OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.06.2011 - OVG 10 B 1.11
Fundstelle
openJur 2012, 15395
  • Rkr:
Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Februar 2008 wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Ablehnung der Akkreditierung der Klägerin zum G-8-Gipfel in Heiligendamm durch das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung rechtswidrig gewesen ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Ablehnung ihrer Akkreditierung zum G-8-Gipfel rechtswidrig gewesen ist.

Sie beantragte im April 2007 die Erteilung einer sog. Online-Akkreditierung als freie Fotojournalistin für den G-8-Gipfel, der vom 6. bis zum 8. Juni 2007 in Heiligendamm stattfand. Ausweislich der zum Akkreditierungsverfahren gehörenden „Datenschutzinformation“, wegen deren Einzelheiten auf Blatt 39 - 43 der Gerichtsakte verwiesen wird, setzte die Akkreditierung eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durch den Veranstalter - die Bundesregierung - als Sicherheitsmaßnahme voraus. Nachdem das Bundeskriminalamt (im Folgenden: BKA) dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (im Folgenden: Bundespresseamt) mit Telefax vom 4. Mai 2007 empfohlen hatte, die Akkreditierung zu versagen, teilte dieses der Klägerin mit e-mail vom 7. Mai 2007 mit, dass die Akkreditierung nicht erteilt werden könne. Wegen der Gründe für die Ablehnung könne sie sich an den Datenschutzbeauftragten des BKA wenden. Unter dem 14. Mai 2007 legte die Klägerin bei der Beklagten „Widerspruch“ ein und bat, ihr die Gründe für die Ablehnung der Akkreditierung mitzuteilen; gleichzeitig beantragte sie beim BKA und bei insgesamt drei Landeskriminalämtern, alle über sie gespeicherten Daten zu löschen bzw. ihr Auskunft über den Umfang der dort vorhandenen Daten zu erteilen.

Unter dem 31. Mai 2007 teilte das Bayerische Landeskriminalamt (im Folgenden: LKA) der Klägerin mit, über sie seien folgende Ermittlungsverfahren gespeichert, deren Löschung aus präventiven Gründen nicht in Betracht komme:

1. Verdacht des Hausfriedensbruchs in F… am 30. April 2004

Der Klägerin sei zur Last gelegt worden, mit weiteren G…-Aktivisten die Zufahrt des Betriebsgeländes der Molkerei M… widerrechtlich blockiert zu haben, um dort zu demonstrieren. Das Amtsgericht habe das Ermittlungsverfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO wegen der geringen Schuld eingestellt, nicht jedoch, weil die Tat zweifelsohne nicht begangen worden sei.

2. Verdacht des Hausfriedensbruchs in M… am 10. November 2006

Der Klägerin sei zur Last gelegt worden, sich Zugang zum Bayerischen Staatsministerium f… verschafft zu haben und mit vier weiteren G…-Aktivisten in das nicht besetzte Büro des Ministers eingedrungen zu sein. Dort sei eine 1,5 Liter-Flasche mit Flüssigkeit auf seinem Schreibtisch abgestellt und ein Transparent entrollt worden. Die Staatsanwaltschaft habe das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Dies sei nicht geschehen, weil eine Straftat nicht vorgelegen habe oder zweifellos nicht begangen, mithin der polizeiliche Tatverdacht ausgeräumt worden sei, sondern weil es am erforderlichen Strafantrag gefehlt habe.

3. Verdacht des Hausfriedensbruchs in B… am 9. November 2006

Der Klägerin werde zur Last gelegt, mit weiteren G…-Aktivisten widerrechtlich über den Absperrzaun in das Gelände der Firma I… GmbH eingedrungen zu sein. Es sei eine erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt. Eine abschließende Bewertung sei nicht möglich, da das Ermittlungsverfahren noch anhängig sei.

Mit zwei weiteren Schreiben vom 24. und 31. Mai 2007 wandte sich die Klägerin an das Bundespresseamt und machte geltend: Sie studiere Visuelle Kommunikation, habe sich auf den Fotojournalismus spezialisiert und sei erst seit kurzem im Besitz eines Presseausweises. Seit einigen Jahren arbeite sie neben dem Studium als Fotografin u.a. für die U…organisation G…, die vom Bundespräsidenten geförderte Jugendinitiative „S…“ und die Bildagentur „I…“. Bei allen vom Bayerischen LKA genannten Vorfällen sei sie (nur) als Fotografin tätig gewesen und habe im Auftrag Dritter Situationen per Bild dokumentiert; eigenständige Grenzüberschreitungen ohne professionelle Funktion seien von ihr nicht begangen worden. Bei ihrer Teilnahme an der Veranstaltung „W…“ im Januar 2006, bei der sie den (ehemaligen) Bundespräsidenten Köhler fotografiert habe, sei es trotz anfänglicher Sicherheitsbedenken des BKA zu keinerlei Beanstandungen gekommen. Gleiches gelte, soweit sie auf einer anderen Veranstaltung im Hamburger Rathaus den (damaligen) Ersten Bürgermeister von Hamburg, Ole von Beust, fotografiert habe. Zahlreiche Veröffentlichungen in Online- und Print-Medien belegten, dass sie in sicherheitsrelevanten Bereichen nie als Aktivistin aufgetreten sei oder gegen die Regeln des Journalismus verstoßen habe. Sie bitte daher, ihrem Antrag auf Akkreditierung zu entsprechen.

Mit Bescheid vom 4. Juni 2007 lehnte das Bundespresseamt den Akkreditierungsantrag der Klägerin ab und begründete dies wie folgt: Maßgeblich seien Sicherheitsbedenken des BKA, die auf Ereignisse im Bundesland Bayern zurückzuführen seien. Die drei ausweislich der Auskunft des Bayerischen LKA vom 29. Mai 2007 (gemeint wohl: vom 31. Mai 2007) gespeicherten Vorfälle seien sowohl von ihrer Art als auch von ihrer zeitlichen Nähe zum jetzigen Akkreditierungsereignis geeignet, Sicherheitsbedenken zu tragen. Das Bayerische LKA rechne aufgrund der bestehenden Verdachtslage sowie des Umstands, dass die Klägerin wiederholt in Erscheinung getreten sei, mit weiterem polizeilichem Auftreten. Dieser Einschätzung habe sich das LKA Niedersachsen mit Schreiben vom 30. Mai 2007 im Ergebnis angeschlossen. Aus den Vorfällen, die von der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht nicht in Abrede gestellt worden seien, lasse sich die Gefahr weiterer Störungen und Übergriffe sowie die Begehung ähnlicher Straftaten herleiten. Demgegenüber könne allein ihr unbeanstandetes Auftreten bei der Veranstaltung „W…“ im Januar 2006 nicht entscheidend ins Gewicht fallen, zumal zwei der vom Bayerischen LKA erfassten Fälle im November 2006 und damit nach der genannten Veranstaltung stattgefunden hätten. Die zeitliche Nähe dieser Vorfälle wecke in besonderem Maße Zweifel daran, dass sich die Klägerin anlässlich des G-8-Gipfels so verhalten werde, wie es das Hausrecht des Veranstalters gebiete.

Zur Begründung ihrer am 4. Juli 2007 erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen: Das erforderliche Feststellungsinteresse liege vor, da Wiederholungsgefahr bestehe, sie wegen der nachhaltig diskriminierenden Wirkung der Ablehnung der Akkreditierung ein Rehabilitationsinteresse habe und das Verfahren der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses diene. Die Versagung sei mangels erforderlicher Anhörung formell und im Übrigen auch materiell rechtswidrig. Die vom Bayerischen LKA gespeicherten Vorfälle, bei denen sie jeweils nur beobachtend als Fotoreporterin teilgenommen habe, rechtfertigten keine negative Prognose ihres Verhaltens beim G-8-Gipfel und damit nicht die Versagung ihrer Akkreditierung wegen Zuverlässigkeitsbedenken. Es sei nicht ersichtlich, dass und in welcher Weise sie die Veranstaltung habe stören, geschweige denn eine Gefährdung für Leib und Leben anderer Teilnehmer habe darstellen können. Davon abgesehen handele es sich in allen der Versagung zugrundeliegenden Fällen um noch vertretbare Ausdrucksformen der Zivilgesellschaft, mit denen sie von ihren Grundrechten der Informationsfreiheit und der Versammlungsfreiheit Gebrauch gemacht habe. Entgegen der „Datenschutzinformation“ der Beklagten zur Akkreditierung zum G-8-Gipfel habe eine sorgfältige Einzelfallprüfung nicht stattgefunden. Das Geschehen in F… im Jahr 2004 habe schon deshalb nicht in die strittige Empfehlung einbezogen werden dürfen, da es mehr als drei Jahre zurückliege. Im Übrigen habe sie nichts Vorwerfbares getan, insbesondere die - nicht eingefriedete - Zufahrt der Molkerei nicht betreten. Auch anlässlich des Vorfalls in M… seien keine Straftaten begangen worden. Das Geschehen liege unterhalb der Bagatellgrenze und dürfe ihr nicht angelastet werden. Hinzu komme, dass nach der von der Beklagten erstellten Datenschutzinformation allein ein möglicherweise polizeiwidriges Verhalten nicht den Schluss einer negativen Prognose trage. In B… seien zwar einzelne Demonstranten über den Werkszaun auf das Betriebsgelände geklettert; sie selbst habe das Werksgelände der betroffenen Firma jedoch nicht betreten. Das gegen sie geführte Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden.

Das Bayerische LKA entschied mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2007, dass die personenbezogenen Unterlagen der Klägerin hinsichtlich des Verdachts einer Straftat in B… am 9. November 2006 vernichtet werden; der Antrag auf Vernichtung der Unterlagen bezüglich der beiden anderen Vorfälle wurde weiterhin abgelehnt.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

festzustellen, dass die Versagung ihrer Akkreditierung zum G-8-Gipfel in Heiligendamm rechtswidrig gewesen ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Versagung der Akkreditierung werde nicht mehr auf den Vorfall in B… gestützt. Das Geschehen in M… am 10. November 2006 bleibe jedoch akkreditierungsrelevant. Das dortige Verhalten der Klägerin erfülle sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs. Die Strafverfolgung sei nur wegen des fehlenden Strafantrages nicht möglich gewesen. Gleichwohl bleibe das Verhalten polizeiwidrig; ebenso bestehe die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung derartigen Verhaltens fort. Zudem sei der Vorfall für die Zulassung eines Journalisten in den nahen und besonders geschützten Bereich von Politikerpersönlichkeiten einschlägig, so dass die Akkreditierung zumindest für die zurückliegenden Ereignisse zu Recht verweigert worden sei.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Beklagte erklärt, das in der „Datenschutzinformation“ dargestellte Überprüfungsverfahren stelle einen Sonderfall dar und werde mit Abschluss des G-8-Gipfels in dieser Form nicht mehr angewandt; sicherheitsbehördliche Erkenntnisse würden künftig nur noch verwertet, wenn sie vom BKA stammten. Auch die Vorfälle vom 30. April 2004 und vom 10. November 2006 würden der Klägerin bei zukünftigen Akkreditierungswünschen nicht mehr entgegengehalten.

Mit Urteil vom 19. Februar 2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, weil der Klägerin das erforderliche Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage fehle. Ein Feststellungsinteresse wegen einer beabsichtigten Amtshaftungsklage scheide aus, weil die Erledigung bereits vor Klageerhebung eingetreten sei. Auch unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation bestehe kein Feststellungsinteresse, weil nicht erkennbar sei, dass die zur Ablehnung der Akkreditierung der Klägerin führenden Sicherheitsbedenken über den Kreis der am Verfahren beteiligten Behörden und G… hinaus publik geworden und geeignet seien, sie zu diskriminieren. Die Voraussetzungen der Fallgruppe eines Feststellungsinteresses zur Wahrung der Effektivität des Rechtsschutzes in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränke, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz typischerweise nicht erlangen könne, lägen ebenfalls nicht vor. Unabhängig davon, ob die e-mail vom 7. Mai 2007 schon eine endgültige Versagung der Akkreditierung darstelle oder ob diese erst durch die schriftliche Verfügung vom 4. Juni 2007 erfolgt sei, hätte die Klägerin jedenfalls bei Stellung eines Eilantrages eine gerichtliche Entscheidung über ihr Akkreditierungsbegehren noch vor Beginn des G-8-Gipfels erlangen können. Schließlich sei auch kein Feststellungsinteresse zur Vorbeugung einer Wiederholung des Verwaltungsakts gegeben, weil für den G-8-Gipfel besondere, künftig nicht mehr geltende Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden seien und die Beklagte außerdem erklärt habe, dass keiner der zur Ablehnung der Akkreditierung herangezogenen Vorfälle künftigen Akkreditierungswünschen der Klägerin entgegengehalten würden.

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Die Klage sei zulässig. Die begehrte Feststellung sei zu ihrer Rehabilitation erforderlich; die diskriminierende Wirkung ergebe sich aus der anderen bekannt gewordenen Begründung der Versagung vom 4. Juni 2007, die, indem sie die Gefahr weiterer Störungen und Übergriffe sowie die Begehung ähnlicher Straftaten für gegeben gehalten habe, geeignet gewesen sei, sie in der Achtung anderer Journalisten und der Öffentlichkeit herabzusetzen. Die Ablehnung ihrer Akkreditierung habe sich bei den Mitarbeitern von „S…“ herumgesprochen; dieser Auftraggeber habe Bedenken gehabt, ob sie zu einer weiteren Veranstaltung im Januar 2008 zugelassen werde. Auch bei G… habe es in der Folgezeit Zweifel gegeben, ob sie zu von der Regierung organisierten Veranstaltungen zugelassen werde. Ungeachtet des Umstands, dass sie seit Juni 2007 vom Bundespresseamt nicht mehr von Veranstaltungen ausgeschlossen worden sei, an denen sie habe teilnehmen wollen, stelle der streitgegenständliche Bescheid ihre Verlässlichkeit für Außenstehende weiterhin in Frage. Darüber hinaus bestehe ein Feststellungsinteresse wegen des intensiven Eingriffs in ihre Grundrechte auf Informations- und Berufsfreiheit. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass sie sich gegen die Versagung ihrer Akkreditierung nicht im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gewandt habe, zumal eine diesbezügliche rechtliche Pflicht nicht bestehe. Weiterhin lägen auch die Voraussetzungen einer Wiederholungsgefahr vor, da ähnliche Spitzenveranstaltungen jederzeit wieder stattfinden könnten und die Zuverlässigkeit nicht vom Bundespresseamt, sondern vom BKA beurteilt werde. Auch könnten ihr bei zukünftigen Akkreditierungswünschen andere, ähnliche Vorgänge erneut vorgehalten werden. Die Klage sei auch begründet, da es weder Erkenntnisse noch eine Prognose gegeben habe, die Befürchtungen hätten stützen können, dass sie den G-8-Gipfel oder auch nur die Information der Presse im Medienzentrum Kühlungsborn hätte gefährden können. Die Vorhaltungen zu den Vorfällen in F… und B… seien gänzlich unbegründet gewesen. Weder habe sie an der Blockade eines Betriebsgeländes mitgewirkt noch Hausfriedensbruch begangen. Im Übrigen hätten sich die Vorfälle im Bagatellbereich bewegt. Bezüglich des Vorfalls in M… sei zu berücksichtigen, dass die Berichterstattung eines Journalisten aus einem frei zugänglichen Amtsgebäude rechtmäßig sei, solange die Aufforderung unterbleibe, dieses zu verlassen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Februar 2008 zu ändern und festzustellen, dass die Ablehnung ihrer Akkreditierung zum G-8-Gipfel in Heiligendamm rechtswidrig gewesen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Klage sei mangels des erforderlichen Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Ein solches liege nicht unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung der Klägerin vor, da sich weder aus dem Bescheid vom 4. Juni 2007 noch aus den Umständen seines Erlasses Negatives im Sinne der Feststellung eines Verschuldens oder eines Charaktermangels der Klägerin ableiten lasse und außerdem jeder Öffentlichkeitsbezug fehle. Auch Wiederholungsgefahr könne nicht angenommen werden, da sich jedenfalls die tatsächlichen Verhältnisse geändert hätten. Ein berechtigtes Interesse bestehe auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Effektivität des Rechtsschutzes in Fällen gewichtiger, sich regelmäßig kurzfristig erledigender Grundrechtseingriffe. Es liege kein erheblicher Eingriff in das Grundrecht der Klägerin aus Art. 5 Abs. 1 GG vor, da sie - die Beklagte - ihr nicht im Rahmen der Eingriffsverwaltung, sondern mit einem Leistungsangebot entgegengetreten sei. Eine Verletzung ihres Teilhabeanspruchs sei nicht festzustellen. Die Entscheidung vom 4. Juni 2007 sei richtig, jedenfalls aber nicht willkürlich. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Der Bescheid vom 4. Juni 2007 sei in formeller Hinsicht rechtmäßig, insbesondere sei durch die e-mail vom 7. Mai 2007 eine Anhörung der Klägerin erfolgt. Auch in materieller Hinsicht sei der Bescheid nicht zu beanstanden. Nach dem Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung habe das Bundespresseamt davon ausgehen müssen, dass die Klägerin aus politischen Motiven in drei Fällen Hausfriedensbruch begangen habe. Die angesprochenen Tatvorwürfe hätten an Sachverhalte angeknüpft, die nicht (wesentlich) länger als drei Jahre zurückgelegen hätten. Vor diesem Hintergrund sei die Annahme, dass die Klägerin bei einer Akkreditierung für den G-8-Gipfel auch ihr Hausrecht möglicherweise nicht respektieren würde, nicht nur nicht fernliegend gewesen, sondern habe geradezu auf der Hand gelegen. Soweit sich später herausgestellt habe, dass der Vorwurf des Hausfriedensbruchs bezüglich des Vorfalls in B… nicht habe aufrechterhalten werden können, sei zu berücksichtigen, dass eine Prognose zwangsläufig eine Entscheidung ex ante sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und - soweit erheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet, so dass das angefochtene Urteil zu ändern ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Akkreditierung der Klägerin zum G-8-Gipfel in Heiligendamm gerichtete Klage ist zulässig und begründet.

1. Statthafte Klageart ist die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, die analog auf den hier vorliegenden Fall der Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens vor Klageerhebung anwendbar ist. Da der G-8-Gipfel im Zeitpunkt der Klageerhebung am 4. Juli 2007 bereits stattgefunden hatte, war schon zu diesem Zeitpunkt Erledigung des ursprünglichen Begehrens eingetreten.

Die Sachurteilsvoraussetzungen der Fortsetzungsfeststellungsklage sind erfüllt, insbesondere steht der Klägerin das erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts zu. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, ob die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position der Klägerin in diesen Bereichen zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1989 - BVerwG 6 A 1/87 -, Buchholz 236.1 § 59 SG Nr. 3, juris, Rz. 15 m.w.N.).

Das Feststellungsinteresse folgt allerdings weder aus einem Rehabilitationsinteresse noch aus einer Wiederholungsgefahr. Es ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Effektivität des Rechtsschutzes im Falle gewichtiger, allerdings tatsächlich erledigter Grundrechtseingriffe zu bejahen.

a) Ihre zunächst auch im Berufungsverfahren bekundete Absicht, eine Amtshaftungsklage erheben zu wollen, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat fallen gelassen.

b) Ein Rehabilitationsinteresse der Klägerin besteht nicht. Bei dieser Fallgruppe ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn von der ursprünglichen Maßnahme eine diskriminierende Wirkung ausgeht, die auch nach der Erledigung fortwirkt (vgl. Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rz. 273 m.w.N.). Bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse muss eine Ehrverletzung durch persönlichen Vorwurf oder Bemakelung festzustellen sein, die sich auch aus den Gründen des Bescheides oder den Umständen seines Erlasses ergeben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1992 - BVerwG 5 C 44/87 -, BayVBl 1992, 596, juris, Rz. 9 u. 12, sowie Beschluss vom 23. November 1995 - BVerwG 8 C 9/95, 8 PKH 10/95 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 280, juris, Rz. 5; Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand 20. EL 2010, § 113 Rz. 92 m.w.N.). Die erledigte Entscheidung muss mit einem Verhalten des Betroffenen begründet worden sein, das geeignet ist, ihn in der Achtung der Öffentlichkeit oder seiner Kollegen herabzusetzen; erforderlich ist weiterhin, dass diese Begründung auch irgendwelchen, nicht mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung betrauten Personen bekannt geworden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1989, a.a.O., Rz. 16 m.w.N.)

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann hier ein Rehabilitationsinteresse der Klägerin nicht festgestellt werden. Anders als diese meint, muss die Ablehnung der Akkreditierung zum G-8-Gipfel nicht zwingend auf festgestellten Sicherheitsbedenken gegen einen Journalisten beruhen. Wie der bei den Akten befindlichen „Datenschutzinformation“ zu entnehmen ist, wird die Akkreditierung auch dann versagt, wenn sich ein Antragsteller weigert, die Einwilligung zur Verarbeitung der persönlichen Daten zu erteilen. Mithin ist allein der Umstand der Nichtakkreditierung nicht diskriminierend. Hinzu kommt, dass nicht erkennbar ist, dass und wie „Kollegen“ der Klägerin ihre Abwesenheit auf dem G-8-Gipfel registriert haben könnten. Im Jahr 2007 befand sie sich nach eigenen Angaben im Studium und arbeitete (nur) nebenbei als freie Fotojournalistin. Sie gehörte keiner Redaktion mit festem Mitarbeiterstamm an, sondern war u.a. für G…, „S…“ und eine Bildagentur als Fotografin tätig. Dementsprechend hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, damals in Journalistenkreisen nicht bekannt gewesen zu sein. Vor diesem Hintergrund genügt der vage Vortrag, ihre Nichtteilnahme am G-8-Gipfel sei „von Seiten ihrer dort teilnehmenden ‚Kollegen‘ registriert“ worden, nicht zur Darlegung eines Feststellungsinteresses. Der Umstand, dass in Medienberichten über den Zusammenhang zwischen Nichtakkreditierung und Zuverlässigkeitsprüfung berichtet worden ist, führt ebenfalls nicht zu Bejahung des berechtigten Interesses. Denn eine Nichtakkreditierung musste - wie bereits ausgeführt - nicht notwendig auf der festgestellten Unzuverlässigkeit eines Antragstellers beruhen, ganz abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, wer durch diese Berichterstattung von der Versagung der von der Klägerin beantragten Akkreditierung erfahren haben sollte. In den von ihr vorgelegten Medienberichten ist sie - im Gegensatz zu namentlich genannten Journalisten - nicht erwähnt. Soweit die Klägerin vorträgt, ihre Nichtakkreditierung sei G… bekannt geworden, weil sie den Auftrag, auf dem G-8-Gipfel Fotos zu machen, nicht habe erfüllen können, ist - worauf schon das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - nicht erkennbar, weshalb die Versagung der Akkreditierung oder ihre Begründung in dem Verhältnis zu G… zu einem „Makel“ der Klägerin geführt haben sollten. Sämtliche Vorfälle, auf die die Ablehnung der Akkreditierung gestützt wurde, waren von G… initiiert und dort ebenso bekannt wie der Umstand, dass die Klägerin daran (als Fotografin) teilgenommen hatte. Konkrete Auswirkungen der von ihr behaupteten, seitens G… bestehenden Zweifel, ob sie zu künftigen Regierungsveranstaltungen zugelassen werde, hat die Klägerin nicht dargelegt. Ihre weitere Behauptung, dass das Projekt „S…“ und die Bildagentur, für die sie gelegentlich arbeitete, mit verwertbarem Bildmaterial gerade vom G-8-Gipfel gerechnet hätten, so dass sie gezwungen gewesen sei, diesen Auftraggebern ihre Nichtakkreditierung offenzulegen, hat die Klägerin nicht einmal ansatzweise belegt. Angesichts der (nur) neben dem Studium ausgeübten Tätigkeit als Fotografin, die nicht nahelegt, dass die Auftraggeber von der Klägerin Fotos einer Großveranstaltung wie dem G-8-Gipfel erwarteten, wäre dieser Nachweis in besonderem Maße erforderlich gewesen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin zu der von „S…“ organisierten Veranstaltung „W…“, dass diesem Auftraggeber ohnehin bekannt war, dass das BKA über die Klägerin betreffende Erkenntnisse verfügte, er jedoch gleichwohl an ihr als Fotografin festhielt. Welche Folgen die nach dem Vorbringen der Klägerin von „S…“ geäußerten „Bedenken“ hinsichtlich ihrer Zulassung zu einer weiteren Veranstaltung im Januar 2008 konkret gehabt haben sollen, hat sie ebenfalls nicht dargelegt. Auch dazu, inwiefern ihre „Verlässlichkeit für Außenstehende“ weiterhin beeinträchtigt sein soll, macht sie keine näheren Angaben. Dass und auf welche Weise die konkrete Begründung des streitgegenständlichen Bescheides weiteren Personen bekannt geworden sein sollte, hat sie nicht dargelegt. Die bloße Möglichkeit, dass sie anlässlich einer in Zukunft nicht ausgeschlossenen Tätigkeit im Ausland, etwa in den U.S.A., Auskunft über die erfolgte Versagung der Akkreditierung geben müsste, reicht angesichts der insoweit nicht ansatzweise konkretisierten Pläne ebenfalls nicht zur Darlegung eines Feststellungsinteresses aus. Da der dem Verfahren zugrunde liegende Bescheid im Übrigen den Stand der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, aus denen die Sicherheitsbedenken gegen die Klägerin hergeleitet wurden, und die Art ihrer Einstellung zutreffend wiedergibt und nicht auf ein Verschulden oder charakterliche Mängel abstellt, kann auch seiner Begründung keine Ehrverletzung der Klägerin entnommen werden.

c) Das Feststellungsinteresse ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zu bejahen. Eine solche liegt vor, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 12. Oktober 2006 - BVerwG 4 C 12/04 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 23, juris, Rz. 8 und Beschluss vom 16. Oktober 1989 - BVerwG 7 B 108/89 -, NVwZ 1990, 360, juris). Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsakts, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006, a.a.O.).

Vorliegend haben sich seit der Versagung der Akkreditierung jedenfalls die tatsächlichen Verhältnisse geändert. Die Eintragung bezüglich des Vorfalls in B… ist vom Bayerischen LKA bereits im August 2007 gelöscht, die dazu gehörenden Unterlagen sind vernichtet worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin angegeben, dass auch die die beiden anderen Vorfälle betreffenden Eintragungen inzwischen gelöscht worden sind. Zudem hat die Beklagte bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, die Vorfälle aus F… und M… künftigen Akkreditierungsanträgen der Klägerin nicht entgegenhalten zu wollen. Hinzu kommt, dass für den G-8-Gipfel besondere Sicherheitsvorkehrungen für die Akkreditierung von Journalisten galten, die in dieser Form nach den - nicht bestrittenen - Angaben der Beklagten in Zukunft nicht mehr angewendet werden sollen. Die bloß abstrakte, nicht auf eine konkrete Veranstaltung bezogene Befürchtung der Klägerin, dass das Bundespresseamt ihre Akkreditierung bei vergleichbaren politischen Großereignissen erneut unter Verwendung „ähnlicher“ Erkenntnisse des BKA oder des Bayerischen LKA bzw. unter Anlegung „rechtswidriger Maßstäbe“ ablehnen werde, reicht demgegenüber für die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht aus.

d) Das Feststellungsinteresse ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe, in denen sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann, zu bejahen (vgl. zu dieser Fallgruppe BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2510, juris, Rz. 24 ff., sowie BVerwG, Beschluss vom 30. April 1999 - BVerwG 1 B 36/99 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6, juris, Rz. 9, jeweils m.w.N.).

Die Klägerin kann sich auf einen Grundrechtseingriff berufen. Zwar ist, da sie im Jahr 2007 in erster Linie Studentin war und nichts dafür ersichtlich ist, dass sie ihren Lebensunterhalt maßgeblich als freie Fotojournalistin erwirtschaftete, ein erheblicher Eingriff in ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht erkennbar. Jedoch stellt die Versagung des Zugangs zu den für die Presse vorgesehenen Veranstaltungen auf dem G-8-Gipfel einen tiefgreifenden Eingriff in das der Klägerin gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG zustehende Recht auf gleichberechtigten bzw. ermessensfehlerfreien Zugang einer Fotojournalistin zu derartigen Veranstaltungen dar.

Die von der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit gewährleistet sowohl als Grundrecht des Einzelnen wie als Garantie des Instituts „Freie Presse“ nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen; sie schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Medien in den Stand, die ihnen in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wahrzunehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95 und 622/99 -, BVerfGE 103, 44, juris, Rz. 54 sowie Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvR 154/78 -, BVerfGE 50, 234, juris, Rz. 32, jeweils m.w.N.). Im Zentrum der grundrechtlichen Gewährleistung der Pressefreiheit steht das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Der Schutz beschränkt sich nicht auf bestimmte Illustrationsgegenstände und umfasst auch die - von der Klägerin ins Auge gefasste - Abbildung von Personen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 -, BVerfGE 101, 361, juris, Rz. 94 m.w.N.).

Die Klägerin, die im Juni 2007 im Besitz eines Presseausweises war, ist Grundrechtsträgerin. Dem steht nicht entgegen, dass sie nur gelegentlich als Vertreterin der Presse tätig war. Wegen der besonderen Bedeutung der Pressefreiheit wird auch derjenige vom Schutzbereich des Grundrechts erfasst, der neben einem Studium nur an wenigen presserelevanten Veranstaltungen im Jahr teilnimmt bzw. teilnehmen möchte (vgl. zur Pressevertretereigenschaft von Personen, die nur gelegentlich als Mitarbeiter eines Presseorgans in Erscheinung treten, VG Hannover, Urteil vom 12. September 1983 - 6 A 37/81 -, AfP 1984, 60, juris). Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin am G-8-Gipfel nicht als Pressevertreterin teilnehmen wollte. In der mündlichen Verhandlung hat sie angegeben, sie habe beabsichtigt, die Fotografien, die sie in Heiligendamm habe machen wollen, nicht nur G… und „S…“, sondern auch der Bildagentur, der sie gelegentlich Bilder verkauft habe, anzubieten.

Allein auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG lässt sich ein möglicher Anspruch der Klägerin auf Akkreditierung, in den durch die Versagung eingegriffen wird, jedoch nicht stützen. Denn zum Schutzbereich der Pressefreiheit gehört kein Recht auf Eröffnung einer - nicht allgemein zugänglichen - Informationsquelle (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. März 2008 - 1 BvR 282/01-, NJW-RR 2008, 1069, juris, Rz. 11 und [in Bezug auf die ebenfalls von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Rundfunkfreiheit und die Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG] Urteil vom 24. Januar 2001, a.a.O., Rz. 54 f. m.w.N.). Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle nur dann, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu beschaffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001, a.a.O., Rz. 56 m.w.N.). Dies ist bezüglich für die Presse vorgesehener Veranstaltungen nicht der Fall (vgl. Starck in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 5 Abs. 1, 2, Rz. 65). Führt jedoch - wie hier - eine Behörde von sich aus eine Veranstaltung zur Unterrichtung von Pressevertretern durch, so gebietet der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, dass der Zugang für alle Pressevertreter nach allgemeinen, sachgerechten Kriterien ermessensfehlerfrei ermöglicht werden muss (vgl. Starck, a.a.O.).

Der in das Recht der Klägerin auf gleichberechtigten Zugang zu Presseveranstaltungen erfolgte Eingriff ist auch hinreichend gewichtig. Da die Pressefreiheit für eine Demokratie schlechthin konstitutiv ist, ihr mithin eine herausgehobene Bedeutung zukommt, stellt die Nichtakkreditierung eines Pressevertreters zu einer Veranstaltung von weltpolitischem Interesse, durch die er vollständig daran gehindert wird, seine grundrechtlich geschützte Teilnahme an einer solchen Veranstaltung über die Öffentlichkeit wesentlich berührende Fragen wahrzunehmen, den schwerstmöglichen und damit einen massiven Eingriff in das Recht der Presse auf Informationsbeschaffung dar (vgl. zu einem vergleichbaren Fall [Zugangsrecht von Pressevertretern zur Pressekonferenzen eines deutschen Ministers im Ausland] OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - 5 A 1602/05 -, juris, Rz. 28).

Gegen derartige Maßnahmen kann Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren wegen der meist vergleichsweise kurzen Fristen für die Akkreditierung typischerweise nicht vor Eintritt der Erledigung erlangt werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2008, a.a.O.). Dabei steht dem Feststellungsinteresse - anders als das Verwaltungsgericht meint - nicht entgegen, dass die Klägerin es unterlassen hat, vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Denn Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährt nach Maßgabe der jeweiligen Sachurteilsvoraussetzungen einen Anspruch auf Rechtsschutz in der Hauptsache und nicht nur auf Rechtsschutz in einem Eilverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004, a.a.O., Rz. 29 ff.).

2. Die Klage ist auch begründet, weil die Versagung der Akkreditierung der Klägerin zum G-8-Gipfel in Heiligendamm rechtswidrig gewesen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

a) Gegen die Ablehnung der Akkreditierung bestehen keine formellen Rechtmäßigkeitsbedenken. Insoweit kann dahinstehen, ob die (endgültige) Versagung durch das Bundespresseamt bereits durch die e-mail vom 7. Mai 2007 oder erst durch den Bescheid vom 4. Juni 2007 erfolgt ist. Sollte die Akkreditierung bereits mit der e-mail vom 7. Mai 2007 versagt worden sein, ist dieser Verwaltungsakt - anders als die Klägerin meint - nicht wegen Fehlens der von § 28 Abs. 1 VwVfG vorgesehenen Anhörung formell rechtswidrig. Nach der genannten Vorschrift ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Ein Verwaltungsakt der „Eingriffsverwaltung“ liegt immer dann vor, wenn der zu erlassende Verwaltungsakt in die bisherige Rechtsstellung des Beteiligten eingreift. Dies ist der Fall, wenn durch den Verwaltungsakt die bisherige Rechtsstellung des Beteiligten zu seinem Nachteil verändert, ihm eine rechtliche Verpflichtung auferlegt, insbesondere von ihm ein Tun oder Unterlassen gefordert wird. Dagegen genügt es nicht, wenn der Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt wird, der erst eine Rechtsposition begründen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1982 - BVerwG 3 C 46/81 -, BVerwGE 66, 184, juris, Rz. 35 unter Bezugnahme auf die amtliche Begründung zu § 24 Abs. 1 des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung und m.w.N.). Da die Klägerin ihre Akkreditierung zum G-8-Gipfel erst erlangen musste, liegt in deren Versagung kein Eingriff in eine - bereits vorhandene - Rechtsposition. Unabhängig davon hat sich das Bundespresseamt in dem Bescheid vom 4. Juni 2007 mit den von der Klägerin in den Schreiben vom 24. und 31. Mai 2007 geäußerten Einwänden gegen die Versagung der Akkreditierung befasst, so dass entweder Heilung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG eingetreten oder - sollte die Ablehnung erst am 4. Juni 2007 erfolgt sein - eine ordnungsgemäße Anhörung erfolgt wäre.

b) Die Versagung der Akkreditierung war jedoch materiell rechtswidrig. Der Klägerin stand zwar weder unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG noch aus dem presserechtlichen Auskunftsanspruch ein Recht auf Zugang zu den Presseveranstaltungen auf dem G-8-Gipfel in Heiligendamm zu (aa). Sie hatte jedoch einen Anspruch darauf, dass über ihre Akkreditierung nach sachgerechten Kriterien und willkürfrei entschieden wird; dieser Anspruch ist durch die konkrete Begründung der Versagung verletzt worden (bb).

aa) Wie bereits oben unter 1. d) ausgeführt, lässt sich ein Anspruch der Klägerin auf Akkreditierung nicht unmittelbar aus der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Pressefreiheit ableiten, weil diese Vorschrift kein Recht auf Eröffnung einer nicht allgemein zugänglichen Informationsquelle gewährt. Auch aus dem - ebenfalls nicht unmittelbar von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten (vgl. die Übersicht zum Meinungsstand bei Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 4 LPG Rz. 16 ff. m.w.N.) - presserechtlichen Auskunftsanspruch gemäß § 4 der Landespressegesetze (im Folgenden: LPG) der Länder Berlin bzw. Mecklenburg-Vorpommern, der auch gegenüber Bundesbehörden gilt (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 25. Juli 1995 - OVG 8 B 16/94 -, NVwZ-RR 1997, 32, juris, Rz. 26 ff.), ergibt sich kein Anspruch eines Journalisten auf Zugang zu einer Pressekonferenz oder sonstigen, von einer Behörde für Pressevertreter organisierten Veranstaltungen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 8. November 2004 - VG 27 A 197.04 -, juris, Rz. 34). Vielmehr gewährt das in den Landespressegesetzen geregelte Informationsrecht der Presse nur einen Anspruch auf gleichberechtigte Auskunft, der grundsätzlich ein entsprechendes Auskunftsverlagen des Anspruchsberechtigten voraussetzt und - abgesehen von amtlichen Bekanntmachungen nach § 4 Abs. 4 LPG Berlin bzw. § 4 Abs. 5 LPG Mecklenburg-Vorpommern - auf Einzelauskünfte und nicht auf die laufende Belieferung mit Informationsmaterial gerichtet ist (vgl. Löffler, a.a.O., Rz. 73 ff, insb. Rz. 74 und 87).

bb) Entscheidet sich eine Behörde jedoch - wie hier - von sich aus, etwa zur Vermeidung zahlreicher auf § 4 LPG gestützter Einzelanfragen, konkrete Veranstaltungen zur Unterrichtung von Pressevertretern durchzuführen, so gebietet der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, über den Zugang für die Presse nach sachgerechten Kriterien, die die sich aus der Pressefreiheit ergebenden Prinzipien als grundlegende Wertentscheidung der Verfassung beachten, zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1974 - BVerwG I C 30.71 -, NJW 1975, 891, juris, Rz. 37 ff. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2008, a.a.O., Rz. 32; Starck, a.a.O.). Danach ist es zulässig, zu der Information der Presse dienenden Veranstaltungen mit Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die einem besonderen Sicherheitsrisiko ausgesetzt sind, wie etwa ausländischen Staatsoberhäuptern oder Ministern, nur solche Journalisten zuzulassen, die sich einer besonderen Sicherheitsüberprüfung unterzogen haben (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 26. Mai 2010 - 15 E 1351/10 -, AfP 2010, 418, juris, Rz. 11 f.; Soehring, Presserecht, 4. Aufl. 2010, § 6 Rz. 16 m.w.N.; Löffler, a.a.O., § 4 LPG Rz. 143). Die Versagung der Akkreditierung ist gerechtfertigt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der um eine Akkreditierung nachsuchende Journalist durch sein Verhalten die Veranstaltung, an der er teilnehmen will, stören oder Leib und Leben der Teilnehmer dieser Veranstaltung gefährden wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. Juni 2007 - VG 27 A 146.07 -, juris, Rz. 16). Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe ist die von der Beklagten getroffene, mit Bescheid vom 4. Juni 2007 begründete Versagung der Akkreditierung der Klägerin zum G-8-Gipfel rechtlich zu beanstanden.

Das Bundespresseamt hat seine Zweifel daran, dass sich die Klägerin anlässlich des G-8-Gipfels so verhalten werde, wie es das Hausrecht des Veranstalters gebiete, aus den drei beim Bayerischen LKA gespeicherten Ermittlungsverfahren abgeleitet, die sowohl von ihrer Art, ihrer Intensität als auch von der zeitlichen Nähe zum Akkreditierungsereignis geeignet seien, Sicherheitsbedenken zu tragen. Aus den Vorfällen, die überdies von der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht nicht in Frage gestellt würden, lasse sich die zukünftige Gefahr weiterer Störungen und Übergriffe sowie die Begehung ähnlicher Straftaten herleiten. Demgegenüber könne allein ihr unbeanstandetes Auftreten anlässlich der Veranstaltung „W…“ im 1.Quartal 2006 nicht entscheidend ins Gewicht fallen, da die gespeicherten Vorfälle von November 2006 nach dieser Veranstaltung stattgefunden hätten und wegen ihrer Nähe zum G-8-Gipfel in besonderem Maße Anlass zu Zweifeln an der Einhaltung des Hausrechts des Veranstalters durch die Klägerin böten.

Diese Begründung geht bereits von einer (teilweise) nicht zutreffenden Tatsachengrundlage aus. Soweit es darin heißt, die Klägerin habe die Vorfälle in F…, M… und B… „in tatsächlicher Hinsicht nicht in Frage gestellt“, wird übersehen, dass sie bereits im Verwaltungsverfahren mit ihren Schreiben vom 24. und 31. Mai 2007 geltend gemacht hatte, keine strafrechtlich relevanten Taten begangen zu haben. Dazu hat sie u.a. ausgeführt, bei den Vorfällen nicht als Aktivistin, sondern (nur) als Fotografin anwesend gewesen zu sein und „keine eigenständigen Grenzüberschreitungen“ ausgeführt zu haben. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundespresseamt, das die betreffenden Ermittlungsakten nicht beigezogen hatte, die Vorfälle seiner Entscheidung nicht ungeprüft zugrunde legen.

Darüber hinaus hat die Beklagte bei der nach der „Datenschutzinformation“ anzustellenden Prognoseentscheidung der hohen Bedeutung der von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Presse- und Informationsfreiheit nicht hinreichend Rechnung getragen. Es fehlt bereits an einer einzelfallbezogenen Würdigung, weshalb im Falle einer Zulassung der Klägerin als Pressevertreterin zum G-8-Gipfel aus den einzelnen Vorfällen die Gefahr einer Störung dieser Veranstaltung abzuleiten sein soll. Darüber hinaus werden Art und Schwere der der Klägerin vorgehaltenen Vorfälle und die sonstigen, von ihr vorgetragenen Umstände nicht im Lichte ihrer Grundrechte gewürdigt.

Die für die Gefahrenprognose herangezogenen Vorfälle boten schon keinen hinreichenden Anlass zur Annahme einer von der Klägerin für den G-8-Gipfel ausgehenden Gefahr. Alle gespeicherten Ereignisse bezogen sich auf die - zwischen den Beteiligten im Einzelnen allerdings streitige - Teilnahme der Klägerin an Aktionen der U…organisation G…, bei denen sie nach ihrem Vorbringen nicht als Aktivistin, sondern lediglich als Fotografin tätig geworden sein will und an denen sie nicht als Einzelperson, sondern gemeinsam mit weiteren Personen beteiligt war. Gegenstand aller Ermittlungsverfahren war jeweils der Verdacht der Begehung eines Hausfriedensbruchs. Unabhängig davon, ob der von der Klägerin geltend gemachte „innere Vorbehalt“ der Teilnahme (nur) als Fotografin rechtliche Relevanz haben kann, lässt sich aus diesen Vorfällen nicht mit der für die Einschränkung des Grundrechts der Pressefreiheit erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit auf ein das Gipfeltreffen störendes Verhalten der Klägerin schließen. Anders als bei den den gespeicherten Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Ereignissen handelte es sich bei dem G-8-Gipfel nicht um eine von G…organisierte Veranstaltung. Zudem hatte die Klägerin die Akkreditierung nur für sich selbst und nicht gemeinsam mit anderen G…-Mitgliedern oder -Aktivisten beantragt. Die vom Bayerischen LKA gespeicherten Vorfälle deuteten auch nicht darauf hin, dass die Klägerin von sich aus, ohne Einbindung in eine von G… initiierte Aktion, ihre Funktion als Pressefotografin missbrauchen und den G-8-Gipfel stören könnte. Denn Anhaltspunkte für eigene, strafrechtlich relevante Störmaßnahmen der Klägerin außerhalb von G…-Aktionen sind nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass im Falle der Akkreditierung der Klägerin die Gefahr einer Verletzung des Hausrechts durch unbefugten Zutritt zum Gipfeltreffen nicht bestanden hätte. Indem das Bundespresseamt - ebenso wie das BKA bzw. das Bayerische LKA - allein auf die nicht auszuschließende Gefahr der Wiederholung „vergleichbarer Vorfälle“ abgestellt hat, hat es die erforderliche einzelfallbezogene Prüfung unterlassen.

Angesichts der hohen Bedeutung der Pressefreiheit ist es zudem nicht sachgerecht, dass das Bundespresseamt das beanstandungsfreie Auftreten der Klägerin bei der Veranstaltung „W…“ mit dem Hinweis abgetan hat, diesem komme keine Bedeutung zu, weil sie zeitlich danach - im November 2006 - wieder polizeilich in Erscheinung getreten sei. Denn - wie bereits ausgeführt - lässt die Teilnahme an G…-Aktionen keinen hinreichenden Schluss auf das Verhalten der Klägerin beim G-8-Gipfel zu. Vielmehr hätte der Tatsache, dass die Klägerin an einer Presseveranstaltung, bei der zunächst Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit bestanden, ohne Beanstandung teilgenommen hat, im Rahmen der Gefahrenprognose zu ihren Gunsten berücksichtigt werden müssen. Ebenso fehlerhaft ist, dass die von der Klägerin angeführte und von der Beklagen nicht bestrittene - ebenfalls ohne Probleme verlaufene - Teilnahme an einer weiteren Presseveranstaltung im Hamburger Rathaus, bei der die Klägerin den damaligen Ersten Bürgermeister fotografiert hatte, nicht in die Entscheidung über die Gefahrenprognose einbezogen worden ist. Schließlich sind auch jegliche Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne - Art und Intensität des (möglichen) polizeiwidrigen Verhaltens der Klägerin gegenüber ihrem Grundrecht auf Presse- und Informationsfreiheit - unterblieben.

Da nach alledem die vom Bundespresseamt gegebene Begründung für die Ablehnung der Akkreditierung rechtswidrig war und dies für die Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage ausreicht, kann offen bleiben, ob der Klägerin wegen einer möglichen Ermessensreduzierung auf Null ein Anspruch auf die ehemals begehrte Akkreditierung zugestanden hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Entscheidung liegen verfassungsgerichtlich bzw. höchstrichterlich geklärte Rechtsfragen zugrunde, sowohl was das Feststellungsinteresse im Falle gewichtiger, allerdings tatsächlich erledigter Grundrechtseingriffe angeht als auch bezüglich der Maßstäbe, nach denen der Zugang von Pressevertretern zu von Behörden organisierten Presseveranstaltungen zu gewährleisten ist.