VerfGH des Landes Berlin, Beschluss vom 08.09.2011 - 159/07
Fundstelle
openJur 2012, 15845
  • Rkr:

Die Fesselung eines Gefangenen und Beschränkungen seines freien mündlichen und schriftlichen Verkehrs mit seinem anwaltlichen Beistand (hier: im Rahmen des Vollzugs einer vorläufigen Inhaftnahme zur Durchführung eines Auslieferungsverfahrens) verletzen das Recht auf effektiven Rechtsschutz und die materiellen Grundrechte, wenn ein Fachgericht sie als rechtmäßig bestätigt, ohne den Sachverhalt zureichend aufzuklären (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - 2 BvR 2518/08 - juris, Rn. 16, und 16. September 2010 - 2 BvR 1608/07 - juris und EuGRZ 2011, 90 ff.).

Tenor

Der Beschluss des Kammergerichts vom 23. Juli 2007 - (4) Ausl. A. 915/06 (183/06) - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1, Art. 8 Abs. 1 Satz 2 und Art. 6 VvB, soweit darin seiner Fesselung nachträglich zugestimmt worden ist, und in seinen Grundrechten aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 und Art. 6 VvB, soweit die Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung des Besuchs des anwaltlichen Beistands am 15. September 2006, der Überwachung des Besuchs des anwaltlichen Beistands am 18. September 2006 sowie der Weigerung der Anstalt, ihm am 18. September 2006 anwaltliche Unterlagen auszuhändigen, abgelehnt worden sind. In diesem Umfang wird der Beschluss aufgehoben und die Sache an einen anderen Senat des Kammergerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen Maßnahmen zum Vollzug einer Anordnung der Festhaltung auf der Grundlage von § 22 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), die im September 2006 im Krankenhaus der Berliner Vollzugsanstalten durchgeführt worden sind, sowie gegen hierzu ergangene Entscheidungen des Kammergerichts. Die - hier nicht angegriffene - Haftanordnung war Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde, der das Bundesverfassungsgericht stattgegeben hat (Kammerbeschluss vom 16. September 2010 - 2 BvR 1608/07 -, juris und EuGRZ 2011, 90 ff.); mit Beschluss vom 29. November 2010 lehnte das Kammergericht den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Festhaltung erneut ab. Hiergegen hat der Beschwerdeführer unter dem 3. Januar 2011 wiederum Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Das Staatssicherheitsgericht zu Malatya verurteilte ihn 1997 mit der Begründung, er sei als Mitglied der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) in den Jahren 1991 und 1992 an mehreren Tötungen, Bombenanschlägen und bewaffneten Überfällen beteiligt gewesen, zu einer lebenslänglichen Haftstrafe.

Im Juni 2003 reiste der Beschwerdeführer in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Er trug vor, er sei 1991 in der Türkei festgenommen, schwer gefoltert und inhaftiert worden. Im Jahr 2001 habe er einen etwa 150 Tage langen Hungerstreik durchgeführt, an dessen Ende er nur noch 34 kg gewogen und sich in Lebensgefahr befunden habe. Bei medizinischen Untersuchungen sei festgestellt worden, dass er an dem Wernicke-Korsakoff-Syndrom leide und wegen seines Gesundheitszustandes nicht haftfähig sei. Als er deswegen im August 2002 zeitweilig aus der Haft entlassen worden sei, habe er seine Ausreise aus der Türkei organisiert. Nach einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer im August 2006 als Asylberechtigter anerkannt.

2. Nachdem die türkischen Behörden um seine Auslieferung ersucht hatten, wurde der Beschwerdeführer am 13. September 2006 vormittags in Berlin vorläufig festgenommen. Nach einem Bericht des Landeskriminalamtes vom selben Tage, der zu seiner gerichtlichen Vorführung gefertigt wurde, wurde der Beschwerdeführer medizinisch untersucht, da nicht einzuschätzen gewesen sei, ob er aufgrund der Vorerkenntnisse zu seinem Gesundheitszustand überhaupt verwahrfähig sei. In dem medizinischen Bericht wurde als Diagnose "Posttraumatisches, ggf. auch Hirnorganisches Psychosyndrom nach langer Haft, Folter und Hungerstreik" genannt. Zu vorsichtigem Handeln, was Haft und "Wegsperren" anbelange, werde geraten. Es handle sich gewiss um keinen Simulanten; mit schweren psychischen Krisen sei bei längerer Inhaftierung vermutlich zu rechnen.

Noch am 13. September 2006 wurde der Beschwerdeführer dem Bereitschaftsrichter am Amtsgericht Tiergarten vorgeführt. Diesem teilte er mit, er habe schwere psychische Probleme und befinde sich in Behandlung bei einem Facharzt für Psychiatrie. Mit seiner Auslieferung in die Türkei sei er nicht einverstanden.

Der Bereitschaftsrichter richtete am selben Tag ein Aufnahmeersuchen an die Justizvollzugsanstalt, das Gegenstand des bereits erwähnten Verfassungsbeschwerdeverfahrens 2 BvR 1608/07 war. In dem verwendeten Formular vermerkte der Amtsrichter in der Rubrik „Anordnungen für den Vollzug“, es bestehe die Gefahr der Selbsttötung und Selbstverletzung, und fügte hinzu: „Besondere Beobachtung wegen Suizidgefahr. Verdacht auf Traumatisierung. Suizidtendenzen“. Unter „Besondere Bemerkungen“ führte der Bereitschaftsrichter aus: „Psychische Erkrankung nach Haft in der TR, posttraumatische Beschwerden mit akuter Platzangst, Korsakoff-Syndrom?, Gefahr von Zusammenbrüchen bei enger Unterkunft. Lt. Pol-Arzt: Posttraumatisches Syndrom, ggf. auch hirnorganisch bedingt. Verfolgter war hier unauffällig. Zunächst Hungerstreik angekündigt.“ Am Ende des Aufnahmeersuchens fügte der Bereitschaftsrichter an, der Verfolgte sei unverzüglich unter besonderer Beobachtung dem Haftkrankenhaus zu überstellen, wo er begutachtet werden solle.

Zudem ordnete der Bereitschaftsrichter mit Beschluss vom 13. September 2006 die Untersuchung des Beschwerdeführers auf seine Verwahr- und Haftfähigkeit an. Mit der Begutachtung wurde der leitende Arzt des Krankenhauses der Berliner Vollzugsanstalten oder dessen Vertreter im Amt beauftragt. Die Begutachtung habe unverzüglich und so schnell wie möglich zu erfolgen. In dem Beschluss heißt es weiter, nach der vorläufigen ärztlichen Stellungnahme sei bei einer längeren Inhaftierung des Beschwerdeführers vermutlich mit schweren psychischen Krisen und möglicherweise in der Folge mit einem posttraumatischen, ggf. hirnorganischem Psychosyndrom zu rechnen.

Der Beschwerdeführer wurde sodann am 13. September 2006 in die Justizvollzugsanstalt Moabit verbracht und dort in das Krankenhaus der Anstalt aufgenommen. Er lehnte eine körperliche Untersuchung ab und verweigerte die Aufnahme von Flüssigkeiten und Nahrung. Gegen 11.40 Uhr am 14. September 2006 wurde er unter Anwendung von unmittelbarem Zwang in den sogenannten Kriseninterventionsraum gebracht, der mit einer Pritsche und einer Überwachungskamera ausgestattet ist, und dort auf dem Rücken liegend mit der rechten Hand und beiden Beinen an die Pritsche gefesselt.

Am 15. September 2006 wandte sich der anwaltliche Beistand des Beschwerdeführers an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin und beantragte, den Beschwerdeführer sofort freizulassen. Der Beschwerdeführer sei nicht haft- und verwahrfähig. Er werde von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie behandelt, der, wie das beigefügte Attest zeige, eine schwere Traumatisierung und hirnorganische Veränderungen diagnostiziert habe. Eine erneute Inhaftierung werde zur Retraumatisierung und Dekompensation führen. Eine Ärztin des Haftkrankenhauses habe ihm nicht erlaubt, den Beschwerdeführer zu besuchen und mitgeteilt, dass dieser im „Keller“ untergebracht worden sei. Es sei unverantwortlich, den Beschwerdeführer unter verschärften Bedingungen unterzubringen.

Mit Schreiben vom 15. September 2006 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die vorläufige Auslieferungshaft anzuordnen. Am selben Tag vermerkte der zuständige Staatsanwalt, er habe mit der zuständigen Mitarbeiterin der Justizvollzugsanstalt telefoniert. Diese habe berichtet, der Beschwerdeführer sei wegen der Fremdgefährdung in einen besonderen Haftraum verlegt worden, nachdem er unter anderem Bedienstete mit Gegenständen beworfen habe. Dem Verteidiger sei aufgrund unvertretbarer medizinischer Risiken kein Zugang zum Beschwerdeführer gewährt worden.

Am 17. und 18. September 2006 wandte sich der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mehrfach an das Kammergericht. Er beantragte erneut, den Beschwerdeführer sofort zu entlassen und zudem festzustellen, dass es rechtswidrig sei, den Beschwerdeführer zu inhaftieren und im „Keller“ unterzubringen. Ferner sei festzustellen, dass die Verweigerung des anwaltlichen Besuchs am 15. September 2006 rechtswidrig gewesen sei. Er habe seinen Besuch vorab am 13. September 2006 angekündigt. Als er dann mittags am 15. September bei der Rechtsanwaltsstelle der Anstalt vorgesprochen habe, sei ihm von der Ärztin Dr. S. erklärt worden, ein Besuch sei aus medizinischen Gründen nicht möglich. Es sei ihm nicht ermöglicht worden, den Beschwerdeführer wenigstens zu sehen. Der Beschwerdeführer sei noch immer nicht auf seine Haft- und Verwahrfähigkeit untersucht worden. Nachmittags, nach Ablauf der Besuchszeiten, habe der zuständige Staatsanwalt dann fernmündlich erklärt, dass der Beschwerdeführer sich im Hungerstreik befinde und den Anstaltskräften gegenüber aggressiv geworden sei; der Besuch sei ihm nicht erlaubt worden, um ihn zu schützen.

Am 18. September 2006 wurde dem Beistand gestattet, den Beschwerdeführer im Kriseninterventionsraum der Anstalt zu besuchen. Zuvor waren dem Beschwerdeführer eine der beiden Fußfesseln und die Handfessel abgenommen worden. Der Besuch wurde mittels einer Kamera und eines Monitors optisch von der Anstalt überwacht. Die Anstalt gestattete dem Beschwerdeführer nicht, die für ihn von seinem anwaltlichen Beistand mitgebrachte und entsprechend gekennzeichnete Post entgegenzunehmen und in den Kriseninterventionsraum mitzunehmen.

Am selben Tag bat die Anstalt die Generalstaatsanwaltschaft, eine Genehmigung für eine besondere Sicherungsmaßnahme gemäß Nr. 62 Abs. 3 der Untersuchungshaftvollzugsordnung - UVollzO - nachträglich beim zuständigen Gericht zu erwirken. Der Beschwerdeführer sei seit dem 14. September 2006 um 11.40 Uhr auf ärztliche Anordnung hin wegen der Gefahr der Gewalttätigkeit gegen Sachen und Personen sowie der Gefahr der Selbstverletzung in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht worden. Diese Maßnahme dauere noch an. Der Beschwerdeführer weigere sich seit seiner Aufnahme, die Anstaltsnahrung zu sich zu nehmen.

Gegen 11.30 Uhr am 19. September 2006 suchte der leitende Arzt des Krankenhauses der Berliner Vollzugsanstalten Dr. R. den Beschwerdeführer im Kriseninterventionsraum auf. Er teilte dem Kammergericht am selben Tag per Fax mit, der Beschwerdeführer habe einmalig die zur stationären Aufnahmeroutine gehörenden Messungen vornehmen lassen. Die körperliche Untersuchung habe er verweigert. Am 14. September habe er lautstark gegen die Tür geklopft und das Krankenpflegepersonal mit dem hineingereichten Essen beworfen. Er sei hoch erregt gewesen und habe das Personal als „Nazi“, „Gestaposchweine“ und mit ähnlichen Unflätigkeiten beschimpft. Wegen Fremd- und nicht auszuschließender Eigengefährdung habe er unter Anwendung von unmittelbarem Zwang in einem monitorisierten Kriseninterventionsraum untergebracht und fixiert werden müssen. Er befinde sich im Hunger- und Durststreik. Am 14. September sei er dem Konsiliarpsychiater Dr. U. vorgestellt worden und habe zunächst ausführlich über seine existenzielle Situation berichtet. Innerhalb dieses Gespräches habe er jedoch bereits dazu geneigt, seine Verbitterung in unflätigen verbalen Attacken, teilweise global gegen das Pflegepersonal gerichtet, abzureagieren und in ein aggressives Verhaltensmuster zu verfallen. Nach dem vom Beschwerdeführer abgebrochenen Gespräch sei es Dr. U. lediglich möglich gewesen, eine Angststörung mit Erregungszuständen und Impulskontrollstörung zu konstatieren. Mangels objektiver Unterlagen und Äußerungen seien Fragen nach der zugrunde liegenden Persönlichkeitsstörung oder einer posttraumatischen Belastungsstörung fachärztlich nicht zu beantworten gewesen. Im weiteren Verlauf sei der Beschwerdeführer dann ruhiger geworden und habe schrittweise defixiert werden können. Weiter führte Dr. R. aus, der Beschwerdeführer habe sich auch am 19. September noch geweigert, Nahrung und Flüssigkeit aufzunehmen, und alle Vitalzeichenkontrollen (wie Blutdruck, Puls und Temperatur) abgelehnt. Es sei zunächst nicht möglich gewesen, Kontakt zu ihm aufzunehmen. Nachdem er wiederholt nach einem Grund für sein Verhalten gefragt worden sei, habe der Beschwerdeführer „Um des Protestes willen!“ geantwortet. Weitere, auf eine zumindest verbale Kommunikation abzielende Hilfsangebote seien unbeantwortet geblieben. Ohne die Unterstützung des Beschwerdeführers könne weder eine internistische noch psychiatrische Begutachtung auf überzeugende Tatsachen gestützt werden. Nach dem bereits vorliegenden Attest des Facharztes des Beschwerdeführers, das den Regeln der ärztlichen Sorgfalt zu genügen scheine, dürfte tatsächlich eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen. Der Hunger- und Durststreik könne als Teil des Krankheitsbildes und als Folge früherer Erfahrungen nicht mit legalen Mitteln durchbrochen werden. Durch die konsequente Weigerung, Flüssigkeit zu sich zu nehmen, werde der Beschwerdeführer innerhalb weniger Tage in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten. Aus ärztlicher Sicht scheine er aktuell nicht mehr haftfähig zu sein. Es könne auch ganz und gar nicht erwartet werden, dass er im Falle seiner Auslieferung die zu Recht angenommenen psychischen Krisen bei einer langjährigen Inhaftierung in der Türkei überleben könne.

Der Beschwerdeführer wurde am 19. September 2006 um 16.40 Uhr aus der Justizvollzugsanstalt entlassen.

Das Kammergericht stimmte mit Beschluss vom 19. September 2006 der angeordneten besonderen Sicherungsmaßnahme der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände nachträglich zu. Es führte aus, der Beschwerdeführer sei wegen der Gefahr der Gewalttätigkeiten gegen Sachen und Personen sowie der Gefahr der Selbstverletzung auf ärztliche Anordnung in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht worden. Die Maßnahme habe sich durch die Haftentlassung des Beschwerdeführers erledigt.

Der Beschwerdeführer wandte sich von September 2006 an mehrfach an das Kammergericht und beantragte festzustellen, dass seine Unterbringung in dem Haftraum im Keller, seine Fesselung, die Nichtzulassung des Besuchs seines anwaltlichen Beistands am 15. September 2006, die Monitorüberwachung des Besuchs seines Beistands am 18. September 2006 und die Weigerung der Anstalt, ihm anwaltliche Unterlagen aushändigen und in den Haftraum mitnehmen zu lassen, rechtswidrig gewesen seien.

Hierzu nahm die Anstalt am 11. Dezember 2006 Stellung. Der Beschwerdeführer widersprach der Darstellung der Anstalt mit Schriftsatz vom 2. Januar 2007. Er habe sich nicht aggressiv gegenüber dem Krankenpflegepersonal verhalten, insbesondere weder mit Essen noch mit einer Schüssel geworfen. Er habe den Anstaltsangehörigen nicht gedroht, insbesondere niemanden als „Nazi“ oder „Gestaposchwein“ beschimpft. Jedwede Gewalt lehne er ab und fühle sich dem Konzept des passiven Widerstandes verbunden. Entgegen der Behauptung der Anstalt sei er auch nicht schrittweise defixiert worden. Vom 14. September bis zum Besuch seines Anwalts am 18. September sei er ununterbrochen mit beiden Füßen und der rechten Hand auf dem Rücken liegend an die Pritsche gefesselt gewesen. Zum Beweis dieser Umstände beantrage er, der Anstalt aufzugeben, die Namen der angeblich angegriffenen Anstaltsangehörigen mitzuteilen und diese sowie die Anstaltsärztin Dr. S. als Zeugen zu hören. Er beantrage zudem, die Unterlagen der Anstalt beizuziehen. Ihm sei bisher von der Anstalt nicht ermöglicht worden, Einsicht in die dort geführte Gesundheitsakte zu nehmen.

Mit Beschluss vom 10. Januar 2007 erklärte das Kammergericht die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Staatssicherheitsgerichts zu Malatya vom 30. Juli 1997 für unzulässig. Es bestünden Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens vor dem Staatssicherheitsgericht. Zudem schließe der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dauerhaft dessen Inhaftierung zum Zweck der Vollstreckung der genannten Freiheitsstrafe aus. Am 18. Juni 2007 lehnte das Kammergericht Anträge des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Haftentschädigung und auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung ab.

3. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 23. Juli 2007 stimmte das Kammergericht der Fesselung des Beschwerdeführers nachträglich zu und lehnte die Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung im Kriseninterventionsraum, der Verweigerung des Besuchs des anwaltlichen Beistands des Beschwerdeführers am 15. September 2006, der optischen Überwachung des Besuchs des Beistands am 18. September 2006 sowie der Verweigerung der Aushändigung der Beistandspost ab. Es führte aus, der Senat habe der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem besonderen Haftraum bereits mit Beschluss vom 19. September 2006 zugestimmt, der nicht der Anfechtung unterliege. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme werde als Gegenvorstellung angesehen, die bereits unzulässig sei. Sie sei zudem unbegründet, weil der Beschwerdeführer zu Recht wegen der von ihm ausgehenden Fremd- und möglichen Eigengefährdung im Kriseninterventionsraum untergebracht worden sei. Er habe das Anstaltspersonal mit einer schweren Porzellanschüssel beworfen und mit Worten wie „Nazi“ und „Gestaposchweine“ beschimpft. Dass er dies bestreite und behaupte, er sei dem Konzept des passiven Widerstandes verpflichtet und lehne jede Gewalt ab, sei als Schutzbehauptung anzusehen. Die Taten, die zur Verurteilung in der Türkei geführt hätten, deuteten auf eine ungewöhnliche Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers hin. Aggressive Verhaltensweisen habe er auch in der türkischen Strafhaft gezeigt, wo er bis hin zum „Todesfasten“ Widerstand geleistet habe. Dass er nunmehr geläutert sei, der Gewalt abgeschworen habe und die Bediensteten ihn zu Unrecht belastet hätten, sei nicht ersichtlich, zumal jene ihn kaum gekannt hätten. Bei dieser Sachlage sei es nicht zu beanstanden, dass die Anstaltsärzte von einer besonderen Gefährlichkeit ausgegangen seien und aus Gründen der Fremd- und Eigengefährdung eine Fesselung angeordnet hätten. Auch der zur Begutachtung hinzugezogene Konsiliarpsychiater Dr. U., gegenüber dem der Beschwerdeführer sich ebenfalls unflätig, beleidigend und aggressiv verhalten habe, habe eine Fixierung mit angemessener Erforderniskontrolle empfohlen. Deshalb sei die Fesselung, die schrittweise gelockert worden sei, rechtmäßig gewesen. Die Anstalt habe allerdings nicht die nach Nr. 64 Abs. 3 UVollzO erforderliche nachträgliche richterliche Zustimmung zu der Maßnahme eingeholt. Der Senat habe diese daher nunmehr nachgeholt. Die Anstalt werde auf die Einhaltung dieser Bestimmung zu achten haben.

Weiter führte das Kammergericht aus, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe die Anstalt am 15. September 2006 nicht den Besuch des Beistands verweigert. Dem Beistand sei lediglich erklärt worden, der Beschwerdeführer könne wegen seines Gesundheitszustandes nicht ins Anwaltszimmer geführt werden, der Beistand könne ihn aber in dem Kriseninterventionsraum aufsuchen. Dies habe der Beistand abgelehnt. Der spätere Besuch des Beistands sei lediglich optisch überwacht worden. Damit sei das Recht des Beschwerdeführers auf einen ungehinderten, nicht überwachten mündlichen Verkehr mit seinem Beistand gewahrt worden. In der hier gegebenen Situation habe die Anstalt auch für die Sicherheit des Beistands die Verantwortung getragen. Es sei entscheidend darauf angekommen, dass das gesprochene Wort nicht abgehört werde. Auch die Beanstandung, das Anstaltspersonal habe beim Besuch des Beistands die Aushändigung von Unterlagen an den Beschwerdeführer abgelehnt und diese verwahrt, sei unbegründet. Zwar habe ein Gefangener einen Anspruch auf Aushändigung der Post seines Verteidigers. Angesichts des andauernden Erregungszustandes und des nicht absehbaren Verhaltens des psychisch schwer gestörten Beschwerdeführers hätte in der konkreten Situation jedenfalls vorübergehend von einer Überlassung der Unterlagen abgesehen werden dürfen. Dass die Unterlagen wichtige Informationen enthalten hätten, zu deren Verarbeitung der Beschwerdeführer psychisch in der Lage gewesen wäre, habe er nicht vorgetragen. Eine mündliche richterliche Anhörung des Anstaltspersonals zu den beanstandeten Vorgängen sehe das Gesetz nicht vor. Sie sei bei der gegebenen Sach- und Rechtslage auch nicht angezeigt.

Am 9. August 2007 erhob der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde, Gegenvorstellung und Anhörungsrüge. Es widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen, dass das Kammergericht sich, ohne ihn vorher anzuhören, auf das Unrechtsurteil des türkischen Staatssicherheitsgerichts berufen habe. Das Kammergericht sei davon ausgegangen, dass er für die dort abgeurteilten Taten verantwortlich sei. Eine persönliche Anhörung und die Beiziehung der von ihm benannten Unterlagen hätten etwaige Zweifel an seiner gewaltfreien Haltung ausgeräumt. Seine Gefährlichkeit hätte auch nicht damit begründet werden dürfen, dass er im Gefängnis in der Türkei an einem „Todesfasten“ teilgenommen habe. Dies sei keine Rechtfertigung dafür, ihn im Kellerraum unterzubringen und zu fesseln. Bei dem Hungerstreik habe es sich nicht um Gewaltmaßnahmen gehandelt. Das Kammergericht habe zudem Tatsachenvortrag nicht zutreffend wahrgenommen. Keiner der Beteiligten habe behauptet, dass seinem Beistand am 15. September 2006 angeboten worden sei, ihn im Kriseninterventionsraum zu besuchen oder dort zu sehen. Vielmehr sei diesem am 15. September ohne Angabe von Gründen gänzlich untersagt worden, ihn aufzusuchen. Dies versichere sein Beistand an Eides statt. Auch die Überwachung des Besuchs seines Beistands sei rechtswidrig gewesen. Zudem hätten die Unterlagen, deren Aushändigung die Anstalt untersagt habe, dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses unterlegen. Die Behauptungen der Anstalt, er habe das Anstaltspersonal mit Essen beworfen und beleidigt, seien unwahr und unsubstantiiert. Die Anstalt habe nicht einmal die konkreten Personen benannt, denen gegenüber er sich aggressiv verhalten haben solle. Das Kammergericht habe sich zudem nicht ausreichend mit der Dauer der rechtswidrigen Fesselung auseinandergesetzt. Er sei vom 14. September bis zum 18. September 2006 mittags ununterbrochen in Rückenlage an drei Gliedmaßen an der Pritsche fixiert gewesen. Dies werde schon von einem gesunden Menschen als bedrohlich und als Folter empfunden. Das Kammergericht hätte sich auch mit der fehlenden ständigen ärztlichen Überprüfung der Erforderlichkeit der Fesselung befassen müssen. Erst zum Besuch des Beistands am 18. September sei die Fesselung gelockert worden. Zu einer Überprüfung ihrer Erforderlichkeit sei es erst am 19. September 2006 gekommen, als der Anstaltsleiter wieder im Dienst gewesen sei. Das Kammergericht hätte der Fesselung auch deshalb nicht nachträglich zustimmen dürfen, weil die Anstalt dies nie beantragt habe.

Mit Beschluss vom 12. Oktober 2007 verwarf das Kammergericht die Beschwerde und Gegenvorstellung und wies die Anhörungsrüge als unzulässig zurück. Es führte aus, die Beschwerde sei nicht statthaft, weil die angegriffene Entscheidung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 IRG unanfechtbar sei. Die Gegenvorstellung sei unzulässig. Dem angefochtenen Beschluss liege kein entscheidungserheblicher Irrtum zugrunde. Zwar habe der Beschwerdeführer zutreffend darauf hingewiesen, dass seinem Beistand nach Aktenlage entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss am 15. September 2006 nicht angeboten worden sei, ihn im Kriseninterventionsraum aufzusuchen. Dieses Unterlassen habe ihn jedoch nicht in seinen Rechten verletzt. Ausweislich der Stellungnahme der Anstalt vom 11. Dezember 2006 habe er sich auch am fraglichen Tag in einem Zustand hochgradiger Erregung befunden und nicht auf regelmäßige Kontaktaufnahme der Anstaltsärzte oder des Krankenpflegepersonals reagiert. Eine Einschätzung seines Gefährdungspotenzials und -willens sei deshalb nicht möglich gewesen. Angesichts dieser Umstände sei auszuschließen, dass es am 15. September zu einer Kontaktaufnahme zwischen ihm und seinem Beistand gekommen wäre.

4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die zwischen dem 14. und 19. September 2006 durchgeführten Vollzugsmaßnahmen sowie gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 23. Juli 2007. Ferner hat er mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2007 den Beschluss des Kammergerichts vom 12. Oktober 2007 in das Verfahren einbezogen.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 6, 7, 8 Abs. 1, 2 und 3, Art. 10 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und 4, Art. 36 Abs. 1 und Art. 80 der Verfassung von Berlin - VvB -. Das Kammergericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und auf effektiven Rechtsschutz verletzt, indem es ohne jede Sachverhaltsaufklärung die unzutreffende Darstellung der Anstalt übernommen habe. Er habe das Anstaltspersonal nicht mit Essen beworfen und auch nicht beschimpft. Man habe ihn nur in dem Kellerraum untergebracht und fixiert, um seinen Hungerstreik zu brechen. Es verstoße auch gegen das Rechtsstaatsprinzip und das Willkürverbot, seine vermeintliche Gefährlichkeit mit dem Unrechtsurteil des türkischen Staatssicherheitsgerichts und seiner Teilnahme am „Todesfasten“ in der Türkei zu begründen. Es verletze seine Grundrechte, dass er ohne ausreichenden Anlass als schwer traumatisierter Mensch vom 14. bis zum 18. September 2006 durchgehend mit zwei Füßen und einer Hand an die Pritsche gefesselt worden sei. Es sei ihm nicht ermöglicht worden, sich zu waschen oder auf die Toilette zu gehen. Ihm sei ein Urinal gegeben worden. Da er dessen Sinn nicht erkannt habe, habe er vom 14. September an „eingepinkelt“ in seinem Schlafanzug auf der Pritsche gelegen. Zwei der drei Fesseln seien erst unmittelbar vor dem Besuch seines Beistands am 18. September entfernt worden. Danach sei er bis zu seiner Entlassung am 19. September weiter mit einem Fuß an der Pritsche fixiert gewesen. Auf etwaige Fixierungshindernisse und -risiken habe man ihn nicht untersucht. Zudem sei seine Haftfähigkeit nicht, wie vom Amtsgericht angeordnet, unverzüglich, sondern erst am 19. September 2006 untersucht worden. Das Kammergericht habe seine vermeintliche Gefährlichkeit, die Verhältnismäßigkeit seiner Fesselung und die Frage, an welchem Tag Dr. U. ihn untersucht habe, auch nicht aufgeklärt, als es mit Beschluss vom 12. Oktober 2007 über seine Gegenvorstellung und Anhörungsrüge entschieden habe. Zudem habe es in diesem Beschluss erstmals behauptet, er wäre ohnehin nicht in der Lage gewesen, am 15. September 2006 Besuch zu empfangen. Seine Grundrechte seien zudem dadurch verletzt worden, dass das Kammergericht der Fesselung nach fast einem Jahr ohne einen entsprechenden Antrag der Anstalt zugestimmt habe. Die Anstalt habe lediglich eine Genehmigung für die Unterbringung in dem besonderen Haftraum beantragt, alle anderen Vollzugsmaßnahmen aber nicht gerichtlich bestätigen lassen. Das Kammergericht habe ferner sein Grundrecht auf ein faires Verfahren und auf ungehinderten mündlichen und schriftlichen Verkehr mit seinem Beistand nicht beachtet, das nur in den abschließend in § 148 Abs. 2 StPO geregelten Fällen eingeschränkt werden dürfe. Danach hätte es den ersten Besuch seines Beistands nicht verhindern, den zweiten Besuch nicht optisch überwachen und die Aushändigung der Unterlagen seines Beistands nicht davon abhängig machen dürfen, ob die Unterlagen für eine Verteidigung wichtig gewesen seien.

Der Beteiligten ist gemäß § 53 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist im Wesentlichen zulässig und begründet.

1. a) Sie ist allerdings unzulässig, soweit sie unmittelbar gegen die von der Vollzugsanstalt durchgeführten Vollzugsmaßnahmen gerichtet ist (aa), soweit sie die Ablehnung des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung im Kriseninterventionsraum angreift (bb) und soweit sie sich gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 12. Oktober 2007 wendet (cc).

aa) Die Vollzugsmaßnahmen können nicht unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden. Dem steht der in § 49 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Insoweit werden keine Rechtsverletzungen geltend gemacht, die nicht im Verfahren vor dem Kammergericht korrigierbar bzw. feststellbar gewesen wären (vgl. Beschluss vom 16. November 2010 - VerfGH 115/10 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs und des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 10 m. w. N.; st. Rspr.).

bb) Die Verfassungsbeschwerde ist verfristet, soweit der Beschwerdeführer die Ablehnung seines Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung im Kriseninterventionsraum angreift, der das Kammergericht in dem Beschluss vom 19. September 2006 nachträglich zugestimmt hat. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde nicht gemäß § 51 Abs. 1 VerfGHG binnen zwei Monaten nach Zugang der den Rechtsweg erschöpfenden fachgerichtlichen Entscheidung des Kammergerichts gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG - erhoben worden.

Für den Beginn der Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde ist die letzte zum Rechtsweg im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG gehörende gerichtliche Entscheidung über die Unterbringung des Beschwerdeführers im Kriseninterventionsraum maßgeblich (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGK 13, 480 <481>). Dies ist nicht der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren angegriffene Beschluss vom 23. Juli 2007, sondern der Beschluss vom 19. September 2006, mit dem das Kammergericht abschließend über die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Art der Unterbringung entschieden und ihr nachträglich zugestimmt hat. Dieser Beschluss ist dem Beschwerdeführer bereits im September 2006 zugegangen. Die erneute Befassung im Wege der Gegenvorstellung hat nicht zur Folge, dass die Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde erst mit der gerichtlichen Entscheidung über die Gegenvorstellung zu laufen beginnt oder neu eröffnet wird; vielmehr kommt es für den Fristbeginn auf die gerichtliche Entscheidung an, gegen die sich die Gegenvorstellung richtet (vgl. BVerfGK, a. a. O.).

cc) Auch der Beschluss vom 12. Oktober 2007, mit dem das Kammergericht die Gegenvorstellung, die Anhörungsrüge gemäß § 77 Abs. 1 IRG und § 33a StPO sowie die gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Juli 2007 als unzulässig zurückgewiesen bzw. verworfen hat, kann nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. Dieser Beschluss schafft auch nach dem Vortrag des Beschwerdeführers keine neue, selbständige Beschwer. Hinsichtlich der erfolglosen Anhörungsrüge kann der Beschwerdeführer eine etwa fortbestehende Rechtsverletzung mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Ausgangsentscheidung (hier: den gleichzeitig angegriffenen Beschluss vom 23. Juli 2007) überprüfen lassen (vgl. VerfG Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2011 - VfGBbg 15/10 -, a. a. O., Rn. 8).

b) Im Übrigen, also soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass das Kammergericht im Beschluss vom 23. Juli 2007 der Fesselung nachträglich zugestimmt und seine Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung des Besuchs des Beistands am 15. September 2006, der optischen Überwachung des Besuchs des Beistands am 18. September 2006 sowie der Verweigerung der Aushändigung der Beistandspost am 18. September 2006 abgelehnt hat, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.

Der Zulässigkeit steht insoweit nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - wegen seiner Inhaftierung, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht erhoben hat. Eine Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ist gemäß Art. 84 Abs. 2 Nr. 5 der Verfassung von Berlin - VvB - i. V. m. §§ 14 Nr. 6, 49 Abs. 1 VerfGHG nur dann nicht statthaft, wenn in derselben Sache eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird (vgl. LVerfGE 2, 3 <4 f.>). Im vorliegenden Verfahren wendet sich der Beschwerdeführer nicht gegen seine Inhaftierung als solche, sondern gegen einzelne Vollzugsmaßnahmen. Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit solcher Maßnahmen oder von Haftbedingungen, die einen Gefangenen zusätzlich zu seiner Inhaftierung beschweren, können selbständig angefochten werden (vgl. Beschlüsse vom 3. November 2009 - VerfGH 184/07 - Rn. 18 ff. und 16. November 2010 - VerfGH 115/10 - Rn. 12 ff.).

Auch die zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde bereits erfolgte Freilassung und die dadurch eingetretene Erledigung lässt das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen (vgl. etwa Beschlüsse vom 3. November 2009 und 16. November 2010, a. a. O., st. Rspr.).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, auch begründet.

Insoweit verletzt der Beschluss des Kammergerichts vom 23. Juli 2007 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB und in seinen Grundrechten auf Unverletzlichkeit der Freiheit seiner Person aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB und auf Achtung seiner Menschenwürde aus Art. 6 VvB. Dies folgt bereits daraus, dass es das Kammergericht in verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Weise unterlassen hat, den zugrundeliegenden Sachverhalt hinreichend aufzuklären. Soweit die angeordneten Vollzugsmaßnahmen in das Recht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB eingegriffen haben, ergibt sich der Grundrechtsverstoß zudem aus der vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 16. September 2010 - 2 BvR 1608/07 - festgestellten Rechtswidrigkeit der Inhaftierung des Beschwerdeführers.

a) Das Grundrecht aus Art. 15 Abs. 4 VvB gewährleistet in gleicher Weise wie Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur formal und theoretisch die Möglichkeit, gegen angenommene Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt die Gerichte anzurufen, sondern darüber hinaus auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes. Der Bürger hat einen substanziellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Daraus folgt die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Akte der öffentlichen Gewalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2006 - VerfGH 174/03 - Rn. 14; zum Bundesrecht: BVerfGE 84, 34 <49>; BVerfG, NJW 2011, 137; st. Rspr.). Effektiver Grundrechtsschutz ist in einem Fall wie dem vorliegenden daher nur gewährleistet, wenn das Fachgericht auch die Angaben der Justizvollzugsanstalt überprüft und den maßgeblichen Sachverhalt unter Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnismittel aufklärt. Bestätigt ein Fachgericht grundrechtseingreifende Vollzugsmaßnahmen als rechtmäßig, ohne den Sachverhalt zureichend aufzuklären, verletzt dies das Recht auf effektiven Rechtsschutz und die jeweils materiell berührten Grundrechte (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 24. Januar 2008 - 2 BvR 1661/06 - juris, Rn. 38; 26. August 2008 - 2 BvR 679/07 - juris, Rn. 20 ff. und 15. Juli 2010 - 2 BvR 2518/08 - juris, Rn. 16; st. Rspr.).

Das Kammergericht hat eine diesen Anforderungen entsprechende, den Grundrechten auf effektiven Rechtsschutz, Freiheit der Person und Achtung der Menschenwürde gerecht werdende Überprüfung unterlassen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der nachträglichen Zustimmung zu der Fesselung des Beschwerdeführers vom 14. bis 19. September 2006 (b) als auch hinsichtlich der Ablehnung der Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung des Besuchs des anwaltlichen Beistands am 15. September 2006, der Überwachung des Besuchs des anwaltlichen Beistands am 18. September 2006 sowie der Weigerung der Anstalt, ihm am 18. September 2006 anwaltliche Unterlagen auszuhändigen (c). Das Kammergericht hat vielmehr einseitig die Angaben der Vollzugsanstalt zugrundegelegt, ohne sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers überhaupt und ausreichend auseinanderzusetzen. Außerdem ist es seinen Beweisanregungen ohne tragfähige Begründung nicht nachgegangen.

b) Die - ausdrücklich ohne Antrag der Vollzugsanstalt - erklärte nachträgliche Zustimmung zur Fesselung des Beschwerdeführers ist ohne ausreichende, den einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Grundlage ergangen; sie verletzt materiell zugleich das Recht auf Freiheit der Person aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB (vgl. auch Driehaus in: Driehaus, Verfassung von Berlin, 3. Aufl. 2009, Art. 8 Rn. 9). Die verschärfte Fesselung mit der Folge, dass der Beschwerdeführer nach seinem Vortrag nur noch auf dem Rücken auf einer Pritsche liegen konnte, konnte allenfalls unter besonderen Bedingungen verhältnismäßig und gerechtfertigt sein; ohne besondere Rechtfertigung verletzte sie den Beschwerdeführer auch in seiner durch Art. 6 VvB absolut geschützten Menschenwürde. Eine Missachtung der Menschenwürde hätte in jedem Falle auch vorgelegen, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich, wie er geltend gemacht hat, vom 14. September bis zum Besuch seines Beistands am 18. September 2006 durchgängig mit beiden Füßen und der rechten Hand an eine Pritsche gefesselt worden sein sollte, ohne dass er zwischenzeitlich ärztlich untersucht und die Erforderlichkeit der Fesselung ärztlich überprüft worden wäre. Das gilt erst recht, falls die Fesseln nicht einmal gelockert worden sein sollten, um ihm auch nur das Waschen oder das Benutzen einer Toilette zu ermöglichen.

aa) Welche Voraussetzungen erfüllt sein mussten, damit der Beschwerdeführer seinerzeit ohne eine richterliche Anordnung gefesselt werden durfte, war in § 27 Abs. 1, 3 IRG i. d. F. der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537) i. V. m. § 119 Abs. 5 und 6 StPO i. d. F. der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074 <1319>), beide nunmehr geändert durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274, <2275 f.> und <2278 f.>), sowie ergänzend in Nr. 64 der Untersuchungshaftvollzugsordnung - UVollzO - geregelt. Auch nach § 27 Abs. 1 IRG a. F. und § 119 StPO a. F. waren Beschränkungen der Grundrechte im Rahmen einer Inhaftierung in einem Auslieferungsverfahren grundsätzlich nur zulässig, wenn eine sich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierende Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ergab, dass eine Gefahr nicht mit weniger eingreifenden Mitteln abgewehrt werden konnte (vgl. KG, Beschluss vom 18. Oktober 2001 - (4) Ausl A 109/01 (55/01) - juris, Rn. 2; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 1996, 983). Ein Gefangener durfte gemäß § 119 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 StPO a. F. gefesselt werden, um die Gefahr der Gewalt gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbsttötung oder der Selbstbeschädigung abzuwehren, wenn die Gefahr durch keine andere, weniger einschneidende Maßnahme abgewendet werden konnte (vgl. die identische Regelung in Nr. 64 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 3 UVollzO).

bb) Ob diese Voraussetzungen für die Anordnung und Aufrechterhaltung der Fesselung des Beschwerdeführers erfüllt waren, hat das Kammergericht nicht zureichend nachgeprüft, als es die Fesselung unter Bezugnahme auf Nr. 64 Abs. 1 Ziff. 1 und 3, Abs. 2 UVollzO als rechtens bezeichnet und ihr nachträglich gemäß § 27 Abs. 1 und 3 IRG a. F. sowie § 119 Abs. 3 und 6 StPO a. F. zugestimmt hat.

(1) So hat das Kammergericht bereits nicht hinreichend untersucht, ob es am 14. September 2006 gegen 11.40 Uhr tatsächlich zur Abwehr einer konkreten Gefahr gemäß § 119 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StPO a. F. (bzw. im Sinne der vom Kammergericht genannten Nr. 64 Abs. 1 UVollzO) erforderlich war, den Beschwerdeführer zu fesseln. Ohne weitere eigene Ermittlungen ist das Kammergericht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der Fremd- und Eigensicherung zu diesem Zeitpunkt gefesselt werden musste, obwohl die Anstalt und der Beschwerdeführer die Umstände, die zur Fesselung geführt haben sollen, gänzlich unterschiedlich geschildert haben. Nach den Angaben der Anstalt soll der Beschwerdeführer hoch erregt gewesen sein, das Krankenpflegepersonal mit einer schweren Porzellanschüssel mit Essen beworfen und mit Worten wie „Nazi“, „Gestaposchweine“ und anderen Beleidigungen beschimpft haben. Der Beschwerdeführer hingegen hatte vorgetragen, er habe die Schüssel mit Essen nur hinausgeschoben, ohne sie umzukippen, das Personal weder beworfen noch beleidigt und sei nur deshalb gefesselt worden, weil er einen Hunger- und Durststreik erklärt habe. Im fachgerichtlichen Verfahren hat er beantragt, der Anstalt aufzugeben, die Namen der angeblich von ihm angegriffenen Bediensteten zu nennen und diese sowie die Ärztin Dr. S., die unmittelbar vor dem Vorfall ein Untersuchungsgespräch mit ihm geführt habe, als Zeugen zu vernehmen. Statt den streitigen Sachverhalt auf diese oder andere Weise aufzuklären, ist das Kammergericht ohne eine tragfähige Begründung davon ausgegangen, dass allein die Angaben der Anstalt zutreffen, und hat diese seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

Der gebotenen Aufklärung stand auch nicht - wie vom Kammergericht am Ende der angegriffenen Entscheidung angedeutet - entgegen, dass eine mündliche richterliche Anhörung des Anstaltspersonals gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Denn das Gebot des effektiven Rechtsschutzes und der Amtsermittlungsgrundsatz gelten auch im Auslieferungsverfahren (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 1 AK 25/05 - juris, Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 3 Ausl 87/06 - juris, Rn. 7).

Nicht tragfähig sind ferner die Ausführungen des Kammergerichts dazu, die Taten, die zur Verurteilung des Beschwerdeführers durch das türkische Staatssicherheitsgericht im Juli 1997 geführt hätten, deuteten auf eine ungewöhnliche Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers hin. Warum die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Fesselung am 14. September 2006 unter anderem deshalb als Schutzbehauptung anzusehen sein sollen, weil er in der Türkei verurteilt worden ist, hätte das Kammergericht im Einzelnen erläutern müssen, zumal es zuvor - im Beschluss über die Unzulässigkeit der Auslieferung vom 10. Januar 2007 - selbst bezweifelt hat, dass der Verurteilung in der Türkei ein rechtsstaatliches Gerichtsverfahren zugrunde gelegen hat. In diesem Beschluss hat das Kammergericht darauf hingewiesen, es sei nicht erkennbar, ob dem Beschwerdeführer und seinem damaligen Rechtsbeistand durchgängig die Anwesenheit während der Gerichtsverhandlung gestattet worden sei, dass ein Militärrichter an dem Urteil mitgewirkt habe und das Urteil weder konkrete Feststellungen, die zu dem Schuldspruch geführt hätten, noch den Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers enthalte, die offenbar für die Verurteilung von wesentlicher Bedeutung gewesen seien. Warum das Kammergericht im angefochtenen Beschluss im Widerspruch hierzu ohne weitere Darlegungen angenommen hat, der Beschwerdeführer habe die ihm im Urteil angelasteten Taten begangen, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer in seinem erfolgreichen Asylverfahren ausdrücklich bestritten hatte, an bewaffneten Aktionen in der Türkei teilgenommen zu haben.

Ebenfalls in keiner Weise nachvollziehbar ist die Annahme des Kammergerichts, die Angaben des Beschwerdeführers zur Fesselung am 14. September 2006 seien auch deshalb eine Schutzbehauptung, weil er bereits aggressive Verhaltensweisen in der türkischen Strafhaft gezeigt habe, indem er nach seinen Angaben im Asylverfahren bis hin zum „Todesfasten“ Widerstand gegen seine Inhaftierung geleistet habe. Weshalb diese Angaben ein tragfähiges Indiz dafür sein sollen, dass der Beschwerdeführer in Deutschland Vollzugsbedienstete tätlich angegriffen und beleidigt haben soll, erklärt das Kammergericht - auch vor dem Hintergrund der dem Beschwerdeführer in der Türkei nach den Feststellungen im Asylverfahren zugefügten schweren Folterungen - nicht.

(2) Darüber hinaus hat sich das Kammergericht auch nicht zureichend damit befasst, ob die Art und Weise der Fesselung am 14. September 2006 gegen 11.40 Uhr dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprochen hat. Von seinem Standpunkt ausgehend, der Beschwerdeführer habe das Krankenpflegepersonal angegriffen und sei hochgradig erregt gewesen, hätte das Kammergericht nachprüfen müssen, ob die daraus resultierende Gefahr nicht durch eine weniger einschneidende Maßnahme im Sinne des § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO a. F. (vgl. Nr. 64 Abs. 1 UVollzO) hätte abgewendet werden können. Es hat jedoch nicht geprüft, warum es aus Gründen der Fremd- und Eigensicherung erforderlich gewesen sein soll, gleichzeitig beide Füße und eine Hand des Beschwerdeführers zu fesseln. In diesem Zusammenhang hat es zwar Nr. 64 Abs. 2 UVollzO genannt, ist aber nicht darauf eingegangen, dass nach Satz 1 dieser Bestimmung Fesseln in der Regel nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden dürfen. Darüber hinaus fehlen Feststellungen des Kammergerichts dazu, zur Abwehr von welchen Gefahren es zusätzlich erforderlich gewesen sein soll, den Beschwerdeführer in einem monitorüberwachten Kriseninterventionsraum liegend auf einer Pritsche zu fixieren.

(3) Nicht zureichend geprüft hat das Kammergericht zudem, wie lange die Anstalt gemäß § 27 Abs. 1 IRG a. F. und § 119 Abs. 6 Satz 2 StPO a. F. nach dem erstmaligen Anlegen der Fesseln gegen 11.40 Uhr am 14. September 2006, einem Donnerstag, die Fesselung fortführen durfte, ohne eine richterliche Genehmigung einzuholen.

Die Fesselung stand als Maßnahme im Sinne des § 119 Abs. 6 Satz 1 StPO a. F. grundsätzlich unter dem Vorbehalt der richterlichen Anordnung. Sie durfte nur in dringenden Fällen vom Leiter der Justizvollzugsanstalt oder einem anderen Beamten, unter dessen Aufsicht der Gefangene stand, gemäß § 119 Abs. 6 Satz 2 StPO a. F. vorläufig getroffen werden. Als vorläufige Maßnahme der Anstalt bedurfte sie der Genehmigung eines Richters, die unverzüglich eingeholt werden musste, also ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen ließ (§ 119 Abs. 6 Satz 3 StPO a. F.; vgl. Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 119 Rn. 146; Schultheis, in: KK, 6. Aufl. 2008, § 119 StPO, Rn. 94; vgl. ferner Nr. 62 Abs. 3 und Nr. 64 Abs. 3 Satz 2 UVollzO; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 105, 239 <249>; BVerfGK 7, 87 <99>).

Das Kammergericht hat die Fesselung jedoch im Juli 2007 für rechtens erklärt und ihr nachträglich zugestimmt, ohne dass die Anstalt dies beantragt hatte und ohne aufzuklären, ab wann es der Anstalt möglich gewesen wäre, die richterliche Genehmigung einzuholen. Auf diese Weise hat es den in § 27 Abs. 1 IRG a. F. und § 119 Abs. 6 StPO a. F. vorgesehenen Richtervorbehalt „leerlaufen“ lassen, der die Kontrolle der konkreten Vollzugsmaßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz sicherstellen soll (vgl. BVerfG NJW 2007, 1345 f. und 2010, 2864 ff.).

(4) Unabhängig davon hat das Kammergericht auch nicht zureichend geprüft, über welchen Zeitraum hinweg es zur Abwehr einer nicht anders abwendbaren konkreten Gefahr gemäß § 27 Abs. 1 IRG a. F. i. V. m. § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO a. F. erforderlich gewesen sein soll, den Beschwerdeführer zu fesseln. Es hat nicht ermittelt, ob und in welchen Abständen die Erforderlichkeit der Fesselung überprüft und der Beschwerdeführer hierzu ärztlich untersucht worden ist. In den Stellungnahmen der Anstalt heißt es hierzu lediglich, der Beschwerdeführer sei einmal dem Konsiliarpsychiater Dr. U. zur Untersuchung und Beurteilung vorgestellt worden. Das Kammergericht hat nicht festgestellt, ob diese Untersuchung am 14. oder am 15. September 2006 stattgefunden hat (vgl. hierzu die unterschiedlichen Angaben in für die Anstalt abgegebenen Stellungnahmen vom 19. September bzw. 11. Dezember 2006). Nicht auseinandergesetzt hat es sich zudem mit der Behauptung des Beschwerdeführers, es habe sich dabei um die einzige Untersuchung im Zeitraum vom 14. bis 19. September 2006 gehandelt. Ebenso wenig hat das Kammergericht geklärt, ob die von Dr. U. empfohlenen „angemessenen Erforderniskontrollen“ der Fixierung tatsächlich erfolgt sind (vgl. Nr. 65 Abs. 2 UVollzO). Es bleibt insgesamt unklar, von welchen ärztlichen Kontrollen und Untersuchungen das Kammergericht ausgegangen ist.

(5) Schließlich hat das Kammergericht ebenfalls nicht zureichend aufgeklärt und gewürdigt, ob die weitere Dauer und die Intensität der Fesselung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprachen. Es hat nicht geprüft, wann und in welcher Weise die Fesselung schrittweise gelockert wurde. Nach der Schilderung des Beschwerdeführers wurden ihm am 14. September gegen 11.40 Uhr drei Fesseln angelegt und erstmals am 18. September 2006 mittags anlässlich des Besuchs seines Rechtsanwalts teilweise wieder entfernt. Sollte das Kammergericht von diesen Angaben ausgegangen sein, so hätte es prüfen und begründen müssen, ob es verhältnismäßig gewesen war, den Beschwerdeführer vier Tage lang ununterbrochen auf dem Rücken liegend an eine Pritsche zu fesseln, ohne die Fesseln wenigstens zeitweilig zu lösen, um ihm die Gelegenheit zu geben, sich Bewegung zu verschaffen, sich zu waschen oder zur Toilette zu gehen (vgl. Nr. 64 Abs. 2 Satz 3 UVollzO). Sollte das Kammergericht hingegen angenommen haben, die Fesseln seien deutlich früher schrittweise gelockert worden, hätte es konkret feststellen müssen, wann welche Fesseln entfernt wurden. Hierzu haben weder der leitende Arzt Dr. R. noch die Anstalt im gerichtlichen Verfahren konkrete Angaben gemacht. Sie haben nur allgemein mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei „im weiteren Verlauf“ bzw. „im Verlauf der Folgetage“ bis zur endgültigen Entfernung der letzten Fessel am 19. September 2006 schrittweise defixiert worden.

c) Auch die Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung des Besuchs eines anwaltlichen Beistands am 15. September 2006, der Überwachung des Besuchs des Beistands am 18. September 2006 sowie der Weigerung der Anstalt, dem Beschwerdeführer am 18. September 2006 anwaltliche Unterlagen auszuhändigen, sind auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage abgelehnt worden.

Die Billigung der Beschränkungen des freien mündlichen und schriftlichen Verkehrs des Beschwerdeführers mit seinem anwaltlichen Beistand auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage verletzt neben Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB zugleich Art. 6 VvB, der auch die freie Kommunikation mit einem Beistand in einem Auslieferungsverfahren schützt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 109, 279, <322> und <328>; BVerfG, NJW 2007, 2749 <2750>).

Das Kammergericht hat nicht in zureichender Weise festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen, um am 15. September 2006 den Besuch des Beistands zu verweigern, am 18. September 2006 den Besuch des Beistands optisch zu überwachen und die Aushändigung der für den Beschwerdeführer bestimmten Post des Beistands an diesem Tag zu untersagen.

aa) Zwar hat das Kammergericht erkannt, dass das Recht des Beschwerdeführers auf einen freien mündlichen und schriftlichen Verkehr mit seinem Beistand im Auslieferungsverfahren durch die nach § 40 Abs. 3 IRG angeordnete entsprechende Anwendung des § 148 Abs. 1 StPO gewährleistet wird (vgl. Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl. 2006, § 40 IRG, Rn. 28). § 148 Abs. 1 StPO schließt indes insbesondere auch eine optische Überwachung von Besuchen des Verteidigers aus (vgl. zur h. M.: Wohlers, in: SK-StPO, 4. Aufl. 2011, Rn. 15 und 32; Wessing in: Graf, StPO, 2010, Rn. 11; Laufhütte, in KK, a. a. O., Rn. 7; Julius, in: HK-StPO, 4. Aufl. 2009, Rn. 13; Reinhart, in: Radtke/Hohmann, StPO, 2011, Rn. 9; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, Rn. 14; jeweils zu § 148 StPO; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 26 StVollzG, Rn. 2). Nichts anderes ergibt sich aus den vom Kammergericht genannten - die Gerichte allerdings nicht bindenden (vgl. BVerfGE 34, 369 <379>) - Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung. Nach Nr. 36 Abs. 1 UVollzO darf ein Gefangener mit seinem Verteidiger ohne besondere Erlaubnis sowie ohne Beschränkung und Überwachung mündlich verkehren; nach Nr. 37 Abs. 1 UVollzO darf er mit seinem Verteidiger ohne besondere Erlaubnis sowie ohne Beschränkungen und - unbeschadet der Regelung in §§ 148 Abs. 2, 148a StPO - ohne Überwachung schriftlich verkehren.

Hiervon ausgehend hätte sich das Kammergericht damit auseinandersetzen müssen, dass in das Recht auf freien mündlichen und schriftlichen Verkehr mit dem Verteidiger bzw. Beistand im Auslieferungsverfahren nur unter den in § 148 Abs. 2 StPO i. d. F. vom 22. August 2002 (BGBl. I 3390), nunmehr ebenfalls geändert durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274 <2277>), und den in §§ 31 ff. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz genannten Voraussetzungen eingegriffen werden durfte (vgl. zu § 148 Abs. 2 StPO a. F.: BGHSt 30, 38 <40 f.>; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, § 148 Rn. 17; Julius, a. a. O., Rn. 4; sowie zu § 148 Abs. 2 StPO n. F.: Wessing, a. a. O., Rn. 15; Reinhart, a. a. O., Rn. 15; Meyer-Goßner, 54. Aufl., a. a. O., Rn. 17). Zu den dort genannten Voraussetzungen für eine nur ausnahmsweise erlaubte Beschränkung oder Überwachung des Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Anwalt, die an eine Straftat nach § 129a StGB bzw. eine von einer terroristischen Vereinigung ausgehende Gefahr anknüpfen, hat das Kammergericht keine Feststellungen getroffen. Dass diese Voraussetzungen erfüllt gewesen sein könnten, ist nach dem Inhalt der Akten auch fernliegend. Eine andere rechtliche Grundlage für die Eingriffe in das Recht des Beschwerdeführers auf einen freien mündlichen und schriftlichen Verkehr mit seinem Beistand hat das Kammergericht nicht benannt.

bb) Soweit das Kammergericht in den Beschlüssen vom 23. Juli und 12. Oktober 2007 der Sache nach zum Ausdruck gebracht hat, einzelne Vollzugsmaßnahmen hätten nicht in das Recht des Beschwerdeführers auf freien Verkehr mit seinem Beistand eingegriffen, ist auch hierfür eine tragfähige Tatsachenfeststellung und Begründung nicht ersichtlich.

Die im Beschluss vom 12. Oktober 2007 nachgeschobene Annahme, der Beschwerdeführer hätte auch dann am 15. September 2006 keinen Kontakt zu seinem Beistand aufgenommen, wenn jenem der Besuch ermöglicht worden wäre, ist nicht nachvollziehbar. Soweit das Kammergericht hierzu angeführt hat, der Beschwerdeführer habe sich am fraglichen Tag in einem Zustand hochgradiger Erregung befunden, beruht dies ausschließlich auf den bestrittenen Angaben der Anstaltsleitung. Dass der Beschwerdeführer auf regelmäßige Kontaktaufnahmeversuche der Anstaltsärzte und des Krankenpflegepersonals nicht reagiert habe, ist weder ordnungsgemäß festgestellt worden noch ließe dies den Schluss zu, er hätte auch den Kontakt zu seinem Rechtsanwalt nicht gewollt oder verweigert.

cc) Unzureichend begründet hat das Kammergericht schließlich auch, weshalb die Aushändigung der Unterlagen des Beistands an den Beschwerdeführer am 18. September 2006 rechtmäßig verweigert werden durfte. Das Kammergericht durfte auch in diesem Zusammenhang nicht ohne Aufklärung der streitigen Umstände davon ausgehen, dass das Verhalten des „psychisch schwer gestörten“ Beschwerdeführers nicht absehbar gewesen sei. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich Anlass zu einer solchen Einschätzung gegeben hat, hat das Kammergericht - wie bereits ausgeführt - nicht näher untersucht. Die für die Verweigerung der Aushändigung der Post weiter angeführte Begründung, der Beschwerdeführer habe nicht vorgetragen, dass die Unterlagen für ihn „sehr wichtige Informationen“ enthalten hätten, zu deren Verarbeitung er zudem psychisch in der Lage gewesen sei, verkennt, dass der Beschwerdeführer keinen Anlass hatte, solche Angaben zu der für ihn bestimmten, entsprechend gekennzeichneten Post seines Beistands zu machen. Das Recht auf freien schriftlichen Verkehr schützt das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant umfassend und gewährleistet hierzu grundsätzlich eine ungehinderte Kommunikation frei von jeder Kontrolle, Beschränkung und Erschwerung (vgl. BVerfGE 113, 29 <49>).

d) Der Beschluss des Kammergerichts vom 23. Juli 2007 beruht auf den festgestellten Verfassungsverstößen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Gericht zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre, wenn es bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Vollzugsmaßnahmen den Sachverhalt näher erforscht und die Grundrechte des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz, auf Unverletzlichkeit der Freiheit seiner Person und auf Achtung seiner Menschenwürde zutreffend berücksichtigt hätte.

Auf die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung weiterer Grundrechte kommt es danach nicht mehr an.

III.

Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist der Beschluss des Kammergerichts vom 23. Juli 2007 im tenorierten Umfang aufzuheben und die Sache insoweit in entsprechender Anwendung von § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung an einen anderen Senat des Kammergerichts erscheint angezeigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.