwa der Inhalt oder Umfang der Neuerung beschrieben, sie stellen vielmehr Ordertips dar. Von daher kann eine Anrechnung dieses Beitrags auf die presseübliche Berichterstattung nicht in Frage kommen.

3.      "Ein Produkt für die Frau ab 35", Seiten 35 - 38

Die unter 2. angeführten Aspekte gelten gleichermaßen. Bei der Vorstellung eines neuartigen Produktes ist es nicht erforderlich, das allgemeine Produktionskonzept des Herstellers aufzuzeigen und die langjährige Erfahrung der Firma hervorzuheben. Ebenfalls unzulässig ist die Wiedergabe von Empfehlungen des Herstellers über die Anwendung des beschriebenen Präparats.

4.      "Die Top-Ten in der Offizin", Seiten 55 - 66

Daß es sich bei den "Top-Ten" um das Ergebnis einer repräsentativen Befragung handelt, spielt keine Rolle. Die Übersicht dient, wie Sie selbst erklären, dazu, dem Apotheker bei der Sortimentsgestaltung behilflich zu sein. Als Quelle für diese Veröffentlichung ist das "Handbuch für die Sortimentsgestaltung in der Apotheke" angegeben; seinem Editorial zufolge COTC Studie 88, P. Keppler Verlag GmbH & Co. KG, Seite 4) soll es dabei als Orientierungshilfe dienen. Die Wiedergabe der "Top-Ten" stellt alledem zufolge eine Orderhilfe dar.

Wegen des überaus geringen Anteils an presseüblicher Berichterstattung sei überdies der Ausschlußtatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 2 PostZtgO gegeben. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 15.3.1989 zugestellt.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 20.3.1989 hat die Klägerin am 21.3.1989 um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat daraufhin mit Beschluß vom 22.03.1989 - VI/3 H 617/89 - die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage wegen fehlenden besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug wiederhergestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beklagten ist durch Senatsbeschluß vom 29.6.1989 -11 TH 1341/89 - zurückgewiesen worden.

Am 17.4.1989 (einem Montag) hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung der Verfügung der Beklagten vom 19.1.1989 in der Fassung des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides erstrebt.

Zur Begründung führte die Klägerin im wesentlichen aus, daß die "Pharmazeutische Rundschau" in Art, Form, Umfang und Verbreitungsweise der im Verkehr üblichen Auffassung von einer Zeitung entspreche und die Erfordernisse der §§ 5 und 6 PostZtgO zur Zulassung zum Postzeitungsdienst erfülle, da sie allein zu dem Zweck herausgegeben werde, die interessierte Öffentlichkeit über Fachfragen zu unterrichten. Der Anteil der redaktionellen Berichterstattung unterschreite im übrigen nicht den Mindestanteil des § 6 Abs. 2 PostZtgO. Bei dem Bericht "Impressionen von der Pharmazeutischen Ausstellung München 88" handele es sich um eine pressemäßige Berichterstattung; denn für die interessierte Öffentlichkeit seien nicht nur neue Produkte wesentlich, sondern auch Nachrichten z.B. über die Bewährung oder die Durchsetzung bereits eingeführter Arzneimittel wie z.B. Vivimed N und Vivinox. Mit dem Bericht "Cyclotest-D ..." werde die interessierte Öffentlichkeit lediglich über eine technische Neuerung informiert. Insoweit seien für das interessierte Fachpublikum auch die Preisrelation, der Bezugsnachweis, der apothekenexklusive Vertrieb und der Einführungszeitraum von Interesse. Presseüblich sei die Berichterstattung auch hinsichtlich des Beitrags "Ein Produkt für die Frau ab 35", in dem über das neu erschienene Produkt "Myosphere" der Fa. RoC, einem Unternehmen für apothekenexklusive Kosmetik, berichtet werde. Entgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich bei dem Beitrag "Die Top-Ten in der Offizin" nicht um eine Orderhilfe, sondern um einen Bericht über die "OTC-Studie 1988". Diese Studie werde von der Klägerin aufgrund einer Befragung von 800 Apothekern zur Empfehlungshäufigkeit rezeptfreier Arzneimittel und apothekenüblicher Waren durchgeführt und in ihrer Publikation "Handbuch für die Sortimentsgestaltung in der Apotheke" veröffentlicht. Die Klägerin vertrat weiter die Auffassung, daß der Beitrag "Die Top-Ten in der Offizin" ausschließlich dazu diene, Apotheker und ihre Angestellten und Auszubildenden über die wesentlichen Merkmale bestimmter Wirkstoffe und Arzneimittelgruppen zu unterrichten und sie im Zusammenhang damit auf die gebräuchlichsten Präparate hinzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Klagevorbringens wird auf die Schriftsätze der Klägerbevollmächtigten vom 17. April 1989 und vom 12. September 1989 verwiesen.

Die Klägerin beantragte,

den Bescheid der Beklagten vom 19.1.1989 -Az. 125-2 B 2511- in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Präsidenten der Oberpostdirektion Frankfurt a.M. vom 14. März 1989 -Az. 12-2 B 2512- aufzuheben.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Sie wiederholte und vertiefte im wesentlichen in ihrer Klageerwiderung vom 31.5.1989, auf deren Inhalt im übrigen Bezug genommen wird, ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

Das Verwaltungsgericht wies nach mündlicher Verhandlung die Klage durch Urteil vom 28.3.1990 ab. Es führte im wesentlichen aus: Die zulässige Anfechtungsklage sei nicht begründet. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 PostZtgO werde die Zulassung zum Postzeitungsdienst widerrufen, wenn die Zeitung die Voraussetzungen für die Zulassung nicht oder nicht mehr erfülle. Nach § 5 Abs. 1 und 2 PostZtgO seien zulassungsfähig nur Zeitungen und Zeitschriften, die zu dem Zweck herausgegeben würden, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen zu unterrichten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse die Unterrichtung der Öffentlichkeit der alleinige Herausgabezweck sein. Demzufolge seien insbesondere Druckschriften vom Postzeitungsdienst ausgeschlossen, die zu dem Zweck herausgegeben würden, den geschäftlichen Interessen von Unternehmen unmittelbar oder mittelbar zu dienen. Den Prüfungsmaßstab lieferten insoweit die im Benehmen mit den Verlegerverbänden von der Beklagten erarbeiteten Richtlinien für die Zulassung von Zeitungen/Zeitschriften zum Postzeitungsdienst (Prüfhinweise), die im Einklang mit §§ 5 und 6 PostZtgO stünden. Danach habe die Beklagte zu Recht die Zulassung der fraglichen Druckschrift der Klägerin zum Postzeitungsdienst widerrufen, da die inhaltliche Gestaltung der "Pharmazeutischen Rundschau" (Heft 11/12-88) erweise, daß diese Druckschrift zu dem Zweck herausgegeben werde, den geschäftlichen Interessen von Unternehmen unmittelbar und mittelbar zu dienen. Insoweit werde auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid verwiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. Anzumerken sei noch, daß die "Pharmazeutische Rundschau" sich als Sprachrohr des BVDA verstehe, dessen Interessen dahingingen, durch Einwirkung auf die Apothekerkammern es den Apothekern zu ermöglichen, das sogenannte Randsortiment (rezeptfreie Arzneimittel und apothekenübliche Waren) auszuweiten und damit eventuelle Gewinneinbußen, die aufgrund der Kostendämpfungsgesetze im Bereich der rezeptpflichtigen Arzneimittel entstanden sein könnten, zu kompensieren. Dieser Gesichtspunkt ziehe sich wie ein roter Faden durch die gesamte Berichterstattung in der "Pharmazeutischen Rundschau". Dies gelte insbesondere für den Beitrag "Die Top- Ten ...", der alleine 12 von 68 Seiten, d.h. knapp 18 % der Druckschrift ausmacht. In Konsequenz dieser Leitlinie würden vornehmlich Produkte wie das Gesundheitsbuch (S. 6 und 7), Cyclotest-D (S. 32) und Myosphere (S. 35 und 36), die apothekenexklusiv vertrieben würden, im typischen Public Relations-Stil empfohlen. In gleicher Weise würden Pharmaunternehmen angepriesen, deren Produktpalette vornehmlich den rezeptfreien Bereich abdecke, so z. B. die Firmen Dr. Mann Pharma und Dr. Madaus GmbH & Co. (S. 14 ff.). Auffällig sei weiter, daß die Beiträge über die Dr. Mann Pharma und über die "Top-Ten ..." dazu geführt hätten, daß sich die Hersteller zu Werbeanzeigen in der Druckschrift genötigt gesehen hätten. Dies gelte für die Werbeanzeigen für die Produkte Vivinox, Kwai, haar-intern, Vitamin C-Mainland, Sanhelios 333, Otalgan, Magnerot, Leukona, Novadral und Produkte der Kneipp-Werke. Diese Anzeigen füllten über 8 Seiten, die Anzeigen für pharmazeutische Präparate, die nicht in den redaktionellen Beiträgen hervorgehoben würden, füllten lediglich knapp 4 Seiten. Das belege eine Anzeigenkoppelung. Daneben seien eigene Empfehlungen der Klägerin in dem fraglichen Heft der Druckschrift auf S. 6 und 8, 14 sowie 19 bis 22 enthalten, auf denen das von der Klägerin verlegte Gesundheitsbuch in einem Beitrag, einer bildlichen Darstellung und in einer Werbeanzeige angepriesen werde. Gleiches gelte für den Fortbildungskongreß "Selbstmedikation", der von der Klägerin veranstaltet und auf den Seiten 16, 17 und 48 angepriesen werde. Weiterhin befinde sich auf Seite 27 eine Werbeanzeige für den von der Klägerin verlegten Apotheken-Kurier, der insbesondere unter dem Gesichtspunkt Selbstmedikation angepriesen werde. Schließlich befinde sich auf Seite 18 eine Werbeanzeige für die "Pharmazeutische Rundschau" unter Hinweis auf die Themenreihe "Pflanzen als Arzneimittel". Diese eigenen Empfehlungen des Verlages hätten einen Umfang von ca. 10 Seiten, also von rund 15 % des gesamten Heftes, worin die Hinweise in dem Beitrag "Top-Ten" auf das von der Klägerin verlegte Handbuch für die Sortimentsgestaltung in der Apotheke noch nicht enthalten seien. Ob insoweit der Widerspruchsgrund des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PostZtgO gegeben sei, könne dahinstehen. Jedenfalls sei festzustellen, daß sich lediglich auf den Seiten 3, 7, 8, 10, 12,23, 24, 25, 30, 33, 34, 42, 44, 46 und 48 Beiträge befänden, die bei wohlwollender Prüfung als presseübliche Berichterstattung bezeichnet werden könnten. Der Umfang dieser Beiträge betrage ca. 13 von 68 Seiten, d.h. knapp 20 %. Zutreffend stelle die Beklagte daher in ihrem Widerspruchsbescheid darauf ab, daß zudem der Ausschlußgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 2 PostZtgO gegeben sei.

Das Urteil wurde der Klägerin zu Händen ihrer Bevollmächtigten am 11.5.1990 zugestellt.

Am 7.6.1990 hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren aus dem Klageverfahren weiterverfolgt. Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin im wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe insbesondere verkannt, daß selbst dann, wenn man die von der Beklagten als nicht presseüblich gerügten Artikel außer Betracht lasse, 26 von 68 Seiten der streitgegenständlichen Ausgabe der "Pharmazeutischen Rundschau" presseübliche Artikel enthielten und die presseübliche Berichterstattung damit 38,23 % ausmache. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Beklagten seien auch die beanstandeten vier Berichte durchaus presseüblich, so daß insgesamt 63,3 % des Heftes auf presseübliche Berichterstattung entfielen. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung zum Postzeitungsdienst lägen damit nicht vor. Presseüblich seien außer den vom Verwaltungsgericht genannten Seiten auch die Seiten 5, 6, 16, 17, 26, 28, 38, 40 sowie 50 bis 52. Zähle man dazu noch die 17 Seiten der beanstandeten Artikel hinzu, so ergebe sich ein Quotient von 68,23 %. Aber auch die vier von der Beklagten beanstandeten Artikel seien ausschließlich redaktionell veranlaßt und dienten nur der Unterrichtung der zu den Lesern gehörenden Öffentlichkeit. Einen wirtschaftlichen Zweck verfolge die Klägerin mit diesen Artikeln daneben nicht. Weiter enthalte die "Pharmazeutische Rundschau" auch keine unzulässige Anzeigenkopplung im Sinne der Ziffer 2.2 der Prüfhinweise. Unzulässig sei insoweit allein eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen Anzeigenauftrag und Beitrag im Sinne einer Zusatz- oder Gegenleistung. Eine solche Abhängigkeit werde angenommen, wenn Anzeige und Beitrag mit gleichgelagerten verbalen und/oder visuellen Werbeargumenten arbeiteten oder wenn systematisch Anzeigen und redaktionelle Beiträge in unmittelbarer Nachbarschaft zusammenträfen. Das sei hier nicht der Fall. Auch die Grundsätze, die nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung für eine wettbewerbs- und zugaberechtlich unzulässige Gegenüberstellung von Werbung und Anzeigen gelten, seien hier nicht verletzt. Schließlich diene die Druckschrift auch nicht den wirtschaftlichen Interessen der im Bundesverband Deutscher Apotheker e.V. zusammengeschlossenen Apothekern. Wenn in der Zeitschrift für eine Ausweitung des sogenannten Randsortiments und der sonstigen apothekenüblichen Waren plädiert werde, sei das nicht zu beanstanden, da es einer Zeitschrift wie der "Pharmazeutischen Rundschau" nicht versagt sein dürfe, sich an standespolitischen Diskussionen zu beteiligen und dabei einen prononcierten und konsequenten Standpunkt einzunehmen.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Bescheid der Beklagten vom 19.1.1989 -Az. 125-2 B 2511- in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Präsidenten der Oberpostdirektion Frankfurt a.M. vom 14. März 1989 -Az. 12-2 B 2512- aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und insbesondere die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, daß der pressekonforme Berichterstattungsanteil bezogen auf den Gesamtumfang der Nr. 11/12-88 rund 20 % betrage, so daß auch der Ausschlußgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 2 PostZtgO gegeben sei. Allerdings sei es nach ihrer Verwaltungspraxis üblich, auch das Inhaltsverzeichnis und das Impressum einer Zeitung auf den sogenannten Mindesttextteil anzurechnen. Auch das verhelfe aber im vorliegenden Fall nicht dazu, das von § 6 Abs. 2 Nr. 2 PostZtgO vorgegebene Limit zu erreichen bzw. zu überschreiten. Das wäre auch dann nicht der Fall, wenn man den Beitrag "Apothekertag/Boppardtreff/Medika auf Seiten 26 und 28 als gerade noch presseübliche Berichterstattung gelten lassen würde. Beizupflichten sei dem Verwaltungsgericht aber insofern, als es den Hintergrund des Herausgabezwecks der Druckschrift darin gesehen habe, im Sinne des Bundesverbandes Deutscher Apotheker e.V., dessen offizielles Organ das Blatt sei, auf die Apothekerkammern einzuwirken, das sogenannte Randsortiment der rezeptfreien Arzneimittel und anderer apothekenüblicher Waren so auszuweiten, daß damit Gewinneinbußen kompensiert werden könnten, die aufgrund der Kostendämpfungsgesetze im Gesundheitswesen im Bereich der rezeptpflichtigen Arzneimittel entstanden sein könnten. Die Klägerin versuche geflissentlich, den Begriff der presseüblichen Berichterstattung und damit dessen rechtliche Bedeutung zu unterlaufen. In Verfolgung dieser Taktik spreche sie deshalb nur von "presseüblichen Artikeln", "presseüblichen Beiträgen" und dergleichen. Es werde dadurch der Versuch unternommen, durch unzulässige Gleichsetzung der Begriffe "presseübliche Veröffentlichung" und "presseübliche Berichterstattung" jedwede redaktionell veranlaßte Publikation als Ausdruck der Verfolgung des öffentlichen Unterrichtsauftrages der Presse hinzustellen. Diese willkürliche Gleichsetzung helfe der Klägerin jedoch nicht weiter, weil nicht jedes presseübliche Erzeugnis gleich auch presseübliche Berichterstattung sei. Presseübliche Berichterstattung zeichne sich dadurch aus, daß sie durch Nachrichten, Stellungnahmen und Wertungen bei der öffentlichen Meinungsbildung mitwirke. Dieses Ziel der eigentlichen Nachrichten- und Fachpresse zu fördern, sei die Bestimmung des Postzeitungsdienstes. Seine subventionsgleichen Gebühren ließen sich aber keinesfalls auf Schriften übertragen, deren Zweck (auch) darin bestehe, Werbung zu verbreiten. Die Inhaltsanalyse der Nr. 11/12-88 der "Pharmazeutischen Rundschau" belege eindeutig, daß das Blatt insofern eine geschäftliche Schrift sei, als sein Herausgabezweck - zumindest auch - auf der Propagierung von apothekenüblichen oder apothekenpflichtigen Medikamenten und sonstigen Erzeugnissen beruhe. Sie diene demzufolge den geschäftlichen Interessen der betreffenden Hersteller ebenso wie denen des Apothekers als Einzelhandelskaufmann. Selbst bei äußerst konzilianter Auswertung betrage der Anteil der presseüblichen Berichterstattung des fraglichen Heftes allenfalls 22 % der Gesamtdruckfläche, während 34 % der Druckfläche von Texten werblichen Charakters beansprucht würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, der Akten VI/3 H 618/89, VI/3 H 817/89 (=11 TH 1341/89 - Hess.VGH) des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. sowie der Behördenakten der Beklagten (1 Heft), die sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Gründe

Die Berufung ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die als Anfechtungsklage zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Auf die Zulässigkeit der Klage, insbesondere auf die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 VwGO und das Rechtsschutzbedürfnis für die hier erhobene Klage, haben die zwischenzeitlich im Bereich des Post- und Fernmeldewesens stattgefundenen organisatorischen und strukturellen Veränderungen keinen Einfluß. Zwar ist die Postzeitungsordnung (PostZtgO) vom 09.09.1981 (BGBl I Seite 950) in der Fassung vom 17.10.1988 (BGBl I Seite 2065), deren § 15 Abs. 1 Nr. 1 die Rechtsgrundlage für den hier angesprochenen Widerruf der Zulassung zum Postzeitungsdienst bildete, gemäß § 65 Abs. 1 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl I Seite 1026) 2 Jahre nach dessen Inkrafttreten am 1. Juli 1989 (Art. 7 des Poststrukturgesetzes vom 08. Juni 1989, BGBl I Seite 1026), also am 1. Juli 1991, außer Kraft getreten. Seither sind die durch Inanspruchnahme der Einrichtungen des Postwesens entstehenden Rechtsbeziehungen privatrechtlicher Natur (§ 7 Satz 1 des Gesetzes über das Postwesen -PostG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl I Seite 1449). Die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Einrichtung der Deutschen Bundespost bestehenden öffentlichrechtlichen Rechtsbeziehungen - dazu zählt auch die Teilnahme am Postzeitungsdienst - sind nach dem 01.07.1991 gemäß § 65 Abs. 3 Satz 2 Poststrukturgesetz nach Maßgabe des § 65 Abs. 1 unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundespost-Postdienst für den Postzeitungsdienst (AGBPZD) vom 01.04.1991 als privatrechtliche Rechtsbeziehungen bestehen geblieben mit der Folge, daß für Streitigkeiten der vorliegenden Art nunmehr prinzipiell der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sein dürfte, auch wenn eine dahingehende ausdrückliche Vorschrift, wie sie etwa in § 9 Abs. 1 Satz 2 Fernmeldeanlagengesetz (FAG) vorhanden ist, für den Bereich der Deutschen Bundespost-Postdienst nicht gegeben ist und überdies bisher noch nicht hinreichend geklärt zu sein scheint, ob nur bei Streitigkeiten um das "Wie" der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Postwesens der Zivilrechtsweg eröffnet ist, oder ob dies auch für die Frage des "Ob" zutrifft, also für die Geltendmachung des Zulassungsanspruchs zu den Einrichtungen des Postwesens im Sinne von § 8 Abs. 1 PostG in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (vgl. dazu im einzelnen Müssig, NJW 1991, 472 f mit weiteren Nachweisen). Einer abschließenden Klärung dieser Fragen bedürfte es indes in dem hier gegebenen Zusammenhang nur, wenn die Klägerin eine Verpflichtungs- oder Leistungsklage erhoben hätte, da nur dann auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abgestellt werden müßte. Die vorliegende Klage ist indes als Anfechtungsklage zu qualifizieren, so daß insoweit für die rechtliche Beurteilung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (14.03.1989) abzustellen ist. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch das Teilnahmeverhältnis am Postzeitungsdienst unzweifelhaft als öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis ausgestaltet mit der Folge, daß für Streitigkeiten aus diesem Benutzungsverhältnis der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet war. Entsprechendes gilt auch noch für den Zeitpunkt der Klageerhebung (17.04.1989). Daraus folgt, daß aufgrund der in § 17 Abs. 1 GVG in der Fassung des 4. VwGO-Änderungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 in Verbindung mit § 173 VwGO angeordneten perpetuatio fori für das vorliegende Verfahren weiterhin von der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs auszugehen ist, und zwar ungeachtet der zuvor dargestellten strukturellen Veränderungen im Bereich des Postwesens und des Umstandes, daß die §§ 7, 8 PostG in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.07.1989 gemäß der Übergangsvorschrift in § 28 dieses Gesetzes sowie unter Berücksichtigung von § 65 Abs. 3 Satz 2 Poststrukturgesetz ab 01.07.1989 bzw. ab 01.07.1991 für die damals bereits bestehenden Benutzungsverhältnisse gelten. Die mithin auch heute noch im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgende Klage ist auch sonst zulässig geblieben. Insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage nicht dadurch in Wegfall gekommen, daß Postbenutzungsverhältnisse der hier in Rede stehenden Art inzwischen in privatrechtlich organisierte Gestaltungsformen überführt worden sind. Der hier angegriffene Verwaltungsakt hat dadurch seine Wirkung als belastender Verwaltungsakt nicht verloren. Das zeigt bereits die Überlegung, daß durch die die erstinstanzliche (klageabweisende) Entscheidung bestätigende Entscheidung des erkennenden Gerichts die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 19.01.1989 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Oberpostdirektion Frankfurt am Main vom 14.03.1989 in Bestandskraft erwächst mit der Folge, daß die Teilnahmeberechtigung der Klägerin am Postzeitungsdienst mit der fraglichen Druckschrift mit Wirkung vom 19.01.1989 erloschen ist. Dies hat zur Folge, daß die Beklagte u. U. erhebliche Gebührennachforderungen an die Klägerin stellen könnte, da sie aufgrund der im Eilverfahren wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, die seinerzeit durch Senatsbeschluß bestätigt worden ist, der Klägerin weiterhin die kostengünstige Teilnahme am Postzeitungsdienst ermöglichen mußte. Daß für die Beurteilung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts auf die bei Erlaß des Widerspruchsbescheides geltende Rechtslage abzustellen ist, und zwar ungeachtet dessen, daß inzwischen die für den Widerruf der Zulassung maßgebliche Postzeitungsordnung außer Kraft getreten ist, versteht sich unter Berücksichtigung der hier maßgeblichen Klageart von selbst und bedarf daher keiner weiteren Begründung.

Das Verwaltungsgericht hat die hiernach zulässige Klage jedoch zu Recht als unbegründet abgewiesen; denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den hier streitbefangenen Widerruf der Zulassung zum Postzeitungsdienst ist die - inzwischen außer Kraft getretene - Postzeitungsordnung vom 09.09.1981 (BGBl I Seite 950) in der Fassung vom 17.10.1988 (BGBl I Seite 2065) - PostZtgO -. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 PostZtgO wird die Zulassung zum Postzeitungsdienst widerrufen, wenn die Zeitung die Voraussetzungen für die Zulassung nicht oder nicht mehr erfüllt. Nach § 5 Abs. 1 und 2 PostZtgO sind nur Zeitungen und Zeitschriften zulassungsfähig, die zu dem Zweck herausgegeben werden, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen zu unterrichten. Sie müssen nach Art, Form, Umfang und Verbreitungsweise der im Verkehr üblichen Auffassung von einer Zeitung bzw. Zeitschrift entsprechen. Nach § 6 Abs. 1 PostZtgO sind vom Postzeitungsdienst hingegen ausgeschlossen periodische Druckschriften, die nicht als Zeitungen im Sinne des § 5 gelten. Dazu zählen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 insbesondere Druckschriften, die durch ihre inhaltliche Gestaltung oder die Art der Verbreitung erweisen, daß sie zu dem Zweck herausgegeben werden, den geschäftlichen Interessen von Unternehmen, Vereinen, Verbänden oder sonstigen Körperschaften unmittelbar oder mittelbar zu dienen. Nach § 6 Abs. 2 PostZtgO sind vom Postzeitungsdienst ferner Zeitungen ausgeschlossen, deren presseübliche Berichterstattung im Sinne des § 5 Abs. 1 in zusammenhängender Form abgedruckt weniger als 25 vom Hundert und in nicht zusammenhängender Form abgedruckt weniger als 30 vom Hundert des Zeitungsumfangs ausmacht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß die Unterrichtung der Öffentlichkeit - objektiv erkennbar - der alleinige Herausgabezweck der Druckschrift sein (vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht E 28, 36 <53, E 67, 117> <118 f>; Beschluß vom 23.03.1984 - 7 B 129.83 - Altmannsperger, Postrechtsentscheidungen 2.06.3 Nr. 31; Bundesverwaltungsgericht DÖV 1988, 349 mit weiteren Nachweisen. Alleiniger Zweck der Herausgabe einer der Zulassung zum Postzeitungsdienst fähigen Druckschrift muß also die Unterrichtung der Öffentlichkeit sein. Es reicht demnach für die Zulassung zum Postzeitungsdienst nicht aus, daß eine Druckschrift auch der Information der Öffentlichkeit dienen soll. Wird mit der Herausgabe - neben dem Informationszweck - der Zweck verfolgt, geschäftliche Interessen von Unternehmen zu fördern, so gehört die Druckschrift nicht zu den Zeitungen oder Zeitschriften, die zum Postzeitungsdienst zugelassen werden können (vgl. Bundesverwaltungsgericht E 67, 117 <119>). Demzufolge ist "eine Druckschrift vom Postzeitungsdienst nicht nur dann ausgeschlossen, wenn sie sich in den Dienst der Werbung für bestimmte Unternehmen stellt, sondern auch dann, wenn sie - zumindest auch - zu dem Zweck herausgegeben wird, den geschäftlichen Interessen ihrer Bezieher zu dienen" (Bundesverwaltungsgericht DÖV 1988, 349 <350>). Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in der zuvor genannten Entscheidung weiter ausgeführt

"Entscheidendes Kriterium für die Zulassungsfähigkeit ist ... der objektiv erkennbare Herausgabezweck der Druckschrift. Hiermit kommt es auf den Zweck der Berichterstattung an ... Dient die Berichterstattung allein der Unterrichtung der Öffentlichkeit, so ist die Druckschrift zum Postzeitungsdienst zuzulassen, sofern die Berichterstattung den in § 6 Abs. 2 Postzeitungsordnung gekennzeichneten Mindestanteil des Druckschriftumfangs nicht unterschreitet. Der Umstand, daß die Berichterstattung Informationen enthält, aus denen der Leser geschäftlichen Nutzen ziehen kann, ist für sich allein nicht von Bedeutung. Denn aus der geschäftlichen Verwertbarkeit der Informationen ergibt sich nicht zwingend ein geschäftlicher Herausgabezweck. Verwertbarkeit und Verwertung gehören zu den Wirkungen, die stets mit der Veröffentlichung einer Information verbunden sein können. Hierauf stellt die Postzeitungsordnung indessen nicht ab. Nicht die Wirkung der Berichterstattung, sondern ihr Zweck ist entscheidend ... Zulassungsschädlich ist demnach nicht, daß der Bezieher einer Druckschrift dieser Informationen entnimmt, die für seinen Geschäftsbetrieb nützlich sind; zulassungsschädlich ist vielmehr, wenn die Druckschrift darauf angelegt ist, geschäftliche Interessen zu fördern ... Aber auch wenn die Informationen bestimmten Beziehern geschäftlich nützlich sind, kann sich der Herausgabezweck auf die Information beschränken. Das wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn der Bezieherkreis - wie etwa bei den juristischen Fachzeitschriften - so vielgestaltig ist, daß ein geschäftliches Interesse nur bei einem Teil der Bezieher in Betracht kommt. Fehlt - unter dem Gesichtspunkt der geschäftlichen Interessen - der Leserschaft die Homogenität, so spricht dies jedenfalls gegen einen geschäftlichen Herausgabezweck. Von Bedeutung ist in jedem Einzelfall das objektive Erscheinungsbild der Druckschrift. Insbesondere läßt die inhaltliche Gestaltung Rückschlüsse auf den Herausgabezweck zu, etwa die Aufmachung und der Umfang derjenigen Informationen, die von geschäftlichem Nutzen sein können. ... Wenn eine Druckschrift für eine bestimmte Branche Informationen liefert, die für die Branchenangehörigen von geschäftlichem Nutzen sind, so wird die geschäftliche Förderung regelmäßig auch bezweckt sein. Der durch gleichartige geschäftliche Interessen gekennzeichnete Beziehungskreis, auf den die Zeitschrift zielt, ist jedenfalls ein wichtiges Anzeichen dafür, daß der geschäftliche Nutzen, der aus der Information gezogen wird, nicht Zufall, sondern Herausgabezweck ist."

Es fehlt allerdings an einer ausdrücklichen normativen Definition des Begriffs der presseüblichen Berichterstattung im Sinne der PostZtgO. Jedoch ist - wie das OVG Münster zutreffend angenommen hat - der Begriff der presseüblichen Berichterstattung in der Postzeitungsordnung mittelbar inhaltlich ausgefüllt. Denn indem § 6 Abs. 2 PostZtgO auf die presseübliche Berichterstattung im Sinne des § 5 Abs. 1 PostZtgO Bezug nimmt, hat der Normgeber den Anforderungen der letztgenannten Vorschrift, insbesondere dem an den Inhalt der Zeitung anknüpfenden Herausgabezweck, eine den Begriff der presseüblichen Berichterstattung ausfüllende Bedeutung beigemessen, die durch die grundsätzlichen Regelungen der Postzeitungsordnung über den Ausschluß von Druckschriften vom Postzeitungsdienst ergänzt wird. Demnach ist presseübliche Berichterstattung die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- und Fachfragen, die Züge werblichen Inhalts nicht vorweisen darf (so zutreffend OVG Münster, Urteil vom 11.07.1991 - 13 A 1475/90 - NJW 1992, 1340). Allein diese Ausfüllung des Begriffs der presseüblichen Berichterstattung wird - wie das OVG Münster (a. a. O.) zutreffend ausgeführt hat - dem Sinn und Zweck des Postzeitungsdienstes der Beklagten gerecht, der eine mittelbare Subventionierung der Presse durch niedrigere Gebühren darstellt mit dem Ziel, der Presse die Wahrnehmung ihrer im Öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben - und nur dieser - zu erleichtern. Eine Unterstützung der Presse zu dem Zweck, ihr die Wahrnehmung geschäftlicher Interessen Dritter z. B. durch Werbung im weitesten Sinne zu erleichtern, entspricht dagegen nicht dem öffentlichen Interesse. Entscheidend für die Beurteilung der Zulassungsfähigkeit einer Druckschrift zum Postzeitungsdienst ist allein der von der Druckschrift dem objektiven Betrachter vermittelte Eindruck des mit dem Druckwerk verfolgten Ziels (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30.06.1983 - 13 A 1751/82). Einen ergänzenden Prüfungsmaßstab liefern im übrigen die im Benehmen mit den Verlegerverbänden von der Beklagten erarbeiteten "Hinweise zur Praxis der Deutschen Bundespost bei der Prüfung von Zeitungen (Zeitschriften) auf Einhaltung der Voraussetzungen für die Zulassung zum Postzeitungsdienst (Prüfhinweise)", die mit Amtsblattverfügung Nr. 986/87 Seite 2401 bekanntgegeben worden sind. Diese im folgenden als "Prüfhinweise" bezeichneten Richtlinien stehen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - im Einklang mit §§ 5 und 6 PostZtgO.

Unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Rechtsprechung und der dargestellten Prüfungsmaßstäbe bzw. -kriterien ist - in Übereinstimmung mit der Annahme des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil - der hier streitbefangene Widerruf der Zulassung zum Postzeitungsdienst rechtlich nicht zu beanstanden.

Das insoweit zur Auswertung herangezogene Heft 11/12 - 88 der "Pharmazeutische Rundschau" hat einen Gesamtumfang von 68 Seiten. Die inhaltliche Gestaltung dieser Druckschrift läßt eindeutig erkennen, daß die Druckschrift (auch) zu dem Zweck herausgegeben wird, den geschäftlichen Interessen von Unternehmen unmittelbar und mittelbar zu dienen. Von den 68 Seiten der Druckschrift entfallen zunächst einmal 25 Seiten auf ganzseitige Anzeigenwerbung, die teilweise mit redaktionell veranlaßten Beiträgen des Druckwerks in Zusammenhang steht, teilweise auch davon losgelöste Werbung betrifft. Hinzu kommen weitere Werbeanzeigen auf den Seiten 12, 18, 25, 32, 35, 48 und 51 der Druckschrift, die insgesamt gesehen noch einmal etwa 2 1/4 DIN A 4 Seiten ausmachen, so daß von den 68 Seiten der Druckschrift 27 1/4 Seiten, also 40,07 % auf reine Anzeigenwerbung entfallen. Die Druckschrift hat also bereits dadurch fast zur Hälfte einen eindeutig nicht presseüblichen Inhalt. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ist unter Anwendung der zuvor dargestellten Beurteilungskriterien davon auszugehen, daß sich auf den Seiten 3, 7, 8 (zu 2 Dritteln), 10, 12 (zu etwa 3 Fünfteln), 23, 24, 25 (obere Hälfte), 30, 33, 34, 42, 44, 46 und 48 redaktionelle Beiträge befinden, die als presseübliche Berichterstattung bezeichnet werden können. Das gleiche gilt zusätzlich für die von der Beklagten unter Berücksichtigung ihrer eigenen Zulassungspraxis ebenfalls als presseübliche Berichterstattung bewerteten Seiten 5, 26 und 28 (obere Hälfte). Soweit demgegenüber die Beklagte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Klägerin - die Auffassung vertritt, bei den Beiträgen auf Seite 30 der Druckschrift handele es sich nicht um presseübliche Berichterstattung im Sinne der oben genannten Kriterien, teilt der erkennende Senat diese Auffassung nicht. Er ist vielmehr mit der Klägerin der Auffassung, daß die Beiträge unter der Überschrift "PHR-Rundblick" - wenn auch bei wohlwollender Betrachtung - durchaus noch einer redaktionell veranlaßten presseüblichen Berichterstattung entsprechen; denn insoweit wird über Marketing-Strategien pharmazeutischer Unternehmen und über die angekündigte Präparateumstellung eines Pharmaunternehmens berichtet, wobei - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß diesen Artikeln eine geschäftliche Absicht zugrunde liegt. Damit entfallen von 68 Seiten Gesamtumfang rund 16 Seiten auf eine presseübliche Berichterstattung in dem oben näher beschriebenen Sinne. Das sind 23,53 %. Die Beiträge auf den übrigen Seiten der Druckschrift sind - in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil - auch bei wohlwollender Betrachtung nicht als presseübliche Berichterstattung anzusehen, vielmehr ist nach Inhalt und Aufmachung dieser Beiträge davon auszugehen, daß sie zumindest auch den geschäftlichen Interessen von Unternehmen unmittelbar oder mittelbar zu dienen bestimmt sind. Darunter fällt insbesondere der Beitrag auf Seite 55 ff "Die Top-Ten in der Offizin", der allein 12 Seiten und damit knapp 18 % des Inhalts der Druckschrift ausmacht. Es handelt sich bei diesem Spezialteil gewissermaßen um ein "Heft im Heft", das in der Weise aufgebaut ist, daß jeweils bestimmte Therapie- oder Symptomkomplexe textlich angesprochen und dann jeweils in einem - überwiegend mit "häufig empfohlene Arzneimittelspezialitäten" überschriebenen - Kasten eine Reihe einschlägiger Präparate mit Handelsnamen und Herstellern benannt werden. Grundlage für diese Veröffentlichungen ist, wie die Klägerin in ihrer Klagebegründung dargestellt hat, eine sogenannte OTC-Studie, die von ihr aufgrund einer Befragung von 800 Apothekern zur Empfehlungshäufigkeit rezeptfreier Arzneimittel und apothekengängiger Waren durchgeführt wurde und in dem von ihr verlegten "Handbuch für die Sortimentsgestaltung in der Apotheke" veröffentlicht worden ist. Bereits dieser Umstand ist - worauf die Beklagte im Berufungsrechtszug zutreffend hingewiesen hat - ein eindeutiges Indiz dafür, daß dem Apotheker dadurch nichts weiter als eine "Orderhilfe" gegeben werden soll, bzw. eine Hilfestellung zur optimalen Sortimentsgestaltung im Bereich rezeptfreier Arznei- und Hilfsmittel. Die der jeweiligen Medikamentenaufstellung beigeordneten Texte geben lediglich oberflächliche, jedem Mediziner und Pharmazeuten ohnehin geläufige Informationen wieder, ohne dabei allerdings darauf einzugehen, wodurch sich die aufgelisteten Präparate in Zusammensetzung und Wirkungsspektrum voneinander unterscheiden. Der Beklagten ist deshalb beizupflichten, wenn sie ausführt, der Informationswert dieses Beitrags erschöpfe sich darin, daß der Apotheker erfahre, welche Artikel vom Kunden gefragt seien, d. h., wie das Sortiment einer Apotheke in Bezug auf den rezeptfreien Verkauf aufgebaut sein sollte, um optimale Umsätze zu erzielen. Der entgegengesetzten Auffassung der Klägerin, es handele sich geradezu um ein exemplarisches Beispiel für eine objektive Marktübersicht im Sinne der Ziffer 2. 1 c der Prüfhinweise kann schon deshalb nicht beigetreten werden, weil die Übersicht weder das vollständige Angebot in einem bestimmten Marktsegment erkennen läßt, noch objektive Bewertungskriterien für die getroffene Auswahl. Ein Vergleich mit den entsprechenden Angaben der sogenannten "Roten Liste" läßt erkennen, daß die "Marktübersicht" noch nicht einmal von einem Bemühen um annähernde Vollständigkeit gekennzeichnet ist und einziges Kriterium für die Aufnahmewürdigkeit der Präparate offensichtlich die empirisch ermittelte Nachfragehäufigkeit gewesen ist.

Aus ähnlichen Gründen können auch die Beiträge "Gesundheit aus der Apotheke" auf Seiten 6, 8, in denen das von der Klägerin selbst verlegte Gesundheitsbuch "Gesundheit aus der Apotheke 1989" empfohlen wird, sowie die Beiträge über das Gerät "Cyclotest-D" und über das Produkt "Myosphere" von ROC auf Seiten 35 und 38 unter Anlegung der oben dargestellten Maßstäbe nicht als presseübliche Berichterstattung gewertet werden. Diese Beiträge sollen vielmehr nach Inhalt und Aufmachung eindeutig auch geschäftlichen Interessen von Unternehmen dienen. Es handelt sich praktisch um Empfehlungen bzw. Anpreisungen von exklusiv vertriebenen Produkten, die keine ernsthafte und abwägende Vermittlung von Informationen unter Heranziehung vergleichbarer Produkte enthalten, sondern allenfalls dazu geeignet und offensichtlich auch bestimmt sind, den Apotheker zur Aufnahme der entsprechenden Artikel in sein Sortiment zu veranlassen und ihm mögliche "Argumentationshilfen" bei Verkaufsgesprächen zu geben. Im übrigen handelt es sich bei dem Beitrag "Cyclotest-D" um eine alleinstellende Produktinformation nach 2.1.1 e der "Prüfhinweise", die nur dann der presseüblichen Berichterstattung zuzuordnen wäre, wenn es sich dabei um einen Neuheitenbericht handelte, der Inhalt und Umfang der Weiterentwicklung gegenüber dem bisherigen Angebot auf dem Markt sachlich kritisch hervorkehren würde. Das ist indes noch nicht einmal ansatzweise der Fall. Ähnliches gilt für die Abhandlung über das Produkt "Myosphere", in der an keiner Stelle zum Ausdruck gebracht wird, worin eigentlich die Neuartigkeit dieses Produktes liegen soll und der sich bei - kritischer Betrachtung - in der Tat lediglich als bloße "Produktpromotion" erweist und darüber hinaus noch zur "Goodwillwerbung" zugunsten der Firma ROC überleitet, indem - an sich selbstverständliche - Herstellungskriterien anpreisend hervorgehoben werden. Das gleiche gilt für den Beitrag "Neue Aspekte in der Therapie", der den Einsatz des Wirkstoffes Minocyclin zur Aknebekämpfung zum Gegenstand hat, wobei alleinstellend auf das im Handel befindliche Präparat Klinomycin der Firma Lederle Bezug genommen wird. Die Einschätzung der Beklagten, es handele sich dabei um nichts anderes als "Erinnerungswerbung" ist berechtigt, zumal Minocyclin ausweislich der "Rote Liste" des Jahrgangs 1981 bereits damals unter dem als Warenzeichen rechtlich geschützten Präparatenamen Klinomycin von der Firma Lederle vertrieben wurde. Entsprechendes gilt für den Beitrag über die vor 50 Jahren erfolgte Einführung des Präparates "Echinacin" sowie die Vorstellung des Medikaments "Mobilat Sportgel" auf Seite 40 sowie die Produktpräsentationen auf Seiten 50, 51 und 52. Die Intention des Beitrags als geschäftlichen Interessen von Unternehmen dienende Publikation wird bestätigt durch die Anzeigenstrecke für dieses Buch auf Seiten 19 bis 22, wobei auffällt, daß die Besprechung des Buches auf Seite 6 mit demselben Bild illustriert ist, das auch auf der ersten Seite des vierseitigen Inserats verwendet worden ist. Auch der Artikel "Impressionen von der pharmazeutischen Ausstellung ..." auf Seiten 14, 15 und 18 kann nicht als Messebericht im Sinne einer presseüblichen Berichterstattung betrachtet werden, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend festgestellt hat. Die ganze Aufmachung dieses Artikels läßt offenkundig erkennen, daß sein Zweck im wesentlichen darin besteht, die Produktpalette solcher Pharmaunternehmen anzupreisen bzw. in Erinnerung zu rufen, die vornehmlich rezeptfreie Medikamente herstellen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht - ohne daß dem von der Klägerin im Berufungsverfahren substantiiert widersprochen worden wäre - darauf hingewiesen, daß sich die "Pharmazeutische Rundschau" als Sprachrohr des BVDA versteht, dessen Interessen darauf gerichtet sind, es durch Einwirkung auf die Apothekerkammern den Apothekern zu ermöglichen, das sogenannte Randsortiment (rezeptfreie Arzneimittel und das apothekenübliche Nebensortiment) auszuweiten, um eventuelle Gewinneinbußen, die aufgrund der Kostendämpfung für den Bereich der rezeptpflichtigen Arzneimittel entstanden sein könnten, zu kompensieren. Dieser Aspekt wird insbesondere auch durch die zahlreichen Werbeanzeigen für die in den redaktionellen Texten erwähnten Präparate Vivinox, Kwai, Haar-intern, Vita- min C- Mainland, Sanhelios 333, Otalgan, Magnerot, Leukona, Novadral und Produkte der Kneipp-Werke bestätigt, die mehr als 8 Seiten füllen, während Anzeigen für andere pharmazeutische Präparate, die nicht in den redaktionell veranlaßten Beiträgen hervorgehoben sind, lediglich knapp 4 Seiten umfassen. Ob dieser Umstand - wie das Verwaltungsgericht und die Beklagte meinen - für eine "Anzeigenkopplung" im Sinne der Prüfhinweise spricht, kann hier dahinstehen. Jedenfalls indiziert dieser Umstand neben den zuvor dargestellten weiteren Umständen, daß die "Pharmazeutische Rundschau" zumindest auch zu dem Zweck herausgegeben wird, geschäftlichen Interessen von Unternehmen - und zwar den Interessen der betreffenden Hersteller ebenso wie denen des Apothekers als Einzelhandelsbetrieb - zu dienen. Zu Recht ist die Beklagte damit angesichts des Umstandes, daß rd. 40 % der Druckschrift reine Werbeanzeigen sind und weitere rd. 36 % der Druckfläche auf Textbeiträge entfallen, die zumindest auch werblichen Charakter haben, davon ausgegangen, daß die Druckschrift nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PostZtgO vom Postzeitungsdienst ausgeschlossen ist und die Zulassung deshalb widerrufen werden mußte, wobei die Frage ob auch eine unzulässige Anzeigenkopplung vorliegt, hier dahinstehen kann. Zu Recht ist die Beklagte ferner davon ausgegangen, daß wegen des zu geringen Anteils der presseüblichen Berichterstattung, die bei wohlwollender Betrachtung allenfalls mit 23,53 % anzusetzen ist, auch der Ausschlußgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 2 PostZtgO gegeben ist, auf den im Widerspruchsbescheid (Seite 5) für den Widerruf der Zulassung ergänzend abgestellt worden ist.

Die Berufung kann nach alledem in der Sache keinen Erfolg haben.

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