Hessischer VGH · Beschluss vom 4. September 1990 · Az. 11 TH 2140/89
Informationen zum Urteil
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Gericht:
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Datum:
4. September 1990
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Aktenzeichen:
11 TH 2140/89
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Typ:
Beschluss
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Fundstelle:
openJur 2012, 19263
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Verfahrensgang:
Tatbestand
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die mit Ziffer 2) des Bescheides des Antragsgegners vom 29. November 1988 unter Anordnung des Sofortvollzuges festgesetzte Verpflichtung, den Antragsgegner von solchen Versorgungsansprüchen freizustellen, die ab dem 1. Juli 1989 erstmals fällig werden bei Personen, die bei Eröffnung des Vergleichsverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin am 31. Oktober 1982 eine nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung insolvenzgeschützte Versorgungsanwartschaft nach den Versorgungsbestimmungen der Antragstellerin besaßen, sowie gegen die weitere, ebenfalls sofort vollziehbare Anordnung, diese Versorgungsansprüche als eigene Verpflichtung zu erfüllen.
Das Gesetz zur betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 -- BetrAVG -- enthält u. a. folgende Regelungen:
§ 7
(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Konkursverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber auf Grund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Konkursverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Leistungen aus einer Direktversicherung nicht gezahlt werden, weil der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hat und seiner Verpflichtung nach § 1 Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Konkursverfahrens nicht nachkommt oder wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlaß eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Der Eröffnung des Konkursverfahrens stehen bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 gleich ...
2. die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses.
§ 10
(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse oder eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art durchführen.
(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.
§ 11
(3) Der Konkursverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Konkursverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Konkursverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.
(5) In den Fällen, in denen ein Konkursverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 3) oder nach § 204 der Konkursordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Konkursverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.
§ 14
(1) Träger der Insolvenzsicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit; er unterliegt der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen. Die Vorschriften des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Am 9. August 1982 stellte der Vorstand der Antragstellerin beim Amtsgericht Frankfurt am Main Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens. Das Amtsgericht eröffnete das Vergleichsverfahren am 31. Oktober 1982. Die Antragstellerin schlug einen Vergleich dahingehend vor, daß Gläubiger mit Forderungen bis zu 10.000,-- DM voll befriedigt werden sollten, darüber hinausgehende Forderungen zu 40 %. Der Antragsgegner war als Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung der Vergleichsgläubiger mit der höchsten Vergleichsforderung. Er forderte zunächst die Vereinbarung eines Besserungsscheins, mit dem sich die Antragstellerin verpflichten sollte, bei erfolgreicher Durchführung des Fortsetzungsvergleichs über die Vergleichsquote von 40 % hinaus weitere Zahlungen an den Antragsgegner zu leisten. Die Vereinbarung eines Besserungsscheines konnte von dem Antragsgegner jedoch nicht durchgesetzt werden, da anderenfalls der Vergleich gescheitert und ein Anschlußkonkurs unvermeidbar gewesen wäre. Seither erbringt der Antragsgegner für die laufenden Renten der Antragstellerin und die unverfallbaren Anwartschaften in Höhe des am Stichtag erdienten Teiles auf Grund des gerichtlich bestätigten Vergleichs 60 % der Leistungen und die Antragstellerin entsprechend der Vergleichsquote 40 %. Die Zahl der anläßlich des Vergleichs zu sichernden Renten belief sich auf 26.253 laufende Renten, die Zahl der zu sichernden Anwartschaften auf 34.500.
Nachdem sich die Vermögensverhältnisse der Antragstellerin gebessert hatten, wozu auch der Erwerb der Kapitalmehrheit durch die D AG beitrug, wandte sich der Antragsgegner an die Antragstellerin und forderte unter Hinweis auf Gutachten von Professor Dr. S und Professor Dr. W eine "Rückübernahme" der Versorgungsleistungen durch die Antragstellerin, was diese jedoch ablehnte.
Am 29. November 1988 erließ der Antragsgegner den angegriffenen Sonderbeitragsbescheid. Neben der bereits wiedergegebenen, für sofort vollziehbar erklärten Regelung unter Ziffer 2) des Bescheides wurde der Antragstellerin ferner aufgegeben, an den Antragsgegner 7.992.876,20 DM für die von dem Antragsgegner vorgenommenen Zahlungen in der Zeit bis zum 31. Dezember 1987 auf die in den Jahren 1986 und 1987 erstmals fällig gewordenen Versorgungsansprüche von Arbeitnehmern, die bei Eröffnung des Vergleichsverfahrens eine unverfallbare Anwartschaft hatten, zu leisten. Hinsichtlich dieser Anordnung wurde die Vollziehung ausgesetzt. Zur Begründung der Verfügung wurde unter Bezugnahme auf die Rechtsgutachten von Professor Dr. W und Professor Dr. S im wesentlichen ausgeführt, die Belastung der Solidargemeinschaft der Arbeitgeber mit Beiträgen für Rentenverpflichtungen eines inzwischen sanierten Unternehmens sei verfassungswidrig. Der Gleichheitssatz, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Institut der clausula rebus sic stantibus geböten eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung dahingehend, daß die Antragstellerin ihre Versorgungsleistungen in vollem Umfang wieder aufnehmen müsse, nachdem sie wirtschaftlich saniert sei. Der Freistellungsanspruch könne kraft Sachzusammenhangs durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffer 2) der Verfügung ergebe sich daraus, daß die Solidargemeinschaft der Mitglieder des Antragsgegners umgehend entlastet werden müsse. Darüber hinaus müsse auch der Verwaltungsaufwand begrenzt werden.
Der hiergegen erhobene Widerspruch der Antragstellerin wurde im wesentlichen mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 1989 unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheides zurückgewiesen.
Am 17. April 1989 hat die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, die dort unter dem Aktenzeichen II/1 E 1069/89 noch anhängig ist.
Bereits am 10. Februar 1989 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung trug sie im wesentlichen vor, es fehle an einer Rechtsgrundlage für die angegriffene Regelung (Ziffer 2 des Bescheides vom 29. November 1988). Die Beziehungen zwischen ihr und dem Antragsgegner seien ausschließlich zivil- und insolvenzrechtlicher Natur. Die Regelungen des BetrAVG seien mit der Verfassung vereinbar. Selbst wenn man aber von einer Verfassungswidrigkeit seiner Regelungen ausgehen wollte, fehle es jedenfalls an einer Rechtsgrundlage dafür, einen Freistellungsanspruch durch Leistungsbescheid geltend zu machen. Die angegriffene Regelung sei zudem unbestimmt und unter Verstoß gegen das Gebot vorheriger Anhörung ergangen. Schließlich sei auch das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht in ausreichender Weise dargelegt worden.
Die Antragstellerin beantragte sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen Ziffer 2) des Beitragsbescheides vom 29. November 1988 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragte,
den Antrag zurückzuweisen.
Er vertrat die Auffassung, die schematische Gleichbehandlung von Konkurs und Fortsetzungsvergleich durch den Gesetzgeber sei im Hinblick auf die betriebsrentenrechtlichen Folgen verfassungswidrig, da Ungleiches ohne sachlich rechtfertigenden Grund gleichbehandelt werde. Es verstoße gegen den Gleichheitssatz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, daß die Solidargemeinschaft der Arbeitgeber weiterhin für die Versorgungsansprüche eines inzwischen sanierten Unternehmens einstehen müsse. Auf diese Weise werde die Antragstellerin indirekt subventioniert und ihr ein nicht gerechtfertigter Wettbewerbsvorteil eingeräumt. Das BetrAVG könne jedoch -- dies ergebe sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Rechtsinstitut der clausula rebus sic stantibus -- verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, daß dem Antragsgegner gegen die Antragstellerin hinsichtlich der übernommenen Rentenverpflichtungen ein Freistellungsanspruch zustehe, der durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden könne. Die angegriffene Regelung sei frei von Verfahrensfehlern zustande gekommen. Das Sofortvollzugsinteresse sei in ausreichender Weise dargelegt worden.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main stellte mit Beschluß vom 13. Juni 1989 -- II/1 H 443/89 -- die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 29. November 1988 hinsichtlich der Ziffer 2) des Bescheides wieder her. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im wesentlichen aus, der Eilantrag sei zulässig und begründet. Die angegriffene Regelung erweise sich als offensichtlich rechtswidrig, da es für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Freistellung von den Versorgungsansprüchen durch Leistungsbescheid an einer Rechtsgrundlage fehle. Die hoheitlichen Kompetenzen des Antragsgegners seien abschließend in § 10 BetrAVG geregelt. Ein Fall des § 10 Abs. 4 BetrAVG sei jedoch vorliegend nicht gegeben. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten seien ausschließlich zivilrechtlicher Natur. Selbst wenn man aber annehmen wollte, daß zwischen den Beteiligten ein öffentlich-rechtliches Verhältnis gegeben sei, fehle es an einer Rechtsgrundlage dafür, den im Streit befindlichen Anspruch mittels Leistungsbescheides geltend zu machen. Es sei auch nicht erkennbar, daß die Regelungen des BetrAVG mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG nicht vereinbar seien. Schließlich sei auch das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Regelung nicht in ausreichender Weise dargetan worden.
Gegen den ihm am 21. Juni 1989 zugestellten Beschluß hat der Antragsgegner am 4. Juli 1989 Beschwerde eingelegt.
Der Antragsteller wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus der ersten Instanz und setzt sich zudem mit den von der Gegenseite vorgelegten Gutachten von Professor Dr. O und Professor Dr. H auseinander. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Antragsgegners wird auf seine Schriftsätze vom 14. Juli 1989 (Bl. 183 bis 190 der Akten) und vom 10. November 1989 (Bl. 209 bis 237 der Akten) Bezug genommen.
Der Antragsgegner beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 29. November 1988 hinsichtlich der Ziffer 2) des Bescheides wiederherzustellen, zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angegriffenen Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main und legt ergänzend Gutachten von Professor Dr. O und Professor Dr. H vor. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin wird auf die Schriftsätze vom 8. August 1989 (Bl. 194 bis 201 der Akten) und vom 21. Dezember 1989 (Bl. 239 bis 250 der Akten) Bezug genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Eilverfahrens und des Klageverfahrens II/1 E 1069/89 (VG Frankfurt am Main) sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners und die zuvor erwähnten Gutachten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 29. November 1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. März 1989 zu Recht hinsichtlich der Ziffer 2) des Ausgangsbescheides wiederhergestellt.
Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, daß der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den für sofort vollziehbar erklärten Teil der Verfügung (Ziffer 2) vom 29. November 1988 zulässig ist. Dies ist bereits deshalb der Fall, weil der Antragsgegner als Beliehener einen Freistellungsanspruch im Wege eines Sonderbeitragsbescheides und damit in Form eines sofort vollziehbaren, belastenden Verwaltungsaktes geltend gemacht hat, so daß hiergegen in statthafter Weise die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO begehrt werden kann.
Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zu folgen, daß die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO vorliegend erfüllt sind, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der unter Ziffer 2 getroffenen, sofort vollziehbaren Regelung vom 29. November 1988 bestehen und die von der Antragstellerin hiergegen erhobene Anfechtungsklage offensichtlich erfolgversprechend ist.
Soweit dies im Rahmen der in diesem Beschwerdeverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage gesagt werden kann, fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage für die angegriffene Regelung.
Der geltend gemachte Freistellungsanspruch in Form eines Sonderbeitragsbescheides kann nicht unmittelbar auf § 10 BetrAVG gestützt werden. Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse oder eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG bezeichneten Art durchführen. Die für die Insolvenzsicherung erforderlichen Mittel werden gemäß § 10 Abs. 4 BetrAVG von dem Antragsgegner als Beliehenem durch Beitragsbescheid erhoben. Die Möglichkeit für den Antragsgegner als Träger der Insolvenzsicherung gegenüber dem Vergleichsschuldner im Sinne des § 7 Abs. 1 BetrAVG nach dessen Sanierung einen Freistellungsanspruch in Form eines Sonderbeitragsbescheides zu erlassen, ist hingegen im BetrAVG unmittelbar -- und hiervon gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus -- nicht vorgesehen.
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ergibt sich die Befugnis zur Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs in Form eines Sonderbeitragsbescheides auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung der §§ 7 und 10 BetrAVG.
Die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung leitet der Antragsgegner daraus ab, daß der Gesetzgeber die Insolvenzfälle Konkurs und Fortsetzungsvergleich im Hinblick auf die rentenrechtlichen Rechtsfolgen zu Unrecht gleichgesetzt habe. Die Frage, was bei erfolgreicher Sanierung mit den von dem Träger der Insolvenzsicherung übernommenen Renten geschehen solle, sei vom Gesetzgeber nicht gesehen worden. Deshalb habe es der Gesetzgeber unterlassen, für den Fall des Fortsetzungsvergleichs eine zeitliche durch den Faktor "Wiedergesundung" bestimmte Begrenzung der Leistungspflicht des Antragsgegners vorzunehmen, was zu einer mit Art. 3 GG nicht zu vereinbarenden Belastung der Solidargemeinschaft der Arbeitgeber mit Beiträgen der Rentenverpflichtungen eines inzwischen sanierten Unternehmens führe.
Vorliegend kann offenbleiben, ob dieser im Anschluß an die vorgelegten Gutachten von Professor Dr. S und Professor Dr. W vertretenen Auffassung des Antragsgegners zur Vereinbarkeit der Bestimmungen des BetrAVG mit dem Grundgesetz zu folgen ist. Selbst wenn man nämlich, was im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht abschließend entschieden werden muß, davon ausgehen wollte, daß die vom Gesetzgeber vorgenommene Gleichbehandlung der betriebsrentenrechtlichen Folgen der Insolvenzfälle Konkurs und Fortsetzungsvergleich nicht mit Art. 3 GG vereinbar wäre, ist es nach Auffassung des Senats nicht möglich, im Wege der verfassungskonformen Auslegung die Befugnis des Antragsgegners zu begründen, durch Leistungsbescheid von der Antragstellerin die Freistellung von einmal durch Vergleich übernommenen betriebsrentenrechtlichen Verpflichtungen zu verlangen.
Der Antragsgegner leitet -- auf der Grundlage seiner Annahme einer Verfassungswidrigkeit der betriebsrentenrechtlichen Gleichbehandlung der Insolvenzfälle Konkurs und Fortsetzungsvergleich wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG -- den Anspruch auf Freistellung und die Möglichkeit seiner Geltendmachung durch Leistungsbescheid aus Art. 3 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und aus dem Rechtsinstitut der clausula rebus sic stantibus ab. Weder die Grundrechte, noch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder das Institut der clausula rebus sic stantibus vermögen jedoch hoheitliche Handlungs- und Eingriffsbefugnisse für die öffentliche Gewalt zu begründen, die das einfache Gesetzesrecht nicht vorsieht.
Daß die Begründung derartiger Eingriffsbefugnisse im Wege der verfassungskonformen Auslegung nicht möglich ist, folgt aus der freiheitsschützenden Funktion der Grundrechte und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Zwar ist in der verfassungsrechtlichen Judikatur und Literatur anerkannt, daß die Grundrechte nicht nur dazu bestimmt sind, die Freiheitssphäre des Einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern, sondern ihnen darüberhinaus auch als objektive Wertentscheidung, als institutionelle Gewährleistungen und als Organisations- (Verfahrens-) Garantien Bedeutung zukommt und sie -- in seltenen Ausnahmefällen -- auch Leistungsrechte gegenüber dem Staat zu begründen vermögen. Ungeachtet dieses erweiterten, nicht auf die Abwehrfunktion beschränkten Verständnisses sind die Grundrechte jedoch nicht dazu bestimmt und geeignet, der öffentlichen Hand Eingriffsbefugnisse einzuräumen, die das einfache Gesetzesrecht nicht vorsieht. Dementsprechend ist es nicht möglich, aus den Grundrechten im Wege der verfassungskonformen Auslegung Leistungsansprüche der öffentlichen Hand gegen den Einzelnen herzuleiten, die im einfachen Gesetzesrecht nicht vorgesehen sind.
Einzelnen belastende hoheitliche Eingriffe eine hinreichend klare gesetzliche Grundlage haben müssen und daß hierbei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angemessen berücksichtigt wird (vgl. BVerfGE 35, 382 (400)). Ebenso wie die Grundrechte ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit damit Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat (vgl. BVerfGE 19, 342 (348)), indem er der Ausübung der staatlichen Gewalt Grenzen setzt und die Eingriffe der öffentlichen Gewalt auf das zum Schutz des öffentlichen Interesses unerläßliche Maß beschränkt. Wegen seiner die Staatsgewalt begrenzenden Funktion vermag der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Eingriffsbefugnisse gegen den Bürger nicht zu begründen. Zwar mag er -- was vorliegend nicht abschließend entschieden werden muß -- geeignet sein, bei einer eventuellen Verfassungswidrigkeit der Regelungen des BetrAVG einen Abwehranspruch der Solidargemeinschaft der Arbeitgeber gegen zu hohe -- weil der Unterstützung eines inzwischen sanierten Vergleichsschuldners dienende -- Beitragsforderungen des Antragsgegners zu begründen. Aus einem derartigen eventuellen Abwehrrecht der Mitglieder der Solidargemeinschaft der Arbeitgeber folgt aber entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht ein "Umschlagen" dieses etwaigen Abwehrrechts Dritter in eine mit hoheitlichen Mitteln durchsetzbare Leistungspflicht der Antragstellerin.
Auch das Rechtsinstitut der clausula rebus sic stantibus ist nicht geeignet, die vom Antragsgegner für sich in Anspruch genommene Befugnis zur Geltendmachung eines angeblichen Freistellungsanspruchs durch einen "Sonderbeitragsbescheid" zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dieses Rechtsinstitut zwar als ungeschriebener Bestandteil des Bundesverfassungsrechts anzusehen (BVerfGE 34, 216 (231)). Doch vermag auch dieses Institut nicht eine im einfachen Gesetzesrecht fehlende Eingriffsgrundlage zu ersetzen. Vielmehr dient es -- jedenfalls für den Bereich des Verfassungsrechts -- ausschließlich der Anpassung staatsvertraglicher Beziehungen an veränderte Umstände.
Die von dem Antragsgegner vertretene Auslegung des BetrAVG muß schließlich auch deshalb ausscheiden, weil sie die anerkannten Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung überschreitet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts findet eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenze am eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (vgl. BVerfGE 54, 277 <299>, 63, 131 <147>). Die §§ 7, 10 BetrAVG lassen ihrem Wortlaut nach aber nicht einmal ansatzweise die Möglichkeit der Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs in Form eines Sonderbeitragsbescheides erkennen. Von einer Mehrdeutigkeit des Gesetzes, die durch Auslegung zu beseitigen wäre, kann insoweit nicht gesprochen werden.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung bestehen schließlich auch deshalb, weil es -- soweit dies bei summarischer Prüfung gesagt werden kann -- zwischen den Beteiligten an einer öffentlich-rechtlichen Beziehung jenseits der "normalen Beitragserhebung" nach § 10 Abs. 4 BetrAVG fehlt. Der Antragsgegner geht von dem Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Abwicklungsverhältnisses für die Dauer der Rentenzahlungen durch den Antragsgegner aus. Dieses Abwicklungsverhältnis, bei dem es sich um ein öffentlich-rechtliches Dauerschuldverhältnis außerhalb des Vergleichsrechts handele, sei gleichsam die Kehrseite des öffentlich-rechtlichen Beitragsverhältnisses. Die Beziehungen zwischen dem Antragsgegner und der Antragstellerin seien polygonal, d. h. durch eine komplexe Überlagerung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Beziehungen gekennzeichnet. Öffentlichrechtlich sei das Dauerschuldverhältnis deshalb, weil das Verteilungsverfahren hinsichtlich der durch ein insolventes Unternehmen begründeten Lasten öffentlich-rechtlich geregelt sei, so daß auch die Nach- und Folgewirkungen öffentlich-rechtlicher Natur sein müßten. Der Senat vermag dieser Auffassung des Antragsgegners über das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dauerschuldverhältnisses für die Dauer der Rentenzahlungen durch den Antragsgegner nicht zu folgen. Insbesondere vermag der Senat nicht zu erkennen, wie und wodurch ein derartiges öffentlich-rechtliches Dauerschuldverhältnis zwischen den Beteiligten entstanden sein sollte. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners trifft es bereits nicht zu, daß das Verteilungsverfahren hinsichtlich der durch ein insolventes Unternehmen begründeten Lasten öffentlich-rechtlich geregelt ist. Öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist vielmehr insoweit lediglich die Finanzierung der Insolvenzsicherung durch die in § 10 BetrAVG vorgesehene Beitragserhebung aufgrund öffentlich-rechtlicher Bescheide. Auch soweit der Antragsgegner zur Stützung seiner Rechtsansicht auf die "Kehrseite" der Beitragspflicht verweist, vermag dies das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dauerschuldverhältnisses nicht zu begründen. Die sogenannte Kehrseitentheorie ist für den Bereich des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs anerkannt. Sie besagt, daß im Rahmen eines bestehenden öffentlich-rechtlichen Verhältnisses die Pflicht zur Erstattung einer zu Unrecht empfangenen Leistung sich als die Kehrseite der öffentlich-rechtlichen Leistungspflicht des Staates darstellt. Der Gedanke der "Kehrseite" ist jedoch nicht auf das vorliegende Verhältnis zwischen der Antragstellerin als Vergleichsschuldnerin und dem Antragsgegner als Träger der Insolvenzsicherung zu übertragen. Die Antragstellerin hat niemals Leistungen durch Verwaltungsakt von der Antragsgegnerin erhalten, die -- weil zu Unrecht erbracht -- wieder "auszukehren" wären. Das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dauerschuldverhältnisses zwischen den Beteiligten läßt sich schließlich auch nicht unter Hinweis auf § 11 Abs. 5 BetrAVG begründen. Nach dieser Vorschrift ist der insolvente Arbeitgeber verpflichtet, dem Antragsgegner die Eröffnung des Vergleichsverfahrens sowie die Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 BetrAVG unverzüglich mitzuteilen. Zwar spricht viel für die Annahme, diese Mitteilungspflicht wegen ihres engen sachlichen Zusammenhangs mit der Beitragspflicht ebenso wie diese als öffentlich-rechtlich ausgestaltet anzusehen. Für die Frage der Rechtsnatur des Verhältnisses zwischen dem Vergleichsschuldner und dem Antragsgegner als Träger der Insolvenzsicherung läßt sich jedoch aus § 11 Abs. 5 BetrAVG nichts herleiten, da die Mitteilungspflicht nach dieser Vorschrift bereits mit der Eröffnung des Vergleichsverfahrens und damit bereits zu einem Zeitpunkt eintritt, da der insolvente Arbeitgeber die Position eines Vergleichsschuldners noch nicht erlangt hat. Seine Stellung als Vergleichsschuldner erhält der insolvente Arbeitgeber erst mit dem Abschluß des Vergleichs. Bei diesem handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag, so daß auch die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten privatrechtlicher Natur sind. An dem privatrechtlichen Charakter der Rechtsbeziehungen zwischen dem Vergleichsschuldner und dem Antragsgegner als Träger der Insolvenzsicherung ändert auch der Umstand nichts, daß mit dem Antragsgegner ein beliehener Unternehmer am Vergleichsverfahren teilgenommen hat. Der Antragsgegner ist Träger öffentlicher Gewalt nur insoweit, als ihm öffentlich-rechtliche Befugnisse übertragen worden sind. Am Vergleichsverfahren nimmt der Antragsgegner wie jeder andere Vergleichsgläubiger teil. Ihm ist insoweit keine Sonderstellung eingeräumt. Der Antragsgegner wird vielmehr anstelle der Arbeitnehmer bzw. Pensionäre Vergleichsgläubiger, indem er die von diesen erworbenen Ansprüche gegen den Vergleichsschuldner als Vergleichsforderungen geltend macht. Ebenso wie die bisher zwischen dem Arbeitgeber und den Betriebsrentenberechtigten bestehenden Rechtsverhältnisse zivilrechtlicher Natur waren, ist auch das durch den Abschluß des Vergleichs zwischen dem Vergleichsschuldner und dem Antragsgegner begründete Rechtsverhältnis ausschließlich zivil- bzw. insolvenzrechtlicher Art.
Nach alledem muß die Beschwerde bereits deshalb erfolglos bleiben, weil es an einer öffentlich-rechtlichen Grundlage für den mittels Verwaltungsakts geltend gemachten Freistellungsanspruch fehlt. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die angegriffene Verfügung in genügender Weise inhaltlich bestimmt ist bzw. möglicherweise unter Verstoß gegen § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz ergangen ist. Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf hier die Frage, ob die Darlegungen des Antragsgegners zum Sofortvollzug geeignet sind, ein das private Aufschubinteresse überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung darzulegen und ob -- wie der Antragsgegner meint -- die Antragstellerin seit Abschluß des Vergleichs "wiedergesundet" ist.





