Hessischer VGH, Beschluss vom 21.12.1989 - 12 TH 2820/88
Fundstelle
openJur 2012, 19029
  • Rkr:
Gründe

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben -- nämlich hinsichtlich der Abschiebungsandrohung vom 17. Februar 1987 --, ist das Verfahren einzustellen und auszusprechen, daß der Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 1988 wirkungslos ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).

Gegenstand des noch zu entscheidenden Teils des Beschwerdeverfahrens ist ausweislich der Beschwerdeschrift der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Februar 1987 i.d.F. des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten in K vom 26. Oktober 1987, soweit nicht die Abschiebungsandrohung betroffen ist. Ob dieser Beschwerdeantrag auch den Teil der Klage umfaßt, der darauf abzielt, die Antragsgegnerin zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung an den Antragsteller zu verpflichten, kann der Senat offenlassen. Denn insoweit wäre vorläufiger Rechtsschutz nur im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO statthaft, und über einen hierauf gerichteten bzw. in diesem Sinne umgedeuteten Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht nach den Gründen des angegriffenen Beschlusses (vgl. dort insbesondere S. 4 f. und 8) nicht entschieden; vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht mit der Frage, ob dem Antragsteller eine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden kann, offensichtlich nur vor dem Hintergrund auseinandergesetzt, daß die Versagung einer Aufenthaltsberechtigung als einer besonderen Erlaubnis zum Aufenthalt (vgl. § 8 Abs. 1 AuslG) ebenso wie die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis die Fiktionswirkung gemäß § 21 Abs. 3 AuslG zum Erlöschen bringt, sofern der betreffende Ausländer nicht -- wie regelmäßig -- bereits eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Deshalb ist das vorliegende Verfahren jedenfalls nur insoweit in der Beschwerdeinstanz rechtshängig, als es um vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der den Antragsteller belastenden Wirkungen der Versagung der Aufenthaltserlaubnis und der Aufenthaltsberechtigung geht.

Der so eingegrenzte Teil der Beschwerde, über den der Senat zu entscheiden hat, bleibt jedoch ohne Erfolg.

Allerdings ist die Beschwerde insoweit zulässig. Sie hat sich insbesondere nicht durch die zwischenzeitliche Ausreise des Antragstellers erledigt. Zwar führt das endgültige Verlassen des Bundesgebiets durch einen Ausländer regelmäßig zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für ein von ihm betriebenes aufenthaltsrechtliches Eilverfahren, weil davon auszugehen sein wird, daß er an seinem Rechtsschutzbegehren nicht länger festhält (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG u. Hess. VGH, 14.03.1989 -- 12 TH 741/89 --, EZAR 105 Nr. 23, 21.04.1989 -- 12 TH 4117/88 u. 12 TH 951/89 -- sowie 30.05.1989 -- 12 TH 1658/89 --). Indessen hat sich der Antragsteller seinen Angaben zufolge nur deshalb in die Türkei begeben, um dort derzeit seiner Wehrpflicht zu genügen, und aufgrund dieses besonderen Umstandes ist seine Abwesenheit -- obgleich sie länger dauert -- ihrer Natur nach als vorübergehend anzusehen (AuslVwV Nr. 2 Satz 3 zu § 9). Soweit sich der Antragsteller zur Absolvierung eines Praktikums im Rahmen eines Lehrgangs "Internationales Management-Training/Angewandte Management-Techniken" des Bildungswerkes ... e.V. zwischen Dezember 1987 und Juli 1988 für mehrere Monate in der Türkei aufgehalten hat, handelte es sich ebenfalls um einen nur vorübergehenden Grund.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis und der Aufenthaltsberechtigung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Diese ausländerbehördlichen Entscheidungen sind nämlich offensichtlich rechtmäßig; und im Hinblick darauf rechtfertigen es öffentliche Belange, welche die persönlichen Interessen des Antragstellers überwiegen und über das den angegriffenen Verwaltungsakt selbst rechtfertigende Interesse hinausgehen, den Rechtsschutzanspruch des Antragstellers einstweiligen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfG, 21.03.1985 -- 2 BvR 1642/83 --, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; Hess. VGH, 15.11.1988 -- 12 TH 3459/87 --).

In formeller Hinsicht sind die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und der Aufenthaltsberechtigung weder wegen mangelnder örtlicher Zuständigkeit der Antragsgegnerin noch wegen fehlerhafter Anhörung des Antragstellers zu beanstanden. Zwar war der Antragsteller nach Erlaß des Widerspruchsbescheids in den Jahren 1988 und 1989 offenbar für einige Zeit in H im Landkreis K wohnhaft. Ob und welche Rechtsfolgen sich hieraus für das vorliegende Verfahren möglicherweise ergeben könnten, kann indessen schon deshalb auf sich beruhen, weil der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt zwischenzeitlich wieder im Bezirk der Antragsgegnerin hat (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 AuslG). Ebenso ist rechtlich unbeachtlich, daß dem Antragsteller vor Erlaß des Versagungsbescheids, der zur Beendigung der Fiktionswirkung führte und dadurch in Rechte des Antragstellers eingriff, keine Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den beabsichtigten Entscheidungen zu äußern (vgl. § 28 Abs. 1 HVwVfG). Denn zum einen war der Antragsteller unter dem 21. August 1986 zu der zunächst in Aussicht genommenen nachträglichen Befristung seiner bis zum 27. Februar 1987 gültigen Aufenthaltserlaubnis auf den 30. September 1986 angehört worden, und die für eine derartige Entscheidung erheblichen Tatsachen entsprachen im wesentlichen den für die später tatsächlich getroffenen Entscheidungen relevanten. Und zum anderen nutzte der Antragsteller im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mehrfach -- u.a. vor dem Anhörungsausschuß der Antragsgegnerin -- die Gelegenheit, sich gegenüber der Antragsgegnerin vor der Abgabe der Sache an die Widerspruchsbehörde zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis und der Aufenthaltsberechtigung zu äußern, so daß eine etwa erforderliche gesonderte Anhörung jedenfalls als mit heilender Wirkung nachgeholt angesehen werden kann (vgl. § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG).

In materieller Hinsicht läßt die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und der Aufenthaltsberechtigung rechtliche Fehler ebenfalls nicht erkennen.

Von einem Recht zum Aufenthalt schon aufgrund der Regelungen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 und des Art. 36 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen vom 23. November 1970 geht der Antragsteller offenbar selbst nicht (mehr) aus, denn dieser rechtliche Gesichtspunkt ist im Beschwerdeverfahren von ihm nicht mehr angesprochen worden; auch aus einer dem Assoziierungsvertragswerk konformen Auslegung des § 2 AuslG kann der Antragsteller ein Aufenthaltsrecht nicht herleiten (Hess. VGH, st. Rspr., vgl. z.B. 08.12.1988 -- 12 TH 2980/88 --, GewArch 1989, 206).

Offenbleiben mag, ob die Antragsgegnerin bereits aus Rechtsgründen gehindert ist, dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung zu erteilen; insoweit sind die tatsächlichen Verhältnisse im jetzigen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung maßgebend (BVerwG, 27.09.1978 -- 1 C 79.76 --, BVerwGE 56, 246 = EZAR 100 Nr. 4, 18.08.1981 -- 1 C 88.76 --, EZAR 104 Nr. 4 = NVwZ 1982, 42, 13.11.1981 -- 1 C 69.78 --, EZAR 610 Nr. 16 = NJW 1982, 1413, u. 21.10.1983 -- 1 B 116.83 --, InfAuslR 1984, 5 = DÖV 1984, 299). Insbesondere kann dahinstehen, ob schon der Umstand entgegensteht, daß derzeit ungeklärt ist, ob der Antragsteller über einen über den 27. Oktober 1989 hinaus gültigen Paß oder Paßersatz verfügt (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, 19.01.1983 -- 1 B 11.83 --, EZAR 112 Nr. 1 = NVwZ 1983, 226; Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14). Weder braucht der Senat dahingehende Ermittlungen anzustellen oder auch nur abzuwarten, ob die Erkundungsbemühungen der Bevollmächtigten des Antragstellers betreffend dessen Wehrdienstdauer Erfolg haben werden, noch bedarf es einer Entscheidung dazu, ob etwa für den Fall, daß der Heimatstaat dem Antragsteller für die Zeit seines Wehrdienstes kein entsprechendes Ausweispapier aushändigen sollte, eine Ausnahme von dem betreffenden Erfordernis gemacht werden könnte. Ebenso kann dahinstehen, ob der Aufenthalt des Antragstellers schon wegen Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland nicht erlaubt werden darf (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG), die darin zu erblicken sein könnte, daß der entwicklungspolitische Zweck der dem Antragsteller vom 19. September 1974 bis zum 10. März 1975 und erneut am 5. September 1977 für die Folgezeit erteilten befristeten Aufenthaltserlaubnis mit der Ablegung der Abschlußprüfung im Fachbereich Elektrotechnik der Gesamthochschule K und der damit verbundenen Verleihung des Akademischen Grades "Diplom-Ingenieur" am 20. Februar 1984 erreicht war; in derartigen Fällen kann nämlich -- je nach den Umständen -- schon die sog. Negativschranke einer weiteren Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen (vgl. BVerwG, 18.08.1981 -- 1 C 88.76 --, EZAR 104 Nr. 4 = NVwZ 1982, 42).

Sämtliche im vorstehenden Absatz angesprochenen Fragen können deshalb offengelassen werden, weil die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und der Aufenthaltsberechtigung mindestens hilfsweise auf Ermessenerwägungen gestützt worden ist und diese rechtlich nicht beanstandet werden können. Die gerichtliche Nachprüfung des Ermessens hat sich insoweit an der bei Erlaß des Widerspruchsbescheids gegebenen Tatsachenlage zu orientieren (vgl. BVerwG, 13.11.1981 -- 1 C 69.78 --, EZAR 610 Nr. 16 = NJW 1982, 1413; ferner Kanein/Renner, Ausländerrecht, 4. Aufl. 1988, § 2 AuslG, Rdnr. 251, u. Meyer, NVwZ 1983, 388 <397>).

In der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin vom 17. Februar 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten in K vom 26. Oktober 1987 ist in ermessensfehlerfreier Weise darauf abgestellt, daß der entwicklungspolitische Grund für einen weiteren Aufenthalt des Antragstellers schon mit seinem Studienabschluß am 20. Februar 1984 entfallen war. Bis zum 23. März 1984 war der Antragsteller nämlich nur im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium, und eine unselbständige Erwerbstätigkeit war ihm nur während der Ferien gestattet. Zwar hatte er bereits am 5. Juni 1981 eine bereits seit 1970 im Bundesgebiet befindliche türkische Staatsangehörige geheiratet; eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung mit der unbefristeten Berechtigung zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erhielt der Antragsteller auf seinen ausdrücklichen Antrag vom 21. März 1984 jedoch erst am 23. März 1984. Nachdem auch der Grund hierfür spätestens mit der Ehescheidung am 30. September 1985 entfallen war, brauchte die Antragsgegnerin die dem Antragsteller bis zum 27. Februar 1987 erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht zu verlängern, und sie brauchte ihm -- erst recht -- keine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

In den betreffenden aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen der Antragsgegnerin liegt trotz der langen Aufenthaltsdauer des Antragstellers kein Verstoß gegen den dem Rechtsstaatsprinzip immanenten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar mag der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids schon mehr als zehn Jahre andauernde Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet zu dessen weitgehender Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse und zu vielfältigen Bindungen geführt haben. Hieraus ergibt sich indessen grundsätzlich kein von den erlaubten Aufenthaltszwecken unabhängiges Aufenthalts- und Bleiberecht (vgl. hinsichtlich der Ausbildung aus entwicklungspolitischen Gründen: Kanein/Renner, a.a.O., § 2 AuslG, Rdnr. 80, u. Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Aufl. 1989, Rdnr. 162; hinsichtlich der Führung der Ehe: BVerwG, 11.01.1983 -- 1 B 143.82 --, EZAR 105 Nr. 10 = DÖV 1983, 422, u. 03.03.1989 -- 1 B 21.89 --, EZAR 103 Nr. 12 = NVwZ 1989, 759 = InfAuslR 1989, 155), wenngleich in Einzelfällen eine derartige Verfestigung der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet eintreten kann, daß eine Aufenthaltsbeendigung unverhältnismäßig ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt in der Person des Antragstellers jedoch nicht vor. Dieser durfte angesichts der erkennbaren Zweckbestimmung der ihm jeweils erteilten Aufenthaltserlaubnisse insbesondere nicht auf einen hiervon unabhängigen Daueraufenthalt vertrauen. Dies versteht sich für die ihm zu Studienzwecken erteilte Aufenthaltserlaubnis von selbst. Für die ihm zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilte Aufenthaltserlaubnis gilt im Ergebnis nichts anderes, und zwar selbst dann nicht, wenn man die gesamte Zeit ab Eheschließung -- und nicht erst ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung -- in die auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids bezogene Betrachtung einbezieht. Denn immerhin hat der Antragsteller den größten Teil seines Lebens in der Türkei verbracht, wo er aufgewachsen ist und seine Schulausbildung absolviert hat. Eine völlige Entfremdung ist offensichtlich auch später nicht eingetreten, da der Antragsteller sowohl in erster Ehe mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet war als auch am 20. Dezember 1985 eine damals in der Türkei lebende türkische Staatsangehörige geheiratet hat. Überdies war dem Antragsteller spätestens seit dem Erhalt des Anhörungsschreibens der Antragsgegnerin vom 21. August 1986 bekannt, daß diese im Hinblick auf die Scheidung der ersten Ehe des Antragstellers seinen weiteren Aufenthalt nicht hinnehmen wollte. Und schließlich erscheinen die von der Antragsgegnerin getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen auch mit Blick auf die berufliche Situation des Antragstellers nicht als unverhältnismäßig, da dieser sein seit dem 3. Juni 1985 bestehendes Arbeitsverhältnis im V-Werk in B ohnehin mit Ablauf des 23. Oktober 1987 beendet und sich zu dem am 25. Oktober 1987 beginnenden Lehrgang des Bildungswerks ... e.V. angemeldet hatte, der auch ein mehrmonatiges Praktikum in der Türkei einschloß. Davon abgesehen wird aus früheren Verlautbarungen des Antragstellers -- dessen seinerzeitige Bevollmächtigte noch unter dem 14. August 1986 in dem den Aufenthalt der zweiten Ehefrau des Antragstellers betreffenden Verfahren gegenüber der Antragsgegnerin vorgetragen haben, der Antragsteller wolle etwa Ende 1987 in die Türkei zurückkehren -- deutlich, daß dieser selbst eine Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet jedenfalls damals offenbar nicht als unverhältnismäßig empfunden hat.

Die Schutzgebote des Art. 6 GG hinderten die Antragsgegnerin ebenfalls nicht an den getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen. Die frühere Beziehung zu der ersten Ehefrau des Antragstellers ist nach der Scheidung am 30. September 1985 insoweit ohne jeden rechtlichen Belang. Was die zweite Ehefrau ... C. des Antragstellers angeht, so war diese nach der Heirat am 20. Dezember 1985 zwar am 9. März 1986 ins Bundesgebiet eingereist und hielt sich jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des den Antragsteller betreffenden Widerspruchsbescheids hier auf; indessen war die von ihr beantragte Aufenthaltserlaubnis von der Antragsgegnerin bereits unter dem 27. August 1986 und ihr diesbezüglicher Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des hiergegen erhobenen Widerspruchs vom Verwaltungsgericht Kassel unter dem 8. Oktober 1986 -- IV/3 H 1750/86 -- abgelehnt worden. Da über Widerspruch und Beschwerde (Hess. VGH 7 TH 2847/86) bisher nicht entschieden und die zweite Ehefrau des Antragstellers demnach -- ungeachtet der ihr am 16. Dezember 1986 vor dem Anhörungsausschuß von der Antragsgegnerin für die Zeit ihres Beschwerdeverfahrens zugesicherten Duldung -- zur Ausreise verpflichtet war (und ist), kommt Art. 6 GG auch insoweit kein sonderliches Gewicht zu; dem Antragsteller konnte vielmehr zugemutet werden, die zweite Ehe in seinem Heimatland fortzuführen. Was die Bindung des Antragstellers an seinen am 26. Juni 1981 geborenen Sohn ... H. angeht, so war dem Antragsteller zwar bei der Scheidung durch das Landgericht Usak zunächst das Sorgerecht übertragen worden. Da das Kind sich jedoch seit seiner Geburt in der Obhut der ersten Ehefrau des Antragstellers befunden hatte, wurde dieser durch Beschluß des Amtsgerichts -- Familiengerichts -- K vom 3. Februar 1986 ... die elterliche Sorge übertragen. Wenn sich aber die Beziehungen eines Ausländers zu seinem Kind aus geschiedener Ehe, mit dem er nicht in Familiengemeinschaft lebt, auf einen Restbestand von Verkehrsrechten und Unterhaltspflichten beschränken, so reduziert dieses verbliebene familienrechtliche Band auch mit Rücksicht auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG -- und auf Art. 8 Abs. 1 MRK -- das der Ausländerbehörde eröffnete Ermessen regelmäßig nicht auf Null dahingehend, daß der weitere Aufenthalt erlaubt werden muß; allerdings mögen Ausnahmefälle denkbar sein, in denen so enge familiäre Beziehungen zwischen dem zum Umgang berechtigten Ausländer und seinem Kind bestehen, daß diesen auch im hier fraglichen Zusammenhang Vorrang gebührt (BVerwG, 02.10.1986 -- 1 B 159.86 --, ZfSH/SGB 1987, 263 = InfAuslR 1986, 313, u. 1987, 78 <jeweils Ls.>; vgl. ferner Hess. VGH, 12.11.1986 -- 7 UE 1085/85 -- u. 18.01.1989 -- 12 TH 542/87 --, sowie OVG Hamburg, 14.05.1986 -- Bs V 17/86 --, InfAuslR 1986, 274). Einen solchen Ausnahmefall hat die Antragsgegnerin vorliegend rechtsfehlerfrei verneint. Seinen Angaben zufolge hatte der Antragsteller seit der Trennung von seiner ersten Ehefrau bis Weihnachten 1986 regelmäßig Kontakt zu seinem Sohn, der ihm lediglich kurzfristig erschwert worden sei; er habe das Kind -- im Einklang mit der vom Amtsgericht -- Familiengericht -- K unter dem 11. Juni 1986 ... beschlossenen Regelung -- jeweils am ersten und dritten Samstag jeden Monats mittags abgeholt und am folgenden Sonntag gegen Abend zurückgebracht; in der Folgezeit sei ihm von seiner geschiedenen Ehefrau der Umgang verwehrt worden, und er habe das Kind nur im März und Mai 1987 je einmal für kurze Zeit treffen können. Nach einer ergänzenden familiengerichtlichen Regelung durch Beschluß vom 1. Juni 1987 soll dann das Umgangsrecht im Juni wieder im früheren Umfang ausgeübt worden sein; daß dies auch in den folgenden drei Monaten der Fall war, hat der Antragsteller -- dessen Angaben im Beschwerdeverfahren (vgl. den Schriftsatz vom 6. September 1988) und vor dem Amtsgericht -- Familiengericht -- K (vgl. die Niederschrift vom 9. November 1988 ...) sich insoweit widersprechen -- zumindest nicht glaubhaft gemacht; im Oktober 1987 hatte der Antragsteller jedenfalls keinen Kontakt zu seinem Kind. Dem Antragsteller ist zuzugeben, daß er sich -- nicht zuletzt durch mehrfache Inanspruchnahme des Familiengerichts -- bemüht hat, die rechtlichen Voraussetzungen für einen regelmäßigen Umgang mit seinem Kind aus erster Ehe zu schaffen. Tatsächlich ist es aber insbesondere in dem Jahr vor Erlaß des Widerspruchsbescheids nur in sehr beschränktem Umfang zu Kontakten gekommen. Es mag sein, daß die geschiedene Ehefrau hieran ihren Anteil hatte. Dies ändert jedoch nichts daran, daß das Maß der tatsächlichen Verbundenheit zwischen dem Antragsteller und seinem Kind aus der geschiedenen Ehe, auf das es wesentlich ankommt (BVerwG, 02.10.1986 -- 1 B 159.86 --, a.a.O.), gering zu veranschlagen war und deshalb den von der Antragsgegnerin getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen jedenfalls dann nicht entgegenstand, wenn -- wie hier geschehen -- die Gestattung von entsprechenden Besuchsaufenthalten in Aussicht gestellt wurde. Abgesehen davon hätte selbst die volle Ausschöpfung des dem Antragsteller seinerzeit familiengerichtlich eingeräumten Besuchsrechts für sich allein wohl noch nicht ausgereicht, um eine derart enge Verbindung anzunehmen, daß die Antragsgegnerin ihr Ermessen nicht zuungunsten des Antragstellers ausüben durfte; so lag etwa der bereits mehrfach zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (02.10.1986 -- 1 B 159.86 --, a.a.O.) immerhin auch ein vierwöchentlicher Umgang von jeweils drei Stunden zugrunde. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, im Falle seiner Aufenthaltsbeendigung drohe dem Kind der Verlust der von ihm erbrachten Unterhaltsleistungen, falls er in der Türkei keine Arbeitsstelle fände, verkennt er, daß -- bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids -- in Anbetracht der Aufgabe seiner bisherigen Arbeitsstelle beim V-Werk in B mit Ablauf des 23. Oktober 1987 und der geringen Höhe des während des am 25. Oktober 1987 beginnenden Lehrgangs bezogenen Stipendiums von weiteren Unterhaltsleistungen sowieso nicht ohne weiteres ausgegangen werden konnte. Was schließlich den Kontakt des Antragstellers zu seinem am 26. März 1987 aus der zweiten Ehe hervorgegangenen Kind G angeht, so ist nichts dafür ersichtlich, was bei Erlaß des Widerspruchsbescheids dessen Ausreise in die Türkei zusammen mit seinen Eltern entgegengestanden hätte; insbesondere war nicht glaubhaft gemacht, daß dieses Kind noch immer einer engmaschigen -- nicht ebenso in der Türkei durchführbaren -- Kontrolle der Schilddrüsenparameter bedurfte, nachdem die letzte -- im Klageverfahren der zweiten Ehefrau des Antragstellers (VG Kassel 4/3 E 335/87) -- vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 8. Mai 1987 datierte.

Ist demnach bei summarischer Überprüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis und -- erst recht -- der Aufenthaltsberechtigung auszugehen, so besteht grundsätzlich auch ein besonderes, die sofortige Vollziehung rechtfertigendes öffentliches Interesse (vgl. BVerfG -- Richterausschuß --, 11.02.1982 -- 2 BvR 77/82 --, NVwZ 1982, 241, u. 15.04.1982 -- 2 BvR 1492/81 --, DÖV 1982, 451). Dieses überwiegt hier die privaten Interessen des Antragstellers, vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens sich erlaubt im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen. Dieses Ergebnis der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung -- die auf der Grundlage der im (jetzigen) Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegebenen Tatsachenlage zu treffen ist (Hess. VGH, 03.10.1989 -- 12 TH 2039/89 --, unter Hinweis auf Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, § 80, Rdnr. 78) -- hält der Senat auch in Anbetracht der seit Erlaß des Widerspruchsbescheids eingetretenen tatsächlichen Entwicklungen für sachgerecht. Was die berufliche Situation des Antragstellers angeht, so hat dieser zwischenzeitlich durch erfolgreiche Absolvierung des am 25. Oktober 1987 angetretenen Lehrgangs einschließlich eines mehrmonatigen Praktikums in der Türkei die Möglichkeiten einer beruflichen Eingliederung in seinem Heimatland zweifellos verbessert; demgemäß hat der Antragsteller -- den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin vom 23. August 1988 zufolge -- bei einer dortigen persönlichen Vorsprache am 21. Juli 1988 als Hauptgrund für seine Rückkehr ins Bundesgebiet angegeben, daß er sich in der Türkei wegen des anstehenden Wehrdienstes derzeit keine Existenz aufbauen könne. Eine mögliche Trennung von der zweiten Ehefrau des Antragstellers und dem aus dieser Ehe hervorgegangenen Kind ist, sofern beide nicht zwischenzeitlich in die Türkei zurückgekehrt sind, dem Antragsteller aus gegenwärtiger Sicht um so eher zumutbar, als er eine solche aus Fortbildungsgründen von sich aus für mehrere Monate in Kauf genommen hatte und derzeit wegen seines Wehrdienstes ohnehin von seiner Familie getrennt sein dürfte. Unabhängig hiervon ist die zweite Ehefrau des Antragstellers nach wie vor zur Ausreise verpflichtet, und ein aktuelles Attest, das etwa Einschränkungen der Reisefähigkeit oder der Behandlungsmöglichkeiten bezüglich des Kindes G ausweist, hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Was schließlich die Beziehungen des Antragstellers zu seinem Sohn ... H. aus erster Ehe betrifft, so sind diese in tatsächlicher Hinsicht seit dem Erlaß des Widerspruchsbescheids noch schwächer geworden. Denn während des Praktikums des Antragstellers in der Türkei und auch in der Folgezeit bis einschließlich März 1989 fanden keinerlei Kontakte statt, und die alsdann auf der Grundlage einer familiengerichtlich geänderten Umgangsregelung (Amtsgericht -- Familiengericht -- K 17.04.1989 -- ... --) erfolgten Besuche sind jedenfalls spätestens mit dem Antritt des Wehrdienstes in der Türkei wieder eingestellt worden. Im übrigen geht aus Stellungnahmen der Jugendämter der Antragsgegnerin vom 28. Dezember 1988 und des Landkreises K vom 1. Februar 1989 hervor, daß das Kind "unter dem Druck und den Ansprüchen des Vaters leidet", sich zwischen ihm und dem zweiten Ehemann der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers "ein echtes Vater-Sohn-Verhältnis angebahnt" hat und daß sich der Antragsteller mangels regelmäßiger Kontakte mit dem Kind "in einer sehr problematischen Situation <befindet>, da er keine reguläre Aufenthaltsgenehmigung hat".