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Brandenburgisches OLG · Beschluss vom 14. März 2011 · Az. 10 UF 211/10

Informationen zum Urteil

  • Fundstelle:

    openJur 2012, 14762

  • Verfahrensgang:

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 30. September 2010 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der T… Shop Vertriebsgesellschaft mbH, Versicherungsnummer …, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 17.550 € nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich im TV Kapitalkontenplan vom 7. Januar 2010 für Arbeitnehmer mit VAP-Besitzstand gemäß Ziffer 11 TV Kapitalkontenplan, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Dezember 2008, übertragen.

Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der T…-Pensionsfonds a.G., Versicherungsnummer…, in Höhe von 4,4670 Pensionsfondsanteilen unterbleibt.

Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung …, Versicherungsnummer …, in Höhe von 4,3607 Entgeltpunkten unterbleibt.

Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung …, Versicherungsnummer …, in Höhe von 9,1396 Entgeltpunkten (Ost) unterbleibt.

Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung B…, Versicherungsnummer …, in Höhe von 3,3772 Entgeltpunkten unterbleibt.

Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung B…, Versicherungsnummer …, in Höhe von 8,4771 Entgeltpunkten (Ost) unterbleibt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.949,60 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Auf den am 28.1.2009 zugestellten Antrag hin hat das Amtsgericht die am 29.5.1999 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin durch Urteil vom 4.7.2009 (hinsichtlich des Scheidungsausspruchs rechtskräftig seit dem 7.8.2009) geschieden und - zuvor - durch Beschluss vom 1.7.2009 das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt.

Mit Verfügung vom 4.11.2009 hat das Amtsgericht das Verfahren gemäß Artikel 111 FGG-RG i.V.m. §§ 50 Abs. 1 Ziffer 2, 48 VersAusglG wieder aufgenommen und den Versorgungsausgleich durch Beschluss vom 30.9.2010 durchgeführt. Es hat angeordnet, dass ein Ausgleich der beiderseitigen Anrechte bei den Beteiligten zu 1. bis 3. gemäß § 18 VersAusglG unterbleibt. Ferner hat es den Ausgleich des zugunsten des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 4. bestehenden Anrechts im Wege der internen Teilung durchgeführt und zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5.492,50 € übertragen. Gegen die Höhe des übertragenen Kapitalwertes richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Zur Begründung macht sie geltend, da die jährlichen Gutschriften verzinst würden, seien die erwirtschafteten Zinsen im Rahmen des Versorgungsausgleichs mit zu berücksichtigen und daher zu ihren Gunsten ein höherer Betrag auszugleichen.

II.

Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung. Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte sowie form- und fristgerecht (§§ 228, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG) eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und in der Sache begründet.

1.

Ausweislich der in erster Instanz eingeholten Auskünfte hat das Amtsgericht zu Recht angeordnet, dass gemäß § 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG ein Ausgleich der beiderseitigen in der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 1.5.1999 bis zum 31.12.2008 erworbenen Anrechte der beteiligten geschiedenen Eheleute bei den weiteren Beteiligten zu 1. bis 3. unterbleibt. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Gegen diesen Teil der Entscheidung zum Versorgungsausgleich wendet sich die Antragsgegnerin ausweislich ihrer Beschwerdebegründung auch nicht.

Soweit die Voraussetzungen des § 18 VersAusglG wegen der geringen Wertdifferenzen der Ausgleichswerte (§ 18 Abs. 1 VersAusglG) bzw. des geringen Ausgleichswerts des Anrechts des Antragsstellers bei der weiteren Beteiligten zu 3. (§ 18 Abs. 2 VersAusglG) vorliegen, soll das Gericht im Regelfall die betreffenden Anrechte von einem Ausgleich, d. h. vom Versorgungsausgleich insgesamt und nicht nur von einem Wertausgleich „bei der Scheidung“, ausschließen (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 18 VersAusglG, Rn. 8 und 13). Daher hat der Senat im Tenor dieses Beschlusses den entsprechenden Ausspruch des Amtsgerichts aus Gründen der Klarstellung in dieser Weise neu gefasst.

2.

Soweit es um den Ausgleich des Anrechts des Antragstellers in der betrieblichen Altersversorgung bei der weiteren Beteiligten zu 4. geht, hat die Beschwerde der Antragsgegnerin in der Sache Erfolg.

Ausweislich der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 4. hat der Antragsteller ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung erlangt. Der Kontostand zum Ehezeitbeginn ist von der weiteren Beteiligten zu 4. mit 30.080 €, der Kontostand zum Ehezeitende mit 65.180 € mitgeteilt worden. Daraus errechnet sich ein Ehezeitanteil in Höhe von 35.100 € .

Die weitere Beteiligte zu 4. hat den Wert des Ehezeitanteils des Anrechts Antragstellers auf 10.985 € beziffert und einen Ausgleichswert zugunsten der Antragsgegnerin in Höhe von 5.492,50 € vorgeschlagen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die jährlichen Gutschriften enthielten eine Verzinsung der einzelnen Jahresbeiträge auf das Alter 60. Sie enthielten also eine vorweggenommene Verzinsung auf diesen Zeitpunkt. Im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens sei jedoch derjenige Zeitwert der Versorgungsanwartschaft, wie er, versicherungsmathematisch betrachtet, während der Ehezeit erdient wurde, zu berücksichtigen, nicht aber der jeweilige Kontostand des Versorgungskontos. Deshalb sei der Betrag von 35.100 € um den darin enthaltenen Zinsanteil auf das Alter 60 „zu bereinigen“. Daraus errechne sich der mitgeteilte Zeitwert zum Ehezeitende in Höhe von 10.985 €. Die Hälfte dieses Wertes ergebe den Ausgleichswert zugunsten der Antragsgegnerin.

Der Senat folgt dieser Auffassung der weiteren Beteiligten zu 4. nicht. Er geht davon aus, dass dem vorzunehmenden Ausgleich der genannte Wert des Ehezeitanteils des Versorgungsguthabens von 35.100 € zugrunde zu legen ist.

Zwar sind für die Berechnung des Ehezeitanteils des jeweiligen Anrechts zunächst die Versorgungsträger zuständig (§ 5 Abs. 1 VersAusglG). Diese haben außerdem einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts zu unterbreiten. Das Gericht ist jedoch an diese Vorschläge nicht gebunden. Es ist Aufgabe des Gerichts, die Berechnungen der Versorgungsträger nachzuprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Es kann daher auch einen anderen Ausgleichs- oder Kapitalwert festsetzen (vgl. hierzu Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rn. 310 ff.). So liegt der Fall hier.

§ 45 VersAusglG regelt die Bewertung des Ehezeitanteils bei unverfallbaren betrieblichen Anrechten, d. h. solchen, die einem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt werden. Für die Bestimmung des Ehezeitanteils ist nach § 45 Abs. 1 VersAusglG von dem Wert der bestehenden Anwartschaft und darauf aufbauend dem Ehezeitanteil entweder als Rentenbetrag oder als Kapitalbetrag auszugehen. Der Wert der Anwartschaft als Kapitalbetrag entspricht dem zum Stichtag Ehezeitende ermittelten Barwert der künftigen Versorgungsleistung. Das ist der Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um bei dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes zu begründen. Der Barwert verkörpert als „Erwartungswert“ den aktuellen Wert aller künftig zu erwartenden Leistungen aus einem Anrecht (vgl. hierzu Ruland, a.a.O., Rn. 38). Der Barwert ist ein „fiktives“ Deckungskapital. Das Deckungskapital ist der während der Anwartschaftsphase „angesparte“ Betrag, der sich aus den (verzinsten) Beträgen einschließlich etwaiger Überschüsse ergibt, vermindert um den Risikoanteil der Beiträge sowie um Abschluss- und Verwaltungskosten (vgl. hierzu Ruland, a.a.O., Rn. 8; BGH, FamRZ 1992, 165). Abzustellen ist also auf den Ausgleichswert nach Eintritt eines fiktiven vorzeitigen Versorgungsfalles.

Danach ist hier für die Antragsgegnerin von einem auszugleichenden Ehezeitanteil der betrieblichen Altersversorgung des Antragstellers in Höhe von 35.100 € auszugehen. Denn die weitere Beteiligte zu 4. hat auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass bei einem fiktiven Versorgungsfall zum Ende der Ehezeit am 31.12.2008 der Antragsteller einen Anspruch in Höhe des mitgeteilten Werts seines Versorgungskontos zu diesem Zeitpunkt in Höhe von 65.180 € gehabt hätte. Da der Antragsteller mit Ehezeitbeginn am 1.5.1999 bereits einen Versorgungsanspruch in Höhe von 30.080 € erworben hatte, beläuft sich der auszugleichende Ehezeitanteil auf 35.100 €. Die Hälfte dieses Wertes des Ehezeitanteils, also 17.550 € , ist folglich zu Gunsten der Antragsgegnerin gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung auszugleichen. Dabei ist es geboten, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser Entscheidung zugrunde liegt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 26.1.2011 – XII ZB 504,10, juris).

Das von der Beteiligten zu 3. als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel vom 26.11.2010 hat alleine das Ziel, sie in dem Beschluss des Amtsgerichts vom 30.9.2010 als Verfahrensbeteiligte aufzunehmen. Der Sache nach handelt es sich dabei um einen Antrag auf Berichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit. Diese Berichtigung kann der Senat - wie geschehen - als das mit der Sache befasste Gericht vornehmen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 150 Abs. 1 FamFG, 50 Abs. 1 FamGKG. Bei der Wertfestsetzung ist zu berücksichtigen, dass dem Versorgungsausgleich hier nur vier Anrechte unterliegen. Anrechte im Sinne des § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG sind alle Anrechte, die eine Versorgungsart des Ehegatten darstellen, gleich, ob sie im Innen- oder Außenverhältnis erworben worden sind (vgl. hierzu Thiel, in: Schneider/Wolf/Volbert, FamGKG, § 50, Rz. 10). Insoweit hat jeder der beiden Ehegatten ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Umstand, dass auf Seiten beider beteiligter Eheleute sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) erworben worden sind, die mit Rücksicht auf §§ 10 Abs. 1 VersAusglG, 120 f Abs. 2 Nr. 1 SGB VI gesondert zu beurteilen sind, ändert nichts daran, dass es sich insoweit nur um ein Anrecht handelt und auf der Grundlage dieses Anrechts ein Anspruch auf eine Rente erworben wird (vgl. hierzu z.B. Senat, Beschluss vom 26.7.2010 – 10 UF 78/10).

Die Rechtsbeschwerde ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG).

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