OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2011 - OVG 10 S 29.10
Fundstelle
openJur 2012, 16413
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass der Antragsgegner der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Aldi-Marktes erteilt hat, und möchte die aufschiebende Wirkung seines dagegen erhobenen Widerspruchs erreichen.

Der Antragsteller ist Eigentümer mehrerer zusammenhängender Grundstücke in H..., auf denen sich unter anderem der H... befindet. Er betreibt dort unter der Anschrift M... Straße 5... eine Gastwirtschaft. Die Beigeladene ist Eigentümerin des südwestlich an den H... angrenzenden Flurstücks 2... sowie der daran südlich und südöstlich angrenzenden Flurstücke 2..., 2... und 2..., die mittlerweile zum Flurstück 1... vereinigt worden sind. Mit Bescheid vom 13. Mai 2009 erteilte der Antragsgegner ihr die Genehmigung, auf diesem Grundstück einen Aldi-Markt mit einer Verkaufsfläche von 798,51 m², 70 Pkw-Stellplätze sowie mehrere Grenzwände zu Nachbargrundstücken zu errichten. Diese Genehmigung schloss eine Befreiung von Bestimmungen des Brandenburger Naturschutzgesetzes sowie eine wasserrechtliche Erlaubnis ein. Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist. Seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Während des gerichtlichen Verfahrens hat die Beigeladene mit den Bauarbeiten begonnen, die im Juni 2010 abgeschlossen worden sind. Inzwischen wird der Aldi-Markt unter der Anschrift M... Straße 5... betrieben.

II.

Die nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

A.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Antrag allerdings nicht durch die Fertigstellung des Bauvorhabens unzulässig geworden. Denn der Antragsteller macht nicht nur eine Verletzung seiner Nachbarrechte durch die äußere Gestaltung des Bauwerks und nachteilige Auswirkungen des Baukörpers geltend, denen nur durch eine Beseitigung des Baukörpers und nicht durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung begegnet werden könnte, sondern er wendet sich auch und gerade gegen den Betrieb des Aldi-Marktes in seiner Nachbarschaft und dessen Auswirkungen etwa im Zusammenhang mit der Entwässerung. Mit dem Ziel, die Nutzung des Aldi-Marktes einstweilen zu unterbinden, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs weiterhin zulässig (vgl. OVG Bln, Beschluss vom 8. Mai 2003 - OVG 2 S 11.03 -; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 23. März 2006 - OVG 10 S 21.05 -, juris Rn. 6 f., 9; Beschluss vom 29. Januar 2007 - OVG 10 S 1.07 -, LKV 2007, 322, juris Rn. 18).

B.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Widerspruch und eine etwaige Klage gegen die Baugenehmigung voraussichtlich erfolglos bleiben, weil die Baugenehmigung bei summarischer Prüfung nicht gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstoße, die - zumindest auch - dem Schutz des Antragstellers als Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt seien. Es hat in diesem Zusammenhang die Baugenehmigung in bauplanungsrechtlicher Hinsicht (1.), in Bezug auf die darin enthaltenen Bestimmungen über die Entwässerung (2.) und im Hinblick auf das übrige Vorbringen des Antragstellers (3.) gewürdigt. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist im Ergebnis nicht geeignet, eine Änderung des angefochtenen Beschlusses zu rechtfertigen, wobei nur die innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Gründe Berücksichtigung finden können (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 146 Rn. 43 m.w.N.).

1. Bei der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des streitigen Vorhabens ist das Verwaltungsgericht zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen, dass sich das Vorhabengrundstück wie auch das Grundstück des Antragstellers in einem nicht beplanten Gebiet befinden, das einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO entspricht. Diesen Ansatz zieht die Beschwerde nicht in Zweifel. Er dürfte im Übrigen auch zutreffend sein, weil das zu beurteilende Gebiet im Westen von der M... Straße begrenzt wird und das jenseits dieser Straße gelegene Einkaufszentrum als selbständiges (faktisches) Sondergebiet im Sinne des § 11 BauNVO zu bewerten sein dürfte (vgl. hierzu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 20. März 2008 - OVG 2 S 116.07 -, BRS 73 Nr. 83, juris).

Das Verwaltungsgericht hat sodann zutreffend geprüft, ob das Bauvorhaben seiner Art nach in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig ist, weil der Antragsteller als Nachbar einen Anspruch auf die Bewahrung der Gebietsart hat und sein Abwehranspruch grundsätzlich bereits mit der Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens entsteht, ohne dass es darauf ankommt, inwieweit tatsächlich spürbare und nachweisbare Beeinträchtigungen vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151, juris Rn. 23; Beschluss des Senats vom 17. Februar 2010 - OVG 10 N 45.07 - m.w.N.). Es hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass das streitige Vorhaben als ein der Versorgung des Gebiets dienender Laden im allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässig ist, und hat dabei eine Abgrenzung zu großflächigen Einzelhandelsbetrieben im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO vorgenommen, die in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig sind.

a) Soweit die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Großflächigkeit verneint, weil es eine Mindermeinung sei, dass die Grenze heute bei etwa 800 m² gezogen werde, bezieht sie sich auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1987 sowie obergerichtliche Entscheidungen, die 1967 bzw. 2004 ergangen sind. Diese Rechtsprechung ist jedoch überholt. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24. November 2005 (BVerwG 4 C 10.04, BVerwGE 124, 364, juris) mit Blick auf die zwischenzeitliche Entwicklung entschieden, dass Einzelhandelsbetriebe großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten. Dieser Rechtsprechung, der mittlerweile auch zahlreiche Obergerichte folgen (vgl. etwa VGH BW, Urteil vom 10. Juli 2006 - 3 S 2309/05 -, BRS 70 Nr. 76, juris LS 2; OVG Bln-Bbg [2. Senat], Urteil vom 25. April 2007 - OVG 2 B 16.05 -, LKV 2007, 473, juris Rn. 22; OVG LSA, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 2 L 54/09 -, NVwZ-RR 2010, 465, juris Rn. 16; OVG SH, Beschluss vom 28. September 2010 - 1 MB 22/10 -, NordÖR 2011, 95, juris Rn. 2; BayVGH, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 14 B 10.194 -, juris Rn. 46; OVG NW, Urteil vom 3. Februar 2011 - 2 A 1416/09 -, BauR 2011, 1631, juris Rn. 82), schließt sich auch der Senat an. Das Erfordernis einer Verkaufsfläche von 800 m² ist dabei als strikter Grenzwert aufzufassen (vgl. Aschke, in: Ferner/ Kröninger/Aschke, BauGB, 2. Aufl. 2008, § 11 BauNVO, Rn. 16), so dass auch der Umstand, dass das streitige Vorhaben diesen Wert nur geringfügig unterschreitet, nichts daran ändert, dass die Grenze zur Großflächigkeit nicht überschritten ist.

Auf die Zweifel des Antragstellers bezüglich der tatsächlichen Größe der Verkaufsfläche kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil es um die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung geht und diese eine Verkaufsfläche von 798,51 m² bestimmt. Im Übrigen begegnet die Berechnung der Verkaufsfläche auf der Grundlage der von der Beigeladenen mit dem Bauantrag vorgelegten Nutzflächenberechnung keinen Bedenken, da es insoweit auf die von den Kunden betretbaren Bereiche des Warenangebots einschließlich Käse-, Fleisch- und Wursttheke, die Kassen- sowie die Pack- und Entsorgungszone, den Windfang und den Pfandvorraum ankommt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O., Rn. 27 f.; BayVGH, Urteil vom 7. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 5; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. Juni 2011, § 11 BauNVO, Rn. 53 d) und diese Flächen zusammengerechnet die angegebene Größe von 798,51 m² erreichen.

Die Großflächigkeit des Einzelhandelsbetriebs stellt im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ein eigenständiges Merkmal dar, das unabhängig von der Frage der städtebaulichen Auswirkungen des Betriebes zu untersuchen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O., Rn. 13; Aschke, a.a.O., Rn. 14). Da das Vorhaben bereits nicht großflächig ist, steht § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO seiner Zulässigkeit nicht entgegen. Auf die nur die städtebaulichen Auswirkungen betreffende Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO kommt es damit nicht an.

b) Soweit der Antragsteller sich gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum verbrauchernahen Einzugsbereich wendet, zeigt er zwar Umstände auf, die Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts begründen können (aa). Diese rechtfertigen jedoch im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung nicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerspruchs (bb).

aa) Wie der Antragsteller zutreffend ausführt, folgt allein aus dem Umstand, dass ein Einzelhandelsbetrieb mit seiner Verkaufsfläche die Grenze zur Großflächigkeit unterschreitet, noch nicht, dass er in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig ist (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 30. August 2004 - 1 BS 297/04 -, BRS 67 Nr. 67, juris Rn. 7; OVG NW, Beschluss vom 19. August 2003 - 7 B 1040/03 -, BRS 66 Nr. 72, juris Rn. 34; Aschke, a.a.O., Rn. 23). Erforderlich hierfür ist vielmehr, dass der Einzelhandelsbetrieb im Einzelfall der Versorgung des Gebiets i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dient. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, ein verbrauchernaher Einzugsbereich liege dann nicht vor, wenn das Gebiet im Vergleich zu anderen Gebieten objektiv nicht in einem ins Gewicht fallenden Umfang versorgt werden solle oder könne, wenn also die Anlage deutlich überwiegend auf Gebiete anderer Nutzung ausgerichtet sei. Dass diese Voraussetzungen hier gegeben seien, sei nicht ersichtlich. Gegen diese nicht näher begründete Auffassung wendet sich der Antragsteller mit seinem Vortrag, aufgrund der erwarteten Kundenfrequenz (täglich 650, wobei diese Einschätzung zu niedrig erscheine), der Einwohnerzahl des Ortsteils Hönow (rund 8.000) und des Umstands, dass in diesem Ortsteil noch fünf weitere Lebensmittel- und Discountmärkte existierten, sei davon auszugehen, dass durch den streitigen Aldi-Markt nicht nur das Gemeindegebiet des Ortsteils Hönow, sondern darüber hinaus auch ein Teil des angrenzenden Bundeslandes Berlin versorgt werden solle. Der Antragsteller nimmt dabei Bezug auf die bauplanungsrechtliche Stellungnahme des Bauordnungsamtes des Antragsgegners vom 3. September 2008, wonach der geplante Aldi-Markt kein Betrieb sei, der der Nahversorgung des Gebiets diene, sondern aufgrund der Lage und der Zuordnung auf einen das Gebiet wesentlich überschreitenden Einzugsbereich ziele. Es handele sich nicht um einen Nahverbrauchermarkt für das angrenzende Wohngebiet, vielmehr würden ein größerer Einzugsbereich und der gleiche Kundenkreis angesprochen wie durch die bereits vorhandenen großflächigen Verkaufseinrichtungen. Mit diesem Vorbringen zeigt der Antragsteller Zweifel an der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen auf, ohne dass jedoch seine Argumentation das Fehlen einer Gebietsbezogenheit hinreichend belegen könnte.

Die Beschränkung auf den Gebietsbezug in § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO soll den gebietstypischen Schutz der Wohnruhe gewährleisten (Stock in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, a.a.O., § 4 BauNVO, Rn. 36) und dient insbesondere der Vermeidung einer durch den An- und Abfahrtverkehr erzeugten, sich nicht mit einem allgemeinen Wohngebiet vertragenden Unruhe (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. Februar 2010, a.a.O., m.w.N.; Beschluss vom 28. Juni 2010 - OVG 10 S 46.09 -, GewA 2010, 416, juris Rn. 17), die durch die Einbeziehung eines überörtlichen Kundenkreises von außen in das Gebiet getragen wird. Die Grenze des Gebiets, um dessen Versorgung es geht, bestimmt sich dabei nach den jeweiligen konkreten städtebaulichen Verhältnissen und ist unabhängig von etwa festgesetzten Baugebietsgrenzen. Maßgeblich ist, dass es sich um einen einheitlich strukturierten und zusammenhängenden Bereich handelt, wobei neben Gebieten anderer Nutzungsart auch solche Gebiete außer Betracht zu bleiben haben, die von dem Einzelhandelsbetrieb so weit entfernt sind, dass der vom Verordnungsgeber vorausgesetzte Funktionszusammenhang - es geht um den verbrauchernahen Einzugsbereich (vgl. Stock, a.a.O., Rn. 39) - nicht mehr als gewahrt angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 1998 - BVerwG 4 B 85.98 -, BRS 60 Nr. 67; OVG NW, Beschluss vom 19. August 2003, a.a.O., Rn. 38; NdsOVG, Beschluss vom 19. Juli 2004 - 1 ME 116/04 -, NVwZ-RR 2005, 231, juris Rn. 13; SächsOVG, Beschluss vom 30. August 2004, a.a.O., Rn. 8).

Ob ein Laden oder Verkaufsbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung des Gebiets dient, ist anhand objektiver Kriterien unter Berücksichtigung des Betriebskonzepts typisierend zu ermitteln, wobei neben der Größe und sonstigen Beschaffenheit des Betriebs auch die sich daraus ergebenden Erfordernisse einer wirtschaftlich tragfähigen Ausnutzung, die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die demografischen und sozialen Verhältnisse im Gebiet, und die typischen Verhaltensweisen in der Bevölkerung einbezogen werden können (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. Februar 2010, a.a.O., und vom 28. Juni 2010, a.a.O., Rn. 17; ebenso OVG NW, Beschluss vom 19. August 2003, a.a.O., Rn. 36; NdsOVG, Beschluss vom 19. Juli 2004, a.a.O., juris Rn. 13; SächsOVG, Beschluss vom 30. August 2004, a.a.O., Rn. 10; Stock, a.a.O., Rn. 42; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1998 - BVerwG 4 C 9.97 -, BRS 60 Nr. 68 zum Gebietsbezug einer Gastwirtschaft mit Kegelbahn). Danach ist zu beurteilen, ob die Anlage zumindest in einem erheblichen, ins Gewicht fallenden Umfang auch von den Bewohnern des Gebiets aufgesucht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1998, a.a.O., und Beschluss vom 3. September 1998, a.a.O.), wobei es nicht nur auf den Bedarf der Wohnbevölkerung, sondern auch den der sonstigen allgemein zulässigen oder ausnahmsweise zugelassenen Nutzungen ankommt (vgl. OVG Bln, Urteil vom 29. April 1994 - OVG 2 B 18.92 -, BRS 56 Nr. 55; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Juni 2010, a.a.O., Rn. 17; Stock, a.a.O., Rn. 42). Der funktionale Zusammenhang zum Gebiet ist gegeben, wenn der Verkaufsbetrieb objektiv geeignet ist, seinen Umsatz zu einem ins Gewicht fallenden, mehr als nur unerheblichen Umfang aus dem Gebiet zu beziehen, wobei jedenfalls ein Umsatzanteil von 60 % ausreichen dürfte (vgl. Stock, a.a.O., Rn. 40, 41 m.w.N.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erscheint es fraglich, ob der streitgegenständliche Aldi-Markt noch als der Versorgung des (Wohn-)Gebiets dienend angesehen werden kann. Dies folgt allerdings nicht aus dem vom Antragsteller hervorgehobenen Umstand, dass es im Ortsteil Hönow noch fünf weitere Lebensmittel- oder Discountmärkte geben soll. Denn es kommt nur darauf an, ob das Vorhaben objektiv geeignet ist, der Gebietsversorgung zu dienen, nicht aber darauf, ob es hierfür auch erforderlich ist (vgl. OVG Bln, Urteil vom 29. April 1994, a.a.O.; SächsOVG, Beschluss vom 30. August 2004, a.a.O., Rn. 10).

Das Warensortiment des streitgegenständlichen Vorhabens - in erster Linie Lebensmittel - ist grundsätzlich geeignet, der Gebietsversorgung zu dienen. Angesichts der Größe des Aldi-Marktes, die die Grenze zur Großflächigkeit i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nur sehr knapp unterschreitet, bedarf die Frage des Gebietsversorgungscharakters allerdings einer besonders eingehenden Prüfung (vgl. Stock, a.a.O., Rn. 53). So wird in der Literatur etwa davon ausgegangen, dass Lebensmittel-Discounter bei einem heute üblichen Zuschnitt von 700 bis 1.000 m² Verkaufsfläche einen Einzugsbereich von 4.000 bis 9.000 Einwohner benötigten; derartige Betriebe seien in einem allgemeinen Wohngebiet regelmäßig unzulässig (vgl. Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 2007, Rn. 61, 66, 103, 191). Auch in der Rechtsprechung sind mehrfach Lebensmittelgeschäfte und -discounter an der Grenze zur Großflächigkeit als unzulässig in allgemeinen Wohngebieten angesehen worden (vgl. etwa OVG NW, Beschluss vom 28. November 2000 - 10 B 1428/00 -, BRS 63 Nr. 70, juris [Verkaufsfläche knapp unter 700 m², 45 Stellplätze] und Beschluss vom 19. August 2003, a.a.O. [Verkaufsfläche ca. 700 m²]; NdsOVG, Beschluss vom 19. Juli 2004, a.a.O. [knapp 700 m² Verkaufsfläche, 62 Stellplätze]). Andererseits gibt es auch Entscheidungen, wonach entsprechende Betriebe im Einzelfall für (möglicherweise) zulässig erachtet worden sind (vgl. etwa OVG RP, Urteil vom 2. März 2001 - 1 A 12338/99 -, BRS 64 Nr. 75, juris [ca. 800 m² Verkaufsfläche, 70 Außenparkplätze und 18 Tiefgaragenstellplätze]; SächsOVG, Beschluss vom 30. August 2004, a.a.O. [knapp 700 m² Verkaufsfläche, 98 Stellplätze]).

Die verkehrsgünstige Lage des Aldi-Marktes am Rande des Wohngebietes muss nicht zwangsläufig gegen einen Gebietsversorgungscharakter sprechen. Dass der Discounter an einer überörtlichen Straße gegenüber einem U-Bahnhof gelegen ist, könnte allerdings auf eine Ausrichtung auf einen überörtlichen Kundenkreis hindeuten (vgl. zu einer entsprechenden Argumentation OVG NW, Beschluss vom 19. August 2003, a.a.O., Rn. 42; OVG LSA, Urteil vom 14. November 2006 - 2 L 504/02 -, juris Rn. 31). Die Nähe zum Einkaufszentrum HEP auf der anderen Seite der M... Straße legt zudem nahe, dass an dieses Zentrum angeknüpft und das allgemeine Wohngebiet gewissermaßen zu diesem (faktischen) Sondergebiet hin geöffnet werden soll. Dies könnte ein „Aufbrechen“ des allgemeinen Wohngebiets und einen ersten Schritt zu einer schleichenden Umwandlung dieses Gebiets bedeuten. Andererseits hat die Randlage auch entlastende Wirkung bezogen auf den von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO bezweckten Schutz der Wohnruhe vor Lärm- und Verkehrsbelästigungen. Indem die Zufahrt zu dem Lebensmittelmarkt über eine viel befahrene und lärmvorbelastete Straße erfolgt, bleibt der Innenbereich des Wohngebiets von diesen negativen Auswirkungen weitgehend verschont. Diese besonderen Bedingungen könnten daher durchaus auch für eine ausnahmsweise Zulässigkeit im allgemeinen Wohngebiet sprechen (vgl. Stock, a.a.O., Rn. 53; s. auch SächsOVG, Beschluss vom 30. August 2004, a.a.O., Rn. 11).

Die Zahl der Stellplätze lässt ebenfalls nicht notwendig auf ein nicht mehr der Gebietsversorgung dienendes Vorhaben schließen. Allerdings hat der Antragsgegner insgesamt die Errichtung von 70 (von beantragten 80) Stellplätzen genehmigt, obwohl auf der Grundlage der von der Gemeinde erlassenen Stellplatz- und Stellplatzablösesatzung nur 25 Pkw-Stellplätze erforderlich gewesen wären. Soweit hierzu im Zusammenhang mit der Gebietsversorgungsklausel des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO die Auffassung vertreten wird, ein verbrauchernaher Einzugsbereich liege nicht vor, wenn der Einzelhandelsbetrieb auf Besucher ausgerichtet sei, die realistischerweise ein Kraftfahrzeug benutzten (so etwa OVG NW, Beschluss vom 19. August 2003, a.a.O., Rn. 44), bezieht sich dies auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die zum Gebietsversorgungscharakter von Schank- und Speisewirtschaften ergangen ist (BVerwG, Beschluss vom 3. September 1998, a.a.O.) und sich nicht ohne weiteres auf die Beurteilung von Läden und Verkaufsbetrieben übertragen lässt. Zwar mag eine fußläufige Erreichbarkeit kennzeichnend für einen Gebietsbezug der Einrichtung sein (vgl. Stock, a.a.O., Rn. 53), doch müssen auch die heutigen Einkaufsgewohnheiten in den Blick genommen werden. Da auch bei der Versorgung mit Lebensmitteln nicht mehr der regelmäßige tägliche, sondern der auf Vorratshaltung bedachte wöchentliche Einkauf im Vordergrund stehen dürfte, ist davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Anteil der Kunden schon wegen des erforderlichen Transports der Waren zum Einkaufen selbst dann das Auto benutzt, wenn das Lebensmittelgeschäft an sich fußläufig erreichbar ist. Auch für diesen Kundenkreis ist daher die Vorhaltung von Parkmöglichkeiten von Bedeutung, ohne dass deswegen der Gebietsbezug zu verneinen wäre (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 30. August 2004, a.a.O., Rn. 14; vgl. im Zusammenhang mit einem Getränkemarkt auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. Februar 2010, a.a.O.).

Eine abschließende Bewertung des Gebietsversorgungscharakters ist auf der Grundlage des Akteninhalts nicht möglich. Denn es fehlen insbesondere hinreichende Erkenntnisse zu dem Charakter des Gebiets, in dem sich das streitige Bauvorhaben befindet, der Einwohnerzahl, -dichte und -struktur und den sonstigen sozialen und demografischen Verhältnissen. Auf der Grundlage der vom Antragsteller selbst genannten Zahl von 8.000 Einwohnern des Ortsteils Hönow wäre der Gebietsversorgungscharakter wohl zu bejahen. Es erscheint jedoch angesichts der Größe des Ortsteils fraglich, ob dies tatsächlich die Zahl der Einwohner des hier maßgeblichen Gebiets ist.

Im Übrigen ist auch der Antragsgegner selbst in seiner bauplanungsrechtlichen Stellungnahme vom 3. September 2008 vom Fehlen des Gebietsversorgungscharakters und damit einer Unzulässigkeit des Vorhabens ausgegangen. Soweit er in seiner Antragserwiderung vom 5. Oktober 2009 ausgeführt hat, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sei nach § 34 Abs. 1-3 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 3 BauNVO beurteilt worden, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn der Anwendungsbereich des § 11 BauNVO ist mangels Großflächigkeit des Einzelhandelsbetriebs nicht eröffnet, zudem vermag eine Beurteilung des Vorhabens nach § 11 Abs. 3 BauNVO die erforderliche Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nicht zu ersetzen.

bb) Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit letztlich als offen zu bewerten, so dass angesichts des in § 212 a Abs. 1 BauGB normierten grundsätzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt. Da es durchaus als möglich, jedenfalls als nicht hinreichend sicher ausgeschlossen erscheint, dass der Aldi-Markt der Versorgung des Gebiets dient und den Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers nicht verletzt, verbleibt es hier bei dem vom Gesetz angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (vgl. zu einer ähnlichen Abwägung SächsOVG, Beschluss vom 30. August 2004, a.a.O., Rn. 3 f.). Eine detaillierte Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit insbesondere im Hinblick auf die Gebietsart sowie die Einwohnerzahl und -struktur im maßgeblichen Gebiet muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

c) Soweit der Antragsteller die Aussagekraft der „Leistungsfähigkeitsuntersuchung Ein- und Ausfahrt“ bezweifelt, fehlt es bereits an einer Darlegung, inwieweit dies für die Entscheidung erheblich sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage der Lärm- und Verkehrsbelästigungen im Rahmen der (vom Antragsteller geltend gemachten) Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO beschäftigt. Auf diese Vorschrift kommt es jedoch für die Entscheidung nicht an, weil bereits kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO vorliegt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung der Gesichtspunkte Verkehrsaufkommen und Lärmschutz - die etwa im Zusammenhang mit der Prüfung unzumutbarer Belästigungen oder Störungen i.S.d. § 15 Abs. 1 BauNVO von Bedeutung sein könnten - nicht auf das vom Antragsteller angeführte, von der Beigeladenen in Auftrag gegebene Gutachten „Leistungsfähigkeitsuntersuchung Ein- und Ausfahrt“ der bpü-Ingenieurgesellschaft für Planung und Baumanagement mbH vom 17. Februar 2009 Bezug genommen, sondern auf das Gutachten des TÜV Nord vom 25. Februar 2009, die vom Antragsgegner veranlasste Überprüfung der Leistungsfähigkeitsuntersuchung durch die SAG GmbH vom 20. März 2009 sowie die Stellungnahme des Landesumweltamtes vom 15. April 2009. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

2. Soweit der Antragsteller sich gegen die Baugenehmigung unter dem Gesichtspunkt der Entwässerung des Grundstücks wendet, hat die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg.

a) Der Antragsteller macht insoweit geltend, die im Beschluss des Verwaltungsgerichts geäußerte Hypothese, das Niederschlagswasser würde über eine Lamellen-Kläranlage in ein Versickerungsbecken, von dort in ein Auffangbecken, von dort in einen Regenwasserkanal und von dort in die Verbindungsleitung zwischen Hechtsee und Entenpfuhl gelangen, entspreche nicht den Tatsachen. In der Vergangenheit sei bei Regenfällen verunreinigtes Niederschlagswasser, das auf dem Grundstück der Beigeladenen in den Auffangbecken gesammelt worden sei, unterirdisch auf sein - des Antragstellers - Grundstück und in den Hechtsee geflossen, was durch die Höhenunterschiede der benachbarten Grundstücke und die Bauweise der Auffangbecken bedingt sei. Dies müsse er nicht hinnehmen, weil nach dem Brandenburgischen Nachbarrechtgesetz Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück übertreten dürfe. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen.

Soweit sich der Antragsteller auf § 52 des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes (BbgNRG) beruft, ist dies keine öffentlich-rechtliche Norm, deren Verletzung er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend machen könnte. Das Nachbarschaftsgesetz regelt vielmehr die privatrechtlichen nachbarlichen Rechte und Pflichten, für deren Durchsetzung der Zivilrechtsweg eröffnet ist.

§ 11 Abs. 3 BbgBO bestimmt allerdings, dass bauliche Anlagen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein müssen, dass u.a. durch Wasser und Feuchtigkeit keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. Diese Vorschrift soll auch den Nachbarn vor Einflüssen aus einer baulichen Anlage schützen, und ist insoweit drittschützend. Eine Verletzung dieser Vorschrift durch die angefochtene Baugenehmigung ist jedoch nicht dargetan. Die Behauptung des Antragstellers, dass verunreinigtes Niederschlagswasser vom Grundstück der Beigeladenen unterirdisch in den Hechtsee gelangt sei, widerspricht dem Konzept, das der Baugenehmigung und der darin enthaltenen wasserrechtlichen Erlaubnis zugrunde liegt. Danach erfolgt die Beseitigung des Regenwassers der Verkehrs- und Dachflächen des Einkaufsmarkts über eine Versickerungsanlage in das Grundwasser bzw. durch einen gedrosselten Abfluss in den Regenwasserkanal der M... Straße, wobei das Wasser vor der Einleitung in das Versickerungsbecken über eine Sedimentationsanlage vorbehandelt wird und gem. Nr. 4.5 der Auflagen und Benutzungsbedingungen zur wasserrechtlichen Erlaubnis vom 13. Mai 2009 Maßnahmen vorzusehen sind, die der Selbstdichtung der Beckensohle entgegenwirken. Dieses Entwässerungskonzept stellt eine Änderung der ursprünglichen Planung dar, die eine Entwässerung in den Hechtsee vorgesehen hatte (vgl. hierzu die vom Antragsteller eingereichte Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde vom 15. Oktober 2008, aktualisiert durch die Stellungnahme vom 23. April 2009), und beruht auf einer überarbeiteten Planung (Erläuterungsbericht Außenanlagen und Entwässerung des Architekturbüro M... vom März 2009, aktualisiert im September 2009). Die in der Baugenehmigung enthaltene wasserrechtliche Erlaubnis mit ihren Bedingungen und Auflagen sieht demnach eine Vorreinigung des Regenwassers sowie dessen geordnete Ableitung vor und lässt es als ausgeschlossen erscheinen, dass verunreinigtes Regenwasser in den Hechtsee gelangt. Die ordnungsgemäße Abnahme der Anlage einschließlich der Abnahme durch die untere Wasserbehörde (Schreiben vom 18. Mai 2010) ist in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert. Sollte tatsächlich entgegen den in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen Niederschlagswasser vom Grundstück der Beigeladenen in den Hechtsee gelangen, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung, sondern mag ggf. Ansprüche des Antragstellers auf ordnungsbehördliches Einschreiten oder zivilrechtlicher Ansprüche gegenüber der Beigeladenen begründen.

b) Welche Ansprüche der Antragsteller aus der Behauptung, der neu zu verlegende Regenwasserkanal sei bislang nicht errichtet worden, herleiten will, ist nicht nachvollziehbar. Sollte er den in der M... Straße vorhandenen öffentlichen Regenwasserkanal meinen, in den das Wasser aus dem Versickerungsbecken geordnet abgeleitet werden soll, ist dieser Regenwasserkanal ausweislich des Entwässerungskonzepts bereits vorhanden. Er mag - wie dem Erläuterungsbericht zur Entwässerung vom März 2009 zu entnehmen - zum damaligen Zeitpunkt defekt gewesen sein, dies liegt jedoch nicht im Verantwortungsbereich der Beigeladenen. Sollte es um die in den Regenwasserkanal führende Druckrohrleitung gehen, mag diese noch nicht fertiggestellt sein, dies betrifft aber wiederum nicht die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, sondern, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, deren Umsetzung und Durchsetzung.

c) Soweit der Antragsteller bestreitet, dass er nur geringfügige Nachteile erleiden würde, und sich darauf beruft, in qualifizierter Weise betroffen zu sein, weil kontaminiertes Wasser auf sein Grundstück und in seinen See gelange, erschöpft sich sein Vorbringen in dieser pauschalen Behauptung. Es ist weder glaubhaft gemacht, dass es tatsächlich zu einer nennenswerten Beeinträchtigung des Hechtsees durch vom Grundstück der Beigeladenen abfließendes Wasser gekommen ist, noch ist zu erkennen, dass dies zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung und der darin enthaltenen wasserrechtlichen Erlaubnis führen könnte.

d) Entsprechendes gilt, soweit der Antragsteller behauptet, bei starken Regenfällen könnten größere Schadstoffmengen ungehindert in den See gelangen. Wie dargelegt, sieht die Baugenehmigung eine Vorbehandlung des in das Versickerungsbecken geleiteten Wassers vor. Auf dieses Konzept geht die Beschwerde nicht ein.

3. Die Beschwerde setzt sich schließlich auch nicht hinreichend mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, dass mit dem übrigen Vorbringen des Antragstellers schon im Ansatz nicht die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht werde.

a) Hierzu reicht es ersichtlich nicht aus, dass der Antragsteller darauf hinweist, Eigentümer des Hechtsees zu sein, der Biotopcharakter habe. Denn die Beachtung naturschutzrechtlicher Gesichtspunkte erfolgt im Allgemeininteresse und nicht im Individualinteresse einzelner Eigentümer (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. März 2007 - BVerwG 9 A 17.06 -, NUR 2007, 488, juris Rn. 16). Dies gilt auch für den Hinweis des Antragstellers auf die nach § 72 BbgNatSchG erteilte Befreiung. Der Antragsteller bezieht sich dabei auf die im Genehmigungsbescheid vom 13. Mai 2009 enthaltene Befreiung von den dem Vorhaben entgegenstehenden Bestimmungen des § 31 BbgNatSchG i.V.m. § 72 BbgNatSchG, die die Erlaubnis zum Fällen von vier Alleebäumen und die Anordnung von Ersatzpflanzungen betrifft. Die Befreiung von dem in § 31 Abs. 1 BbgNatSchG enthaltenen Verbot, Alleen zu beschädigen oder in der dort genannten Weise zu beeinträchtigen, ist hier ausweislich der Entscheidung der Unteren Naturschutzbehörde vom 30. März 2009 nach § 72 Abs. 3 Nr. 2 BbgNatSchG aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erfolgt. Diese Norm schützt, wie bereits der Wortlaut belegt, nur die Interessen der Allgemeinheit und nicht die von Grundstücksnachbarn. Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Befreiung kommt es daher im vorliegenden Verfahren nicht an.

b) Der pauschale Hinweis des Antragstellers auf eine „erhebliche Lichtverschmutzung“ wegen der Beleuchtung des Discountermarktes und des Fehlens von Sichtblenden legt nicht substantiiert dar, gegen welche drittschützende Norm die Baugenehmigung verstoßen haben soll und welche eigenen Rechte des Antragstellers dadurch verletzt sein sollen.

c) Soweit der Antragsteller pauschal behauptet, es sei infolge des streitigen Bauvorhabens zur Abwanderung mehrerer Tierarten und zum Anstieg der Zahl von Ratten gekommen, ist ebenfalls nicht ersichtlich, welche Verletzung nachbarschützender eigener Rechte er geltend machen will.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese im Beschwerdeverfahren einen Zurückweisungsantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat sich - wie schon das Verwaltungsgericht - an der Empfehlung in Nr. II.9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung: Juli 2004, NVwZ 2004, 1327) orientiert und den Wert halbiert hat, weil es um ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren geht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).