SG Cottbus, Urteil vom 16.02.2011 - S 19 AL 385/08
Fundstelle
openJur 2012, 14609
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 26.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2008 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld ab 01.09.2008 nach einem Bemessungsentgelt aus dem in der Zeit vom 01.08.2008 bis zum 31.08.2008 erzielten Arbeitsentgelt zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Arbeitslosengelds ab 01.09.2008.

Der 1985 geborene Kläger war bis zum 30.06.2007 als Kfz-Mechaniker bei der Autocenter D GmbH, W, beschäftigt, ferner vom 22.07.2007 bis zum 31.08.2008 als Montagearbeiter bei der Firma P G, wobei er vom 01.09.2007 bis zum 31.07.2008 aufgrund weiteren Arbeitsvertrags in einem Betrieb des Unternehmens in Dänemark eingesetzt war; laut der Bescheinigung E 301 vom 15.09.2008 hat der Kläger eine Beschäftigung oder gleichgestellte Zeit zurückgelegt mit gewöhnlichem Aufenthalt des Klägers in Dänemark; nach der Rückkehr nach Deutschland ab 01.08.2008 war der Kläger zunächst „freigestellt“; außerdem erhielt er Urlaubsabgeltung.

Am 07.08.2008 meldete sich der Kläger zum 01.09.2008 persönlich arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 26.09.2008 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 01.09.2008 Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 45,70 Euro/Tag, der Lohnsteuerklasse I zu einem Prozentsatz von 60 in Höhe von 19,84 Euro/Tag (Leistungssatz). Die Beklagte legte dabei das im erweiterten Bemessungsrahmen an 344 Tagen in der Zeit vom 01.09.2006 bis zum 31.08.2008 erzielte Arbeitsentgelt von 15.721,25 Euro ohne das in Dänemark erzielte Arbeitsentgelt zu Grunde.

Dagegen ging der Kläger am 06.10.2008 in Widerspruch. Er begehrt eine Bemessung des Arbeitslosengelds auf der Grundlage des vom 01.09.2007 bis zum 31.07.2008 in Dänemark erzielten Arbeitsentgelts. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2008 als unbegründet zurück.

Mit seiner am 18.12.2008 zunächst unter dem Aktenzeichen S 12 AL 385/08 erhobenen und sodann in die Zuständigkeit der 19. Kammer gewechselten Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter.

Er beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2008 zu verurteilen, ihm ab 01.09.2008 Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt, dass sich aus einem Bemessungsrahmen bzw. -zeitraum vom 01.09.2007 bis zum 31.08.2008 ergibt, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand und dem Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.

Gründe

I. Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang auch begründet. Der Bescheid vom 26.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2008 erweist sich insoweit als rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit auch in seinen Rechten, als die Beklagte es unterließ, das dem Kläger ab 01.09.2008 gewährte Arbeitslosengeld nach dem in der Zeit vom 01.08.2008 bis zum 31.08.2008 erzielten Arbeitsentgelt zu bemessen. Im Übrigen erweist sich der vorgenannte Bescheid als rechtmäßig ohne den Kläger in seinen Rechten zu verletzen.

Weder die Rechtsauffassung der Beklagten, zugrunde zu legen sei das das im erweiterten Bemessungsrahmen an 344 Tagen in der Zeit vom 01.09.2006 bis zum 31.08.2008 erzielte Arbeitsentgelt von 15.721,25 Euro ohne das in Dänemark erzielte Arbeitsentgelt noch die Rechtsauffassung des Klägers, wonach das Arbeitslosengeld nach dem ausschließlich in der Zeit vom 01.09.2007 bis zum 31.07.2008 erzielten Arbeitsentgelt zu bemessen sei, entsprechen den Vorgaben des Artikels 68 Abs. 1 Satz 1 der EWG-Verordnung 1408/71. Vielmehr wird danach die nationale Regelung den Bemessungszeitraum betreffend dergestalt modifiziert, als dass das im Inland erzielte, durchschnittlich auf den Tag entfallende Entgelt der letzten Beschäftigung auf 4 Wochen reduziert wird (Kretschmer, in: Niesel Anhang A Rdnr. 4 zu Artikel 68). Da auch die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld ab 01.09.2008 vorliegen – wofür gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die Feststellungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen wird –, hatte die Klage in dem tenorierten Umfang Erfolg.

Soweit der Kläger für August 2008 von dem in Deutschland ansässigen Anstellungsunternehmen kein Arbeitsentgelt erhalten haben sollte, dürfte stattdessen – nach dem Rechtsgedanken des § 143 SGB III – die Urlaubsabgeltung zu berücksichtigen sein, wenngleich letztere in Dänischen Kronen zur Auszahlung gelangte, da anderenfalls der durch die EWG-Verordnung 1408/71 vermittelte Mindestschutz leer liefe und der EuGH stets die Freizügigkeit der Arbeitnehmer betont und ihr entnimmt, den Arbeitnehmern bei Arbeitslosigkeit Leistungen gewähren zu müssen, die in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Entgelts stehe, dass sie zu dem Zeitpunkt erhielten, zu dem sie arbeitslos wurden. Soweit der Kläger für August 2008 von dem in Deutschland ansässigen Anstellungsunternehmen ein Arbeitsentgelt erhielte, das ein Bemessungsentgelt ergäbe, das hinter dem bislang berücksichtigten Bemessungsentgelt zurückfiele, dürfte die Beklagte nach dem Rechtsgedanken des § 131 Abs.4 SGB III gehalten sein, ersteres nicht zum Nachteil des Klägers wirksam werden zu lassen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

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